IV.

Die Monarchie und der Adel.

Ist ein Volk nüchtern und sein Sinn nur auf das Nützliche gerichtet,

so wird ihm die Monarchie im Kollektivstaate etwas sehr Überflüssiges

erscheinen, ist ein Volk aber prachtliebend und von sehr reicher

Phantasie, so wird ihm die Hofhaltung eines Monarchen, die glänzende

Repräsentation nach außen und der stärkere Aufwand für das Schöne und

Kostbare willkommen sein. Im kollektivistischen Staate ist eine Gefahr

für die Volksfreiheit mit der Institution der Monarchie und des Adels

nicht verbunden. Der Monarch besorgt die ihm durch die Verfassung und

den Volkswillen übertragenen Geschäfte als Mandatar und besitzt keine

Autorität als jene, die ihm das Volk auf jeweiligen Widerruf überträgt.

Er ist nicht König von Gottesgnaden, sondern von Volkes Gnaden. Er ist

ebenso eigentumslos, wie ein anderer Volksgenosse, aber er hat einen

zwar genau umschriebenen, aber immerhin ausgedehnten Wirkungskreis, ist

unverantwortlich und für seine Person dem Gesetze nicht unterworfen.

Er ist das oberste Organ des Volkes und arbeitet mit Ministern, die

die Verantwortlichkeit für seine Regierungshandlungen tragen, er

ernennt die Minister und die obersten Beamten, es mag ihm das Recht

eingeräumt werden, zu begnadigen und gewisse Ehrenvorzüge zu verleihen,

er vertritt das Reich nach außen, empfängt die angesehensten Gäste des

Volkes und ist -- doch immer ohne für seine Person zur Verantwortung

gezogen werden zu können oder einem Tadel unterworfen zu sein --

schuldig, die ihm vom Volke anvertrauten Mittel zur Verherrlichung

des Volkes zu verwenden und zu diesem Ende Kunst und Forschung zu

fördern. Seine großen Mittel dienen vorzüglich zur Pflege der edelsten

Geselligkeit, an welcher das =gesamte Volk= Anteil zu nehmen berechtigt

ist.[6] Seine Gehilfen für gesellige Veranstaltungen sind die

Mitglieder des hohen Adels wenn ein solcher noch fortbesteht. Wie immer

auch seine Befugnisse in militärischen und auswärtigen Angelegenheiten

festgesetzt werden, so ist es doch seine Aufgabe, nicht nur den

Frieden zu erhalten, sondern auch auf Schaffung solcher internationaler

Einrichtungen hinzuwirken, die das stehende Heer und die Kriegsmarine

entbehrlich machen können. Diese Verteidigungsanstalten werden

übrigens ganz überflüssig werden, sobald der Kollektivismus sich über

ganz Europa ausgedehnt haben wird, denn auch der Krieg ist nur eine

Krankheit unserer Gesellschaftsordnung.

[6] Anfänge zu allen zukünftigen Gestaltungen, die auf den

Kollektivismus hinauslaufen, können schon heute beobachtet

werden. In Österreich werden die Abgeordneten, wenn

sie auch Bauern oder Arbeiter sind, zu den Hoffesten

herangezogen, was noch vor 50 Jahren unmöglich schien und

in Dänemark soll es Hofsitte sein, zu jeder Hoftafel einen

Gewerbsmann zu laden.

Die dem Monarchen für seine Person, seine Familie und allenfalls den

hohen Adel und für die Erfüllung all seiner Aufgaben eingeräumten

Mittel wird das Volk bestimmen. Man setze den Fall, daß das Volk

hierfür den hundertsten Teil des Besitzes und des Volkseinkommens

widmet, so mag es die Schlösser, Burgen und Wohnbauten, die Parke

und Anlagen, vielleicht auch einen bestimmten Teil des Gebietes der

Hauptstadt, dann Juwelen, Stoffe, Hausrat, Tiere und Kostbarkeiten

bezeichnen, welche, jedoch mit Vorbehalt des dem Staate oder Volke

zustehenden Eigentumsrechtes, der Hofhaltung gewidmet sind und welche

die Monarchie zu erhalten, zu pflegen, beziehungsweise zu vollenden

hat. Es werden ihr außerdem Arbeitskräfte und ein Teil der jährlich

geschaffenen Güter zugewiesen. Von den Arbeitskräften werden dem Hofe

insbesondere Hausgenossen, Handwerker, Künstler, Gelehrte, Forscher

und Erziehungs- und Unterrichtspersonen zugewiesen. Bezüglich der

Auswahl der Personen und Sachen wird sich der Hof mit der Regierung

und den obersten Volksbeamten zu verständigen haben. Als Rechtssubjekt

steht der Monarch hierin dem Volke nicht gegenüber, es ist nur von

anvertrauten, auf Widerruf gewidmeten Sachen die Rede, wie ja auch

heute die Zivilliste immer nur auf ein einziges Jahr bewilligt wird.

Der Monarch ist nur Verwalter.

Die Hausgenossen, welche für die Bedienung der Gäste, für Küche und

Keller, für Gebäude, Stallungen und Tiere, und für die Verwaltung der

mobilen und immobilen Güter der dynastischen Familie und des Adels zu

sorgen haben, werden nicht den dienenden Personen der heutigen Zeit zu

vergleichen sein, sondern als Familienglieder behandelt werden. Die

schönsten Mädchen und jungen Männer werden ausgewählt werden, damit

sie auch durch ihre persönlichen Vorzüge die Schönheit der Hofhaltung

erhöhen. Den Mädchen und Jünglingen dieser Art wird es obliegen,

bei Tisch und den Abendunterhaltungen die Glieder der Dynastie und

der Adelsfamilien und deren Gäste zu bedienen, sie werden aber, wenn

sie dienstlos sind, selbst auch Gäste des Hofes sein, wie in unseren

Familien jüngere Schwestern und Brüder den Gästen aufwarten und mit

ihnen trotzdem auf gleichem Fuße verkehren. Auch aus den Reihen der

Alten mögen manche dem Hofe zugewiesen werden, wenn sie es wünschen

und sie werden nur zu bequemen Dienstleistungen verwendet werden,

die sie gerne freiwillig übernehmen. So wird ihnen die Überwachung

der Kostbarkeiten übertragen und sie werden dafür sorgen, daß alles,

was aus der Schatzkammer entlehnt wird, wieder an seinen Platz kommt.

Auch die Wagenlenker, Pferdewärter, Jäger, Türsteher und Boten werden

nur wie Familienmitglieder behandelt werden dürfen, auch können sie

nicht gezwungen werden, gegen ihren Wunsch in diesen Stellungen

zu dienen. Die Natur dieser Beziehungen gehört zur Ästhetik der

Gesellschaftsordnung und diese Ästhetik ist wieder ein wesentlicher

Vorzug der künftigen Gesellschaftsordnung.

Hof und Adel haben in den Repräsentationspalästen und -Schlössern

Empfang zu halten und für eine angemessene Verteilung der Einladungen

zu sorgen, von welchen Niemand ganz ausgeschlossen werden soll. Außer

den bevorzugten Gästen, den Künstlern, Gelehrten, Forschern, Erfindern,

den angesehensten Besuchern aus dem Auslande, den hohen Beamten,

schönsten Frauen usw. werden alle Volksgenossen, welche in die Nähe des

Hofes kommen, heranzuziehen sein und so werden auch hier alle Glieder

des Volkes mitinteressiert werden, wie an Kunst und Forschung. In den

Sommermonaten wird das Hofleben sich vorzüglich in den Schlössern und

Burgen entfalten, im Winter in der Residenz, aber die Hofbaulichkeiten

werden das ganze Jahr in Benutzung stehen, um soviel als möglich Freude

zu schaffen.

So wie jedes Dorf, so wird auch die Hauptstadt nach und nach

niedergerissen und nach einem grandiosen Plane neu aufgebaut werden.

Darum wird ein neuer Stadtplan für die Reichshauptstadt (vielleicht in

Österreich für zwei Reichshauptstädte) zu entwerfen sein, aber nicht

für eine Bevölkerung von Millionen, sondern höchstens zur Aufnahme

von etwa 400,000 Menschen, die Reisenden inbegriffen. Diese Neubauten

werden aber verschoben werden, bis die Masse des Volkes reichlich mit

Wohnungen versorgt ist, denn allem anderen geht die Aufgabe vor, die

Sünden der Vergangenheit zu tilgen.

Dem Volke gebührt ein entsprechender Einfluß auf die Erziehung der

Jugend in der kaiserlichen Familie und den adeligen Familien. Wie

derselbe geltend zu machen sei, bestimmen die Gesetze. Diese Familien

müssen im Bewußtsein erhalten werden, daß sie dem Volke zu dienen

berufen seien und niemals den Dienst in Herrschaft verwandeln dürfen.

Die Erziehung muß eine vorzugsweise ästhetische sein, weil es der

Beruf dieser Familien ist, das Schöne zu pflegen. Die Kenntnis der

lebenden Sprachen besonders der größeren Kulturvölker und der im

Reiche verbreiteten Idiome ist in in diesen Familien einheimisch zu

machen, weil sie berufen sind, das heimatliche Volk den fremden Völkern

gegenüber zu repräsentieren und den nationalen Frieden im Lande zu

erhalten.

Die Mitglieder des Adels unterstehen den allgemeinen Strafgerichten,

die Mitglieder der dynastischen Familie mögen der Strafgewalt

des Monarchen unterstehen, aber unter der Bedingung, daß die

Straferkenntnisse und deren Vollzug veröffentlicht werden und daß über

die Mitschuldigen die ordentlichen Gerichte erkennen.

Zu den wichtigsten Angelegenheiten gehört die Ehe in diesen Familien

und das Familienleben Jener, die man bisher die Großen zu nennen

gewöhnt war. Der Gebrauch in den souveränen Familien, ihre Glieder nur

mit den Angehörigen anderer souveräner Familien zu verheiraten, ist

verwerflich, weil er zur Verwandtschaftsehe und zur Dekadenz führt.[7]

Auch soll sie die Ehe nicht an auswärtige Familien knüpfen. Es scheint

daher das Zweckmäßigste zu sein, daß die Mitglieder der Familie

des Monarchen sich mit Angehörigen der Familien des einheimischen

Adels ehelich verbinden und daß diese ihre anderweitigen Ehen mit

Volksgenossen der anderen Schichten schließen, um so einen gesunden

Blutumlauf im sozialen Körper herbeizuführen. Der Krone wäre das

Recht einzuräumen, gegen unvernünftige Ehen in diesen Familien Verbot

einzulegen. Die Vernünftigkeit dieser Ehen ist vom Standpunkte der

wahrscheinlichen Fortpflanzungserwartungen zu beurteilen. Handelt es

sich um Ehen, die nach der vom Volke genehmigten Ehegesetzgebung,

VII, 2, überhaupt unstatthaft sind, so können sie überhaupt nicht

geschlossen werden, sind sie aber deshalb nicht zu billigen, weil

sie nicht nach der Richtung nützlich erscheinen, das Geschlecht vom

biologischen Gesichtspunkte zu veredeln, so würde die Versagung der

Ehegenehmigung seitens des Monarchen die Wirkung haben, daß die

eheschließenden Teile, welche dem Willen der Krone entgegen sich

verbinden, und ihre Nachkommen von der dynastischen Familie und den

adeligen Familien ausgeschlossen werden. Die Frauen folgen den Männern,

das heißt, die nichtadeligen Frauen werden durch die regelmäßige

Verbindung mit Adeligen in die Adelsfamilie, die weiblichen Glieder des

Adels durch ihre Ehe mit Männern aus dem Volke in die Volksschichten

aufgenommen. Dadurch wird einerseits eine fortgesetzte Auffrischung

des adeligen Blutes sichergestellt, andererseits die Krone und der

Adel an dem Wohle des Volkes auch durch verwandtschaftliche Bande

interessiert. So dürfte es gelingen, den Kastengeist zu unterdrücken

und die Eigentumslosigkeit der monarchischen Familie und des Adels

verknüpfen sie auch sonst mit dem Volkswohle. Es würde so jenes

königliche Geflecht geschaffen, das Plato vorschwebte. Übrigens wird

hier, wenngleich die Vermählung der Adeligen mit Töchtern des Volkes

beantragt wird, der Rassenfrage nicht vorgegriffen, da auch im Volke

die Urrassen nicht ganz erloschen sind und, wenn z. B. die blonde

Rasse als die vom vorwiegend ästhetischen Gesichtspunkte edlere sich

bewährte, deren Bevorzugung für diese Ehen umsoweniger Bedenken erregen

könnte, als der Individualismus, die Erbkrankheit der blonden Rasse, in

einem solchen Staate nicht zu fürchten ist.

[7] Die Rassenfanatiker empfehlen zuweilen für solche

Familien sogenannte krasse Inzucht, nämlich ganz nahe

Verwandtschaftsehen. Allein sie führt zur Verblödung und

diese Anschauung beruht auf einer grundfalschen Anschauung

über den Wert der Rassen. Man beruft sich auf die

Erfahrungen der Tierzüchter, aber auch sie müssen meistens

in der 3. oder 4. Generation von diesem System Abstand

nehmen.

Die Zahl der adeligen Familien müßte eine sehr geringe sein und dürfte

wohl auch in einem großen Reiche 200 nicht überschreiten. Dem Adel

wären alle Stellungen in der Verwaltung oder den allgemeinen Berufen

vorenthalten, weil von ihren Mitgliedern praktische Einsicht nicht

vorauszusetzen ist und, weil sie sonst danach streben würden, höhere

Rangstufen zu erklimmen, ohne sich darum verdient zu machen. Bei

Volksabstimmungen und Wahlen mögen sie ihre Stimme abgeben, welche aber

nicht mehr gilt, als die eines anderen Volksgenossen.

Wenn in vielen Beziehungen die Einrichtungen, welche hier für die

Familien des Monarchen und des Adels vorgeschlagen werden, jenen gerade

entgegengesetzt sind, welche heute bestehen, und noch vielmehr jenen,

welche in früheren Jahrhunderten bestanden, so ist das eine Folge

davon, daß im Kollektivstaate es das Volk ist, welches Herr im Lande

ist, und es ist in Übereinstimmung mit der Evolution, die wir in den

sozialen Verhältnissen der letzten 200 Jahre beobachten können.

Die geschlechtlichen Beziehungen der Glieder der kaiserlichen

Familie und des Adels außerhalb der Ehe werden vom Gesichtspunkte

der allgemeinen Grundsätze der Sexualethik zu beurteilen sein. Daß

wir wirklich einer Periode so großen Rigorismus entgegengehen, wie

viele meinen, ist doch zu bezweifeln, aber abgesehen von allgemeinen

Gesetzen sexualethischer Natur wird man darauf sehen, daß die Stellung

jener Familien nicht dazu mißbraucht werde, um Liebesgunst zu erringen

und daß sich keine Tochter des Volkes ohne Liebe wegwirft an jenen,

der ihr eine bevorzugte Stellung bei Hof und reichlichere Genüsse

bietet. Darum wird der Volkswille jedes Mädchen oder Frau in ihre

Heimatsgemeinde zurückrufen können, die sich in diesem Sinne vergeht

und die Prinzen oder Grafen, welche an Maitressenwirtschaft denken,

werden zu befürchten haben, die bevorzugte Stellung zu verlieren, deren

sie sich unwürdig machen. Daß aber von der Ehe ausgeschlossene Glieder

des Volkes, der dynastischen Familie und des Adels, von verächtlichen

Nebenabsichten abgesehen, die Freuden der Liebe nicht wie alle anderen

sollten genießen dürfen, wäre wohl kaum gerechtfertigt und davon

handelt der Abschnitt VII, 3.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 73 / 152 题