2. Das souveräne Volk.

Die bloße Erklärung, das Volk sei souverän, ist ohne allen Wert.

Man muß erst wissen, wer das Volk ist, da doch mindestens Säuglinge

keinen Anteil an der Souveränität haben können und man sich über

die Grenzen des Alters der Unselbständigkeit erst einigen muß. Auch

braucht jede Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Zwecke verfolgen

soll, bestimmte Organisationsformen, die umso schwieriger zustande

kommen, je zahlreicher die Glieder einer solchen sind. Verfassungen

müssen daher immer oktroyiert werden und zwar entweder von einem

Monarchen, oder einer provisorischen Regierung, einem Diktator

oder einer konstitutionellen Versammlung. Darum kann hier dieser

Gegenstand nur theoretisch besprochen werden und die Verwirklichung

der Volkssouveränität wird einen Teil der Umgestaltungsarbeiten bilden,

welche die neue Gesellschaftsordnung herbeiführen sollen.

Vor allem entsteht die Frage, wer bei der Fassung von Volksbeschlüssen

eine Stimme haben soll, und es scheint für den Zukunftsstaat

das Natürlichste, das Stimmrecht jedem männlichen und weiblichen

Volksgenossen einzuräumen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn

die Gesetze bestimmen, daß mit dem vollendeten 18. Lebensjahre die

Erziehungsgewalt der Familie und des Staates beendet und der junge

Mensch, sei es Mann oder Weib, selbständig ist. Bezüglich der Jugend,

welche dieses Alter noch nicht erreicht hat, könnten verschiedene

Grundsätze angenommen werden, sie könnte 1. ganz unvertreten bleiben,

2. ihre Vertretung könnte dem Monarchen oder sonstigem Staatsoberhaupte

eingeräumt werden, endlich 3. könnte man sie in die Hände der Eltern,

vielleicht nur der Mutter oder Wahlmutter legen. Dann hätten diese

Personen für sie die Stimme abzugeben. Pluralstimme.

1. Die unselbständige Jugend könnte ganz unvertreten bleiben, weil

sie, noch ohne genügende Arbeitsleistung, dem Staate zur Last fällt

und weil sie, der Natur der Sache nach nicht jene Reife des Urteils

besitzt, die zur Ausübung des Stimmrechtes erforderlich ist. Nehme

man auch an, daß viele schon in einem früheren Lebensalter als mit 18

Jahren verstandesreif sind, so müßte doch jedenfalls für den Beginn der

Selbständigkeit und des Stimmrechtes eine natürliche, leicht erkennbare

Grenze gezogen werden. Die Beschränkung der Erziehung auf das Alter

unter 18 Jahren wird in VII, 5, a, begründet werden.

2. Wenn aber auch eine selbständige Ausübung des Stimmrechtes vor

vollendetem 18. Lebensjahre nicht zugestanden werden könnte, so käme

noch immer eine stellvertretende Ausübung des Stimmrechtes zur Wahrung

der Interessen der Jugend in Frage und eine solche könnte in zwei

Formen zur Einführung gelangen. Den modernen Monarchen hat man in der

Regel als den Vertreter aller jener Volksschichten zu betrachten,

welche in der Gesetzgebung nicht vertreten sind. Darum könnte

auch im Kollektivstaate diese Vertretung der Jugend dem Monarchen

oder dem sonstigen Staatsoberhaupte eingeräumt werden. Beträgt die

erziehungsbedürftige Jugend 40% der Bevölkerung und setzt man sie der

Bedeutung nach dem 10. Teile des Gesamtvolkes gleich, so könnte man

dem Monarchen oder Staatsoberhaupte zur Geltendmachung der Interessen

der Jugend gewisse, jener Bedeutung angemessene Vertretungsrechte

einräumen. Es wäre nicht zu empfehlen, ihm ein effektives Stimmrecht,

etwa in der Form einzuräumen, daß er bei Volksabstimmungen ein Zehntel

aller Stimmen abgeben könnte, weil eine solche Macht in einer einzigen

Hand vereiniget gefährlich wäre. Wohl aber könnte zur Geltendmachung

dieser Interessen ein beschränktes Vetorecht eingeräumt werden, etwa

so, daß ein Beschluß auf beschränkte Zeit sistiert werden könnte, oder

daß dem Monarchen ein Vetorecht dann zustände, wenn die Majorität nicht

mehr als fünf Neuntel aller Stimmen oder aller abgegebenen Stimmen

betrüge.

3. Den Müttern oder Wahlmüttern, siehe darüber VII, 2, könnte,

wie gesagt, auch die Abgabe einer Stimme für ihre Kinder nach Art

der Pluralvoten unserer Zeit eingeräumt werden. Nachdem den Frauen

aber ohnehin schon die Hälfte aller Stimmen, ja bei den heutigen

Bevölkerungszahlen der männlichen und der weiblichen Bevölkerung,

erheblich mehr als die Hälfte aller Stimmen gebührt, so würden solche

Pluralvoten der Mütter, wenn sie für alle Abstimmungen zugestanden

würden, zu einer gefährlichen Überstimmung der männlichen Bevölkerung

führen. Man könnte sich aber wohl denken, daß ein proportional

berechneter Teil des Volkseinkommens für die Jugend ausgeschieden würde

und wenn es sich nur um Verteilungsbeschlüsse in Beziehung auf diesen

Anteil am Volkseinkommen handelte, wäre ein solches Übergewicht der

Frauenstimmen ganz unbedenklich. Vielleicht würde ein so mächtiger

Einfluß, der vorwiegend doch nur den verheirateten Frauen zustatten

käme, etwas dazu beitragen, um die Eheflucht, die nach VII, 3, zu

fürchten wäre, einzudämmen und den verheirateten Frauen den Kindersegen

erwünscht scheinen zu lassen.

Da aber die ganze Bevölkerung, auch die Männer und die unverheirateten

Personen, ein großes Interesse daran haben, daß die neue Generation

aufgezogen und zu einem tüchtigen Geschlechte herangebildet werde,

scheint ein Bedürfnis, die Jugend als solche besonders vertreten

zu sehen, nicht gerade evident zu sein und nachdem in allen Dingen,

insbesondere auch in Verfassungsfragen die größte Einfachheit erwünscht

ist, dürfte man von allen solche Künsteleien absehen.

Auch den Männern könnte die Verfassung ein Übergewicht über

die Frauen verschaffen, wenn das Pluralvotum den Vätern statt

den Müttern zugestanden würde. Doch scheint es für die künftige

Gesellschaftsordnung so natürlich, daß die väterliche Gewalt durch eine

mütterliche Gewalt ersetzt werde, wie in VII, 2, gezeigt wird, daß ein

solcher Vorschlag kaum begründet erscheinen könnte.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 68 / 152 题