Das souveräne Volk kann so wenig durch Verfassungsformen gebunden
werden, wie früher der absolute Monarch durch Gesetze oder selbst
durch seinen eigenen Willen dauernd in seiner Freiheit beschränkt
werden konnte. Das Volk wird demnach nicht verpflichtet werden können,
Abgeordnete zu wählen und ihnen die gesetzgebende Gewalt zu übertragen.
Die Regel wird die Volksabstimmung sein, welche allerdings auch darauf
gerichtet sein kann, für einen bestimmten Fall oder für eine bestimmte
Zeit Vertreter zu wählen, welche als Vollmachtsträger zu betrachten
sind. So könnten auch zur Vorberatung der jährlichen Beschlüsse über
Produktion und Verteilung, oder neuer Gesetze Deputierte gewählt werden
mit Vorbehalt der Volksabstimmung zur Ratifizierung ihres Operates.
Im Kollektivstaate ist die Trennung der gesetzgebenden und der
ausübenden Gewalt viel notwendiger, als im heutigen Staate, wo die
Gegenstände der staatlichen Kompetenz viel weniger ausgedehnt sind,
und wo die gesetzgebenden Körper nur über dasjenige entscheiden, was
die Besitzenden ihnen überlassen. Im Kollektivstaate würde das Volk
die ganze Zeit mit gesetzgeberischen und Verwaltungsakten zubringen
müssen, wenn es der Verwaltung keine ausübende Gewalt einräumen wollte.
Aber nicht die Notwendigkeit oder das Verlangen, die Volkssouveränität
zu beschränken, sondern die Macht der Tatsachen zwingt dazu, der
Verwaltung ausgedehnte Befugnisse einzuräumen. Das Volk schreibt
nur allgemeine Grundsätze vor, deren Anwendung der Staatsverwaltung
übertragen ist. In Betreff des Volkshaushaltes bestimmt das Volk nur,
=was= und in welcher Ausdehnung es produziert werden soll und nach
welchen =Grundsätzen= die Verteilung von Arbeit und Gütern erfolgt.
Die Durchführung der Beschlüsse ist die Aufgabe der Staatsverwaltung.
Wie die mit diesen Geschäften betrauten Personen bestellt werden,
ist selbst wieder Gegenstand der Gesetzgebung und davon wird in V, 1,
gehandelt.
Wenn ein Analogon der heutigen Budgetierung im Kollektivstaate
fortbestünde, so würden jährlich Beschlüsse gefaßt über den
Staatshaushalt in dem Sinne, daß für das kommende Jahr bestimmt würde,
was und in welcher Ausdehnung es produziert und wie die Güter verteilt
werden sollen. Man kann sich aber auch recht wohl denken, daß man von
solchen jährlichen Festsetzungen der ganzen Staatswirtschaft absehen
und ohne Festsetzung von Terminen oder Zeitabschnitten nach Bedarf
Beschlüsse über Abänderung der Produktion und Verteilung fassen würde.
Ein einzelner Verteilungsbeschluß wird in einer Note zu VIII, 4, zur
Anschauung gebracht, wo es sich um die Verteilung von Druckpapier zu
verschiedenen Zwecken handelt.
Außer den Beschlüssen über den Volkshaushalt gibt es noch andere
Gegenstände der Gesetzgebung. So über Beschränkungen der Einzelnen auch
in anderen Dingen als in Beziehung auf Arbeit und Güter. Besonders
sind Gegenstand der Gesetzgebung die Ehe, das Recht der Zeugung, die
Erziehung und das Familienrecht, der außereheliche Geschlechtsverkehr,
das Strafrecht, die Disziplin und auch sonst alles, was das Volk in den
Kreis seiner Gesetzgebung ziehen will.
Auch für diese Gesetzgebungsgegenstände kann der Staatsverwaltung
ein sehr weitgehendes Verordnungsrecht eingeräumt werden, aber
selbstverständlich mit dem Rechte des Widerrufes durch Volksbeschlüsse
und der Einschränkung in Beziehung auf eine Reihe von bestimmten
Gegenständen.
Da die Volksabstimmung nur mit »Ja« oder »Nein« erfolgen kann, ist es
notwendig, Vorlagen zu machen, auf welche sich die Volksabstimmung
bezieht. Diese Vorlagen einzubringen, ist die Aufgabe der
Staatsverwaltung. Das Volk kann aber nicht darauf beschränkt werden,
bloß über das abzustimmen, was die Staatsverwaltung vorschlägt,
weil das einer Konfiskation der Volkssouveränität zugunsten der
Staatsverwaltung gleichkäme. Es muß also ein genau definiertes Recht
der Einbringung von freien Anträgen oder von Abänderungsanträgen
eingeräumt werden. Beschränkt muß dieses Recht der Einzelnen werden,
weil sonst die Abstimmungen ins ungemessene gingen. Demgemäß wird
einmal nicht bloß der Staatsverwaltung, wie auch dem Volksbeamtentum,
wovon in V, 1, die Rede ist, die Pflicht, beziehungsweise das
Recht übertragen werden, Gesetzesvorschläge und Abänderungsanträge
einzubringen, sondern auch eine gewisse Anzahl von Kreisen, Bezirken
oder Gemeinden, welche sich auf Abänderung eines Gesetzes- oder
Abänderungsvorschlages einigen, wird dieses Recht zustehen. Hat also
die Staatsverwaltung ihre Vorlagen für den Jahreshaushalt oder ein
Gesetz veröffentlicht, so kann jeder beantragen, daß diese oder jene
von der Staatsverwaltung in Antrag gebrachte oder bisher nach den
Gesetzen geübte Produktion oder Verteilung eingeschränkt oder erweitert
werde, zur Abstimmung kann ein solcher Antrag aber nur gelangen, wenn
entweder die Staatsverwaltung, oder das Volksbeamtentum, oder etwa zwei
Kreise oder tausend Gemeinden dem Antrage beitreten. Da alle solche
Anträge veröffentlicht werden, so steht es nämlich jeder Gemeinde zu,
darüber probeweise abzustimmen und den Antrag, wie man sich heute
ausdrücken würde, zu unterstützen, und wird ein Antrag genügend
unterstützt, so wird darüber allgemein abzustimmen sein. Wie leicht
ein Gemeindebeschluß zustande kommt, wird weiter unten, _Alinea_ »Die
Gemeinden sind«, gezeigt werden.
Die Vorlagen der Staatsverwaltung werden vom Ministerium beraten und
beschlossen. Die untergeordnete Beamtenschaft hat das Recht, über
eine Anfrage der Regierung oder aus eigenem Entschlusse Anträge zu
stellen, über welche das Ministerium zu beraten hat, die aber auch,
wenn sie nicht als Regierungsanträge eingebracht werden, jeder Beamte
und jede Beamtenkorporation einzubringen berechtigt ist, insofern sie
die erforderliche Unterstützung finden. Hat das Volk Beschlüsse gefaßt,
wonach bestimmte Entscheidungen über Fragen des Volkshaushaltes oder
der Gesetzgebung nicht im ganzen Staat einheitlich geregelt werden,
sondern nur mit Gültigkeit innerhalb einer Provinz, eines Kreises
oder für einen Bezirk oder eine Gemeinde beschlossen werden sollen,
so hat die Bevölkerung jenes Gebietes darüber zu entscheiden, für
welche das Gesetz oder die Maßregel Gültigkeit haben soll. Doch muß
ein allgemeiner Volksbeschluß immer die Kraft haben, solche Gesetze
oder Volksbeschlüsse kleinerer Gebiete aufzuheben, weil sonst der Staat
nach und nach in Gemeinden zerfiele und der Besitz des gesamten Volkes
zum Gemeindebesitze gemacht werden könnte. Dadurch würde man sich dem
Individualismus wieder nähern.
Die Verfassung wird bestimmen, wie lange vor dem Tage einer
Abstimmung Vorlagen der Regierung veröffentlicht werden müssen. Die
Veröffentlichung von Vorlagen für eine allgemeine Abstimmung geschieht
durch das Reichsblatt. Kann eine Provinz oder ein Kreis für deren
Gebiet ein Spezialgesetz beschließen, so geschieht die Veröffentlichung
der Vorlage durch das Provinzblatt beziehungsweise das Kreisblatt. Der
Kundmachung der Vorlagen wird der Tag der Abstimmung beizufügen sein.
Die Vorlagen werden der Gegenstand der Erörterung in den Blättern sein
und Für und Wider in dem der Staatsverwaltung und dem den Volksorganen
vorbehaltenen Teile der Blätter, siehe VI, 7, _Alinea_: »Die genannten
amtlichen Blätter«, besprochen werden. Gemeinden und Bezirke können
Redner beauftragen, die Vorlage zu prüfen und in den Versammlungen der
Gemeinde oder des Bezirkes darüber zu referieren. In den Gemeinden
können die Versammlungen täglich abgehalten werden, für den ganzen
Bezirk aber an jedem Sonntage. Die stimmfähigen Mitglieder der Gemeinde
werden sich in Sektionen teilen, in welchen alle Vorlagen beraten
werden, damit jeder Stimmberechtigte auch an der Beratung teilnehmen
und in engerem Kreise zu Worte kommen kann. Probeabstimmungen
werden der endgültigen Abstimmung vorhergehen und das Ergebnis der
Probeabstimmung wird zu veröffentlichen sein.
Die Gemeinden sind als verfassungsmäßige Körperschaft in Permanenz.
Bei jeder Mahlzeit kann jeder, dem es beliebt, beantragen, zu einer
bestimmten Stunde abends zusammenzutreten, um einen Gegenstand
zu beraten und darüber und mit Beschränkung der Wirksamkeit auf
die Gemeinde, soweit allgemeine Beschlüsse nicht im Wege stehen,
zu beschließen, oder Gegenstände allgemeiner Geltung zu beraten
und Probeabstimmungen einzuleiten. Auf solche Art werden auch
selbständige Anträge oder Abänderungsanträge der Gemeinden zu stande
kommen, welche, um die Unterstützung anderer Gemeinden zu erlangen,
durch das Kreisblatt oder Provinzblatt zu veröffentlichen sind.
Für autonome Gemeindebeschlüsse wird ein Quorum festgesetzt werden,
für Finalabstimmungen des Reiches wird man darauf halten, daß jeder
Stimmberechtigte seine Stimme abgibt und die Stimmenthaltung wird als
Pflichtverletzung betrachtet werden. Das Stimmrecht kann an jedem
Aufenthaltsorte innerhalb des Reiches, nicht bloß am Wohnorte des
Abstimmenden, ausgeübt werden, wenn es sich um Reichsabstimmungen
handelt. Durch Festsetzung der Abstimmung auf eine genau bestimmte
Zeit wird die Abgabe von Doppelvoten unmöglich gemacht. Gegen die
Abgabe von Stimmen durch Unbefugte schützt die Legitimationskarte,
ohne welche Niemand sich außerhalb des Bezirkes aufhalten kann. An
Abstimmungen und Wahlen für ein begrenztes Wirksamkeitsgebiet werden
nur stimmberechtigte Angehörige jenes Gebietes und wenn sie sich,
obschon außerhalb ihrer Gemeinde, doch innerhalb jenes Gebietes, für
welche Abstimmung oder Wahl wirksam ist, aufhalten, teilnehmen können.