8. Die technische Erfindung.

Im 19. Jahrhundert hat sich das Genie der Menschen vorzüglich

der technischen Erfindung zugewendet, welche die Entdeckungen der

Wissenschaft der Wohlfahrt der Menschen dienstbar macht. Es war lange

ein Gerede der Gelehrten, die Wissenschaft sei sich selbst genug,

und es handle sich für sie nur um das Wissen, nicht darum, daß die

Wissenschaft den Menschen irgend einen Nutzen schaffe. Daran ist nur

so viel wahr, daß der Forscher sich nicht von irgend einem bestimmten

Nützlichkeitsziele leiten lassen muß, daß er sich nicht damit zu

rechtfertigen braucht, daß seine Forschung diesen oder jenen Nutzen

schaffen werde. Niemand konnte wissen, was die Elektrizität einmal

leisten werde, als man zuerst bemerkte, daß das geriebene Siegellack

ein Stückchen Papier anzieht. Niemand konnte ahnen, wohin die Chemie

gelangen werde, und wenn man den Forschern jener Zeit verwehrt hätte,

ihre Zeit diesen Wissenschaften zu widmen, so wäre das sehr verkehrt

gewesen. Aber der Wissenstrieb wird doch von der Erwartung geleitet,

daß alles Wissen sich den Menschen auch nützlich machen wird.

Erst im neunzehnten Jahrhundert hat man sich Mühe gegeben, die

Ergebnisse der Wissenschaften in der Technik zu verwerten, und ohne die

Arbeit der Forscher hätten die Techniker nicht erfinden können. Diese

Erfindungen aber haben wieder unermeßliche Reichtümer geschaffen, wovon

ein Teil wieder der Forschung geopfert wurde.

Die Erfindung ist im letzten Jahrhundert vorzüglich durch die

Erfinderpatente gefördert worden, welche dem Erfinder oder wenigstens

seinem Förderer, dem Kapitalisten, einen großen Nutzen versprachen.

Viele erfolgreiche Erfinder hätten ihre Zeit dem Nachdenken nicht

gewidmet, wenn ihnen die Patente keinen Vorteil gesichert hätten, gewiß

aber hätte kein Kapitalist die Mittel zu den Versuchen geboten, wenn

es keine Privilegien gegeben hätte. Es wird nun zu untersuchen sein,

wie im Kollektivstaat die technische Erfindung zu ermöglichen und zu

belohnen sei.

Der Kollektivstaat hätte es zwar nicht nötig, technische Erfindungen

im Lande zu unterstützen, um am technischen Fortschritt teilzunehmen.

Ja er wird schon darum allen Staaten der alten Gesellschaftsordnung im

technischen Fortschritt voraneilen, weil er eben seiner Organisation

wegen die im Auslande gemachten Erfindungen viel rascher einführen

und viel intensiver ausnützen kann, als jene. Ob er nun ausländische

Erfinder belohnt oder nicht, immer wird der Kollektivstaat auch von

ausländischen Erfindungen mehr Nutzen ziehen, als das Ursprungsland.

Auch die Belohnung der ausländischen Erfinder würde ihm kaum große

Opfer auferlegen, weil er dem Erfinder eine Pauschalabfertigung ein-

für allemal bieten würde und solche Abfertigungen immer niedriger

bemessen werden als die Vorteile, die sich der Erfinder erst in

langjährigem Kampfe durch den Absatz erobern muß. Dabei soll gar nicht

in Betracht kommen, daß der auswärtige Erfinder nicht die Macht hätte,

dem Staate die Einführung der Erfindung, soweit es sich nicht um

eine Erfindung handelt, deren Wesenheit geheim gehalten werden kann,

zu verwehren. Der Kollektivstaat soll sich dieses Vorteiles nicht

bedienen. Er macht ja ohnehin den Gewinn, welchen im anderen Falle der

Kapitalist macht, da er im Lande das ganze Kapital besitzt, überdies

immer für einen gesicherten Absatz produziert.

Allein der Kollektivstaat wird auch die Erfindung im Innern fördern,

weil es der Ehrgeiz des modernen Staates ist, daß das Land sich in

allem hervortue, und weil er den erfinderischen Köpfen im Lande es

schuldig ist, daß er ihnen die Versuche ermöglicht und einen Vorteil

sichert, der im Verhältnisse zu ihrem Einsatz an geistiger Arbeit und

zu dem von ihnen geschaffenen öffentlichen Nutzen steht.

So wird der Kollektivstaat jedem einheimischen (gewiß auch dem

ausländischen) Erfinder, der eine Idee verfolgt, die auf Erfolg hoffen

läßt, und der erfinderische Begabung an den Tag legt, die Mittel

an die Hand geben, um Versuche zu machen, und hierin wird der Staat

leisten, was heute der Kapitalist leistet. Er wird den Erfinder an

eine Produktionsanstalt weisen, welche über das Erforderliche verfügt,

und wird die Idee prüfen lassen. Handelt es sich um etwas, was bereits

erfolglos versucht wurde, so wird man den Erfinder auf die gemachten

Erfahrungen verweisen, unsinnige Projekte, wie die Herstellung des

Perpetuum mobile, verwerfen und im übrigen erwägen, ob alte Ideen

mit neuen originellen Mitteln angestrebt werden, oder neue fruchtbare

Gedanken gefunden wurden. Gelingt eine Erfindung unter Beihilfe der

Staatsverwaltung, so erwirbt der Staat das geistige Eigentum, weil es

im Kollektivstaat kein Privateigentum gibt, weil ohne die materielle

Unterstützung des Staates die Erfindung nicht hätte durchgeführt

werden können, und weil von der Erfindung im Staate kein Gebrauch

gemacht werben könnte, wenn der Staat sie nicht einführte, da er

allein im Besitze der dazu erforderlichen materiellen Mittel ist.

Dagegen würde der Staat dem Erfinder zu Dank verpflichtet sein, da er

aus der Erfindung großen Nutzen zieht, und darum würde der Staat dem

Erfinder eine Entlohnung zubilligen, die im Verhältnisse zu dessen

Verdienst steht, und in welcher Form das geschehen kann, ohne das

kollektivistische Prinzip zu verletzen, wird im Abschnitte VIII, 9,

dargestellt werden.

Da nun dem Staate das geistige Eigentum an der Erfindung zufällt, so

erlangt er auch das Recht in den Staaten, welche noch Geldwirtschaft

und Privateigentum haben, ein Patent in Anspruch zu nehmen,

und wenn auswärtige Staaten dem Schwierigkeiten entgegensetzen

würden, weil im Kollektivstaat kein Patentschutz gewährt wird, so

könnte der Kollektivstaat einen Vertrag mit einem solchen Staate

dahin abschließen, daß er auf das Recht verzichtet, Erfindungen,

die im anderen Staate Patentschutz genießen, ohne Erwerbung des

Lizenzrechtes vom Patentinhaber einzuführen, wogegen der andere

Staat sich verpflichtete, dem Kollektivstaate Patente unter denselben

Bedingungen zu gewähren, wie einem Privaten. In dieser Form könnte im

Kollektivstaat etwas den Privilegienpatenten Analoges, angepaßt dem

Wesen des Kollektivismus, geschaffen werden.

Wenn nun aber ein Staatsbürger bei der Bearbeitung einer Erfindung

entweder gar keine Unterstützung des Staates notwendig hätte, da

er entweder gar keiner materiellen Mittel bedürfte oder die nach

Absatz VIII, 5, zur Verteilung gelangenden Konsumtibilien ihm für

seine Erfindungszwecke genügten, oder er durch Freunde und Genossen

aus diesen Mitteln in den Stand gesetzt wurde, seine Erfindung zu

vervollkommnen, so wäre doch der Grundsatz zu rechtfertigen, daß der

Staat das geistige Eigentum in Anspruch nähme. Denn er behält sich bei

Verteilung von Konsumtibilien das Obereigentum bevor und das Recht,

den mit solchen Mitteln geschaffenen Nutzen für sich zu begehren. Denn

die Verteilung der Konsumtibilien ist ja eben =deshalb= produktiv,

weil das meiste zwar vertrödelt, in einigen Fällen aber doch nützliche

Dinge geschaffen werden, auf die der Staat Anspruch machen kann. Und

haben die Konsumtibilien dabei überhaupt gar nicht mitgewirkt, ist

wirklich nur der geniale Gedanke hinreichend gewesen, um sofort und

ohne den Umweg kostspieliger Versuche Nutzen zu schaffen, so ist es

doch der Staat, der den Erfinder in der Jugend versorgt, erzogen,

unterrichtet, ihm alle erdenklichen Anregungen vermittelt hat, auf

die Gefahr hin, einen Krüppel durch viele Dezennien versorgen zu

müssen, und hat der Staat jede Gefahr eines Menschenlebens auf sich

genommen, so hat er offenbar Anspruch auf Anteil an dem Gewinne, den

die menschliche Gesellschaft aus den Schöpfungen eines Menschen ziehen

kann. Auch ist der erfinderische Gedanke nur ein letztes Glied in der

Kette von unermeßlicher geistiger Arbeit vergangener Geschlechter. So

wären ja die Maschinen unserer Zeit nicht denkbar, wenn nicht zahllose

Erfindungen in vergangenen Jahrhunderten gemacht worden wären, die die

Gewinnung und Verarbeitung von Eisen und Stahl ermöglichten. Der Erbe

aller dieser geistigen Schätze, welche unsere Kultur ausmachen, ist für

das Staatsgebiet der Kollektivstaat, und darum ist der Anteil an dem

neuen Gute, den der Erfinder hat, doch immer nur ein winziger.

Würde der Kollektivstaat das geistige Eigentum an den Erfindungen

nicht in Anspruch zu nehmen oder wenigstens durch Anweisung von

Vorteilen zu expropriieren berechtigt sein, so könnten neben

ihm wirtschaftliche Mächte im Staate selbst entstehen, die die

kollektivistische Gesellschaftsordnung in Frage stellen, und wenn diese

Gesellschaftsordnung ein so großes Gut ist, wie ich dafür halte, so muß

der Staat sie gegen jedes Privatinteresse verteidigen können.

Wollte aber der Erfinder sich diesen Gesetzen nicht fügen und lieber

auswandern, um im Auslande jene pekuniären Vorteile zu erwerben, die

dem Erfinder in so reichem Maße zufallen können, so wäre das zwar

ein Beweis von Undankbarkeit, man könnte aber die Auswanderung nicht

hindern, würde den Erfinder aber dann als Ausländer betrachten, dem man

die Rückkehr in die Heimat verwehren kann.

Es entsteht noch die Frage, ob dem Erfinder, wenn der Staat

ausländische Patente nicht erwerben kann, oder nicht erwerben

will, gestattet werden könnte, für sich ausländische Patente und so

Privateigentum im Auslande zu erwerben. Dem steht offenbar nichts

im Wege, weil der Kollektivbesitz des Staates dadurch nicht berührt

wird. Das Geld, das der Erfinder im Auslande erwirbt, hat im Inlande

keinen Wert, er kann damit auch nichts von alledem erwerben, was der

Kollektivstaat besitzt. Weshalb aber soll der Kollektivbürger nicht im

Auslande auch Privateigentum haben und dort Güter und Häuser besitzen,

Gelder anlegen und Gewerbe betreiben? Im Inlande müßte er für das, was

er bezieht, Arbeit leisten, oder er müßte, wie jeder im Kollektivstaate

reisende Fremde dafür aus den im Auslande gewonnenen Mitteln Ersatz in

Geld leisten und er wäre dann ganz im Verhältnisse eines Ausländers

nur mit Vorbehalt seines Heimatsrechtes, wenn er desselben nicht

verlustig erklärt wird. Man muß aber erwarten, daß die Vaterlandsliebe

des Kollektivbürgers groß genug sein wird, ihn zu bestimmen, in dem

ursprünglichen Verhältnisse zum Staate zu bleiben und sich mit jener

Form des Lohnes zu begnügen, den der Kollektivstaat bietet und der im

größten Ausmaße ein voller Ersatz für alles Einkommen sein muß, das man

aus dem unermeßlichsten Vermögen zu ziehen vermöchte.

Anfangs werden viele auswandern, wenn sie große Vermögen erwerben

können. Aber ist damit der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft

verbunden, so werden viele solcher Abenteurer im Auslande verkommen und

sie werden anderen ein warnendes Beispiel geben.

Wie sich zwei Kollektivstaaten mit einander über Erfindungen verstehen,

die im Bereiche des einen gemacht werden und wovon der andere Gebrauch

machen will, wird von Abmachungen zwischen ihnen abhängen. Es ist aber

anzunehmen, daß sie sich wechselseitig freie und kostenlose Einführung

gestatten, weil dabei bald der eine bald der andere Staat im Vorteil

sein wird und es nicht dafür steht, diesen Vorteil festzustellen und

auszugleichen.

Diese internationalen Beziehungen werden hier erörtert, weil das

Erfinderwesen am ehesten eine Möglichkeit eröffnet, auch im Auslande

große und plötzliche Erfolge zu erringen. Allein jeder sehr bedeutende

Mann wird sich die Fähigkeit zutrauen, auch in einem Staate anderer

Gesellschaftsordnung sein Fortkommen zu finden. Und so mag auch

der Forscher und Künstler oder das Verwaltungstalent sich die Frage

vorlegen, ob er nicht größeren Lohn für seine Leistungen fände, wenn

er in ein Land der alten Gesellschaftsordnung übersiedelte. Er würde

zwar unangenehm berührt werden vom geschäftlichen Leben im Geldlande,

von dem Schacher um alles, von den Gefahren für Eigentum, Leben und

Gesundheit, von dem Elende, das ihn abstößt, von den vielen Beispielen,

daß auch die Tüchtigsten nach kurzem Glücke versinken und in Schande

untergehen. Allein wir können nicht leugnen, daß an die Tüchtigsten die

Versuchung herantreten muß, das beschränkte Leben im Kollektivstaate

aufzugeben und daß gerade die Krüppel und Kranken hübsch zu Hause

bleiben werden.

Allein daran ist doch nicht zu denken, daß alle Tüchtigen auswandern,

nur etwa einige besonders geniale Menschen können daran denken und die

Mittel, die Verpflichtungen gegen die Versicherten einzuhalten, werden

dadurch nicht beeinträchtigt. Und was die Schöpfungen dieser Großen

anbelangt, so sind sie zumeist von der Art, daß sie allen Ländern

nützen und es sind wesentlich internationale Werte, welche diese

Menschen schaffen. Der Kollektivstaat wird an dem größeren Nutzen, den

solche Menschen schaffen, immer auch einen Anteil erlangen und er wird

so viele hervorragende Talente heranbilden, daß es ganz unmöglich wäre,

ihnen allen im Auslande Stellen zu schaffen. Und selbst solche, die

auf geschäftliche Vorteile im Auslande mit Sicherheit rechnen könnten,

werden doch durch Liebe zum Vaterlande, durch verwandtschaftliche

Verbindungen und durch Gewohnheit im Lande festgehalten werden.

Gewöhnt, überall sich zu Hause zu fühlen, überall Zutritt zu haben,

an allem mitinteressiert zu sein, wird dem Kollektivisten das

Leben im Geldstaate verwunderlich erscheinen. Gebannt in seine vier

Mauern, fremd unter Fremden, von allen beneidet und angefeindet,

von Intriguen verfolgt, wird sich jeder wieder nach Hause sehnen

und die Auswanderungslust wird gewiß nicht sehr um sich greifen. Wer

Nachkommen hat, wird sich auch wohl bedenken, sie all' den Gefahren

auszusetzen, denen sie im Auslande begegnen. Er hat zu besorgen, daß

sie allem Laster verfallen, in schlechte Gesellschaft geraten, geheime

Krankheiten erben und ein Leben ohne Arbeit suchen, ein Leben, das ihm

verächtlich scheinen muß.

Es ist jetzt an der Zeit zu prüfen, was der Kollektivstaat den

Tüchtigsten seiner Bürger zu bieten hat und daraus wird sich ergeben,

daß sie keinen Grund haben, hinauszustreben.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 128 / 152 题