5. Die Verteilung der Konsumtibilien.

Ich habe im I. Abschnitte im 4. _Alinea_: »Doch zeigt sich« bereits

darauf verwiesen, daß es nicht vernünftig wäre, alle freie Tätigkeit zu

unterbinden, was dann eintreten würde, wenn der Staat alles Eigentum

an Sachen, die zu produktiven Zwecken verbraucht werden, festhalten

wollte. Es wurde darauf verwiesen, daß man dann keine Briefe schreiben,

keine Zeichnung entwerfen könnte und es würde auch niemand, als der vom

Staate dazu Beauftragte, ein Manuskript verfassen können. Daraus müßte

also eine unerträgliche Unfreiheit entstehen und es wäre auch kein

so großer Fortschritt denkbar, wenn man alle freie und schöpferische

Tätigkeit der Menschen dergestalt unterbinden wollte.

Dem soll nun mit Aufrechterhaltung der Hauptgrundsätze des

Kollektivismus dadurch abgeholfen werden, daß der Staat Stoffe aller

Art zu produktiven Zwecken unter die Bevölkerung verteilt und den

Einzelnen die Verarbeitung in den freien Stunden überläßt, jedoch mit

Vorbehalt des staatlichen Obereigentums an den Stoffen sowohl, als

an den Erzeugnissen. Dieses Obereigentum wäre aber nur aus wichtigen

Gründen geltend zu machen, um einen gefährlichen Mißbrauch zu verhüten

und um ein allgemeines Interesse zu wahren. So, wenn es gälte,

Kunstwerke von dauerndem Werte für den Staat zu retten oder Briefe und

Manuskripte dauernd zu erhalten, die einen offenbaren Wert haben. Es

soll also verhindert werden können, daß etwa ein Chemiker Gifte oder

Explosivstoffe zu einem verbrecherischen Zwecke herstelle, oder daß man

aus einem Stück Eisen Waffen schmiede, um sie gegen die Gesellschaft zu

brauchen und ebenso soll der Staat das Recht haben, nach dem Hingange

eines bedeutenden Mannes Reliquien für den Staat in Anspruch zu nehmen,

seien es Briefe, oder Manuskripte, oder Kunstwerke, denn der Staat

ist der alleinige Erbe aller Güter. Doch soll von diesem Obereigentum

ein bescheidener Gebrauch gemacht werden und es sollen Verwandte in

einem temporären Besitze nicht gestört werden. So würden die Kinder

Göthes im Besitze der Briefe des Verstorbenen geblieben sein, aber dem

Staate gegenüber für die Verwahrung verantwortlich, dem -- ausgenommen

in Fällen, welche Diskretion erheischen -- Abschriften zu überlassen

wären. Erst in der 3. oder 4. Generation würde der Staat solche

Gegenstände in eigene Verwahrung nehmen und die Nachkommen auf jenen

Mitgenuß beschränken, den jeder Volksgenosse hat.

Ich bin der Meinung, daß man diese für die allgemeine Verteilung

bestimmten Stoffe Konsumtibilien nennen könnte, weil sie nicht nur zum

freien Gebrauche, sondern zum freien Verbrauche dienen sollen. Allein

man müßte dann den Verbrauch in der freien Produktion vom Verbrauche

zum Lebensunterhalte (im weitesten Sinne auch für persönliche

Reinigungszwecke usw.) unterscheiden, denn letztere werden ohne

Vorbehalt des staatlichen Obereigentums zugewiesen. Der Verbrauch, von

dem hier die Rede ist, ist ein produktiver, eine Umgestaltung, wie sie

in der Produktion vorkommt, aber nach freiem Ermessen der Individuen

und nicht staatlich geregelt. Nur in diesem Sinne ist der Ausdruck

»Konsumtibilien« gemeint.

Gegenstand dieser Verteilung können alle Arten von Stoffen sein. Vor

allem Zeichen- und Schreibrequisiten samt allen Arten von Papieren

und Papiererzeugnissen, dann Farben, Gespinnste, Gewebe, Bänder

und dergleichen, ferner alle Arten von Holz, Metallen, Chemikalien,

Pflanzen und Sämereien. Da alle diese Stoffe Staatseigentum sind,

bestimmt der Staat, wie viel davon zur Verteilung gelangt. Sie werden

ferner an die Einzelnen oder mindestens an die Gemeinden verteilt,

also in geringeren Mengen, vor allem zur Ermöglichung einer freien

Tätigkeit der Einzelnen. Auf diese Art z. B. werden Briefpapier,

Kuverts und Korrespondenzkarten verteilt, die Frauen können so

Stoffe und Gespinnste für Herstellung ihres Tandes erhalten. Da die

Bedürfnisse sehr verschieden sind, werden alljährlich von den Einzelnen

bei der Gemeindeverwaltung Anmeldungen erfolgen und reduziert auf

den Verteilungsquotienten werden den Anmeldungen entsprechend die

Stoffe geliefert, welche beansprucht werden. Im allgemeinen soll

zwar eine Verteilung an die Individuen erfolgen. Mit Vorwissen der

Staatsverwaltung können aber auch größere Quantitäten zur gemeinsamen

Verarbeitung an Vereinigungen von Individuen erfolgen, wenn es

evident ist, daß kein gemeingefährliches Unternehmen beabsichtigt

ist, und größere Mengen werden auch an Vereine geliefert. Wegen

Unterdrückung einer gemeinschädlichen Verwendung wird der Vorbehalt des

Obereigentums des Staates an den verteilten Stoffen und an den daraus

hergestellten Produkten vorgeschlagen. Hier ist nur von der Verteilung

jenes Minimums die Rede, auf das jeder Anspruch hat. Bevorzugten

und Hochverdienten, dann solchen Personen, welchen der Staat die

Ausübung eines freien Berufs einräumt, wie Malern und Bildhauern,

können im allgemeinen oder von Stoffen für ihren Beruf größere Mengen

bis zum 10, 20 oder 100fachen des Verteilungsquotienten, VIII, 9, l,

zugewiesen werden, immer mit der Einschränkung, die der Staatszweck

erfordert. Die Verteilung soll nämlich dem Fortschritte dienen, also

der Erfindungsgabe eine Betätigung ermöglichen, aber nicht etwa zu

einer Winkelproduktion führen, da die ausnahmslose Staatsproduktion

und das ausnahmslose Staatseigentum, hier reduziert auf den Begriff des

Obereigentums, nicht beeinträchtigt werden darf.

Welche Stoffe und in welchem Gesamtausmaße sie verteilt werden können,

ist Gegenstand der jährlichen Volksbeschlüsse.

Da die Erzeugnisse dieser freien Tätigkeit noch immer im Obereigentum

des Staates stehen, ist eine eigenmächtige Außerlandesschaffung seitens

der Erzeuger nicht statthaft, allein mit Erlaubnis der Staatsverwaltung

können die Erzeuger dieser Produkte sie als Geschenk an Ausländer

veräußern. Es wäre nur zu wünschen, daß das in einer unzweifelhaften

Form erkennbar gemacht werden könnte. So wird in der Note zu VIII, 4,

d, 2, darauf verwiesen, daß auf Verlangen der Verfasser literarischer

Werke Freiexemplare davon an Ausländer gesandt werden können. Da sollte

nun auf den Freiexemplaren ersichtlich gemacht werden, daß sie mit

Einwilligung der Staatsverwaltung auf Wunsch des Verfassers dem zu

benennenden Empfänger ins Eigentum übertragen werden.

Von diesen Konsumtibilien wird das Meiste vertrödelt werden, wie

das ja auch heute der Fall ist. Aber so wird auch vieles Originelle

hervorgebracht werden, was dann wieder Gegenstand der regelmäßigen

Produktion wird. Nur um etwas Neues zu produzieren, brauchen wir

Schaffensfreiheit, denn zur =Reproduktion= von Gegenständen, die der

Begabte erfunden hat, ist organisierte Arbeit nicht nur brauchbar,

sondern ökonomischer als die freie Tätigkeit. Die Organisation der

Arbeit darf aber nicht so weit gehen, daß dadurch alle erfinderische

Initiative unterdrückt würde und wie das mit der ausschließlichen

staatlichen Produktion vereinbar ist, ist in diesem Abschnitte

dargestellt worden.

Innerhalb der engen Grenzen einer Gemeinde oder eines Quartiers ist

eine Kontrolle zur Verhütung von Unfug leicht ausführbar. Sollte aber

jemand sich eines Mißbrauches schuldig machen, so hätte er zu besorgen,

daß er von solchen Verteilungen in Zukunft ausgeschlossen würde. Da im

Kollektivstaate diese Verteilungen so eingerichtet werden sollen, daß

jedermann beteiligt wird, werden die Anteile des Einzelnen ziemlich

klein ausfallen. Das wird dann zur Folge haben, daß man mit diesen

Dingen haushält und sich vor Verwüstungen hütet. Darauf muß übrigens

auch die Erziehung gerichtet sein.

Um eine gleichmäßige Verteilung zu sichern, obschon jeder Einzelne

andere Dinge in Anspruch nehmen kann, wird es sich empfehlen, für alle

zur Verteilung gelangenden Stoffe einen Vergleichswert zu ermitteln.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 125 / 152 题