212. Ist schon das zweifelhafte Recht von Uebel, weil es die

Bestreitung des Rechtes seinem Inhalte nach möglich macht, ja

erleichtert, so ist das "naturwidrige" Recht d. i. ein solches, dessen

Bestimmungen mit Gesetzen, sei es der leblosen, sei es der lebendigen

Natur im Widerspruch stehen, also ohne jene, was unmöglich ist, zu

umgehen, nicht in Vollziehung gesetzt werden können, in noch höherem

Grade fehlerhaft, weil es anstatt den Streit zu verhüten, zu demselben

reizt und dessen Bestand permanent macht. In Bezug auf dasjenige Recht,

dessen Bestimmungen den Naturgesetzen der leblosen Natur zuwiderlaufen,

versteht diese Mangelhaftigkeit und damit die Nichtigkeit desselben

der Idee des Rechtes gegenüber sich von selbst, und das Märchen wie die

Mythe haben von derartigen, physisch unerfüllbaren Pflichtleistungen,

die den Hörer rühren und die Hilfe übernatürlicher Mächte herausfordern

sollen, reichlich Gebrauch gemacht. In Bezug auf solche dagegen, deren

Bestimmungen die lebendige Natur z. B. die Bewegung und den Gebrauch

der Glieder des eigenen Leibes als Werkzeug der Willensäusserung

betreffen, offenbart sich die Widernatürlichkeit einer Verpflichtung,

durch welche auf jene verzichtet werden soll, dadurch, dass in Folge

der unzerreissbaren Association zwischen Bewusstseinsvorgängen und

Willensimpulsen auf der einen und Muskelbewegungen, die zur Veränderung

der Stellung des Leibes und der Glieder führen, auf der anderen Seite

jener Verzicht unaufhörlich nicht durch, sondern ohne, ja wider den

Willen des Verpflichteten zurückgenommen, das Recht gebrochen werden

wird, obige Bestimmung daher, weit entfernt, den Streit dauernd

hintanzuhalten, vielmehr unaufhörlich dazu beiträgt, denselben zu

erneuern. Die streng genommen zwar nicht Unrechtmässigkeit, aber

der Idee des Rechtes gegenüber Zweckwidrigkeit derartiger Rechte

(Leibeigenschaft, Hörigkeit, Sclaverei) hat dazu geführt, z. B. das

Recht auf den Gebrauch der eigenen Glieder und die freie Bewegung

des Leibes als ein sogenanntes "angeborenes" anzusehen, was es im

strengen Sinne des Wortes nicht ist, da die physische Unmöglichkeit,

auf dieselben zu verzichten, nicht behauptet, sondern nur der in einem

solchen Verzicht enthaltene, unaufhörlich wiederkehrende Reiz zur

Verletzung des eingegangenen Rechtes tadelnd hervorgehoben werden kann.

213. Ein der Idee des Rechtes entsprechendes Bild eines Zustandes,

in welchem kein Streit herrscht, liefert der Friede, sei es

der natürliche, innerhalb dessen entweder (wie "im Paradiese"

und im "goldenen Zeitalter") nur unter einander verträgliche

Willensäusserungen stattfinden, oder (so wie im sogenannten

Nothfrieden) mit einander unverträgliche Willensäusserungen nur

deshalb nicht stattfinden, weil die Streitenden, oder doch einer von

ihnen, obgleich der Wille zu streiten nach wie vor besteht, in Folge

physischer Erschöpfung ausser Stande sind ihren Willen zu äussern,

sei es der vertragsmässige, innerhalb dessen entweder aus Furcht oder

um des Vortheiles willen (Schacherfrieden) in dem einen, oder aus

Respect vor der Idee des Rechtes in dem anderen Falle vertragswidrige

d. h. unter einander unverträgliche Willensäusserungen unterlassen

werden. Letztgenannter entspricht, da der Respect vor der Rechtsidee,

wie diese selbst, sich immer gleich bleibt, dem Ideal eines Rechts-

d. i. eines Zustandes, in welchem der Streit dauernd vermieden wird,

unter den sämmtlichen angeführten in vollkommenster Weise.

214. An die ethische Idee des Rechtes schliesst sich ein Verfahren

an, welches die in derselben enthaltene Forderung nicht blos auf die

gesammten Willensäusserungen des Wollenden, sondern auf die Gesammtheit

der innerhalb des Umkreises einer Gesellschaft an den Tag tretenden

Willensäusserungen der Mitglieder derselben ausdehnt. Dasselbe

besteht darin, dass sämmtliche Willensäusserungen des Individuums zum

mindesten erlaubt d. i. rechtmässig, so wie dass keine der innerhalb

des Umkreises der Gesellschaft an den Tag tretenden Willensäusserungen

eines ihrer Mitglieder unerlaubt d. i. unrechtmässig sei; oder,

was dasselbe ist, dass weder der Wollende noch irgend ein Mitglied

der Gesellschaft durch irgend eine seiner Willensäusserungen Streit

erhebe. Die Tendenz desselben ist, nicht nur jede unrechtmässige

Handlung zu unterlassen, sondern wo Streit entstanden ist denselben auf

rechtmässige Weise zu schlichten, nicht nur von Seite des Wollenden in

Bezug auf jede seiner Handlungen, sondern von Seite der Gesellschaft

in Bezug auf jede innerhalb ihres Umkreises vorfallende Handlung

ihrer Mitglieder. Die Erfüllung derselben von Seite des einzelnen

Wollenden ergibt das Ideal des rechtlichen Mannes d. i. eines solchen,

der nicht nur für seine Person jeder unerlaubten Handlungsweise sich

jederzeit enthält, sondern wenn ohne, ja wider seinen Willen Streit

dennoch entstanden ist, denselben auf keine andere als auf erlaubte

Weise (also nicht durch Selbsthilfe, Duell u. s. w.) schlichtet;

die Erfüllung derselben von Seite einer Gesellschaft dagegen ergibt

das Ideal einer Rechtsgesellschaft d. i. einer solchen, die nicht

nur innerhalb ihres Umkreises diejenigen Anstalten trifft, um Streit

zwischen ihren Mitgliedern zu verhüten (Rechtsgesetzgebung), sondern

auch alle diejenigen anordnet, deren Zweck es ist, entstandenen

Streit auf rechtmässige Weise zu schlichten (Gerichtsverfahren). Jenes

bildet sowol beim einzelnen Wollenden wie bei der Rechtsgesellschaft

den präventiven, den Ausbruch des Streites beseitigenden, dieses bei

beiden den repressiven, ausgebrochenen Streit beschwichtigenden Theil

der Erfüllung der Rechtsidee.

215. Je nach den verschiedenen Gattungen unerlaubter Handlungen und

Achtung heischender Rechte, welche der Einzelne sich zu unterlassen

und zu respectiren gebietet, wie je nach der Mannigfaltigkeit der

Veranlassungen, welche zum Streitausbruch, und der Verfahrungsweisen,

welche zum Streitaustrag führen können, kommt in die rechtliche

Gesinnung des Einzelnen wie in die Rechtsgesetzgebung und das

Rechtsverfahren der Gesellschaft eine Buntheit und Vielartigkeit,

welche je nach der vorherrschenden Berücksichtigung einer bestimmten

Classe von Rechten vor und im Gegensatz zu den übrigen (z. B. der

privaten vor den öffentlichen, oder umgekehrt der öffentlichen vor

dem privaten, des Hausrechts vor dem Landrecht und dessen vor dem

Reichs- und Staatsrecht, des kirchlichen vor dem weltlichen Recht,

oder umgekehrt u. s. w.) der Rechtsgesinnung des Einzelnen so wie

der Gesellschaft eine bestimmte Färbung (z. B. die privatrechtliche

im germanischen, die öffentlich rechtliche im antiken Recht, die

clericale im mittelalterlichen, die profane im modernen Staate)

ertheilt und in den verschiedenen Zweigen sowol der Rechtsgesetzgebung

wie des Rechtsverfahrens sich, sei es zu Gunsten, sei es zu Ungunsten

einer oder der anderen Classe von Rechten, geltend macht. Letztere

beiden zerfallen je nach den verschiedenen Classen der Rechte, die

zu errichten und zu schützen sind, sich unter einander aber eben so

wol zu widerstreiten scheinen, als zu ergänzen bestimmt sein können,

in eben so viele Zweige sowol der Gesetzgebung als des gerichtlichen

Verfahrens, zwischen welchen ihres scheinbar ausschliessenden

Charakters ungeachtet (z. B. geistliche und weltliche Gesetzgebung,

canonisches, militärisches und Civilgerichtsverfahren u. dgl.) eine

weise Rechtsorganisation das Gleichgewicht nicht nur, wo es gestört

zu werden droht, herzustellen, sondern dauernd zu erhalten und zu

befestigen bemüht sein wird.

216. Der qualitative Gesichtspunkt der missfälligen Störung durch

absichtliche Willensäusserung ergibt die ethische Idee der (billigen)

Vergeltung. Dieselbe entsteht durch die Uebertragung der ästhetischen

Idee des Ausgleichs auf das ethische Gebiet. Wie Schein, der sich

für Sein gibt, um deswillen unbedingt missfällt und, so weit sich

derselbe vor das Sein hervorgedrängt hat, so weit wieder zurückgedrängt

d. i. das ursprüngliche Sein aus seiner Verdunkelung wieder hergestellt

werden muss, damit das Missfallen verschwinde, so missfällt absichtlich

herbeigeführte Störung, die sich für Nichtstörung ausgibt und daher

durch entsprechende Gegenstörung ausgeglichen d. i. der ursprüngliche

oder doch ein diesem gleicher Zustand wieder hergestellt werden muss,

damit das Missfallen aufhöre. Da die Ursache der eingetretenen Störung

weder eine leblose (ein blosses Naturereigniss), noch eine absichts-

(also bewusst-) lose Willensäusserung (im Affect, in der Leidenschaft),

sondern eine absichtliche (also bei klarem Bewusstsein beabsichtigte)

Willensäusserung ist, so fällt, da die entsprechende Gegenstörung

nichts anderes als die Wirkung der Störung und folglich, da diese

selbst die Wirkung jener Ursache, zugleich die (nur entferntere)

Wirkung jener absichtlichen Willensäusserung ist, dieselbe mit

ganzer Gewalt und in ihrem ganzen Umfange auf den Träger der

absichtlichen Willensäusserung d. i. den Thäter als den "Störenfried"

zurück. Derselbe erscheint daher einerseits als verantwortlich

für die Störung, andererseits als Gegenstand der Gegenstörung. In

ersterer Hinsicht hängt der Grad seiner Verantwortlichkeit ab von

dem Grad seiner Urheberschaft; in letzterer Hinsicht wird das Mass

der an ihm zu verwirklichenden Gegenstörung durch dasjenige der von

ihm ausgegangenen Störung vorgezeichnet.

217. Der Grad der Urheberschaft wird gemessen durch die Erwägung,

inwiefern und inwieweit eine gewisse Störung als Wirkung

absichtlicher Willensäusserung eines gewissen Wollenden angesehen

werden könne. Dieselbe hat zunächst zu erforschen, ob und dass

die stattgehabte Störung Wirkung eines Willens (d. i. ob und dass

sie Willensäusserung), hierauf, ob und dass diese Willensäusserung

absichtlich d. i. unter Umständen erfolgt sei, unter welchen allein

von Wollen einer- und Absichtlichkeit andererseits die Rede sein

könne. Erstere Untersuchung, da sie den Zusammenhang einer in der

Aussenwelt eingetretenen Veränderung eines bisherigen Zustandes

und die Verursachung dieser durch einen wirksam gewordenen Willen

betrifft, hängt von der Rücksicht auf die Naturgesetze der äusseren

(physischen) Welt ab; letztere Untersuchung, da sie den Zusammenhang

eines bestimmten Wollens mit einem bestimmten Vorsatz d. i. die

Verursachung einer im Innern des Bewusstseins vor sich gegangenen

Veränderung im Wollen durch einen gleichfalls im Bewusstsein

vorgegangenen Act des Intellects betrifft, hängt von der Rücksicht

auf die Naturgesetze der inneren (psychischen) Welt ab. Jene hat zu

constatiren, dass es bei der Verursachung der Störung durch ein Wollen,

diese, dass es bei der Verursachung des Wollens durch den Intellect

"mit rechten Dingen" zugegangen d. h. dass nicht nur zwischen der

Störung und dem angeblichen Störenfried ein Causalzusammenhang

bestehend, sondern dass derselbe an keiner Stelle unterbrochen,

kein Ring der Kette ausgefallen sei. Das Ergebniss der ersteren ist

der Grad der physischen, jenes der letztern Betrachtung der Grad der

psychischen Urheberschaft des Thäters.

218. Letzterer hängt ab von der Zurechnungsfähigkeit des Thäters. Eine

solche ist nicht vorhanden, wenn die psychischen Bedingungen mangeln,

von welchen nach psychischen Naturgesetzen das Zustandekommen

eines wirklichen Wollens, so wie dessen Beeinflussung durch den

Intellect abhängig ist. Da nun wirkliches Wollen nur dort existirt,

wo weder, wie beim Begehren, zwar eine Vorstellung des Begehrten,

aber keine von dessen Erreichbarkeit oder Nichterreichbarkeit, noch,

wie beim Wünschen, nebst der Vorstellung des Gewünschten auch noch

die Vorstellung von dessen Unerreichbarkeit, sondern nur dort, wo

ausser der Vorstellung des Gewollten auch noch die Ueberzeugung von

dessen Erreichbarkeit vorhanden ist, so hängt die Entscheidung über

die Zurechnungsfähigkeit in erster Reihe davon ab, ob der Zustand

des Bewusstseins ein solcher gewesen sei, in welchem die Möglichkeit

vorhanden war, über Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit des Begehrten

Erwägungen anzustellen, Urtheile zu fällen und sein Begehren durch

dieselben bestimmen zu lassen d. h. ob der angebliche Thäter in einem

Gemüthszustande sich befunden habe, der es ihm psychisch möglich

machte, verständige Ueberlegungen über sein Begehren anzustellen. Da

ferner von einer Absicht in Bezug auf den Andern nur insofern die

Rede sein kann, als eine Vorstellung davon vorausgesetzt wird, was die

Folge einer gewissen Willensäusserung in dem Zustande des Anderen sein

d. h. ob derselbe dadurch verbessert oder verschlechtert werden werde,

so hängt die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit in zweiter

Reihe davon ab, ob der Zustand des Bewusstseins ein solcher gewesen

sei, um eine Vorstellung von den unausbleiblichen oder doch möglichen

Folgen einer gewissen Handlung für den Leidenden wirklich oder auch

nur möglich zu machen d. i. ob der angebliche Thäter sich in einem

Geisteszustande befunden habe, der ihm erlaubte, eine vernünftige

Ueberlegung anzustellen.

219. Der Unterschied beider Ueberlegungen ist dieser: erstere,

die sogenannte verständige, hat es, nachdem das Begehren einmal

vorhanden ist, lediglich mit der Frage zu thun, ob das Begehrte auch

möglich sei. Letztere, die sogenannte vernünftige, hat es, bevor noch

ein Begehren wirklich vorhanden ist, mit der Frage zu thun, ob ein

solches erlaubt sei. Die Antwort auf jene Frage hängt lediglich von

Erwägungen ab, deren Gegenstände aus dem Bereiche der physischen,

die Antwort auf diese dagegen von solchen, die aus dem Bereiche der

sogenannten moralischen Welt entnommen sind. Ueber Erreichbarkeit oder

Unerreichbarkeit entscheidet richtig oder unrichtig die Kenntniss oder

Unkenntniss der Naturgesetze; über die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit

entscheidet wahr oder falsch das Bewusstsein oder das Nichtbewusstsein

der Moralgesetze. In einem Zustand, in welchem das "Weltbewusstsein"

d. i. die Fähigkeit, nach der vorhandenen Kenntniss der Naturgesetze

zu verfahren, aus was immer für einem Grunde (augenblickliche oder

dauernde Unwissenheit) nicht vorhanden oder abhanden gekommen ist,

kann keine verständige, in einem solchen, in welchem "das ethische

Bewusstsein" d. i. die Stimme des Gewissens, die Kenntniss des

Gebotenen und Verbotenen, sei es aus was immer für einem Grunde

(ethische Blindheit oder ethische Verblendung) unterdrückt ist,

keine vernünftige Ueberlegung stattfinden. Der angebliche Thäter ist

in solchem Falle entweder schon in erster oder doch in zweiter Reihe

im psychologischen Sinne des Wortes unzurechnungsfähig.

220. Der Umstand, ob die dem Störenfried zur Last fallende Störung

seinerseits durch die absichtliche Herbeiführung oder die eben

so absichtliche Unterlassung einer gewissen Willensäusserung

verursacht wird, macht in der Beurtheilung seiner Urheberschaft

keinen wesentlichen Unterschied. Ersterer Fall, welcher, wenn die

verursachte Störung ein Wehe des von derselben Betroffenen darstellt,

als dolus bezeichnet wird, kommt mit dem letzteren, welcher unter

derselben Voraussetzung den Namen culpa führt, darin überein, dass

beide Ursache der Störung sind, und unterscheidet sich von diesem nur

dadurch, dass der Thäter das einemal etwas thut, von dem er weiss,

dass dessen Thun, das anderemal etwas nicht thut, von dem er weiss,

dass dessen Nichtthun eine gewisse Folge nach sich ziehen müsse und

werde. Letzteres Wissen wird nothwendig erfordert, wenn von einer durch

Unterlassung auf sich geladenen Schuld des Unterlassenden die Rede

sein soll; wo dasselbe mangelt, aber durch die Unterlassung Störung

entsteht, kann der Unterlassende höchstens in dem Falle für dieselbe

zur Verantwortung gezogen werden, als ihm die Nichtunterlassung

ausdrücklich zur Pflicht gemacht war. Dessen Vergehen besteht

jedoch in einem solchen Fall nicht sowol in der Herbeiführung der

Störung, von deren Möglichkeit er nichts wusste, als vielmehr in der

Vernachlässigung der ihm aufgetragenen Pflicht. Fand weder Wissen um

die Folgen, noch ausdrückliches Gebot der Nichtunterlassung statt,

so kann von einer absichtlichen Unterlassung nicht gesprochen und die

Folge der Störung dem "unfreiwilligen" Störenfried nicht aufgebürdet

werden.

221. Mit dem Erweis der Thäterschaft ist das Object der Vergeltung,

mit dem Mass der Thäterschaft das Mass dieser letzteren gegeben. Jede

wirkliche Störung kann, um nicht missfällig zu werden, nur am

wirklichen Thäter und nur in dem Masse, aber auch nicht unter demselben

vergolten werden, in welchem er Thäter ist. Inwiefern die von ihm

ausgegangene That selbst Wohl- oder Wehethat, der Thäter wirklicher

Wohl- oder Wehethäter ist, nimmt die Vergeltung die Gestalt der

Belohnung d. i. des Rückgangs eines dem zugefügten gleichen Quantums

von Wohl an den Wohlthäter, oder der Bestrafung d. i. des Rückgangs

eines gleichen Quantums von Wehe an den Wehethäter an.

222. Ueber das Subject der Vergeltung d. i. den zur Vergeltung

Berufenen, wird durch die Idee der Vergeltung nichts ausgesagt. Die

Forderung derselben lautet dahin, dass vergolten werde, aber sie

lässt dahingestellt, durch wen vergolten werde. Dieselbe ist erfüllt

und das Missfallen geschwunden, wenn die Störung ausgeglichen, auch

dann, wenn durch die Ausgleichung dieser Störung der Ausgleichende

(der Vergelter) aus irgend einem Grunde selbst tadelnswerth geworden

ist. Die Vergeltung kann eben so gut durch einen unpersönlichen

Vorgang (auf dem Naturwege), wie durch einen persönlichen Act (auf dem

Gerichtswege) erfolgen. In ersterem Fall zieht die eingetretene Störung

die entsprechende Gegenstörung (die That das Loos) wie die Ursache ihre

Wirkung nach sich; im letzteren Fall wird die Vergeltung, welche sonst

ausgeblieben wäre, über den Thäter in Folge des Rathschlusses einer

persönlichen Vergeltungsmacht (sei es göttlicher oder menschlicher)

verhängt und ausgeübt. In ersterem Fall herrscht Nemesis, im letzteren

Dike.

223. Die vergeltende Persönlichkeit kann tadelnswerth erscheinen,

nicht weil sie vergilt, sondern weil sie vergilt. Die Vergeltung von

Wohlthaten durch ein entsprechendes Quantum Wohl an dem Wohlthäter

lässt nicht nur die Idee der Vergeltung, sondern auch die Person

des Vergelters in verklärendem Lichte erscheinen, weil bei dem

Wohlspendenden nicht blos billige, sondern (mit Recht oder Unrecht)

auch wohlwollende Gesinnung vorausgesetzt wird. Die Vergeltung der

Wehethat durch ein entsprechendes Quantum Wehe an dem Wehethäter

dagegen lässt die Person des Vergelters in einem ungünstigen Lichte

sich darstellen, weil an derselben zwar die billige Gesinnung

allenfalls anerkannt, aber der Verdacht übelwollender Gesinnung

d. i. einer Freude am Wehethun rege gemacht wird. Der Strafrichter,

der das Urtheil fällt, noch mehr der Nachrichter, der es vollzieht, hat

die Wirkung dieses unwillkürlichen Nebenverdachtes an seiner Person zu

erfahren; der Henker, der Hand anlegt an den, wenn auch gerechterweise,

Verurtheilten, wird von der Volksmeinung für unehrlich erklärt und

wurde nicht selten in der Ausübung seiner Pflicht vom Volke gehindert

und gesteinigt. Wie es in feiner empfindenden Zeitaltern einst dahin

kommen mag, dass die Anwendung der Todesstrafe von selbst aufhören

muss, weil sich niemand mehr finden wird, der das verrufene Amt des

Scharfrichters auf sich nimmt, so liesse sich denken, dass die Fällung

von, wenn auch gerechten, Strafurtheilen bei empfindlichen Seelen

Widerstand erfährt, weil sich dieselben weder vor Anderen noch vor

sich selbst dem Verdacht aussetzen mögen, mehr der Freude, Anderen

weh thun zu können, nachgegeben, als der Idee billiger Vergeltung

ausschliesslich gehorcht zu haben.

224. Dieser Verdacht wird gesteigert, wenn die Person des Vergelters

mit dem Beleidigten, schwindet beinahe völlig, wenn dieselbe mit dem

Beleidiger identisch ist. Ersteres enthält den Grund, um deswillen

Vergeltung von Rache verschieden, letzteres den Grund, warum unter

allen Formen der strafenden Vergeltung die der Selbstvergeltung die

am mindesten anstössige ist. Bei demjenigen, der durch den Andern

absichtliches Weh erlitten hat, liegt die Voraussetzung, dass er die

sich darbietende Gelegenheit, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, nicht

sowol mit der persönlichen Kühle des unbetheiligten Richters, sondern

mit der schadenfrohen Hitze des gereizten Rachgierigen ergreifen

werde, am nächsten; die Hoffnung, dass derselbe es bei dem billigen

Masse der Vergeltung bewenden lassen werde, ist bei ihm die geringste;

die Aussicht, dass er dasselbe in ungebührlicher Weise überschreiten

werde, die wahrscheinlichste. Unter allen als passende Werkzeuge der

Vergeltung denkbaren Persönlichkeiten ist daher die des Beleidigten die

unpassendste und sonach durch die Idee der Billigkeit vom Vergelteramt

(z. B. im Zweikampf, Duell) ausgeschlossen. Dagegen, da bei jedem

Einzelnen die Neigung, sich selbst Wehe zu thun, nicht, der Entschluss,

sich selbst ein derartiges zuzufügen, nur als Wirkung eines über die

Schranken eudämonistischer Motive hinausreichenden, idealen d. i. nur

von ethischen Ideen beherrschten Wollens vorausgesetzt werden kann,

ist die Selbstvergeltung d. i. die Zufügung eines dem von ihm

ausgegangenen gleichen Quantums von Wehe an seine eigene Person

von der Hand des Wehethäters über jeden Verdacht anderer als rein

ethischer Vergeltungsgesinnung erhaben und zugleich die Annahme,

dass sich der Vergelter mit dem billigen Masse der Vergeltung

begnügen werde, gerechtfertigt, so dass durch dieselbe der Idee

der Vergeltung zugleich in der reinsten und in der angemessensten

Weise Genüge gethan wird. Dieselbe ist daher nicht nur des Nimbus

halber, mit dem sie die Person des Vergelters umgibt, sondern auch

um der Kürze und Anschaulichkeit des Vergeltungsverfahrens willen

(z. B. als vergeltender Selbstmord) im Drama (Othello, Don Caesar,

Guido von Tarent u. A.) besonders beliebt.

Anthroposophie im Umriss Entwurf eines Systems idealer Weltansicht auf realistischer Grundlage · 第 13 / 31 段