2. Poesie und schöne Literatur.

Ähnlich, wie mit wissenschaftlichen Werken, wird es auch mit Werken

der Poesie und der schönen Literatur gehalten werden, nur ist hier

eine Monopolisierung des Verlagsrechtes seitens der Staatsverwaltung

noch weniger zweckmäßig, wie bei der Herausgabe der wissenschaftlichen

Werke.

Der Anlaß zur Verfassung eines Buches kann also von der

Staatsverwaltung oder einem anderen von der Verfassung dazu

berechtigten Subjekte, oder er kann vom Verfasser ausgehen. Das

Verlagsrecht, das Recht ein Werk zu veröffentlichen, kann der

Staatsverwaltung, es kann aber auch der Zivilliste des Hofes, einer

Kreis- oder Provinzialverwaltung, dem Volksbeamtentum, einer Fraktion

der Bevölkerung oder einem Vereine zustehen und wem das Verlagsrecht

zusteht, der kann innerhalb der seinem Verlagsrechte gezogenen

Grenzen auch die Auflage und die Ausstattung sowie die Verwendung

einer gewissen Anzahl von Exemplaren bestimmen. Das Eigentum an

den gedruckten Exemplaren steht zwar dem Staate zu, bezüglich der

Freiexemplare aber begnügt er sich mit dem Obereigentum im Sinne des

Abschnittes VIII, 5, _Alinea_: »Da die Erzeugnisse«[34], während den

Empfängern das freie Verfügungsrecht mit den sonst dafür geltenden

Beschränkungen zusteht.[35] Die Verfassung solcher Werke ist in

der Regel freie Betätigung des Autors, sie kann aber auch zu den

berufsmäßigen Pflichten von Lehrpersonen gehören. Sind Dichter von

jeder geregelten Arbeit losgezählt worden, um ihnen das freie Schaffen

in größerem Maße zu ermöglichen, so kann dies mit der Einschränkung

geschehen, daß die Arbeitsbefreiung wieder entzogen werden kann,

wenn sie zu schaffen aufhören oder sonst die Erwartungen, die man in

sie setzt, nicht rechtfertigen. Ist die Verfassung Berufspflicht des

Autors gewesen, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf besondere

Entlohnung. Wer ein Werk aus freien Stücken verfaßt hat, wird in der

Regel keinen Lohn vorausbedingen, sondern abwarten, welchen Beifall

das Werk findet. Nach Maßgabe des Erfolges kann der Lohn in früherer

Arbeitsbefreiung und Zuerkennung eines Ranges bestehen, mit welchem

höhere Genüsse verbunden sind. Die Zuerkennung steht entweder der

Staatsverwaltung, oder einer Fraktion des Volkes und auch der Dynastie

zu, wenn damit nur über die der Dynastie zugewiesenen Mittel verfügt

wird, sie kann aber auch Volksbeschlüssen vorbehalten werden.

[34] Freiexemplare können auch Ausländern zugesandt werden,

in welchem Falle, wenn sie noch einem Staate mit

Privateigentum angehören, sie dadurch Privateigentum an

diesen Exemplaren erwerben, wie ja auch sonst in solchen

Ländern Privateigentum an Produkten des Kollektivstaates

erworben werden kann. Es wird nur zweckmäßig sein, solche

Gegenstände, deren Eigentum der Kollektivstaat aufgibt,

mit einer Bestätigung zu versehen.

[35] Ein Bücherwurm verwarf meine Pläne, weil dem Leser

verwehrt wäre, Randbemerkungen in die Bücher zu schreiben.

Wenngleich da von einer Absonderlichkeit eines Sonderlings

die Rede ist, so sei doch bemerkt, daß das Verbot, Bücher

zu beschädigen und mit Anmerkungen zu besudeln, das

ja auch jede Leihbibliothek in Erinnerung bringt, zwar

allgemein gelten würde, daß aber davon doch mancherlei

Ausnahmen zu machen wären, so insbesondere gegenüber von

Besitzern von Freiexemplaren oder von Gelehrten und durch

Anmerkungen bedeutender Männer könnte ein Exemplar an Wert

sehr gewinnen.

Es ist recht wohl denkbar, daß der Staatsverwaltung für alle im Lande

erscheinenden Werke ein ästhetisches Zensurrecht eingeräumt wird, wenn

eine Gefahr der Verwilderung, der Verbreitung von Geschmacklosigkeiten

oder Aberglauben oder die Verwirrung des Urteils oder der Sprache

zu besorgen ist. Aber in solchen Fällen bliebe immer das Recht

der Berufung an den Volkswillen offen und das Volk würde gewiß das

Zensurrecht der Staatsverwaltung aufheben, wenn davon ein engherziger,

oder gar ein politischer Gebrauch gemacht würde. Das Zensurrecht

würde aber nicht so geübt werden, daß die Veröffentlichung -- soweit

sie nicht lediglich vom Gutdünken der Staatsverwaltung abhinge --

unterdrückt würde, sondern die Staatsverwaltung übt =im Einvernehmen

mit dem Autor= eine Redaktion, oder spricht in Anmerkungen einen

motivierten Tadel aus, was hinreichen dürfte, der Gefahr vorzubeugen,

die man befürchtet.

Es ist ersichtlich, daß trotz Naturalwirtschaft eine jährliche

Budgetierung der Mittel, wie für alles andere, auch für die Presse

denkbar ist. Der Staatsverwaltung wird alljährlich im vorhinein die

Zahl der Setzer und der Drucker, sowie der Arbeiter für Schriftguß

und die Verteilung dieser Arbeitskräfte für die verschiedenen

Satz- und Druckarbeiten vorgeschrieben, ebenso die Verwendung

der Papiererzeugnisse für die verschiedenen Bedürfnisse normiert:

nämlich für Schulzwecke, für Kanzleizwecke, zur Verteilung unter die

Bevölkerung, zu technischen Zwecken, zur Verpackung, endlich zum Druck

und allenfalls zum Verkaufe an das Ausland. Das Druckpapier wird nun

aufgeteilt für die verschiedenen, in diesem Abschnitte besprochenen

Produkte. Ebenso werden Volksbeschlüsse gefaßt über die Verteilung des

Verlagsrechtes, nämlich des Rechtes, zu bestimmen, welche Manuskripte

zum Druck angenommen und in welchem Umfange sie gedruckt werden sollen

und so wird für diesen Zweig der Produktion alles verfassungsmäßig

festgesetzt, genau nach Analogie der verfassungsmäßigen Bewilligung

der Geldmittel für bestimmte öffentliche Zwecke. Nur erfolgt die

Bewilligung nicht in Geldsummen, sondern in Arbeitskräften und

Stoffen[36] und was hier vom Druck gesagt wird, gibt auch Aufschluß

über andere naturalwirtschaftliche Budgetierungen.

[36] Man rechnet in Österreich den Verbrauch von Druckpapier,

die Hälfte des Gesamtverbrauches an Papierprodukten, auf 2

Kilo pro Kopf und Jahr, somit bei 45 Millionen Einwohnern

auf 900,000 Meterzentner und da der Druckbogen zirka

15 Gramm wiegt, ist der Gesamtverbrauch pro Jahr rund

6000 Millionen Bogen Druckpapier. Weist man davon je 600

Millionen Bogen dem Reichsblatte, den Provinzblättern, den

Kreisblättern und den Bezirksblättern, zusammen also 2400

Millionen Bogen zu, wobei z. B. vom Reichsblatte 300,000

Exemplare à 5 Bogen täglich erscheinen, so blieben noch

1800 Millionen Bogen für Fachblätter und 1800 Millionen

Bogen für Bücherdruck, wonach man den Jahreszuwachs an

Bänden für die Bibliotheken berechnen kann. Innerhalb

des obigen Rahmens würden sich also die Volksbeschlüsse

bezüglich der Ausdehnung der Produktion, der Einrichtung

der Amtsblätter und des Verlagsrechtes bewegen. Ebenso

müßte der Aufwand von Satz verteilt werden, wahrscheinlich

nach Arbeitstagen der Setzer.

In einem vielsprachigen Lande wie Österreich wird es sich auch darum

handeln, das Ausmaß des für jedes Idiom bewilligten Verlagsaufwandes

festzusetzen. Erfolgt dieser nach der Kopfzahl, so wird man annehmen

können, daß jede Nationalität für ihre Literatur aus eigenen Mitteln

sorgt, weil auch der Arbeitsertrag nach der Kopfzahl zu berechnen

ist. Welchen Werken einer Nationalität die Ehre der Übersetzung in

andere Sprachen zuzuerkennen ist, wird von jenen Faktoren abhängen,

welchen nach obigen Grundzügen ein Verlagsrecht überhaupt zusteht. Man

kann sich recht wohl denken, daß für einen Teil des Verlags auch nach

Nationen abgestimmt wird, in welchem Falle jedem Eigenberechtigten das

Recht zustände, sich zu einer Nationalität zu bekennen. Doch wird in

diesem Falle das Stimmrecht immer nur in einer Nation ausgeübt werden

können.

Was die Größe der Auflagen anbelangt, so wird man gewisse Stufen

festsetzen. Werke von der allgemeinsten Bedeutung in der Wissenschaft

wird man in einer solchen Auflage veröffentlichen, daß für jede

Gemeinde des Reiches oder jede Gemeinde einer bestimmten Sprache ein

Exemplar bestimmt wird und ein gewisser Überschuß für besondere Zwecke,

besonders für den internationalen Büchertausch verfügbar bleibt.

Jedes Werk wird mindestens in einer solchen Auflage gedruckt, daß

jede Bezirksbibliothek der betreffenden Nationalität beteilt werden

kann. Was eine solche Verbreitung nicht verdient, mag ungedruckt

bleiben. Der internationale Büchertausch mit Ländern der =alten=

Gesellschaftsordnung wird durch Kauf und Verkauf erfolgen. Mit

Kollektivstaaten wird man einen Büchertausch einleiten, wie ihn heute

Zeitungen und Museen üben, nur in viel größerem Umfange, da man selten

auf weniger als 150 Exemplare eines ausländischen Werkes von Interesse

rechnen wird, um wenigstens alle Kreisbibliotheken zu beteiligen.

Dabei wird man nichts weniger als kleinlich vorgehen und nur nach

der Zahl von Bänden, oder selbst nach Papiergewicht handeln, weil die

Herstellung eines gewissen Überschusses von Exemplaren für das Ausland

tatsächlich nicht viel mehr als eine Papierfrage ist.

Länder gleicher Sprache und Gesellschaftsordnung können auch

Vereinbarungen nach Fächern treffen, z. B. daß sie sich in die

Bearbeitung und Veröffentlichung gewisser Abschnitte der Geschichte

teilen, in welchem Falle die Auflagen wachsen und der Arbeitsaufwand

verringert würde.

Es ist ersichtlich, daß in diesem Abschnitte auch die wesentlichen

Grundlagen der Ausführung und Vervielfältigung von Kunstwerken der

bildenden Kunst angedeutet sind, von welchen der Abschnitt VIII, 7,

handelt.

e) Bibliotheken.

Auch hier soll vor allem der Bedürfnisse der kleinsten Gemeinden

gedacht werden, da es sich von selbst versteht, daß in den Städten auch

die Bibliotheken viel großartiger eingerichtet werden, als das heute

der Fall ist.

Jede kleinste Gemeinde, Urgemeinde und jedes städtische Quartier,

wird ohne Zweifel einen Gemeindepalast haben, dessen oberster

Aufbau einen geräumigen Saal bildet, welcher als Versammlungs-

und Lesesaal dient, in welchem dann auch die Bücherei und solche

Sammlungen aufgestellt werden, die nach VIII, 3, in die kleinsten

Gemeinden aufgeteilt werden. Wenn auch die Wände eines solchen Saales

genügen, um eine Hausbibliothek von 50-60,000 Bänden aufzustellen,

so wird die Bücherei im Beginn doch sehr dürftig sein, erst wenn

die Wissenschaften für die Zwecke des Kollektivismus, der sich die

allgemeinste Verbreitung des Wissens zur Aufgabe macht, neu bearbeitet

sein werden, wird die Bücherei der Gemeinden und Quartiere auf viele

tausende Bände anwachsen. Sie sollen vollständige Bearbeitungen aller

Wissenschaften, die nationalen Klassiker und einen reichen Vorrat von

Unterhaltungslektüre, ferner enzyklopädische Werke, Wörterbücher und

Grammatiken aller europäischen und der wichtigsten alten Sprachen,

andere Nachschlagewerke und besonders einen vollständigen Katalog

des gesamten Bücherschatzes des Reiches mit Angabe der Aufstellung

enthalten und außerdem Atlasse, Kartenwerke und Stiche als Hilfswerke

für sämtliche Wissenschaften. Außerdem wird alljährlich je ein Exemplar

der in den Gemeinden aufliegenden Zeitungen gebunden und in den

Gemeinde-Bibliotheken aufgestellt, wenn man nicht finden sollte, daß

es genügt, ein Exemplar in der Bezirksbibliothek für den ganzen Bezirk

aufzustellen, und es wird der Jahreszuwachs für jede kleinste Gemeinde

und Quartier ohne Zweifel auf mehr als 1000 Bände sich belaufen und

selbst nach Einführung einer jährlichen Ausmusterung der veralteten

Werke, welche aber niemals zur völligen Ausrottung führen darf, werden

auch die kleinsten Büchereien nach 100 und 200 Jahren mit Büchern

überfüllt und selbst in den Dachräumen Bücherdepositorien eingerichtet

sein.

Monographien, besonders solche, welche auf die Heimat bezug haben,

werden in der Bezirksbibliothek zu finden sein samt gebundenen

Exemplaren jener Fachzeitschriften und Illustrationswerke älterer

Jahrgänge, die in die kleinsten Gemeindebibliotheken nicht aufgenommen

wurden, und so wird man nur Spezialwerke, seltene und veraltete Werke

und insbesondere die Auslandswerke aus den Kreisbibliotheken und

aus den Zentralbibliotheken der Reichshauptstadt zu entlehnen haben,

wobei das allerliberalste Versendungssystem zu gelten hat, freilich

mit Bevorzugung jener Leser, die in Kunst und Wissenschaft eine

hervorragende Stellung einnehmen oder sonst ein berufliches Interesse

haben.

Jeder Bibliotheksaal ist zugleich Lesesaal, aber an größeren

Bibliotheken wird es sich empfehlen, für Gelehrte und Forscher

Arbeitszellen einzurichten, in welchen sie sich für ihre Zwecke

vorübergehend eine Büchersammlung zusammenstellen können, welche sie

für ihre Arbeit zur Hand haben wollen.

Die Verfassung eines vollständigen Katalogs aller in den Bibliotheken

des Staates vorhandenen Werke und Manuskripte ist zwar eine

Riesenarbeit, und ein solcher Katalog wäre ein bändereiches Werk.

Allein soll die ganze Bücherei wirklich jedem leicht zugänglich sein,

eine nur billige Forderung, da jeder Reichsgenosse Miteigentümer

aller Bücher ist, so muß ein solcher Katalog in jeder Gemeinde- oder

mindestens in jeder Bezirksbibliothek zur Aufstellung gelangen.

Für die Katalogisierung und Aufstellung von Büchern in den Bibliotheken

wird sich ohnehin bald ein internationales System herausbilden,

weil dergleichen auf Kongressen von Bibliothekarbeamten schon oft

vorgeschlagen wurde. Man hat auch vorgeschlagen, es solle in Zukunft

bei jedem Werke, das neu verlegt wird, ein Katalogzettel, ähnlich wie

das Titelblatt, mitgedruckt werden. Das wird sich, wenn einmal ein

festes und allgemeines Katalogisierungssystem angenommen sein wird,

auch für heute, mehr noch für Kollektivstaaten empfehlen und es könnte

dieser Katalogzettel auf einem Blatte in drei Exemplaren mitgedruckt

werden, um ihn nach Autornamen, Realschlagworten und anderen Merkmalen

in der Bibliothek alphabetisch einzuordnen.

Übrigens sind die Gelehrten und Forscher, die Bibliotheksbeamten und

Unterrichtspersonen innerhalb bescheidener Grenzen schuldig, jedem

durch Literaturnachweise behilflich zu sein und wenn sie sich in diese

Arbeit zweckmäßig teilen und zu diesem Ende organisieren, werden sie

ohne allzugroße Belastung der Bevölkerung sehr nützen können.

In der Gemeindebibliothek wird eine Frau, die zum Stande des

hauswirtschaftlichen Personals gehört, Ordnung zu halten,

erforderlichen Falles Bücher auszufolgen, die Benützung zu überwachen,

Zettelkataloge zu ergänzen, Entlehnungen zu verbuchen, leihweise

eingesendete Werke zu übernehmen und nach gemachtem Gebrauche wieder

zurückzusenden haben und es wird ihre Arbeitszeit auch zu anderen

damit vereinbarten Dienstleistungen auszunützen sein. In den größeren

Bibliotheken werden zahlreiche Bibliotheksbeamte und Diener beiderlei

Geschlechts Verwendung finden.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 124 / 152 题