I.

Die kollektivistische Gesellschaftsordnung in ihren allgemeinsten

Umrissen und die Rechtsgrundsätze, nach welchen sie ins Leben

einzuführen und nach ihrer Einführung die Verwaltung zu führen sein

wird.

Ich bin bei meinen Untersuchungen des sozialen Problems folgenden

Weg gegangen. Ich habe mir vorgestellt, daß der Staat wirtschaftlich

allmächtig geworden sei. Er sei Alleineigentümer allen Besitzes, er

allein =kann= Arbeit geben, er allein produziert und wird Eigentümer

der durch Arbeit erzeugten Güter, von ihm allein kann man Güter, also

vor allem den Unterhalt, aber auch alles andere, was wir brauchen,

erlangen, und nun stellte ich mir vor, wie er die vorhandenen

Arbeitskräfte verteilen, was er produzieren und wie er über die von

der Natur freiwillig gebotenen und die durch Arbeit erzeugten Güter

verfügen würde. Ich betrachtete den Umsatz von Arbeitskräften und

Gütern =so=, wie er sich bei gänzlicher Aufhebung des Privateigentums

und der Geldwirtschaft, also bei ausnahmsloser Naturalwirtschaft

gestalten müßte, und indem ich dieses Prinzip auf die ganze Produktion

und auf die ganze Güterverteilung anwendete, mußte offenbar jeder

Übelstand, der damit verbunden wäre, und jede Undurchführbarkeit

einer Anwendung des Prinzips auf irgend einen Teil der Produktion

oder Verteilung an den Tag kommen. Da der Staat zunächst Eigentümer

aller Güter wird und die Einzelnen nur von ihm etwas erlangen können,

mußte die Frage immer zur Untersuchung kommen, in welchen Fällen der

Staat das Eigentum zu gunsten des Einzelnen aufgeben müsse, damit der

Verteilungszweck erreicht werden kann und es ergab sich, daß nur dann

das Staatseigentum aufgegeben werden muß, wenn die Güter dem Einzelnen

zum Verbrauche für seine Person überlassen werden müssen. Das ist bei

der Nahrung unzweifelhaft der Fall, niemals aber beim Verbrauche für

die Zwecke der Gütererzeugung, welche ja der Staat für seine eigene

Rechnung betreibt, wodurch sich also Güter der einen Art in Güter der

andern Art verwandeln, wobei aber darum doch die einen und die anderen

Staatseigentum bleiben.

Würde man Teile der Produktion den Einzelnen für ihre persönlichen

Zwecke überlassen, wie beim Verkochen von Nahrungsmitteln im

Familienhaushalte, so würde eine Eigentumsübertragung zu diesem Ende

stattfinden müssen. Allein ich nahm als die Regel an, daß der Staat

auch die Speisenbereitung für Rechnung der Gesamtheit betreibt und

daß also erst beim Verzehren der gekochten Speisen das Staatseigentum

aufgegeben werden muß. Ausnahmen zugunsten Einzelner kommen vorläufig

nicht in Betracht.

Gegenstände, die nicht durch Verbrauch sondern durch Benützung dem

Einzelnen dienstbar gemacht werden, wie Kleider, Wäsche, Mobilien,

Bücher, Instrumente, bedürfen keiner Eigentumsübertragung, um in

=diese= Art der Konsumtion überzugehen und so wurde zunächst der

Grundsatz aufrecht erhalten, daß diese Gegenstände Staatseigentum

bleiben, also der Reihe nach mehreren Personen zum Gebrauche dienen

können, und, wenn sie unbrauchbar werden, wieder Material für die

Staatsproduktion liefern. Damit ist die =dauernde= Gebrauchszuweisung

immerhin vereinbar.

Doch zeigt sich da, daß es Fälle gibt, in welchen der Einzelne bei

Gebrauchsgütern, ja selbst bei Produktionsmitteln das Recht haben

muß, nach seinem Gutdünken damit zu verfahren, weil er sonst in seiner

Freiheit zu sehr beschränkt wäre und weil sonst der Verteilungszweck,

die Wohlfahrt Aller, nicht erreicht würde. So ist es mir offenbar

nicht erlaubt, ein Stück Papier zu beschreiben, oder mit Zeichnungen

zu bedecken, welches fremdes Eigentum ist. Man könnte also keinen

Brief schreiben und viele andere persönliche Zwecke nicht erreichen,

wenn man immer nur über das verfügen dürfte, was man zu seiner

Ernährung verzehrt. Daraus folgt nun, daß eine gewisse Menge von sehr

mannigfaltigen Gütern zur Verteilung unter die Bevölkerung zu dem

Ende gelangen muß, damit der Einzelne damit machen kann, was er für

gut hält. Doch soll der Staat auch an diesen Stoffen und den daraus

hergestellten Dingen eine Art von Obereigentum behalten, damit keine

dem Staatswohl zuwiderlaufenden Zwecke verfolgt werden können und

damit der Staat in die Lage kommen soll, höhere Zwecke des Gemeinwesens

auch mit diesen Gütern zu verfolgen, wenn ein Anlaß vorliegt. So soll

er auf Briefe, die von einer historisch berühmten Persönlichkeit

herrühren, eine Art von Vorrecht haben, desgleichen auf Bilder,

Statuen, Manuskripte, die von einem Einzelnen nicht berufsmäßig,

also für Rechnung des Staates, sondern im freien Schaffen gemalt,

modelliert und verfaßt worden sind, insofern es im Gesamtinteresse

liegt, daß selbe erhalten, verwahrt und Allen zugänglich gemacht werden

können, was immerhin nicht ausschließt, daß das Privat=gebrauchs=recht

auf eine oder mehrere Generationen unbeschadet jenes Obereigentums

geduldet werden kann. Nur das Recht der Zerstörung könnte der

Staat verwehren, wenn ein wirklicher Wert geschaffen wurde und die

Staatsverwaltung das Obereigentum geltend zu machen erklärt hat. Auch

ist es unzweifelhaft, daß auf dem oben bezeichneten Wege auch Stoffe

zur Verteilung gelangen werden, welche man außerberuflich zu chemischen

Versuchen verwendet. Würden aber Gifte oder Explosivstoffe auf diese

Art hergestellt werden und ein schädlicher Gebrauch zu besorgen sein,

so muß dem Staate das Recht der Konfiskation der verteilten Stoffe

und der daraus hergestellten Produkte auf Grund seines Obereigentums

zustehen. Für die zur Verteilung gelangenden Stoffe, Mal- und Zeichen-

oder Schreibrequisiten, Gespinnste, Gewebe, Holz, Metalle, gesammelte

Naturprodukte, auch selbstgesammelte, schlage ich den Ausdruck

Konsumtibilien vor, weil den damit Beteiligten der Verbrauch freisteht,

obschon das Staatseigentum nie erlischt. Von dieser Verteilung wird in

VIII, 5, ausführlicher gesprochen.

Diese Art des Staatseigentums und beziehungsweise Staatsobereigentums

bietet eine große Menge von Vorteilen. Der Eigentümer einer Sache

ist in einem solchen Staate nie zweifelhaft und darum ist Diebstahl

und Veruntreuung, außer zum persönlichen Verbrauche in ganz kleinen

Mengen, unmöglich. Der ganze Handelsumsatz -- nämlich durch Kauf und

Verkauf -- ist überflüssig und dadurch werden viele hunderttausende,

ja Millionen von Arbeitskräften für wichtigere Zwecke frei. Die

Benützung materieller Mittel zu verbrecherischen Zwecken wird

außerordentlich erschwert, wenn sie gleich nicht ganz unmöglich gemacht

werden kann. Endlich trifft jeder Zufall den Eigentümer, daher dieser

Grundsatz des ausnahmslosen Staatseigentums als Versicherung für den

Gebrauchsberechtigten wirkt, ein zufälliger Gewinn aber immer der

Gesamtheit zustatten kommt.

Es wird sehr genau gezeigt werden, daß keine Art von wünschenswerter

Verteilung für Gebrauchs- und Verbrauchszwecke durch diese Grundsätze

erschwert oder vereitelt wird, vielmehr ist alles viel beweglicher,

jeder nicht gemeinschädliche Privatzweck viel leichter erreichbar

als dort, wo jeder Gebrauch oder Verbrauch eine Erwerbung und

Eigentumsübertragung voraussetzt.

Eine besondere Sorgfalt wurde der Untersuchung der Frage gewidmet, wie

die Rechnungslegung und die Sicherstellung der gesetzmäßigen Gebarung

mit dem Staatseigentum und dem Staatseinkommen durchzuführen wäre und

es ist dieser Gegenstand in einem besonderen Kapitel erörtert worden.

Mit dem Geldverkehre hört auch die Geldverrechnung auf und es vertritt

die statistische Tabelle die Stelle unserer heutigen Kassenjournale.

Doch ist eine tägliche Statistik, wie sie von mir vorgeschlagen und in

VI, 8, e, exemplifiziert wird, nicht =nur= Statistik, also Feststellung

wirtschaftlicher Werte bei Ablauf einer längeren Periode, sondern

zugleich Ermittlung der kleinsten Bewegungsstufen. Sie verhält sich

zur heutigen Statistik wie das Journal zur Bilanz. Es wurde geprüft,

ob die Statistik aller schnell verbrauchten Güter, wie Milchprodukte,

Eier und das Fleisch geschlachteter Tiere, durch statistische Tabellen,

und zwar im Zusammenhange mit einer Statistik der Verteilung der

Bevölkerung dergestalt durch den Druck veröffentlicht werden könnte,

daß alle Produktion und Verbrauch dieser Güter =täglich allgemein

bekannt gemacht wird= und zwar in einem solchen Zusammenhange mit

dem Nachweise des Verpflegstandes einer jeden Gemeinde und eines

jeden Quartiers, daß jeder Volksgenosse sich über die Rechtmäßigkeit

dieser Verteilung jederzeit orientieren kann. Doch hat eine genaue

Prüfung, die ich mir jederzeit habe angelegen sein lassen, ergeben,

daß eine solche =tägliche= Veröffentlichung in einem Maße, daß jeder

Volksgenosse die Verteilung selbst prüfen kann, wahrscheinlich doch

einen zu großen Papierverbrauch zur Folge hätte. Man kann nämlich

ziemlich genau statistisch feststellen, wieviel das Volk pro Kopf und

Jahr im Ganzen an Papier verbraucht und wieviel davon durch solche

Veröffentlichungen verbraucht würde. Da zeigt sich nun, daß eine solche

Veröffentlichung in jenem Ausmaße, wie es wünschenswert erschiene,

vielleicht eine allzu große Belastung des Papierbudgets ergeben

könnte, daher zwar vorgeschlagen wird, daß für die Verwaltung und die

Bevölkerung eines jeden Bezirkes die statistischen Ausweise dieser

Art täglich abgeschlossen und schriftlich zur Prüfung aufgelegt werden

sollen, daß aber, wenn eine tägliche Veröffentlichung dieser Statistik

des Papierverbrauches wegen sich als untunlich erweisen sollte, nur die

Kreis-, Provinz- und Reichsstatistik täglich, die Bezirksstatistik aber

nur von Woche zu Woche allgemein und durch den Druck veröffentlicht

werden sollen. Das Nähere hierüber enthalten die Abschnitte VI, 7 und 8

über das Zeitungswesen und die Statistik.

Zum Zwecke der Beurteilung der Administration und des Arbeitsaufwandes

für Verwaltung, Erziehung, Volksunterricht und das Sanitätswesen

wurde angenommen, daß die Landgemeinden auf einen Bevölkerungsstand

von beiläufig tausend Köpfen gebracht, größere Gemeinden und Städte

aber in Quartiere von einer Bevölkerungszahl von beiläufig tausend

Köpfen geteilt werden sollen. Diese Verteilung der Bevölkerung und die

Verringerung der eigentlichen städtischen Bevölkerung auf höchstens

2-3% der Gesamtbevölkerung ist von unermeßlichen Vorteilen für die

Hygiene, die Landwirtschaft, die Verwaltung, die Volkserziehung,

den Volksunterricht und die Ökonomie. Und daraus ergibt sich nun

auch eine sehr genaue Übersicht, wieviele Personen in jenen Berufen

anzustellen sein werden und wie groß die Arbeitslast für die einzelnen

Angestellten sein wird. Nun ist zwar der angenommene Bevölkerungsstand

der Gemeinden und Quartiere keineswegs pedantisch festzuhalten, und

er wird auch innerhalb gewisser Grenzen schwanken, allein es wird

sich ergeben, daß der Verwaltung vielerlei Auswege zu Gebote stehen,

um eine sehr empfindliche Verschiebung hintanzuhalten. Die Aufhebung

des Privateigentums, welches den Domizilwechsel sehr erschwert, der

gemeinsame Staatsbetrieb und die leichtere Versetzbarkeit der nicht

produktiven Bevölkerung, dann die Notwendigkeit, in einem Staate

von 45 Millionen Bewohnern (ich nehme die Verhältnisse Österreichs

zur Grundlage) alljährlich dem Volkszuwachse entsprechend mindestens

200-300 Ortsgemeinden neu aufzubauen, werden immer eine Ausgleichung

des Bevölkerungsstandes der einzelnen Gemeinden und Quartiere

ermöglichen, wo es für die Verwaltung =ein Bedürfnis= ist.

Die Notwendigkeit, alle Wohnungsansiedelungen nach und nach für die

Zwecke der Kollektivwirtschaft umzubauen, muß ins Auge gefaßt werden

und es ist davon in VI, 2, die Rede. Die Versorgung eines großen

Bruchteiles der Bevölkerung, welcher heute verkümmert und bei uns mehr

in Ställen haust, als in menschlichen Wohnungen, mit Wohnhäusern, die

Anpassung der Landwirtschaft an den Kollektivbetrieb, die Assanierung

vieler vernachlässigter Gemeinden, macht ohnehin viele Neubauten

notwendig und, da die Umwandlung unserer Gesellschaftsordnung auch

nur nach und nach erfolgen und die Übergangsperiode auf 40-100 Jahre

veranschlagt werden kann, so ist der notwendige Bauaufwand wohl

zu bestreiten, besonders da viele verwendbare Baumaterialien und

Baubestandteile beim Abbruche der alten Bauten gewonnen werden. Hat

Nordamerika in weniger als hundert Jahren Wohnungen für 70 Millionen

Menschen bei rasch steigender Volkszahl und ohne Abbruchmaterialien

schaffen können, so muß ein Staat von 45 Millionen bei verhältnismäßig

stationärem Bevölkerungsstande den Bauaufwand für die notwendige

Umgestaltung in ein bis zwei Generationen aufzubringen vermögen. Der

Bauaufwand wird im kollektivistischen Staate dann aufzubringen sein,

wenn die Verwaltung ohne Vernachlässigung anderer Produktionszweige

so viele Prozente der verfügbaren Arbeitskräfte im Bauwesen verwenden

kann, als zur Bewältigung der festgesetzten Bauarbeiten innerhalb der

angenommenen Umgestaltungsperiode erforderlich sind.

Die Forderung, daß der Staat zum Kollektivismus übergehe, wird

nicht aus Gefühlsduselei und Mitleid, aus Gerechtigkeitsgründen,

aufgestellt, =sondern aus volkswirtschaftlichen und staatspolitischen

Erwägungen und im Interesse der Kultur und des Fortschrittes=. Es

wird nur die Aufopferung eingebildeter Interessen gefordert und ich

erwarte sie nicht von der Güte der Einzelnen. Der Staat soll nur

die wirtschaftliche Macht schonungslos gebrauchen, die er bereits

besitzt, und er wird ohne Rechtsbruch zur Omnipotenz gelangen. Die

Rechtskontinuität muß gewahrt, die revolutionäre Umgestaltung muß

verhindert, jede Gewalt ohne Schwäche unterdrückt werden, aber Aufgabe

der Regierungen ist es, die hier angegebenen Ziele anzustreben. Die

Staatsmänner, welche diesen Zielen zustreben, werden sich ebenso sicher

finden, wie es nicht fehlen konnte, daß sich Staatsmänner fanden, die,

den Fürsten zum Trotze, die Einheit der deutschen Nation herbeiführten.

Wer dieses Buch liest, wird sich überzeugen, daß unsere

Gesellschaftsordnung eine Maschine mit einem lächerlich hohen

Reibungskoeffizienten ist.

Die Rechtsgrundsätze, von welchen ich für die =Umgestaltung= ausgehe,

sind folgende:

Die Besitzenden, welche durch Mißbrauch ihres wirtschaftlichen

Übergewichtes Reichtümer angesammelt und die Besitzlosigkeit der

Massen herbeigeführt haben, können sich nicht darüber beschweren,

wenn der Staat seinerseits ihnen gegenüber sein wirtschaftliches

Übergewicht zur Geltung bringt und sie so expropriert, wie sie andere

expropriert haben. Ihr wirtschaftliches Übergewicht konnten sie

niemals erlangen, ohne Gesetze, welche die Staatsgewalt zu gunsten

des freien Vermögenserwerbes[1], zum Schutze des Privateigentumes

und zur Begründung eines Erbrechtes erlassen hat. Diese Gesetze zu

ändern, ist der Staat jederzeit berechtigt und dadurch kann der Prozeß

der Verstaatlichung des Besitzes beschleunigt werden. Wenn damit

nur stufenweise und langsam vorgegangen wird, so hat das nicht darin

seinen Grund, daß in einer sofortigen Einziehung des Besitzes gegen

zeitlich beschränkte Renten eine Rechtsverletzung läge, sondern daß es

nicht im Interesse des Staatswohles gelegen wäre, den Umbildungsprozeß

zu übereilen. Jede Art von Besteuerung bildet eine Verkürzung von

Privatinteressen und Privatbesitzrechten. Im öffentlichen Interesse

wurde das Besteuerungsrecht doch seit Jahrtausenden geübt und

die progressive Einkommensteuer, welche man längst für statthaft

erkannt hat, zeigt einen der vielen Wege, welche zur Erreichung des

angestrebten Zieles, die wirtschaftliche Macht des Staates auf Kosten

der Besitzenden zu erweitern, führen können.

[1] Plato fordert die Beschränkung des freien Vermögenserwerbes

als eine erste Forderung der sozialen Wohlfahrt. Aber auch

viele Gesetze, welche die Beherrschten in Griechenland und

in Rom ertrotzten, waren auf Beschränkung des Rechtes des

Bodenerwerbs, auf Neuverteilung des mobilen Besitzes, auf

Schuldentilgung gerichtet und Julius Cäsar erließ durch

ein Gesetz den ärmeren Bürgern die Miete, welche sie für

ihre Wohnungen den Hausbesitzern schuldeten.

Das sind die Rechtsgrundsätze, welche für die Umwandlung der

sozialen Zustände maßgebend sind. Diese Umwandlung ist kein Bruch

mit der Vergangenheit, sondern eine Entwickelung und Fortbildung der

bestehenden Zustände. Sie führt auch nicht im eigentlichen Sinne zur

=Aufhebung= des Privateigentums, wohl aber zu dessen =Aufsaugung=

zugunsten des wirtschaftlich Stärksten, des Staates und zur Erreichung

der höchsten ethischen Ziele und der Erfolg dieser Aufsaugung ist die

Zurückgewinnung eines verhältnismäßigen Anteiles am Volksvermögen für

jedes einzelne Mitglied der Gesellschaft.

Die Rechtsgrundsätze für die kommende Zeit der Staatsomnipotenz,

welche der Verteilung von Arbeit und Gütern zugrunde liegen, sind

folgende: Wer Mitglied der staatlichen Gesellschaft werden und bleiben

will, und für die der staatlichen Erziehungsgewalt unterworfene

Jugend wird das vorausgesetzt, muß die Grundlagen dieser Gesellschaft

anerkennen und sich ihnen unterordnen. Wer aufhören will, dieser

Gesellschaft anzugehören, muß entweder auswandern, oder seinen Anteil

am staatlichen Gesamtbesitze absondern. Letzteres kann er nicht

wünschen, weil er neben einem so mächtigen wirtschaftlichen Körper

eine Sonderexistenz umsoweniger führen kann, als er von Jugend auf

an das Wohlleben des Kollektivismus gewöhnt ist. Eine Frage wäre, ob

man Auswanderern eine ihrem Anteil am Gesamtvermögen entsprechende

Summe hinauszahlen solle. Das Maß dieser Abfertigung könnte nach

Altersstufen und Berufskategorien in einen Tarif gebracht werden.

Diese Auseinandersetzung würde aber gesetzlich geregelt und ein

privatrechtlicher Anspruch niemals anerkannt werden. Die Hinauszahlung

einer Summe an =Auswanderer= wäre kein Bruch mit dem Prinzipe der

Naturalwirtschaft, die nur auf dem Territorium des Kollektivstaates,

nicht für seinen Verkehr mit auswärtigen Staaten gilt. Die Geldmittel

erwirbt der Kollektivstaat durch den Warenhandel mit Staaten, welche

Geldwirtschaft haben und durch den Fremdenverkehr mit Angehörigen

solcher Staaten. Wird es in Zukunft solche Staaten überhaupt nicht

mehr geben oder mit solchen kein auf Erwerb gerichteter Verkehr mehr

unterhalten, so könnte eine Abfertigung von Auswanderern nie anders,

als durch Zuweisung beweglicher Sachen erfolgen.

Unter solchen Umständen, welche sowohl die Absonderung in

vermögensrechtlicher Beziehung als die Auswanderung mit Anspruch auf

Abfertigung ermöglichen, kann von einer Vergewaltigung oder unbilligen

Abhängigkeit, wie sie heute der Besitzlose zu tragen hat, niemals die

Rede sein.

Für jene, die Staatsbürger sind und bleiben wollen, gelten folgende

Verteilungsgrundsätze:

Da der verhältnismäßige Anteil des Einzelnen am Gesamtvermögen ohne

Arbeit zur Deckung des Lebensunterhaltes weitaus ungenügend ist, ist

jeder zur Arbeit verpflichtet, um zur Deckung des Gesamtaufwandes

beizutragen. An die Stelle der Steuerpflicht tritt im Kollektivstaat

die Arbeitspflicht. Die Erfüllung dieser Arbeitspflicht wird erzwungen,

wie der Militärdienst. Das Ausmaß der Minimalarbeitsschuldigkeit, sagen

wir achtstündige Arbeit an 300 Tagen im Jahre, und die Verteilung

der verschiedenen Arbeiten nach den Kräften und der Befähigung der

Arbeitsfähigen erfolgt nach dem Gesamtwillen. Der Einzelne wird, da er

nicht Eigentümer der Produktionsmittel, insbesondere der Naturquellen

ist, auch nicht Eigentümer der durch seine Arbeit hervorgebrachten

Güter. Diese fallen dem Staate zu, der sie zum Verbrauche,

beziehungsweise zum Gebrauche unter die Mitglieder der Gesellschaft

verteilt. Auch diese Verteilung erfolgt nach dem Gesamtwillen. Alle

Glieder der Gesellschaft haben zunächst, ob sie arbeiten können oder

nicht können, auch wenn sie von der Arbeit befreit sind, ein Recht auf

naturalwirtschaftliche Befriedigung aller ihrer Bedürfnisse nach dem

durch den Gesamtwillen festgesetzten Maßstabe. Ebenso werden alle jene

Kategorien von Arbeiten festgesetzt, welche der Staat von jedermann zu

beanspruchen berechtigt ist und jene, welche ein Sonderübereinkommen

zwischen dem Staat und den Arbeitern voraussetzen, sei es, daß die

Gefahren und Belästigungen einer Arbeit Anspruch auf Begünstigungen

gewähren, oder daß sich nicht jeder zu einem Berufe eignet. Im ersten

Falle werden den Berufen solche Begünstigungen eingeräumt, daß sich

eine genügende Anzahl von Freiwilligen meldet, im zweiten Falle setzt

der Staat die Bedingungen fest, unter welchen man die Zulassung zu

einem bestimmten Berufe erlangen kann, so z. B. Prüfungen, längere

erfolgreiche Vorbereitung oder Befähigungsnachweis.

Von der staatlich geregelten Arbeit befreit sind folgende Kategorien

von Volksgenossen:

1. =Die Arbeitsunfähigen.= Arbeitsunfähig sind die Kinder, die Kranken

und die Gebrechlichen aller Altersstufen. Diese Arbeitsbefreiung

ist aber eine begrenzte, denn der Kollektivstaat wird Viele

in seiner großen Organisation verwenden können, die in unserer

Gesellschaftsordnung wegen Gebrechen keine Arbeit finden.

2. =Die Pensionierten.= Von der staatlich geregelten Arbeit befreit

sind nach dem vom Gesamtwillen festgesetzten Maßstab alle jene,

welche in ihrem Beruf die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht haben,

wenngleich sie noch arbeitsfähig sind.

3. Auch =durch Geburt oder Verdienst= kann die Befreiung von jeder

staatlich geregelten Arbeit erlangt werden. Nach besonderen Gesetzen

können hervorragende Verdienste um das Volk auch vor Erreichung der

Altersgrenze mit Befreiung von aller staatlich geregelten Arbeit

belohnt werden. Das gilt insbesondere von sehr erfolgreichen Dichtern,

Künstlern, Forschern und Erfindern. Die Einräumung dieser Befreiung

erfolgt in der Regel durch die Staatsverwaltung, aber die Gesetze

können auch anders darüber verfügen und nach einem gewissen Turnus den

Gemeinden, oder Bezirken oder Kreisen die Befugnis einräumen, solche

Begünstigungen von Zeit zu Zeit je einer Person zu erteilen.

Wer von Geburt aus von jeder geregelten Arbeit befreit ist, wird

gleichfalls durch die Gesetze bestimmt. Diese Begünstigung kann

durch die Gesetze eingeräumt werden den Mitgliedern einer Dynastie,

den Mitgliedern einer Anzahl von adeligen Familien, den Personen,

welche zur Beschleunigung des Umwandlungsprozesses ihr Vermögen von

einer gewissen Ausdehnung vor der Zeit abgetreten haben und ihren

Nachkommen. Die Gesetze können bestimmen, daß die durch Geburt

erworbene Arbeitsbefreiung an gewisse Beschränkungen gebunden ist und

daß sie nur einer beschränkten Anzahl von Nachkommen zustatten kommt,

sodaß z. B., wenn die Familienmitglieder der Dynastie über eine gewisse

Anzahl anwachsen, den überzähligen Mitgliedern diese Begünstigung

entzogen wird, sowie, daß nur jene Nachkommen der dynastischen Familie

diese Begünstigung genießen können, die einer monogamen Ehe zwischen

besonders geeigenschafteten Personen entspringen und dergl.

Die Monarchie ist mit dem Kollektivismus durchaus vereinbar,

vorausgesetzt, daß auch die Dynastie dem allgemeinen Gesetze der

Eigentumslosigkeit und der Naturalwirtschaft unterworfen ist und daß

ihre verfassungsmäßige Stellung der Volkssouveränität keinen Abbruch

tut.

Die Aufrechterhaltung der Monarchie wird sich insbesondere dort

empfehlen, wo sie zur Aufrechterhaltung der staatlichen Einheit

notwendig erscheint. Damit im Zusammenhange kann auch der Fortbestand

einer Anzahl hochadeliger Familien entsprechend erscheinen, besonders

dann, wenn die Dynastie und jene Familien, welchen die Adelsqualität

zuerkannt wird, den Übergang in die neue Ordnung begünstigen, Staat

und Volk zu repräsentieren geeignet und sie den sozialen Frieden

zu schirmen bereit sind. Die ihnen zukommenden sozialen Funktionen

werden verfassungsgemäß zu ordnen sein. Die Gesetze können auch da

verhindern, daß die dem hohen Adel angehörigen Personen eine gewisse

Anzahl entweder in den einzelnen Familien oder im Ganzen übersteigen,

wenn sie bestimmen, daß die über diese Zahl geborenen Nachkommen der

Adelsvorzüge nicht teilhaftig werden. Daß der Dynastie und dem Hochadel

in einem Kollektivstaate ästhetische Aufgaben und eine soziale Stellung

eingeräumt werden können, welche im Interesse des gesamten Volkes

liegen und weder seiner Wohlfahrt noch seiner Freiheit abträglich

werden können, glaube ich in meinem Roman »Österreich im Jahre 2020«

klar gezeigt zu haben.

Was die Personen und die Nachkommen jener Personen anbelangt, die nach

obigen Grundsätzen sich die Arbeitsbefreiung und demnach auch einen

prozentualen Anteil an Gütern und Genüssen für sich und ihre Nachkommen

gewissermaßen erkaufen, so wird diese wohl nur für eine gewisse Zahl

von Generationen bewilligt werden und dann erlöschen. Ihre Stellung

und die der monarchischen Familie und der Familien des Hochadels zum

Volke wäre eine verschiedene. Die letztgedachten Familien hätten eine

soziale Funktion zu erfüllen, die Nachkommen der Geldaristokraten aber

nicht, ihre Freiheit wäre absoluter. Darum würde diese Freiheit immer

unerträglicher werden, während die Ausnahmsstellung jener Familien,

wenn sie ihren Aufgaben gewachsen sind, immer mehr gerechtfertigt

scheinen wird.

Der Rechtsgrundsatz der Festsetzung eines sehr hoch gegriffenen (etwa

90%igen) Versorgungsminimums für alle, auch die Arbeitsunfähigen,

rechtfertigt sich aus einem Versicherungsbedürfnisse der

Arbeitsfähigen, welche den Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit jederzeit

zu fürchten haben. Die Opfer, die sie aus dem Ertrage ihrer Arbeit für

Arbeitsunfähige zu bringen haben, dienen also als Versicherungsprämie.

Aus demselben Grundsatze ist die Versorgung der Kinder und Alten

gerechtfertigt, denn die Arbeitsfähigen haben Ersatz zu leisten für

den eigenen Unterhalt und Erziehung in der Jugend durch die Tragung des

Versorgungs- und Erziehungsaufwandes für die nachwachsende Generation

und in der Versorgung der Alten leisten sie die Prämie für die eigene

Altersversorgung. Zur Versorgung der heranwachsenden Jugend haben nicht

nur die Eltern, sondern gleichermaßen die Kinderlosen beizutragen,

weil auch diese von der heranwachsenden Generation Altersversorgung

beanspruchen werden. Noch mehr Grund haben die Massen zur Entlohnung

der Hochverdienten, da sie die Früchte ihrer Leistungen genießen.

=Darum ist aber auch von einer Ausbeutung der Starken durch die

Schwachen keine Rede.=

Trotz des sehr hoch gegriffenen Versorgungsminimums ist die Verteilung

so einzurichten, daß ein prozentuell zu bestimmender Teil des

Jahresproduktes und der persönlichen Dienstleistungen zur Entlohnung

höherer Verdienste, auch gemeiner Art, verwendet wird. Das wird am

besten in der Form der Schaffung von Dienstkategorien geschehen,

in welche man im Beförderungswege einrücken kann. Da keine anderen

Verdienste anerkannt werden, als solche, die dem gesamten Volke zum

Vorteil gereichen, so hat jeder Einzelne ein egoistisches Interesse, zu

dieser Entlohnung beizutragen. Es ist demnach auch keine Rede von einer

mechanischen Gleichheit zwischen allen Gliedern der Gesellschaft und

diese gehört auch nicht zum Wesen des Kollektivismus und zwar gerade

aus dem Grunde, weil die geplante Vermögensverwaltung das Wohl =Aller=

zu verwirklichen hat.

Der Kollektivismus beschränkt sich nicht auf die Produktion und

Verteilung von Sachgütern, sondern er hat auch die Aufgabe, alle

Arten persönlicher Dienstleistungen sicher zu stellen und die

Sachgüterproduzenten und jene, die persönliche Dienste zu leisten

haben, in ein richtiges gegenseitiges Verhältnis zu bringen.

Da jeder Einzelne von allen Berufsklassen Vorteile empfängt, wenn

ihm das auch oft nicht zum Bewußtsein kommt, so ist er auch allen

verpflichtet und den Austausch von Gütern und Dienstleistungen in einem

richtigen Verhältnisse zu ordnen, ist eine Hauptaufgabe der staatlichen

Verteilung. Das richtige Maß der Verteilung festzustellen dient als

Hauptgrundlage die ununterbrochene Ermittelung der Sterblichkeit in den

verschiedenen Berufsklassen.

Da der Staat alle Kinder versorgt, steht ihm auch das Recht zu, auf

Ehe und Kindererzeugung gesetzgeberischen Einfluß zu üben und die

Fortpflanzung degenerierter und krankhafter Individuen zu unterdrücken.

Das wird in jenem Ausmaße zu geschehen haben, welches einer mäßigen

Vermehrung der Bevölkerung nicht im Wege steht.

Es ist hier kein Grundsatz aufgestellt, der richtig angewendet nicht

im Interesse eines jeden einzelnen Mitgliedes der Gesellschaft läge.

Da alle Güter an den Staat abgeliefert und alle Güter von ihm verteilt

werden und nirgends die vermeintliche Äquivalenz im Austausche zwischen

den Einzelnen, sondern allgemeine Verteilungsgrundsätze für den

Gütertausch maßgebend sind, entsteht eine enorme Vereinfachung der

Umsatz=arbeit=, wie insbesondere bei der Betrachtung der Funktionen der

Verteilungsbeamten und bei der Erörterung der statistischen Verrechnung

zur Evidenz gebracht werden wird. (Siehe V. 1, _Alinea_ »Dieser Beamte«

und VI. 8.)

Das Schlagwort Utopie hat hier keine Berechtigung. Insofern es sich

um Zustände handelt, die nirgends und niemals waren, ist zwar, was ich

fordere, ein Nirgendwo, allein das gilt von allem, was die Entwicklung

bringt. Seit noch nicht hundert Jahren haben wir Eisenbahnen,

Telegraphen, elektrische Wunderwerke, die niemals vorher waren. Darum

wurde das Alles doch verwirklicht. Wer aber dergleichen hundert Jahre

vorher versprochen hätte, wäre ein Utopist gewesen, weil er nicht

wissen konnte, welche damals noch geheimen Kräfte die Erde birgt und

wie sie den Menschen dienstbar gemacht werden können. Allein was ich

verspreche, ist lediglich vom Willen der Menschen abhängig. Es setzt

keine neuen Wunder der Erfindung voraus, und rechnet auf nichts, was

nicht durchführbar wäre und es handelt sich nur um die Frage, ob wir

Grund haben, die Ausführung alles dessen, was ich empfehle, zu wollen

und ob es möglich sein wird, die widerstrebenden Elemente, welche heute

allerdings die Macht in der Hand haben, zu überwinden. Diese Frage wird

dort beleuchtet werden, wo die Wege besprochen werden, die in das neue

Land führen.

Die großen Verbrechen unserer Zeit, die politische Zersetzung, die sich

überall, am stärksten in Österreich, bemerkbar macht, die furchtbaren

Hilfsmittel, welche staatsfeindliche Elemente zur Verfügung haben, ich

erinnere nur an die Zerstörungen in Salonichi im April 1903, beweisen,

daß neue Organisationen notwendig sind, will man die heutige Kultur

beschützen. So werden die Gedanken der Staatsmänner auf das gebracht

werden, was in dem von mir angedeuteten Sinne liegt.

Zuerst folgt eine Besprechung der Verfassung und der Regierungsform,

der dauernden Einrichtungen mit Inbegriff der Populationsgesetze,

der Volkserziehung und des Volksunterrichtes, dann aller Zweige der

Verteilung der Arbeit, Güter und persönlichen Dienstleistungen. Sohin

erst sollen Vorteile und Nachteile des Kollektivismus erörtert werden

und zuletzt werden die schon jetzt erkennbaren Mittel vorgeschlagen,

welche die Umwandlung der Zustände bezwecken.

Die umständliche Erörterung der dem Kollektivismus angepaßten

Organisation ist darum erforderlich, weil man sich klar werden muß,

ob ein so großer Wirtschaftskomplex rationell verwaltet werden kann.

Ist der Kollektivismus ausführbar und welche Umgestaltungen müssen

vorausgehen?

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 64 / 152 题