Im 19. Jahrhundert hat sich das Genie der Menschen vorzüglich
der technischen Erfindung zugewendet, welche die Entdeckungen der
Wissenschaft der Wohlfahrt der Menschen dienstbar macht. Es war lange
ein Gerede der Gelehrten, die Wissenschaft sei sich selbst genug,
und es handle sich für sie nur um das Wissen, nicht darum, daß die
Wissenschaft den Menschen irgend einen Nutzen schaffe. Daran ist nur
so viel wahr, daß der Forscher sich nicht von irgend einem bestimmten
Nützlichkeitsziele leiten lassen muß, daß er sich nicht damit zu
rechtfertigen braucht, daß seine Forschung diesen oder jenen Nutzen
schaffen werde. Niemand konnte wissen, was die Elektrizität einmal
leisten werde, als man zuerst bemerkte, daß das geriebene Siegellack
ein Stückchen Papier anzieht. Niemand konnte ahnen, wohin die Chemie
gelangen werde, und wenn man den Forschern jener Zeit verwehrt hätte,
ihre Zeit diesen Wissenschaften zu widmen, so wäre das sehr verkehrt
gewesen. Aber der Wissenstrieb wird doch von der Erwartung geleitet,
daß alles Wissen sich den Menschen auch nützlich machen wird.
Erst im neunzehnten Jahrhundert hat man sich Mühe gegeben, die
Ergebnisse der Wissenschaften in der Technik zu verwerten, und ohne die
Arbeit der Forscher hätten die Techniker nicht erfinden können. Diese
Erfindungen aber haben wieder unermeßliche Reichtümer geschaffen, wovon
ein Teil wieder der Forschung geopfert wurde.
Die Erfindung ist im letzten Jahrhundert vorzüglich durch die
Erfinderpatente gefördert worden, welche dem Erfinder oder wenigstens
seinem Förderer, dem Kapitalisten, einen großen Nutzen versprachen.
Viele erfolgreiche Erfinder hätten ihre Zeit dem Nachdenken nicht
gewidmet, wenn ihnen die Patente keinen Vorteil gesichert hätten, gewiß
aber hätte kein Kapitalist die Mittel zu den Versuchen geboten, wenn
es keine Privilegien gegeben hätte. Es wird nun zu untersuchen sein,
wie im Kollektivstaat die technische Erfindung zu ermöglichen und zu
belohnen sei.
Der Kollektivstaat hätte es zwar nicht nötig, technische Erfindungen
im Lande zu unterstützen, um am technischen Fortschritt teilzunehmen.
Ja er wird schon darum allen Staaten der alten Gesellschaftsordnung im
technischen Fortschritt voraneilen, weil er eben seiner Organisation
wegen die im Auslande gemachten Erfindungen viel rascher einführen
und viel intensiver ausnützen kann, als jene. Ob er nun ausländische
Erfinder belohnt oder nicht, immer wird der Kollektivstaat auch von
ausländischen Erfindungen mehr Nutzen ziehen, als das Ursprungsland.
Auch die Belohnung der ausländischen Erfinder würde ihm kaum große
Opfer auferlegen, weil er dem Erfinder eine Pauschalabfertigung ein-
für allemal bieten würde und solche Abfertigungen immer niedriger
bemessen werden als die Vorteile, die sich der Erfinder erst in
langjährigem Kampfe durch den Absatz erobern muß. Dabei soll gar nicht
in Betracht kommen, daß der auswärtige Erfinder nicht die Macht hätte,
dem Staate die Einführung der Erfindung, soweit es sich nicht um
eine Erfindung handelt, deren Wesenheit geheim gehalten werden kann,
zu verwehren. Der Kollektivstaat soll sich dieses Vorteiles nicht
bedienen. Er macht ja ohnehin den Gewinn, welchen im anderen Falle der
Kapitalist macht, da er im Lande das ganze Kapital besitzt, überdies
immer für einen gesicherten Absatz produziert.
Allein der Kollektivstaat wird auch die Erfindung im Innern fördern,
weil es der Ehrgeiz des modernen Staates ist, daß das Land sich in
allem hervortue, und weil er den erfinderischen Köpfen im Lande es
schuldig ist, daß er ihnen die Versuche ermöglicht und einen Vorteil
sichert, der im Verhältnisse zu ihrem Einsatz an geistiger Arbeit und
zu dem von ihnen geschaffenen öffentlichen Nutzen steht.
So wird der Kollektivstaat jedem einheimischen (gewiß auch dem
ausländischen) Erfinder, der eine Idee verfolgt, die auf Erfolg hoffen
läßt, und der erfinderische Begabung an den Tag legt, die Mittel
an die Hand geben, um Versuche zu machen, und hierin wird der Staat
leisten, was heute der Kapitalist leistet. Er wird den Erfinder an
eine Produktionsanstalt weisen, welche über das Erforderliche verfügt,
und wird die Idee prüfen lassen. Handelt es sich um etwas, was bereits
erfolglos versucht wurde, so wird man den Erfinder auf die gemachten
Erfahrungen verweisen, unsinnige Projekte, wie die Herstellung des
Perpetuum mobile, verwerfen und im übrigen erwägen, ob alte Ideen
mit neuen originellen Mitteln angestrebt werden, oder neue fruchtbare
Gedanken gefunden wurden. Gelingt eine Erfindung unter Beihilfe der
Staatsverwaltung, so erwirbt der Staat das geistige Eigentum, weil es
im Kollektivstaat kein Privateigentum gibt, weil ohne die materielle
Unterstützung des Staates die Erfindung nicht hätte durchgeführt
werden können, und weil von der Erfindung im Staate kein Gebrauch
gemacht werben könnte, wenn der Staat sie nicht einführte, da er
allein im Besitze der dazu erforderlichen materiellen Mittel ist.
Dagegen würde der Staat dem Erfinder zu Dank verpflichtet sein, da er
aus der Erfindung großen Nutzen zieht, und darum würde der Staat dem
Erfinder eine Entlohnung zubilligen, die im Verhältnisse zu dessen
Verdienst steht, und in welcher Form das geschehen kann, ohne das
kollektivistische Prinzip zu verletzen, wird im Abschnitte VIII, 9,
dargestellt werden.
Da nun dem Staate das geistige Eigentum an der Erfindung zufällt, so
erlangt er auch das Recht in den Staaten, welche noch Geldwirtschaft
und Privateigentum haben, ein Patent in Anspruch zu nehmen,
und wenn auswärtige Staaten dem Schwierigkeiten entgegensetzen
würden, weil im Kollektivstaat kein Patentschutz gewährt wird, so
könnte der Kollektivstaat einen Vertrag mit einem solchen Staate
dahin abschließen, daß er auf das Recht verzichtet, Erfindungen,
die im anderen Staate Patentschutz genießen, ohne Erwerbung des
Lizenzrechtes vom Patentinhaber einzuführen, wogegen der andere
Staat sich verpflichtete, dem Kollektivstaate Patente unter denselben
Bedingungen zu gewähren, wie einem Privaten. In dieser Form könnte im
Kollektivstaat etwas den Privilegienpatenten Analoges, angepaßt dem
Wesen des Kollektivismus, geschaffen werden.
Wenn nun aber ein Staatsbürger bei der Bearbeitung einer Erfindung
entweder gar keine Unterstützung des Staates notwendig hätte, da
er entweder gar keiner materiellen Mittel bedürfte oder die nach
Absatz VIII, 5, zur Verteilung gelangenden Konsumtibilien ihm für
seine Erfindungszwecke genügten, oder er durch Freunde und Genossen
aus diesen Mitteln in den Stand gesetzt wurde, seine Erfindung zu
vervollkommnen, so wäre doch der Grundsatz zu rechtfertigen, daß der
Staat das geistige Eigentum in Anspruch nähme. Denn er behält sich bei
Verteilung von Konsumtibilien das Obereigentum bevor und das Recht,
den mit solchen Mitteln geschaffenen Nutzen für sich zu begehren. Denn
die Verteilung der Konsumtibilien ist ja eben =deshalb= produktiv,
weil das meiste zwar vertrödelt, in einigen Fällen aber doch nützliche
Dinge geschaffen werden, auf die der Staat Anspruch machen kann. Und
haben die Konsumtibilien dabei überhaupt gar nicht mitgewirkt, ist
wirklich nur der geniale Gedanke hinreichend gewesen, um sofort und
ohne den Umweg kostspieliger Versuche Nutzen zu schaffen, so ist es
doch der Staat, der den Erfinder in der Jugend versorgt, erzogen,
unterrichtet, ihm alle erdenklichen Anregungen vermittelt hat, auf
die Gefahr hin, einen Krüppel durch viele Dezennien versorgen zu
müssen, und hat der Staat jede Gefahr eines Menschenlebens auf sich
genommen, so hat er offenbar Anspruch auf Anteil an dem Gewinne, den
die menschliche Gesellschaft aus den Schöpfungen eines Menschen ziehen
kann. Auch ist der erfinderische Gedanke nur ein letztes Glied in der
Kette von unermeßlicher geistiger Arbeit vergangener Geschlechter. So
wären ja die Maschinen unserer Zeit nicht denkbar, wenn nicht zahllose
Erfindungen in vergangenen Jahrhunderten gemacht worden wären, die die
Gewinnung und Verarbeitung von Eisen und Stahl ermöglichten. Der Erbe
aller dieser geistigen Schätze, welche unsere Kultur ausmachen, ist für
das Staatsgebiet der Kollektivstaat, und darum ist der Anteil an dem
neuen Gute, den der Erfinder hat, doch immer nur ein winziger.
Würde der Kollektivstaat das geistige Eigentum an den Erfindungen
nicht in Anspruch zu nehmen oder wenigstens durch Anweisung von
Vorteilen zu expropriieren berechtigt sein, so könnten neben
ihm wirtschaftliche Mächte im Staate selbst entstehen, die die
kollektivistische Gesellschaftsordnung in Frage stellen, und wenn diese
Gesellschaftsordnung ein so großes Gut ist, wie ich dafür halte, so muß
der Staat sie gegen jedes Privatinteresse verteidigen können.
Wollte aber der Erfinder sich diesen Gesetzen nicht fügen und lieber
auswandern, um im Auslande jene pekuniären Vorteile zu erwerben, die
dem Erfinder in so reichem Maße zufallen können, so wäre das zwar
ein Beweis von Undankbarkeit, man könnte aber die Auswanderung nicht
hindern, würde den Erfinder aber dann als Ausländer betrachten, dem man
die Rückkehr in die Heimat verwehren kann.
Es entsteht noch die Frage, ob dem Erfinder, wenn der Staat
ausländische Patente nicht erwerben kann, oder nicht erwerben
will, gestattet werden könnte, für sich ausländische Patente und so
Privateigentum im Auslande zu erwerben. Dem steht offenbar nichts
im Wege, weil der Kollektivbesitz des Staates dadurch nicht berührt
wird. Das Geld, das der Erfinder im Auslande erwirbt, hat im Inlande
keinen Wert, er kann damit auch nichts von alledem erwerben, was der
Kollektivstaat besitzt. Weshalb aber soll der Kollektivbürger nicht im
Auslande auch Privateigentum haben und dort Güter und Häuser besitzen,
Gelder anlegen und Gewerbe betreiben? Im Inlande müßte er für das, was
er bezieht, Arbeit leisten, oder er müßte, wie jeder im Kollektivstaate
reisende Fremde dafür aus den im Auslande gewonnenen Mitteln Ersatz in
Geld leisten und er wäre dann ganz im Verhältnisse eines Ausländers
nur mit Vorbehalt seines Heimatsrechtes, wenn er desselben nicht
verlustig erklärt wird. Man muß aber erwarten, daß die Vaterlandsliebe
des Kollektivbürgers groß genug sein wird, ihn zu bestimmen, in dem
ursprünglichen Verhältnisse zum Staate zu bleiben und sich mit jener
Form des Lohnes zu begnügen, den der Kollektivstaat bietet und der im
größten Ausmaße ein voller Ersatz für alles Einkommen sein muß, das man
aus dem unermeßlichsten Vermögen zu ziehen vermöchte.
Anfangs werden viele auswandern, wenn sie große Vermögen erwerben
können. Aber ist damit der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft
verbunden, so werden viele solcher Abenteurer im Auslande verkommen und
sie werden anderen ein warnendes Beispiel geben.
Wie sich zwei Kollektivstaaten mit einander über Erfindungen verstehen,
die im Bereiche des einen gemacht werden und wovon der andere Gebrauch
machen will, wird von Abmachungen zwischen ihnen abhängen. Es ist aber
anzunehmen, daß sie sich wechselseitig freie und kostenlose Einführung
gestatten, weil dabei bald der eine bald der andere Staat im Vorteil
sein wird und es nicht dafür steht, diesen Vorteil festzustellen und
auszugleichen.
Diese internationalen Beziehungen werden hier erörtert, weil das
Erfinderwesen am ehesten eine Möglichkeit eröffnet, auch im Auslande
große und plötzliche Erfolge zu erringen. Allein jeder sehr bedeutende
Mann wird sich die Fähigkeit zutrauen, auch in einem Staate anderer
Gesellschaftsordnung sein Fortkommen zu finden. Und so mag auch
der Forscher und Künstler oder das Verwaltungstalent sich die Frage
vorlegen, ob er nicht größeren Lohn für seine Leistungen fände, wenn
er in ein Land der alten Gesellschaftsordnung übersiedelte. Er würde
zwar unangenehm berührt werden vom geschäftlichen Leben im Geldlande,
von dem Schacher um alles, von den Gefahren für Eigentum, Leben und
Gesundheit, von dem Elende, das ihn abstößt, von den vielen Beispielen,
daß auch die Tüchtigsten nach kurzem Glücke versinken und in Schande
untergehen. Allein wir können nicht leugnen, daß an die Tüchtigsten die
Versuchung herantreten muß, das beschränkte Leben im Kollektivstaate
aufzugeben und daß gerade die Krüppel und Kranken hübsch zu Hause
bleiben werden.
Allein daran ist doch nicht zu denken, daß alle Tüchtigen auswandern,
nur etwa einige besonders geniale Menschen können daran denken und die
Mittel, die Verpflichtungen gegen die Versicherten einzuhalten, werden
dadurch nicht beeinträchtigt. Und was die Schöpfungen dieser Großen
anbelangt, so sind sie zumeist von der Art, daß sie allen Ländern
nützen und es sind wesentlich internationale Werte, welche diese
Menschen schaffen. Der Kollektivstaat wird an dem größeren Nutzen, den
solche Menschen schaffen, immer auch einen Anteil erlangen und er wird
so viele hervorragende Talente heranbilden, daß es ganz unmöglich wäre,
ihnen allen im Auslande Stellen zu schaffen. Und selbst solche, die
auf geschäftliche Vorteile im Auslande mit Sicherheit rechnen könnten,
werden doch durch Liebe zum Vaterlande, durch verwandtschaftliche
Verbindungen und durch Gewohnheit im Lande festgehalten werden.
Gewöhnt, überall sich zu Hause zu fühlen, überall Zutritt zu haben,
an allem mitinteressiert zu sein, wird dem Kollektivisten das
Leben im Geldstaate verwunderlich erscheinen. Gebannt in seine vier
Mauern, fremd unter Fremden, von allen beneidet und angefeindet,
von Intriguen verfolgt, wird sich jeder wieder nach Hause sehnen
und die Auswanderungslust wird gewiß nicht sehr um sich greifen. Wer
Nachkommen hat, wird sich auch wohl bedenken, sie all' den Gefahren
auszusetzen, denen sie im Auslande begegnen. Er hat zu besorgen, daß
sie allem Laster verfallen, in schlechte Gesellschaft geraten, geheime
Krankheiten erben und ein Leben ohne Arbeit suchen, ein Leben, das ihm
verächtlich scheinen muß.
Es ist jetzt an der Zeit zu prüfen, was der Kollektivstaat den
Tüchtigsten seiner Bürger zu bieten hat und daraus wird sich ergeben,
daß sie keinen Grund haben, hinauszustreben.