Zu den wesentlichsten Grundlagen der Gesittung rechnet man die
Religion. Man ging von jeher von der Anschauung aus, daß ein Volk
ohne Religion nicht regiert werden könne, daß das Volk eine Religion
verlange und ein Bedürfnis nach religiösen Vorstellungen und
Feierlichkeiten habe, und die größten Monarchen haben die Religion
beschützt und der Macht der Kirche Vorschub geleistet. So hat Karl
der Große nicht nur die Sachsen mit Feuer und Schwert der katholischen
Kirche unterworfen, sondern dem Fastengebot staatlichen Schutz gewährt
und jeden Fastenbrecher mit schweren Strafen, ja in gewissen Fällen mit
dem Feuertode bedroht. Er ging ohne Zweifel von der Meinung aus, die
königliche Gewalt werde immer stärker sein als die kirchliche Gewalt,
und so sah er ohne Argwohn zu, wie die Kirche durch Lehre, Kultus
und Strafe das Volk unterjochte, denn er sah in der Kirche nur ein
Werkzeug des Kaisers. Damit bereitete Karl die Schmach des Kaisertums
vor, das in immer größere Abhängigkeit vom Papsttum verfiel. Auch die
Hohenstaufen gingen von derselben Anschauung aus. Friedrich Barbarossa
lieferte Arnold von Bresnia dem Feuertode aus und hieß es gut, daß
Lucius III. den Bannstrahl gegen die Ketzer schleuderte, indem er den
Glaubensrichtern den staatlichen Beistand versprach. Friedrich II.
erließ 1224 ein Gesetz, worin er die Ketzer mit dem Feuertode bedrohte
und die Errichtung von Ketzergerichten anordnete. Dadurch wurde die
Macht des Papsttums so erhöht, daß es die Hohenstaufen erniedrigen und
vertilgen konnte.
Es war immer ein verfehlter Herrscherinstinkt, welcher die Monarchen
bestimmte, der Religion ihre Unterstützung zu leihen, und darum ist
es zweifellos, daß die Religion nur als ein Mittel, die Herrschaft der
Tyrannen zu befestigen, angesehen und aus diesem Grunde verbreitet und
staatlich beschützt wurde.
In einer vollkommen demokratischen Gesellschaft hängt die Gesittung
keineswegs von der Aufrechterhaltung der Religion ab, und ebensowenig
bedarf man ihrer zum Schutze der Autorität, die man ja dem Volke nicht
aufdrängen will. Doch wird der Kultus so lange aufrecht erhalten werden
müssen, als er dem ästhetischen Sinne des Volkes ein Bedürfnis ist.
Übrigens wird der Staat, sobald er den Wert des Kollektivismus erkannt,
zu den Grundsätzen der nordamerikanischen Staaten übergehen, die jede
konfessionelle Lehre aus den Schulen ausschließen. Aber auch den Eltern
wird man solche konfessionelle Lehren in der Familienerziehung nicht
gestatten, die mit der staatlichen Erziehung und dem Unterrichte im
Widerspruch stünden.
Die Zeit wird kommen, wo man von den Dienern der Kirche ebenso wie
von jedem Anderen Anteil an der geregelten Arbeit fordern wird, da die
freie Zeit reicht, religiöse Übungen und Kultusfeste zu halten.
Aber auch vom religiösen Kultus abgesehen, besteht ein Bedürfnis nach
Unterbrechung des Alltagslebens durch Festlichkeiten im engeren und
weiteren Kreise. Die Gesetzgebung stellt die allgemeinen Grundsätze
auf, welche Feierlichkeiten und Festlichkeiten zu veranstalten sind,
welcher Aufwand dabei stattfinden soll, wem die Anteilnahme dabei zu
gestatten ist. Die Ausführung dieser Gesetze steht der Staatsverwaltung
zu. Die Anlässe können individuelle und allgemeine sein.
=Die Geburt.= Die Geburt eines Kindes, zum mindesten die legitime
Geburt eines Kindes, VII, 2, ist ein natürlicher Anlaß zur
Veranstaltung einer Feierlichkeit. Sie wird stattfinden, sobald
die Mutter daran Anteil nehmen kann, also etwa vier Wochen nach der
Entbindung. Die Festlichkeit wird darin bestehen, daß dem Neugeborenen
ein Name gegeben wird, entweder nach der Wahl der Mutter allein
oder nach der Wahl beider Eltern oder, falls die natürliche Mutter
schon vorher gestorben ist, nach der Wahl der Wahlmutter, VII, 5,
b. Es wird dabei Sorge zu tragen sein, daß die Familiennamen genau
unterschieden werden, innerhalb der Familien aber kein Personenname
gewählt wird, der von einem anderen noch lebenden Mitgliede derselben
Familie getragen wird. Es wird der Natur der Sache entsprechen, daß der
Verwaltungsbeamte oder sein Delegierter zur Feierlichkeit erscheint,
den gewählten Namen, der in die Standesregister eingetragen wird,
proklamiert, eine Ansprache hält und den neuen Bürger in den Schutz des
Staates mit allen jenen Rechten übernimmt, die ihm kraft der Verfassung
zustehen. Namens des Neugebornen mag die Mutter oder Wahlmutter die
Versicherung geben, daß derselbe sich dem Staate dankbar erweisen und
ein nützliches Glied der Gesellschaft zu werden sich bemühen wird. Es
wäre das eine Nachahmung der Aufnahme der Neugebornen durch die Taufe
in die Kirche. Aber der Staat wird sein besseres Recht auf die Jugend
sich nicht nehmen lassen. Daran wird sich eine Festtafel schließen,
an welcher außer dem Verwaltungsbeamten und einigen Verwandten eine
Zahl von geladenen Gästen teilnehmen mögen. Der Aufwand wird nun darin
bestehen, daß den Teilnehmern kostbarere Gerichte und Getränke als
täglich geboten werden. Nachdem die Zahl der Geburten im kommenden
Jahre mit ziemlicher Genauigkeit vorausberechnet werden kann, wird der
Gesamtaufwand leicht vorauszubestimmen sein. Er wird nach dem Prinzip
der Naturalwirtschaft bestimmt werden, ausgedrückt in einer für das
ganze Reich festgesetzten Menge von Wein, Bier und anderen Getränken,
insofern der Alkohol noch nicht aus der Volkswirtschaft verdrängt
ist, und von ausgewählten Gerichten, nämlich Wild, Fischen, Fleisch,
Geflügel usw.
Die Staatsverwaltung hat dann den genehmigten Aufwand auf die
Provinzen, Kreise und Bezirke aufzuteilen, und die Verwaltungsbeamten
haben die Bestimmungen für die einzelnen Fälle innerhalb der ihnen von
der Verfassung gezogenen Grenzen zu treffen.
Für die Verteilung kann die Gesetzgebung auch noch weiters gewisse
Vorschriften machen, so daß eine gewisse Abstufung vorgeschrieben wird
für Geburtsfestlichkeiten in den Familien von Lehrern, Ärzten, Beamten
und aufwärts bis zu den höchstgestellten Personen, Unterschiede, die
auf die Zahl der Gäste und die Menge und Kostbarkeit der Speisen und
Getränke und den anderen Aufwand Bezug haben. Die Verteilung nach
diesem Grundsatze für die einzelnen Fälle liegt der Staatsverwaltung
ob.
=Aufnahme in die Schule.= Ob auch diese mit einer Festlichkeit
verbunden werden soll und welcher Aufwand dafür gestattet wird, hängt
gleichfalls von der Gesetzgebung ab. Doch scheint es, daß die Zahl der
Festlichkeiten zu sehr vermehrt würde, wenn auch dieser Anlaß gefeiert
würde. Da die Gesamtmittel gegeben sind, wird der Aufwand im einzelnen
Falle um so geringer sein müssen, je mehr Festlichkeiten veranstaltet
werden.
=Aufnahme unter die volljährigen und eigenberechtigten Bürger.= Mit
Eintritt des Bürgers in das 19. Lebensjahr wird ein Lebensabschnitt
bezeichnet, der gleichfalls Anlaß zu einer Festlichkeit bietet. Es
wird eine Ansprache des Verwaltungsbeamten oder seines Delegierten und
eine Antwort des Gefeierten am Platze sein und sich daran gleichfalls
eine Festtafel schließen. Bezüglich des besonderen Aufwandes und
dessen Abstufung gilt dasselbe, wie oben; vielleicht wird die Höhe des
Aufwands schon nicht mehr von den Verdiensten der Eltern, sondern von
dem Charakter und den bisherigen Verdiensten des Gefeierten abhängig
sein.
=Vermählung.= Auch die Vermählung eines Bürgers ist ein Anlaß zur
Feier einer Festlichkeit, und dafür gelten dieselben Bestimmungen,
wie für die vorhin erwähnten Feste. Das Gesetz bestimmt die zur
Gültigkeit der Ehe erforderlichen Förmlichkeiten. Die Trauung wird
wohl vom Verwaltungsbeamten zu vollziehen sein, der eine entsprechende
Rede halten mag. Auch zu dieser Funktion kann er Vollmacht zu
erteilen berechtigt werden. Der Aufwand wird etwas größer sein für
die Vermählungsfeierlichkeiten, als für andere Privatfeste. Auch
die Abstufung mag sich innerhalb weiter gesteckter Grenzen bewegen.
Es kann sich an die Festtafel ein Tanzfest anschließen, es kann der
Bezirksvorort, der Kreisvorort oder der Provinzvorort zu diesen
Feierlichkeiten als Festort bestimmt und ein gewisser Aufwand an
Reisen, Beurlaubungen, Festkleidern, Aufzügen genehmigt und den
Neuvermählten eine Zeit der Befreiung von jeder Arbeit und dergleichen
bewilligt werden. Diese reicheren Feierlichkeiten und sonstigen
Annehmlichkeiten sollen denjenigen, die die Pflichten und Sorgen der
Ehe auf sich nehmen, ein Äquivalent bieten.
Insofern nicht allen Gliedern der Gesellschaft die Ehe bewilligt wird,
wird die Versagung der Geburtsfeierlichkeiten für die illegitimen
Geburten einen Teil jener Übel bilden, welche der Staat verhängt, um
illegitime Geburten zu verhindern.
=Der Geburtstag der Alten=, die das neunzigste oder fünfundneunzigste
Jahr erreicht haben, wäre ein sehr geeigneter Anlaß für Festlichkeiten.
Man hätte allen Grund, die Volksgenossen, welche ein besonders hohes
Alter erreicht haben, zu ehren.
=Bestattungsfeierlichkeiten.= Daß die Bestattung der Verstorbenen den
Anlaß zu gewissen Feierlichkeiten bietet, ist offenbar. Auch die Trauer
soll einen ästhetischen Ausdruck finden. Ob die Toten begraben oder
verbrannt werden, kann Gegenstand der Gesetzgebung sein oder der freien
Verfügung der Einzelnen oder den Hinterbliebenen überlassen werden. Daß
den Verstorbenen von allen Bewohnern der Gemeinde oder des Quartiers
und außerdem von Verwandten und Freunden das Geleite zur Ruhestätte
gegeben wird, ist vorauszusetzen. Insofern aber auch ortsfremden
Personen dazu Urlaub und Reise bewilligt werden sollen, ist Sache der
Verteilungsbeschlüsse. Zur Bestattung hervorragender Personen, die
das Volk besonders ehrt, werden die Bezirke und Kreise Abordnungen
entsenden, welchen der Staat Urlaub und Reise zu bewilligen hat. Auch
hierin und in Hinsicht auf den Trauerpomp wird eine Abstufung in sehr
weit gesteckten Grenzen gutzuheißen sein. Die Totenmahle sollten außer
Übung kommen, weil sie nicht zur Trauerstimmung passen. Eher würde
sich empfehlen, den nahestehenden Personen, insbesondere der Witwe oder
Mutter Urlaub zu gewähren und ihnen das Fernbleiben von den gemeinsamen
Mahlzeiten, eine Reise oder sonst etwas zu gestatten, was dem Gemüte
Trost gewähren kann. Jeder damit verbundene Aufwand, nämlich Urlaub,
Reisen u. dergl., bedarf der Genehmigung durch die Verteilungsgesetze.
Der Tod besonders verdienter Menschen kann Anlaß zu besonderen
Feierlichkeiten geben, so daß der Leichnam nach einem größeren Orte
gebracht oder in mehreren Orten Trauerfeierlichkeiten gehalten werden,
daß hervorragende Redner Gedächtnisreden halten, zum Gedächtnisse
selbst eigne Werke herausgegeben und in allen Bibliotheken aufgestellt
werden, daß man Denkmäler setzt oder Gedächtnistage für jedes
Jahr, jedes Dezennium oder Jahrhundert stiftet. Auch hier wird die
Verteilung nach den vom Volke genehmigten Grundsätzen in der Regel
durch die Staatsverwaltung vorgenommen, es können aber auch bei ganz
ungewöhnlichen Verdiensten der Verstorbenen besondere Volksbeschlüsse
eingeholt werden.
=Besondere Anlässe zur Feier von Individuen.= Solche besondere Anlässe
können sein, der Amtsantritt von Lehrern, Ärzten, Beamten nach ihrem
Range, sowie die Jahresfeier oder der Gedenktag nach 10, 25 Jahren,
hierher gehören auch die Abiturientenfeiern und ihre Gedenktage für die
Studierenden höherer Schulen.
=Anlässe allgemeiner Natur.= Solche Anlässe sind die Gründung von neuen
Gemeinden, Gebäuden und größerer Anstalten und die Gedenktage daran,
die Erlassung gewisser Gesetze usw. Ebenso eignen sich Frühjahrsanfang,
Sonnenwende und Ernte zur Veranstaltung von Festlichkeiten, so auch
Weihnacht und Ostern. Dabei kann der Aufwand naturgemäß bei ganz
besonderen Anlässen viel weiter gesteigert werden als unter den
heutigen Verhältnissen, nachdem der Reichtum und dessen Konzentrierung
weit über das hinausgeht, was in der heutigen Gesellschaftsordnung zu
erreichen möglich ist. Die Ansammlung von Menschen, Gefährten, Pferden
und anderen Tieren und die Vereinigung von Künstlern und Künstlerinnen
aller Art in Theatern und Arenen kann eine Ausdehnung annehmen, für die
uns heute jeder Maßstab fehlt. Der Staat braucht sich zu diesem Zweck
nichts zusammenzubetteln, da alle Güter im Staate und alle Personen ihm
zur Verfügung stehen. Er ordnet nur an, daß ein bestimmtes Festprogramm
durchgeführt werden soll und wer daran Anteil nehmen kann, nämlich
nach Kategorien und anderen allgemeinen Kennzeichen. Gegen solche
Feierlichkeiten kann das Herrlichste, was selbst Rom unter den Kaisern
gesehen hat, nicht in Betracht kommen.
Zu mehr oder weniger großartigen Feierlichkeiten können die
Wettbewerbungen in allerlei Geschicklichkeiten und Kunstaufführungen
Anlaß geben, und diese Wettbewerbungen werden bezirksweise, unter
den Preisgekrönten der Bezirke nach Provinzen oder für das Reich
veranstaltet werden.
So wie aber großartige Festlichkeiten aus allgemeinen Mitteln
veranstaltet werden können, ist es auch denkbar, daß der Aufwand von
einzelnen bestritten wird. Wenn jeder Bewohner des Staates für einen
solchen bestimmten Zweck eine Stunde seiner Muße und einen Teil der
auf ihn entfallenden Konsumtibilien widmet und an der Herstellung
herrlicher, dem Feste gewidmeten Gegenstände, nach einem vorher
angenommenen Plane im organischen Verbande mit anderen mitarbeitet,
so kann etwas Staunenerregendes geschaffen werden. Die Verfassung
und der Druck von Werken, die Schaffung von Kunstwerken aus kostbarem
Material, der Bau von Häusern und deren Ausstattung und Einrichtung
kann solchergestalt zustande kommen. So zur Feier des siebzigsten
Geburtstages eines Virchow oder Röntgen.
Die allgemeinen Feierlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, daß niemand
prinzipiell und gänzlich davon ausgeschlossen ist, wenn auch nur wenige
berechtigt sein mögen, ganz nach Belieben an =allen= Feierlichkeiten
teilzunehmen. Es gibt keine Unglücklichen -- es wäre denn jemand, der
harte Strafe verdient hätte -- der nur mit Neid sehen könnte, wenn
andere genießen, was er selbst ganz und gar entbehren muß. Heute ist
die Freude der einen der Kummer und die Entbehrung, ja der Hungertod
anderer. Das ist dem Kollektivismus fremd, der nur Zufriedene machen
will. Und die Abstufung in den Genüssen soll ihren Grund immer nur im
öffentlichen Interesse haben, so daß auch der an den Festlichkeiten
nicht Beteiligte einen indirekten Anteil an den Freuden anderer hat.
Die Bevorzugung der wenigen soll immer nur der Lohn von Diensten sein,
die allen geleistet wurden.
Diese Festlichkeiten werden zur Veredlung des Volkes viel beitragen,
und sie werden höchstwahrscheinlich ein vortrefflicher Ersatz für
die in Verfall geratenden religiösen Kulte sein. Denn während der
religiöse Kult eine Gottheit verherrlicht, =werden die Festlichkeiten
des Kollektivstaats das Menschentum verherrlichen=. Sie werden dazu
anregen, dem wahrhaft Großen, den großen Geistern nachzustreben und in
ihnen die Menschheit zu verehren, aus der sie hervorgegangen.