Das Wahlrecht kann nach besonderem Volksbeschlusse ausgeübt werden, um
Abgeordnete mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten mit oder ohne
Vorbehalt der Ratifikation zu betrauen. Es kann solchen Abgeordneten
die Beschlußfassung über größere Arbeiten übertragen werden, welche
vorgeschlagen wurden; über Monumental-, Eisenbahn- und Kanal-Straßen-
oder Brückenbauten, deren Zweckmäßigkeit nur von Personen beurteilt
werden kann, welche die Vorlagen eingehend prüfen.
Das Wahlrecht kann ferner ausgeübt werden, um Beamte für die Führung
der Geschäfte zu ernennen. In einem anderen Abschnitte, V, 1, wird
erörtert werden, weshalb sich die Bestellung der Verwaltungsbeamten,
Unterrichtspersonen und Ärzte durch Volkswahlen nicht empfiehlt, daß es
aber zweckmäßig erscheint, den staatlich bestellten Verwaltungsbeamten
zur Mitarbeit und zur Wahrnehmung der Rechte der Einzelnen vom Volke
gewählte Überwachungsorgane, »Volksbeamte«, beizugeben. Diese Wahl hat
das Volk, nämlich die stimmberechtigte Bevölkerung des Gebietes, für
das die Wahl Geltung hat, zu vollziehen. Die Volksbeamten wird man aber
nicht nur den Beamten untersten Ranges, sondern auch den übergeordneten
Beamten und den Ministern an die Seite stellen müssen, vielleicht
auch als Mitberater des Monarchen und der Hofämter bestellen, und da
entsteht die Frage, ob es zweckmäßig ist, auch die Volksbeamten höherer
Ordnung durch das Volk wählen zu lassen. Innerhalb der Gemeinden und
innerhalb des Bezirkes wird es viele Personen geben, welche allen
Gemeindegenossen und allen Bezirksgenossen sehr genau persönlich
bekannt sind und darum kann die Wahl von Volksbeamten für die Gemeinden
und Bezirke durch das Volk ohne Zweifel gutgeheißen werden. Allein ein
Kreis hat schon eine so große Ausdehnung, daß die Wahl nicht leicht auf
Jemand fallen könnte, der der Mehrzahl der Stimmberechtigten bekannt
wäre. Es könnte also die Wahl der Volksbeamten höherer Ordnung den
Volksbeamten selbst überlassen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie
durch die Geschäftsführung und infolge der Zusammenkünfte eine genauere
Kenntnis der Männer erlangen, welche ihrem Berufe angehören und sich
für einen höheren Rang eignen. Dieses Wahlrecht wäre immer nur ein
stellvertretendes.
Daß die Gemeinden für die eigenen, die Allgemeinheit nicht berührenden
autonomen Angelegenheiten geschäftsführende Vertreter wählen werden,
ist nicht wahrscheinlich, weil es geringe Schwierigkeiten macht, zu
einer Vollversammlung zusammenzutreten, und eines der stimmführenden
Mitglieder jeweilig zur Leitung der Verhandlung zu bestimmen. Doch
setzt das die Gemeindeeinrichtungen voraus, welche in diesem Werke
zur Grundlage genommen sind, nämlich mit Gemeindehaushalt statt des
Familienhaushaltes und mit eng zentralisierten Wohnbauten.
Alle durch Wahl bestellten Vertreter und Organe des Volkes wird
das Volk auch wieder abzurufen berechtigt sein. So oft ein darauf
bezüglicher Antrag eingebracht wird, wird er sofort in Verhandlung
gezogen und nur Beschlußfassungen dieser Art, an welchen sich das
ganze Volk oder ganze Provinzen oder Kreise beteiligen müssen, werden
einen in den Zeitungen veröffentlichten Antrag voraussetzen, der die
Zustimmung weiterer Kreise hat. Bestünden keine solchen Beschränkungen,
so würde das Volk durch zahllose Abstimmungen belästigt werden.
Wahlen werden daher am besten auf unbestimmte Zeit, bis zur Abberufung
vollzogen werden und eine im vorhinein bestimmte Dauer der Mandate ist
in einem Staate mit Volkssouveränität nicht zu empfehlen. Der Zwang,
einem Gewählten das Mandat vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten
Periode nicht zu entziehen, nach deren Ablauf aber neuerlich zu einer
Wahl zu schreiten, ist eine Einschränkung der Souveränität.[5]
[5] Die hier vorgeschlagenen ultrademokratischen Einrichtungen
werden nicht von allem Anfang an in Geltung sein, sondern
den Abschluß der Verfassungsentwicklung bilden. Es
werden schon feste bewährte Grundlagen des Kollektivismus
bestehen, die Umwandlung des Staates beendet sein und jene
Erziehung sich eingelebt haben, wie in VII, 5 geschildert
ist, ehe die so weitgehende demokratische Verfassung
möglich sein wird.