1. Die Verteilung der Arbeit.

Jeder Arbeitsfähige, der nicht nach den Gesetzen von geregelter Arbeit

befreit ist, ist zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Die Verteilung der vorhandenen Arbeitskräfte auf die einzelnen

Produktionszweige erfolgt nach den Volksbeschlüssen betreffend die

Ausdehnung der Produktion auf den verschiedenen wirtschaftlichen

Gebieten. Es ist klar, daß z. B. mit der Vermehrung des Betriebes der

Eisenbahnen eine Vermehrung des Betriebspersonals gegeben ist. Ebenso

gilt das von einer Vermehrung der Papierproduktion oder der Produktion

von Büchern und Zeitschriften. Würde die Unterdrückung einer gewissen

Industrie, z. B. der Biererzeugung, verfügt, so entfiele die darauf

bisher aufgewendete Arbeit. Übersteigt die geforderte Produktion die

Menge der verfügbaren Arbeitskräfte, so wird die Staatsverwaltung eine

verhältnismäßige Reduktion aller Produktionen, oder jener Produktionen

verfügen, für welche der Staatsverwaltung eine Latitude eingeräumt ist.

Die Staatsverwaltung ist hinreichend über die Fähigkeiten aller

Individuen informiert, daß sie dafür verantwortlich gemacht werden

kann, zu jedem Geschäfte den Brauchbarsten zu bestellen.

a) Der Arbeitstag.

Man wird ohne Zweifel einen Normalarbeitstag für durchschnittliche

Arbeit gemeiner Art annehmen. Ich bin jetzt geneigt, den achtstündigen

Arbeitstag als Regel gelten zu lassen, während ich früher zweifelte,

daß damit in Europa, nämlich bei unserer großen Bevölkerungsdichte,

eine genügende Produktion bestritten werden könnte, weil man bei den

Bauern im Sommer eine 14-15 stündige Arbeitszeit antrifft. Allein

ich habe mich überzeugt, daß das nur etwa 5 Monate dauert und daß bei

den Bauern in der übrigen Zeit die Arbeit weit unter acht Stunden im

Durchschnitte herabsinkt.

Dem Sozialismus ist nicht leicht durch jemand so geschadet worden,

wie durch sozialistische Schriftsteller, welche durchwegs die Lehre

aufstellen, daß, wenn wir unsere Gesellschaftsordnung verließen, wir

nicht nur im Reichtum schwimmen würden, sondern auch die Arbeitszeit

auf ein Minimum zusammenschrumpfen könnte. Man spricht nach Belieben

von einer 4 oder 5 stündigen Arbeitszeit und Bebel, der übrigens durch

einen gelehrten Herrn irre geführt wurde, verficht in seinem Buche:

»Der Sozialismus und die Frau« die Lehre, daß im Sozialstaate -- oder,

wie er es vorzieht zu sagen, in der sozialistischen Gesellschaft

-- die Arbeit auf 2-1/2 Stunden im Tage für die Altersstufen

zwischen 16 und 50 Jahren herabgesetzt werden könnte, wenngleich

die Gesellschaftsmitglieder Anspruch hätten auf ein reiches Leben.

Er ist irre geführt durch Hertzka, den er für einen Volkswirt hält,

der aber ein Schwärmer ist, der die unglaublichsten Versprechungen

macht, um seine Freilandprojekte zu propagieren. Er wollte durch

die sorgfältigsten Erhebungen festgestellt haben, daß in Österreich

diesseits der Leitha der Bedarf für 22 Millionen Menschen durch 650,000

Arbeitskräfte -- wahrscheinlich wurden sie mit 10 stündiger Arbeitszeit

in Anschlag gebracht -- hergestellt werden könnte und daß die Erzeugung

ihrer Luxusbedürfnisse nur die Arbeit von weiteren 315,000 Arbeitern

erheischen würde, das alles bei reichlicher Versorgung und dem Bau von

Familienhäusern, welche nur für die Dauer von 50 Jahren hergestellt

werden sollten. Das wollte Hertzka durch eine Korrespondenz mit

Unternehmern und Verwaltern ermittelt haben. Man kann sich denken, wie

oberflächlich diese Ermittelungen waren.

Organisation und Maschinen, worin man in Nordamerika wohl schon

das Äußerste erreicht hat, können uns noch vieles erleichtern,

aber es ist genug, wenn sie uns Befriedigung aller Bedürfnisse bei

achtstündiger Arbeitszeit gewähren und uns noch manche Anstrengungen

und Widerwärtigkeiten abnehmen.

Von solchen Irrtümern müssen wir uns frei machen und wir dürfen den

Arbeitern keine Versprechungen machen, die sich nicht erfüllen lassen.

Da sie an 10 und 11 Stunden Arbeit gewöhnt sind, werden ihnen 8 Stunden

Arbeit an 300 Tagen nicht zu schwer werden und da jede Verminderung

der Arbeitszeit eine Verminderung der Genüsse mit Notwendigkeit zur

Folge hat, so kann die richtige Festsetzung der Normalarbeitszeit als

die wichtigste ökonomische Frage im Kollektivismus betrachtet werden.

Eine achtstündige Arbeit erschöpft gewiß nicht so, daß die dadurch

gewonnenen Güter nicht hinreichten, dem Körper alles wiederzugeben, was

er in der Arbeit zugesetzt hat. Würde die Arbeitszeit noch beträchtlich

herabgesetzt, so bedürfte man noch vermehrter Luxusgüter, um die freie

Zeit auszufüllen und gerade, wo die Produktion der Güter zurückgeht,

würde der Bedarf nach Gütern steigen.

Wenn Bebel auch noch möglichste Abwechslung in der Arbeit verlangt, so

ist dagegen wohl auch zu bemerken, daß bei allen Arbeiten, die einige

Geschicklichkeit fordern, Abwechslung nur auf Kosten der Produktivität

zugestanden werden kann. Der Arbeiter würde also bei diesem Wechsel,

wenn er häufig stattfände und nicht bloß zu dem Ende, um eine dem

Individuum besser passende Beschäftigung zu finden, viel weniger

leisten, und da im Kollektivismus jeder Schade die Gesamtheit trifft,

würde das ganze Volk weniger genießen können, wenn der Grundsatz zur

Anwendung käme, daß man mit der Arbeit beliebig wechseln kann. Zum

Teile aber würde der Wechsel auch ökonomisch gerechtfertigt sein. Denn

bei den bäuerlichen Arbeiten ist eine besondere Qualifikation nicht

erforderlich und dort ist eine Abwechslung ohnehin gegeben und da

auch die gewerblichen Arbeiter in den Sommermonaten zu den bäuerlichen

Arbeiten herangezogen werden müssen, so ist einige Abwechslung ohnehin

dort geboten, wo sie nicht ökonomisch verwerflich ist. Auch in den

hauswirtschaftlichen Arbeiten dürfte ein Wechsel wohl statthaft sein,

wenngleich die Leitung des Küchenwesens nur besonders begabten Frauen

überlassen werden kann.

Ebenso unmöglich wäre es, jeden sich seine Arbeit vollkommen frei

wählen zu lassen. Es darf sich niemand eine Arbeit wählen, zu der ihm

die Geschicklichkeit oder die intellektuelle Fähigkeit mangelt, es

können ferner zu keinem Berufe[44] und zu keiner Arbeit mehr Arbeiter

zugelassen werden, als die festgesetzte Produktion erheischt und die

wissenschaftlichen und künstlerischen Berufe müssen von materieller

Arbeit befreien. Eben darum aber kann es niemand freistehen, sich einen

wissenschaftlichen oder künstlerischen Beruf frei zu wählen, dazu

können nur die als vorzüglich befähigt Erkannten zugelassen werden,

weil das das Interesse des Volkes gebieterisch fordert.

[44] Unter Beruf verstehe ich jene Arbeit, die der Staat als

Entgelt für die Versorgung annimmt.

Die achtstündige Arbeit gilt für die Durchschnittsarbeit; für Arbeiten,

welche große Anstrengung erfordern oder sonst eine höhere Belastung

der Arbeiter herbeiführen, werden andere Normen angenommen werden.

Nach Maßgabe der Volksbeschlüsse wird der Normalarbeitstag entweder

unveränderlich festgehalten, oder nur für den Jahresdurchschnitt

angenommen, so daß eine Mehrleistung in der einen Jahreszeit durch

eine Herabsetzung in den anderen Monaten wettgemacht wird. Außer dem

Normalarbeitstage wird auch eine Normalzahl der Arbeitstage für das

Jahr festgesetzt werden, wahrscheinlich 300 Arbeitstage im Jahre.

Die landwirtschaftlichen Arbeiten werden eine genaue Feststellung der

geleisteten Arbeitsstunden erschweren.

b) Sonntage, Feiertage, Ferien.

Es ist höchst wahrscheinlich, daß man die Sonntagsruhe aufrechterhalten

wird. Nur aus überwiegenden wirtschaftlichen Gründen wird man manche

Industrien kontinuierlich betreiben und demnach die Sonntagsruhe

versagen. Dann sind zwei Auswege möglich, man kann nach Einstellung

einer Überzahl von einem Sechstel der erforderlichen Arbeiter je

ein Siebentel der Arbeiterschaft ruhen lassen, und zwar an jedem

Tage in der Woche, oder man kann irgend eine Entschädigung für die

Mehrarbeit bewilligen. Eine solche Entschädigung wäre die Herabsetzung

des Normalarbeitstages von acht Stunden auf 6 Stunden 50 Minuten,

oder längere Ferien, das wären 65 Ferialtage nach beendeten 300

Arbeitstagen, oder sonst irgend ein Benefizium. Es wird dabei immer

in irgend einer Form darauf hinausgehen, Ersatzarbeiter einzustellen.

Allein man wird nicht bloß die Ausgleichung der mehr verwendeten

Arbeitszeit zu bewilligen haben, eine Verlegung der Ruhe auf einen

anderen Tag, als den Sonntag, den echtesten Freudentag, den jeder

mit den andern feiern möchte, oder längere Ferien nach längerer

Arbeit, werden niemals als ein Äquivalent gelten können. Man könnte

noch einen Ausweg finden und in solchen Industrien eine frühere

dauernde Arbeitsbefreiung gegen dem gewähren, daß der Befreite sich

verpflichtet, sich zur Sonntagsarbeit einstellen zu lassen.

Daß außer den Sonntagen auch gewisse Feiertage gehalten werden,

ist sehr wahrscheinlich, aber es wäre doch zweckmäßiger, diese

Feiertage auf einen Sonntag zu verlegen, da die Aufeinanderfolge von

sechs Arbeitstagen und einem Ruhetage sehr zweckmäßig scheint und

eine neuerliche Unterbrechung der Arbeit durch einen Feiertag eher

langweilig ist.

Nimmt man nun 300 Arbeitstage im Jahre, so ergibt das nach Abrechnung

von 52 Sonntagen noch 13 oder 14 freie Tage und es erscheint

zweckmäßig, dieselben mit 2 oder 3 sich daran schließenden Sonntagen zu

einer Ferialzeit zusammenzulegen, welche dem Arbeiter Gelegenheit gibt,

den Arbeitsort zu verlassen und sich in der Welt umzusehen. Für diese

Zeit wird dann eine Reisebewilligung erteilt und der Urlaub fällt nicht

auf eine bestimmte Zeit, sondern er wird das ganze Jahr über auf die

Arbeitspflichtigen aufgeteilt, wobei den Tüchtigeren und Älteren die

Wahl der Zeit einzuräumen ist.

Für manche Berufe wird man von diesen Grundsätzen abweichen. Der

Verwaltungsbeamte, der ohnehin ein Recht auf frühere Arbeitsbefreiung

hat und dessen Dienst sonst verhältnismäßig leicht ist, wird weder auf

Sonntagsruhe noch auf Urlaub Anspruch haben, weil er keinen Ersatzmann

stellen kann und eine ununterbrochene Amtsführung zweckmäßig scheint.

Fraglich wäre nur, ob er die Führung der Geschäfte auf ganz kurze Zeit

dem vom Volke bestellten Kontrollbeamten oder dem Arzte oder einem

Lehrer überlassen könnte. Dagegen wieder werden die Lehrer vielleicht

auf längere Ferien als solche von 15 Tagen Anspruch machen, wogegen man

von ihnen unter dem Jahre anstrengenderen Dienst fordern wird.

c) Arbeitsbefreiung.

Die Befreiung von geregelter, erzwungener Arbeit kann, wie in I,

_Alinea_: »Von der staatlichen« erwähnt wurde, bestimmten Familien

verfassungsgemäß eingeräumt werden.

Außerdem wird sie von einem gewissen Alter an jedem, ohne Rücksicht auf

eine Altersgrenze aber solchen eingeräumt, welche ein großes Verdienst

für den Staat erworben haben oder welchen man nach Maßgabe ihrer

erwiesenen Begabung und Schaffenslust, Gelegenheit zum schöpferischen

Arbeiten geben will. Letztere Arbeitsbefreiung wird widerruflich sein.

Das Normalalter für die Arbeitsbefreiung wird das zurückgelegte 65.

Lebensjahr sein, es kann aber nach dem Berufe erheblich herabgesetzt

werden, so für Verwaltungsbeamte und Lehrer auf 55 Jahre, für Ärzte,

wenn sich die Annahme bewähren sollte, daß der Arzt kein hohes Alter

erreicht, auf 45 Jahre usw.

Es mag die Frage aufgeworfen werden, ob es ohne Schaden für die

Produktion möglich sein wird, das 65. Lebensjahr als Maximalgrenze für

die geregelte Arbeit festzusetzen, denn der Statistik zufolge gäbe das

45 Arbeitsbefreite für eine Gemeinde von 1000 Köpfen, während heute an

Ausgedingleuten, Rentnern und Hausbesitzern, Pensionisten, Pfründnern

und Almosenempfängern nur 23,5 Köpfe auf tausend gezählt werden. Allein

es ist offenbar, daß in einer Küchenwirtschaft für 1000 Personen es

gar nicht empfindlich ist, ob 23,5 oder 45 Mitesser mithalten und die

anderen Bedürfnisse fallen nicht sehr in die Waagschale, wenn Wohnungen

genug vorhanden sind.

Daß der Arbeitstag für manche Berufe, wie insbesondere für die

Bergarbeit, unter 8 Stunden herabgesetzt werden kann, ist evident,

aber es ist davon hier nicht weiter die Rede, weil die Verminderung

der Arbeitszeit zu jenen Benefizien gehört, von welchen in VIII, 9, m,

gesprochen wird.

Wenn auch Kinder und junge Leute unter 18 Jahren von der geregelten

Arbeit befreit sein sollen, so wird man ihnen doch, wie in VII, 5,

bemerkt wurde, aus erziehlichen Gründen eine mäßige Arbeit auferlegen.

d) Arbeitszuweisung.

Bei der Arbeitszuweisung wird man in jedem Berufe auf Geschlecht und

Alter Rücksicht nehmen. Eine ganze Reihe von Arbeiten leichterer

Art, wie Hauswirtschaft, Erziehung, Krankenpflege, Gartenarbeit,

Milchwirtschaft und gewisse landwirtschaftliche Arbeiten wird man

den Frauen vorbehalten. Zum größten Teil ist das auch heute schon

durchgeführt. Man wird nicht leicht ein Bauernmädchen die Sense

schwingen sehen, wohl aber gehen die Mädchen neben den Mähern her und

breiten das geschnittene Gras aus. Im Lehrberufe und als Ärztin kann

sich die begabte Frau ebenso nützlich machen, wie der gleichbegabte

Mann. Auch in der Industrie sind viele Arbeiten durchaus passend für

die Frauen, so die Kleiderverfertigung und die Bedienung der Spinn- und

Webemaschinen.

Man soll ferner bei den ungelernten Arbeitern auf das Alter Rücksicht

nehmen und den älteren Männern und Frauen das Lästige und Beschwerliche

ersparen und es den Jüngeren aufladen.

Bei der Zuweisung der verschiedenen Arbeiten wird man zwei Gattungen

von Arbeiten unterscheiden. Die meisten Arbeiten sind von der Art, daß

sie niemand ablehnen, der Staat sie niemand verwehren kann. Das sind

die landwirtschaftlichen, die hauswirtschaftlichen Arbeiten und die

einfacheren gewerblichen Arbeiten. Dagegen gibt es Arbeiten, welche

eine größere Belastung der Arbeiter mit sich bringen und solche, welche

größere Vorstudien oder besondere Talente voraussetzen. Zu ersteren,

so zur Bergarbeit, darf niemand gezwungen werden, zu letzteren wird

niemand zugelassen, der nicht die Bedingungen erfüllt, welche der

Staat daran knüpft und unter Personen, die qualifiziert sind, wird

jener bestellt, welcher als tüchtiger erkannt wird. Bei der Berufswahl

wird auch das Gutachten der Ärzte eingeholt. Es gibt junge Leute, die

sich nicht für den Tischlerberuf eignen, weil sie zur Tuberkulose

hinneigen. Solche werden diesem Berufe nicht zugewiesen und, wenn

ihnen das Gutachten mitgeteilt wird, werden sie sicher einverstanden

sein, einen Beruf zu meiden, der ihnen größere Gefahr bringt. Es ist

bekannt, daß die Arbeiten in Zündhölzchenfabriken ungefährlich sind,

wenn gewisse Phosphorarten verwendet werden. Wegen der erbärmlichen

sozialen Zustände in Österreich war es bisher nicht möglich, das Verbot

durchzusetzen, anderen Phosphor zu verwenden.

Im allgemeinen wird jeder für den landwirtschaftlichen oder

hauswirtschaftlichen =und= irgend einen gewerblichen Beruf ausgebildet,

weil die Landwirtschaft im Sommer viele Arbeitskräfte, im Winter aber

wenig Arbeitskräfte erheischt. So wird dann jeder landwirtschaftliche

Arbeiter im Winter in irgend einer Industrie beschäftigt werden. Es

gibt keine Gewerbe, in welchem nicht ein Drittel der Arbeiten von

ungelernten Personen verrichtet werden kann. Bei den schwierigeren

Arbeiten sind die Abstufungen sehr groß. Vom Mechaniker geringster Art

bis zum Monteur oder zum Verfertiger optischer Apparate ist ein weiter

Weg. Darum wird im Gewerbe auch ein Vorwärtskommen eröffnet werden für

jene, die sich zu den feinsten Arbeiten qualifizieren.

Für die höheren Berufe werden die Begabtesten in der Schule ermittelt

werden. Der Pädagoge und die Lehrer werden alle Talentierten schon in

der Schule ermuntern, sich durch hervorragende Leistungen auszuzeichnen

und eine solche Betätigung wird der einzige Weg zum Verwaltungs-,

Lehr- oder Sanitätsdienst sein. Doch soll die höhere Schulbildung

nicht der einzige Weg sein, um zu hohen Ehren und glänzender Stellung

zu gelangen. Auch aus den Arbeiterkreisen werden Forscher, Künstler

und Erfinder hervorgehen, welche niemals eine höhere Schule absolviert

haben. Dagegen soll Geburt niemals einen Anspruch auf höhere Stellen

gewähren und die Glieder der monarchischen und adeligen Familien sollen

von allen Stellen im Staatsdienst ausgeschlossen sein, wenn sie nicht

auf ihre erbliche Stellung für sich und ihre Nachkommen verzichten.

Auch soll jedem Hochbegabten gestattet werden, die Hochschule

nachzuholen, wenn seine Begabung erst nach seiner Einstellung in den

landwirtschaftlichen oder gewerblichen Beruf erkannt wird.

=Der oberste Verteilungsgrundsatz soll sein, daß jedem in seinem Berufe

die Möglichkeit geboten werden soll, das höchste Alter zu erreichen,

das ihm nach seiner Konstitution zu erreichen möglich ist.= Darum

muß bei der Arbeitsverteilung dahin gewirkt werden, daß kein Beruf

überlastet wird und wenn in einem Berufe eine größere Sterblichkeit

konstant beobachtet wird, sollen solche Erleichterungen im Dienste

und solche Vermehrung der Genüsse gestattet werden, daß ein Ausgleich

erzielt wird.

Selbstverständlich hat die Verwaltung die größten Anstrengungen zu

machen, alle Schädlichkeiten der Berufe zu bekämpfen.

Es wurde oben bemerkt, daß es Berufe gibt, zu welchen niemand gezwungen

werden kann, wie zum Bergbau. Findet sich nun niemand zu einem solche

Berufe, so wird es in der Regel Sache der Staatsverwaltung sein, einem

solchen Berufe solche Begünstigungen zuzuwenden, daß sich Bewerber

melden. In der Regel werden diese Begünstigungen in einer Verkürzung

der Arbeitszeit bestehen. Hat nun jemand sich zu einem solche Berufe

bereit erklärt, so entsteht ein Vertragsverhältnis, welches nicht

willkürlich gestört werden kann.

Doch wäre das nicht der einzige Weg, um die Erzeugung der Güter

sicherzustellen, welche in solchen Berufen erzeugt werden. Man könnte

Ausländer dingen, welchen man das Staatsbürgerrecht nicht erteilt und

welche nur auf Naturalverpflegung und kleinen Lohn Anspruch haben und

man könnte solche Güter auch vom Auslande im Handel erwerben, oder die

Bergwerke gegen einen in Produkten zu entrichtenden Pachtschilling an

Ausländer verpachten, was aber schwer ausführbar wäre. Endlich verweise

ich auf VII, 2, _Alinea_: »Noch wichtiger wäre«.

Ob einem Arbeiter die Zeit der Krankheit in die Arbeitszeit

eingerechnet wird, hängt davon ab, ob ihm ein Verschulden an seiner

Krankheit nachgewiesen werden kann oder nicht.

Im Falle der Einstellung einer Produktion, sei der Anlaß welcher

immer, hat der Staat für andere Arbeit zu sorgen. Insofern ein Ersatz

nicht sofort möglich ist, wird man die unbeschäftigten Arbeiter

beurlauben und ihnen diesen Urlaub später anrechnen. Sie werden dann in

verwandten Berufen beschäftigt, z. B. Metallarbeiter in einem anderen

Produktionszweige der Metallindustrie, und bei den sich so ergebenden

Verschiebungen können Arbeitskräfte der geringsten Art aus der

gewerblichen Produktion in die landwirtschaftliche Produktion versetzt

werden. So trägt der Staat die Gefahr der Arbeitslosigkeit allein.

Strike, nämlich völlige Arbeitsverweigerung, werden nicht geduldet, die

Arbeit ist Pflicht, und wer nicht aus dem Kollektivverbande ausscheiden

will, I, _Alinea_: »Die Rechtsgrundsätze für die kommende Zeit«, wird

zur Arbeit gezwungen. Remonstrationen über unverhältnismäßige Belastung

in einem Produktionszweige müssen auf das gewissenhafteste geprüft

und gerechten Beschwerden abgeholfen werden. Inwiefern die Arbeit in

einem bestimmten Berufe verweigert werden kann, bestimmen die Gesetze.

Wer sich zu beschwerlichen Berufen bedingungsweise verstanden hat,

wird wenigstens auf eine bestimmte Zeit gebunden sein und nicht ganz

willkürlich ausstehen dürfen.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 144 / 152 题