Hier ist nicht nur von Sachgütern die Rede, sondern auch vom Genusse
der persönlichen Dienstleistungen. Ich verstehe hier unter persönlichen
Dienstleistungen jede Arbeit, welche nicht auf Erzeugung oder
Wiederherstellung von Sachen gerichtet ist.
Auch für die Verteilung der Güter ist der allgemeine Grundsatz
maßgebend, daß jedem in seinem Berufe die Möglichkeit geboten werde,
das höchste Alter zu erreichen, das ihm nach seiner Konstitution zu
erreichen möglich ist. Wenn nun hierzu irgend ein Aufwand von Sachen
erforderlich ist, muß er gemacht werden. Insbesondere muß die Nahrung
darauf berechnet sein, dem Körper einen vollkommenen Ersatz für die in
der Arbeit eingesetzten Kräfte zu bieten. Nach diesem Grundsatze könnte
etwa der Bauer mehr Fett, der geistige Arbeiter mehr Fleischnahrung
oder Stimulantien beanspruchen.
Es ist bereits wiederholt bemerkt worden, daß es volkswirtschaftlich
begründet ist, einen Teil des jährlichen Volkseinkommens zur Entlohnung
größerer und höherer Verdienste, besonders in wissenschaftlichen und
künstlerischen Berufen auszuscheiden. Es wird sich da einerseits um
bestimmte Arten von Gütern, andererseits um einen prozentuell höheren
Anteil an den für die allgemeine Verteilung bestimmten Gütern handeln.
Alle übrigen Güter sollen gleichmäßig, nach Köpfen, verteilt werden,
aber mit Rücksicht auf Alter, Geschlecht und im Berufe gelegene
Bedürfnisse und auf Klima.
Gewisse Gebrauchsgegenstände, wie wissenschaftliche Apparate und
musikalische Instrumente, werden zunächst zur Ausrüstung der Personen,
die davon berufsmäßig Gebrauch machen müssen, also im staatlichen
Organismus angestellter Forscher, Künstler und Musiker, dann nach
Verhältnis des Interesses der Bevölkerung für Kunst und Wissenschaft
in den einzelnen Bezirken verteilt. Die Bedeutung der berufsmäßigen
Forscher und Künstler wird darüber entscheiden, wem die kostbarsten
Instrumente, z. B. alte berühmte Geigen, zum Gebrauche überlassen
werden, und ebenso wird die Verwaltung[45] seltene Apparate und
Instrumente nur jenen zum Gebrauche überlassen, welchen eine nützliche
Verwendung zugetraut werden kann. Dabei wird man auf die Gutachten der
staatlich anerkannten Vereine und der Fachunterrichtspersonen Rücksicht
nehmen, und wenn man sich getäuscht hat, die Instrumente anderen
überlassen.
[45] Da es seltene Instrumente gibt, die nicht in so großen
Mengen erzeugt werden, daß sie in jeder Gemeinde zur
Verteilung gelangen können, wird deren Zuweisung den
Bezirks- oder Kreisbeamten zu überlassen sein.
Auf die Minimalversorgung hat auch der Arbeitsunfähige Anspruch.