3. Die Evidenthaltung der Bevölkerung.

Die Wohngemeinde eines Kollektivisten ist in der Regel auch seine

Aufenthaltsgemeinde, wobei aber die tunlichst freie Bewegung

innerhalb des ganzen Bezirkes gestattet werden soll, sodaß nicht

nur am Sonntag der freie Verkehr im ganzen Bezirke wird stattfinden

können, sondern auch den Erwachsenen freigestellt werden kann, das

Abendmahl gegen rechtzeitige Meldung in einer anderen Gemeinde des

Bezirks einzunehmen oder selbst dort die Nacht zu verbringen, wenn nur

die Arbeit nicht versäumt wird. Außerdem aber kann ein Kollektivist

auch sonst dauernd oder vorübergehend den Aufenthalt außerhalb der

Wohngemeinde und des Wohnbezirkes nehmen. So dauernd ein noch in

der Erziehung stehendes Kind oder ein junger Mensch, wenn er fern

von seiner Familie in eine Unterrichtsanstalt aufgenommen wird,

in welchem Falle seine Mutter oder Wahlmutter eine Pflegemutter zu

bestellen hat, die nebst dem Erziehungspersonal die Aufsicht führt,

und Erwachsene können durch ihren Beruf genötigt werden, auf längere

Zeit außerhalb des Wohnbezirkes Aufenthalt zu nehmen, so Bedienstete

der Verkehrsanstalten, oder bei einem Bau Beschäftigte, Abgeordnete,

III, 3, _1. Alinea_ oder auch Arbeitsbefreite, welche auswärts Besuche

machen. Vorübergehend ist der auswärtige Aufenthalt der Reisenden,

sei es, daß sie beurlaubt sind, oder daß Arbeitsbefreite eine Reise

unternehmen, ohne ihren Wohnsitz aufzugeben.

In der Wohngemeinde und im Wohnbezirke soll jedermann sobald als

möglich mit der ganzen Bevölkerung bekannt gemacht werden, wenn er

seine Wohngemeinde wechselt. Er ist schon vorher vom Verwaltungsbeamten

der verlassenen Gemeinde (Quartier) dem Verwaltungsbeamten der

neuen Wohngemeinde (Quartier) angemeldet und es ist ihm Herberge

und Verpflegung bereits bereitet. Er muß sich zunächst dem

Verwaltungsbeamten, dem Arzt und dem Haushaltungsvorstand und wenn

er in Arbeit steht, dem Arbeitsvorstande, vorstellen und sich dann

mit dem Aufsichtspersonale des Schlafhauses bekannt machen, wo ihm

sein Zimmer angewiesen wird. Man wird darauf halten, daß er bei

der ersten gemeinsamen Mahlzeit von einer kleinen Tribüne aus die

neue Wohngemeinde (Quartier) begrüßt und Namen, Beruf und frühere

Wohngemeinde bekannt gibt. Näher wird er sofort mit den Tischgenossen

bekannt. Am nächsten Sonntag soll er sich mit der Beamtenschaft

des Bezirksortes und nach und nach mit der Bevölkerung der anderen

Gemeinden des Wohnbezirkes bekannt machen. Gehört der Neuangekommene

der Beamtenschaft an, so wird er sich auch im Kreisorte beim

Abendempfang des Kreisbeamten diesem vorstellen und soviel als möglich

mit anderen Personen von Stellung persönlich bekannt machen, soweit er

noch fremd ist.

Wer sich außerhalb des Wohnbezirkes begibt, sei es, daß er beurlaubt

ist und reist, oder sonst dauernd oder vorübergehend Aufenthalt nimmt,

hat seine Legitimationskarte, eventuell Reisebewilligung mitzubringen.

Die Legitimationskarte enthält die Photographie des Trägers, Namen,

Beruf und Wohngemeinde, zur Identifizierung die anthropometrischen Maße

und eventuell geheime Mitteilungen, so über ansteckende Krankheiten,

Verlust des Stimm- und Wahlrechtes, besondere Diätanweisungen u.

dergl. Es soll sich kein Unberufener einer fremden Legitimationsurkunde

bedienen können.

Einheimische Reisende sollen angehalten werden, die

Aufenthaltsgemeinde, wo sie übernachten, täglich mittels Postkarte dem

Verwaltungsbeamten der Wohngemeinde bekannt zu geben. Legitimationen

der Ausländer werden in XII, 2, _Alinea_: »Es wird« besprochen.

Es soll kein Einheimischer verloren gehen, kein Ausländer sich

einschleichen können. So kann man sich vor auswärtigen Verbrechern

schützen und gegen diesen Vorteil haben die Annehmlichkeiten der

Anonymität keine Bedeutung.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 81 / 152 题