Ich habe im I. Abschnitte im 4. _Alinea_: »Doch zeigt sich« bereits
darauf verwiesen, daß es nicht vernünftig wäre, alle freie Tätigkeit zu
unterbinden, was dann eintreten würde, wenn der Staat alles Eigentum
an Sachen, die zu produktiven Zwecken verbraucht werden, festhalten
wollte. Es wurde darauf verwiesen, daß man dann keine Briefe schreiben,
keine Zeichnung entwerfen könnte und es würde auch niemand, als der vom
Staate dazu Beauftragte, ein Manuskript verfassen können. Daraus müßte
also eine unerträgliche Unfreiheit entstehen und es wäre auch kein
so großer Fortschritt denkbar, wenn man alle freie und schöpferische
Tätigkeit der Menschen dergestalt unterbinden wollte.
Dem soll nun mit Aufrechterhaltung der Hauptgrundsätze des
Kollektivismus dadurch abgeholfen werden, daß der Staat Stoffe aller
Art zu produktiven Zwecken unter die Bevölkerung verteilt und den
Einzelnen die Verarbeitung in den freien Stunden überläßt, jedoch mit
Vorbehalt des staatlichen Obereigentums an den Stoffen sowohl, als
an den Erzeugnissen. Dieses Obereigentum wäre aber nur aus wichtigen
Gründen geltend zu machen, um einen gefährlichen Mißbrauch zu verhüten
und um ein allgemeines Interesse zu wahren. So, wenn es gälte,
Kunstwerke von dauerndem Werte für den Staat zu retten oder Briefe und
Manuskripte dauernd zu erhalten, die einen offenbaren Wert haben. Es
soll also verhindert werden können, daß etwa ein Chemiker Gifte oder
Explosivstoffe zu einem verbrecherischen Zwecke herstelle, oder daß man
aus einem Stück Eisen Waffen schmiede, um sie gegen die Gesellschaft zu
brauchen und ebenso soll der Staat das Recht haben, nach dem Hingange
eines bedeutenden Mannes Reliquien für den Staat in Anspruch zu nehmen,
seien es Briefe, oder Manuskripte, oder Kunstwerke, denn der Staat
ist der alleinige Erbe aller Güter. Doch soll von diesem Obereigentum
ein bescheidener Gebrauch gemacht werden und es sollen Verwandte in
einem temporären Besitze nicht gestört werden. So würden die Kinder
Göthes im Besitze der Briefe des Verstorbenen geblieben sein, aber dem
Staate gegenüber für die Verwahrung verantwortlich, dem -- ausgenommen
in Fällen, welche Diskretion erheischen -- Abschriften zu überlassen
wären. Erst in der 3. oder 4. Generation würde der Staat solche
Gegenstände in eigene Verwahrung nehmen und die Nachkommen auf jenen
Mitgenuß beschränken, den jeder Volksgenosse hat.
Ich bin der Meinung, daß man diese für die allgemeine Verteilung
bestimmten Stoffe Konsumtibilien nennen könnte, weil sie nicht nur zum
freien Gebrauche, sondern zum freien Verbrauche dienen sollen. Allein
man müßte dann den Verbrauch in der freien Produktion vom Verbrauche
zum Lebensunterhalte (im weitesten Sinne auch für persönliche
Reinigungszwecke usw.) unterscheiden, denn letztere werden ohne
Vorbehalt des staatlichen Obereigentums zugewiesen. Der Verbrauch, von
dem hier die Rede ist, ist ein produktiver, eine Umgestaltung, wie sie
in der Produktion vorkommt, aber nach freiem Ermessen der Individuen
und nicht staatlich geregelt. Nur in diesem Sinne ist der Ausdruck
»Konsumtibilien« gemeint.
Gegenstand dieser Verteilung können alle Arten von Stoffen sein. Vor
allem Zeichen- und Schreibrequisiten samt allen Arten von Papieren
und Papiererzeugnissen, dann Farben, Gespinnste, Gewebe, Bänder
und dergleichen, ferner alle Arten von Holz, Metallen, Chemikalien,
Pflanzen und Sämereien. Da alle diese Stoffe Staatseigentum sind,
bestimmt der Staat, wie viel davon zur Verteilung gelangt. Sie werden
ferner an die Einzelnen oder mindestens an die Gemeinden verteilt,
also in geringeren Mengen, vor allem zur Ermöglichung einer freien
Tätigkeit der Einzelnen. Auf diese Art z. B. werden Briefpapier,
Kuverts und Korrespondenzkarten verteilt, die Frauen können so
Stoffe und Gespinnste für Herstellung ihres Tandes erhalten. Da die
Bedürfnisse sehr verschieden sind, werden alljährlich von den Einzelnen
bei der Gemeindeverwaltung Anmeldungen erfolgen und reduziert auf
den Verteilungsquotienten werden den Anmeldungen entsprechend die
Stoffe geliefert, welche beansprucht werden. Im allgemeinen soll
zwar eine Verteilung an die Individuen erfolgen. Mit Vorwissen der
Staatsverwaltung können aber auch größere Quantitäten zur gemeinsamen
Verarbeitung an Vereinigungen von Individuen erfolgen, wenn es
evident ist, daß kein gemeingefährliches Unternehmen beabsichtigt
ist, und größere Mengen werden auch an Vereine geliefert. Wegen
Unterdrückung einer gemeinschädlichen Verwendung wird der Vorbehalt des
Obereigentums des Staates an den verteilten Stoffen und an den daraus
hergestellten Produkten vorgeschlagen. Hier ist nur von der Verteilung
jenes Minimums die Rede, auf das jeder Anspruch hat. Bevorzugten
und Hochverdienten, dann solchen Personen, welchen der Staat die
Ausübung eines freien Berufs einräumt, wie Malern und Bildhauern,
können im allgemeinen oder von Stoffen für ihren Beruf größere Mengen
bis zum 10, 20 oder 100fachen des Verteilungsquotienten, VIII, 9, l,
zugewiesen werden, immer mit der Einschränkung, die der Staatszweck
erfordert. Die Verteilung soll nämlich dem Fortschritte dienen, also
der Erfindungsgabe eine Betätigung ermöglichen, aber nicht etwa zu
einer Winkelproduktion führen, da die ausnahmslose Staatsproduktion
und das ausnahmslose Staatseigentum, hier reduziert auf den Begriff des
Obereigentums, nicht beeinträchtigt werden darf.
Welche Stoffe und in welchem Gesamtausmaße sie verteilt werden können,
ist Gegenstand der jährlichen Volksbeschlüsse.
Da die Erzeugnisse dieser freien Tätigkeit noch immer im Obereigentum
des Staates stehen, ist eine eigenmächtige Außerlandesschaffung seitens
der Erzeuger nicht statthaft, allein mit Erlaubnis der Staatsverwaltung
können die Erzeuger dieser Produkte sie als Geschenk an Ausländer
veräußern. Es wäre nur zu wünschen, daß das in einer unzweifelhaften
Form erkennbar gemacht werden könnte. So wird in der Note zu VIII, 4,
d, 2, darauf verwiesen, daß auf Verlangen der Verfasser literarischer
Werke Freiexemplare davon an Ausländer gesandt werden können. Da sollte
nun auf den Freiexemplaren ersichtlich gemacht werden, daß sie mit
Einwilligung der Staatsverwaltung auf Wunsch des Verfassers dem zu
benennenden Empfänger ins Eigentum übertragen werden.
Von diesen Konsumtibilien wird das Meiste vertrödelt werden, wie
das ja auch heute der Fall ist. Aber so wird auch vieles Originelle
hervorgebracht werden, was dann wieder Gegenstand der regelmäßigen
Produktion wird. Nur um etwas Neues zu produzieren, brauchen wir
Schaffensfreiheit, denn zur =Reproduktion= von Gegenständen, die der
Begabte erfunden hat, ist organisierte Arbeit nicht nur brauchbar,
sondern ökonomischer als die freie Tätigkeit. Die Organisation der
Arbeit darf aber nicht so weit gehen, daß dadurch alle erfinderische
Initiative unterdrückt würde und wie das mit der ausschließlichen
staatlichen Produktion vereinbar ist, ist in diesem Abschnitte
dargestellt worden.
Innerhalb der engen Grenzen einer Gemeinde oder eines Quartiers ist
eine Kontrolle zur Verhütung von Unfug leicht ausführbar. Sollte aber
jemand sich eines Mißbrauches schuldig machen, so hätte er zu besorgen,
daß er von solchen Verteilungen in Zukunft ausgeschlossen würde. Da im
Kollektivstaate diese Verteilungen so eingerichtet werden sollen, daß
jedermann beteiligt wird, werden die Anteile des Einzelnen ziemlich
klein ausfallen. Das wird dann zur Folge haben, daß man mit diesen
Dingen haushält und sich vor Verwüstungen hütet. Darauf muß übrigens
auch die Erziehung gerichtet sein.
Um eine gleichmäßige Verteilung zu sichern, obschon jeder Einzelne
andere Dinge in Anspruch nehmen kann, wird es sich empfehlen, für alle
zur Verteilung gelangenden Stoffe einen Vergleichswert zu ermitteln.