9. Die Anerkennung der Verdienste höheren Grades im Kollektivstaate.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß der Kollektivismus eine

mechanisch gleiche Verteilung der Genüsse zur Folge haben müsse.

Das ist durchaus nicht richtig. Man kann nur eine verhältnismäßige

Gleichheit fordern. Nun behauptet man zwar, diese bestehe ja ohnehin

schon in unserer Gesellschaftsordnung, da der Begabte, Fleißige und

Leistungsfähige immer im Staate vorwärts komme. Diese Anschauung ist

aber grundfalsch.

Zunächst ist der Erbe eines Vermögens von jener Regel ausgenommen.

Er genießt nicht nur ohne hervorragende Verdienste weit mehr als

ein Minister, sondern sogar ohne jede Arbeit, _fructus consumere

=natus=_. Aber auch unter jenen, die arbeiten und nur Lohn empfangen,

erhält nicht jener einen Vorzug, der größere Verdienste um das Volk

hat, sondern jener, der größere Verdienste um die Erbgesessenen sich

erwirbt. Da aber diese Drohnen sind, welche ohne Arbeit genießen, so

sind Verdienste um solche Leute im =volkswirtschaftlichen= Sinne ganz

wertlos.

Zwei Ärzte von gleicher Geschicklichkeit werden geholt, zwei

Verunglückten das gebrochene Bein einzurichten. Beide machen sich um

ihren Patienten gleich verdient, brauchen dieselben Kenntnisse, legen

dieselbe Mühe, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag. Der eine

wird mit 10 Mark, der andere mit 1000 Mark belohnt. Wäre bei gleicher

Begabung, Fleiß und Leistung der Lohn, den die heutige Gesellschaft

bezahlt, gleich, so müßten beide Ärzte den gleichen Lohn empfangen.

Warum erhält der eine Arzt den hundertfachen Lohn von jenem, den sein

ebenso verdienter Kollege erhält? Weil er Hausarzt eines Börsenjobbers

ist, der andere ein Kassenarzt. Es ist also eine Lüge, wenn man sagt,

unsere Gesellschaftsordnung entlohnt nach Verhältnis des Verdienstes.

Man fordert in der heutigen Gesellschaftsordnung Parteinahme,

Parteinahme gegen die Armen, für die Kirche, für den Adel, für die

reichen Bürger, für eine einflußreiche Partei; wer nur an das Volk

denkt, wird selbst verfehmt, ob er Talent hat, oder nicht.

Es ist also unwahr, daß in unserer Gesellschaftsordnung die Güter nach

Verdienst und Begabung verteilt werden. Auf alle Fälle kann es sich

nur um Verdienste um die herrschenden Klassen handeln und auch da wird

der Knecht eines Wucherers, Arbeitsschinders, Hochstaplers immer noch

besser fahren, als selbst derjenige, der einem ächten Aristokraten oder

gewissenhaften Monarchen seine Dienste weiht, wie wir im Falle Humbert

und in vielen anderen Fällen erlebt haben. Selbst redliche Leute

verdienen, wenn auch im guten Glauben, am leichtesten, wenn sie das

Wohlgefallen verbrecherischer Naturen erwerben und wenn sie, obgleich

unbewußt, den abscheulichsten Betrügereien Vorschub leisten.

Wir wollen nur auf jene Erfahrungen hinweisen, die man in den

letzten Dezennien gemacht hat, auf den Panamaschwindel, auf zahllose

Eisenbahnschwindeleien, auf die Trebertrocknungsaktiengesellschaften,

auf Jauner, Jellineck, Drozd, Alberti, auf Börsenschwindeleien, in

welchen viele Milliarden von unlauteren Menschen eingesackt wurden

und an allen diesen betrügerisch erworbenen Vermögen bereicherten

sich indirekt ganze Scharen von Gelehrten, Anwälten, Verwaltern,

Ärzten, Baumeistern, Malern, Architekten, Bildhauern, Juwelieren und

Kleidermachern um die Wette mit Lustdirnen, mit welchen man erstere

auf ein und dieselbe Stufe stellen müßte, denn sie waren ebenso

käuflich.[37]

[37] Es sei mir erlaubt, hier auf einen Satz zu verweisen, den

wir in Adolph Pichlers »Aus Tagebüchern 1850-1899« finden.

»Wenn man berechnen könnte, wie viele Menschen wissentlich

oder unwissentlich vom Betruge anderer leben!«

Aber wir brauchen, um die Ungerechtigkeit und die ökonomische

Verkehrtheit der Verteilungen in unserer Gesellschaftsordnung zu

kennzeichnen, gar nicht auf solche angeblich anormale, in Wirklichkeit

doch für diese Gesellschaftsordnung normale Verhältnisse hinzuweisen.

Denken wir nur an den gemeinen Taglohn, der in Böhmen, Mähren und

Galizien, und insbesondere in Italien 30, 50 bis 70 Heller, in

Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol, wo Bauernwirtschaft vorherrscht,

von 1 Krone 50 Heller bis 3 Kronen, in Nordamerika 3 Kronen bis

6 Kronen beträgt, wobei allerdings der arme Pole, bis zum Skelett

abgemagert, etwa um ein Drittel weniger als ein Tiroler Bauernknecht,

dieser aber nicht viel weniger als ein nordamerikanischer Knecht

leistet, worin sich aber wieder nur die soziale und ökonomische

Verderblichkeit unserer heutigen Gesellschaftsordnung erweist, denn der

Pole erhält nicht weniger Lohn, weil er weniger arbeitet, sondern er

kann nicht viel leisten, weil er verelendet ist.

Die Meinung nun, daß Lohn und Entgelt im Kollektivstaate mechanisch

gleich sein müsse, ist offenbar irrig, aber die große Verdienstlichkeit

der Individuen wird nach keinem anderen Maßstabe bemessen werden, als

nach dem Verhältnisse des Nutzens, den eines Menschen Leistungen für

das gesamte Volk haben. Davon wird auch dort keine Ausnahme zu machen

sein, wo noch die Monarchie und etwa eine Anzahl adeliger Familien

fortbestehen werden, weil Monarch und Adel nur des Volkes wegen, nicht

aber wegen ihrer persönlichen Interessen fortbestehen dürfen.

Die Vorteile, welche für größere Verdienste und für größere

Nützlichkeit bewilligt werden können, sind verschiedener Art und sollen

hier der Gattung nach zur Erörterung kommen, ihre Verteilung und ihr

Gesamtmaß wird von den Volksbeschlüssen abhängen.

a) Das Arbeitsleitungsrecht.

Es ist natürlich, daß der Tüchtigere damit betraut wird, die Arbeit

der minder Tüchtigen zu leiten und diese Leitung, welche im Interesse

des Volkes zu handhaben ist, ist ein Vorrecht, welches an und für sich

schon als ein Teil des Lohnes für größere Leistung in Betracht kommt.

Bei den gemeinsten Arbeiten des Feldbauers und in der Fabrik wird man

einer Organisation bedürfen, welche Abstufung des Leitungsrechtes

einzelner Personen voraussetzt. Dieses Leitungsrecht wird den

Tüchtigeren und Verdienteren übertragen, sei es, daß dabei Körperkraft

und Ausdauer, oder Aufmerksamkeit, Umsicht und Geschicklichkeit, oder

Selbstverleugnung mehr in Anschlag zu bringen sein wird. Daß nun

eine Person zur Arbeitsleitung in irgend einem Grade berufen wird,

wird immer als Lohn in Betracht kommen. So wird der Tüchtigere als

Vorarbeiter (Oberknecht, Partieführer, Werkführer), Abteilungsleiter,

technischer Verwaltungsbeamter in den verschiedensten Abstufungen

ein von Stufe zu Stufe ausgedehnteres Verwaltungsrecht haben und

schon in diesem Amte als solchem eine Anerkennung seiner größeren

Verdienstlichkeit mit finden. Das Verwaltungsbefugnis bringt das Recht

der Arbeitszuteilung, der Begutachtung der Leistungen und innerhalb

gewisser Grenzen auch das Recht Begünstigungen zuzuerkennen, mit sich.

Das Leitungsrecht erstreckt sich in den untersten Stufen auf wenige

Untergebene und befreit den damit Betrauten nicht von den gemeinen

Arbeiten, wird aber beim Verwaltungsbeamten höherer Ordnung zu einer

Verteilungsarbeit mit immer wachsender Zahl der Untergebenen, welche

auch nach Hunderttausenden und Millionen zählen können. Für die zur

Verwaltung Berufenen ist mit einem solchen Amte das Gefühl größerer

Verantwortung, mit der erfolgreichen Lösung der Aufgabe das Gefühl der

edelsten Befriedigung verbunden.

b) Ehrenvorzüge.

Das Recht innerhalb genau umschriebener Grenzen von Untergebenen

Gehorsam beanspruchen zu können, ist ein Vorzug, den der Tüchtigere an

sich zu schätzen weiß. Darum wird es sich aber doch auch empfehlen,

jedem Vorgesetzten, in verschiedenen Abstufungen zur Verwaltung

Berechtigten (oben a), Ehrenvorzüge einzuräumen, weil es sonst auch an

Gehorsam fehlen wird. Der erste Ehrenvorzug niederster Art wird das

Recht in sich schließen, den Gruß und Vortritt in Anspruch zu nehmen

und ein unterscheidendes Merkmal in der Kleidung zu tragen, welches die

Rangstufe auch dem Fremden anzeigt, wobei man aber nicht an Pfauenfeder

und Roßschweif zu denken hat. Es soll möglichst einfach, aber weithin

erkennbar sein. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb ein solcher

Staat auf Ehrenzeichen anderer Art, analog den Orden unserer Tage ganz

verzichten sollte. Das Lächerliche unserer Orden liegt nicht im Wesen

des Ehrenzeichens, sondern in der Art der Verdienste, welche damit

belohnt werden.

Ehrenvorzüge höherer Art können in einem gewissen Zeremoniell ihre

Bestimmung finden. Die Päpste haben in den ältesten Zeiten nach

allgemeiner Anerkennung ihres Primates Forderungen zeremonieller Art

gestellt, welche als Ehrenvorzüge zu betrachten sind. Sie erschienen

allerdings verwerflich, weil auch der beste Papst keine Verdienste um

Volk und Menschheit hatte und weil auch Mörder, Betrüger und Diebe,

deren sich viele unter den Päpsten fanden, auf dieselben Ehrenvorzüge

Anspruch erhoben und sie auch heute noch zugestanden erhalten würden,

wenn ein solcher Verbrecher wieder, wie im Mittelalter und in der

ersten Hälfte der neueren Zeit, zur Papstwürde gelangte. Wenn nun auch

von Kniebeugungen und solchen mit der Menschenwürde ganz unvereinbaren

Ehrenbezeigungen und von lächerlichen Titulaturen keine Rede sein

dürfte, so wird es sich doch empfehlen, gewisse Höflichkeitsbezeigungen

der Untergebenen ihren Vorgesetzten gegenüber sowohl individuell, wie

auch korporativ einzuführen. Ich möchte nur erwähnen den Empfang bei

Antritt eines Amtes, bei der Rückkehr nach längerer Abwesenheit, bei

der Jahreswende, nach zehnjähriger oder mehrjähriger Amtsführung und

für ganz besondere Verdienste, wenn auch außerhalb der reinen amtlichen

Tätigkeit, bei Todesfällen Trauerfeierlichkeiten besonderer Art,

Nekrologe und selbst die Stiftung von Anniversarien, wovon aber die

feierlichsten durch Volksbeschluß zuerkannt werden sollen.

Ehrenvorzüge, die einen Aufwand verursachen, muß das Volk entweder

im einzelnen oder im allgemeinen genehmigen, im allgemeinen durch

Erteilung einer Vollmacht an die Verwaltung.

c) Das Vorrecht der Wahl.

Zu den Vorzügen, welche den Verdienten eingeräumt werden können, gehört

das Vorrecht der Wahl und des Zuvorkommens. Schon in den kleinsten

Verteilungen wird sich Gelegenheit bieten, es geltend zu machen. So

sehr auch die Stuben in den Schlafhäusern sich gleichen mögen, werden

sie doch einen verschiedenen Wert haben, Nachbarschaft, Aussicht,

Schatten- und Sonnenlage werden darauf Einfluß haben, aber auch sonst

wird sich mit der Zeit eine Verschiedenheit herausbilden, die nicht

beabsichtiget war. Zimmerschmuck, Mobiliar und anderes werden dazu

beitragen. So ist es mit Stoffen für die Kleidung und vielem anderen.

Wer nun einen Vorrang hat, wird andern gegenüber wählen können.

Ebenso den Platz bei Tisch zu wählen wird sich als ein schätzenswertes

Vorrecht erweisen. Inwiefern der Besitz, dieses Wort nicht im Sinne von

vermutetem Eigentum gebraucht, stärker ist, als das Wahlrecht, wird die

Verteilungsnorm bestimmen. Bei Versetzungen wird auch dieses Wahlrecht

der Verdienteren entscheiden. Ebenso wird, wenn Verwaltungsinteressen

nicht im Wege stehen, es das Vorrecht des Verdienteren sein, sich die

Zeit zu wählen für den Antritt des jährlichen Urlaubs, die Wahl der

Reiserichtung, der Theaterstücke und dergleichen zu beanspruchen. Auch

das Recht Zeitungen früher zur Hand zu nehmen, neu erschienene Bücher

früher zu lesen usw. gehört hierher und das Vorrecht, seine Ansicht in

öffentlichen Blättern geltend zu machen, wenn nicht alle gehört werden

können. Auch dieses Wahlrecht wird es wünschenswert erscheinen lassen,

auf der Stufenleiter der Verdienten vorwärts zu kommen. Und hier ist

noch immer von keinem =Aufwande= für die Belohnung größerer Dienste die

Rede.

d) Vorzüge in Beziehung auf die Wohnung.

Wenn diese Vorzüge auch nicht beträchtlich sein werden, so wird man

doch den Personen von höherem Beamtenrang eine Wohnung einräumen,

welche mehr Behagen und ästhetischen Genuß bietet, wenngleich

zu bedenken ist, daß an diesen Vorzügen auch die Familienglieder

teilnehmen, welche sich darum nicht verdient gemacht haben. Jedenfalls

wird schon in den untersten Gemeinden dem Verwaltungsbeamten, dem

Arzte, Pädagogen und den Lehrern eine Amtswohnung zuzumessen sein, die

sich vorteilhaft von den Wohnungen der Feld- und Industriearbeiter

unterscheidet, sowohl was den Raum als was die Ausschmückung und

das Mobiliar anbelangt. Der Verwaltungsbeamte soll auch besondere

Empfangsräume haben, wie ihm auch Einladungen zu erlassen die

Gelegenheit geboten werden soll. Dieser Vorzug in der Wohnung steigert

sich sehr erheblich durch alle Stufen der Hierarchie, und nicht nur für

Verwaltungsbeamte, sondern auch für andere Kategorien hervorragender

Männer und Frauen, Ärzte, Gelehrte, Künstler, Erfinder, welchen auch

der Vorzug zufallen wird, in Wohnansiedlungen höherer Art oder in

der Residenz bleibend zu wohnen. Auch da handelt es sich kaum um

einen großen Aufwand, weil am meisten wohl die Zuweisung von bereits

bestehenden Prachtwohnungen und Mobilien in Betracht kommen wird,

welche ihrer Natur nach nicht unter alle verteilt werden =können=.

e) Vorzüge in Beziehung auf Kleidung.

Auch in Beziehung auf Kleidung kann man den Verdienten große Vorzüge

einräumen. Das gilt besonders von Männern, denn bei Frauen und Mädchen

wird man vielleicht Jugend und strahlende Schönheit für Verdienst

müssen gelten lassen, wo die Verteilung von Kleiderstoffen und Zier

in Frage kommt. Ein größerer Aufwand wird gewiß gemacht werden für

Bekleidung derjenigen, die sich hervortun, als der Geringere wird

beanspruchen können. Besondere Pracht der Festgewänder wird man

den Hervorragendsten, den höchsten Staatsbeamten, Akademikern und

Professoren und Jenen, die durch Erfindung in Kunst, Wissenschaft und

Technik ihnen gleich geworden sind, zugestehen, wobei aber wohl mehr

an die Tracht eines Dogen von Venedig als an eine Uniform unserer

Tage wird zu denken sein. Es wird niemand daran Anstoß nehmen, wenn

die Verteilungsgesetze bestimmen, daß die Kleider der männlichen

Bevölkerung aus Loden, die der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrer

aus feinstem Kammgarn zu machen seien und das wäre eine Ungleichheit,

die mit dem heutigen Unterschiede zwischen arm und reich gar keine

Ähnlichkeit hätte.

f) Vorzüge in Beziehung auf Nahrung.

Die trivialste Gier ist Genäschigkeit und Sucht nach Trüffeln und

Austern und Bordeau. So lange die Menschen aber danach jagen, wird

man auch Gelehrte wie Fettgänse zu stopfen nicht anstehen. Es wird

aber die Zeit wohl kommen, wo man sich dieses Vorzuges schämen wird.

Wünschen muß man, daß der Geschmack sich ändere und daß Jedermann,

auch der berühmte Künstler nur ißt und trinkt, was ihm bekommt und das

kann nichts anderes sein, als was auch dem Feldarbeiter bekommt. Dazu

gehören schwere Weine gewiß nicht und Austern auch nicht. Doch braucht

man im ersten Jahrhundert der neuen Zeit sich daran nicht zu stoßen,

wenn es Leute gibt, die ihren Lohn in Tokaier und Kaviar ausbezahlt

erhalten wollen, wenn sie ihn nur nicht in Barem verlangen. Die Frage,

ob geistige Arbeit mehr Fleischnahrung als körperliche Arbeit und

den Genuß von Spirituosen und anderer Stimulantien bedinge, soll hier

nicht gelöst werden. Man hört auch ganz entgegengesetzte Urteile und

fordert Askese für diejenigen, welche der größten geistigen Anstrengung

gewachsen sein sollen. Die staatlichen Verteilungsgrundsätze werden

Niemand versagen, was sein Beruf erfordert.

g) Das Vorrecht in Beziehung auf einen eigenen Hausstand.

Wenn die allgemeine Regel gilt, daß in Gemeinde und Quartier Jedermann

für den Staat arbeitet, auch die Ehefrau und die Mädchen in der

Familie, so wird man es zu den größten Vorrechten für hervorragende

Personen, zu welchen auch die Erfinder gehören, rechnen, einen eigenen

Hausstand zu halten, den man sich unter Umständen auch wandernd denken

kann, von Stadt zu Stadt und von Schloß zu Schloß. Dabei allerdings

sollen die in der Familie heranwachsenden Kinder nicht daran gewöhnt

werden, sich für Kinder besserer Leute zu halten. Es wird dafür zu

sorgen sein, daß der Glanz, in dem der Vater lebt, nicht auch die

Kinder bestrahlt, welche sich Verdienste erst erwerben müssen und

eine solche Unterscheidung der Familienglieder wird sich sehr leicht

durchführen lassen. Auf die Begünstigung des besonderen Hausstandes

dürfen aber nur Wenige, einige Tausende, aber nicht Hunderttausende

Anspruch machen und man wird bald bemerken, daß das Verlangen

danach ausstirbt und daß die absolute Freiheit des Kollektivismus

mehr Bestechendes hat, als die Sorge für einen Hausstand und viele

Gäste, die man in monarchischen Staaten recht gerne dem Hofe und dem

berufsmäßig dafür bestimmten Adel wird überlassen wollen. Man wird

lieber ein überall gern gesehener Gast sein, denn als Gastgeber --

besonders als Gastgeber auf Staatskosten -- geknechtet sein und auch

auf das Vorrecht des eigenen Hausstandes wird man nach und nach weniger

Gewicht legen.

h) Vorrechte in Beziehung auf Geselligkeit.

Dieses Vorrecht hängt mit dem oben besprochenen zusammen, insofern

man unter Geselligkeit das Vorrecht versteht, ein geselliges Haus zu

führen, wozu ja auch der Staat den Größten, sagen wir einem Akademiker

oder Minister, die Mittel bieten kann. Viel wichtiger als dieses

Recht wird das so mannigfaltig abgestufte Recht sein, an geselligen

Vereinigungen als Gast Anteil zu nehmen. Dieses Recht kann in Städten

und in der Residenz in einem viel größeren Umfange genossen werden,

als in den kleinen Orten, wo die überwiegende Masse des Volkes und die

unteren Organe der Staatsverwaltung wohnen. Wenngleich jeder Bergknappe

und Weber das Recht haben muß, überall Zutritt zu finden, um seinem

Könige die Hand zu drücken (das _shake-hands_ im Weißen Hause) und

dem Treiben in den Sälen der Hochadeligen anzuwohnen, so wird ihm das

nicht oft zuteil werden können, da sich zeigen wird, daß er nur 3 oder

4 Mal im Leben nach der Hauptstadt kommen kann und seine 14tägigen

Urlaube ihm noch andere Vergnügungen bieten müssen, als bloß den

Besuch großer Gesellschaften. Anders ist die Lage der bedeutendsten

Männer und Frauen, die in der Residenz und den größten Städten wohnen

und welche dort heimisch werden, wo jene nur selten den Fuß hinsetzen

können. Und man darf wohl sagen, daß Schönheit, Grazie und Geist den

Frauen ebenso Bedeutung verleihen kann, wie Kunst und Wissenschaft den

Männern. Denn wer könnte sich einen in Licht erstrahlenden Saal denken,

in dem das weibliche Element nur durch bleiche Schriftstellerinnen

oder kurzsichtige Mikroskopforscherinnen vertreten und das

weiblich-ästhetische Element nur geduldet wäre? Aber darum wird man

doch nirgends das degradierte Weib, die Pompadour oder Dubarry finden,

denn Schönheit wird keine »Kupplerin« sein. Immerhin ist es offenbar

daß besonders hervorragende Verdienste auf den Wohnsitz bestimmenden

Einfluß haben werden, womit schon an und für sich Vieles gegeben ist,

was als sozialer Vorzug wird gelten müssen.

i) Vorrechte in Beziehung auf Konzerte, Theater und andere

Schaustellungen.

Auch nach dieser Richtung werden die Genüsse nicht gleich

verteilt sein, wie sich wohl von selbst versteht. Wir können uns

ein Bild machen von der Verteilung der Anteilnahme an den

Wettspielen als Zuseher. Vor allem werden Personen, die sich selbst

schon auf dem Gebiete der Wettspiele hervorgetan haben, wenngleich

sie nicht zum Mitbewerb zugelassen werden können, weil Größere

da sind, als Zuschauer geladen werden und demnach Urlaub und

Reisebewilligung erhalten. Dann werden Experten, welche den

Sieg zuzuerkennen berufen sind, eingeladen werden. Endlich wird

man Anmeldungen der Höchstverdienten entgegennehmen und sie

nach Maßgabe der verfügbaren Plätze beteiligen. Noch mehr gilt

die ungleiche Verteilung für

k) Reisen im In- und Auslande.

Im größten Umfange werden diese nur den Verdientesten und außerdem

allerdings auch für Lehrzwecke zugestanden werden. Über Auslandsreisen

ist nun Mehreres in XII, 2, zu finden.

l) Das Vorrecht in Beziehung auf die in VIII, 5, geschilderten

Verteilungen

zum Behufe freien Schaffens. Man könnte nach Maßgabe der Rangstufen

doppelte, zehnfache und hundertfache Portionen nach Menge und Wert

zuerkennen, aber unter der Bedingung der eigenen Verwendung. Nehmen

wir an, daß in der Regel auf jeden Erwachsenen 12 Briefe und 25

Korrespondenzkarten fallen, so wird man hochgestellten Künstlern und

Gelehrten selbe nach Tausenden und in kostbarer Ausstattung zuteilen.

Dieses Recht, in größerem Umfange mit Konsumtibilien beteilt zu werden,

hat für bildende Künstler, Schauspieler, Sänger, Gelehrte oder Erfinder

einen hohen Wert.

m) Das Vorrecht der Arbeitsfreiheit.

Diese wird zwar jedem nach Erreichung eines gewissen Alters eingeräumt

werden. Man mag die Zurücklegung des 65. Lebensjahres als Grenze des

Arbeitszwanges für alle Volksgenossen zum Mindesten annehmen. Freilich

wollen das Arbeiter, wenn sie befragt werden, nicht gelten lassen und

selbst Bauern wollen eine Arbeitspflicht für den kollektivistischen

Betrieb über 60 Jahre hinaus nicht gutheißen und französische Bergleute

wollen mit 50 Jahren schon in den Genuß einer Pension von 2 Francs

treten. Doch wird die Erkenntnis, wie groß die Zahl dieser Pensionäre

wäre, wohl bestimmend sein, für eine Mäßigung dieser Ansprüche. Schon

die Altersbefreiung im Alter vom vollendeten 65. Jahre wird für jede

Gemeinde von 1000 Köpfen 40-50 Arbeitsbefreite ergeben, die Kinder und

Kranken ungerechnet. Dagegen hindert gar nichts, besonders verdienten

Personen, also Wenigen, gewiß auch jenen, die sich einem sehr

gefährlichen und abschreckenden Berufe widmen, die Arbeitsbefreiung

schon mit 50 Jahren, ja in frühester Jugend, wenn sie eine epochale

Erfindung gemacht haben, zuzugestehen. So mag es auch mit Beamten,

Ärzten und Professoren gehalten werden, welchen man schwerlich mehr als

30-35 Dienstjahre zumuten wird.

n) Das Vorrecht der freien Wahl des Domizils.

Dieses Recht steht zwar in einem eingeschränkten Maße jedem

Arbeitsbefreiten zu. Denn nur mit der geregelten Arbeit ist ein

Domizilszwang verbunden und auch für solche, die noch arbeitspflichtig

sind, kann nach der Natur ihres Berufes, so Dichtern, Malern,

Bildhauern, Wahl des Domizils gestattet werden. In dieser Freiheit

aber können zahllose Abstufungen nach dem Grade der Verdienste

gemacht werden. Während der arbeitsbefreite Fabrikarbeiter oder

Bergknappe vielleicht auf Gemeinden untersten Ranges, mindestens auf

Bezirksvororte beschränkt sein wird und ihm ein Domizilwechsel etwa nur

einmal im Jahre zugestanden werden kann, er in größeren Städten sich

ohne Zweifel nur niederlassen kann, wenn er sich zu mäßigen Diensten,

etwa einmal in der Woche, versteht, so zur Reinigung von Straßen und

Wegen, Briefbotendiensten, Aufsicht in Sammlungen und Ausstellungen,

wird es den Verdientesten freistehen, nicht nur täglich das Domizil

zu verändern, sondern auch überallhin sich von Gehilfen, Möbeln,

Büchern, Instrumenten und anderen Erfordernissen ihres freigewählten

Berufes begleiten zu lassen, wären auch ganze Waggons zur Beförderung

notwendig, und sie mögen so reisen, wie heute nur Monarchen oder

Staatsmänner reisen. Ihnen natürlich steht jede Stadt des Reiches und

jedes Dorf gleichermaßen offen und der mit diesen Domizilsveränderungen

verbundene Aufwand wird nicht ins Gewicht fallen, da es nur Wenige

sind, die darauf Anspruch haben.

o) Andere berufsmäßige Vorrechte.

Es ist selbstverständlich, daß neuerschienene Werke vor allem den

Fachgelehrten und Fachschriftstellern, neue Poesien den Dichtern,

neuentdeckte Stoffe den Forschern und Technikern, Fachschriften den

Fachleuten, künstlerische Vorführungen den Künstlern zu Gebote stehen

müssen und daß Andere, wenn das Verlangen aller nicht befriedigt werden

kann, warten müssen. Auch hieraus ergeben sich Privilegien, welche

heute zumeist erkauft werden müssen, deren Befriedigung also nur durch

Einräumung eines größeren Gehaltes ermöglicht werden kann. Insoferne

aber heute Einrichtungen bestehen, wodurch gewissen Kategorien von

Beamten unentgeltliche Genüsse zugewendet werden, ist ja nur eine

kollektivistische Einrichtung in unserer privatwirtschaftlichen

Welt vorweg eingeführt. So bewilliget man höheren Eisenbahnbeamten

Freikarten für unbeschränkte Reisen in ganz Europa mit Ausnahme von

Rußland. Das ist ein Stück Kollektivismus und Naturalwirtschaft.

p) Das Vorrecht, Pferde und Wagen und Automobile zu halten,

kann mit mehr oder weniger Aufwand als Lohn eingeräumt werden.

Jedenfalls wird in jeder Gemeinde der Beamtenschaft gestattet werden,

drei oder vier Wagen zu halten.

Das alles beweist, daß die Naturalwirtschaft nicht nur kein Hindernis

bildet, alle Verdienste um Volk und Staat in munifizentester Art zu

belohnen, sondern, daß dem Staat dazu auch unermeßliche Hilfsquellen zu

Gebote stehen.

Es entsteht die Frage, ob diese Ungleichheit der Verteilung nicht

besondere Verrechnungsschwierigkeiten bilden könnte. Um sich darüber

ein Urteil zu bilden, wäre VI, 8, über Statistik nachzulesen.

Zunächst ist zu berücksichtigen, daß viele oben erwähnte Vorrechte

der Verdienten, so a, b, c, g, h, i, überhaupt nicht Gegenstand

der statistischen Nachweisungen sind, andere wohl einmal nur im

Jahre zur Verrechnung gelangen, so d, e, k, l, m. Diese Verrechnung

wird nachzuweisen haben, wie viele Bruchteile der Gesamtproduktion

zu solchen Begünstigungen verwendet wurden und daß damit die

Verteilungsgrundsätze nicht verletzt wurden. Was aber die Begünstigung

in Beziehung auf Nahrung f anbelangt, so wird wohl auch ein Ausweg

zu finden sein, um die Verrechnung zu erleichtern. Es könnte der

Verwaltung eine gewisse Menge von Gütern verschiedener Art, von

besonderen Nahrungsmitteln und Getränken zugewiesen und auf die

Gemeinden und Quartiere und zwar mit Bevorzugung der Provinzstädte und

der Hauptstadt aufgeteilt werden, worüber sich die Verwaltungsbeamten

nur untereinander und einmal im Jahre mit den Begünstigten zu

verrechnen hätten. Wird die bewilligte Menge nicht überschritten, so

werden die Nichtbegünstigten von der Verteilung nicht berührt. Ebenso

ist es ja auch mit der Verrechnung mit Hof und Adel zu halten.

Die Frage, ob das souveräne Volk denn in solche Begünstigungen

einwilligen wird, kann wohl bejaht werden. Zunächst ist zu bedenken,

daß eine lange Periode der Umgestaltung der Alleinherrschaft des

Kollektivismus vorausgehen muß, und daß während dieser Periode die

Volkssouveränität noch nicht in Wirksamkeit treten kann. Ist die

Zeit dazu gekommen, die Volkssouveränität mit dem ausgedehntesten

Stimmrechte einzuführen, so werden sich die Verteilungsgrundsätze,

welche eine Begünstigung zulassen, bereits eingelebt haben und da sich

junge Leute meist mit der Hoffnung tragen, im Leben vorwärts zu kommen,

werden sie wenigstens einer solchen Ungleichheit der Verteilung nicht

entgegen sein. Hat man dabei aber die größte Ökonomie walten lassen,

so wird sich jeder berechnen, wie wenig die Lage der Nichtbegünstigten

dadurch gewinnen würde, wenn man alle Begünstigungen aufheben wollte.

Weiter muß diese Begünstigung in der Verteilung lediglich in Absicht

auf das öffentliche Wohl eingerichtet werden und darf den diesem

Zwecke entsprechenden Aufwand nicht überschreiten und darin muß auch

die Gewähr liegen, daß der gesunde Volksinstinkt diese Verteilung

billigen wird. Wirkliche Verdienste imponieren immer den Massen und sie

begreifen sehr wohl, daß die Begabten durch diese Begünstigungen nur

angeeifert werden sollen, dem =Volke= mit größtem Eifer und Redlichkeit

zu dienen. Bei der Entlohnung von Erfindern kann sich das Volk ja auch

leicht berechnen, daß der Nutzen für das Volk immer weit größer ist,

als die Vorteile, welche man den Erfindern einräumt.

Was das System anbelangt, nach welchem die Vorrechte der Verdienten

zuzumessen sind, so wird zunächst vom Volke, wenn es im Besitze der

souveränen Gewalt sein wird, in den Verteilungsgesetzen bestimmt

werden, welche Art von Vorrechten eingeräumt werden darf und welche

Mittel dazu ausgeworfen werden, das heißt in welchem Ausmaße im

Verhältnis zur Gesamtarbeitsmenge die Arbeitsbefreiung im Ganzen

gerechnet als Lohn eingeräumt werden darf und nach welchem Quotienten

der Gesamtgüter allen Begünstigten zusammen bei der Verteilung mehr,

als den Nichtbegünstigten zugemessen werden darf. Auch wird bestimmt

werden, auf welche Güter und sonstige Genüsse das Recht, Begünstigungen

zu gewähren, Anwendung hat. Das wird in derselben Art geschehen,

wie sich das Volk mit dem Hof und Adel in Beziehung auf die ihnen

zu bewilligenden Mittel auseinandersetzt. Was Wohnräumlichkeiten

anbelangt, so werden die Wohnungen und die Gebäude bezeichnet,

welche für beständig oder regelmäßig diesem Zwecke gewidmet werden

sollen und an großartigen Bauten in den Städten, an Schlössern und

Villen hat die frühere Gesellschaft dem Kollektivstaat ebenso wie an

Kunstwerken Mobilien und Juwelen so unermeßliche Schätze hinterlassen,

daß man sagen kann, die Begünstigung in der Beteiligung mit solchen

Gütern, die ja nur zum Gebrauch dienen, geschieht nicht auf Kosten

der gegenwärtigen Generation, sondern auf die längst dahingegangener

Geschlechter von Ausgebeuteten, welchen man, was sie erlitten haben,

nicht mehr gut machen kann. Was Nahrungsmittel und Getränke, von

welchen man das allerdings nicht sagen kann, anbelangt, so können

bestimmte Weine, das Wild, oder sonst welche Arten von Gütern, z. B.

bestimmte kostbare Obstsorten, wenn deren allgemeine Verteilung ohnehin

keinen Sinn hätte, wie die allgemeine Verteilung des Tokaiers, den

Begünstigten, oder gewisse Kategorien von Begünstigten ausschließlich

vorbehalten werden. Dasselbe könnte von dem Rechte zu jagen, gelten.

Was nun die Plätze bei Schaustellungen, auf den Eisenbahnen, den

Zutritt bei den Festen des Hofes und Adels und in den Schlössern

anbelangt, so werden sie den Begünstigten verhältnismäßig ausgeworfen,

sagen wir, der zehnte Teil werde dieser Bestimmung gewidmet. Bezüglich

der Kleidung kann man ähnlich verfahren und einen Quotienten der dafür

gewidmeten Stoffe und Arbeit von der streng gleichmäßigen Verteilung

ausnehmen. Hieraus ergibt sich dann das, was der Nordamerikaner

_appropriation_, die Widmung nennt, nur erfolgt sie nicht in Geld,

sondern in Naturalien.

Das Volk wird dann in den Verteilungsgesetzen auch bestimmen, wem

die Zuerkennung der Vorzüge zusteht. Für die regelmäßigen Posten

im Staatsdienste, für Beamte, Ärzte, Lehr- und Erziehungspersonen,

höhere Techniker und Industriedirektoren wird der Grundsatz

unserer Beamtenhierarchie angenommen werden. Man wird Kategorien

schaffen, welche einander übergeordnet sind. Wie bereits in V,

1, _Alinea_: »Ich bemerke noch« erwähnt wurde, wird es am besten

sein, der Staatsverwaltung die Beförderung innerhalb dieser Ämter

zu überlassen, jene ausgenommen, die, wie die Volksbeamtenstellen,

durch Wahl besetzt werden, womit gleichfalls genau definierte

Vorteile verbunden sein werden. Die unterste Stufe der Begünstigten

wird die der Werkführer (Partieführer der Vorarbeiten) die nächste

Stufe die der geringeren Abteilungsleiter, etwa für Hauswirtschaft,

Milchwirtschaft, Kleinviehzucht und dergleichen sein, welchen das

unterste Erziehungspersonal gleichgestellt werden mag. Sohin würden

die untersten Stufen der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrpersonen

folgen, während die Bezirks-, Kreis- und Provinzialfunktionäre, dann

eine bestimmte Reihe von Organen der Zentralverwaltung, endlich die

Minister, die fünf höheren Stufen bilden werden. Wohin nun höhere

Techniker und Fabrikdirektoren, Gelehrte, Forscher, Künstler und

Erfinder eingereiht werden, wird zu erwägen sein, ebenso, ob obige

Stufen in Unterabteilungen zu gliedern seien. Für alle so gebildeten

Kategorien wird das Ausmaß der mit der Stellung verbundenen Vorteile

festgesetzt werden. Da Künstler und Erfinder, zum Teile auch

Forscher, die nicht dem Lehrkörper angehören, nicht Mitglieder dieser

Organisation sind, so wird es auch der Verwaltung, oder wer sonst zur

Ernennung berufen ist, zugestanden werden, solchen Personen einen Rang

gleicher Art, wie er für diese Organisation bestimmt ist, zu verleihen,

z. B. den 4. 5. Rang oder selbst der Vorrang vor den Ministern.

Alles das möglichst sparsam einzurichten, gerade nur so, daß etwas

Ehrgeiz und viel Amtseifer geweckt wird, ist zum Grundsatz zu machen,

wobei immer dem Volke gewisse Befugnisse vorbehalten werden mögen,

zum Beispiel, Personen der freien Berufe, Erfindern, Künstlern und

Forschern einen höheren Rang zu verleihen.[38] Auch da kann den Kreisen

oder Bezirken das Recht eingeräumt werden in gewissen Perioden eine

oder zwei Stellen außerhalb der Organisation zu verleihen.

[38] Man hat in Österreich in neuerer Zeit den Gebrauch

eingeführt, den Beamten, die besonders verdient sind

und die man doch in ihren Posten belassen will, einen

höheren Rang und Bezüge zu gewähren, als mit ihren Posten

regelmäßig verbunden ist. Das wird wohl nachzuahmen sein.

Es ist somit keinem Zweifel unterworfen, daß der Kollektivismus und die

Naturalwirtschaft gar kein Hindernis bilden, alle jene Mannigfaltigkeit

unserer Zustände nachzuahmen, die dem Volke und dem Fortschritte

nützlich sein mag. Dagegen hängt es niemals vom Einzelnen ab, sich

Vorteile zuzueignen, welche ihm nicht gebühren, wozu in unserer

Gesellschaftsordnung der Geldwirtschaft wegen Gewalt, Diebstahl,

Betrug, Veruntreuung und politischer oder wirtschaftlicher Schwindel

Gelegenheit bieten, durch welche man alles leichter erreichen kann, als

durch Verdienste um das Volk und den Staat. Als politischen Schwindel

betrachte ich auch jene Wohldienerei gegen Souveräne und Machthaber,

durch welche man in früheren Zeiten große Güter erlangen konnte, und

welche für Verdienste um den Staat ausgegeben wurden, in Wirklichkeit

Versündigungen am Volke genannt werden sollte. Plato sagt mit Beziehung

auf die herrschende Gesellschaftsordnung, daß man durch Recht mit

Unrecht größere Vorteile erlangen könne, als durch Gerechtigkeit

allein. Der Kollektivismus gewährt nur Vorteile für gerechte Ansprüche.

Ich will nun gelegentlich hier noch erwähnen, daß die gesetzlich

normierten Vorrechte zwar budgetmäßig im Gesamtausmaße begrenzt sein

müssen, soweit sie nämlich die Verteilung berühren, daß es aber gar

keinem Anstande unterliegt, der Bewegungsfreiheit der Verwaltung

und den Begünstigten allerhand Spielraum einzuräumen. Es können die

Begünstigten untereinander gewisse Tauschgeschäfte machen, welche

die Verwaltung zur Kenntnis nimmt und bei der Vornahme der Verteilung

berücksichtigt. So kann ein eitler Mensch auf Reisen und Theater oder

auf Wohnungsvorteile Verzicht leisten, wenn ihm großer Kleiderluxus

eingeräumt wird und umgekehrt. Wenn die Gesamtziffern nicht verrückt

werden, hat das Volk keinerlei Interesse, sich in solche Abweichungen

von der Verteilung einzumengen. Der in Geld bezahlte Lohn kann auf das

verschiedenste verausgabt, oder auch erspart werden. Letzteres soll

der Kollektivstaat nicht zulassen, das heißt, das nicht in Anspruch

genommene für die Gesamtheit verwerten, aber die Naturalwirtschaft

bietet im Kollektivstaat, wo nur =ein= Produzent, der Staat, Genüsse

bieten kann, kein Hindernis, den Begünstigten die Wahl einzuräumen,

welche Genüsse er in Anspruch nehmen mag. Das wird nur eine

vergleichende Bewertung der Genüsse voraussetzen. Diejenigen, von

welchen in I, _Alinea_: »Was die Personen und« die Rede ist, werden

auch einen prozentuell höheren Aufwand als die Masse der Bevölkerung

verursachen, aber auch zur Auseinandersetzung dieser Personen mit dem

Volke wird ein prozentueller Maßstab insgesamt in Anschlag kommen. Es

werden in diese Kategorie nur wenige Menschen fallen, da die kleinen

Besitzer in ihrem Anteil am Gesamtvermögen reichlichen Ersatz finden.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 129 / 152 题