Der ärztliche Dienst im Kollektivstaate hat die Aufgabe, für alles zu
sorgen, was zur Verlängerung des Lebens eines jeden Einzelnen dienen
kann. Die Heilung von Krankheiten kommt weniger in Betracht, als die
Verhütung von Krankheiten und die Sammlung aller jener Erfahrungen,
welche der Vervollkommnung des Sanitätswesens förderlich sein können.
Die Aufgabe, Krankheiten zu verhüten, bedingt auch, daß der Arzt
auf die Gestattung von Ehen, die Propagation und die Berufswahl als
Fachmann Einfluß nimmt.
Es ist unbedingt notwendig, in jeder Gemeinde und jedem städtischen
Quartier einen Arzt anzustellen, dem innerhalb des Gemeindegebietes
für alles zu sorgen obliegt, was in die Kompetenz des Sanitätsdienstes
fällt. Ich halte es aber auch für notwendig, daß ein weiblicher
Arzt dem Gemeindearzte beigegeben werde. Es scheint der Natur der
Sache zu entsprechen, daß der weibliche Arzt dem als Sanitätsbeamten
fungierenden männlichen Arzte untergeordnet werde. Hat der weibliche
Arzt im eigentlich ärztlichen Berufe mit Einschluß der Öffnung
der weiblichen Leichen zu wenig Beschäftigung, um die Arbeitszeit
auszufüllen, so ist der Ärztin Heilmittelbereitung (Apotheke), Leitung
der Krankenpflege, Mitwirkung bei Aufstellung der Sanitätsstatistik
zuzuweisen, bis ihre Arbeitskraft genügend ausgenützt ist. Die Ärztin
muß genau denselben ärztlichen Unterricht, wenngleich vorzüglich
gynäkologischer und vorwiegend frauen-physiologischer und weiblich
anatomischer Art und etwa von weiblichen Professoren empfangen, wie
der Arzt und es ist übrigens die Meinung, daß der Arzt der Ärztin
übergeordnet sein solle, nichts weniger als ein Dogma; erweist sich das
Gegenteil als zweckmäßiger, so ist bald abgeholfen.
Die Fürsorge für den Einzelnen bringt es mit sich, daß schon während
der Schwangerschaft der Frau alles vorgekehrt werde, was vom ärztlichen
Standpunkte im Interesse nicht nur der Mutter, sondern auch der Frucht
notwendig erscheint. Der Arzt wird also dafür zu sorgen haben, daß der
Schwangeren und Wöchnerin keine Berufsgeschäfte aufgebürdet werden,
die nachteilige Folgen für Mutter und Kind haben könnten und er wird
auch sonst seinen Einfluß geltend machen, daß die Lebensweise der
schwangeren Frau zweckentsprechend geregelt werde. Lebt sie mit ihrem
Manne etwa außerhalb einer Gemeinde in einem einzelnen Gehöfte oder auf
einer Alpe, so wird der Arzt darauf dringen, daß sie in die Gemeinde
übersiedelt. Dem Ehemanne wird er jede Schonung der Frau auferlegen,
die ihrem Zustande entspricht. Nötigenfalls wird er auch bei der Geburt
die Hilfe leisten, welche zu leisten die Ärztin nicht vermag.
Nach der Geburt wird der Arzt, wenn ich vom Arzte spreche, so setze
ich immer eine zweckmäßige Arbeitsteilung zwischen dem Arzte und der
Ärztin voraus, die richtige Pflege des Neugeborenen überwachen und
das um so sorgfältiger, je unerfahrener die Mutter ist. Er wird das
Kind anfangs häufiger sehen müssen, als später und dafür sorgen, daß
alle jene Beobachtungen regelmäßig gemacht und notiert werden, die
für die Wissenschaft und Statistik sowohl, als auch direkt für den
individuellen Pflegezweck dienlich erscheinen. Er wird ferner mitwirken
bei der physischen Erziehung und im Vereine mit dem Pädagogen bei
der intellektuellen und moralischen Erziehung, er wird sowohl beim
Eintritte in die Schule, als bei der Zuweisung zu einem bestimmten
Berufe seine Stimme erheben gegen alles, was das Leben des jungen
Menschen gefährden könnte. Auch liegt ihm die Begutachtung ob, ob die
jungen Leute sich für die Fortpflanzung eignen oder nicht, insoferne
die Gesetze gestatten, zur Fortpflanzung ungeeigneten Individuen die
Ehe zu versagen. VII, 1, _Alinea_: »Bei dem heutigen«. Seine Aufgabe
wird es sein, auch anscheinend ganz gesunde Menschen in bestimmten
Intervallen nach der ihm vorgeschriebenen Methode zu untersuchen und
alles schriftlich zu fixieren, was in späteren Jahren zu wissen von
Wichtigkeit sein mag, oder die wissenschaftlichen Interessen fördern
kann. In Krankheitsfällen hat der Lokalarzt zu ordinieren und sich
auch dann an der Diagnostizierung und Behandlung zu beteiligen, wenn
etwa auf Wunsch des Kranken oder seiner Angehörigen ein anderer als
der =kompetente= Arzt die eigentliche Behandlung leitet. Kranke,
die das Bett hüten müssen, werden am Besten in gemeinsamen oder nahe
der Wohnung des Arztes gelegenen Gemächern untergebracht werden, um
dem Arzte ein häufiges Erscheinen am Krankenbette zu ermöglichen.
Die Wartung der Kranken, an der sich unterstützend auch Angehörige
beteiligen können, erfolgt unter Oberleitung des Arztes durch geeignete
-- wahrscheinlich weibliche -- Personen, die einen =Beruf= daraus
machen. In Fällen, welche besondere Erfahrungen voraussetzen oder eine
Operation erforderlich machen, wird der Arzt durch Vermittlung des
Bezirksarztes schleunigst für Beiziehung eines Spezialarztes und, wo
Ansteckung zu besorgen ist, für Separierung, und zwar nötigenfalls
durch Unterbringung in besonderen Spitälern, die nach Bedarf zu
errichten sind, sorgen. Alle Leichen hat er zu sezieren und er wird
alles das durch Beschreibung, Photographieren und durch Präparate
fixieren, was für die Wissenschaft, vielleicht auch für die ärztliche
Behandlung der Nachkommen und für die Vererbung von Bedeutung sein
kann. Für jeden Bewohner seines Bezirkes wird er einen Akt anlegen, in
dem alles notiert wird, was für eine spätere Behandlung von Interesse
ist und dieser Akt wird im Falle eines Domizilwechsels an jenen Arzt
übersendet werden, in dessen Kompetenz die fernere Behandlung übergeht.
Die Aufgabe des Arztes ist auch, die Sanitätsstatistik nach den
erteilten Vorschriften zusammenzustellen und er wird verpflichtet sein,
regelmäßig mit seinen Fachgenossen im Bezirke zu gemeinsamen Beratungen
zusammenzukommen. Er untersteht in allgemeiner disziplinärer Hinsicht
dem Verwaltungsbeamten, in Ausübung seines Amtes aber untersteht er
auch der fachwissenschaftlichen Kontrolle des Bezirksarztes, durch
den ihm auch die Aufträge der Regierung und der wissenschaftlichen
Institute zukommen.
Durch Vorträge im Versammlungslokale der Gemeinden wird der Arzt alles
zu verbreiten suchen, was der Einzelne selbst für seine Gesundheit tun
soll. Er hat alles zu prüfen, was zur Assanierung der Ansiedlung zu
geschehen hat, Abhilfe zu fordern, wo es not tut und die Ausführung der
beschlossenen Maßregeln zu überwachen. Die Mitwirkung eines anderen
Arztes aus einer benachbarten Gemeinde oder Quartier wird, wie schon
angedeutet, der Kranke oder seine Familie beantragen können. Außerdem
hat der Bezirksarzt persönlich oder durch ärztliche Inspektionsbeamte
die Gemeindeärzte zu überwachen. Die höheren Sanitätsbehörden haben
dafür zu sorgen, daß das notwendige Material für Spitalszwecke,
Diagnostizierung von Krankheiten, an Heilmitteln und Apparaten für
alle Fälle überall ausreichend vorhanden sei und das Material ebenso
wie das Personal an Spezialärzten zweckmäßig über das ganze Reich
verteilt werde, um tunlichst rasche Hilfe zu ermöglichen. Jeder
zur Heilung von Krankheiten und vollkommenen Wiederherstellung der
Kranken erforderliche Aufwand ist ohne Ansehen der Person auf Kosten
der Gesamtheit zu machen und sofern bestimmte ärztliche Personen
Reisen zu dem Kranken zu machen haben, ist ihnen das schnellste
Beförderungsmittel und auf den Eisenbahnen ein Separatzug zur Verfügung
zu stellen.
Die Gemeinden werden aber auch für den klinischen Unterricht und die
Anatomie das erforderliche Material an Kranken, Leichen und Präparaten
beizustellen haben. Jeder Arzt erhält alle erforderlichen Fachblätter
zugestellt und hat bemerkenswerte Krankheitsfälle und Heilerfolge
genau zu beschreiben und den Fachblättern einen Bericht zuzusenden.
Auch die jedem Arzte unentbehrliche Bibliothek für alles, was das
Sanitätswesen betrifft, ebenso die Sanitätsstatistik aller auswärtiger
Staaten findet er am Bezirksorte. Es ist zu bemerken, daß die gesamte
Bevölkerung an den Gedanken gewöhnt werden muß, daß jede Leiche
geöffnet und wissenschaftlich durchforscht werden muß. Wenn religiöse
Vorurteile dagegen sprechen, so müssen sie bekämpft werden. Denn im
Kollektivstaate gibt es keine Leichen degradierter Auswürflinge,
welchen man die Sezierung gewissermaßen strafweise zufügt und so
würden, wenn solche Vorurteile fortbeständen, die Anatomiesäle gar kein
Material haben.
Die ununterbrochene Arbeit des gesamten Sanitätspersonales ist
darauf zu wenden, mit Benützung des statistischen Materiales
die Schädlichkeiten aller Berufe dergestalt zu ermitteln, daß,
insofern sie nicht unterdrückt werden können, durch Anpassung der
Verteilungsgrundsätze ausreichender Ersatz geboten werde. Wie das
geschehen kann, ist in XI, d, entwickelt worden. Der Sanitätsdienst hat
dabei mitzuwirken.
Allgemeiner Grundsatz ist, daß jedes zur Welt gekommene menschliche
Wesen Anspruch auf alle jene Fürsorge hat, die ihm angeborener oder
erworbener Gebrechen wegen zur Erlangung eines gewissen Grades von
Lebensglück nötig ist.[8] In Nordamerika allein sind erfolgreiche
Versuche gemacht worden, jene Unglücklichen zum geistigen Verkehre mit
den Mitmenschen zu erwecken, die schon in früher Jugend Gesicht =und=
Gehör verloren haben. Ist es notwendig, daß eine oder mehrere Personen
ihr ganzes Leben in den Dienst einer solchen besonderen Aufgabe
stellen, so hat der Staat diese Personen zu bestellen und überdies
so viel als möglich die Bevölkerung zu ermuntern, daß sie freiwillig
ihre Tätigkeit diesem Zwecke widme, wodurch sich die Last auf viele
verteilen wird.
[8] Das widerspricht scheinbar den Ideen Nietzsches und
Darwins, aber statt ihrer brutalen Ideen lehre ich, das
Aussterben der Schwächeren im Wege der Unterdrückung
der Fortpflanzung erblich Belasteter herbeizuführen.
Der Staat darf seine Absicht nicht darauf richten,
Schwächlinge zu Grunde gehen zu lassen, sondern hat durch
fortgesetzte Wirksamkeit zu verhüten, daß degeneriertes
Menschenmaterial gezeugt wird. Der Grundsatz,
Unbrauchbares zu Grunde gehen zu lassen, würde zu dem
Grundsatze führen, den die alten Germanen beobachteten,
die Alten, die nicht mehr arbeiten konnten, zu töten
oder im Walde hilflos auszusetzen. Diesem Grundsatze
zufolge müßten auch ganz normale Menschen, die verunglückt
sind, dem gänzlichen Untergange preisgegeben werden.
Jeder Mensch ist gleichmäßig daran interessiert, daß
dieser Grundsatz nicht zur Geltung kommt. Das Leben
=hoffnungslos= Leidender =gegen ihren Willen= zu erhalten,
ist darum noch keine evidente soziale Pflicht. Nietzsche
hat das Törichte seiner Lehre am eigenen Leibe erfahren,
nach dieser Lehre hätte man ihn töten, statt an die
Irrenanstalt abgeben müssen.
Zu den Aufgaben der Ärzte, die sie im Einvernehmen mit den Pädagogen
zu lösen haben, gehört auch die Ermittlung der Vererbungsgesetze nicht
nur in Beziehung auf normale physische Konstitution, sondern auch
auf ethische und intellektuelle Anlagen und auf Geschicklichkeiten.
Dementsprechend werden sie die zur Fortpflanzung bestimmten Personen
auswählen und auch für die zweckmäßige Paarung Gesetze zu ermitteln
trachten. In wieferne der Staat schwächliche oder erblich belastete
Individuen von der Fortpflanzung auszuschließen und auf die Gattenwahl
Einfluß zu nehmen berechtigt ist, wird in VII, 1, besprochen. Zunächst
handelt es sich um Aufklärung und Rat; Gesetze und Gewalt können erst
dann in Betracht gezogen werden, wenn das Volk zur Überzeugung ihrer
Notwendigkeit und Gerechtigkeit gelangt ist.
Als Hilfsorgane der Ärzte werden Zahnärzte, zugleich Zahntechniker,
zu bestellen sein, welche die Gebisse aller Bewohner eines Bezirkes
regelmäßig zu untersuchen und die erforderlichen Operationen teils
selbständig, teils unter Aufsicht des Arztes vorzunehmen haben. Es
handelt sich aber nicht bloß um Verhütung des Verlustes und der
Krankheit der Zähne und eventuell ihren Ersatz, sondern auch die
Vererbung guter Zähne kommt in Betracht, weil ein gutes Gebiß der
schönste Schmuck des Menschen und gewiß auch ein Zeichen einer guten
Konstitution ist. Eine Statistik der vorhandenen und der fehlenden
gesunden und kranken Zähne und der verschiedenen Zahnleiden wäre sehr
interessant und könnte leicht beschafft werden.
Der Arzt untersteht in fachwissenschaftlicher Hinsicht dem
Bezirksarzte, dieser dem Provinzialarzte und dieser dem Chefarzte des
Reiches. In den höheren Instanzen werden selbstverständlich zahlreiche
Körperschaften dem Chefarzte beigeordnet sein. Die Hierarchie dient
dazu, um verdienten Ärzten eine Beförderung zu eröffnen und um eine
Organisation zu schaffen, durch welche die sanitären Beobachtungen
auf Grund der Statistik und der Berichte der ausübenden Ärzte zur
Sammlung und Verarbeitung gelangen. Instruktionen werden erlassen
werden, inwieferne der Gemeindearzt seinen Vorgesetzten über jeden
einzelnen Krankheitsfall durch Bulletin auf dem Laufenden zu erhalten
hat. Diese Berichterstattung kann so eingerichtet werden, daß der
Bezirksarzt daraus sofort erkennen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit
der Diagnose oder der Behandlung bestehen, in welchem Falle er
selbst zur Überprüfung schreiten, oder einen anderen Arzt seines
Bezirkes damit beauftragen kann. Diese Überwachung der Gemeindeärzte
erstreckt sich auch auf Gutachten über Krankheitsurlaube, den Besuch
von Thermen, Berufseignung oder Fortpflanzungstauglichkeit, dann auf
Spitalsverwaltung und sanitäre Anstalten.
Spezialärzte verschiedener Fächer werden zu bestellen und über das
Land zweckmäßig zu verteilen sein. Vorzüglich kommt da das Fach
der Operateure in Betracht. Wahrscheinlich wird sich auch das Fach
der operativen Heilkunde in viele Zweige spalten. Weiter wird es
Fachärzte für die Erkrankungen einzelner Organe, wie heute, für
Infektionskrankheiten, gewisse Arten von Diagnosen, chemische
Untersuchungen und besondere Heilverfahren, wie Kaltwasser,
Elektrizität, Pneumatik, Massage, Belichtung, Heißluftbehandlung usw.
geben. Die Sanitätsverwaltung wird verfügen, inwieferne sich solche
Ärzte an Ort und Stelle zu begeben haben, oder die Kranken zum Arzte
geschickt oder in Sanatorien aufgenommen werden sollen und insbesondere
wie weit die Kompetenz des Gemeindearztes in weniger bedeutenden oder
besonders dringenden Spezialfällen geht. Die Sanitätsverwaltung hat
auch die Einrichtung von Kurorten und die Verfügung der Aufnahme der
einzelnen Kranken in dieselben über sich.
Was die Unterbringung von Kranken und die Krankenpflege anbelangt, so
wird man eigentliche Spitäler tunlichst vermeiden. Nur insoferne die
Isolierung von Kranken geboten erscheint, oder wo es der klinische
Unterricht erfordert, wird man eigentliche Krankenhäuser errichten.
In einem Staate von 45 Millionen Einwohnern erfordert der ärztliche
Dienst nach obigen Grundsätzen mit Inbegriff der Spezialisten und der
übergeordneten Organe etwa 60 Tausend Ärzte und ebensoviele weibliche
Ärzte, somit 120 Tausend Personen. In Österreich ist gegenwärtig die
Zahl der wissenschaftlich gebildeten Ärzte sehr gering, somit ist
eine große Vermehrung erforderlich. Auch das Wartepersonal, welches in
Österreich gegenwärtig nicht zahlreich ist, wird sehr vermehrt werden
müssen. Die Untersuchung, welche Berufe im Sozialstaate ganz entfallen,
oder geringere Arbeitskräfte beanspruchen, wird in VIII, 11, folgen und
daraus sich ergeben, wie der höhere Arbeitsaufwand in manchen Berufen,
somit auch im ärztlichen und Wärterberuf hereingebracht werden wird.
Für die Verhinderung der Einschleppung von Kontagien oder ansteckenden
Krankheiten, insbesondere auch von Geschlechtskrankheiten, kann in
einem so stramm organisierten Staate leicht gesorgt werden. Personen,
welche nicht aus einem ebenso gut verwalteten Gebiete kommen, können
beim Überschreiten der Grenzen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen
werden. =Der Warenverkehr über die Grenze kann jederzeit auf längere
Zeit gänzlich abgesperrt werden=, weil der Staat immer für Vorräte
solcher Waren sorgen wird, für die man auf das Ausland angewiesen ist.
Prüft man diese Organisation des ärztlichen Dienstes, so gewinnt man
die Überzeugung, daß damit alles für den Einzelnen und die Gesamtheit
erreicht werden kann, was man heute für notwendig erkennt, aber in
der individualistischen Gesellschaftsordnung undurchführbar ist. Die
Ärzte drängen sich in den großen Städten zusammen, in den ländlichen
Gemeinden fehlt es oft an aller Hilfe für Kranke und Verunglückte und
jedenfalls an den Anstalten, die für besondere Fälle notwendig sind.
Nun aber alle anderen Dienste, die ein so eingerichteter ärztlicher
Körper dem Einzelnen und der Gesamtheit und der Wissenschaft leisten
könnte.
Der Arzt wird bei obiger Organisation nicht gerufen, er sucht
diejenigen, für deren Gesundheit er verantwortlich ist, auf. Er ist
ihnen Freund, Berater für das Leben und ersetzt ihnen auch Priester
und Beichtvater. Er fördert die wahre Moral in viel höherem Maße, als
es heute die Kirche vermag. Keinerlei entstehendes Leiden, erbliche
Belastung, Disqualifikation zu bestimmten Berufen, zur Zeugung oder
für die Ertragung der Schwangerschaft und Entbindung kann dem Arzte
oder seiner Gehilfin entgehen. Sie können die Weitervererbung von
Krankheiten und deren Übertragung auf kommende Generationen verhindern.
Nur im Kollektivstaate kann man Lues, Tuberkulose und Alkoholismus
unterdrücken oder in der ersten Zeit wenigstens für Dritte völlig
unschädlich machen. Jeder Arzt ist zugleich Anthropologe und im Dienst
der anthropologischen Forschung. In seinem Berufe liegt es nicht nur,
die Degeneration des Volkes zu verhindern, sondern von Generation
zu Generation ein immer herrlicheres Geschlecht heranzubilden. Das
alles ist zum Teile allerdings von der Menge der anzustellenden Ärzte,
ebensosehr aber von der Verteilung der Ärzte und der Verteilung der
Bevölkerung und von der Organisation des Dienstes abhängig. Nicht nur
diese Verteilung, sondern auch die Anstellung der erforderlichen Anzahl
von Ärzten ist ohne Kollektivismus nicht denkbar.
Noch sei bemerkt, daß in Deutschland bei den Krankenkassen statistisch
ermittelt wurde, daß auf ein Kassenmitglied im Durchschnitt 6
Krankheitstage im Jahre kommen. Obwohl bei den hygienisch vorzüglichen
Einrichtungen des Kollektivstaates und bei der Verminderung aller
Berufsschädlichkeiten und anderer günstiger Umstände wegen der
Krankenstand beträchtlich sinken müßte, wäre selbst nach diesem
Verhältnisse der Durchschnitt in einer Gemeinde von Tausend Köpfen
nicht mehr als etwa 6000 Krankheitstage im Jahre. Das gibt einen
Tagesdurchschnitt von 16-18 Kranken, zu deren Behandlung zwei Ärzte
zur Verfügung ständen. Es blieben also dem ärztlichen Personale
viele Stunden des Tages für andere Aufgaben als die Behandlung der
Kranken übrig, für Überwachung der Kinderpflege, für Untersuchungen
der Gesunden, Beeinflussung der Lebensweise, Statistik und andere
Amtsgeschäfte, wissenschaftliche Beobachtungen und Gutachten. Da
in jeder Wohnansiedlung eine besondere Abteilung für Krankenzimmer
einzurichten wäre, und immerhin einige von den Kranken ambulant, andere
in ihren Wohngemächern behandelt würden, so wären etwa 16 Krankenzimmer
unbedingt ausreichend für Spitalzwecke.