6. Die Erhaltung der Staatseinheit.

Es entsteht die Frage, wie dem Übel vorgebeugt werden soll, daß die

Staaten wieder zerfallen und fort und fort sich in kleinere Teile

auflösen. Gegen den Willen der Gesamtheit würde sich eine im Innern des

Staatsgebietes gelegenen Gemeinde oder ein solcher Bezirk nicht leicht

von dem größeren Körper lostrennen können. Der Gütertausch ist ein so

starkes Bedürfnis, daß die Gemeinden kein Interesse haben können, sich

loszusagen. Eine solche Gemeinde würde sofort boykottiert werden und

käme in einigen Tagen in große Verlegenheiten, ohne einen erdenklichen

Vorteil dagegen zu erlangen. Auch würde der Grundsatz des ausnahmslosen

Staatseigentumes den Staat berechtigen, das ganze mobile Eigentum aus

einer solchen Gemeinde wegzuschaffen und diese könnte es auf keine

Weise sich ersetzen. Es gilt dies nicht nur von Städten, die auf

den Bezug von Nahrungsmitteln aus dem flachen Lande angewiesen sind,

sondern auch von den kleinsten Gemeinden. Aber an der Grenze gelegene

Gemeinden könnten leicht ein Interesse haben, sich von dem Staate

loszusagen und sich dem Nachbarstaat, falls er ein Kollektivstaat wäre,

anzuschließen. Geht man von der Anschauung aus, und hätte sich diese

vollkommen eingelebt, daß aller Besitz Eigentum des ganzen Volkes

sei, so würde sich eine solche Sezession als eine Rechtsverletzung

darstellen, die freilich deshalb von sehr geringem Belang wäre,

weil eine solche Lostrennung zugleich eine Verzichtleistung auf den

Mitbesitz der außerhalb der Gemeinde befindlichen Güter und auf alle

persönlichen Ansprüche der Gemeindemitglieder gegen den Staat (z. B.

auf Altersversorgung) mit sich brächte. Auch könnte ohne Mitwirkung der

Nachbarstaaten eine solche Lostrennung niemals stattfinden und selbst

mit ihrer Zustimmung nur dann, wenn es Kollektivstaaten sind, und

dagegen würde man sich wohl durch internationale Verträge schützen.

Es wäre aber sonderbar, wenn solche Fragen mit Gewalt entschieden

würden und man wird nur darauf hoffen müssen, daß ein organisches

Ganzes eine große Anziehungskraft auf alle Teile ausüben müsse und

daher ist anzunehmen, daß, wo es an einer solchen Anziehungskraft

fehlt, ein Gebrechen an der Gerechtigkeit und an der zweckmäßigen

Verwaltung vorliegen muß. Plato nennt ein Gemeinwesen, in dem eine

wahre Solidarität besteht, ein königliches Geflecht und ein solches

zusammenzuweben, muß jeder Staatsmann als seine Aufgabe betrachten.

Auch setzte die Sezession voraus, daß der Nachbarstaat das neue Glied

als gleichberechtigten Bestandteil aufzunehmen einwilligte, und es ist

nicht anzunehmen, daß das so leicht geschehen wird, weil zwischen den

Bürgern verschiedener Staaten sich immer Verschiedenheiten herausbilden

werden, welche den bestehenden Zusammenhang verstärken, neue

Angliederungen erschweren. Im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten

würde sich aber auch eine solche Veränderung schmerzlos vollziehen,

vorausgesetzt, daß beide beteiligten Staaten die kollektivistische

Gesellschaftsordnung angenommen haben. Ist der Nachbarstaat noch

nicht zum Kollektivismus übergegangen, so ist eine solche Sezession

wohl undenkbar, weil die Mitglieder der Grenzgemeinde in dem neuen

Verbande ihre Rechnung nicht finden könnten, der Nachbarstaat aber

das kollektivistische Ferment fürchten würde, welches die neuen Bürger

einschleppen müßten.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 72 / 152 题