Bestreitung des Rechtes seinem Inhalte nach möglich macht, ja
erleichtert, so ist das "naturwidrige" Recht d. i. ein solches, dessen
Bestimmungen mit Gesetzen, sei es der leblosen, sei es der lebendigen
Natur im Widerspruch stehen, also ohne jene, was unmöglich ist, zu
umgehen, nicht in Vollziehung gesetzt werden können, in noch höherem
Grade fehlerhaft, weil es anstatt den Streit zu verhüten, zu demselben
reizt und dessen Bestand permanent macht. In Bezug auf dasjenige Recht,
dessen Bestimmungen den Naturgesetzen der leblosen Natur zuwiderlaufen,
versteht diese Mangelhaftigkeit und damit die Nichtigkeit desselben
der Idee des Rechtes gegenüber sich von selbst, und das Märchen wie die
Mythe haben von derartigen, physisch unerfüllbaren Pflichtleistungen,
die den Hörer rühren und die Hilfe übernatürlicher Mächte herausfordern
sollen, reichlich Gebrauch gemacht. In Bezug auf solche dagegen, deren
Bestimmungen die lebendige Natur z. B. die Bewegung und den Gebrauch
der Glieder des eigenen Leibes als Werkzeug der Willensäusserung
betreffen, offenbart sich die Widernatürlichkeit einer Verpflichtung,
durch welche auf jene verzichtet werden soll, dadurch, dass in Folge
der unzerreissbaren Association zwischen Bewusstseinsvorgängen und
Willensimpulsen auf der einen und Muskelbewegungen, die zur Veränderung
der Stellung des Leibes und der Glieder führen, auf der anderen Seite
jener Verzicht unaufhörlich nicht durch, sondern ohne, ja wider den
Willen des Verpflichteten zurückgenommen, das Recht gebrochen werden
wird, obige Bestimmung daher, weit entfernt, den Streit dauernd
hintanzuhalten, vielmehr unaufhörlich dazu beiträgt, denselben zu
erneuern. Die streng genommen zwar nicht Unrechtmässigkeit, aber
der Idee des Rechtes gegenüber Zweckwidrigkeit derartiger Rechte
(Leibeigenschaft, Hörigkeit, Sclaverei) hat dazu geführt, z. B. das
Recht auf den Gebrauch der eigenen Glieder und die freie Bewegung
des Leibes als ein sogenanntes "angeborenes" anzusehen, was es im
strengen Sinne des Wortes nicht ist, da die physische Unmöglichkeit,
auf dieselben zu verzichten, nicht behauptet, sondern nur der in einem
solchen Verzicht enthaltene, unaufhörlich wiederkehrende Reiz zur
Verletzung des eingegangenen Rechtes tadelnd hervorgehoben werden kann.
213. Ein der Idee des Rechtes entsprechendes Bild eines Zustandes,
in welchem kein Streit herrscht, liefert der Friede, sei es
der natürliche, innerhalb dessen entweder (wie "im Paradiese"
und im "goldenen Zeitalter") nur unter einander verträgliche
Willensäusserungen stattfinden, oder (so wie im sogenannten
Nothfrieden) mit einander unverträgliche Willensäusserungen nur
deshalb nicht stattfinden, weil die Streitenden, oder doch einer von
ihnen, obgleich der Wille zu streiten nach wie vor besteht, in Folge
physischer Erschöpfung ausser Stande sind ihren Willen zu äussern,
sei es der vertragsmässige, innerhalb dessen entweder aus Furcht oder
um des Vortheiles willen (Schacherfrieden) in dem einen, oder aus
Respect vor der Idee des Rechtes in dem anderen Falle vertragswidrige
d. h. unter einander unverträgliche Willensäusserungen unterlassen
werden. Letztgenannter entspricht, da der Respect vor der Rechtsidee,
wie diese selbst, sich immer gleich bleibt, dem Ideal eines Rechts-
d. i. eines Zustandes, in welchem der Streit dauernd vermieden wird,
unter den sämmtlichen angeführten in vollkommenster Weise.
214. An die ethische Idee des Rechtes schliesst sich ein Verfahren
an, welches die in derselben enthaltene Forderung nicht blos auf die
gesammten Willensäusserungen des Wollenden, sondern auf die Gesammtheit
der innerhalb des Umkreises einer Gesellschaft an den Tag tretenden
Willensäusserungen der Mitglieder derselben ausdehnt. Dasselbe
besteht darin, dass sämmtliche Willensäusserungen des Individuums zum
mindesten erlaubt d. i. rechtmässig, so wie dass keine der innerhalb
des Umkreises der Gesellschaft an den Tag tretenden Willensäusserungen
eines ihrer Mitglieder unerlaubt d. i. unrechtmässig sei; oder,
was dasselbe ist, dass weder der Wollende noch irgend ein Mitglied
der Gesellschaft durch irgend eine seiner Willensäusserungen Streit
erhebe. Die Tendenz desselben ist, nicht nur jede unrechtmässige
Handlung zu unterlassen, sondern wo Streit entstanden ist denselben auf
rechtmässige Weise zu schlichten, nicht nur von Seite des Wollenden in
Bezug auf jede seiner Handlungen, sondern von Seite der Gesellschaft
in Bezug auf jede innerhalb ihres Umkreises vorfallende Handlung
ihrer Mitglieder. Die Erfüllung derselben von Seite des einzelnen
Wollenden ergibt das Ideal des rechtlichen Mannes d. i. eines solchen,
der nicht nur für seine Person jeder unerlaubten Handlungsweise sich
jederzeit enthält, sondern wenn ohne, ja wider seinen Willen Streit
dennoch entstanden ist, denselben auf keine andere als auf erlaubte
Weise (also nicht durch Selbsthilfe, Duell u. s. w.) schlichtet;
die Erfüllung derselben von Seite einer Gesellschaft dagegen ergibt
das Ideal einer Rechtsgesellschaft d. i. einer solchen, die nicht
nur innerhalb ihres Umkreises diejenigen Anstalten trifft, um Streit
zwischen ihren Mitgliedern zu verhüten (Rechtsgesetzgebung), sondern
auch alle diejenigen anordnet, deren Zweck es ist, entstandenen
Streit auf rechtmässige Weise zu schlichten (Gerichtsverfahren). Jenes
bildet sowol beim einzelnen Wollenden wie bei der Rechtsgesellschaft
den präventiven, den Ausbruch des Streites beseitigenden, dieses bei
beiden den repressiven, ausgebrochenen Streit beschwichtigenden Theil
der Erfüllung der Rechtsidee.
215. Je nach den verschiedenen Gattungen unerlaubter Handlungen und
Achtung heischender Rechte, welche der Einzelne sich zu unterlassen
und zu respectiren gebietet, wie je nach der Mannigfaltigkeit der
Veranlassungen, welche zum Streitausbruch, und der Verfahrungsweisen,
welche zum Streitaustrag führen können, kommt in die rechtliche
Gesinnung des Einzelnen wie in die Rechtsgesetzgebung und das
Rechtsverfahren der Gesellschaft eine Buntheit und Vielartigkeit,
welche je nach der vorherrschenden Berücksichtigung einer bestimmten
Classe von Rechten vor und im Gegensatz zu den übrigen (z. B. der
privaten vor den öffentlichen, oder umgekehrt der öffentlichen vor
dem privaten, des Hausrechts vor dem Landrecht und dessen vor dem
Reichs- und Staatsrecht, des kirchlichen vor dem weltlichen Recht,
oder umgekehrt u. s. w.) der Rechtsgesinnung des Einzelnen so wie
der Gesellschaft eine bestimmte Färbung (z. B. die privatrechtliche
im germanischen, die öffentlich rechtliche im antiken Recht, die
clericale im mittelalterlichen, die profane im modernen Staate)
ertheilt und in den verschiedenen Zweigen sowol der Rechtsgesetzgebung
wie des Rechtsverfahrens sich, sei es zu Gunsten, sei es zu Ungunsten
einer oder der anderen Classe von Rechten, geltend macht. Letztere
beiden zerfallen je nach den verschiedenen Classen der Rechte, die
zu errichten und zu schützen sind, sich unter einander aber eben so
wol zu widerstreiten scheinen, als zu ergänzen bestimmt sein können,
in eben so viele Zweige sowol der Gesetzgebung als des gerichtlichen
Verfahrens, zwischen welchen ihres scheinbar ausschliessenden
Charakters ungeachtet (z. B. geistliche und weltliche Gesetzgebung,
canonisches, militärisches und Civilgerichtsverfahren u. dgl.) eine
weise Rechtsorganisation das Gleichgewicht nicht nur, wo es gestört
zu werden droht, herzustellen, sondern dauernd zu erhalten und zu
befestigen bemüht sein wird.
216. Der qualitative Gesichtspunkt der missfälligen Störung durch
absichtliche Willensäusserung ergibt die ethische Idee der (billigen)
Vergeltung. Dieselbe entsteht durch die Uebertragung der ästhetischen
Idee des Ausgleichs auf das ethische Gebiet. Wie Schein, der sich
für Sein gibt, um deswillen unbedingt missfällt und, so weit sich
derselbe vor das Sein hervorgedrängt hat, so weit wieder zurückgedrängt
d. i. das ursprüngliche Sein aus seiner Verdunkelung wieder hergestellt
werden muss, damit das Missfallen verschwinde, so missfällt absichtlich
herbeigeführte Störung, die sich für Nichtstörung ausgibt und daher
durch entsprechende Gegenstörung ausgeglichen d. i. der ursprüngliche
oder doch ein diesem gleicher Zustand wieder hergestellt werden muss,
damit das Missfallen aufhöre. Da die Ursache der eingetretenen Störung
weder eine leblose (ein blosses Naturereigniss), noch eine absichts-
(also bewusst-) lose Willensäusserung (im Affect, in der Leidenschaft),
sondern eine absichtliche (also bei klarem Bewusstsein beabsichtigte)
Willensäusserung ist, so fällt, da die entsprechende Gegenstörung
nichts anderes als die Wirkung der Störung und folglich, da diese
selbst die Wirkung jener Ursache, zugleich die (nur entferntere)
Wirkung jener absichtlichen Willensäusserung ist, dieselbe mit
ganzer Gewalt und in ihrem ganzen Umfange auf den Träger der
absichtlichen Willensäusserung d. i. den Thäter als den "Störenfried"
zurück. Derselbe erscheint daher einerseits als verantwortlich
für die Störung, andererseits als Gegenstand der Gegenstörung. In
ersterer Hinsicht hängt der Grad seiner Verantwortlichkeit ab von
dem Grad seiner Urheberschaft; in letzterer Hinsicht wird das Mass
der an ihm zu verwirklichenden Gegenstörung durch dasjenige der von
ihm ausgegangenen Störung vorgezeichnet.
217. Der Grad der Urheberschaft wird gemessen durch die Erwägung,
inwiefern und inwieweit eine gewisse Störung als Wirkung
absichtlicher Willensäusserung eines gewissen Wollenden angesehen
werden könne. Dieselbe hat zunächst zu erforschen, ob und dass
die stattgehabte Störung Wirkung eines Willens (d. i. ob und dass
sie Willensäusserung), hierauf, ob und dass diese Willensäusserung
absichtlich d. i. unter Umständen erfolgt sei, unter welchen allein
von Wollen einer- und Absichtlichkeit andererseits die Rede sein
könne. Erstere Untersuchung, da sie den Zusammenhang einer in der
Aussenwelt eingetretenen Veränderung eines bisherigen Zustandes
und die Verursachung dieser durch einen wirksam gewordenen Willen
betrifft, hängt von der Rücksicht auf die Naturgesetze der äusseren
(physischen) Welt ab; letztere Untersuchung, da sie den Zusammenhang
eines bestimmten Wollens mit einem bestimmten Vorsatz d. i. die
Verursachung einer im Innern des Bewusstseins vor sich gegangenen
Veränderung im Wollen durch einen gleichfalls im Bewusstsein
vorgegangenen Act des Intellects betrifft, hängt von der Rücksicht
auf die Naturgesetze der inneren (psychischen) Welt ab. Jene hat zu
constatiren, dass es bei der Verursachung der Störung durch ein Wollen,
diese, dass es bei der Verursachung des Wollens durch den Intellect
"mit rechten Dingen" zugegangen d. h. dass nicht nur zwischen der
Störung und dem angeblichen Störenfried ein Causalzusammenhang
bestehend, sondern dass derselbe an keiner Stelle unterbrochen,
kein Ring der Kette ausgefallen sei. Das Ergebniss der ersteren ist
der Grad der physischen, jenes der letztern Betrachtung der Grad der
psychischen Urheberschaft des Thäters.
218. Letzterer hängt ab von der Zurechnungsfähigkeit des Thäters. Eine
solche ist nicht vorhanden, wenn die psychischen Bedingungen mangeln,
von welchen nach psychischen Naturgesetzen das Zustandekommen
eines wirklichen Wollens, so wie dessen Beeinflussung durch den
Intellect abhängig ist. Da nun wirkliches Wollen nur dort existirt,
wo weder, wie beim Begehren, zwar eine Vorstellung des Begehrten,
aber keine von dessen Erreichbarkeit oder Nichterreichbarkeit, noch,
wie beim Wünschen, nebst der Vorstellung des Gewünschten auch noch
die Vorstellung von dessen Unerreichbarkeit, sondern nur dort, wo
ausser der Vorstellung des Gewollten auch noch die Ueberzeugung von
dessen Erreichbarkeit vorhanden ist, so hängt die Entscheidung über
die Zurechnungsfähigkeit in erster Reihe davon ab, ob der Zustand
des Bewusstseins ein solcher gewesen sei, in welchem die Möglichkeit
vorhanden war, über Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit des Begehrten
Erwägungen anzustellen, Urtheile zu fällen und sein Begehren durch
dieselben bestimmen zu lassen d. h. ob der angebliche Thäter in einem
Gemüthszustande sich befunden habe, der es ihm psychisch möglich
machte, verständige Ueberlegungen über sein Begehren anzustellen. Da
ferner von einer Absicht in Bezug auf den Andern nur insofern die
Rede sein kann, als eine Vorstellung davon vorausgesetzt wird, was die
Folge einer gewissen Willensäusserung in dem Zustande des Anderen sein
d. h. ob derselbe dadurch verbessert oder verschlechtert werden werde,
so hängt die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit in zweiter
Reihe davon ab, ob der Zustand des Bewusstseins ein solcher gewesen
sei, um eine Vorstellung von den unausbleiblichen oder doch möglichen
Folgen einer gewissen Handlung für den Leidenden wirklich oder auch
nur möglich zu machen d. i. ob der angebliche Thäter sich in einem
Geisteszustande befunden habe, der ihm erlaubte, eine vernünftige
Ueberlegung anzustellen.
219. Der Unterschied beider Ueberlegungen ist dieser: erstere,
die sogenannte verständige, hat es, nachdem das Begehren einmal
vorhanden ist, lediglich mit der Frage zu thun, ob das Begehrte auch
möglich sei. Letztere, die sogenannte vernünftige, hat es, bevor noch
ein Begehren wirklich vorhanden ist, mit der Frage zu thun, ob ein
solches erlaubt sei. Die Antwort auf jene Frage hängt lediglich von
Erwägungen ab, deren Gegenstände aus dem Bereiche der physischen,
die Antwort auf diese dagegen von solchen, die aus dem Bereiche der
sogenannten moralischen Welt entnommen sind. Ueber Erreichbarkeit oder
Unerreichbarkeit entscheidet richtig oder unrichtig die Kenntniss oder
Unkenntniss der Naturgesetze; über die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit
entscheidet wahr oder falsch das Bewusstsein oder das Nichtbewusstsein
der Moralgesetze. In einem Zustand, in welchem das "Weltbewusstsein"
d. i. die Fähigkeit, nach der vorhandenen Kenntniss der Naturgesetze
zu verfahren, aus was immer für einem Grunde (augenblickliche oder
dauernde Unwissenheit) nicht vorhanden oder abhanden gekommen ist,
kann keine verständige, in einem solchen, in welchem "das ethische
Bewusstsein" d. i. die Stimme des Gewissens, die Kenntniss des
Gebotenen und Verbotenen, sei es aus was immer für einem Grunde
(ethische Blindheit oder ethische Verblendung) unterdrückt ist,
keine vernünftige Ueberlegung stattfinden. Der angebliche Thäter ist
in solchem Falle entweder schon in erster oder doch in zweiter Reihe
im psychologischen Sinne des Wortes unzurechnungsfähig.
220. Der Umstand, ob die dem Störenfried zur Last fallende Störung
seinerseits durch die absichtliche Herbeiführung oder die eben
so absichtliche Unterlassung einer gewissen Willensäusserung
verursacht wird, macht in der Beurtheilung seiner Urheberschaft
keinen wesentlichen Unterschied. Ersterer Fall, welcher, wenn die
verursachte Störung ein Wehe des von derselben Betroffenen darstellt,
als dolus bezeichnet wird, kommt mit dem letzteren, welcher unter
derselben Voraussetzung den Namen culpa führt, darin überein, dass
beide Ursache der Störung sind, und unterscheidet sich von diesem nur
dadurch, dass der Thäter das einemal etwas thut, von dem er weiss,
dass dessen Thun, das anderemal etwas nicht thut, von dem er weiss,
dass dessen Nichtthun eine gewisse Folge nach sich ziehen müsse und
werde. Letzteres Wissen wird nothwendig erfordert, wenn von einer durch
Unterlassung auf sich geladenen Schuld des Unterlassenden die Rede
sein soll; wo dasselbe mangelt, aber durch die Unterlassung Störung
entsteht, kann der Unterlassende höchstens in dem Falle für dieselbe
zur Verantwortung gezogen werden, als ihm die Nichtunterlassung
ausdrücklich zur Pflicht gemacht war. Dessen Vergehen besteht
jedoch in einem solchen Fall nicht sowol in der Herbeiführung der
Störung, von deren Möglichkeit er nichts wusste, als vielmehr in der
Vernachlässigung der ihm aufgetragenen Pflicht. Fand weder Wissen um
die Folgen, noch ausdrückliches Gebot der Nichtunterlassung statt,
so kann von einer absichtlichen Unterlassung nicht gesprochen und die
Folge der Störung dem "unfreiwilligen" Störenfried nicht aufgebürdet
werden.
221. Mit dem Erweis der Thäterschaft ist das Object der Vergeltung,
mit dem Mass der Thäterschaft das Mass dieser letzteren gegeben. Jede
wirkliche Störung kann, um nicht missfällig zu werden, nur am
wirklichen Thäter und nur in dem Masse, aber auch nicht unter demselben
vergolten werden, in welchem er Thäter ist. Inwiefern die von ihm
ausgegangene That selbst Wohl- oder Wehethat, der Thäter wirklicher
Wohl- oder Wehethäter ist, nimmt die Vergeltung die Gestalt der
Belohnung d. i. des Rückgangs eines dem zugefügten gleichen Quantums
von Wohl an den Wohlthäter, oder der Bestrafung d. i. des Rückgangs
eines gleichen Quantums von Wehe an den Wehethäter an.
222. Ueber das Subject der Vergeltung d. i. den zur Vergeltung
Berufenen, wird durch die Idee der Vergeltung nichts ausgesagt. Die
Forderung derselben lautet dahin, dass vergolten werde, aber sie
lässt dahingestellt, durch wen vergolten werde. Dieselbe ist erfüllt
und das Missfallen geschwunden, wenn die Störung ausgeglichen, auch
dann, wenn durch die Ausgleichung dieser Störung der Ausgleichende
(der Vergelter) aus irgend einem Grunde selbst tadelnswerth geworden
ist. Die Vergeltung kann eben so gut durch einen unpersönlichen
Vorgang (auf dem Naturwege), wie durch einen persönlichen Act (auf dem
Gerichtswege) erfolgen. In ersterem Fall zieht die eingetretene Störung
die entsprechende Gegenstörung (die That das Loos) wie die Ursache ihre
Wirkung nach sich; im letzteren Fall wird die Vergeltung, welche sonst
ausgeblieben wäre, über den Thäter in Folge des Rathschlusses einer
persönlichen Vergeltungsmacht (sei es göttlicher oder menschlicher)
verhängt und ausgeübt. In ersterem Fall herrscht Nemesis, im letzteren
Dike.
223. Die vergeltende Persönlichkeit kann tadelnswerth erscheinen,
nicht weil sie vergilt, sondern weil sie vergilt. Die Vergeltung von
Wohlthaten durch ein entsprechendes Quantum Wohl an dem Wohlthäter
lässt nicht nur die Idee der Vergeltung, sondern auch die Person
des Vergelters in verklärendem Lichte erscheinen, weil bei dem
Wohlspendenden nicht blos billige, sondern (mit Recht oder Unrecht)
auch wohlwollende Gesinnung vorausgesetzt wird. Die Vergeltung der
Wehethat durch ein entsprechendes Quantum Wehe an dem Wehethäter
dagegen lässt die Person des Vergelters in einem ungünstigen Lichte
sich darstellen, weil an derselben zwar die billige Gesinnung
allenfalls anerkannt, aber der Verdacht übelwollender Gesinnung
d. i. einer Freude am Wehethun rege gemacht wird. Der Strafrichter,
der das Urtheil fällt, noch mehr der Nachrichter, der es vollzieht, hat
die Wirkung dieses unwillkürlichen Nebenverdachtes an seiner Person zu
erfahren; der Henker, der Hand anlegt an den, wenn auch gerechterweise,
Verurtheilten, wird von der Volksmeinung für unehrlich erklärt und
wurde nicht selten in der Ausübung seiner Pflicht vom Volke gehindert
und gesteinigt. Wie es in feiner empfindenden Zeitaltern einst dahin
kommen mag, dass die Anwendung der Todesstrafe von selbst aufhören
muss, weil sich niemand mehr finden wird, der das verrufene Amt des
Scharfrichters auf sich nimmt, so liesse sich denken, dass die Fällung
von, wenn auch gerechten, Strafurtheilen bei empfindlichen Seelen
Widerstand erfährt, weil sich dieselben weder vor Anderen noch vor
sich selbst dem Verdacht aussetzen mögen, mehr der Freude, Anderen
weh thun zu können, nachgegeben, als der Idee billiger Vergeltung
ausschliesslich gehorcht zu haben.
224. Dieser Verdacht wird gesteigert, wenn die Person des Vergelters
mit dem Beleidigten, schwindet beinahe völlig, wenn dieselbe mit dem
Beleidiger identisch ist. Ersteres enthält den Grund, um deswillen
Vergeltung von Rache verschieden, letzteres den Grund, warum unter
allen Formen der strafenden Vergeltung die der Selbstvergeltung die
am mindesten anstössige ist. Bei demjenigen, der durch den Andern
absichtliches Weh erlitten hat, liegt die Voraussetzung, dass er die
sich darbietende Gelegenheit, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, nicht
sowol mit der persönlichen Kühle des unbetheiligten Richters, sondern
mit der schadenfrohen Hitze des gereizten Rachgierigen ergreifen
werde, am nächsten; die Hoffnung, dass derselbe es bei dem billigen
Masse der Vergeltung bewenden lassen werde, ist bei ihm die geringste;
die Aussicht, dass er dasselbe in ungebührlicher Weise überschreiten
werde, die wahrscheinlichste. Unter allen als passende Werkzeuge der
Vergeltung denkbaren Persönlichkeiten ist daher die des Beleidigten die
unpassendste und sonach durch die Idee der Billigkeit vom Vergelteramt
(z. B. im Zweikampf, Duell) ausgeschlossen. Dagegen, da bei jedem
Einzelnen die Neigung, sich selbst Wehe zu thun, nicht, der Entschluss,
sich selbst ein derartiges zuzufügen, nur als Wirkung eines über die
Schranken eudämonistischer Motive hinausreichenden, idealen d. i. nur
von ethischen Ideen beherrschten Wollens vorausgesetzt werden kann,
ist die Selbstvergeltung d. i. die Zufügung eines dem von ihm
ausgegangenen gleichen Quantums von Wehe an seine eigene Person
von der Hand des Wehethäters über jeden Verdacht anderer als rein
ethischer Vergeltungsgesinnung erhaben und zugleich die Annahme,
dass sich der Vergelter mit dem billigen Masse der Vergeltung
begnügen werde, gerechtfertigt, so dass durch dieselbe der Idee
der Vergeltung zugleich in der reinsten und in der angemessensten
Weise Genüge gethan wird. Dieselbe ist daher nicht nur des Nimbus
halber, mit dem sie die Person des Vergelters umgibt, sondern auch
um der Kürze und Anschaulichkeit des Vergeltungsverfahrens willen
(z. B. als vergeltender Selbstmord) im Drama (Othello, Don Caesar,
Guido von Tarent u. A.) besonders beliebt.