Die Monarchie und der Adel.
Ist ein Volk nüchtern und sein Sinn nur auf das Nützliche gerichtet,
so wird ihm die Monarchie im Kollektivstaate etwas sehr Überflüssiges
erscheinen, ist ein Volk aber prachtliebend und von sehr reicher
Phantasie, so wird ihm die Hofhaltung eines Monarchen, die glänzende
Repräsentation nach außen und der stärkere Aufwand für das Schöne und
Kostbare willkommen sein. Im kollektivistischen Staate ist eine Gefahr
für die Volksfreiheit mit der Institution der Monarchie und des Adels
nicht verbunden. Der Monarch besorgt die ihm durch die Verfassung und
den Volkswillen übertragenen Geschäfte als Mandatar und besitzt keine
Autorität als jene, die ihm das Volk auf jeweiligen Widerruf überträgt.
Er ist nicht König von Gottesgnaden, sondern von Volkes Gnaden. Er ist
ebenso eigentumslos, wie ein anderer Volksgenosse, aber er hat einen
zwar genau umschriebenen, aber immerhin ausgedehnten Wirkungskreis, ist
unverantwortlich und für seine Person dem Gesetze nicht unterworfen.
Er ist das oberste Organ des Volkes und arbeitet mit Ministern, die
die Verantwortlichkeit für seine Regierungshandlungen tragen, er
ernennt die Minister und die obersten Beamten, es mag ihm das Recht
eingeräumt werden, zu begnadigen und gewisse Ehrenvorzüge zu verleihen,
er vertritt das Reich nach außen, empfängt die angesehensten Gäste des
Volkes und ist -- doch immer ohne für seine Person zur Verantwortung
gezogen werden zu können oder einem Tadel unterworfen zu sein --
schuldig, die ihm vom Volke anvertrauten Mittel zur Verherrlichung
des Volkes zu verwenden und zu diesem Ende Kunst und Forschung zu
fördern. Seine großen Mittel dienen vorzüglich zur Pflege der edelsten
Geselligkeit, an welcher das =gesamte Volk= Anteil zu nehmen berechtigt
ist.[6] Seine Gehilfen für gesellige Veranstaltungen sind die
Mitglieder des hohen Adels wenn ein solcher noch fortbesteht. Wie immer
auch seine Befugnisse in militärischen und auswärtigen Angelegenheiten
festgesetzt werden, so ist es doch seine Aufgabe, nicht nur den
Frieden zu erhalten, sondern auch auf Schaffung solcher internationaler
Einrichtungen hinzuwirken, die das stehende Heer und die Kriegsmarine
entbehrlich machen können. Diese Verteidigungsanstalten werden
übrigens ganz überflüssig werden, sobald der Kollektivismus sich über
ganz Europa ausgedehnt haben wird, denn auch der Krieg ist nur eine
Krankheit unserer Gesellschaftsordnung.
[6] Anfänge zu allen zukünftigen Gestaltungen, die auf den
Kollektivismus hinauslaufen, können schon heute beobachtet
werden. In Österreich werden die Abgeordneten, wenn
sie auch Bauern oder Arbeiter sind, zu den Hoffesten
herangezogen, was noch vor 50 Jahren unmöglich schien und
in Dänemark soll es Hofsitte sein, zu jeder Hoftafel einen
Gewerbsmann zu laden.
Die dem Monarchen für seine Person, seine Familie und allenfalls den
hohen Adel und für die Erfüllung all seiner Aufgaben eingeräumten
Mittel wird das Volk bestimmen. Man setze den Fall, daß das Volk
hierfür den hundertsten Teil des Besitzes und des Volkseinkommens
widmet, so mag es die Schlösser, Burgen und Wohnbauten, die Parke
und Anlagen, vielleicht auch einen bestimmten Teil des Gebietes der
Hauptstadt, dann Juwelen, Stoffe, Hausrat, Tiere und Kostbarkeiten
bezeichnen, welche, jedoch mit Vorbehalt des dem Staate oder Volke
zustehenden Eigentumsrechtes, der Hofhaltung gewidmet sind und welche
die Monarchie zu erhalten, zu pflegen, beziehungsweise zu vollenden
hat. Es werden ihr außerdem Arbeitskräfte und ein Teil der jährlich
geschaffenen Güter zugewiesen. Von den Arbeitskräften werden dem Hofe
insbesondere Hausgenossen, Handwerker, Künstler, Gelehrte, Forscher
und Erziehungs- und Unterrichtspersonen zugewiesen. Bezüglich der
Auswahl der Personen und Sachen wird sich der Hof mit der Regierung
und den obersten Volksbeamten zu verständigen haben. Als Rechtssubjekt
steht der Monarch hierin dem Volke nicht gegenüber, es ist nur von
anvertrauten, auf Widerruf gewidmeten Sachen die Rede, wie ja auch
heute die Zivilliste immer nur auf ein einziges Jahr bewilligt wird.
Der Monarch ist nur Verwalter.
Die Hausgenossen, welche für die Bedienung der Gäste, für Küche und
Keller, für Gebäude, Stallungen und Tiere, und für die Verwaltung der
mobilen und immobilen Güter der dynastischen Familie und des Adels zu
sorgen haben, werden nicht den dienenden Personen der heutigen Zeit zu
vergleichen sein, sondern als Familienglieder behandelt werden. Die
schönsten Mädchen und jungen Männer werden ausgewählt werden, damit
sie auch durch ihre persönlichen Vorzüge die Schönheit der Hofhaltung
erhöhen. Den Mädchen und Jünglingen dieser Art wird es obliegen,
bei Tisch und den Abendunterhaltungen die Glieder der Dynastie und
der Adelsfamilien und deren Gäste zu bedienen, sie werden aber, wenn
sie dienstlos sind, selbst auch Gäste des Hofes sein, wie in unseren
Familien jüngere Schwestern und Brüder den Gästen aufwarten und mit
ihnen trotzdem auf gleichem Fuße verkehren. Auch aus den Reihen der
Alten mögen manche dem Hofe zugewiesen werden, wenn sie es wünschen
und sie werden nur zu bequemen Dienstleistungen verwendet werden,
die sie gerne freiwillig übernehmen. So wird ihnen die Überwachung
der Kostbarkeiten übertragen und sie werden dafür sorgen, daß alles,
was aus der Schatzkammer entlehnt wird, wieder an seinen Platz kommt.
Auch die Wagenlenker, Pferdewärter, Jäger, Türsteher und Boten werden
nur wie Familienmitglieder behandelt werden dürfen, auch können sie
nicht gezwungen werden, gegen ihren Wunsch in diesen Stellungen
zu dienen. Die Natur dieser Beziehungen gehört zur Ästhetik der
Gesellschaftsordnung und diese Ästhetik ist wieder ein wesentlicher
Vorzug der künftigen Gesellschaftsordnung.
Hof und Adel haben in den Repräsentationspalästen und -Schlössern
Empfang zu halten und für eine angemessene Verteilung der Einladungen
zu sorgen, von welchen Niemand ganz ausgeschlossen werden soll. Außer
den bevorzugten Gästen, den Künstlern, Gelehrten, Forschern, Erfindern,
den angesehensten Besuchern aus dem Auslande, den hohen Beamten,
schönsten Frauen usw. werden alle Volksgenossen, welche in die Nähe des
Hofes kommen, heranzuziehen sein und so werden auch hier alle Glieder
des Volkes mitinteressiert werden, wie an Kunst und Forschung. In den
Sommermonaten wird das Hofleben sich vorzüglich in den Schlössern und
Burgen entfalten, im Winter in der Residenz, aber die Hofbaulichkeiten
werden das ganze Jahr in Benutzung stehen, um soviel als möglich Freude
zu schaffen.
So wie jedes Dorf, so wird auch die Hauptstadt nach und nach
niedergerissen und nach einem grandiosen Plane neu aufgebaut werden.
Darum wird ein neuer Stadtplan für die Reichshauptstadt (vielleicht in
Österreich für zwei Reichshauptstädte) zu entwerfen sein, aber nicht
für eine Bevölkerung von Millionen, sondern höchstens zur Aufnahme
von etwa 400,000 Menschen, die Reisenden inbegriffen. Diese Neubauten
werden aber verschoben werden, bis die Masse des Volkes reichlich mit
Wohnungen versorgt ist, denn allem anderen geht die Aufgabe vor, die
Sünden der Vergangenheit zu tilgen.
Dem Volke gebührt ein entsprechender Einfluß auf die Erziehung der
Jugend in der kaiserlichen Familie und den adeligen Familien. Wie
derselbe geltend zu machen sei, bestimmen die Gesetze. Diese Familien
müssen im Bewußtsein erhalten werden, daß sie dem Volke zu dienen
berufen seien und niemals den Dienst in Herrschaft verwandeln dürfen.
Die Erziehung muß eine vorzugsweise ästhetische sein, weil es der
Beruf dieser Familien ist, das Schöne zu pflegen. Die Kenntnis der
lebenden Sprachen besonders der größeren Kulturvölker und der im
Reiche verbreiteten Idiome ist in in diesen Familien einheimisch zu
machen, weil sie berufen sind, das heimatliche Volk den fremden Völkern
gegenüber zu repräsentieren und den nationalen Frieden im Lande zu
erhalten.
Die Mitglieder des Adels unterstehen den allgemeinen Strafgerichten,
die Mitglieder der dynastischen Familie mögen der Strafgewalt
des Monarchen unterstehen, aber unter der Bedingung, daß die
Straferkenntnisse und deren Vollzug veröffentlicht werden und daß über
die Mitschuldigen die ordentlichen Gerichte erkennen.
Zu den wichtigsten Angelegenheiten gehört die Ehe in diesen Familien
und das Familienleben Jener, die man bisher die Großen zu nennen
gewöhnt war. Der Gebrauch in den souveränen Familien, ihre Glieder nur
mit den Angehörigen anderer souveräner Familien zu verheiraten, ist
verwerflich, weil er zur Verwandtschaftsehe und zur Dekadenz führt.[7]
Auch soll sie die Ehe nicht an auswärtige Familien knüpfen. Es scheint
daher das Zweckmäßigste zu sein, daß die Mitglieder der Familie
des Monarchen sich mit Angehörigen der Familien des einheimischen
Adels ehelich verbinden und daß diese ihre anderweitigen Ehen mit
Volksgenossen der anderen Schichten schließen, um so einen gesunden
Blutumlauf im sozialen Körper herbeizuführen. Der Krone wäre das
Recht einzuräumen, gegen unvernünftige Ehen in diesen Familien Verbot
einzulegen. Die Vernünftigkeit dieser Ehen ist vom Standpunkte der
wahrscheinlichen Fortpflanzungserwartungen zu beurteilen. Handelt es
sich um Ehen, die nach der vom Volke genehmigten Ehegesetzgebung,
VII, 2, überhaupt unstatthaft sind, so können sie überhaupt nicht
geschlossen werden, sind sie aber deshalb nicht zu billigen, weil
sie nicht nach der Richtung nützlich erscheinen, das Geschlecht vom
biologischen Gesichtspunkte zu veredeln, so würde die Versagung der
Ehegenehmigung seitens des Monarchen die Wirkung haben, daß die
eheschließenden Teile, welche dem Willen der Krone entgegen sich
verbinden, und ihre Nachkommen von der dynastischen Familie und den
adeligen Familien ausgeschlossen werden. Die Frauen folgen den Männern,
das heißt, die nichtadeligen Frauen werden durch die regelmäßige
Verbindung mit Adeligen in die Adelsfamilie, die weiblichen Glieder des
Adels durch ihre Ehe mit Männern aus dem Volke in die Volksschichten
aufgenommen. Dadurch wird einerseits eine fortgesetzte Auffrischung
des adeligen Blutes sichergestellt, andererseits die Krone und der
Adel an dem Wohle des Volkes auch durch verwandtschaftliche Bande
interessiert. So dürfte es gelingen, den Kastengeist zu unterdrücken
und die Eigentumslosigkeit der monarchischen Familie und des Adels
verknüpfen sie auch sonst mit dem Volkswohle. Es würde so jenes
königliche Geflecht geschaffen, das Plato vorschwebte. Übrigens wird
hier, wenngleich die Vermählung der Adeligen mit Töchtern des Volkes
beantragt wird, der Rassenfrage nicht vorgegriffen, da auch im Volke
die Urrassen nicht ganz erloschen sind und, wenn z. B. die blonde
Rasse als die vom vorwiegend ästhetischen Gesichtspunkte edlere sich
bewährte, deren Bevorzugung für diese Ehen umsoweniger Bedenken erregen
könnte, als der Individualismus, die Erbkrankheit der blonden Rasse, in
einem solchen Staate nicht zu fürchten ist.
[7] Die Rassenfanatiker empfehlen zuweilen für solche
Familien sogenannte krasse Inzucht, nämlich ganz nahe
Verwandtschaftsehen. Allein sie führt zur Verblödung und
diese Anschauung beruht auf einer grundfalschen Anschauung
über den Wert der Rassen. Man beruft sich auf die
Erfahrungen der Tierzüchter, aber auch sie müssen meistens
in der 3. oder 4. Generation von diesem System Abstand
nehmen.
Die Zahl der adeligen Familien müßte eine sehr geringe sein und dürfte
wohl auch in einem großen Reiche 200 nicht überschreiten. Dem Adel
wären alle Stellungen in der Verwaltung oder den allgemeinen Berufen
vorenthalten, weil von ihren Mitgliedern praktische Einsicht nicht
vorauszusetzen ist und, weil sie sonst danach streben würden, höhere
Rangstufen zu erklimmen, ohne sich darum verdient zu machen. Bei
Volksabstimmungen und Wahlen mögen sie ihre Stimme abgeben, welche aber
nicht mehr gilt, als die eines anderen Volksgenossen.
Wenn in vielen Beziehungen die Einrichtungen, welche hier für die
Familien des Monarchen und des Adels vorgeschlagen werden, jenen gerade
entgegengesetzt sind, welche heute bestehen, und noch vielmehr jenen,
welche in früheren Jahrhunderten bestanden, so ist das eine Folge
davon, daß im Kollektivstaate es das Volk ist, welches Herr im Lande
ist, und es ist in Übereinstimmung mit der Evolution, die wir in den
sozialen Verhältnissen der letzten 200 Jahre beobachten können.
Die geschlechtlichen Beziehungen der Glieder der kaiserlichen
Familie und des Adels außerhalb der Ehe werden vom Gesichtspunkte
der allgemeinen Grundsätze der Sexualethik zu beurteilen sein. Daß
wir wirklich einer Periode so großen Rigorismus entgegengehen, wie
viele meinen, ist doch zu bezweifeln, aber abgesehen von allgemeinen
Gesetzen sexualethischer Natur wird man darauf sehen, daß die Stellung
jener Familien nicht dazu mißbraucht werde, um Liebesgunst zu erringen
und daß sich keine Tochter des Volkes ohne Liebe wegwirft an jenen,
der ihr eine bevorzugte Stellung bei Hof und reichlichere Genüsse
bietet. Darum wird der Volkswille jedes Mädchen oder Frau in ihre
Heimatsgemeinde zurückrufen können, die sich in diesem Sinne vergeht
und die Prinzen oder Grafen, welche an Maitressenwirtschaft denken,
werden zu befürchten haben, die bevorzugte Stellung zu verlieren, deren
sie sich unwürdig machen. Daß aber von der Ehe ausgeschlossene Glieder
des Volkes, der dynastischen Familie und des Adels, von verächtlichen
Nebenabsichten abgesehen, die Freuden der Liebe nicht wie alle anderen
sollten genießen dürfen, wäre wohl kaum gerechtfertigt und davon
handelt der Abschnitt VII, 3.