Ähnlich, wie mit wissenschaftlichen Werken, wird es auch mit Werken
der Poesie und der schönen Literatur gehalten werden, nur ist hier
eine Monopolisierung des Verlagsrechtes seitens der Staatsverwaltung
noch weniger zweckmäßig, wie bei der Herausgabe der wissenschaftlichen
Werke.
Der Anlaß zur Verfassung eines Buches kann also von der
Staatsverwaltung oder einem anderen von der Verfassung dazu
berechtigten Subjekte, oder er kann vom Verfasser ausgehen. Das
Verlagsrecht, das Recht ein Werk zu veröffentlichen, kann der
Staatsverwaltung, es kann aber auch der Zivilliste des Hofes, einer
Kreis- oder Provinzialverwaltung, dem Volksbeamtentum, einer Fraktion
der Bevölkerung oder einem Vereine zustehen und wem das Verlagsrecht
zusteht, der kann innerhalb der seinem Verlagsrechte gezogenen
Grenzen auch die Auflage und die Ausstattung sowie die Verwendung
einer gewissen Anzahl von Exemplaren bestimmen. Das Eigentum an
den gedruckten Exemplaren steht zwar dem Staate zu, bezüglich der
Freiexemplare aber begnügt er sich mit dem Obereigentum im Sinne des
Abschnittes VIII, 5, _Alinea_: »Da die Erzeugnisse«[34], während den
Empfängern das freie Verfügungsrecht mit den sonst dafür geltenden
Beschränkungen zusteht.[35] Die Verfassung solcher Werke ist in
der Regel freie Betätigung des Autors, sie kann aber auch zu den
berufsmäßigen Pflichten von Lehrpersonen gehören. Sind Dichter von
jeder geregelten Arbeit losgezählt worden, um ihnen das freie Schaffen
in größerem Maße zu ermöglichen, so kann dies mit der Einschränkung
geschehen, daß die Arbeitsbefreiung wieder entzogen werden kann,
wenn sie zu schaffen aufhören oder sonst die Erwartungen, die man in
sie setzt, nicht rechtfertigen. Ist die Verfassung Berufspflicht des
Autors gewesen, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf besondere
Entlohnung. Wer ein Werk aus freien Stücken verfaßt hat, wird in der
Regel keinen Lohn vorausbedingen, sondern abwarten, welchen Beifall
das Werk findet. Nach Maßgabe des Erfolges kann der Lohn in früherer
Arbeitsbefreiung und Zuerkennung eines Ranges bestehen, mit welchem
höhere Genüsse verbunden sind. Die Zuerkennung steht entweder der
Staatsverwaltung, oder einer Fraktion des Volkes und auch der Dynastie
zu, wenn damit nur über die der Dynastie zugewiesenen Mittel verfügt
wird, sie kann aber auch Volksbeschlüssen vorbehalten werden.
[34] Freiexemplare können auch Ausländern zugesandt werden,
in welchem Falle, wenn sie noch einem Staate mit
Privateigentum angehören, sie dadurch Privateigentum an
diesen Exemplaren erwerben, wie ja auch sonst in solchen
Ländern Privateigentum an Produkten des Kollektivstaates
erworben werden kann. Es wird nur zweckmäßig sein, solche
Gegenstände, deren Eigentum der Kollektivstaat aufgibt,
mit einer Bestätigung zu versehen.
[35] Ein Bücherwurm verwarf meine Pläne, weil dem Leser
verwehrt wäre, Randbemerkungen in die Bücher zu schreiben.
Wenngleich da von einer Absonderlichkeit eines Sonderlings
die Rede ist, so sei doch bemerkt, daß das Verbot, Bücher
zu beschädigen und mit Anmerkungen zu besudeln, das
ja auch jede Leihbibliothek in Erinnerung bringt, zwar
allgemein gelten würde, daß aber davon doch mancherlei
Ausnahmen zu machen wären, so insbesondere gegenüber von
Besitzern von Freiexemplaren oder von Gelehrten und durch
Anmerkungen bedeutender Männer könnte ein Exemplar an Wert
sehr gewinnen.
Es ist recht wohl denkbar, daß der Staatsverwaltung für alle im Lande
erscheinenden Werke ein ästhetisches Zensurrecht eingeräumt wird, wenn
eine Gefahr der Verwilderung, der Verbreitung von Geschmacklosigkeiten
oder Aberglauben oder die Verwirrung des Urteils oder der Sprache
zu besorgen ist. Aber in solchen Fällen bliebe immer das Recht
der Berufung an den Volkswillen offen und das Volk würde gewiß das
Zensurrecht der Staatsverwaltung aufheben, wenn davon ein engherziger,
oder gar ein politischer Gebrauch gemacht würde. Das Zensurrecht
würde aber nicht so geübt werden, daß die Veröffentlichung -- soweit
sie nicht lediglich vom Gutdünken der Staatsverwaltung abhinge --
unterdrückt würde, sondern die Staatsverwaltung übt =im Einvernehmen
mit dem Autor= eine Redaktion, oder spricht in Anmerkungen einen
motivierten Tadel aus, was hinreichen dürfte, der Gefahr vorzubeugen,
die man befürchtet.
Es ist ersichtlich, daß trotz Naturalwirtschaft eine jährliche
Budgetierung der Mittel, wie für alles andere, auch für die Presse
denkbar ist. Der Staatsverwaltung wird alljährlich im vorhinein die
Zahl der Setzer und der Drucker, sowie der Arbeiter für Schriftguß
und die Verteilung dieser Arbeitskräfte für die verschiedenen
Satz- und Druckarbeiten vorgeschrieben, ebenso die Verwendung
der Papiererzeugnisse für die verschiedenen Bedürfnisse normiert:
nämlich für Schulzwecke, für Kanzleizwecke, zur Verteilung unter die
Bevölkerung, zu technischen Zwecken, zur Verpackung, endlich zum Druck
und allenfalls zum Verkaufe an das Ausland. Das Druckpapier wird nun
aufgeteilt für die verschiedenen, in diesem Abschnitte besprochenen
Produkte. Ebenso werden Volksbeschlüsse gefaßt über die Verteilung des
Verlagsrechtes, nämlich des Rechtes, zu bestimmen, welche Manuskripte
zum Druck angenommen und in welchem Umfange sie gedruckt werden sollen
und so wird für diesen Zweig der Produktion alles verfassungsmäßig
festgesetzt, genau nach Analogie der verfassungsmäßigen Bewilligung
der Geldmittel für bestimmte öffentliche Zwecke. Nur erfolgt die
Bewilligung nicht in Geldsummen, sondern in Arbeitskräften und
Stoffen[36] und was hier vom Druck gesagt wird, gibt auch Aufschluß
über andere naturalwirtschaftliche Budgetierungen.
[36] Man rechnet in Österreich den Verbrauch von Druckpapier,
die Hälfte des Gesamtverbrauches an Papierprodukten, auf 2
Kilo pro Kopf und Jahr, somit bei 45 Millionen Einwohnern
auf 900,000 Meterzentner und da der Druckbogen zirka
15 Gramm wiegt, ist der Gesamtverbrauch pro Jahr rund
6000 Millionen Bogen Druckpapier. Weist man davon je 600
Millionen Bogen dem Reichsblatte, den Provinzblättern, den
Kreisblättern und den Bezirksblättern, zusammen also 2400
Millionen Bogen zu, wobei z. B. vom Reichsblatte 300,000
Exemplare à 5 Bogen täglich erscheinen, so blieben noch
1800 Millionen Bogen für Fachblätter und 1800 Millionen
Bogen für Bücherdruck, wonach man den Jahreszuwachs an
Bänden für die Bibliotheken berechnen kann. Innerhalb
des obigen Rahmens würden sich also die Volksbeschlüsse
bezüglich der Ausdehnung der Produktion, der Einrichtung
der Amtsblätter und des Verlagsrechtes bewegen. Ebenso
müßte der Aufwand von Satz verteilt werden, wahrscheinlich
nach Arbeitstagen der Setzer.
In einem vielsprachigen Lande wie Österreich wird es sich auch darum
handeln, das Ausmaß des für jedes Idiom bewilligten Verlagsaufwandes
festzusetzen. Erfolgt dieser nach der Kopfzahl, so wird man annehmen
können, daß jede Nationalität für ihre Literatur aus eigenen Mitteln
sorgt, weil auch der Arbeitsertrag nach der Kopfzahl zu berechnen
ist. Welchen Werken einer Nationalität die Ehre der Übersetzung in
andere Sprachen zuzuerkennen ist, wird von jenen Faktoren abhängen,
welchen nach obigen Grundzügen ein Verlagsrecht überhaupt zusteht. Man
kann sich recht wohl denken, daß für einen Teil des Verlags auch nach
Nationen abgestimmt wird, in welchem Falle jedem Eigenberechtigten das
Recht zustände, sich zu einer Nationalität zu bekennen. Doch wird in
diesem Falle das Stimmrecht immer nur in einer Nation ausgeübt werden
können.
Was die Größe der Auflagen anbelangt, so wird man gewisse Stufen
festsetzen. Werke von der allgemeinsten Bedeutung in der Wissenschaft
wird man in einer solchen Auflage veröffentlichen, daß für jede
Gemeinde des Reiches oder jede Gemeinde einer bestimmten Sprache ein
Exemplar bestimmt wird und ein gewisser Überschuß für besondere Zwecke,
besonders für den internationalen Büchertausch verfügbar bleibt.
Jedes Werk wird mindestens in einer solchen Auflage gedruckt, daß
jede Bezirksbibliothek der betreffenden Nationalität beteilt werden
kann. Was eine solche Verbreitung nicht verdient, mag ungedruckt
bleiben. Der internationale Büchertausch mit Ländern der =alten=
Gesellschaftsordnung wird durch Kauf und Verkauf erfolgen. Mit
Kollektivstaaten wird man einen Büchertausch einleiten, wie ihn heute
Zeitungen und Museen üben, nur in viel größerem Umfange, da man selten
auf weniger als 150 Exemplare eines ausländischen Werkes von Interesse
rechnen wird, um wenigstens alle Kreisbibliotheken zu beteiligen.
Dabei wird man nichts weniger als kleinlich vorgehen und nur nach
der Zahl von Bänden, oder selbst nach Papiergewicht handeln, weil die
Herstellung eines gewissen Überschusses von Exemplaren für das Ausland
tatsächlich nicht viel mehr als eine Papierfrage ist.
Länder gleicher Sprache und Gesellschaftsordnung können auch
Vereinbarungen nach Fächern treffen, z. B. daß sie sich in die
Bearbeitung und Veröffentlichung gewisser Abschnitte der Geschichte
teilen, in welchem Falle die Auflagen wachsen und der Arbeitsaufwand
verringert würde.
Es ist ersichtlich, daß in diesem Abschnitte auch die wesentlichen
Grundlagen der Ausführung und Vervielfältigung von Kunstwerken der
bildenden Kunst angedeutet sind, von welchen der Abschnitt VIII, 7,
handelt.
e) Bibliotheken.
Auch hier soll vor allem der Bedürfnisse der kleinsten Gemeinden
gedacht werden, da es sich von selbst versteht, daß in den Städten auch
die Bibliotheken viel großartiger eingerichtet werden, als das heute
der Fall ist.
Jede kleinste Gemeinde, Urgemeinde und jedes städtische Quartier,
wird ohne Zweifel einen Gemeindepalast haben, dessen oberster
Aufbau einen geräumigen Saal bildet, welcher als Versammlungs-
und Lesesaal dient, in welchem dann auch die Bücherei und solche
Sammlungen aufgestellt werden, die nach VIII, 3, in die kleinsten
Gemeinden aufgeteilt werden. Wenn auch die Wände eines solchen Saales
genügen, um eine Hausbibliothek von 50-60,000 Bänden aufzustellen,
so wird die Bücherei im Beginn doch sehr dürftig sein, erst wenn
die Wissenschaften für die Zwecke des Kollektivismus, der sich die
allgemeinste Verbreitung des Wissens zur Aufgabe macht, neu bearbeitet
sein werden, wird die Bücherei der Gemeinden und Quartiere auf viele
tausende Bände anwachsen. Sie sollen vollständige Bearbeitungen aller
Wissenschaften, die nationalen Klassiker und einen reichen Vorrat von
Unterhaltungslektüre, ferner enzyklopädische Werke, Wörterbücher und
Grammatiken aller europäischen und der wichtigsten alten Sprachen,
andere Nachschlagewerke und besonders einen vollständigen Katalog
des gesamten Bücherschatzes des Reiches mit Angabe der Aufstellung
enthalten und außerdem Atlasse, Kartenwerke und Stiche als Hilfswerke
für sämtliche Wissenschaften. Außerdem wird alljährlich je ein Exemplar
der in den Gemeinden aufliegenden Zeitungen gebunden und in den
Gemeinde-Bibliotheken aufgestellt, wenn man nicht finden sollte, daß
es genügt, ein Exemplar in der Bezirksbibliothek für den ganzen Bezirk
aufzustellen, und es wird der Jahreszuwachs für jede kleinste Gemeinde
und Quartier ohne Zweifel auf mehr als 1000 Bände sich belaufen und
selbst nach Einführung einer jährlichen Ausmusterung der veralteten
Werke, welche aber niemals zur völligen Ausrottung führen darf, werden
auch die kleinsten Büchereien nach 100 und 200 Jahren mit Büchern
überfüllt und selbst in den Dachräumen Bücherdepositorien eingerichtet
sein.
Monographien, besonders solche, welche auf die Heimat bezug haben,
werden in der Bezirksbibliothek zu finden sein samt gebundenen
Exemplaren jener Fachzeitschriften und Illustrationswerke älterer
Jahrgänge, die in die kleinsten Gemeindebibliotheken nicht aufgenommen
wurden, und so wird man nur Spezialwerke, seltene und veraltete Werke
und insbesondere die Auslandswerke aus den Kreisbibliotheken und
aus den Zentralbibliotheken der Reichshauptstadt zu entlehnen haben,
wobei das allerliberalste Versendungssystem zu gelten hat, freilich
mit Bevorzugung jener Leser, die in Kunst und Wissenschaft eine
hervorragende Stellung einnehmen oder sonst ein berufliches Interesse
haben.
Jeder Bibliotheksaal ist zugleich Lesesaal, aber an größeren
Bibliotheken wird es sich empfehlen, für Gelehrte und Forscher
Arbeitszellen einzurichten, in welchen sie sich für ihre Zwecke
vorübergehend eine Büchersammlung zusammenstellen können, welche sie
für ihre Arbeit zur Hand haben wollen.
Die Verfassung eines vollständigen Katalogs aller in den Bibliotheken
des Staates vorhandenen Werke und Manuskripte ist zwar eine
Riesenarbeit, und ein solcher Katalog wäre ein bändereiches Werk.
Allein soll die ganze Bücherei wirklich jedem leicht zugänglich sein,
eine nur billige Forderung, da jeder Reichsgenosse Miteigentümer
aller Bücher ist, so muß ein solcher Katalog in jeder Gemeinde- oder
mindestens in jeder Bezirksbibliothek zur Aufstellung gelangen.
Für die Katalogisierung und Aufstellung von Büchern in den Bibliotheken
wird sich ohnehin bald ein internationales System herausbilden,
weil dergleichen auf Kongressen von Bibliothekarbeamten schon oft
vorgeschlagen wurde. Man hat auch vorgeschlagen, es solle in Zukunft
bei jedem Werke, das neu verlegt wird, ein Katalogzettel, ähnlich wie
das Titelblatt, mitgedruckt werden. Das wird sich, wenn einmal ein
festes und allgemeines Katalogisierungssystem angenommen sein wird,
auch für heute, mehr noch für Kollektivstaaten empfehlen und es könnte
dieser Katalogzettel auf einem Blatte in drei Exemplaren mitgedruckt
werden, um ihn nach Autornamen, Realschlagworten und anderen Merkmalen
in der Bibliothek alphabetisch einzuordnen.
Übrigens sind die Gelehrten und Forscher, die Bibliotheksbeamten und
Unterrichtspersonen innerhalb bescheidener Grenzen schuldig, jedem
durch Literaturnachweise behilflich zu sein und wenn sie sich in diese
Arbeit zweckmäßig teilen und zu diesem Ende organisieren, werden sie
ohne allzugroße Belastung der Bevölkerung sehr nützen können.
In der Gemeindebibliothek wird eine Frau, die zum Stande des
hauswirtschaftlichen Personals gehört, Ordnung zu halten,
erforderlichen Falles Bücher auszufolgen, die Benützung zu überwachen,
Zettelkataloge zu ergänzen, Entlehnungen zu verbuchen, leihweise
eingesendete Werke zu übernehmen und nach gemachtem Gebrauche wieder
zurückzusenden haben und es wird ihre Arbeitszeit auch zu anderen
damit vereinbarten Dienstleistungen auszunützen sein. In den größeren
Bibliotheken werden zahlreiche Bibliotheksbeamte und Diener beiderlei
Geschlechts Verwendung finden.