Sie zu schaffen, wird zunächst die Aufgabe der Gelehrten und Forscher
sein. Für alle Zweige der Wissenschaft wird sich von Zeit zu Zeit das
Bedürfnis herausstellen, Neubearbeitungen der besten der bestehenden
Werke oder ganz neue Darstellungen herauszugeben. Die Neubearbeitungen
sollen Irrtümer berichtigen und alles, was neu entdeckt wurde, bringen,
auch erforderlichenfalls das System oder die Darstellung verbessern.
Erbieten sich mehrere qualifizierte Fachmänner, die zu den
Unterrichtspersonen gehören, zu einer solchen Arbeit, so können
mehrere Bearbeitungen angenommen, oder etwa nach Einholung des
Gutachtens der Akademie oder irgend einer anerkannten Autorität,
der Universität oder eines Vereins eine Wahl getroffen werden. Zum
Zwecke der Verfassung solcher Werke können den Autoren Urlaub erteilt,
Behelfe herbeigeschafft und Reisekosten bewilligt werden, wenn es der
Gegenstand erfordert. Melden sich keine geeigneten Personen, so kann
man solche aussuchen und sich mit ihnen über die Bedingungen einigen,
unter welchen sie sich der Aufgabe unterziehen und dem Staate das
geistige Eigentum überlassen wollen. Immer, auch wenn man staatlich
angestellte Fachmänner zur Verfügung hat, wird man auch Bearbeitern,
die nicht dem Kreise der offiziellen Organe angehören, Gehör schenken,
und ihnen staatliche Unterstützung gewähren, wenn sie entweder einen
neuen Plan der Bearbeitung, ein neues System, die Bearbeitung eines
Abschnittes vorlegen, wodurch eine hervorragende Befähigung dargetan
wird, oder ein fertiges Manuskript bereits vorliegt, das der Annahme
würdig befunden wird. In allen Fällen, wo der Staat einen Autor zur
Verfassung gewinnt, befindet er sich in derselben Lage, in der er sich
heute befindet, wenn er einen Monumentalbau, ein Denkmal oder sonst
etwas Großes schaffen will und wenn der Staat für die Zustandebringung
einer solchen Arbeit Opfer bringt, wird er das vollendete Werk, wenn
es nicht entspricht, ablehnen und er wird sich auch vorher von dem
Fortgange der Arbeit überzeugen können. Es muß ihm auch das Recht
zuerkannt werden, Änderungen oder Umarbeitungen zu fordern, oder als
Herausgeber in Fußnoten einen gegnerischen Standpunkt zu vertreten.
Jedenfalls wird dem Drucke eine sorgfältige Revision durch zwei
oder drei Fachmänner, besonders solche, die einen wissenschaftlich
entgegengesetzten Standpunkt einnehmen, vorhergehen, deren Gutachten
entweder zur unbedingten Annahme oder Verwerfung oder zur Umarbeitung
führen wird.
Reicht ein Schriftsteller ein fertiges in den Mußestunden verfaßtes
Manuskript ein, so wird eine gleich sorgfältige Überprüfung
eingeleitet. Die Staatsverwaltung wird, wenn sie das Werk annimmt,
eine angemessene Anzahl von Exemplaren drucken und an die Bibliotheken
verteilen, kann aber auch dem Verfasser eine Anzahl von Exemplaren
zugestehen, welche nach den in VIII, 4, d, 2, _Alinea_: »Der Anlaß«,
entwickelten Grundsätzen an die vom Verfasser namhaft gemachten
Personen verschickt werden. Eine besondere Belohnung nicht in Geld,
sondern nach VIII, 9, wird die Verwaltung entweder innerhalb ihrer
Vollmachten zuerkennen oder einem Volksbeschlusse vorbehalten.
Um aber die Schaffung der neuen wissenschaftlichen Literatur nicht
von der Staatsverwaltung allein abhängig zu machen, gibt es eine Menge
Wege. Besteht die Monarchie fort, so liegt in der Anweisung der Mittel
für die Hofhaltung auch die Ermöglichung der Herausgabe von Werken
für Rechnung dieser Mittel. Es kann weiters eine Dezentralisation
des Verlagsrechtes in der Weise angeordnet werden, daß ein Teil des
Verlagsrechtes den Provinzial- und Kreisbeamten überlassen wird, was
besonders auf historische und nationale Werke Anwendung haben dürfte.
Es könnte auch das Verlagsrecht, das Recht Bücher drucken zu lassen
und zu diesem Ende die staatlichen Druckereien in Anspruch zu nehmen,
in einem gewissen Umfange der Bevölkerung der Kreise dergestalt
eingeräumt werden, daß die gesamte Bevölkerung eines Kreises über die
Annahme der ihr angebotenen Werke abzustimmen hätte. Wenn dieses Recht
der Bevölkerung je eines Kreises für ein oder mehrere Werke etwa im
Gesamtumfange von 20 Bogen und 1000 Exemplaren alljährlich zustände, so
würden jährlich 100-200 Werke geschaffen werden können, die nicht von
der Staatsverwaltung ausgewählt würden. Endlich kann ein beschränktes
Verlagsrecht auch jedem Vereine eingeräumt werden, wenn er viele
Mitglieder zählt und er einiges Ansehen genießt und wenn er eine für
diesen Zweck geeignete Organisation besitzt.