2. Der ärztliche Dienst.

Der ärztliche Dienst im Kollektivstaate hat die Aufgabe, für alles zu

sorgen, was zur Verlängerung des Lebens eines jeden Einzelnen dienen

kann. Die Heilung von Krankheiten kommt weniger in Betracht, als die

Verhütung von Krankheiten und die Sammlung aller jener Erfahrungen,

welche der Vervollkommnung des Sanitätswesens förderlich sein können.

Die Aufgabe, Krankheiten zu verhüten, bedingt auch, daß der Arzt

auf die Gestattung von Ehen, die Propagation und die Berufswahl als

Fachmann Einfluß nimmt.

Es ist unbedingt notwendig, in jeder Gemeinde und jedem städtischen

Quartier einen Arzt anzustellen, dem innerhalb des Gemeindegebietes

für alles zu sorgen obliegt, was in die Kompetenz des Sanitätsdienstes

fällt. Ich halte es aber auch für notwendig, daß ein weiblicher

Arzt dem Gemeindearzte beigegeben werde. Es scheint der Natur der

Sache zu entsprechen, daß der weibliche Arzt dem als Sanitätsbeamten

fungierenden männlichen Arzte untergeordnet werde. Hat der weibliche

Arzt im eigentlich ärztlichen Berufe mit Einschluß der Öffnung

der weiblichen Leichen zu wenig Beschäftigung, um die Arbeitszeit

auszufüllen, so ist der Ärztin Heilmittelbereitung (Apotheke), Leitung

der Krankenpflege, Mitwirkung bei Aufstellung der Sanitätsstatistik

zuzuweisen, bis ihre Arbeitskraft genügend ausgenützt ist. Die Ärztin

muß genau denselben ärztlichen Unterricht, wenngleich vorzüglich

gynäkologischer und vorwiegend frauen-physiologischer und weiblich

anatomischer Art und etwa von weiblichen Professoren empfangen, wie

der Arzt und es ist übrigens die Meinung, daß der Arzt der Ärztin

übergeordnet sein solle, nichts weniger als ein Dogma; erweist sich das

Gegenteil als zweckmäßiger, so ist bald abgeholfen.

Die Fürsorge für den Einzelnen bringt es mit sich, daß schon während

der Schwangerschaft der Frau alles vorgekehrt werde, was vom ärztlichen

Standpunkte im Interesse nicht nur der Mutter, sondern auch der Frucht

notwendig erscheint. Der Arzt wird also dafür zu sorgen haben, daß der

Schwangeren und Wöchnerin keine Berufsgeschäfte aufgebürdet werden,

die nachteilige Folgen für Mutter und Kind haben könnten und er wird

auch sonst seinen Einfluß geltend machen, daß die Lebensweise der

schwangeren Frau zweckentsprechend geregelt werde. Lebt sie mit ihrem

Manne etwa außerhalb einer Gemeinde in einem einzelnen Gehöfte oder auf

einer Alpe, so wird der Arzt darauf dringen, daß sie in die Gemeinde

übersiedelt. Dem Ehemanne wird er jede Schonung der Frau auferlegen,

die ihrem Zustande entspricht. Nötigenfalls wird er auch bei der Geburt

die Hilfe leisten, welche zu leisten die Ärztin nicht vermag.

Nach der Geburt wird der Arzt, wenn ich vom Arzte spreche, so setze

ich immer eine zweckmäßige Arbeitsteilung zwischen dem Arzte und der

Ärztin voraus, die richtige Pflege des Neugeborenen überwachen und

das um so sorgfältiger, je unerfahrener die Mutter ist. Er wird das

Kind anfangs häufiger sehen müssen, als später und dafür sorgen, daß

alle jene Beobachtungen regelmäßig gemacht und notiert werden, die

für die Wissenschaft und Statistik sowohl, als auch direkt für den

individuellen Pflegezweck dienlich erscheinen. Er wird ferner mitwirken

bei der physischen Erziehung und im Vereine mit dem Pädagogen bei

der intellektuellen und moralischen Erziehung, er wird sowohl beim

Eintritte in die Schule, als bei der Zuweisung zu einem bestimmten

Berufe seine Stimme erheben gegen alles, was das Leben des jungen

Menschen gefährden könnte. Auch liegt ihm die Begutachtung ob, ob die

jungen Leute sich für die Fortpflanzung eignen oder nicht, insoferne

die Gesetze gestatten, zur Fortpflanzung ungeeigneten Individuen die

Ehe zu versagen. VII, 1, _Alinea_: »Bei dem heutigen«. Seine Aufgabe

wird es sein, auch anscheinend ganz gesunde Menschen in bestimmten

Intervallen nach der ihm vorgeschriebenen Methode zu untersuchen und

alles schriftlich zu fixieren, was in späteren Jahren zu wissen von

Wichtigkeit sein mag, oder die wissenschaftlichen Interessen fördern

kann. In Krankheitsfällen hat der Lokalarzt zu ordinieren und sich

auch dann an der Diagnostizierung und Behandlung zu beteiligen, wenn

etwa auf Wunsch des Kranken oder seiner Angehörigen ein anderer als

der =kompetente= Arzt die eigentliche Behandlung leitet. Kranke,

die das Bett hüten müssen, werden am Besten in gemeinsamen oder nahe

der Wohnung des Arztes gelegenen Gemächern untergebracht werden, um

dem Arzte ein häufiges Erscheinen am Krankenbette zu ermöglichen.

Die Wartung der Kranken, an der sich unterstützend auch Angehörige

beteiligen können, erfolgt unter Oberleitung des Arztes durch geeignete

-- wahrscheinlich weibliche -- Personen, die einen =Beruf= daraus

machen. In Fällen, welche besondere Erfahrungen voraussetzen oder eine

Operation erforderlich machen, wird der Arzt durch Vermittlung des

Bezirksarztes schleunigst für Beiziehung eines Spezialarztes und, wo

Ansteckung zu besorgen ist, für Separierung, und zwar nötigenfalls

durch Unterbringung in besonderen Spitälern, die nach Bedarf zu

errichten sind, sorgen. Alle Leichen hat er zu sezieren und er wird

alles das durch Beschreibung, Photographieren und durch Präparate

fixieren, was für die Wissenschaft, vielleicht auch für die ärztliche

Behandlung der Nachkommen und für die Vererbung von Bedeutung sein

kann. Für jeden Bewohner seines Bezirkes wird er einen Akt anlegen, in

dem alles notiert wird, was für eine spätere Behandlung von Interesse

ist und dieser Akt wird im Falle eines Domizilwechsels an jenen Arzt

übersendet werden, in dessen Kompetenz die fernere Behandlung übergeht.

Die Aufgabe des Arztes ist auch, die Sanitätsstatistik nach den

erteilten Vorschriften zusammenzustellen und er wird verpflichtet sein,

regelmäßig mit seinen Fachgenossen im Bezirke zu gemeinsamen Beratungen

zusammenzukommen. Er untersteht in allgemeiner disziplinärer Hinsicht

dem Verwaltungsbeamten, in Ausübung seines Amtes aber untersteht er

auch der fachwissenschaftlichen Kontrolle des Bezirksarztes, durch

den ihm auch die Aufträge der Regierung und der wissenschaftlichen

Institute zukommen.

Durch Vorträge im Versammlungslokale der Gemeinden wird der Arzt alles

zu verbreiten suchen, was der Einzelne selbst für seine Gesundheit tun

soll. Er hat alles zu prüfen, was zur Assanierung der Ansiedlung zu

geschehen hat, Abhilfe zu fordern, wo es not tut und die Ausführung der

beschlossenen Maßregeln zu überwachen. Die Mitwirkung eines anderen

Arztes aus einer benachbarten Gemeinde oder Quartier wird, wie schon

angedeutet, der Kranke oder seine Familie beantragen können. Außerdem

hat der Bezirksarzt persönlich oder durch ärztliche Inspektionsbeamte

die Gemeindeärzte zu überwachen. Die höheren Sanitätsbehörden haben

dafür zu sorgen, daß das notwendige Material für Spitalszwecke,

Diagnostizierung von Krankheiten, an Heilmitteln und Apparaten für

alle Fälle überall ausreichend vorhanden sei und das Material ebenso

wie das Personal an Spezialärzten zweckmäßig über das ganze Reich

verteilt werde, um tunlichst rasche Hilfe zu ermöglichen. Jeder

zur Heilung von Krankheiten und vollkommenen Wiederherstellung der

Kranken erforderliche Aufwand ist ohne Ansehen der Person auf Kosten

der Gesamtheit zu machen und sofern bestimmte ärztliche Personen

Reisen zu dem Kranken zu machen haben, ist ihnen das schnellste

Beförderungsmittel und auf den Eisenbahnen ein Separatzug zur Verfügung

zu stellen.

Die Gemeinden werden aber auch für den klinischen Unterricht und die

Anatomie das erforderliche Material an Kranken, Leichen und Präparaten

beizustellen haben. Jeder Arzt erhält alle erforderlichen Fachblätter

zugestellt und hat bemerkenswerte Krankheitsfälle und Heilerfolge

genau zu beschreiben und den Fachblättern einen Bericht zuzusenden.

Auch die jedem Arzte unentbehrliche Bibliothek für alles, was das

Sanitätswesen betrifft, ebenso die Sanitätsstatistik aller auswärtiger

Staaten findet er am Bezirksorte. Es ist zu bemerken, daß die gesamte

Bevölkerung an den Gedanken gewöhnt werden muß, daß jede Leiche

geöffnet und wissenschaftlich durchforscht werden muß. Wenn religiöse

Vorurteile dagegen sprechen, so müssen sie bekämpft werden. Denn im

Kollektivstaate gibt es keine Leichen degradierter Auswürflinge,

welchen man die Sezierung gewissermaßen strafweise zufügt und so

würden, wenn solche Vorurteile fortbeständen, die Anatomiesäle gar kein

Material haben.

Die ununterbrochene Arbeit des gesamten Sanitätspersonales ist

darauf zu wenden, mit Benützung des statistischen Materiales

die Schädlichkeiten aller Berufe dergestalt zu ermitteln, daß,

insofern sie nicht unterdrückt werden können, durch Anpassung der

Verteilungsgrundsätze ausreichender Ersatz geboten werde. Wie das

geschehen kann, ist in XI, d, entwickelt worden. Der Sanitätsdienst hat

dabei mitzuwirken.

Allgemeiner Grundsatz ist, daß jedes zur Welt gekommene menschliche

Wesen Anspruch auf alle jene Fürsorge hat, die ihm angeborener oder

erworbener Gebrechen wegen zur Erlangung eines gewissen Grades von

Lebensglück nötig ist.[8] In Nordamerika allein sind erfolgreiche

Versuche gemacht worden, jene Unglücklichen zum geistigen Verkehre mit

den Mitmenschen zu erwecken, die schon in früher Jugend Gesicht =und=

Gehör verloren haben. Ist es notwendig, daß eine oder mehrere Personen

ihr ganzes Leben in den Dienst einer solchen besonderen Aufgabe

stellen, so hat der Staat diese Personen zu bestellen und überdies

so viel als möglich die Bevölkerung zu ermuntern, daß sie freiwillig

ihre Tätigkeit diesem Zwecke widme, wodurch sich die Last auf viele

verteilen wird.

[8] Das widerspricht scheinbar den Ideen Nietzsches und

Darwins, aber statt ihrer brutalen Ideen lehre ich, das

Aussterben der Schwächeren im Wege der Unterdrückung

der Fortpflanzung erblich Belasteter herbeizuführen.

Der Staat darf seine Absicht nicht darauf richten,

Schwächlinge zu Grunde gehen zu lassen, sondern hat durch

fortgesetzte Wirksamkeit zu verhüten, daß degeneriertes

Menschenmaterial gezeugt wird. Der Grundsatz,

Unbrauchbares zu Grunde gehen zu lassen, würde zu dem

Grundsatze führen, den die alten Germanen beobachteten,

die Alten, die nicht mehr arbeiten konnten, zu töten

oder im Walde hilflos auszusetzen. Diesem Grundsatze

zufolge müßten auch ganz normale Menschen, die verunglückt

sind, dem gänzlichen Untergange preisgegeben werden.

Jeder Mensch ist gleichmäßig daran interessiert, daß

dieser Grundsatz nicht zur Geltung kommt. Das Leben

=hoffnungslos= Leidender =gegen ihren Willen= zu erhalten,

ist darum noch keine evidente soziale Pflicht. Nietzsche

hat das Törichte seiner Lehre am eigenen Leibe erfahren,

nach dieser Lehre hätte man ihn töten, statt an die

Irrenanstalt abgeben müssen.

Zu den Aufgaben der Ärzte, die sie im Einvernehmen mit den Pädagogen

zu lösen haben, gehört auch die Ermittlung der Vererbungsgesetze nicht

nur in Beziehung auf normale physische Konstitution, sondern auch

auf ethische und intellektuelle Anlagen und auf Geschicklichkeiten.

Dementsprechend werden sie die zur Fortpflanzung bestimmten Personen

auswählen und auch für die zweckmäßige Paarung Gesetze zu ermitteln

trachten. In wieferne der Staat schwächliche oder erblich belastete

Individuen von der Fortpflanzung auszuschließen und auf die Gattenwahl

Einfluß zu nehmen berechtigt ist, wird in VII, 1, besprochen. Zunächst

handelt es sich um Aufklärung und Rat; Gesetze und Gewalt können erst

dann in Betracht gezogen werden, wenn das Volk zur Überzeugung ihrer

Notwendigkeit und Gerechtigkeit gelangt ist.

Als Hilfsorgane der Ärzte werden Zahnärzte, zugleich Zahntechniker,

zu bestellen sein, welche die Gebisse aller Bewohner eines Bezirkes

regelmäßig zu untersuchen und die erforderlichen Operationen teils

selbständig, teils unter Aufsicht des Arztes vorzunehmen haben. Es

handelt sich aber nicht bloß um Verhütung des Verlustes und der

Krankheit der Zähne und eventuell ihren Ersatz, sondern auch die

Vererbung guter Zähne kommt in Betracht, weil ein gutes Gebiß der

schönste Schmuck des Menschen und gewiß auch ein Zeichen einer guten

Konstitution ist. Eine Statistik der vorhandenen und der fehlenden

gesunden und kranken Zähne und der verschiedenen Zahnleiden wäre sehr

interessant und könnte leicht beschafft werden.

Der Arzt untersteht in fachwissenschaftlicher Hinsicht dem

Bezirksarzte, dieser dem Provinzialarzte und dieser dem Chefarzte des

Reiches. In den höheren Instanzen werden selbstverständlich zahlreiche

Körperschaften dem Chefarzte beigeordnet sein. Die Hierarchie dient

dazu, um verdienten Ärzten eine Beförderung zu eröffnen und um eine

Organisation zu schaffen, durch welche die sanitären Beobachtungen

auf Grund der Statistik und der Berichte der ausübenden Ärzte zur

Sammlung und Verarbeitung gelangen. Instruktionen werden erlassen

werden, inwieferne der Gemeindearzt seinen Vorgesetzten über jeden

einzelnen Krankheitsfall durch Bulletin auf dem Laufenden zu erhalten

hat. Diese Berichterstattung kann so eingerichtet werden, daß der

Bezirksarzt daraus sofort erkennen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit

der Diagnose oder der Behandlung bestehen, in welchem Falle er

selbst zur Überprüfung schreiten, oder einen anderen Arzt seines

Bezirkes damit beauftragen kann. Diese Überwachung der Gemeindeärzte

erstreckt sich auch auf Gutachten über Krankheitsurlaube, den Besuch

von Thermen, Berufseignung oder Fortpflanzungstauglichkeit, dann auf

Spitalsverwaltung und sanitäre Anstalten.

Spezialärzte verschiedener Fächer werden zu bestellen und über das

Land zweckmäßig zu verteilen sein. Vorzüglich kommt da das Fach

der Operateure in Betracht. Wahrscheinlich wird sich auch das Fach

der operativen Heilkunde in viele Zweige spalten. Weiter wird es

Fachärzte für die Erkrankungen einzelner Organe, wie heute, für

Infektionskrankheiten, gewisse Arten von Diagnosen, chemische

Untersuchungen und besondere Heilverfahren, wie Kaltwasser,

Elektrizität, Pneumatik, Massage, Belichtung, Heißluftbehandlung usw.

geben. Die Sanitätsverwaltung wird verfügen, inwieferne sich solche

Ärzte an Ort und Stelle zu begeben haben, oder die Kranken zum Arzte

geschickt oder in Sanatorien aufgenommen werden sollen und insbesondere

wie weit die Kompetenz des Gemeindearztes in weniger bedeutenden oder

besonders dringenden Spezialfällen geht. Die Sanitätsverwaltung hat

auch die Einrichtung von Kurorten und die Verfügung der Aufnahme der

einzelnen Kranken in dieselben über sich.

Was die Unterbringung von Kranken und die Krankenpflege anbelangt, so

wird man eigentliche Spitäler tunlichst vermeiden. Nur insoferne die

Isolierung von Kranken geboten erscheint, oder wo es der klinische

Unterricht erfordert, wird man eigentliche Krankenhäuser errichten.

In einem Staate von 45 Millionen Einwohnern erfordert der ärztliche

Dienst nach obigen Grundsätzen mit Inbegriff der Spezialisten und der

übergeordneten Organe etwa 60 Tausend Ärzte und ebensoviele weibliche

Ärzte, somit 120 Tausend Personen. In Österreich ist gegenwärtig die

Zahl der wissenschaftlich gebildeten Ärzte sehr gering, somit ist

eine große Vermehrung erforderlich. Auch das Wartepersonal, welches in

Österreich gegenwärtig nicht zahlreich ist, wird sehr vermehrt werden

müssen. Die Untersuchung, welche Berufe im Sozialstaate ganz entfallen,

oder geringere Arbeitskräfte beanspruchen, wird in VIII, 11, folgen und

daraus sich ergeben, wie der höhere Arbeitsaufwand in manchen Berufen,

somit auch im ärztlichen und Wärterberuf hereingebracht werden wird.

Für die Verhinderung der Einschleppung von Kontagien oder ansteckenden

Krankheiten, insbesondere auch von Geschlechtskrankheiten, kann in

einem so stramm organisierten Staate leicht gesorgt werden. Personen,

welche nicht aus einem ebenso gut verwalteten Gebiete kommen, können

beim Überschreiten der Grenzen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen

werden. =Der Warenverkehr über die Grenze kann jederzeit auf längere

Zeit gänzlich abgesperrt werden=, weil der Staat immer für Vorräte

solcher Waren sorgen wird, für die man auf das Ausland angewiesen ist.

Prüft man diese Organisation des ärztlichen Dienstes, so gewinnt man

die Überzeugung, daß damit alles für den Einzelnen und die Gesamtheit

erreicht werden kann, was man heute für notwendig erkennt, aber in

der individualistischen Gesellschaftsordnung undurchführbar ist. Die

Ärzte drängen sich in den großen Städten zusammen, in den ländlichen

Gemeinden fehlt es oft an aller Hilfe für Kranke und Verunglückte und

jedenfalls an den Anstalten, die für besondere Fälle notwendig sind.

Nun aber alle anderen Dienste, die ein so eingerichteter ärztlicher

Körper dem Einzelnen und der Gesamtheit und der Wissenschaft leisten

könnte.

Der Arzt wird bei obiger Organisation nicht gerufen, er sucht

diejenigen, für deren Gesundheit er verantwortlich ist, auf. Er ist

ihnen Freund, Berater für das Leben und ersetzt ihnen auch Priester

und Beichtvater. Er fördert die wahre Moral in viel höherem Maße, als

es heute die Kirche vermag. Keinerlei entstehendes Leiden, erbliche

Belastung, Disqualifikation zu bestimmten Berufen, zur Zeugung oder

für die Ertragung der Schwangerschaft und Entbindung kann dem Arzte

oder seiner Gehilfin entgehen. Sie können die Weitervererbung von

Krankheiten und deren Übertragung auf kommende Generationen verhindern.

Nur im Kollektivstaate kann man Lues, Tuberkulose und Alkoholismus

unterdrücken oder in der ersten Zeit wenigstens für Dritte völlig

unschädlich machen. Jeder Arzt ist zugleich Anthropologe und im Dienst

der anthropologischen Forschung. In seinem Berufe liegt es nicht nur,

die Degeneration des Volkes zu verhindern, sondern von Generation

zu Generation ein immer herrlicheres Geschlecht heranzubilden. Das

alles ist zum Teile allerdings von der Menge der anzustellenden Ärzte,

ebensosehr aber von der Verteilung der Ärzte und der Verteilung der

Bevölkerung und von der Organisation des Dienstes abhängig. Nicht nur

diese Verteilung, sondern auch die Anstellung der erforderlichen Anzahl

von Ärzten ist ohne Kollektivismus nicht denkbar.

Noch sei bemerkt, daß in Deutschland bei den Krankenkassen statistisch

ermittelt wurde, daß auf ein Kassenmitglied im Durchschnitt 6

Krankheitstage im Jahre kommen. Obwohl bei den hygienisch vorzüglichen

Einrichtungen des Kollektivstaates und bei der Verminderung aller

Berufsschädlichkeiten und anderer günstiger Umstände wegen der

Krankenstand beträchtlich sinken müßte, wäre selbst nach diesem

Verhältnisse der Durchschnitt in einer Gemeinde von Tausend Köpfen

nicht mehr als etwa 6000 Krankheitstage im Jahre. Das gibt einen

Tagesdurchschnitt von 16-18 Kranken, zu deren Behandlung zwei Ärzte

zur Verfügung ständen. Es blieben also dem ärztlichen Personale

viele Stunden des Tages für andere Aufgaben als die Behandlung der

Kranken übrig, für Überwachung der Kinderpflege, für Untersuchungen

der Gesunden, Beeinflussung der Lebensweise, Statistik und andere

Amtsgeschäfte, wissenschaftliche Beobachtungen und Gutachten. Da

in jeder Wohnansiedlung eine besondere Abteilung für Krankenzimmer

einzurichten wäre, und immerhin einige von den Kranken ambulant, andere

in ihren Wohngemächern behandelt würden, so wären etwa 16 Krankenzimmer

unbedingt ausreichend für Spitalzwecke.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 76 / 152 题