Die Wohngemeinde eines Kollektivisten ist in der Regel auch seine
Aufenthaltsgemeinde, wobei aber die tunlichst freie Bewegung
innerhalb des ganzen Bezirkes gestattet werden soll, sodaß nicht
nur am Sonntag der freie Verkehr im ganzen Bezirke wird stattfinden
können, sondern auch den Erwachsenen freigestellt werden kann, das
Abendmahl gegen rechtzeitige Meldung in einer anderen Gemeinde des
Bezirks einzunehmen oder selbst dort die Nacht zu verbringen, wenn nur
die Arbeit nicht versäumt wird. Außerdem aber kann ein Kollektivist
auch sonst dauernd oder vorübergehend den Aufenthalt außerhalb der
Wohngemeinde und des Wohnbezirkes nehmen. So dauernd ein noch in
der Erziehung stehendes Kind oder ein junger Mensch, wenn er fern
von seiner Familie in eine Unterrichtsanstalt aufgenommen wird,
in welchem Falle seine Mutter oder Wahlmutter eine Pflegemutter zu
bestellen hat, die nebst dem Erziehungspersonal die Aufsicht führt,
und Erwachsene können durch ihren Beruf genötigt werden, auf längere
Zeit außerhalb des Wohnbezirkes Aufenthalt zu nehmen, so Bedienstete
der Verkehrsanstalten, oder bei einem Bau Beschäftigte, Abgeordnete,
III, 3, _1. Alinea_ oder auch Arbeitsbefreite, welche auswärts Besuche
machen. Vorübergehend ist der auswärtige Aufenthalt der Reisenden,
sei es, daß sie beurlaubt sind, oder daß Arbeitsbefreite eine Reise
unternehmen, ohne ihren Wohnsitz aufzugeben.
In der Wohngemeinde und im Wohnbezirke soll jedermann sobald als
möglich mit der ganzen Bevölkerung bekannt gemacht werden, wenn er
seine Wohngemeinde wechselt. Er ist schon vorher vom Verwaltungsbeamten
der verlassenen Gemeinde (Quartier) dem Verwaltungsbeamten der
neuen Wohngemeinde (Quartier) angemeldet und es ist ihm Herberge
und Verpflegung bereits bereitet. Er muß sich zunächst dem
Verwaltungsbeamten, dem Arzt und dem Haushaltungsvorstand und wenn
er in Arbeit steht, dem Arbeitsvorstande, vorstellen und sich dann
mit dem Aufsichtspersonale des Schlafhauses bekannt machen, wo ihm
sein Zimmer angewiesen wird. Man wird darauf halten, daß er bei
der ersten gemeinsamen Mahlzeit von einer kleinen Tribüne aus die
neue Wohngemeinde (Quartier) begrüßt und Namen, Beruf und frühere
Wohngemeinde bekannt gibt. Näher wird er sofort mit den Tischgenossen
bekannt. Am nächsten Sonntag soll er sich mit der Beamtenschaft
des Bezirksortes und nach und nach mit der Bevölkerung der anderen
Gemeinden des Wohnbezirkes bekannt machen. Gehört der Neuangekommene
der Beamtenschaft an, so wird er sich auch im Kreisorte beim
Abendempfang des Kreisbeamten diesem vorstellen und soviel als möglich
mit anderen Personen von Stellung persönlich bekannt machen, soweit er
noch fremd ist.
Wer sich außerhalb des Wohnbezirkes begibt, sei es, daß er beurlaubt
ist und reist, oder sonst dauernd oder vorübergehend Aufenthalt nimmt,
hat seine Legitimationskarte, eventuell Reisebewilligung mitzubringen.
Die Legitimationskarte enthält die Photographie des Trägers, Namen,
Beruf und Wohngemeinde, zur Identifizierung die anthropometrischen Maße
und eventuell geheime Mitteilungen, so über ansteckende Krankheiten,
Verlust des Stimm- und Wahlrechtes, besondere Diätanweisungen u.
dergl. Es soll sich kein Unberufener einer fremden Legitimationsurkunde
bedienen können.
Einheimische Reisende sollen angehalten werden, die
Aufenthaltsgemeinde, wo sie übernachten, täglich mittels Postkarte dem
Verwaltungsbeamten der Wohngemeinde bekannt zu geben. Legitimationen
der Ausländer werden in XII, 2, _Alinea_: »Es wird« besprochen.
Es soll kein Einheimischer verloren gehen, kein Ausländer sich
einschleichen können. So kann man sich vor auswärtigen Verbrechern
schützen und gegen diesen Vorteil haben die Annehmlichkeiten der
Anonymität keine Bedeutung.