XI.

Die Verteilung im Kollektivstaat.

Nachdem der Kollektivstaat allein besitzt, steht es ihm zu, die Güter

zu verteilen. Der Besitzende sucht von den Früchten seines Besitzes

so viel als möglich für sich zu erhalten und für die Bewirtschaftung

seines Besitzes so wenig als möglich Opfer zu bringen. So wird der

Staat auch nur sein egoistisches Interesse im Auge behalten und das

öffentliche Wohl über jedes Einzelinteresse stellen. Da aber der

Staat unpersönlich ist, wird der Erfolg seiner Wirtschaft immer der

Gesamtheit zu statten kommen.

Die Verteilung erfolgt nach den Volksbeschlüssen, welche in der Regel

nur allgemeine Gesetze aufstellen, und Sache der Staatsverwaltung ist

es, die Gesetze auf die einzelnen Fälle anzuwenden. Die Verteilung hat

zum Gegenstande die Arbeit und die Güter.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 143 / 152 题