2. Die Verteilung der Güter.

Hier ist nicht nur von Sachgütern die Rede, sondern auch vom Genusse

der persönlichen Dienstleistungen. Ich verstehe hier unter persönlichen

Dienstleistungen jede Arbeit, welche nicht auf Erzeugung oder

Wiederherstellung von Sachen gerichtet ist.

Auch für die Verteilung der Güter ist der allgemeine Grundsatz

maßgebend, daß jedem in seinem Berufe die Möglichkeit geboten werde,

das höchste Alter zu erreichen, das ihm nach seiner Konstitution zu

erreichen möglich ist. Wenn nun hierzu irgend ein Aufwand von Sachen

erforderlich ist, muß er gemacht werden. Insbesondere muß die Nahrung

darauf berechnet sein, dem Körper einen vollkommenen Ersatz für die in

der Arbeit eingesetzten Kräfte zu bieten. Nach diesem Grundsatze könnte

etwa der Bauer mehr Fett, der geistige Arbeiter mehr Fleischnahrung

oder Stimulantien beanspruchen.

Es ist bereits wiederholt bemerkt worden, daß es volkswirtschaftlich

begründet ist, einen Teil des jährlichen Volkseinkommens zur Entlohnung

größerer und höherer Verdienste, besonders in wissenschaftlichen und

künstlerischen Berufen auszuscheiden. Es wird sich da einerseits um

bestimmte Arten von Gütern, andererseits um einen prozentuell höheren

Anteil an den für die allgemeine Verteilung bestimmten Gütern handeln.

Alle übrigen Güter sollen gleichmäßig, nach Köpfen, verteilt werden,

aber mit Rücksicht auf Alter, Geschlecht und im Berufe gelegene

Bedürfnisse und auf Klima.

Gewisse Gebrauchsgegenstände, wie wissenschaftliche Apparate und

musikalische Instrumente, werden zunächst zur Ausrüstung der Personen,

die davon berufsmäßig Gebrauch machen müssen, also im staatlichen

Organismus angestellter Forscher, Künstler und Musiker, dann nach

Verhältnis des Interesses der Bevölkerung für Kunst und Wissenschaft

in den einzelnen Bezirken verteilt. Die Bedeutung der berufsmäßigen

Forscher und Künstler wird darüber entscheiden, wem die kostbarsten

Instrumente, z. B. alte berühmte Geigen, zum Gebrauche überlassen

werden, und ebenso wird die Verwaltung[45] seltene Apparate und

Instrumente nur jenen zum Gebrauche überlassen, welchen eine nützliche

Verwendung zugetraut werden kann. Dabei wird man auf die Gutachten der

staatlich anerkannten Vereine und der Fachunterrichtspersonen Rücksicht

nehmen, und wenn man sich getäuscht hat, die Instrumente anderen

überlassen.

[45] Da es seltene Instrumente gibt, die nicht in so großen

Mengen erzeugt werden, daß sie in jeder Gemeinde zur

Verteilung gelangen können, wird deren Zuweisung den

Bezirks- oder Kreisbeamten zu überlassen sein.

Auf die Minimalversorgung hat auch der Arbeitsunfähige Anspruch.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 145 / 152 题