10. Religion, Kultus, Festlichkeiten.

Zu den wesentlichsten Grundlagen der Gesittung rechnet man die

Religion. Man ging von jeher von der Anschauung aus, daß ein Volk

ohne Religion nicht regiert werden könne, daß das Volk eine Religion

verlange und ein Bedürfnis nach religiösen Vorstellungen und

Feierlichkeiten habe, und die größten Monarchen haben die Religion

beschützt und der Macht der Kirche Vorschub geleistet. So hat Karl

der Große nicht nur die Sachsen mit Feuer und Schwert der katholischen

Kirche unterworfen, sondern dem Fastengebot staatlichen Schutz gewährt

und jeden Fastenbrecher mit schweren Strafen, ja in gewissen Fällen mit

dem Feuertode bedroht. Er ging ohne Zweifel von der Meinung aus, die

königliche Gewalt werde immer stärker sein als die kirchliche Gewalt,

und so sah er ohne Argwohn zu, wie die Kirche durch Lehre, Kultus

und Strafe das Volk unterjochte, denn er sah in der Kirche nur ein

Werkzeug des Kaisers. Damit bereitete Karl die Schmach des Kaisertums

vor, das in immer größere Abhängigkeit vom Papsttum verfiel. Auch die

Hohenstaufen gingen von derselben Anschauung aus. Friedrich Barbarossa

lieferte Arnold von Bresnia dem Feuertode aus und hieß es gut, daß

Lucius III. den Bannstrahl gegen die Ketzer schleuderte, indem er den

Glaubensrichtern den staatlichen Beistand versprach. Friedrich II.

erließ 1224 ein Gesetz, worin er die Ketzer mit dem Feuertode bedrohte

und die Errichtung von Ketzergerichten anordnete. Dadurch wurde die

Macht des Papsttums so erhöht, daß es die Hohenstaufen erniedrigen und

vertilgen konnte.

Es war immer ein verfehlter Herrscherinstinkt, welcher die Monarchen

bestimmte, der Religion ihre Unterstützung zu leihen, und darum ist

es zweifellos, daß die Religion nur als ein Mittel, die Herrschaft der

Tyrannen zu befestigen, angesehen und aus diesem Grunde verbreitet und

staatlich beschützt wurde.

In einer vollkommen demokratischen Gesellschaft hängt die Gesittung

keineswegs von der Aufrechterhaltung der Religion ab, und ebensowenig

bedarf man ihrer zum Schutze der Autorität, die man ja dem Volke nicht

aufdrängen will. Doch wird der Kultus so lange aufrecht erhalten werden

müssen, als er dem ästhetischen Sinne des Volkes ein Bedürfnis ist.

Übrigens wird der Staat, sobald er den Wert des Kollektivismus erkannt,

zu den Grundsätzen der nordamerikanischen Staaten übergehen, die jede

konfessionelle Lehre aus den Schulen ausschließen. Aber auch den Eltern

wird man solche konfessionelle Lehren in der Familienerziehung nicht

gestatten, die mit der staatlichen Erziehung und dem Unterrichte im

Widerspruch stünden.

Die Zeit wird kommen, wo man von den Dienern der Kirche ebenso wie

von jedem Anderen Anteil an der geregelten Arbeit fordern wird, da die

freie Zeit reicht, religiöse Übungen und Kultusfeste zu halten.

Aber auch vom religiösen Kultus abgesehen, besteht ein Bedürfnis nach

Unterbrechung des Alltagslebens durch Festlichkeiten im engeren und

weiteren Kreise. Die Gesetzgebung stellt die allgemeinen Grundsätze

auf, welche Feierlichkeiten und Festlichkeiten zu veranstalten sind,

welcher Aufwand dabei stattfinden soll, wem die Anteilnahme dabei zu

gestatten ist. Die Ausführung dieser Gesetze steht der Staatsverwaltung

zu. Die Anlässe können individuelle und allgemeine sein.

=Die Geburt.= Die Geburt eines Kindes, zum mindesten die legitime

Geburt eines Kindes, VII, 2, ist ein natürlicher Anlaß zur

Veranstaltung einer Feierlichkeit. Sie wird stattfinden, sobald

die Mutter daran Anteil nehmen kann, also etwa vier Wochen nach der

Entbindung. Die Festlichkeit wird darin bestehen, daß dem Neugeborenen

ein Name gegeben wird, entweder nach der Wahl der Mutter allein

oder nach der Wahl beider Eltern oder, falls die natürliche Mutter

schon vorher gestorben ist, nach der Wahl der Wahlmutter, VII, 5,

b. Es wird dabei Sorge zu tragen sein, daß die Familiennamen genau

unterschieden werden, innerhalb der Familien aber kein Personenname

gewählt wird, der von einem anderen noch lebenden Mitgliede derselben

Familie getragen wird. Es wird der Natur der Sache entsprechen, daß der

Verwaltungsbeamte oder sein Delegierter zur Feierlichkeit erscheint,

den gewählten Namen, der in die Standesregister eingetragen wird,

proklamiert, eine Ansprache hält und den neuen Bürger in den Schutz des

Staates mit allen jenen Rechten übernimmt, die ihm kraft der Verfassung

zustehen. Namens des Neugebornen mag die Mutter oder Wahlmutter die

Versicherung geben, daß derselbe sich dem Staate dankbar erweisen und

ein nützliches Glied der Gesellschaft zu werden sich bemühen wird. Es

wäre das eine Nachahmung der Aufnahme der Neugebornen durch die Taufe

in die Kirche. Aber der Staat wird sein besseres Recht auf die Jugend

sich nicht nehmen lassen. Daran wird sich eine Festtafel schließen,

an welcher außer dem Verwaltungsbeamten und einigen Verwandten eine

Zahl von geladenen Gästen teilnehmen mögen. Der Aufwand wird nun darin

bestehen, daß den Teilnehmern kostbarere Gerichte und Getränke als

täglich geboten werden. Nachdem die Zahl der Geburten im kommenden

Jahre mit ziemlicher Genauigkeit vorausberechnet werden kann, wird der

Gesamtaufwand leicht vorauszubestimmen sein. Er wird nach dem Prinzip

der Naturalwirtschaft bestimmt werden, ausgedrückt in einer für das

ganze Reich festgesetzten Menge von Wein, Bier und anderen Getränken,

insofern der Alkohol noch nicht aus der Volkswirtschaft verdrängt

ist, und von ausgewählten Gerichten, nämlich Wild, Fischen, Fleisch,

Geflügel usw.

Die Staatsverwaltung hat dann den genehmigten Aufwand auf die

Provinzen, Kreise und Bezirke aufzuteilen, und die Verwaltungsbeamten

haben die Bestimmungen für die einzelnen Fälle innerhalb der ihnen von

der Verfassung gezogenen Grenzen zu treffen.

Für die Verteilung kann die Gesetzgebung auch noch weiters gewisse

Vorschriften machen, so daß eine gewisse Abstufung vorgeschrieben wird

für Geburtsfestlichkeiten in den Familien von Lehrern, Ärzten, Beamten

und aufwärts bis zu den höchstgestellten Personen, Unterschiede, die

auf die Zahl der Gäste und die Menge und Kostbarkeit der Speisen und

Getränke und den anderen Aufwand Bezug haben. Die Verteilung nach

diesem Grundsatze für die einzelnen Fälle liegt der Staatsverwaltung

ob.

=Aufnahme in die Schule.= Ob auch diese mit einer Festlichkeit

verbunden werden soll und welcher Aufwand dafür gestattet wird, hängt

gleichfalls von der Gesetzgebung ab. Doch scheint es, daß die Zahl der

Festlichkeiten zu sehr vermehrt würde, wenn auch dieser Anlaß gefeiert

würde. Da die Gesamtmittel gegeben sind, wird der Aufwand im einzelnen

Falle um so geringer sein müssen, je mehr Festlichkeiten veranstaltet

werden.

=Aufnahme unter die volljährigen und eigenberechtigten Bürger.= Mit

Eintritt des Bürgers in das 19. Lebensjahr wird ein Lebensabschnitt

bezeichnet, der gleichfalls Anlaß zu einer Festlichkeit bietet. Es

wird eine Ansprache des Verwaltungsbeamten oder seines Delegierten und

eine Antwort des Gefeierten am Platze sein und sich daran gleichfalls

eine Festtafel schließen. Bezüglich des besonderen Aufwandes und

dessen Abstufung gilt dasselbe, wie oben; vielleicht wird die Höhe des

Aufwands schon nicht mehr von den Verdiensten der Eltern, sondern von

dem Charakter und den bisherigen Verdiensten des Gefeierten abhängig

sein.

=Vermählung.= Auch die Vermählung eines Bürgers ist ein Anlaß zur

Feier einer Festlichkeit, und dafür gelten dieselben Bestimmungen,

wie für die vorhin erwähnten Feste. Das Gesetz bestimmt die zur

Gültigkeit der Ehe erforderlichen Förmlichkeiten. Die Trauung wird

wohl vom Verwaltungsbeamten zu vollziehen sein, der eine entsprechende

Rede halten mag. Auch zu dieser Funktion kann er Vollmacht zu

erteilen berechtigt werden. Der Aufwand wird etwas größer sein für

die Vermählungsfeierlichkeiten, als für andere Privatfeste. Auch

die Abstufung mag sich innerhalb weiter gesteckter Grenzen bewegen.

Es kann sich an die Festtafel ein Tanzfest anschließen, es kann der

Bezirksvorort, der Kreisvorort oder der Provinzvorort zu diesen

Feierlichkeiten als Festort bestimmt und ein gewisser Aufwand an

Reisen, Beurlaubungen, Festkleidern, Aufzügen genehmigt und den

Neuvermählten eine Zeit der Befreiung von jeder Arbeit und dergleichen

bewilligt werden. Diese reicheren Feierlichkeiten und sonstigen

Annehmlichkeiten sollen denjenigen, die die Pflichten und Sorgen der

Ehe auf sich nehmen, ein Äquivalent bieten.

Insofern nicht allen Gliedern der Gesellschaft die Ehe bewilligt wird,

wird die Versagung der Geburtsfeierlichkeiten für die illegitimen

Geburten einen Teil jener Übel bilden, welche der Staat verhängt, um

illegitime Geburten zu verhindern.

=Der Geburtstag der Alten=, die das neunzigste oder fünfundneunzigste

Jahr erreicht haben, wäre ein sehr geeigneter Anlaß für Festlichkeiten.

Man hätte allen Grund, die Volksgenossen, welche ein besonders hohes

Alter erreicht haben, zu ehren.

=Bestattungsfeierlichkeiten.= Daß die Bestattung der Verstorbenen den

Anlaß zu gewissen Feierlichkeiten bietet, ist offenbar. Auch die Trauer

soll einen ästhetischen Ausdruck finden. Ob die Toten begraben oder

verbrannt werden, kann Gegenstand der Gesetzgebung sein oder der freien

Verfügung der Einzelnen oder den Hinterbliebenen überlassen werden. Daß

den Verstorbenen von allen Bewohnern der Gemeinde oder des Quartiers

und außerdem von Verwandten und Freunden das Geleite zur Ruhestätte

gegeben wird, ist vorauszusetzen. Insofern aber auch ortsfremden

Personen dazu Urlaub und Reise bewilligt werden sollen, ist Sache der

Verteilungsbeschlüsse. Zur Bestattung hervorragender Personen, die

das Volk besonders ehrt, werden die Bezirke und Kreise Abordnungen

entsenden, welchen der Staat Urlaub und Reise zu bewilligen hat. Auch

hierin und in Hinsicht auf den Trauerpomp wird eine Abstufung in sehr

weit gesteckten Grenzen gutzuheißen sein. Die Totenmahle sollten außer

Übung kommen, weil sie nicht zur Trauerstimmung passen. Eher würde

sich empfehlen, den nahestehenden Personen, insbesondere der Witwe oder

Mutter Urlaub zu gewähren und ihnen das Fernbleiben von den gemeinsamen

Mahlzeiten, eine Reise oder sonst etwas zu gestatten, was dem Gemüte

Trost gewähren kann. Jeder damit verbundene Aufwand, nämlich Urlaub,

Reisen u. dergl., bedarf der Genehmigung durch die Verteilungsgesetze.

Der Tod besonders verdienter Menschen kann Anlaß zu besonderen

Feierlichkeiten geben, so daß der Leichnam nach einem größeren Orte

gebracht oder in mehreren Orten Trauerfeierlichkeiten gehalten werden,

daß hervorragende Redner Gedächtnisreden halten, zum Gedächtnisse

selbst eigne Werke herausgegeben und in allen Bibliotheken aufgestellt

werden, daß man Denkmäler setzt oder Gedächtnistage für jedes

Jahr, jedes Dezennium oder Jahrhundert stiftet. Auch hier wird die

Verteilung nach den vom Volke genehmigten Grundsätzen in der Regel

durch die Staatsverwaltung vorgenommen, es können aber auch bei ganz

ungewöhnlichen Verdiensten der Verstorbenen besondere Volksbeschlüsse

eingeholt werden.

=Besondere Anlässe zur Feier von Individuen.= Solche besondere Anlässe

können sein, der Amtsantritt von Lehrern, Ärzten, Beamten nach ihrem

Range, sowie die Jahresfeier oder der Gedenktag nach 10, 25 Jahren,

hierher gehören auch die Abiturientenfeiern und ihre Gedenktage für die

Studierenden höherer Schulen.

=Anlässe allgemeiner Natur.= Solche Anlässe sind die Gründung von neuen

Gemeinden, Gebäuden und größerer Anstalten und die Gedenktage daran,

die Erlassung gewisser Gesetze usw. Ebenso eignen sich Frühjahrsanfang,

Sonnenwende und Ernte zur Veranstaltung von Festlichkeiten, so auch

Weihnacht und Ostern. Dabei kann der Aufwand naturgemäß bei ganz

besonderen Anlässen viel weiter gesteigert werden als unter den

heutigen Verhältnissen, nachdem der Reichtum und dessen Konzentrierung

weit über das hinausgeht, was in der heutigen Gesellschaftsordnung zu

erreichen möglich ist. Die Ansammlung von Menschen, Gefährten, Pferden

und anderen Tieren und die Vereinigung von Künstlern und Künstlerinnen

aller Art in Theatern und Arenen kann eine Ausdehnung annehmen, für die

uns heute jeder Maßstab fehlt. Der Staat braucht sich zu diesem Zweck

nichts zusammenzubetteln, da alle Güter im Staate und alle Personen ihm

zur Verfügung stehen. Er ordnet nur an, daß ein bestimmtes Festprogramm

durchgeführt werden soll und wer daran Anteil nehmen kann, nämlich

nach Kategorien und anderen allgemeinen Kennzeichen. Gegen solche

Feierlichkeiten kann das Herrlichste, was selbst Rom unter den Kaisern

gesehen hat, nicht in Betracht kommen.

Zu mehr oder weniger großartigen Feierlichkeiten können die

Wettbewerbungen in allerlei Geschicklichkeiten und Kunstaufführungen

Anlaß geben, und diese Wettbewerbungen werden bezirksweise, unter

den Preisgekrönten der Bezirke nach Provinzen oder für das Reich

veranstaltet werden.

So wie aber großartige Festlichkeiten aus allgemeinen Mitteln

veranstaltet werden können, ist es auch denkbar, daß der Aufwand von

einzelnen bestritten wird. Wenn jeder Bewohner des Staates für einen

solchen bestimmten Zweck eine Stunde seiner Muße und einen Teil der

auf ihn entfallenden Konsumtibilien widmet und an der Herstellung

herrlicher, dem Feste gewidmeten Gegenstände, nach einem vorher

angenommenen Plane im organischen Verbande mit anderen mitarbeitet,

so kann etwas Staunenerregendes geschaffen werden. Die Verfassung

und der Druck von Werken, die Schaffung von Kunstwerken aus kostbarem

Material, der Bau von Häusern und deren Ausstattung und Einrichtung

kann solchergestalt zustande kommen. So zur Feier des siebzigsten

Geburtstages eines Virchow oder Röntgen.

Die allgemeinen Feierlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, daß niemand

prinzipiell und gänzlich davon ausgeschlossen ist, wenn auch nur wenige

berechtigt sein mögen, ganz nach Belieben an =allen= Feierlichkeiten

teilzunehmen. Es gibt keine Unglücklichen -- es wäre denn jemand, der

harte Strafe verdient hätte -- der nur mit Neid sehen könnte, wenn

andere genießen, was er selbst ganz und gar entbehren muß. Heute ist

die Freude der einen der Kummer und die Entbehrung, ja der Hungertod

anderer. Das ist dem Kollektivismus fremd, der nur Zufriedene machen

will. Und die Abstufung in den Genüssen soll ihren Grund immer nur im

öffentlichen Interesse haben, so daß auch der an den Festlichkeiten

nicht Beteiligte einen indirekten Anteil an den Freuden anderer hat.

Die Bevorzugung der wenigen soll immer nur der Lohn von Diensten sein,

die allen geleistet wurden.

Diese Festlichkeiten werden zur Veredlung des Volkes viel beitragen,

und sie werden höchstwahrscheinlich ein vortrefflicher Ersatz für

die in Verfall geratenden religiösen Kulte sein. Denn während der

religiöse Kult eine Gottheit verherrlicht, =werden die Festlichkeiten

des Kollektivstaats das Menschentum verherrlichen=. Sie werden dazu

anregen, dem wahrhaft Großen, den großen Geistern nachzustreben und in

ihnen die Menschheit zu verehren, aus der sie hervorgegangen.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 130 / 152 题