3. Das Stimm- und Wahlrecht. Form der Ausübung.

Das souveräne Volk kann so wenig durch Verfassungsformen gebunden

werden, wie früher der absolute Monarch durch Gesetze oder selbst

durch seinen eigenen Willen dauernd in seiner Freiheit beschränkt

werden konnte. Das Volk wird demnach nicht verpflichtet werden können,

Abgeordnete zu wählen und ihnen die gesetzgebende Gewalt zu übertragen.

Die Regel wird die Volksabstimmung sein, welche allerdings auch darauf

gerichtet sein kann, für einen bestimmten Fall oder für eine bestimmte

Zeit Vertreter zu wählen, welche als Vollmachtsträger zu betrachten

sind. So könnten auch zur Vorberatung der jährlichen Beschlüsse über

Produktion und Verteilung, oder neuer Gesetze Deputierte gewählt werden

mit Vorbehalt der Volksabstimmung zur Ratifizierung ihres Operates.

Im Kollektivstaate ist die Trennung der gesetzgebenden und der

ausübenden Gewalt viel notwendiger, als im heutigen Staate, wo die

Gegenstände der staatlichen Kompetenz viel weniger ausgedehnt sind,

und wo die gesetzgebenden Körper nur über dasjenige entscheiden, was

die Besitzenden ihnen überlassen. Im Kollektivstaate würde das Volk

die ganze Zeit mit gesetzgeberischen und Verwaltungsakten zubringen

müssen, wenn es der Verwaltung keine ausübende Gewalt einräumen wollte.

Aber nicht die Notwendigkeit oder das Verlangen, die Volkssouveränität

zu beschränken, sondern die Macht der Tatsachen zwingt dazu, der

Verwaltung ausgedehnte Befugnisse einzuräumen. Das Volk schreibt

nur allgemeine Grundsätze vor, deren Anwendung der Staatsverwaltung

übertragen ist. In Betreff des Volkshaushaltes bestimmt das Volk nur,

=was= und in welcher Ausdehnung es produziert werden soll und nach

welchen =Grundsätzen= die Verteilung von Arbeit und Gütern erfolgt.

Die Durchführung der Beschlüsse ist die Aufgabe der Staatsverwaltung.

Wie die mit diesen Geschäften betrauten Personen bestellt werden,

ist selbst wieder Gegenstand der Gesetzgebung und davon wird in V, 1,

gehandelt.

Wenn ein Analogon der heutigen Budgetierung im Kollektivstaate

fortbestünde, so würden jährlich Beschlüsse gefaßt über den

Staatshaushalt in dem Sinne, daß für das kommende Jahr bestimmt würde,

was und in welcher Ausdehnung es produziert und wie die Güter verteilt

werden sollen. Man kann sich aber auch recht wohl denken, daß man von

solchen jährlichen Festsetzungen der ganzen Staatswirtschaft absehen

und ohne Festsetzung von Terminen oder Zeitabschnitten nach Bedarf

Beschlüsse über Abänderung der Produktion und Verteilung fassen würde.

Ein einzelner Verteilungsbeschluß wird in einer Note zu VIII, 4, zur

Anschauung gebracht, wo es sich um die Verteilung von Druckpapier zu

verschiedenen Zwecken handelt.

Außer den Beschlüssen über den Volkshaushalt gibt es noch andere

Gegenstände der Gesetzgebung. So über Beschränkungen der Einzelnen auch

in anderen Dingen als in Beziehung auf Arbeit und Güter. Besonders

sind Gegenstand der Gesetzgebung die Ehe, das Recht der Zeugung, die

Erziehung und das Familienrecht, der außereheliche Geschlechtsverkehr,

das Strafrecht, die Disziplin und auch sonst alles, was das Volk in den

Kreis seiner Gesetzgebung ziehen will.

Auch für diese Gesetzgebungsgegenstände kann der Staatsverwaltung

ein sehr weitgehendes Verordnungsrecht eingeräumt werden, aber

selbstverständlich mit dem Rechte des Widerrufes durch Volksbeschlüsse

und der Einschränkung in Beziehung auf eine Reihe von bestimmten

Gegenständen.

Da die Volksabstimmung nur mit »Ja« oder »Nein« erfolgen kann, ist es

notwendig, Vorlagen zu machen, auf welche sich die Volksabstimmung

bezieht. Diese Vorlagen einzubringen, ist die Aufgabe der

Staatsverwaltung. Das Volk kann aber nicht darauf beschränkt werden,

bloß über das abzustimmen, was die Staatsverwaltung vorschlägt,

weil das einer Konfiskation der Volkssouveränität zugunsten der

Staatsverwaltung gleichkäme. Es muß also ein genau definiertes Recht

der Einbringung von freien Anträgen oder von Abänderungsanträgen

eingeräumt werden. Beschränkt muß dieses Recht der Einzelnen werden,

weil sonst die Abstimmungen ins ungemessene gingen. Demgemäß wird

einmal nicht bloß der Staatsverwaltung, wie auch dem Volksbeamtentum,

wovon in V, 1, die Rede ist, die Pflicht, beziehungsweise das

Recht übertragen werden, Gesetzesvorschläge und Abänderungsanträge

einzubringen, sondern auch eine gewisse Anzahl von Kreisen, Bezirken

oder Gemeinden, welche sich auf Abänderung eines Gesetzes- oder

Abänderungsvorschlages einigen, wird dieses Recht zustehen. Hat also

die Staatsverwaltung ihre Vorlagen für den Jahreshaushalt oder ein

Gesetz veröffentlicht, so kann jeder beantragen, daß diese oder jene

von der Staatsverwaltung in Antrag gebrachte oder bisher nach den

Gesetzen geübte Produktion oder Verteilung eingeschränkt oder erweitert

werde, zur Abstimmung kann ein solcher Antrag aber nur gelangen, wenn

entweder die Staatsverwaltung, oder das Volksbeamtentum, oder etwa zwei

Kreise oder tausend Gemeinden dem Antrage beitreten. Da alle solche

Anträge veröffentlicht werden, so steht es nämlich jeder Gemeinde zu,

darüber probeweise abzustimmen und den Antrag, wie man sich heute

ausdrücken würde, zu unterstützen, und wird ein Antrag genügend

unterstützt, so wird darüber allgemein abzustimmen sein. Wie leicht

ein Gemeindebeschluß zustande kommt, wird weiter unten, _Alinea_ »Die

Gemeinden sind«, gezeigt werden.

Die Vorlagen der Staatsverwaltung werden vom Ministerium beraten und

beschlossen. Die untergeordnete Beamtenschaft hat das Recht, über

eine Anfrage der Regierung oder aus eigenem Entschlusse Anträge zu

stellen, über welche das Ministerium zu beraten hat, die aber auch,

wenn sie nicht als Regierungsanträge eingebracht werden, jeder Beamte

und jede Beamtenkorporation einzubringen berechtigt ist, insofern sie

die erforderliche Unterstützung finden. Hat das Volk Beschlüsse gefaßt,

wonach bestimmte Entscheidungen über Fragen des Volkshaushaltes oder

der Gesetzgebung nicht im ganzen Staat einheitlich geregelt werden,

sondern nur mit Gültigkeit innerhalb einer Provinz, eines Kreises

oder für einen Bezirk oder eine Gemeinde beschlossen werden sollen,

so hat die Bevölkerung jenes Gebietes darüber zu entscheiden, für

welche das Gesetz oder die Maßregel Gültigkeit haben soll. Doch muß

ein allgemeiner Volksbeschluß immer die Kraft haben, solche Gesetze

oder Volksbeschlüsse kleinerer Gebiete aufzuheben, weil sonst der Staat

nach und nach in Gemeinden zerfiele und der Besitz des gesamten Volkes

zum Gemeindebesitze gemacht werden könnte. Dadurch würde man sich dem

Individualismus wieder nähern.

Die Verfassung wird bestimmen, wie lange vor dem Tage einer

Abstimmung Vorlagen der Regierung veröffentlicht werden müssen. Die

Veröffentlichung von Vorlagen für eine allgemeine Abstimmung geschieht

durch das Reichsblatt. Kann eine Provinz oder ein Kreis für deren

Gebiet ein Spezialgesetz beschließen, so geschieht die Veröffentlichung

der Vorlage durch das Provinzblatt beziehungsweise das Kreisblatt. Der

Kundmachung der Vorlagen wird der Tag der Abstimmung beizufügen sein.

Die Vorlagen werden der Gegenstand der Erörterung in den Blättern sein

und Für und Wider in dem der Staatsverwaltung und dem den Volksorganen

vorbehaltenen Teile der Blätter, siehe VI, 7, _Alinea_: »Die genannten

amtlichen Blätter«, besprochen werden. Gemeinden und Bezirke können

Redner beauftragen, die Vorlage zu prüfen und in den Versammlungen der

Gemeinde oder des Bezirkes darüber zu referieren. In den Gemeinden

können die Versammlungen täglich abgehalten werden, für den ganzen

Bezirk aber an jedem Sonntage. Die stimmfähigen Mitglieder der Gemeinde

werden sich in Sektionen teilen, in welchen alle Vorlagen beraten

werden, damit jeder Stimmberechtigte auch an der Beratung teilnehmen

und in engerem Kreise zu Worte kommen kann. Probeabstimmungen

werden der endgültigen Abstimmung vorhergehen und das Ergebnis der

Probeabstimmung wird zu veröffentlichen sein.

Die Gemeinden sind als verfassungsmäßige Körperschaft in Permanenz.

Bei jeder Mahlzeit kann jeder, dem es beliebt, beantragen, zu einer

bestimmten Stunde abends zusammenzutreten, um einen Gegenstand

zu beraten und darüber und mit Beschränkung der Wirksamkeit auf

die Gemeinde, soweit allgemeine Beschlüsse nicht im Wege stehen,

zu beschließen, oder Gegenstände allgemeiner Geltung zu beraten

und Probeabstimmungen einzuleiten. Auf solche Art werden auch

selbständige Anträge oder Abänderungsanträge der Gemeinden zu stande

kommen, welche, um die Unterstützung anderer Gemeinden zu erlangen,

durch das Kreisblatt oder Provinzblatt zu veröffentlichen sind.

Für autonome Gemeindebeschlüsse wird ein Quorum festgesetzt werden,

für Finalabstimmungen des Reiches wird man darauf halten, daß jeder

Stimmberechtigte seine Stimme abgibt und die Stimmenthaltung wird als

Pflichtverletzung betrachtet werden. Das Stimmrecht kann an jedem

Aufenthaltsorte innerhalb des Reiches, nicht bloß am Wohnorte des

Abstimmenden, ausgeübt werden, wenn es sich um Reichsabstimmungen

handelt. Durch Festsetzung der Abstimmung auf eine genau bestimmte

Zeit wird die Abgabe von Doppelvoten unmöglich gemacht. Gegen die

Abgabe von Stimmen durch Unbefugte schützt die Legitimationskarte,

ohne welche Niemand sich außerhalb des Bezirkes aufhalten kann. An

Abstimmungen und Wahlen für ein begrenztes Wirksamkeitsgebiet werden

nur stimmberechtigte Angehörige jenes Gebietes und wenn sie sich,

obschon außerhalb ihrer Gemeinde, doch innerhalb jenes Gebietes, für

welche Abstimmung oder Wahl wirksam ist, aufhalten, teilnehmen können.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 69 / 152 题