202. Diese, sei es materiellen, sei es geistigen Güter zur Befriedigung

vorhandener Wünsche in der Art zu verwenden, dass die mit den gegebenen

Mitteln erreichbare höchste Befriedigung der gegebenen Wünsche

erzielt werde, ist die Aufgabe einer besondern auf dieses Endziel

hin arbeitenden Kunst, die, insofern es dabei auf die bestmögliche

Verwendung der Mittel zum Zwecke d. i. auf die Verwaltung ankommt,

Haushaltungs- oder Verwaltungskunst (Oekonomik) und zwar entweder

private, wenn es sich blos um den klugen Gebrauch der dem einzelnen

Individuum zum Besten des Anderen verfügbaren Güter handelt, oder

öffentliche (Oekonomik der Gesellschaft; Nationalökonomik, Staats- und

Volkswirthschaftskunst), wenn das Ziel die grösstmögliche Förderung

des allgemeinen Wohls durch geschickte Benützung der innerhalb

der Gesellschaft disponibeln materiellen und geistigen Vermögen

ist. Die Erfüllung derselben von Seite des einzelnen Wollenden

macht das Ideal eines Menschenfreundes (Philanthropen), d. i. eines

solchen aus, der sein gesammtes geistiges wie materielles Vermögen in

selbstverleugnender Gesinnung dem Besten Anderer opfert; ihre Erfüllung

von Seite einer Gesellschaft dagegen stellt (im ethischen Sinne) das

Ideal eines Verwaltungssystems dar d. i. einer derartigen Organisation

des Gebrauchs und der Verwendung sämmtlicher innerhalb des Umkreises

der Gesellschaft vorhandenen und verfügbaren materiellen wie geistigen

Güter, dass dadurch die grösstmögliche Befriedigung vorhandener Wünsche

und Bedürfnisse sämmtlicher Gesellschaftsmitglieder, die unter den

gegebenen Umständen höchstmögliche Summe des allgemeinen Wohls oder

der allgemeinen Glückseligkeit (salus publica) verwirklicht wird.

203. Von selbst leuchtet ein, dass auch bei der sorgfältigsten

und wohlwollendsten Verwaltung die erreichbare Gesammtsumme der

Wünschebefriedigung hinter der jeweiligen Summe der vorhandenen

Wünsche zurückbleiben muss. Denn während die letztere eine ins

Unbegrenzte wachsende, ist der Vorrath gegebener Güter und der aus

demselben zum Besten des Ganzen zu schöpfende Vortheil auch bei der

umsichtigsten Benutzung nur einer begrenzten Steigerung fähig. Das

Ziel des Philanthropen, wie das der philanthropischen Gesellschaft ist

als erreicht anzusehen, wenn die Summe des allgemeinen Wohls die unter

den gegebenen Bedingungen erreichbare höchste Grenze gewonnen hat. Je

nachdem in den wohlwollenden Bestrebungen des Einzelnen zum Besten des

Andern, der Gesellschaft zum Besten Aller, vorzugsweise die mittels

materieller oder die mittels geistiger Güter realisirbaren Wünsche

d. i. die materiellen oder die geistigen Interessen berücksichtigt

werden, nimmt die Philanthropie dort, das Verwaltungssystem hier selbst

einen vorwiegend materialistischen, der Pflege der materiellen, oder

idealistischen, der Pflege der idealen Interessen gewidmeten Charakter

an. Innerhalb der menschenfreundlichen Bestrebungen des Einzelnen

lassen sich je nach der Beschaffenheit der Güter verschiedene Zweige

des Philanthropismus, innerhalb des wohlwollenden Verwaltungssystems

lassen sich je nach den Zwecken, welche, und den Gütern, mittels

welcher dieselben verwirklicht werden sollen, verschiedene Zweige

der Verwaltung unterscheiden. Die Mannigfaltigkeit derselben,

deren einige auf die Hebung der materiellen Zwecke und Güter,

z. B. auf die Cultivirung, Bebauung und Ausnutzung der Bodenschätze

und des Grundertrags, andere auf die Hebung ideeller Zwecke durch

Förderung und Pflege wissenschaftlicher und literarischer Bildung und

Schöpfungen abzielen, bringt in die Verwaltung selbst jene Vielheit

und Buntheit gleichzeitiger auf das Wohl, sei es einzelner Classen

von Gesellschaftsmitgliedern, in deren Besitz eben jene Güter sich

befinden oder zu deren Beruf jene Zwecke gehören d. i. gewisser Stände

-- sei es des Ganzen, abzweckender Bestrebungen hervor, die sich nicht

selten unter einander zu widerstreiten scheinen, zusammengenommen aber

je nach dem Ueberwiegen der einen über die andern dem Verwaltungssystem

seine bestimmte individuelle Färbung ertheilen. Dieselbe zeigt je nach

dem Uebergewicht der materiellen über die geistigen, oder dieser über

die materiellen Interessen einen bestimmten hervorstechenden mehr

realistischen oder mehr spiritualistischen Ton, zwischen welchen

Gegensätzen ein weises, die Harmonie aller Interessen im Auge

behaltendes Administrationssystem eine gleichschwebende Temperatur

herzustellen und zu erhalten bemüht sein wird.

204. Der qualitative Gesichtspunkt des missfälligen Streits einander

ausschliessender Willensäusserungen ergibt die ethische Idee des

Rechts. Dieselbe entsteht durch die Uebertragung der ästhetischen Idee

der Correctheit auf das ethische Gebiet. Wie correcte Vorstellungen

solche sind, die als gleichzeitige im Bewusstsein sich unter

einander vertragen, so sind rechtmässige (d. i. dem Recht gemässe)

Willensäusserungen solche, die gleichzeitig vorhanden einander nicht

ausschliessen. Wie die Correctheit eine natürliche oder künstliche,

je nachdem die Verträglichkeit jener Vorstellungen eine ursprüngliche

d. i. aus dem Inhalt derselben selbst fliessende, oder eine (sei

es durch Zufall oder durch Willen) herbeigeführte ist, indem der

ursprüngliche Inhalt so lange abgeändert oder durch einen anderen

ersetzt wurde, bis die anfänglich unverträglichen zu verträglichen

Vorstellungen wurden, so ist die Rechtsgemässheit (oder, was eben so

viel ist, die Erlaubtheit gewisser Willensäusserungen) eine natürliche

oder künstliche, je nachdem dieselben schon ursprünglich ihrem

Inhalt nach verträglich sind, oder erst in Folge einer gemeinsamen

Uebereinkunft (Vertrag) der Wollenden eine solche Abänderung,

beziehungsweise Ersetzung durch anders beschaffene erfuhren, dass die

bisher unter einander unverträglichen fortan für verträglich gelten

können. Heissen daher Willensäusserungen, die sich unter einander

nicht ausschliessen d. h. ohne missfälligen Streit hervorzurufen

gleichzeitig mit und neben einander bestehen können, im Allgemeinen

(im ethischen Sinn) erlaubte, so sind solche, deren Verträglichkeit

eine ursprüngliche, aus ihrem Inhalt selbst fliessende ist, natürlich

erlaubte, solche dagegen, deren Verträglichkeit erst aus einem zwischen

den Wollenden stattgehabten Vertrage stammt, vertragsmässig erlaubte

Willensäusserungen. Erstere, da ihre Erlaubtheit durch den Inhalt der

Willensäusserungen selbst begründet ist, sind jedesmal und jedermann

erlaubt, sobald dieser Inhalt der nämliche ist; diese dagegen, deren

Verträglichkeit nur aus dem durch Vertrag festgesetzten Inhalt fliesst,

sind nur so lange und nur denjenigen erlaubt, so lange und für welche

jener Vertrag besteht. Erlaubte Willensäusserungen der ersteren

Art werden daher auch wol als natürliche (sogenannte angeborene),

erlaubte Willensäusserungen der letzteren Art dagegen als erworbene

(sogenannte positive) Rechte bezeichnet. Die Summe der (angeborenen

und erworbenen) Rechte d. i. der Inbegriff sämmtlicher dem Wollenden

erlaubter, oder solcher Willensäusserungen, durch deren Vornahme

derselbe keinen Streit erhebt, macht das Recht des Wollenden aus.

205. Wie der als correct bezeichnete Vorstellungsinhalt eine Grenze

für die unbeschränkte Freiheit des Vorstellens bezeichnet, jenseits

welcher dasselbe aufhört, ästhetisch geduldet, und anfängt, unbedingt

missfällig zu werden, so stellt der Inhalt der ("angeborenen und

erworbenen") Rechte d. i. des Rechts des Wollenden, eine (natürliche

oder vertragsmässige) Schranke für die grenzenlose Freiheit der

Willensäusserung desselben dar, jenseits welcher diese aufhört,

ethisch geduldet, und anfängt, unbedingt missfällig zu werden. Der

Doppelsinn des Begriffs der Grenze, welcher zugleich die Ausdehnung

des einen und dessen Ausschliessung von dem Nachbarlande bedeutet,

kehrt im Begriff des Rechts insofern wieder, als durch dasselbe sowol

die Ausdehnung der erlaubten Willensäusserung einer-, wie deren

Ausschliessung von der gleichfalls erlaubten Willensäusserung des

nachbarlichen Wollenden andererseits bezeichnet wird. Jenes, die Summe

der Rechte des Wollenden, macht das Recht im subjectiven, dieses, die

Summe der (natürlichen oder vertragsmässig festgesetzten) Schranken

der Willensäusserung, das Recht im objectiven Sinne des Wortes aus.

206. Wie die Rechtfertigung des Correcten nur in dem Umstand

liegt, dass ein von demselben abweichender Inhalt des Vorstellens

Ausschliessung unter dem gleichzeitig Vorgestellten d. i. Widerstreit

im Vorstellen, und dadurch Missfallen erzeugt, so liegt der Grund

des Rechtmässigen (Erlaubten) ausschliesslich in dem Umstand,

dass eine von dem Inhalt desselben abweichende Willensäusserung

mit einander unverträgliche Willensäusserungen im Umfang des zur

Aeusserung gelangenden Wollens d. i. Streit hervorruft und dadurch

Missfallen erzeugt. So wenig dort ein Unterschied dadurch begründet

wird, dass die Correctheit eine natürliche oder künstliche, so wenig

geschieht dies hier durch den Umstand, dass die Rechtmässigkeit

eine natürliche oder vertragsmässige ist; wie bei dem Incorrecten

das Missfallen nur denjenigen, aber jeden trifft, dessen Vorstellen

vom Correcten abweicht, so geschieht es hier mit dem Missfallen, das

nur jenem, aber auch jedem gilt, dessen Willensäusserung das Erlaubte

überschreitet. Wie es aber beim Correcten sich ereignen kann, dass der

Inhalt des künstlich mit dem des von Natur aus Correcten in der Weise

in Collision geräth, dass von Natur aus Correctes durch conventionelle

Uebereinkunft künstlich als incorrect, dagegen durch letztere ein

Vorstellungsinhalt künstlich als correct festgesetzt werden kann,

welchen das unbefangene Vorstellen als incorrect empfindet, so kann

es geschehen, dass natürlich Erlaubtes vertragsmässig als unerlaubt

und solches durch Vertrag als erlaubt hingestellt werden kann, was dem

unbefangenen ästhetischen Urtheil als unerlaubt erscheinen muss. Was

in solchem Fall auf ästhetischem Gebiete gilt, dass der Umfang des

natürlich Correcten ein unbeschränkter, weil nur von dem sich immer

gleich bleibenden Inhalt des Vorgestellten abhängiger, jener des

künstlich Correcten aber ein auf den Umkreis eingeschränkter sei,

innerhalb dessen, sei es Herkommen, Ueberlieferung, Sitte und Gebrauch

oder positive Convention dasselbe fixirt haben, wird anstandslos auf

das ethische angewendet werden dürfen, dass das natürlich Erlaubte

unbeschränkte, weil nur aus dem Inhalt der Willensäusserungen

fliessende, das vertragsmässig Erlaubte jedoch nur auf denjenigen

Umkreis beschränkte Geltung besitze, innerhalb dessen stillschweigender

d. h. blos durch Zulassung, oder ausdrücklicher d. i. mit mehr oder

weniger Förmlichkeit kundgegebener Vertrag dasselbe für die Vertrag

Schliessenden (aber auch nur für diese) als erlaubt festgestellt haben.

207. Indem die ästhetische Idee der Correctheit jeden

Vorstellungsinhalt verbietet, durch welchen Unverträglichkeit zwischen

dem gleichzeitig Vorgestellten, so verwehrt die Idee des Rechts

jede Willensäusserung, durch welche Streit zwischen den Wollenden

hervorgerufen wird. So wenig die erstere hiebei einen Unterschied

zwischen den beiden Vorstellungen, eben so wenig macht diese einen

solchen zwischen den beiden Wollenden. Die Aufforderung, Streit zu

meiden d. i. sich innerhalb der durch das (sei es natürliche oder

vertragsmässige) Recht gezogenen Willensgrenze zu halten, ergeht an

beide Wollende in ganz gleicher Weise, ganz abgesehen von dem Umstände,

ob durch diese letztere die Freiheit der Willensäusserung des Einen

eine Erweiterung, jene des Anderen eine Verengerung erfahren hat

d. h. ob durch dieselbe dem ersten eine Befugniss (ein Recht gegen

den zweiten) eingeräumt, dem zweiten eine solche zu Gunsten des

ersten entzogen (demselben eine Pflicht gegen den ersten auferlegt)

worden sei. Da nun eben so wol Streit entsteht, wenn die eingeräumte

Befugniss überschritten, als wenn die entzogene Befugniss wieder in

Anspruch genommen wird, so bedeutet jene Aufforderung für denjenigen,

dem das Recht jene Befugniss gibt, so viel, dass er dieselbe nicht

missbrauchen, dagegen für denjenigen, dem das Recht jene Befugniss

nimmt, so viel, dass er dieselbe nicht mehr als sein Recht gebrauchen

dürfe, beides aus keinem andern Grunde, als weil jede obiger beider

Handlungsweisen Streit erzeugt.

208. Mehr als diese Aufforderung, um der Vermeidung des Streites willen

einerseits seine Berechtigung nicht zu überschreiten, andererseits

seine Verpflichtung zu erfüllen, kann aus der Idee des Rechts

nicht abgeleitet werden. Dieselbe enthält weder die Ermächtigung

für den Berechtigten, im Falle unterlassener Pflichterfüllung von

Seite des Verpflichteten dieselbe mit Gewalt d. i. durch Anwendung

von Zwangsmassregeln durchzusetzen, noch schliesst dieselbe für den

Verpflichteten die Befugniss ein, sich im Falle gemissbrauchten oder

mit Zwang durchgesetzten Rechts von Seite des Berechtigten demselben

mit Gewalt d. i. mittels Anwendung von Gegenzwangsmassregeln zu

widersetzen. Ersteres nicht, weil jeder Zwang einen Eingriff in

die erlaubten Willensäusserungen des Verpflichteten, somit von

Seite des Berechtigten diesem gegenüber selbst eine Streiterhebung

darstellt. Letzteres nicht, weil jeder Gegenzwang von Seite des

Verpflichteten einen Eingriff in die erlaubten Willensäusserungen des

Berechtigten, also seinerseits eine Streiterhebung einschliesst. Weder

kann der Zwang, welcher von Seite des Berechtigten zur Durchsetzung

seiner Berechtigung, noch kann der Gegenzwang, welcher von Seite

des Verpflichteten gegen den Berechtigten ausgeübt wird, sich auf

diejenige Willensäusserung einschränken, welche im ersten Fall

ausschliesslich das Recht, im letzteren eben so ausschliesslich die

Pflicht ausmacht. Beide, Berechtigter und Verpflichteter, werden in

solchem Falle sich in gleicher Lage befinden wie der Jude Shylock,

dem das Gesetz die Befugniss einräumt, zur Durchsetzung seines Rechts

gegenüber dem Kaufmann von Venedig Gewalt anzuwenden d. i. das

contractlich zugestandene Pfund Fleisch nahe dem Herzen demselben

wirklich aus lebendigem Leibe zu schneiden, jedoch unter der von dem

"klugen" Richter hinzugefügten Bedingung, dass er bei Ausübung dieses

seines Rechts nicht selbst seinerseits ein Unrecht begehe d. h. nicht

eine ihm contractlich nicht zugestandene Handlung ausführe, daher

keinen einzigen Tropfen Blutes vergiessen dürfe. Wie durch letzteren

Zusatz die ihm zugestandene Zwangsbefugniss illusorisch, weil der

Natur der Sache nach unausführbar, so wird die angeblich in der Idee

des Rechtes enthaltene Zwangsbefugniss in ethisch geschärften Augen

dadurch zunichte gemacht, dass die Ausübung einer solchen ohne neue

Streiterhebung, also seinerseits Rechtsverletzung, dem Berechtigten

durch die Natur der Sache unmöglich gemacht wird.

209. Ist nun in der Idee des Rechts wirklich nichts mehr als die

Aufforderung, beim Rechte zu bleiben, keineswegs aber die Erlaubniss

enthalten, Unrecht mit Gewalt zu hintertreiben, so ist allerdings zu

erwarten, dass, wenn nicht auf anderem Wege Vorsorge getroffen wird,

Missbrauch des Rechtes unmöglich, Unterlassung der Pflicht unthunlich

zu machen, sowol das eine wie das andere in einem Grade überwuchern

werde, dass der thatsächliche Zustand der durch die Idee des Rechts

gestellten Forderung Hohn sprechen wird. Weder lässt sich hoffen, dass

die Scheu, vor der Idee des Rechts durch Streiterhebung missfällig zu

werden, in dem Gemüthe des Berechtigten häufiger als es bei solchen,

die einer Aufforderung zur Rechtlichkeit überhaupt nicht bedürfen,

ohnehin der Fall zu sein pflegt, eine solche Macht besitzen werde,

um ihm die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung seines Rechts

unmöglich zu machen, noch könnte es Wunder nehmen, wenn die Furcht,

durch gewaltsamen Widerstand vor der Idee des Rechts missliebig zu

erscheinen, bei dem Verpflichteten, der sich durch Missbrauch des

Rechtes bedroht und durch Anwendung von Zwang in unbestrittenen

Rechten beeinträchtigt sieht, zu schwach wäre, ihn von dem Versuch

gewaltsamer Gegenwehr zurückzuhalten. Vielmehr ist vorauszusehen,

dass in den bei weitem meisten Fällen der Berechtigte der Verlockung,

sein verweigertes Recht auf Kosten des Verpflichteten durchzusetzen,

der Verpflichtete dem Drange, sein angegriffenes Recht gegen den

Uebermuth oder die Uebermacht des Berechtigten sicherzustellen, nicht

werde widerstehen und dadurch an die Stelle des Friedenszustandes, wie

ihn die Idee des Rechtes fordert, ein Kriegszustand, wie ihn der Kampf

des Berechtigten um sein Recht gegen den Verpflichteten und der Kampf

des Verpflichteten für sein Recht wider den Berechtigten darstellt,

treten werde. Soll letzteres verhütet und die Herstellung des Rechts-

d. i. eines solchen Zustandes, in welchem der Berechtigte sein Recht,

aber nicht mehr als dieses fordert, der Verpflichtete seine Pflicht

und nie weniger als diese leistet, nicht auf jene märchenhaften Zeiten

verschoben werden, in welchen die Idee des Rechts durch Erziehung

und Gewöhnung Macht genug über die Gemüther gewonnen haben wird,

um die Sicherstellung des Rechts durch andere Mittel überflüssig zu

machen, so muss ein Ausweg ausfindig gemacht werden, dem Berechtigten

seine Leistung, dem Verpflichteten seinen Schutz vor Uebergriffen

zu verbürgen, ohne von Seite des ersten wie des letzteren durch

unrechtmässige Streiterhebung missfällig zu werden. Derselbe besteht

darin, dass die Befugniss im Falle der Pflichtverweigerung Zwang, im

Falle des Missbrauchs der Berechtigung Widerstand ausüben zu dürfen,

ihrerseits ausdrücklich vertragsmässig stipulirt und dadurch selbst

zum Recht d. i. zu einem Zwangsrecht erhoben werde. Der Unterschied

desselben von der oben erörterten Sachlage besteht darin, dass in der

letzteren das Recht zu zwingen als eine mit jedem Rechte unmittelbar

nicht nur verbundene, sondern demselben innewohnende und folglich

aus demselben ohne weiteres fliessende Befugniss angesehen, dagegen

nun als ein zweites neben und ausser dem Recht, zu dessen Schutze es

bestimmt ist, ausdrücklich errichtetes und mit diesem nicht innerlich

(deductiv), sondern nur äusserlich (copulativ) verbundenes Recht

betrachtet wird. Durch dasselbe verwandelt sich der zur gewaltsamen

Zurückeroberung der verweigerten Leistung ausgeübte Zwang und der

zum Schutz gegen Ueberschreitung geübte gewaltsame Widerstand aus

unrechtmässigen (unerlaubten) in rechtmässige Handlungen, indem

beide Theile eingewilligt haben, der eine die zur Durchsetzung der

Pflicht, der andere die zum Schutz gegen Missbrauch nothwendigen

Gewaltmassregeln sich gefallen lassen zu wollen.

210. Da die Idee des Rechts nichts weiter verlangt, als dass Streit

gemieden d. h. gegenwärtiger Streit geschlichtet, zukünftiger verhütet

werde, so ist dasselbe in dem Grade als vollkommener anzusehen, als

obiger Zweck erreicht d. h. als durch dasselbe Streit beseitigt oder

unmöglich gemacht wird. Welcherlei Inhalt dazu in jedem gegebenen Falle

der zweckdienlichste d. h. welcherlei Recht in jedem gegebenen Falle

das zweckentsprechendste sein werde, lässt sich nicht im Allgemeinen

festsetzen, sondern hängt von dem jeweiligen Inhalt derjenigen

Willensäusserungen ab, deren Verträglichkeit unter einander durch

dasselbe gesichert werden soll. Schon von Natur aus mit einander

verträgliche Willensäusserungen (sogenannte angeborene Rechte),

sobald es deren überhaupt gibt, bedürfen, da zwischen ihnen kein

Streit herrscht, auch nicht besonderer Festsetzungen, denselben zu

vermeiden; es wäre denn, es träten Fälle ein, in welchen auch diese

sonst verträglichen Willensäusserungen zu einander ausschliessenden

werden und Streit verursachen. Von dieser Art sind z. B. diejenigen

Willensäusserungen, die im Gebrauch der Athmungsorgane zum

Einschlürfen der zum Lebensunterhalt unentbehrlichen Quantität

atmosphärischer Luft bestehen. Dieselben gelten unter normalen

Verhältnissen als verträglich unter einander, indem jederzeit Luft

genug existirt, um dem gleichzeitigen Athmungsbedürfniss Mehrerer

zu genügen. Das Recht, sich derselben zum Athmen zu bedienen, kann

daher im obigen Sinne als ein natürliches (sogenanntes angeborenes)

angesehen werden. Tritt jedoch der Fall ein, dass (wie z. B. in

Holwell's "schwarzer Höhle" oder unter der Taucherglocke) das

vorhandene Quantum athembarer Luft ein beschränktes, wol gar für

das vorhandene Bedürfniss der Mehreren nicht ausreichendes wird,

so werden die sonst verträglich gewesenen Aeusserungen des Willens,

zu athmen, sofort zu unverträglichen: es entsteht Streit und damit

nicht nur die Möglichkeit, sondern der Idee des Rechts zufolge die

Aufforderung, ein Recht d. i. eine Bestimmung zu treffen, durch

welche (wie es z. B. unter der Taucherglocke thatsächlich der Fall

ist) der Verbrauch der Luft bezüglich der Einzelnen geregelt und

deren erlaubter vom unerlaubten gesondert wird. Sind dagegen die

Willensäusserungen von Haus aus unverträgliche, so wird jenes Recht

das beste sein, welches die darin liegende Ursache des Streits am

schnellsten, gründlichsten und dadurch am dauerhaftesten behebt,

wobei indess immer der Grundsatz gilt, dass auch das schlechte Recht,

weil es den Streit, wenn auch nur oberflächlich und vorübergehend,

beseitigt, immer noch besser sei als der Streit selbst.

211. Lässt sich aber auch über den Inhalt möglicher Rechte ohne

Berücksichtigung des Inhaltes möglicher Willensäusserungen nichts

allgemeines aussagen, so lassen sich doch in Bezug auf die Form,

durch welche das Recht seiner Idee in mehr oder minder vollkommener

Weise genügt, Bestimmungen treffen. Hier gilt, dass das Recht (es

sei natürliches oder vertragsmässiges) seinem Inhalt nach, er sei,

welcher er wolle, nicht zweifelhaft sein d. h. dass derselbe entweder

(wie es bei den natürlichen Rechten der Fall zu sein pflegt) an sich

evident sein, oder (wie es bei den vertragsmässigen Rechten durch

besondere die Festsetzung derselben begleitende Förmlichkeiten:

Gebrauch bestimmter Worte oder äusserer Zeichen, Handschlag,

Stabbruch u. dgl. zu geschehen pflegt) evident gemacht werden

muss. Zweifel in ersterer Hinsicht, durch welche entweder der Inhalt

wirklicher natürlicher Rechte ungebührlich ausgedehnt, oder ein

seinem Inhalte nach keineswegs natürliches Recht als angeborenes

in Anspruch genommen wird, sind daher (im ethischen Sinne) nicht

weniger schädlich als Zweifel der letzteren Art, durch welche der

vertragsmässige Inhalt eines positiven Rechtes seinem ursprünglichen

Sinne entgegen umgedeutet oder ein anderes als das vertragsmässige

Recht als vertragsmässig behauptet wird. Doppelsinn, Halbheit oder

Zweideutigkeit des Ausdruckes, Ausserachtlassen von Bedingungen, die

auf die künftige Geltung des Rechtes von Einfluss sein können, sind

daher Mängel des Rechtes, denen gegenüber die, wenn auch an Pedanterie

streifende Deutlichkeit und Umständlichkeit der Formulirung, so wie

der vorschriftsmässige Gebrauch feststehender Formeln und Symbole

(wie im römischen, im deutschen Recht) im Recht am Platze ist.

Anthroposophie im Umriss Entwurf eines Systems idealer Weltansicht auf realistischer Grundlage · 第 12 / 31 段