5. Das Objekt der Volksbeschlüsse.

Was das Verfassungsleben im Kollektivstaate anbelangt, so ist

leicht einzusehen, daß die organisatorischen Arbeiten während der

Umgestaltungsperiode sehr mannigfaltig und schwierig wären, daß

aber, wenn einmal das richtige Gleichgewicht gefunden ist, die

gesetzgeberischen Aufgaben, wenngleich der Volkswille für jede

Produktion und jede Verteilung maßgebend ist, viel einfacher sind als

heute, dafür allerdings von weit größerer Tragweite. Die Unterschiede

des Berufes, der Klassen und des Besitzes zwischen den Bürgern der

heutigen Staaten schaffen eine ungeheuere Menge von Verwickelungen,

eine Menge höchst schädlicher Reibungsflächen, welche im Kollektivstaat

entfallen. Man denke nur an die Zollgesetzgebung und an die

Handelsverträge, welche wir von Zeit zu Zeit schließen müssen und deren

Zustandekommen deshalb so schwierig ist, weil jede einzelne Bestimmung

dieser Gesetze und Verträge für viele Tausende ein Vorteil, dafür für

viele Tausende ein Schaden ist. Meist werden ganze Gewerbe zugrunde

gerichtet, andere zur Blüte gebracht und es ist ganz unmöglich, die

Folgen einer Änderung in den Zöllen und Handelsverträgen für das

Ganze und für die Einzelnen zu berechnen. Hat man doch in Österreich

durch ein Menschenalter Ausfuhrprämien für den Zucker bewilligt, und

als diese durch die Brüsseler Konvention beseitigt wurden, wurde der

Zucker in Österreich für die Konsumenten um 10% billiger und außerdem

stieg die Zuckerausfuhr beträchtlich. Im Kollektivstaat gehen die

Volksbeschlüsse für den internationalen Güteraustausch dahin, die

Staatsverwaltung zum Verkaufe oder Austausche der ihr namhaft gemachten

Überschüsse an Gütern der einen Art an das Ausland und zum Einkauf und

Eintausch anderer Güter vom Auslande zu ermächtigen und die Verwaltung

hat nur darauf zu sehen, die günstigsten Bedingungen zu erzielen. Aller

Schaden und Vorteil des internationalen Güteraustausches verteilt sich

verhältnismäßig auf Alle und nicht ein einziges Gewerbe, nicht ein

einziger Beruf, insofern man darunter die Angehörigen dieser Berufe

und ihre Einzelinteressen versteht, kann darunter leiden, niemand sich

daran bereichern, niemand dadurch ruiniert werden, so daß auch hier die

Totalversicherung, als welche sich der Kollektivismus darstellt, sich

automatisch vollzieht.

Eine rasche Entscheidung solcher Fragen, wie über Aus- und Einfuhr,

oder über Produktion und Verteilung, oder über Ehe, Zeugung,

Familienrechte usw., kann aber nur dann im Kollektivstaate erwartet

werden, wenn das Volk sich damit begnügt, der Staatsverwaltung

grundsätzliche Direktiven zu erteilen, allgemeine Weisungen,

und dazu wird das Volk von selbst gedrängt werden. Man lese die

Gefechtsdispositionen eines Feldherrn und man wird erkennen, daß die

schwerwiegendsten Entscheidungen in wenige Worte zusammengefaßt werden

müssen, welche dem Untergebenen einen weiten Spielraum der Initiative

überlassen. Im Kollektivstaate kann es mit den Volksbeschlüssen auch

nicht anders gehalten werden. Um das aber in seiner Durchführbarkeit

zu erkennen, ist es notwendig, die Einfachheit der Verteilung und der

öffentlichen Rechnungslegung zu erfassen, welche im Abschnitte über

die Statistik VI, 8, dargelegt werden wird. Auch bedarf diese Art der

Verwaltung einen wohlgefügten und gutgeschulten Beamtenkörper. Würde

man, was ich für durchaus fehlerhaft hielte, die Verwaltungsbeamten

wählen, so würde sich eine solche Abhängigkeit der Beamten von den

Wählern geltend machen, daß es niemals das allgemeine Wohl wäre,

das die Beamten im Auge hätten und wegen des häufigen Wechsels und

der mangelnden Schulung wäre auch zu besorgen, daß gewählte Beamte

sich nicht zu helfen wüßten und aus Mangel an Erfahrung Fehler auf

Fehler machen, insbesondere, daß sie nicht organisch zusammen wirken

würden. Der Beamtenberuf setzt, wie jeder andere Beruf, eine bestimmte

Vorbildung, Schulung und Erfahrung voraus, weshalb in V, 1, die

Ergänzung des Beamtenkörpers nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung

vorgeschlagen wird.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 71 / 152 题