Nach den in VI, 1, a, entwickelten Grundsätzen wären die Urgemeinden
für je 1000 Bewohner einzurichten und die eigentlich städtische
Bevölkerung in den Kreisstädten, Provinzialstädten und der
Reichshauptstadt würde selbst in einem großen Reiche weniger als eine
Million betragen. Ein großer Teil der städtischen Quartiere würde zur
Beherbergung von Reisenden dienen. Wenn in unserer Zeit es zahlreiche
Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 100,000 Bewohnern gibt
und die Reichshauptstädte Millionen von Bewohnern zählen, so ist das
eine offenbare Krankheit, welche im innigsten Zusammenhange mit der
Gesellschaftsordnung steht.
Die sanitären Übelstände der Riesenstädte sind schon oft erörtert
worden, aber hier werden die sozialen und volkswirtschaftlichen
Vorteile einer anderen Verteilung der Bevölkerung zur Sprache kommen.
Im allgemeinen hätte jeder Volksgenosse das Recht, im Lande zu wohnen,
ohne eigentlich ein Heimatsrecht in einer bestimmten Gemeinde zu haben.
Als Grundsatz hätte zwar zu gelten, daß jeder in der Gemeinde dauernd
bleibe, wo er geboren wurde, aber davon würde eine Reihe von Ausnahmen
gemacht werden. Zunächst würde sich ein solches Recht, im Geburtsorte
dauernd zu wohnen, nicht auf die städtischen Quartiere erstrecken, in
welche nur ausgewählte Personen zur Ausübung eines bestimmten Berufes
oder Einzelne ohne Beruf zur Belohnung ihrer persönlichen Verdienste
aufgenommen würden, wodurch aber ihre Ehegenossen und Kinder kein
eigenes Recht erlangen würden, vielmehr einer Urgemeinde zugeschrieben
blieben. Bis zu einem gewissen Alter würden die Kinder von ihrer
Heimatszugehörigkeit abgesehen, den Eltern in ihren Wohnsitz zu folgen
haben und ebenso in der Regel die Frau dem Manne. Letztere Regel könnte
eine Ausnahme erleiden, wenn die Frau eine hervorragende Stellung
einnehmen würde, wodurch sie an einen bestimmten Ort gebunden ist,
während der Mann eine untergeordnete Stellung einnähme, für welche das
Domizil weniger entscheidend wäre. Eine Veränderung des Domizils wäre
teils mit Einwilligung der Staatsverwaltung gestattet, teils mit dem
Wechsel des Berufes oder einer Anstellung von selbst gegeben.
Besonders liberal würde die Veränderung des Wohnsitzes jenen
zugestanden werden, die von der geregelten Arbeit befreit sind, sei
es wegen Erreichung der Altersgrenze, oder erblich, oder als Lohn für
hervorragende Dienste, oder weil ihnen vom Staate die Ausübung eines
Berufes gestattet wäre, der naturgemäß an einen bestimmten Wohnsitz
nicht gebunden ist. Siehe VIII, 9, n.
Da die Wohnstätten gleicher Art nicht so vollständig gleiche
Annehmlichkeiten bieten,[10] daß es jemand ganz gleichgültig sein
könnte, in welcher Gemeinde oder in welchem Quartier er wohnt,
und da auch die Nachbarschaft von Freunden, Verwandten oder von
gleichstrebigen Personen den Wunsch, da oder dort zu wohnen, bestimmen
kann, wird innerhalb der Grenzen der Verwaltungsinteressen die freie
Wahl des Wohnortes als Lohn bewilligt, die unerwünschte Versetzung
als Strafe verhängt werden, wie es auch heute mit Offizieren und
Staatsbeamten gehalten wird. Dabei wird aber auch das Mitinteresse der
Familienmitglieder in Betracht kommen. Verwaltungsinteressen können in
Frage kommen, welche aus der Verteilung der Betriebsstätten oder aus
der Stellung eines Individuums im Amte oder an einer Betriebsstätte
hergeleitet werden. Ein qualifizierter Arbeiter einer bestimmten Art
von Fabriken wird immer nur in einer Fabrik gleicher Art Verwendung
finden können, und vorausgesetzt, daß dort eine Stelle für ihn frei
wird. Das Verwaltungsinteresse kann auch bedingen, daß jemand von
einem Orte wegversetzt wird, der übervölkert ist, oder nach einem Ort
versetzt wird, der neu erbaut wird, oder entvölkert ist, oder wo eine
freie Stelle besetzt werden muß.
[10] Hier wird schon eine Frage der Verteilung von Genüssen
besprochen.
Ob es im Interesse der Produktion gelegen sein wird, auch in Zukunft
vereinzelte Wohnstätten außerhalb der geschlossenen Ortschaften, z. B.
auf einer Alpe anzulegen, wird die Erfahrung lehren. Auch hier wird die
Versetzung an solche einsame Gehöfte als Lohn oder als Strafe zu gelten
haben. Eine Familie aber, welcher erziehungs- und schulpflichtige
Kinder angehören, wird nur in geschlossenen Ortschaften wohnen können.
Ein junges Ehepaar wird vielleicht recht gern die Honigwochen auf einer
Alpe oder in einem einsamen Gehöfte verbringen.
Im Interesse der gleichmäßigen Verteilung der Bevölkerung auf
die Gemeinden und im Interesse einer gleichmäßigen Besetzung
der Schulklassen wird es liegen, zeitweilig kleine, unmerkliche
Verschiebungen der Bevölkerung vorzunehmen, wobei vor allem die
Zustimmung der Beteiligten entscheidend sein wird. Da aber vielen
Menschen der Veränderungstrieb angeboren ist, so wird dies ohne
große Reibung möglich sein. Wenn auch die Gewöhnung an eine bestimmte
Gegend und Gemeinde, an Freunde und Verwandte die meisten Bewohner
einer Gemeinde fesseln wird, so wird sich bei einigen auch ein
entgegengesetztes Bestreben geltend machen und dieses kann benützt
werden, um eine unmerkliche Verschiebung von einer Gemeinde zur
Nachbargemeinde und so fort vorzunehmen, damit die Verteilung der
Bevölkerung tunlichst konstant erhalten bleibe. Dabei werden am meisten
Personen in Frage kommen, die einem geeigneten Berufe angehören,
landwirtschaftliche Arbeiter und Fabrikarbeiter.[11]
[11] Hier wird es klar, welche enormen Vorteile die Aufhebung
des Privateigentums bietet, da das Eigentum an Häusern und
Grundstücken auch eine sehr erwünschte Beweglichkeit der
Einzelnen verhindert.
Da bei einer Bevölkerung von 45 Millionen und einem Jahreszuwachse
der Bevölkerung von 5 vom Tausend die Bevölkerung in Österreich
jährlich im ganzen um 200,000 bis 250,000 Köpfe zunimmt, so wird es
sich empfehlen die Urgemeinden jährlich um 2-300 zu vermehren und so
viele Urgemeinden jährlich neu aufzubauen, welche zur Aufnahme des zu
erwartenden nächsten Jahreszuwachses erforderlich sind. Es ist das
bei konstanten Verhältnissen leicht auf Jahre hinaus zu berechnen.
Ob die Staatsverwaltung darüber und über die Verlegung gewisser
Betriebsstätten nach der neuen Gemeinde und über die Zuweisung
von Grund und Boden, Nutztieren usw. an dieselben, selbständig zu
entscheiden haben wird, oder ob darüber Volksbeschlüsse einzuholen
sind, wird die Verfassung oder der jeweilige Volkswille bestimmen. Auch
die Besiedlung der Gemeinden wird Gelegenheit geben, eine Verschiebung
der Bevölkerung in der oben angedeuteten Richtung vorzunehmen, da
es die Natur der Sache mit sich bringt, daß die Bewohner der neuen
Urgemeinden vorzüglich aus übervölkerten Gemeinden genommen werden.
Da durchschnittlich in jedem Kreise jährlich 2-3 neue Urgemeinden
aufgebaut werden, dürfte die Entscheidung, welche Familien und
Einzelpersonen dahin übersiedeln sollen, den Kreisbehörden überlassen
werden, nur insofern jemand aus anderen Kreisen oder Provinzen dahin
verpflanzt werden soll, wird die Verfügung von der Provinzialbehörde
oder den Zentralstellen zu erlassen sein. Da anzunehmen ist, daß diese
Urgemeinden von Jahr zu Jahr reicher ausgestattet werden, weil das dem
Fortschritte der Erfindungen entspricht, muß man vermuten, daß sich
immer mehr Personen zur Übersiedlung anmelden, als neue Wohnstellen
frei werden und die administrativen Interessen werden bei der Auswahl
unter den Bewerbern den Ausschlag geben.
Im Ganzen gibt es also Hilfsmittel genug, um eine im großen und ganzen
den staatlichen Interessen entsprechende Verteilung der Bevölkerung
aufrecht zu erhalten. Eine absolute Freizügigkeit kann natürlich
nicht zugestanden werden, schon deshalb nicht, weil der Staat
Alleineigentümer aller Wohnbauten ist, also niemand ohne Erlaubnis des
Staates sich irgendwo niederlassen kann. Aber praktisch wird die freie
Beweglichkeit von Ort zu Ort viel größer sein, als in den heutigen
Verhältnissen.
Wenn, allen Vorsichten bei der Anlage zum Trotze, durch Brände,
Erdbeben, Bergrutschungen und andere Elementarschäden dieser Art
Wohnungen zerstört werden, werden die obdachlosen Bewohner sofort in
anderen Häusern, erforderlichenfalls in anderen Gemeinden untergebracht
werden nach dem Grundsatze, daß alle Güter für alle Volksgenossen
bestimmt sind. In unserer Gesellschaftsordnung ist das mit der größten
Schwierigkeit verbunden.