Die bloße Erklärung, das Volk sei souverän, ist ohne allen Wert.
Man muß erst wissen, wer das Volk ist, da doch mindestens Säuglinge
keinen Anteil an der Souveränität haben können und man sich über
die Grenzen des Alters der Unselbständigkeit erst einigen muß. Auch
braucht jede Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Zwecke verfolgen
soll, bestimmte Organisationsformen, die umso schwieriger zustande
kommen, je zahlreicher die Glieder einer solchen sind. Verfassungen
müssen daher immer oktroyiert werden und zwar entweder von einem
Monarchen, oder einer provisorischen Regierung, einem Diktator
oder einer konstitutionellen Versammlung. Darum kann hier dieser
Gegenstand nur theoretisch besprochen werden und die Verwirklichung
der Volkssouveränität wird einen Teil der Umgestaltungsarbeiten bilden,
welche die neue Gesellschaftsordnung herbeiführen sollen.
Vor allem entsteht die Frage, wer bei der Fassung von Volksbeschlüssen
eine Stimme haben soll, und es scheint für den Zukunftsstaat
das Natürlichste, das Stimmrecht jedem männlichen und weiblichen
Volksgenossen einzuräumen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn
die Gesetze bestimmen, daß mit dem vollendeten 18. Lebensjahre die
Erziehungsgewalt der Familie und des Staates beendet und der junge
Mensch, sei es Mann oder Weib, selbständig ist. Bezüglich der Jugend,
welche dieses Alter noch nicht erreicht hat, könnten verschiedene
Grundsätze angenommen werden, sie könnte 1. ganz unvertreten bleiben,
2. ihre Vertretung könnte dem Monarchen oder sonstigem Staatsoberhaupte
eingeräumt werden, endlich 3. könnte man sie in die Hände der Eltern,
vielleicht nur der Mutter oder Wahlmutter legen. Dann hätten diese
Personen für sie die Stimme abzugeben. Pluralstimme.
1. Die unselbständige Jugend könnte ganz unvertreten bleiben, weil
sie, noch ohne genügende Arbeitsleistung, dem Staate zur Last fällt
und weil sie, der Natur der Sache nach nicht jene Reife des Urteils
besitzt, die zur Ausübung des Stimmrechtes erforderlich ist. Nehme
man auch an, daß viele schon in einem früheren Lebensalter als mit 18
Jahren verstandesreif sind, so müßte doch jedenfalls für den Beginn der
Selbständigkeit und des Stimmrechtes eine natürliche, leicht erkennbare
Grenze gezogen werden. Die Beschränkung der Erziehung auf das Alter
unter 18 Jahren wird in VII, 5, a, begründet werden.
2. Wenn aber auch eine selbständige Ausübung des Stimmrechtes vor
vollendetem 18. Lebensjahre nicht zugestanden werden könnte, so käme
noch immer eine stellvertretende Ausübung des Stimmrechtes zur Wahrung
der Interessen der Jugend in Frage und eine solche könnte in zwei
Formen zur Einführung gelangen. Den modernen Monarchen hat man in der
Regel als den Vertreter aller jener Volksschichten zu betrachten,
welche in der Gesetzgebung nicht vertreten sind. Darum könnte
auch im Kollektivstaate diese Vertretung der Jugend dem Monarchen
oder dem sonstigen Staatsoberhaupte eingeräumt werden. Beträgt die
erziehungsbedürftige Jugend 40% der Bevölkerung und setzt man sie der
Bedeutung nach dem 10. Teile des Gesamtvolkes gleich, so könnte man
dem Monarchen oder Staatsoberhaupte zur Geltendmachung der Interessen
der Jugend gewisse, jener Bedeutung angemessene Vertretungsrechte
einräumen. Es wäre nicht zu empfehlen, ihm ein effektives Stimmrecht,
etwa in der Form einzuräumen, daß er bei Volksabstimmungen ein Zehntel
aller Stimmen abgeben könnte, weil eine solche Macht in einer einzigen
Hand vereiniget gefährlich wäre. Wohl aber könnte zur Geltendmachung
dieser Interessen ein beschränktes Vetorecht eingeräumt werden, etwa
so, daß ein Beschluß auf beschränkte Zeit sistiert werden könnte, oder
daß dem Monarchen ein Vetorecht dann zustände, wenn die Majorität nicht
mehr als fünf Neuntel aller Stimmen oder aller abgegebenen Stimmen
betrüge.
3. Den Müttern oder Wahlmüttern, siehe darüber VII, 2, könnte,
wie gesagt, auch die Abgabe einer Stimme für ihre Kinder nach Art
der Pluralvoten unserer Zeit eingeräumt werden. Nachdem den Frauen
aber ohnehin schon die Hälfte aller Stimmen, ja bei den heutigen
Bevölkerungszahlen der männlichen und der weiblichen Bevölkerung,
erheblich mehr als die Hälfte aller Stimmen gebührt, so würden solche
Pluralvoten der Mütter, wenn sie für alle Abstimmungen zugestanden
würden, zu einer gefährlichen Überstimmung der männlichen Bevölkerung
führen. Man könnte sich aber wohl denken, daß ein proportional
berechneter Teil des Volkseinkommens für die Jugend ausgeschieden würde
und wenn es sich nur um Verteilungsbeschlüsse in Beziehung auf diesen
Anteil am Volkseinkommen handelte, wäre ein solches Übergewicht der
Frauenstimmen ganz unbedenklich. Vielleicht würde ein so mächtiger
Einfluß, der vorwiegend doch nur den verheirateten Frauen zustatten
käme, etwas dazu beitragen, um die Eheflucht, die nach VII, 3, zu
fürchten wäre, einzudämmen und den verheirateten Frauen den Kindersegen
erwünscht scheinen zu lassen.
Da aber die ganze Bevölkerung, auch die Männer und die unverheirateten
Personen, ein großes Interesse daran haben, daß die neue Generation
aufgezogen und zu einem tüchtigen Geschlechte herangebildet werde,
scheint ein Bedürfnis, die Jugend als solche besonders vertreten
zu sehen, nicht gerade evident zu sein und nachdem in allen Dingen,
insbesondere auch in Verfassungsfragen die größte Einfachheit erwünscht
ist, dürfte man von allen solche Künsteleien absehen.
Auch den Männern könnte die Verfassung ein Übergewicht über
die Frauen verschaffen, wenn das Pluralvotum den Vätern statt
den Müttern zugestanden würde. Doch scheint es für die künftige
Gesellschaftsordnung so natürlich, daß die väterliche Gewalt durch eine
mütterliche Gewalt ersetzt werde, wie in VII, 2, gezeigt wird, daß ein
solcher Vorschlag kaum begründet erscheinen könnte.