Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß der Kollektivismus eine
mechanisch gleiche Verteilung der Genüsse zur Folge haben müsse.
Das ist durchaus nicht richtig. Man kann nur eine verhältnismäßige
Gleichheit fordern. Nun behauptet man zwar, diese bestehe ja ohnehin
schon in unserer Gesellschaftsordnung, da der Begabte, Fleißige und
Leistungsfähige immer im Staate vorwärts komme. Diese Anschauung ist
aber grundfalsch.
Zunächst ist der Erbe eines Vermögens von jener Regel ausgenommen.
Er genießt nicht nur ohne hervorragende Verdienste weit mehr als
ein Minister, sondern sogar ohne jede Arbeit, _fructus consumere
=natus=_. Aber auch unter jenen, die arbeiten und nur Lohn empfangen,
erhält nicht jener einen Vorzug, der größere Verdienste um das Volk
hat, sondern jener, der größere Verdienste um die Erbgesessenen sich
erwirbt. Da aber diese Drohnen sind, welche ohne Arbeit genießen, so
sind Verdienste um solche Leute im =volkswirtschaftlichen= Sinne ganz
wertlos.
Zwei Ärzte von gleicher Geschicklichkeit werden geholt, zwei
Verunglückten das gebrochene Bein einzurichten. Beide machen sich um
ihren Patienten gleich verdient, brauchen dieselben Kenntnisse, legen
dieselbe Mühe, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag. Der eine
wird mit 10 Mark, der andere mit 1000 Mark belohnt. Wäre bei gleicher
Begabung, Fleiß und Leistung der Lohn, den die heutige Gesellschaft
bezahlt, gleich, so müßten beide Ärzte den gleichen Lohn empfangen.
Warum erhält der eine Arzt den hundertfachen Lohn von jenem, den sein
ebenso verdienter Kollege erhält? Weil er Hausarzt eines Börsenjobbers
ist, der andere ein Kassenarzt. Es ist also eine Lüge, wenn man sagt,
unsere Gesellschaftsordnung entlohnt nach Verhältnis des Verdienstes.
Man fordert in der heutigen Gesellschaftsordnung Parteinahme,
Parteinahme gegen die Armen, für die Kirche, für den Adel, für die
reichen Bürger, für eine einflußreiche Partei; wer nur an das Volk
denkt, wird selbst verfehmt, ob er Talent hat, oder nicht.
Es ist also unwahr, daß in unserer Gesellschaftsordnung die Güter nach
Verdienst und Begabung verteilt werden. Auf alle Fälle kann es sich
nur um Verdienste um die herrschenden Klassen handeln und auch da wird
der Knecht eines Wucherers, Arbeitsschinders, Hochstaplers immer noch
besser fahren, als selbst derjenige, der einem ächten Aristokraten oder
gewissenhaften Monarchen seine Dienste weiht, wie wir im Falle Humbert
und in vielen anderen Fällen erlebt haben. Selbst redliche Leute
verdienen, wenn auch im guten Glauben, am leichtesten, wenn sie das
Wohlgefallen verbrecherischer Naturen erwerben und wenn sie, obgleich
unbewußt, den abscheulichsten Betrügereien Vorschub leisten.
Wir wollen nur auf jene Erfahrungen hinweisen, die man in den
letzten Dezennien gemacht hat, auf den Panamaschwindel, auf zahllose
Eisenbahnschwindeleien, auf die Trebertrocknungsaktiengesellschaften,
auf Jauner, Jellineck, Drozd, Alberti, auf Börsenschwindeleien, in
welchen viele Milliarden von unlauteren Menschen eingesackt wurden
und an allen diesen betrügerisch erworbenen Vermögen bereicherten
sich indirekt ganze Scharen von Gelehrten, Anwälten, Verwaltern,
Ärzten, Baumeistern, Malern, Architekten, Bildhauern, Juwelieren und
Kleidermachern um die Wette mit Lustdirnen, mit welchen man erstere
auf ein und dieselbe Stufe stellen müßte, denn sie waren ebenso
käuflich.[37]
[37] Es sei mir erlaubt, hier auf einen Satz zu verweisen, den
wir in Adolph Pichlers »Aus Tagebüchern 1850-1899« finden.
»Wenn man berechnen könnte, wie viele Menschen wissentlich
oder unwissentlich vom Betruge anderer leben!«
Aber wir brauchen, um die Ungerechtigkeit und die ökonomische
Verkehrtheit der Verteilungen in unserer Gesellschaftsordnung zu
kennzeichnen, gar nicht auf solche angeblich anormale, in Wirklichkeit
doch für diese Gesellschaftsordnung normale Verhältnisse hinzuweisen.
Denken wir nur an den gemeinen Taglohn, der in Böhmen, Mähren und
Galizien, und insbesondere in Italien 30, 50 bis 70 Heller, in
Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol, wo Bauernwirtschaft vorherrscht,
von 1 Krone 50 Heller bis 3 Kronen, in Nordamerika 3 Kronen bis
6 Kronen beträgt, wobei allerdings der arme Pole, bis zum Skelett
abgemagert, etwa um ein Drittel weniger als ein Tiroler Bauernknecht,
dieser aber nicht viel weniger als ein nordamerikanischer Knecht
leistet, worin sich aber wieder nur die soziale und ökonomische
Verderblichkeit unserer heutigen Gesellschaftsordnung erweist, denn der
Pole erhält nicht weniger Lohn, weil er weniger arbeitet, sondern er
kann nicht viel leisten, weil er verelendet ist.
Die Meinung nun, daß Lohn und Entgelt im Kollektivstaate mechanisch
gleich sein müsse, ist offenbar irrig, aber die große Verdienstlichkeit
der Individuen wird nach keinem anderen Maßstabe bemessen werden, als
nach dem Verhältnisse des Nutzens, den eines Menschen Leistungen für
das gesamte Volk haben. Davon wird auch dort keine Ausnahme zu machen
sein, wo noch die Monarchie und etwa eine Anzahl adeliger Familien
fortbestehen werden, weil Monarch und Adel nur des Volkes wegen, nicht
aber wegen ihrer persönlichen Interessen fortbestehen dürfen.
Die Vorteile, welche für größere Verdienste und für größere
Nützlichkeit bewilligt werden können, sind verschiedener Art und sollen
hier der Gattung nach zur Erörterung kommen, ihre Verteilung und ihr
Gesamtmaß wird von den Volksbeschlüssen abhängen.
a) Das Arbeitsleitungsrecht.
Es ist natürlich, daß der Tüchtigere damit betraut wird, die Arbeit
der minder Tüchtigen zu leiten und diese Leitung, welche im Interesse
des Volkes zu handhaben ist, ist ein Vorrecht, welches an und für sich
schon als ein Teil des Lohnes für größere Leistung in Betracht kommt.
Bei den gemeinsten Arbeiten des Feldbauers und in der Fabrik wird man
einer Organisation bedürfen, welche Abstufung des Leitungsrechtes
einzelner Personen voraussetzt. Dieses Leitungsrecht wird den
Tüchtigeren und Verdienteren übertragen, sei es, daß dabei Körperkraft
und Ausdauer, oder Aufmerksamkeit, Umsicht und Geschicklichkeit, oder
Selbstverleugnung mehr in Anschlag zu bringen sein wird. Daß nun
eine Person zur Arbeitsleitung in irgend einem Grade berufen wird,
wird immer als Lohn in Betracht kommen. So wird der Tüchtigere als
Vorarbeiter (Oberknecht, Partieführer, Werkführer), Abteilungsleiter,
technischer Verwaltungsbeamter in den verschiedensten Abstufungen
ein von Stufe zu Stufe ausgedehnteres Verwaltungsrecht haben und
schon in diesem Amte als solchem eine Anerkennung seiner größeren
Verdienstlichkeit mit finden. Das Verwaltungsbefugnis bringt das Recht
der Arbeitszuteilung, der Begutachtung der Leistungen und innerhalb
gewisser Grenzen auch das Recht Begünstigungen zuzuerkennen, mit sich.
Das Leitungsrecht erstreckt sich in den untersten Stufen auf wenige
Untergebene und befreit den damit Betrauten nicht von den gemeinen
Arbeiten, wird aber beim Verwaltungsbeamten höherer Ordnung zu einer
Verteilungsarbeit mit immer wachsender Zahl der Untergebenen, welche
auch nach Hunderttausenden und Millionen zählen können. Für die zur
Verwaltung Berufenen ist mit einem solchen Amte das Gefühl größerer
Verantwortung, mit der erfolgreichen Lösung der Aufgabe das Gefühl der
edelsten Befriedigung verbunden.
b) Ehrenvorzüge.
Das Recht innerhalb genau umschriebener Grenzen von Untergebenen
Gehorsam beanspruchen zu können, ist ein Vorzug, den der Tüchtigere an
sich zu schätzen weiß. Darum wird es sich aber doch auch empfehlen,
jedem Vorgesetzten, in verschiedenen Abstufungen zur Verwaltung
Berechtigten (oben a), Ehrenvorzüge einzuräumen, weil es sonst auch an
Gehorsam fehlen wird. Der erste Ehrenvorzug niederster Art wird das
Recht in sich schließen, den Gruß und Vortritt in Anspruch zu nehmen
und ein unterscheidendes Merkmal in der Kleidung zu tragen, welches die
Rangstufe auch dem Fremden anzeigt, wobei man aber nicht an Pfauenfeder
und Roßschweif zu denken hat. Es soll möglichst einfach, aber weithin
erkennbar sein. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb ein solcher
Staat auf Ehrenzeichen anderer Art, analog den Orden unserer Tage ganz
verzichten sollte. Das Lächerliche unserer Orden liegt nicht im Wesen
des Ehrenzeichens, sondern in der Art der Verdienste, welche damit
belohnt werden.
Ehrenvorzüge höherer Art können in einem gewissen Zeremoniell ihre
Bestimmung finden. Die Päpste haben in den ältesten Zeiten nach
allgemeiner Anerkennung ihres Primates Forderungen zeremonieller Art
gestellt, welche als Ehrenvorzüge zu betrachten sind. Sie erschienen
allerdings verwerflich, weil auch der beste Papst keine Verdienste um
Volk und Menschheit hatte und weil auch Mörder, Betrüger und Diebe,
deren sich viele unter den Päpsten fanden, auf dieselben Ehrenvorzüge
Anspruch erhoben und sie auch heute noch zugestanden erhalten würden,
wenn ein solcher Verbrecher wieder, wie im Mittelalter und in der
ersten Hälfte der neueren Zeit, zur Papstwürde gelangte. Wenn nun auch
von Kniebeugungen und solchen mit der Menschenwürde ganz unvereinbaren
Ehrenbezeigungen und von lächerlichen Titulaturen keine Rede sein
dürfte, so wird es sich doch empfehlen, gewisse Höflichkeitsbezeigungen
der Untergebenen ihren Vorgesetzten gegenüber sowohl individuell, wie
auch korporativ einzuführen. Ich möchte nur erwähnen den Empfang bei
Antritt eines Amtes, bei der Rückkehr nach längerer Abwesenheit, bei
der Jahreswende, nach zehnjähriger oder mehrjähriger Amtsführung und
für ganz besondere Verdienste, wenn auch außerhalb der reinen amtlichen
Tätigkeit, bei Todesfällen Trauerfeierlichkeiten besonderer Art,
Nekrologe und selbst die Stiftung von Anniversarien, wovon aber die
feierlichsten durch Volksbeschluß zuerkannt werden sollen.
Ehrenvorzüge, die einen Aufwand verursachen, muß das Volk entweder
im einzelnen oder im allgemeinen genehmigen, im allgemeinen durch
Erteilung einer Vollmacht an die Verwaltung.
c) Das Vorrecht der Wahl.
Zu den Vorzügen, welche den Verdienten eingeräumt werden können, gehört
das Vorrecht der Wahl und des Zuvorkommens. Schon in den kleinsten
Verteilungen wird sich Gelegenheit bieten, es geltend zu machen. So
sehr auch die Stuben in den Schlafhäusern sich gleichen mögen, werden
sie doch einen verschiedenen Wert haben, Nachbarschaft, Aussicht,
Schatten- und Sonnenlage werden darauf Einfluß haben, aber auch sonst
wird sich mit der Zeit eine Verschiedenheit herausbilden, die nicht
beabsichtiget war. Zimmerschmuck, Mobiliar und anderes werden dazu
beitragen. So ist es mit Stoffen für die Kleidung und vielem anderen.
Wer nun einen Vorrang hat, wird andern gegenüber wählen können.
Ebenso den Platz bei Tisch zu wählen wird sich als ein schätzenswertes
Vorrecht erweisen. Inwiefern der Besitz, dieses Wort nicht im Sinne von
vermutetem Eigentum gebraucht, stärker ist, als das Wahlrecht, wird die
Verteilungsnorm bestimmen. Bei Versetzungen wird auch dieses Wahlrecht
der Verdienteren entscheiden. Ebenso wird, wenn Verwaltungsinteressen
nicht im Wege stehen, es das Vorrecht des Verdienteren sein, sich die
Zeit zu wählen für den Antritt des jährlichen Urlaubs, die Wahl der
Reiserichtung, der Theaterstücke und dergleichen zu beanspruchen. Auch
das Recht Zeitungen früher zur Hand zu nehmen, neu erschienene Bücher
früher zu lesen usw. gehört hierher und das Vorrecht, seine Ansicht in
öffentlichen Blättern geltend zu machen, wenn nicht alle gehört werden
können. Auch dieses Wahlrecht wird es wünschenswert erscheinen lassen,
auf der Stufenleiter der Verdienten vorwärts zu kommen. Und hier ist
noch immer von keinem =Aufwande= für die Belohnung größerer Dienste die
Rede.
d) Vorzüge in Beziehung auf die Wohnung.
Wenn diese Vorzüge auch nicht beträchtlich sein werden, so wird man
doch den Personen von höherem Beamtenrang eine Wohnung einräumen,
welche mehr Behagen und ästhetischen Genuß bietet, wenngleich
zu bedenken ist, daß an diesen Vorzügen auch die Familienglieder
teilnehmen, welche sich darum nicht verdient gemacht haben. Jedenfalls
wird schon in den untersten Gemeinden dem Verwaltungsbeamten, dem
Arzte, Pädagogen und den Lehrern eine Amtswohnung zuzumessen sein, die
sich vorteilhaft von den Wohnungen der Feld- und Industriearbeiter
unterscheidet, sowohl was den Raum als was die Ausschmückung und
das Mobiliar anbelangt. Der Verwaltungsbeamte soll auch besondere
Empfangsräume haben, wie ihm auch Einladungen zu erlassen die
Gelegenheit geboten werden soll. Dieser Vorzug in der Wohnung steigert
sich sehr erheblich durch alle Stufen der Hierarchie, und nicht nur für
Verwaltungsbeamte, sondern auch für andere Kategorien hervorragender
Männer und Frauen, Ärzte, Gelehrte, Künstler, Erfinder, welchen auch
der Vorzug zufallen wird, in Wohnansiedlungen höherer Art oder in
der Residenz bleibend zu wohnen. Auch da handelt es sich kaum um
einen großen Aufwand, weil am meisten wohl die Zuweisung von bereits
bestehenden Prachtwohnungen und Mobilien in Betracht kommen wird,
welche ihrer Natur nach nicht unter alle verteilt werden =können=.
e) Vorzüge in Beziehung auf Kleidung.
Auch in Beziehung auf Kleidung kann man den Verdienten große Vorzüge
einräumen. Das gilt besonders von Männern, denn bei Frauen und Mädchen
wird man vielleicht Jugend und strahlende Schönheit für Verdienst
müssen gelten lassen, wo die Verteilung von Kleiderstoffen und Zier
in Frage kommt. Ein größerer Aufwand wird gewiß gemacht werden für
Bekleidung derjenigen, die sich hervortun, als der Geringere wird
beanspruchen können. Besondere Pracht der Festgewänder wird man
den Hervorragendsten, den höchsten Staatsbeamten, Akademikern und
Professoren und Jenen, die durch Erfindung in Kunst, Wissenschaft und
Technik ihnen gleich geworden sind, zugestehen, wobei aber wohl mehr
an die Tracht eines Dogen von Venedig als an eine Uniform unserer
Tage wird zu denken sein. Es wird niemand daran Anstoß nehmen, wenn
die Verteilungsgesetze bestimmen, daß die Kleider der männlichen
Bevölkerung aus Loden, die der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrer
aus feinstem Kammgarn zu machen seien und das wäre eine Ungleichheit,
die mit dem heutigen Unterschiede zwischen arm und reich gar keine
Ähnlichkeit hätte.
f) Vorzüge in Beziehung auf Nahrung.
Die trivialste Gier ist Genäschigkeit und Sucht nach Trüffeln und
Austern und Bordeau. So lange die Menschen aber danach jagen, wird
man auch Gelehrte wie Fettgänse zu stopfen nicht anstehen. Es wird
aber die Zeit wohl kommen, wo man sich dieses Vorzuges schämen wird.
Wünschen muß man, daß der Geschmack sich ändere und daß Jedermann,
auch der berühmte Künstler nur ißt und trinkt, was ihm bekommt und das
kann nichts anderes sein, als was auch dem Feldarbeiter bekommt. Dazu
gehören schwere Weine gewiß nicht und Austern auch nicht. Doch braucht
man im ersten Jahrhundert der neuen Zeit sich daran nicht zu stoßen,
wenn es Leute gibt, die ihren Lohn in Tokaier und Kaviar ausbezahlt
erhalten wollen, wenn sie ihn nur nicht in Barem verlangen. Die Frage,
ob geistige Arbeit mehr Fleischnahrung als körperliche Arbeit und
den Genuß von Spirituosen und anderer Stimulantien bedinge, soll hier
nicht gelöst werden. Man hört auch ganz entgegengesetzte Urteile und
fordert Askese für diejenigen, welche der größten geistigen Anstrengung
gewachsen sein sollen. Die staatlichen Verteilungsgrundsätze werden
Niemand versagen, was sein Beruf erfordert.
g) Das Vorrecht in Beziehung auf einen eigenen Hausstand.
Wenn die allgemeine Regel gilt, daß in Gemeinde und Quartier Jedermann
für den Staat arbeitet, auch die Ehefrau und die Mädchen in der
Familie, so wird man es zu den größten Vorrechten für hervorragende
Personen, zu welchen auch die Erfinder gehören, rechnen, einen eigenen
Hausstand zu halten, den man sich unter Umständen auch wandernd denken
kann, von Stadt zu Stadt und von Schloß zu Schloß. Dabei allerdings
sollen die in der Familie heranwachsenden Kinder nicht daran gewöhnt
werden, sich für Kinder besserer Leute zu halten. Es wird dafür zu
sorgen sein, daß der Glanz, in dem der Vater lebt, nicht auch die
Kinder bestrahlt, welche sich Verdienste erst erwerben müssen und
eine solche Unterscheidung der Familienglieder wird sich sehr leicht
durchführen lassen. Auf die Begünstigung des besonderen Hausstandes
dürfen aber nur Wenige, einige Tausende, aber nicht Hunderttausende
Anspruch machen und man wird bald bemerken, daß das Verlangen
danach ausstirbt und daß die absolute Freiheit des Kollektivismus
mehr Bestechendes hat, als die Sorge für einen Hausstand und viele
Gäste, die man in monarchischen Staaten recht gerne dem Hofe und dem
berufsmäßig dafür bestimmten Adel wird überlassen wollen. Man wird
lieber ein überall gern gesehener Gast sein, denn als Gastgeber --
besonders als Gastgeber auf Staatskosten -- geknechtet sein und auch
auf das Vorrecht des eigenen Hausstandes wird man nach und nach weniger
Gewicht legen.
h) Vorrechte in Beziehung auf Geselligkeit.
Dieses Vorrecht hängt mit dem oben besprochenen zusammen, insofern
man unter Geselligkeit das Vorrecht versteht, ein geselliges Haus zu
führen, wozu ja auch der Staat den Größten, sagen wir einem Akademiker
oder Minister, die Mittel bieten kann. Viel wichtiger als dieses
Recht wird das so mannigfaltig abgestufte Recht sein, an geselligen
Vereinigungen als Gast Anteil zu nehmen. Dieses Recht kann in Städten
und in der Residenz in einem viel größeren Umfange genossen werden,
als in den kleinen Orten, wo die überwiegende Masse des Volkes und die
unteren Organe der Staatsverwaltung wohnen. Wenngleich jeder Bergknappe
und Weber das Recht haben muß, überall Zutritt zu finden, um seinem
Könige die Hand zu drücken (das _shake-hands_ im Weißen Hause) und
dem Treiben in den Sälen der Hochadeligen anzuwohnen, so wird ihm das
nicht oft zuteil werden können, da sich zeigen wird, daß er nur 3 oder
4 Mal im Leben nach der Hauptstadt kommen kann und seine 14tägigen
Urlaube ihm noch andere Vergnügungen bieten müssen, als bloß den
Besuch großer Gesellschaften. Anders ist die Lage der bedeutendsten
Männer und Frauen, die in der Residenz und den größten Städten wohnen
und welche dort heimisch werden, wo jene nur selten den Fuß hinsetzen
können. Und man darf wohl sagen, daß Schönheit, Grazie und Geist den
Frauen ebenso Bedeutung verleihen kann, wie Kunst und Wissenschaft den
Männern. Denn wer könnte sich einen in Licht erstrahlenden Saal denken,
in dem das weibliche Element nur durch bleiche Schriftstellerinnen
oder kurzsichtige Mikroskopforscherinnen vertreten und das
weiblich-ästhetische Element nur geduldet wäre? Aber darum wird man
doch nirgends das degradierte Weib, die Pompadour oder Dubarry finden,
denn Schönheit wird keine »Kupplerin« sein. Immerhin ist es offenbar
daß besonders hervorragende Verdienste auf den Wohnsitz bestimmenden
Einfluß haben werden, womit schon an und für sich Vieles gegeben ist,
was als sozialer Vorzug wird gelten müssen.
i) Vorrechte in Beziehung auf Konzerte, Theater und andere
Schaustellungen.
Auch nach dieser Richtung werden die Genüsse nicht gleich
verteilt sein, wie sich wohl von selbst versteht. Wir können uns
ein Bild machen von der Verteilung der Anteilnahme an den
Wettspielen als Zuseher. Vor allem werden Personen, die sich selbst
schon auf dem Gebiete der Wettspiele hervorgetan haben, wenngleich
sie nicht zum Mitbewerb zugelassen werden können, weil Größere
da sind, als Zuschauer geladen werden und demnach Urlaub und
Reisebewilligung erhalten. Dann werden Experten, welche den
Sieg zuzuerkennen berufen sind, eingeladen werden. Endlich wird
man Anmeldungen der Höchstverdienten entgegennehmen und sie
nach Maßgabe der verfügbaren Plätze beteiligen. Noch mehr gilt
die ungleiche Verteilung für
k) Reisen im In- und Auslande.
Im größten Umfange werden diese nur den Verdientesten und außerdem
allerdings auch für Lehrzwecke zugestanden werden. Über Auslandsreisen
ist nun Mehreres in XII, 2, zu finden.
l) Das Vorrecht in Beziehung auf die in VIII, 5, geschilderten
Verteilungen
zum Behufe freien Schaffens. Man könnte nach Maßgabe der Rangstufen
doppelte, zehnfache und hundertfache Portionen nach Menge und Wert
zuerkennen, aber unter der Bedingung der eigenen Verwendung. Nehmen
wir an, daß in der Regel auf jeden Erwachsenen 12 Briefe und 25
Korrespondenzkarten fallen, so wird man hochgestellten Künstlern und
Gelehrten selbe nach Tausenden und in kostbarer Ausstattung zuteilen.
Dieses Recht, in größerem Umfange mit Konsumtibilien beteilt zu werden,
hat für bildende Künstler, Schauspieler, Sänger, Gelehrte oder Erfinder
einen hohen Wert.
m) Das Vorrecht der Arbeitsfreiheit.
Diese wird zwar jedem nach Erreichung eines gewissen Alters eingeräumt
werden. Man mag die Zurücklegung des 65. Lebensjahres als Grenze des
Arbeitszwanges für alle Volksgenossen zum Mindesten annehmen. Freilich
wollen das Arbeiter, wenn sie befragt werden, nicht gelten lassen und
selbst Bauern wollen eine Arbeitspflicht für den kollektivistischen
Betrieb über 60 Jahre hinaus nicht gutheißen und französische Bergleute
wollen mit 50 Jahren schon in den Genuß einer Pension von 2 Francs
treten. Doch wird die Erkenntnis, wie groß die Zahl dieser Pensionäre
wäre, wohl bestimmend sein, für eine Mäßigung dieser Ansprüche. Schon
die Altersbefreiung im Alter vom vollendeten 65. Jahre wird für jede
Gemeinde von 1000 Köpfen 40-50 Arbeitsbefreite ergeben, die Kinder und
Kranken ungerechnet. Dagegen hindert gar nichts, besonders verdienten
Personen, also Wenigen, gewiß auch jenen, die sich einem sehr
gefährlichen und abschreckenden Berufe widmen, die Arbeitsbefreiung
schon mit 50 Jahren, ja in frühester Jugend, wenn sie eine epochale
Erfindung gemacht haben, zuzugestehen. So mag es auch mit Beamten,
Ärzten und Professoren gehalten werden, welchen man schwerlich mehr als
30-35 Dienstjahre zumuten wird.
n) Das Vorrecht der freien Wahl des Domizils.
Dieses Recht steht zwar in einem eingeschränkten Maße jedem
Arbeitsbefreiten zu. Denn nur mit der geregelten Arbeit ist ein
Domizilszwang verbunden und auch für solche, die noch arbeitspflichtig
sind, kann nach der Natur ihres Berufes, so Dichtern, Malern,
Bildhauern, Wahl des Domizils gestattet werden. In dieser Freiheit
aber können zahllose Abstufungen nach dem Grade der Verdienste
gemacht werden. Während der arbeitsbefreite Fabrikarbeiter oder
Bergknappe vielleicht auf Gemeinden untersten Ranges, mindestens auf
Bezirksvororte beschränkt sein wird und ihm ein Domizilwechsel etwa nur
einmal im Jahre zugestanden werden kann, er in größeren Städten sich
ohne Zweifel nur niederlassen kann, wenn er sich zu mäßigen Diensten,
etwa einmal in der Woche, versteht, so zur Reinigung von Straßen und
Wegen, Briefbotendiensten, Aufsicht in Sammlungen und Ausstellungen,
wird es den Verdientesten freistehen, nicht nur täglich das Domizil
zu verändern, sondern auch überallhin sich von Gehilfen, Möbeln,
Büchern, Instrumenten und anderen Erfordernissen ihres freigewählten
Berufes begleiten zu lassen, wären auch ganze Waggons zur Beförderung
notwendig, und sie mögen so reisen, wie heute nur Monarchen oder
Staatsmänner reisen. Ihnen natürlich steht jede Stadt des Reiches und
jedes Dorf gleichermaßen offen und der mit diesen Domizilsveränderungen
verbundene Aufwand wird nicht ins Gewicht fallen, da es nur Wenige
sind, die darauf Anspruch haben.
o) Andere berufsmäßige Vorrechte.
Es ist selbstverständlich, daß neuerschienene Werke vor allem den
Fachgelehrten und Fachschriftstellern, neue Poesien den Dichtern,
neuentdeckte Stoffe den Forschern und Technikern, Fachschriften den
Fachleuten, künstlerische Vorführungen den Künstlern zu Gebote stehen
müssen und daß Andere, wenn das Verlangen aller nicht befriedigt werden
kann, warten müssen. Auch hieraus ergeben sich Privilegien, welche
heute zumeist erkauft werden müssen, deren Befriedigung also nur durch
Einräumung eines größeren Gehaltes ermöglicht werden kann. Insoferne
aber heute Einrichtungen bestehen, wodurch gewissen Kategorien von
Beamten unentgeltliche Genüsse zugewendet werden, ist ja nur eine
kollektivistische Einrichtung in unserer privatwirtschaftlichen
Welt vorweg eingeführt. So bewilliget man höheren Eisenbahnbeamten
Freikarten für unbeschränkte Reisen in ganz Europa mit Ausnahme von
Rußland. Das ist ein Stück Kollektivismus und Naturalwirtschaft.
p) Das Vorrecht, Pferde und Wagen und Automobile zu halten,
kann mit mehr oder weniger Aufwand als Lohn eingeräumt werden.
Jedenfalls wird in jeder Gemeinde der Beamtenschaft gestattet werden,
drei oder vier Wagen zu halten.
Das alles beweist, daß die Naturalwirtschaft nicht nur kein Hindernis
bildet, alle Verdienste um Volk und Staat in munifizentester Art zu
belohnen, sondern, daß dem Staat dazu auch unermeßliche Hilfsquellen zu
Gebote stehen.
Es entsteht die Frage, ob diese Ungleichheit der Verteilung nicht
besondere Verrechnungsschwierigkeiten bilden könnte. Um sich darüber
ein Urteil zu bilden, wäre VI, 8, über Statistik nachzulesen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, daß viele oben erwähnte Vorrechte
der Verdienten, so a, b, c, g, h, i, überhaupt nicht Gegenstand
der statistischen Nachweisungen sind, andere wohl einmal nur im
Jahre zur Verrechnung gelangen, so d, e, k, l, m. Diese Verrechnung
wird nachzuweisen haben, wie viele Bruchteile der Gesamtproduktion
zu solchen Begünstigungen verwendet wurden und daß damit die
Verteilungsgrundsätze nicht verletzt wurden. Was aber die Begünstigung
in Beziehung auf Nahrung f anbelangt, so wird wohl auch ein Ausweg
zu finden sein, um die Verrechnung zu erleichtern. Es könnte der
Verwaltung eine gewisse Menge von Gütern verschiedener Art, von
besonderen Nahrungsmitteln und Getränken zugewiesen und auf die
Gemeinden und Quartiere und zwar mit Bevorzugung der Provinzstädte und
der Hauptstadt aufgeteilt werden, worüber sich die Verwaltungsbeamten
nur untereinander und einmal im Jahre mit den Begünstigten zu
verrechnen hätten. Wird die bewilligte Menge nicht überschritten, so
werden die Nichtbegünstigten von der Verteilung nicht berührt. Ebenso
ist es ja auch mit der Verrechnung mit Hof und Adel zu halten.
Die Frage, ob das souveräne Volk denn in solche Begünstigungen
einwilligen wird, kann wohl bejaht werden. Zunächst ist zu bedenken,
daß eine lange Periode der Umgestaltung der Alleinherrschaft des
Kollektivismus vorausgehen muß, und daß während dieser Periode die
Volkssouveränität noch nicht in Wirksamkeit treten kann. Ist die
Zeit dazu gekommen, die Volkssouveränität mit dem ausgedehntesten
Stimmrechte einzuführen, so werden sich die Verteilungsgrundsätze,
welche eine Begünstigung zulassen, bereits eingelebt haben und da sich
junge Leute meist mit der Hoffnung tragen, im Leben vorwärts zu kommen,
werden sie wenigstens einer solchen Ungleichheit der Verteilung nicht
entgegen sein. Hat man dabei aber die größte Ökonomie walten lassen,
so wird sich jeder berechnen, wie wenig die Lage der Nichtbegünstigten
dadurch gewinnen würde, wenn man alle Begünstigungen aufheben wollte.
Weiter muß diese Begünstigung in der Verteilung lediglich in Absicht
auf das öffentliche Wohl eingerichtet werden und darf den diesem
Zwecke entsprechenden Aufwand nicht überschreiten und darin muß auch
die Gewähr liegen, daß der gesunde Volksinstinkt diese Verteilung
billigen wird. Wirkliche Verdienste imponieren immer den Massen und sie
begreifen sehr wohl, daß die Begabten durch diese Begünstigungen nur
angeeifert werden sollen, dem =Volke= mit größtem Eifer und Redlichkeit
zu dienen. Bei der Entlohnung von Erfindern kann sich das Volk ja auch
leicht berechnen, daß der Nutzen für das Volk immer weit größer ist,
als die Vorteile, welche man den Erfindern einräumt.
Was das System anbelangt, nach welchem die Vorrechte der Verdienten
zuzumessen sind, so wird zunächst vom Volke, wenn es im Besitze der
souveränen Gewalt sein wird, in den Verteilungsgesetzen bestimmt
werden, welche Art von Vorrechten eingeräumt werden darf und welche
Mittel dazu ausgeworfen werden, das heißt in welchem Ausmaße im
Verhältnis zur Gesamtarbeitsmenge die Arbeitsbefreiung im Ganzen
gerechnet als Lohn eingeräumt werden darf und nach welchem Quotienten
der Gesamtgüter allen Begünstigten zusammen bei der Verteilung mehr,
als den Nichtbegünstigten zugemessen werden darf. Auch wird bestimmt
werden, auf welche Güter und sonstige Genüsse das Recht, Begünstigungen
zu gewähren, Anwendung hat. Das wird in derselben Art geschehen,
wie sich das Volk mit dem Hof und Adel in Beziehung auf die ihnen
zu bewilligenden Mittel auseinandersetzt. Was Wohnräumlichkeiten
anbelangt, so werden die Wohnungen und die Gebäude bezeichnet,
welche für beständig oder regelmäßig diesem Zwecke gewidmet werden
sollen und an großartigen Bauten in den Städten, an Schlössern und
Villen hat die frühere Gesellschaft dem Kollektivstaat ebenso wie an
Kunstwerken Mobilien und Juwelen so unermeßliche Schätze hinterlassen,
daß man sagen kann, die Begünstigung in der Beteiligung mit solchen
Gütern, die ja nur zum Gebrauch dienen, geschieht nicht auf Kosten
der gegenwärtigen Generation, sondern auf die längst dahingegangener
Geschlechter von Ausgebeuteten, welchen man, was sie erlitten haben,
nicht mehr gut machen kann. Was Nahrungsmittel und Getränke, von
welchen man das allerdings nicht sagen kann, anbelangt, so können
bestimmte Weine, das Wild, oder sonst welche Arten von Gütern, z. B.
bestimmte kostbare Obstsorten, wenn deren allgemeine Verteilung ohnehin
keinen Sinn hätte, wie die allgemeine Verteilung des Tokaiers, den
Begünstigten, oder gewisse Kategorien von Begünstigten ausschließlich
vorbehalten werden. Dasselbe könnte von dem Rechte zu jagen, gelten.
Was nun die Plätze bei Schaustellungen, auf den Eisenbahnen, den
Zutritt bei den Festen des Hofes und Adels und in den Schlössern
anbelangt, so werden sie den Begünstigten verhältnismäßig ausgeworfen,
sagen wir, der zehnte Teil werde dieser Bestimmung gewidmet. Bezüglich
der Kleidung kann man ähnlich verfahren und einen Quotienten der dafür
gewidmeten Stoffe und Arbeit von der streng gleichmäßigen Verteilung
ausnehmen. Hieraus ergibt sich dann das, was der Nordamerikaner
_appropriation_, die Widmung nennt, nur erfolgt sie nicht in Geld,
sondern in Naturalien.
Das Volk wird dann in den Verteilungsgesetzen auch bestimmen, wem
die Zuerkennung der Vorzüge zusteht. Für die regelmäßigen Posten
im Staatsdienste, für Beamte, Ärzte, Lehr- und Erziehungspersonen,
höhere Techniker und Industriedirektoren wird der Grundsatz
unserer Beamtenhierarchie angenommen werden. Man wird Kategorien
schaffen, welche einander übergeordnet sind. Wie bereits in V,
1, _Alinea_: »Ich bemerke noch« erwähnt wurde, wird es am besten
sein, der Staatsverwaltung die Beförderung innerhalb dieser Ämter
zu überlassen, jene ausgenommen, die, wie die Volksbeamtenstellen,
durch Wahl besetzt werden, womit gleichfalls genau definierte
Vorteile verbunden sein werden. Die unterste Stufe der Begünstigten
wird die der Werkführer (Partieführer der Vorarbeiten) die nächste
Stufe die der geringeren Abteilungsleiter, etwa für Hauswirtschaft,
Milchwirtschaft, Kleinviehzucht und dergleichen sein, welchen das
unterste Erziehungspersonal gleichgestellt werden mag. Sohin würden
die untersten Stufen der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrpersonen
folgen, während die Bezirks-, Kreis- und Provinzialfunktionäre, dann
eine bestimmte Reihe von Organen der Zentralverwaltung, endlich die
Minister, die fünf höheren Stufen bilden werden. Wohin nun höhere
Techniker und Fabrikdirektoren, Gelehrte, Forscher, Künstler und
Erfinder eingereiht werden, wird zu erwägen sein, ebenso, ob obige
Stufen in Unterabteilungen zu gliedern seien. Für alle so gebildeten
Kategorien wird das Ausmaß der mit der Stellung verbundenen Vorteile
festgesetzt werden. Da Künstler und Erfinder, zum Teile auch
Forscher, die nicht dem Lehrkörper angehören, nicht Mitglieder dieser
Organisation sind, so wird es auch der Verwaltung, oder wer sonst zur
Ernennung berufen ist, zugestanden werden, solchen Personen einen Rang
gleicher Art, wie er für diese Organisation bestimmt ist, zu verleihen,
z. B. den 4. 5. Rang oder selbst der Vorrang vor den Ministern.
Alles das möglichst sparsam einzurichten, gerade nur so, daß etwas
Ehrgeiz und viel Amtseifer geweckt wird, ist zum Grundsatz zu machen,
wobei immer dem Volke gewisse Befugnisse vorbehalten werden mögen,
zum Beispiel, Personen der freien Berufe, Erfindern, Künstlern und
Forschern einen höheren Rang zu verleihen.[38] Auch da kann den Kreisen
oder Bezirken das Recht eingeräumt werden in gewissen Perioden eine
oder zwei Stellen außerhalb der Organisation zu verleihen.
[38] Man hat in Österreich in neuerer Zeit den Gebrauch
eingeführt, den Beamten, die besonders verdient sind
und die man doch in ihren Posten belassen will, einen
höheren Rang und Bezüge zu gewähren, als mit ihren Posten
regelmäßig verbunden ist. Das wird wohl nachzuahmen sein.
Es ist somit keinem Zweifel unterworfen, daß der Kollektivismus und die
Naturalwirtschaft gar kein Hindernis bilden, alle jene Mannigfaltigkeit
unserer Zustände nachzuahmen, die dem Volke und dem Fortschritte
nützlich sein mag. Dagegen hängt es niemals vom Einzelnen ab, sich
Vorteile zuzueignen, welche ihm nicht gebühren, wozu in unserer
Gesellschaftsordnung der Geldwirtschaft wegen Gewalt, Diebstahl,
Betrug, Veruntreuung und politischer oder wirtschaftlicher Schwindel
Gelegenheit bieten, durch welche man alles leichter erreichen kann, als
durch Verdienste um das Volk und den Staat. Als politischen Schwindel
betrachte ich auch jene Wohldienerei gegen Souveräne und Machthaber,
durch welche man in früheren Zeiten große Güter erlangen konnte, und
welche für Verdienste um den Staat ausgegeben wurden, in Wirklichkeit
Versündigungen am Volke genannt werden sollte. Plato sagt mit Beziehung
auf die herrschende Gesellschaftsordnung, daß man durch Recht mit
Unrecht größere Vorteile erlangen könne, als durch Gerechtigkeit
allein. Der Kollektivismus gewährt nur Vorteile für gerechte Ansprüche.
Ich will nun gelegentlich hier noch erwähnen, daß die gesetzlich
normierten Vorrechte zwar budgetmäßig im Gesamtausmaße begrenzt sein
müssen, soweit sie nämlich die Verteilung berühren, daß es aber gar
keinem Anstande unterliegt, der Bewegungsfreiheit der Verwaltung
und den Begünstigten allerhand Spielraum einzuräumen. Es können die
Begünstigten untereinander gewisse Tauschgeschäfte machen, welche
die Verwaltung zur Kenntnis nimmt und bei der Vornahme der Verteilung
berücksichtigt. So kann ein eitler Mensch auf Reisen und Theater oder
auf Wohnungsvorteile Verzicht leisten, wenn ihm großer Kleiderluxus
eingeräumt wird und umgekehrt. Wenn die Gesamtziffern nicht verrückt
werden, hat das Volk keinerlei Interesse, sich in solche Abweichungen
von der Verteilung einzumengen. Der in Geld bezahlte Lohn kann auf das
verschiedenste verausgabt, oder auch erspart werden. Letzteres soll
der Kollektivstaat nicht zulassen, das heißt, das nicht in Anspruch
genommene für die Gesamtheit verwerten, aber die Naturalwirtschaft
bietet im Kollektivstaat, wo nur =ein= Produzent, der Staat, Genüsse
bieten kann, kein Hindernis, den Begünstigten die Wahl einzuräumen,
welche Genüsse er in Anspruch nehmen mag. Das wird nur eine
vergleichende Bewertung der Genüsse voraussetzen. Diejenigen, von
welchen in I, _Alinea_: »Was die Personen und« die Rede ist, werden
auch einen prozentuell höheren Aufwand als die Masse der Bevölkerung
verursachen, aber auch zur Auseinandersetzung dieser Personen mit dem
Volke wird ein prozentueller Maßstab insgesamt in Anschlag kommen. Es
werden in diese Kategorie nur wenige Menschen fallen, da die kleinen
Besitzer in ihrem Anteil am Gesamtvermögen reichlichen Ersatz finden.