Wie es damit gehalten wird, ist aus obigen Schilderungen zu entnehmen.
Von Erziehung und Unterricht, Krankenpflege und ärztlicher Hilfe
war in V, 2, und 3, c und VII, 5, die Rede; um jedermann Reisen zu
ermöglichen, sollen nach XI, 1, b _Alinea_: »Nimmt man nur« jährliche
Urlaube erteilt werden und die Reiselegitimation würde die Anweisung
auf die gewählten und bewilligten Beförderungsstrecken enthalten. Man
könnte 100 Eisenbahnmeilen im Jahre als Minimum verteilen und etwa in
der Form anweisen: Innsbruck -- Salzburg -- Salzburg -- Innsbruck --
Innsbruck -- Bludenz -- Bludenz -- Innsbruck. Die Reisebewilligung
würde mitinbegreifen freie Station in allen Urgemeinden und
Bezirksgemeinden des namhaft gemachten und in der Reiselegitimation zu
limitierenden Reisegebietes, in den Städten und der Reichshauptstadt
nur, wenn sie ausdrücklich namhaft gemacht sind. Analog wäre die
Verteilung der Benützung anderer Reisegelegenheiten einzurichten und
die Benützung unbesetzter Velocipedes wäre jedermann frei. Der Besuch
von Theatern und Konzerten usw. würde das Recht voraussetzen, sich in
der betreffenden Stadt aufzuhalten. Andere Erlustigungen würden nur
die reichliche Verteilung der Behelfe voraussetzen. Das Lesebedürfnis
wird durch Verleihung befriediget, wobei bei Neuerscheinungen der
höhere Rang Anspruch auf frühere Zuweisung begründen würde. Auch
die Gestattung des Domizilwechsels würde einem Bedürfnisse der
Arbeitsbefreiten entgegenkommen, wobei aber die Wahl des Aufenthaltes
in Städten einzuschränken wäre. Besonders bei dem Domizilwechsel sind
die Arbeitsbefreiten der höheren Berufe zu bevorzugen. Man könnte
den Arbeitsbefreiten des niedersten Berufes den Domizilwechsel in
Urgemeinden und Bezirksgemeinden ein oder zweimal im Jahre, denen der
höchsten Berufe ohne Beschränkung der Zahl und der Orte einräumen.
Die Einräumung von Auslandsreisen, XII, 2, wäre wohl nur für
Bevorzugte oder zu Ausbildungszwecken tunlich. Im Verkehr mit ähnlich
organisierten Nachbarstaaten würde ein Austausch von Reisebewilligungen
vertragsmäßig geregelt.