Was das Verfassungsleben im Kollektivstaate anbelangt, so ist
leicht einzusehen, daß die organisatorischen Arbeiten während der
Umgestaltungsperiode sehr mannigfaltig und schwierig wären, daß
aber, wenn einmal das richtige Gleichgewicht gefunden ist, die
gesetzgeberischen Aufgaben, wenngleich der Volkswille für jede
Produktion und jede Verteilung maßgebend ist, viel einfacher sind als
heute, dafür allerdings von weit größerer Tragweite. Die Unterschiede
des Berufes, der Klassen und des Besitzes zwischen den Bürgern der
heutigen Staaten schaffen eine ungeheuere Menge von Verwickelungen,
eine Menge höchst schädlicher Reibungsflächen, welche im Kollektivstaat
entfallen. Man denke nur an die Zollgesetzgebung und an die
Handelsverträge, welche wir von Zeit zu Zeit schließen müssen und deren
Zustandekommen deshalb so schwierig ist, weil jede einzelne Bestimmung
dieser Gesetze und Verträge für viele Tausende ein Vorteil, dafür für
viele Tausende ein Schaden ist. Meist werden ganze Gewerbe zugrunde
gerichtet, andere zur Blüte gebracht und es ist ganz unmöglich, die
Folgen einer Änderung in den Zöllen und Handelsverträgen für das
Ganze und für die Einzelnen zu berechnen. Hat man doch in Österreich
durch ein Menschenalter Ausfuhrprämien für den Zucker bewilligt, und
als diese durch die Brüsseler Konvention beseitigt wurden, wurde der
Zucker in Österreich für die Konsumenten um 10% billiger und außerdem
stieg die Zuckerausfuhr beträchtlich. Im Kollektivstaat gehen die
Volksbeschlüsse für den internationalen Güteraustausch dahin, die
Staatsverwaltung zum Verkaufe oder Austausche der ihr namhaft gemachten
Überschüsse an Gütern der einen Art an das Ausland und zum Einkauf und
Eintausch anderer Güter vom Auslande zu ermächtigen und die Verwaltung
hat nur darauf zu sehen, die günstigsten Bedingungen zu erzielen. Aller
Schaden und Vorteil des internationalen Güteraustausches verteilt sich
verhältnismäßig auf Alle und nicht ein einziges Gewerbe, nicht ein
einziger Beruf, insofern man darunter die Angehörigen dieser Berufe
und ihre Einzelinteressen versteht, kann darunter leiden, niemand sich
daran bereichern, niemand dadurch ruiniert werden, so daß auch hier die
Totalversicherung, als welche sich der Kollektivismus darstellt, sich
automatisch vollzieht.
Eine rasche Entscheidung solcher Fragen, wie über Aus- und Einfuhr,
oder über Produktion und Verteilung, oder über Ehe, Zeugung,
Familienrechte usw., kann aber nur dann im Kollektivstaate erwartet
werden, wenn das Volk sich damit begnügt, der Staatsverwaltung
grundsätzliche Direktiven zu erteilen, allgemeine Weisungen,
und dazu wird das Volk von selbst gedrängt werden. Man lese die
Gefechtsdispositionen eines Feldherrn und man wird erkennen, daß die
schwerwiegendsten Entscheidungen in wenige Worte zusammengefaßt werden
müssen, welche dem Untergebenen einen weiten Spielraum der Initiative
überlassen. Im Kollektivstaate kann es mit den Volksbeschlüssen auch
nicht anders gehalten werden. Um das aber in seiner Durchführbarkeit
zu erkennen, ist es notwendig, die Einfachheit der Verteilung und der
öffentlichen Rechnungslegung zu erfassen, welche im Abschnitte über
die Statistik VI, 8, dargelegt werden wird. Auch bedarf diese Art der
Verwaltung einen wohlgefügten und gutgeschulten Beamtenkörper. Würde
man, was ich für durchaus fehlerhaft hielte, die Verwaltungsbeamten
wählen, so würde sich eine solche Abhängigkeit der Beamten von den
Wählern geltend machen, daß es niemals das allgemeine Wohl wäre,
das die Beamten im Auge hätten und wegen des häufigen Wechsels und
der mangelnden Schulung wäre auch zu besorgen, daß gewählte Beamte
sich nicht zu helfen wüßten und aus Mangel an Erfahrung Fehler auf
Fehler machen, insbesondere, daß sie nicht organisch zusammen wirken
würden. Der Beamtenberuf setzt, wie jeder andere Beruf, eine bestimmte
Vorbildung, Schulung und Erfahrung voraus, weshalb in V, 1, die
Ergänzung des Beamtenkörpers nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung
vorgeschlagen wird.