1. Die wissenschaftliche Literatur.

Sie zu schaffen, wird zunächst die Aufgabe der Gelehrten und Forscher

sein. Für alle Zweige der Wissenschaft wird sich von Zeit zu Zeit das

Bedürfnis herausstellen, Neubearbeitungen der besten der bestehenden

Werke oder ganz neue Darstellungen herauszugeben. Die Neubearbeitungen

sollen Irrtümer berichtigen und alles, was neu entdeckt wurde, bringen,

auch erforderlichenfalls das System oder die Darstellung verbessern.

Erbieten sich mehrere qualifizierte Fachmänner, die zu den

Unterrichtspersonen gehören, zu einer solchen Arbeit, so können

mehrere Bearbeitungen angenommen, oder etwa nach Einholung des

Gutachtens der Akademie oder irgend einer anerkannten Autorität,

der Universität oder eines Vereins eine Wahl getroffen werden. Zum

Zwecke der Verfassung solcher Werke können den Autoren Urlaub erteilt,

Behelfe herbeigeschafft und Reisekosten bewilligt werden, wenn es der

Gegenstand erfordert. Melden sich keine geeigneten Personen, so kann

man solche aussuchen und sich mit ihnen über die Bedingungen einigen,

unter welchen sie sich der Aufgabe unterziehen und dem Staate das

geistige Eigentum überlassen wollen. Immer, auch wenn man staatlich

angestellte Fachmänner zur Verfügung hat, wird man auch Bearbeitern,

die nicht dem Kreise der offiziellen Organe angehören, Gehör schenken,

und ihnen staatliche Unterstützung gewähren, wenn sie entweder einen

neuen Plan der Bearbeitung, ein neues System, die Bearbeitung eines

Abschnittes vorlegen, wodurch eine hervorragende Befähigung dargetan

wird, oder ein fertiges Manuskript bereits vorliegt, das der Annahme

würdig befunden wird. In allen Fällen, wo der Staat einen Autor zur

Verfassung gewinnt, befindet er sich in derselben Lage, in der er sich

heute befindet, wenn er einen Monumentalbau, ein Denkmal oder sonst

etwas Großes schaffen will und wenn der Staat für die Zustandebringung

einer solchen Arbeit Opfer bringt, wird er das vollendete Werk, wenn

es nicht entspricht, ablehnen und er wird sich auch vorher von dem

Fortgange der Arbeit überzeugen können. Es muß ihm auch das Recht

zuerkannt werden, Änderungen oder Umarbeitungen zu fordern, oder als

Herausgeber in Fußnoten einen gegnerischen Standpunkt zu vertreten.

Jedenfalls wird dem Drucke eine sorgfältige Revision durch zwei

oder drei Fachmänner, besonders solche, die einen wissenschaftlich

entgegengesetzten Standpunkt einnehmen, vorhergehen, deren Gutachten

entweder zur unbedingten Annahme oder Verwerfung oder zur Umarbeitung

führen wird.

Reicht ein Schriftsteller ein fertiges in den Mußestunden verfaßtes

Manuskript ein, so wird eine gleich sorgfältige Überprüfung

eingeleitet. Die Staatsverwaltung wird, wenn sie das Werk annimmt,

eine angemessene Anzahl von Exemplaren drucken und an die Bibliotheken

verteilen, kann aber auch dem Verfasser eine Anzahl von Exemplaren

zugestehen, welche nach den in VIII, 4, d, 2, _Alinea_: »Der Anlaß«,

entwickelten Grundsätzen an die vom Verfasser namhaft gemachten

Personen verschickt werden. Eine besondere Belohnung nicht in Geld,

sondern nach VIII, 9, wird die Verwaltung entweder innerhalb ihrer

Vollmachten zuerkennen oder einem Volksbeschlusse vorbehalten.

Um aber die Schaffung der neuen wissenschaftlichen Literatur nicht

von der Staatsverwaltung allein abhängig zu machen, gibt es eine Menge

Wege. Besteht die Monarchie fort, so liegt in der Anweisung der Mittel

für die Hofhaltung auch die Ermöglichung der Herausgabe von Werken

für Rechnung dieser Mittel. Es kann weiters eine Dezentralisation

des Verlagsrechtes in der Weise angeordnet werden, daß ein Teil des

Verlagsrechtes den Provinzial- und Kreisbeamten überlassen wird, was

besonders auf historische und nationale Werke Anwendung haben dürfte.

Es könnte auch das Verlagsrecht, das Recht Bücher drucken zu lassen

und zu diesem Ende die staatlichen Druckereien in Anspruch zu nehmen,

in einem gewissen Umfange der Bevölkerung der Kreise dergestalt

eingeräumt werden, daß die gesamte Bevölkerung eines Kreises über die

Annahme der ihr angebotenen Werke abzustimmen hätte. Wenn dieses Recht

der Bevölkerung je eines Kreises für ein oder mehrere Werke etwa im

Gesamtumfange von 20 Bogen und 1000 Exemplaren alljährlich zustände, so

würden jährlich 100-200 Werke geschaffen werden können, die nicht von

der Staatsverwaltung ausgewählt würden. Endlich kann ein beschränktes

Verlagsrecht auch jedem Vereine eingeräumt werden, wenn er viele

Mitglieder zählt und er einiges Ansehen genießt und wenn er eine für

diesen Zweck geeignete Organisation besitzt.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 123 / 152 题