2. Die Verteilung der Bevölkerung.

Nach den in VI, 1, a, entwickelten Grundsätzen wären die Urgemeinden

für je 1000 Bewohner einzurichten und die eigentlich städtische

Bevölkerung in den Kreisstädten, Provinzialstädten und der

Reichshauptstadt würde selbst in einem großen Reiche weniger als eine

Million betragen. Ein großer Teil der städtischen Quartiere würde zur

Beherbergung von Reisenden dienen. Wenn in unserer Zeit es zahlreiche

Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 100,000 Bewohnern gibt

und die Reichshauptstädte Millionen von Bewohnern zählen, so ist das

eine offenbare Krankheit, welche im innigsten Zusammenhange mit der

Gesellschaftsordnung steht.

Die sanitären Übelstände der Riesenstädte sind schon oft erörtert

worden, aber hier werden die sozialen und volkswirtschaftlichen

Vorteile einer anderen Verteilung der Bevölkerung zur Sprache kommen.

Im allgemeinen hätte jeder Volksgenosse das Recht, im Lande zu wohnen,

ohne eigentlich ein Heimatsrecht in einer bestimmten Gemeinde zu haben.

Als Grundsatz hätte zwar zu gelten, daß jeder in der Gemeinde dauernd

bleibe, wo er geboren wurde, aber davon würde eine Reihe von Ausnahmen

gemacht werden. Zunächst würde sich ein solches Recht, im Geburtsorte

dauernd zu wohnen, nicht auf die städtischen Quartiere erstrecken, in

welche nur ausgewählte Personen zur Ausübung eines bestimmten Berufes

oder Einzelne ohne Beruf zur Belohnung ihrer persönlichen Verdienste

aufgenommen würden, wodurch aber ihre Ehegenossen und Kinder kein

eigenes Recht erlangen würden, vielmehr einer Urgemeinde zugeschrieben

blieben. Bis zu einem gewissen Alter würden die Kinder von ihrer

Heimatszugehörigkeit abgesehen, den Eltern in ihren Wohnsitz zu folgen

haben und ebenso in der Regel die Frau dem Manne. Letztere Regel könnte

eine Ausnahme erleiden, wenn die Frau eine hervorragende Stellung

einnehmen würde, wodurch sie an einen bestimmten Ort gebunden ist,

während der Mann eine untergeordnete Stellung einnähme, für welche das

Domizil weniger entscheidend wäre. Eine Veränderung des Domizils wäre

teils mit Einwilligung der Staatsverwaltung gestattet, teils mit dem

Wechsel des Berufes oder einer Anstellung von selbst gegeben.

Besonders liberal würde die Veränderung des Wohnsitzes jenen

zugestanden werden, die von der geregelten Arbeit befreit sind, sei

es wegen Erreichung der Altersgrenze, oder erblich, oder als Lohn für

hervorragende Dienste, oder weil ihnen vom Staate die Ausübung eines

Berufes gestattet wäre, der naturgemäß an einen bestimmten Wohnsitz

nicht gebunden ist. Siehe VIII, 9, n.

Da die Wohnstätten gleicher Art nicht so vollständig gleiche

Annehmlichkeiten bieten,[10] daß es jemand ganz gleichgültig sein

könnte, in welcher Gemeinde oder in welchem Quartier er wohnt,

und da auch die Nachbarschaft von Freunden, Verwandten oder von

gleichstrebigen Personen den Wunsch, da oder dort zu wohnen, bestimmen

kann, wird innerhalb der Grenzen der Verwaltungsinteressen die freie

Wahl des Wohnortes als Lohn bewilligt, die unerwünschte Versetzung

als Strafe verhängt werden, wie es auch heute mit Offizieren und

Staatsbeamten gehalten wird. Dabei wird aber auch das Mitinteresse der

Familienmitglieder in Betracht kommen. Verwaltungsinteressen können in

Frage kommen, welche aus der Verteilung der Betriebsstätten oder aus

der Stellung eines Individuums im Amte oder an einer Betriebsstätte

hergeleitet werden. Ein qualifizierter Arbeiter einer bestimmten Art

von Fabriken wird immer nur in einer Fabrik gleicher Art Verwendung

finden können, und vorausgesetzt, daß dort eine Stelle für ihn frei

wird. Das Verwaltungsinteresse kann auch bedingen, daß jemand von

einem Orte wegversetzt wird, der übervölkert ist, oder nach einem Ort

versetzt wird, der neu erbaut wird, oder entvölkert ist, oder wo eine

freie Stelle besetzt werden muß.

[10] Hier wird schon eine Frage der Verteilung von Genüssen

besprochen.

Ob es im Interesse der Produktion gelegen sein wird, auch in Zukunft

vereinzelte Wohnstätten außerhalb der geschlossenen Ortschaften, z. B.

auf einer Alpe anzulegen, wird die Erfahrung lehren. Auch hier wird die

Versetzung an solche einsame Gehöfte als Lohn oder als Strafe zu gelten

haben. Eine Familie aber, welcher erziehungs- und schulpflichtige

Kinder angehören, wird nur in geschlossenen Ortschaften wohnen können.

Ein junges Ehepaar wird vielleicht recht gern die Honigwochen auf einer

Alpe oder in einem einsamen Gehöfte verbringen.

Im Interesse der gleichmäßigen Verteilung der Bevölkerung auf

die Gemeinden und im Interesse einer gleichmäßigen Besetzung

der Schulklassen wird es liegen, zeitweilig kleine, unmerkliche

Verschiebungen der Bevölkerung vorzunehmen, wobei vor allem die

Zustimmung der Beteiligten entscheidend sein wird. Da aber vielen

Menschen der Veränderungstrieb angeboren ist, so wird dies ohne

große Reibung möglich sein. Wenn auch die Gewöhnung an eine bestimmte

Gegend und Gemeinde, an Freunde und Verwandte die meisten Bewohner

einer Gemeinde fesseln wird, so wird sich bei einigen auch ein

entgegengesetztes Bestreben geltend machen und dieses kann benützt

werden, um eine unmerkliche Verschiebung von einer Gemeinde zur

Nachbargemeinde und so fort vorzunehmen, damit die Verteilung der

Bevölkerung tunlichst konstant erhalten bleibe. Dabei werden am meisten

Personen in Frage kommen, die einem geeigneten Berufe angehören,

landwirtschaftliche Arbeiter und Fabrikarbeiter.[11]

[11] Hier wird es klar, welche enormen Vorteile die Aufhebung

des Privateigentums bietet, da das Eigentum an Häusern und

Grundstücken auch eine sehr erwünschte Beweglichkeit der

Einzelnen verhindert.

Da bei einer Bevölkerung von 45 Millionen und einem Jahreszuwachse

der Bevölkerung von 5 vom Tausend die Bevölkerung in Österreich

jährlich im ganzen um 200,000 bis 250,000 Köpfe zunimmt, so wird es

sich empfehlen die Urgemeinden jährlich um 2-300 zu vermehren und so

viele Urgemeinden jährlich neu aufzubauen, welche zur Aufnahme des zu

erwartenden nächsten Jahreszuwachses erforderlich sind. Es ist das

bei konstanten Verhältnissen leicht auf Jahre hinaus zu berechnen.

Ob die Staatsverwaltung darüber und über die Verlegung gewisser

Betriebsstätten nach der neuen Gemeinde und über die Zuweisung

von Grund und Boden, Nutztieren usw. an dieselben, selbständig zu

entscheiden haben wird, oder ob darüber Volksbeschlüsse einzuholen

sind, wird die Verfassung oder der jeweilige Volkswille bestimmen. Auch

die Besiedlung der Gemeinden wird Gelegenheit geben, eine Verschiebung

der Bevölkerung in der oben angedeuteten Richtung vorzunehmen, da

es die Natur der Sache mit sich bringt, daß die Bewohner der neuen

Urgemeinden vorzüglich aus übervölkerten Gemeinden genommen werden.

Da durchschnittlich in jedem Kreise jährlich 2-3 neue Urgemeinden

aufgebaut werden, dürfte die Entscheidung, welche Familien und

Einzelpersonen dahin übersiedeln sollen, den Kreisbehörden überlassen

werden, nur insofern jemand aus anderen Kreisen oder Provinzen dahin

verpflanzt werden soll, wird die Verfügung von der Provinzialbehörde

oder den Zentralstellen zu erlassen sein. Da anzunehmen ist, daß diese

Urgemeinden von Jahr zu Jahr reicher ausgestattet werden, weil das dem

Fortschritte der Erfindungen entspricht, muß man vermuten, daß sich

immer mehr Personen zur Übersiedlung anmelden, als neue Wohnstellen

frei werden und die administrativen Interessen werden bei der Auswahl

unter den Bewerbern den Ausschlag geben.

Im Ganzen gibt es also Hilfsmittel genug, um eine im großen und ganzen

den staatlichen Interessen entsprechende Verteilung der Bevölkerung

aufrecht zu erhalten. Eine absolute Freizügigkeit kann natürlich

nicht zugestanden werden, schon deshalb nicht, weil der Staat

Alleineigentümer aller Wohnbauten ist, also niemand ohne Erlaubnis des

Staates sich irgendwo niederlassen kann. Aber praktisch wird die freie

Beweglichkeit von Ort zu Ort viel größer sein, als in den heutigen

Verhältnissen.

Wenn, allen Vorsichten bei der Anlage zum Trotze, durch Brände,

Erdbeben, Bergrutschungen und andere Elementarschäden dieser Art

Wohnungen zerstört werden, werden die obdachlosen Bewohner sofort in

anderen Häusern, erforderlichenfalls in anderen Gemeinden untergebracht

werden nach dem Grundsatze, daß alle Güter für alle Volksgenossen

bestimmt sind. In unserer Gesellschaftsordnung ist das mit der größten

Schwierigkeit verbunden.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 80 / 152 题