4. Die Wahlen.

Das Wahlrecht kann nach besonderem Volksbeschlusse ausgeübt werden, um

Abgeordnete mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten mit oder ohne

Vorbehalt der Ratifikation zu betrauen. Es kann solchen Abgeordneten

die Beschlußfassung über größere Arbeiten übertragen werden, welche

vorgeschlagen wurden; über Monumental-, Eisenbahn- und Kanal-Straßen-

oder Brückenbauten, deren Zweckmäßigkeit nur von Personen beurteilt

werden kann, welche die Vorlagen eingehend prüfen.

Das Wahlrecht kann ferner ausgeübt werden, um Beamte für die Führung

der Geschäfte zu ernennen. In einem anderen Abschnitte, V, 1, wird

erörtert werden, weshalb sich die Bestellung der Verwaltungsbeamten,

Unterrichtspersonen und Ärzte durch Volkswahlen nicht empfiehlt, daß es

aber zweckmäßig erscheint, den staatlich bestellten Verwaltungsbeamten

zur Mitarbeit und zur Wahrnehmung der Rechte der Einzelnen vom Volke

gewählte Überwachungsorgane, »Volksbeamte«, beizugeben. Diese Wahl hat

das Volk, nämlich die stimmberechtigte Bevölkerung des Gebietes, für

das die Wahl Geltung hat, zu vollziehen. Die Volksbeamten wird man aber

nicht nur den Beamten untersten Ranges, sondern auch den übergeordneten

Beamten und den Ministern an die Seite stellen müssen, vielleicht

auch als Mitberater des Monarchen und der Hofämter bestellen, und da

entsteht die Frage, ob es zweckmäßig ist, auch die Volksbeamten höherer

Ordnung durch das Volk wählen zu lassen. Innerhalb der Gemeinden und

innerhalb des Bezirkes wird es viele Personen geben, welche allen

Gemeindegenossen und allen Bezirksgenossen sehr genau persönlich

bekannt sind und darum kann die Wahl von Volksbeamten für die Gemeinden

und Bezirke durch das Volk ohne Zweifel gutgeheißen werden. Allein ein

Kreis hat schon eine so große Ausdehnung, daß die Wahl nicht leicht auf

Jemand fallen könnte, der der Mehrzahl der Stimmberechtigten bekannt

wäre. Es könnte also die Wahl der Volksbeamten höherer Ordnung den

Volksbeamten selbst überlassen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie

durch die Geschäftsführung und infolge der Zusammenkünfte eine genauere

Kenntnis der Männer erlangen, welche ihrem Berufe angehören und sich

für einen höheren Rang eignen. Dieses Wahlrecht wäre immer nur ein

stellvertretendes.

Daß die Gemeinden für die eigenen, die Allgemeinheit nicht berührenden

autonomen Angelegenheiten geschäftsführende Vertreter wählen werden,

ist nicht wahrscheinlich, weil es geringe Schwierigkeiten macht, zu

einer Vollversammlung zusammenzutreten, und eines der stimmführenden

Mitglieder jeweilig zur Leitung der Verhandlung zu bestimmen. Doch

setzt das die Gemeindeeinrichtungen voraus, welche in diesem Werke

zur Grundlage genommen sind, nämlich mit Gemeindehaushalt statt des

Familienhaushaltes und mit eng zentralisierten Wohnbauten.

Alle durch Wahl bestellten Vertreter und Organe des Volkes wird

das Volk auch wieder abzurufen berechtigt sein. So oft ein darauf

bezüglicher Antrag eingebracht wird, wird er sofort in Verhandlung

gezogen und nur Beschlußfassungen dieser Art, an welchen sich das

ganze Volk oder ganze Provinzen oder Kreise beteiligen müssen, werden

einen in den Zeitungen veröffentlichten Antrag voraussetzen, der die

Zustimmung weiterer Kreise hat. Bestünden keine solchen Beschränkungen,

so würde das Volk durch zahllose Abstimmungen belästigt werden.

Wahlen werden daher am besten auf unbestimmte Zeit, bis zur Abberufung

vollzogen werden und eine im vorhinein bestimmte Dauer der Mandate ist

in einem Staate mit Volkssouveränität nicht zu empfehlen. Der Zwang,

einem Gewählten das Mandat vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten

Periode nicht zu entziehen, nach deren Ablauf aber neuerlich zu einer

Wahl zu schreiten, ist eine Einschränkung der Souveränität.[5]

[5] Die hier vorgeschlagenen ultrademokratischen Einrichtungen

werden nicht von allem Anfang an in Geltung sein, sondern

den Abschluß der Verfassungsentwicklung bilden. Es

werden schon feste bewährte Grundlagen des Kollektivismus

bestehen, die Umwandlung des Staates beendet sein und jene

Erziehung sich eingelebt haben, wie in VII, 5 geschildert

ist, ehe die so weitgehende demokratische Verfassung

möglich sein wird.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 70 / 152 题