vorhandener Wünsche in der Art zu verwenden, dass die mit den gegebenen
Mitteln erreichbare höchste Befriedigung der gegebenen Wünsche
erzielt werde, ist die Aufgabe einer besondern auf dieses Endziel
hin arbeitenden Kunst, die, insofern es dabei auf die bestmögliche
Verwendung der Mittel zum Zwecke d. i. auf die Verwaltung ankommt,
Haushaltungs- oder Verwaltungskunst (Oekonomik) und zwar entweder
private, wenn es sich blos um den klugen Gebrauch der dem einzelnen
Individuum zum Besten des Anderen verfügbaren Güter handelt, oder
öffentliche (Oekonomik der Gesellschaft; Nationalökonomik, Staats- und
Volkswirthschaftskunst), wenn das Ziel die grösstmögliche Förderung
des allgemeinen Wohls durch geschickte Benützung der innerhalb
der Gesellschaft disponibeln materiellen und geistigen Vermögen
ist. Die Erfüllung derselben von Seite des einzelnen Wollenden
macht das Ideal eines Menschenfreundes (Philanthropen), d. i. eines
solchen aus, der sein gesammtes geistiges wie materielles Vermögen in
selbstverleugnender Gesinnung dem Besten Anderer opfert; ihre Erfüllung
von Seite einer Gesellschaft dagegen stellt (im ethischen Sinne) das
Ideal eines Verwaltungssystems dar d. i. einer derartigen Organisation
des Gebrauchs und der Verwendung sämmtlicher innerhalb des Umkreises
der Gesellschaft vorhandenen und verfügbaren materiellen wie geistigen
Güter, dass dadurch die grösstmögliche Befriedigung vorhandener Wünsche
und Bedürfnisse sämmtlicher Gesellschaftsmitglieder, die unter den
gegebenen Umständen höchstmögliche Summe des allgemeinen Wohls oder
der allgemeinen Glückseligkeit (salus publica) verwirklicht wird.
203. Von selbst leuchtet ein, dass auch bei der sorgfältigsten
und wohlwollendsten Verwaltung die erreichbare Gesammtsumme der
Wünschebefriedigung hinter der jeweiligen Summe der vorhandenen
Wünsche zurückbleiben muss. Denn während die letztere eine ins
Unbegrenzte wachsende, ist der Vorrath gegebener Güter und der aus
demselben zum Besten des Ganzen zu schöpfende Vortheil auch bei der
umsichtigsten Benutzung nur einer begrenzten Steigerung fähig. Das
Ziel des Philanthropen, wie das der philanthropischen Gesellschaft ist
als erreicht anzusehen, wenn die Summe des allgemeinen Wohls die unter
den gegebenen Bedingungen erreichbare höchste Grenze gewonnen hat. Je
nachdem in den wohlwollenden Bestrebungen des Einzelnen zum Besten des
Andern, der Gesellschaft zum Besten Aller, vorzugsweise die mittels
materieller oder die mittels geistiger Güter realisirbaren Wünsche
d. i. die materiellen oder die geistigen Interessen berücksichtigt
werden, nimmt die Philanthropie dort, das Verwaltungssystem hier selbst
einen vorwiegend materialistischen, der Pflege der materiellen, oder
idealistischen, der Pflege der idealen Interessen gewidmeten Charakter
an. Innerhalb der menschenfreundlichen Bestrebungen des Einzelnen
lassen sich je nach der Beschaffenheit der Güter verschiedene Zweige
des Philanthropismus, innerhalb des wohlwollenden Verwaltungssystems
lassen sich je nach den Zwecken, welche, und den Gütern, mittels
welcher dieselben verwirklicht werden sollen, verschiedene Zweige
der Verwaltung unterscheiden. Die Mannigfaltigkeit derselben,
deren einige auf die Hebung der materiellen Zwecke und Güter,
z. B. auf die Cultivirung, Bebauung und Ausnutzung der Bodenschätze
und des Grundertrags, andere auf die Hebung ideeller Zwecke durch
Förderung und Pflege wissenschaftlicher und literarischer Bildung und
Schöpfungen abzielen, bringt in die Verwaltung selbst jene Vielheit
und Buntheit gleichzeitiger auf das Wohl, sei es einzelner Classen
von Gesellschaftsmitgliedern, in deren Besitz eben jene Güter sich
befinden oder zu deren Beruf jene Zwecke gehören d. i. gewisser Stände
-- sei es des Ganzen, abzweckender Bestrebungen hervor, die sich nicht
selten unter einander zu widerstreiten scheinen, zusammengenommen aber
je nach dem Ueberwiegen der einen über die andern dem Verwaltungssystem
seine bestimmte individuelle Färbung ertheilen. Dieselbe zeigt je nach
dem Uebergewicht der materiellen über die geistigen, oder dieser über
die materiellen Interessen einen bestimmten hervorstechenden mehr
realistischen oder mehr spiritualistischen Ton, zwischen welchen
Gegensätzen ein weises, die Harmonie aller Interessen im Auge
behaltendes Administrationssystem eine gleichschwebende Temperatur
herzustellen und zu erhalten bemüht sein wird.
204. Der qualitative Gesichtspunkt des missfälligen Streits einander
ausschliessender Willensäusserungen ergibt die ethische Idee des
Rechts. Dieselbe entsteht durch die Uebertragung der ästhetischen Idee
der Correctheit auf das ethische Gebiet. Wie correcte Vorstellungen
solche sind, die als gleichzeitige im Bewusstsein sich unter
einander vertragen, so sind rechtmässige (d. i. dem Recht gemässe)
Willensäusserungen solche, die gleichzeitig vorhanden einander nicht
ausschliessen. Wie die Correctheit eine natürliche oder künstliche,
je nachdem die Verträglichkeit jener Vorstellungen eine ursprüngliche
d. i. aus dem Inhalt derselben selbst fliessende, oder eine (sei
es durch Zufall oder durch Willen) herbeigeführte ist, indem der
ursprüngliche Inhalt so lange abgeändert oder durch einen anderen
ersetzt wurde, bis die anfänglich unverträglichen zu verträglichen
Vorstellungen wurden, so ist die Rechtsgemässheit (oder, was eben so
viel ist, die Erlaubtheit gewisser Willensäusserungen) eine natürliche
oder künstliche, je nachdem dieselben schon ursprünglich ihrem
Inhalt nach verträglich sind, oder erst in Folge einer gemeinsamen
Uebereinkunft (Vertrag) der Wollenden eine solche Abänderung,
beziehungsweise Ersetzung durch anders beschaffene erfuhren, dass die
bisher unter einander unverträglichen fortan für verträglich gelten
können. Heissen daher Willensäusserungen, die sich unter einander
nicht ausschliessen d. h. ohne missfälligen Streit hervorzurufen
gleichzeitig mit und neben einander bestehen können, im Allgemeinen
(im ethischen Sinn) erlaubte, so sind solche, deren Verträglichkeit
eine ursprüngliche, aus ihrem Inhalt selbst fliessende ist, natürlich
erlaubte, solche dagegen, deren Verträglichkeit erst aus einem zwischen
den Wollenden stattgehabten Vertrage stammt, vertragsmässig erlaubte
Willensäusserungen. Erstere, da ihre Erlaubtheit durch den Inhalt der
Willensäusserungen selbst begründet ist, sind jedesmal und jedermann
erlaubt, sobald dieser Inhalt der nämliche ist; diese dagegen, deren
Verträglichkeit nur aus dem durch Vertrag festgesetzten Inhalt fliesst,
sind nur so lange und nur denjenigen erlaubt, so lange und für welche
jener Vertrag besteht. Erlaubte Willensäusserungen der ersteren
Art werden daher auch wol als natürliche (sogenannte angeborene),
erlaubte Willensäusserungen der letzteren Art dagegen als erworbene
(sogenannte positive) Rechte bezeichnet. Die Summe der (angeborenen
und erworbenen) Rechte d. i. der Inbegriff sämmtlicher dem Wollenden
erlaubter, oder solcher Willensäusserungen, durch deren Vornahme
derselbe keinen Streit erhebt, macht das Recht des Wollenden aus.
205. Wie der als correct bezeichnete Vorstellungsinhalt eine Grenze
für die unbeschränkte Freiheit des Vorstellens bezeichnet, jenseits
welcher dasselbe aufhört, ästhetisch geduldet, und anfängt, unbedingt
missfällig zu werden, so stellt der Inhalt der ("angeborenen und
erworbenen") Rechte d. i. des Rechts des Wollenden, eine (natürliche
oder vertragsmässige) Schranke für die grenzenlose Freiheit der
Willensäusserung desselben dar, jenseits welcher diese aufhört,
ethisch geduldet, und anfängt, unbedingt missfällig zu werden. Der
Doppelsinn des Begriffs der Grenze, welcher zugleich die Ausdehnung
des einen und dessen Ausschliessung von dem Nachbarlande bedeutet,
kehrt im Begriff des Rechts insofern wieder, als durch dasselbe sowol
die Ausdehnung der erlaubten Willensäusserung einer-, wie deren
Ausschliessung von der gleichfalls erlaubten Willensäusserung des
nachbarlichen Wollenden andererseits bezeichnet wird. Jenes, die Summe
der Rechte des Wollenden, macht das Recht im subjectiven, dieses, die
Summe der (natürlichen oder vertragsmässig festgesetzten) Schranken
der Willensäusserung, das Recht im objectiven Sinne des Wortes aus.
206. Wie die Rechtfertigung des Correcten nur in dem Umstand
liegt, dass ein von demselben abweichender Inhalt des Vorstellens
Ausschliessung unter dem gleichzeitig Vorgestellten d. i. Widerstreit
im Vorstellen, und dadurch Missfallen erzeugt, so liegt der Grund
des Rechtmässigen (Erlaubten) ausschliesslich in dem Umstand,
dass eine von dem Inhalt desselben abweichende Willensäusserung
mit einander unverträgliche Willensäusserungen im Umfang des zur
Aeusserung gelangenden Wollens d. i. Streit hervorruft und dadurch
Missfallen erzeugt. So wenig dort ein Unterschied dadurch begründet
wird, dass die Correctheit eine natürliche oder künstliche, so wenig
geschieht dies hier durch den Umstand, dass die Rechtmässigkeit
eine natürliche oder vertragsmässige ist; wie bei dem Incorrecten
das Missfallen nur denjenigen, aber jeden trifft, dessen Vorstellen
vom Correcten abweicht, so geschieht es hier mit dem Missfallen, das
nur jenem, aber auch jedem gilt, dessen Willensäusserung das Erlaubte
überschreitet. Wie es aber beim Correcten sich ereignen kann, dass der
Inhalt des künstlich mit dem des von Natur aus Correcten in der Weise
in Collision geräth, dass von Natur aus Correctes durch conventionelle
Uebereinkunft künstlich als incorrect, dagegen durch letztere ein
Vorstellungsinhalt künstlich als correct festgesetzt werden kann,
welchen das unbefangene Vorstellen als incorrect empfindet, so kann
es geschehen, dass natürlich Erlaubtes vertragsmässig als unerlaubt
und solches durch Vertrag als erlaubt hingestellt werden kann, was dem
unbefangenen ästhetischen Urtheil als unerlaubt erscheinen muss. Was
in solchem Fall auf ästhetischem Gebiete gilt, dass der Umfang des
natürlich Correcten ein unbeschränkter, weil nur von dem sich immer
gleich bleibenden Inhalt des Vorgestellten abhängiger, jener des
künstlich Correcten aber ein auf den Umkreis eingeschränkter sei,
innerhalb dessen, sei es Herkommen, Ueberlieferung, Sitte und Gebrauch
oder positive Convention dasselbe fixirt haben, wird anstandslos auf
das ethische angewendet werden dürfen, dass das natürlich Erlaubte
unbeschränkte, weil nur aus dem Inhalt der Willensäusserungen
fliessende, das vertragsmässig Erlaubte jedoch nur auf denjenigen
Umkreis beschränkte Geltung besitze, innerhalb dessen stillschweigender
d. h. blos durch Zulassung, oder ausdrücklicher d. i. mit mehr oder
weniger Förmlichkeit kundgegebener Vertrag dasselbe für die Vertrag
Schliessenden (aber auch nur für diese) als erlaubt festgestellt haben.
207. Indem die ästhetische Idee der Correctheit jeden
Vorstellungsinhalt verbietet, durch welchen Unverträglichkeit zwischen
dem gleichzeitig Vorgestellten, so verwehrt die Idee des Rechts
jede Willensäusserung, durch welche Streit zwischen den Wollenden
hervorgerufen wird. So wenig die erstere hiebei einen Unterschied
zwischen den beiden Vorstellungen, eben so wenig macht diese einen
solchen zwischen den beiden Wollenden. Die Aufforderung, Streit zu
meiden d. i. sich innerhalb der durch das (sei es natürliche oder
vertragsmässige) Recht gezogenen Willensgrenze zu halten, ergeht an
beide Wollende in ganz gleicher Weise, ganz abgesehen von dem Umstände,
ob durch diese letztere die Freiheit der Willensäusserung des Einen
eine Erweiterung, jene des Anderen eine Verengerung erfahren hat
d. h. ob durch dieselbe dem ersten eine Befugniss (ein Recht gegen
den zweiten) eingeräumt, dem zweiten eine solche zu Gunsten des
ersten entzogen (demselben eine Pflicht gegen den ersten auferlegt)
worden sei. Da nun eben so wol Streit entsteht, wenn die eingeräumte
Befugniss überschritten, als wenn die entzogene Befugniss wieder in
Anspruch genommen wird, so bedeutet jene Aufforderung für denjenigen,
dem das Recht jene Befugniss gibt, so viel, dass er dieselbe nicht
missbrauchen, dagegen für denjenigen, dem das Recht jene Befugniss
nimmt, so viel, dass er dieselbe nicht mehr als sein Recht gebrauchen
dürfe, beides aus keinem andern Grunde, als weil jede obiger beider
Handlungsweisen Streit erzeugt.
208. Mehr als diese Aufforderung, um der Vermeidung des Streites willen
einerseits seine Berechtigung nicht zu überschreiten, andererseits
seine Verpflichtung zu erfüllen, kann aus der Idee des Rechts
nicht abgeleitet werden. Dieselbe enthält weder die Ermächtigung
für den Berechtigten, im Falle unterlassener Pflichterfüllung von
Seite des Verpflichteten dieselbe mit Gewalt d. i. durch Anwendung
von Zwangsmassregeln durchzusetzen, noch schliesst dieselbe für den
Verpflichteten die Befugniss ein, sich im Falle gemissbrauchten oder
mit Zwang durchgesetzten Rechts von Seite des Berechtigten demselben
mit Gewalt d. i. mittels Anwendung von Gegenzwangsmassregeln zu
widersetzen. Ersteres nicht, weil jeder Zwang einen Eingriff in
die erlaubten Willensäusserungen des Verpflichteten, somit von
Seite des Berechtigten diesem gegenüber selbst eine Streiterhebung
darstellt. Letzteres nicht, weil jeder Gegenzwang von Seite des
Verpflichteten einen Eingriff in die erlaubten Willensäusserungen des
Berechtigten, also seinerseits eine Streiterhebung einschliesst. Weder
kann der Zwang, welcher von Seite des Berechtigten zur Durchsetzung
seiner Berechtigung, noch kann der Gegenzwang, welcher von Seite
des Verpflichteten gegen den Berechtigten ausgeübt wird, sich auf
diejenige Willensäusserung einschränken, welche im ersten Fall
ausschliesslich das Recht, im letzteren eben so ausschliesslich die
Pflicht ausmacht. Beide, Berechtigter und Verpflichteter, werden in
solchem Falle sich in gleicher Lage befinden wie der Jude Shylock,
dem das Gesetz die Befugniss einräumt, zur Durchsetzung seines Rechts
gegenüber dem Kaufmann von Venedig Gewalt anzuwenden d. i. das
contractlich zugestandene Pfund Fleisch nahe dem Herzen demselben
wirklich aus lebendigem Leibe zu schneiden, jedoch unter der von dem
"klugen" Richter hinzugefügten Bedingung, dass er bei Ausübung dieses
seines Rechts nicht selbst seinerseits ein Unrecht begehe d. h. nicht
eine ihm contractlich nicht zugestandene Handlung ausführe, daher
keinen einzigen Tropfen Blutes vergiessen dürfe. Wie durch letzteren
Zusatz die ihm zugestandene Zwangsbefugniss illusorisch, weil der
Natur der Sache nach unausführbar, so wird die angeblich in der Idee
des Rechtes enthaltene Zwangsbefugniss in ethisch geschärften Augen
dadurch zunichte gemacht, dass die Ausübung einer solchen ohne neue
Streiterhebung, also seinerseits Rechtsverletzung, dem Berechtigten
durch die Natur der Sache unmöglich gemacht wird.
209. Ist nun in der Idee des Rechts wirklich nichts mehr als die
Aufforderung, beim Rechte zu bleiben, keineswegs aber die Erlaubniss
enthalten, Unrecht mit Gewalt zu hintertreiben, so ist allerdings zu
erwarten, dass, wenn nicht auf anderem Wege Vorsorge getroffen wird,
Missbrauch des Rechtes unmöglich, Unterlassung der Pflicht unthunlich
zu machen, sowol das eine wie das andere in einem Grade überwuchern
werde, dass der thatsächliche Zustand der durch die Idee des Rechts
gestellten Forderung Hohn sprechen wird. Weder lässt sich hoffen, dass
die Scheu, vor der Idee des Rechts durch Streiterhebung missfällig zu
werden, in dem Gemüthe des Berechtigten häufiger als es bei solchen,
die einer Aufforderung zur Rechtlichkeit überhaupt nicht bedürfen,
ohnehin der Fall zu sein pflegt, eine solche Macht besitzen werde,
um ihm die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung seines Rechts
unmöglich zu machen, noch könnte es Wunder nehmen, wenn die Furcht,
durch gewaltsamen Widerstand vor der Idee des Rechts missliebig zu
erscheinen, bei dem Verpflichteten, der sich durch Missbrauch des
Rechtes bedroht und durch Anwendung von Zwang in unbestrittenen
Rechten beeinträchtigt sieht, zu schwach wäre, ihn von dem Versuch
gewaltsamer Gegenwehr zurückzuhalten. Vielmehr ist vorauszusehen,
dass in den bei weitem meisten Fällen der Berechtigte der Verlockung,
sein verweigertes Recht auf Kosten des Verpflichteten durchzusetzen,
der Verpflichtete dem Drange, sein angegriffenes Recht gegen den
Uebermuth oder die Uebermacht des Berechtigten sicherzustellen, nicht
werde widerstehen und dadurch an die Stelle des Friedenszustandes, wie
ihn die Idee des Rechtes fordert, ein Kriegszustand, wie ihn der Kampf
des Berechtigten um sein Recht gegen den Verpflichteten und der Kampf
des Verpflichteten für sein Recht wider den Berechtigten darstellt,
treten werde. Soll letzteres verhütet und die Herstellung des Rechts-
d. i. eines solchen Zustandes, in welchem der Berechtigte sein Recht,
aber nicht mehr als dieses fordert, der Verpflichtete seine Pflicht
und nie weniger als diese leistet, nicht auf jene märchenhaften Zeiten
verschoben werden, in welchen die Idee des Rechts durch Erziehung
und Gewöhnung Macht genug über die Gemüther gewonnen haben wird,
um die Sicherstellung des Rechts durch andere Mittel überflüssig zu
machen, so muss ein Ausweg ausfindig gemacht werden, dem Berechtigten
seine Leistung, dem Verpflichteten seinen Schutz vor Uebergriffen
zu verbürgen, ohne von Seite des ersten wie des letzteren durch
unrechtmässige Streiterhebung missfällig zu werden. Derselbe besteht
darin, dass die Befugniss im Falle der Pflichtverweigerung Zwang, im
Falle des Missbrauchs der Berechtigung Widerstand ausüben zu dürfen,
ihrerseits ausdrücklich vertragsmässig stipulirt und dadurch selbst
zum Recht d. i. zu einem Zwangsrecht erhoben werde. Der Unterschied
desselben von der oben erörterten Sachlage besteht darin, dass in der
letzteren das Recht zu zwingen als eine mit jedem Rechte unmittelbar
nicht nur verbundene, sondern demselben innewohnende und folglich
aus demselben ohne weiteres fliessende Befugniss angesehen, dagegen
nun als ein zweites neben und ausser dem Recht, zu dessen Schutze es
bestimmt ist, ausdrücklich errichtetes und mit diesem nicht innerlich
(deductiv), sondern nur äusserlich (copulativ) verbundenes Recht
betrachtet wird. Durch dasselbe verwandelt sich der zur gewaltsamen
Zurückeroberung der verweigerten Leistung ausgeübte Zwang und der
zum Schutz gegen Ueberschreitung geübte gewaltsame Widerstand aus
unrechtmässigen (unerlaubten) in rechtmässige Handlungen, indem
beide Theile eingewilligt haben, der eine die zur Durchsetzung der
Pflicht, der andere die zum Schutz gegen Missbrauch nothwendigen
Gewaltmassregeln sich gefallen lassen zu wollen.
210. Da die Idee des Rechts nichts weiter verlangt, als dass Streit
gemieden d. h. gegenwärtiger Streit geschlichtet, zukünftiger verhütet
werde, so ist dasselbe in dem Grade als vollkommener anzusehen, als
obiger Zweck erreicht d. h. als durch dasselbe Streit beseitigt oder
unmöglich gemacht wird. Welcherlei Inhalt dazu in jedem gegebenen Falle
der zweckdienlichste d. h. welcherlei Recht in jedem gegebenen Falle
das zweckentsprechendste sein werde, lässt sich nicht im Allgemeinen
festsetzen, sondern hängt von dem jeweiligen Inhalt derjenigen
Willensäusserungen ab, deren Verträglichkeit unter einander durch
dasselbe gesichert werden soll. Schon von Natur aus mit einander
verträgliche Willensäusserungen (sogenannte angeborene Rechte),
sobald es deren überhaupt gibt, bedürfen, da zwischen ihnen kein
Streit herrscht, auch nicht besonderer Festsetzungen, denselben zu
vermeiden; es wäre denn, es träten Fälle ein, in welchen auch diese
sonst verträglichen Willensäusserungen zu einander ausschliessenden
werden und Streit verursachen. Von dieser Art sind z. B. diejenigen
Willensäusserungen, die im Gebrauch der Athmungsorgane zum
Einschlürfen der zum Lebensunterhalt unentbehrlichen Quantität
atmosphärischer Luft bestehen. Dieselben gelten unter normalen
Verhältnissen als verträglich unter einander, indem jederzeit Luft
genug existirt, um dem gleichzeitigen Athmungsbedürfniss Mehrerer
zu genügen. Das Recht, sich derselben zum Athmen zu bedienen, kann
daher im obigen Sinne als ein natürliches (sogenanntes angeborenes)
angesehen werden. Tritt jedoch der Fall ein, dass (wie z. B. in
Holwell's "schwarzer Höhle" oder unter der Taucherglocke) das
vorhandene Quantum athembarer Luft ein beschränktes, wol gar für
das vorhandene Bedürfniss der Mehreren nicht ausreichendes wird,
so werden die sonst verträglich gewesenen Aeusserungen des Willens,
zu athmen, sofort zu unverträglichen: es entsteht Streit und damit
nicht nur die Möglichkeit, sondern der Idee des Rechts zufolge die
Aufforderung, ein Recht d. i. eine Bestimmung zu treffen, durch
welche (wie es z. B. unter der Taucherglocke thatsächlich der Fall
ist) der Verbrauch der Luft bezüglich der Einzelnen geregelt und
deren erlaubter vom unerlaubten gesondert wird. Sind dagegen die
Willensäusserungen von Haus aus unverträgliche, so wird jenes Recht
das beste sein, welches die darin liegende Ursache des Streits am
schnellsten, gründlichsten und dadurch am dauerhaftesten behebt,
wobei indess immer der Grundsatz gilt, dass auch das schlechte Recht,
weil es den Streit, wenn auch nur oberflächlich und vorübergehend,
beseitigt, immer noch besser sei als der Streit selbst.
211. Lässt sich aber auch über den Inhalt möglicher Rechte ohne
Berücksichtigung des Inhaltes möglicher Willensäusserungen nichts
allgemeines aussagen, so lassen sich doch in Bezug auf die Form,
durch welche das Recht seiner Idee in mehr oder minder vollkommener
Weise genügt, Bestimmungen treffen. Hier gilt, dass das Recht (es
sei natürliches oder vertragsmässiges) seinem Inhalt nach, er sei,
welcher er wolle, nicht zweifelhaft sein d. h. dass derselbe entweder
(wie es bei den natürlichen Rechten der Fall zu sein pflegt) an sich
evident sein, oder (wie es bei den vertragsmässigen Rechten durch
besondere die Festsetzung derselben begleitende Förmlichkeiten:
Gebrauch bestimmter Worte oder äusserer Zeichen, Handschlag,
Stabbruch u. dgl. zu geschehen pflegt) evident gemacht werden
muss. Zweifel in ersterer Hinsicht, durch welche entweder der Inhalt
wirklicher natürlicher Rechte ungebührlich ausgedehnt, oder ein
seinem Inhalte nach keineswegs natürliches Recht als angeborenes
in Anspruch genommen wird, sind daher (im ethischen Sinne) nicht
weniger schädlich als Zweifel der letzteren Art, durch welche der
vertragsmässige Inhalt eines positiven Rechtes seinem ursprünglichen
Sinne entgegen umgedeutet oder ein anderes als das vertragsmässige
Recht als vertragsmässig behauptet wird. Doppelsinn, Halbheit oder
Zweideutigkeit des Ausdruckes, Ausserachtlassen von Bedingungen, die
auf die künftige Geltung des Rechtes von Einfluss sein können, sind
daher Mängel des Rechtes, denen gegenüber die, wenn auch an Pedanterie
streifende Deutlichkeit und Umständlichkeit der Formulirung, so wie
der vorschriftsmässige Gebrauch feststehender Formeln und Symbole
(wie im römischen, im deutschen Recht) im Recht am Platze ist.