Es entsteht die Frage, wie dem Übel vorgebeugt werden soll, daß die
Staaten wieder zerfallen und fort und fort sich in kleinere Teile
auflösen. Gegen den Willen der Gesamtheit würde sich eine im Innern des
Staatsgebietes gelegenen Gemeinde oder ein solcher Bezirk nicht leicht
von dem größeren Körper lostrennen können. Der Gütertausch ist ein so
starkes Bedürfnis, daß die Gemeinden kein Interesse haben können, sich
loszusagen. Eine solche Gemeinde würde sofort boykottiert werden und
käme in einigen Tagen in große Verlegenheiten, ohne einen erdenklichen
Vorteil dagegen zu erlangen. Auch würde der Grundsatz des ausnahmslosen
Staatseigentumes den Staat berechtigen, das ganze mobile Eigentum aus
einer solchen Gemeinde wegzuschaffen und diese könnte es auf keine
Weise sich ersetzen. Es gilt dies nicht nur von Städten, die auf
den Bezug von Nahrungsmitteln aus dem flachen Lande angewiesen sind,
sondern auch von den kleinsten Gemeinden. Aber an der Grenze gelegene
Gemeinden könnten leicht ein Interesse haben, sich von dem Staate
loszusagen und sich dem Nachbarstaat, falls er ein Kollektivstaat wäre,
anzuschließen. Geht man von der Anschauung aus, und hätte sich diese
vollkommen eingelebt, daß aller Besitz Eigentum des ganzen Volkes
sei, so würde sich eine solche Sezession als eine Rechtsverletzung
darstellen, die freilich deshalb von sehr geringem Belang wäre,
weil eine solche Lostrennung zugleich eine Verzichtleistung auf den
Mitbesitz der außerhalb der Gemeinde befindlichen Güter und auf alle
persönlichen Ansprüche der Gemeindemitglieder gegen den Staat (z. B.
auf Altersversorgung) mit sich brächte. Auch könnte ohne Mitwirkung der
Nachbarstaaten eine solche Lostrennung niemals stattfinden und selbst
mit ihrer Zustimmung nur dann, wenn es Kollektivstaaten sind, und
dagegen würde man sich wohl durch internationale Verträge schützen.
Es wäre aber sonderbar, wenn solche Fragen mit Gewalt entschieden
würden und man wird nur darauf hoffen müssen, daß ein organisches
Ganzes eine große Anziehungskraft auf alle Teile ausüben müsse und
daher ist anzunehmen, daß, wo es an einer solchen Anziehungskraft
fehlt, ein Gebrechen an der Gerechtigkeit und an der zweckmäßigen
Verwaltung vorliegen muß. Plato nennt ein Gemeinwesen, in dem eine
wahre Solidarität besteht, ein königliches Geflecht und ein solches
zusammenzuweben, muß jeder Staatsmann als seine Aufgabe betrachten.
Auch setzte die Sezession voraus, daß der Nachbarstaat das neue Glied
als gleichberechtigten Bestandteil aufzunehmen einwilligte, und es ist
nicht anzunehmen, daß das so leicht geschehen wird, weil zwischen den
Bürgern verschiedener Staaten sich immer Verschiedenheiten herausbilden
werden, welche den bestehenden Zusammenhang verstärken, neue
Angliederungen erschweren. Im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten
würde sich aber auch eine solche Veränderung schmerzlos vollziehen,
vorausgesetzt, daß beide beteiligten Staaten die kollektivistische
Gesellschaftsordnung angenommen haben. Ist der Nachbarstaat noch
nicht zum Kollektivismus übergegangen, so ist eine solche Sezession
wohl undenkbar, weil die Mitglieder der Grenzgemeinde in dem neuen
Verbande ihre Rechnung nicht finden könnten, der Nachbarstaat aber
das kollektivistische Ferment fürchten würde, welches die neuen Bürger
einschleppen müßten.