Folgerung. |31.35|

Reine Vernunft ist für sich allein praktisch und giebt (dem Menschen)

ein allgemeines Gesetz, welches wir das =Sittengesetz= nennen.

Anmerkung.

Das vorher genannte Factum ist unleugbar. Man darf nur

das Urtheil zergliedern, welches die Menschen über die

Gesetzmäßigkeit ihrer Handlungen fällen: so wird man jederzeit

finden, daß, was auch die Neigung dazwischen sprechen mag, ihre

Vernunft dennoch, unbestechlich und durch sich selbst gezwungen,

die Maxime |32.5| des Willens bei einer Handlung jederzeit

an den reinen Willen halte, d. i. an sich selbst, indem sie

sich als _a priori_ praktisch betrachtet. Dieses Princip der

Sittlichkeit nun, eben um der Allgemeinheit der Gesetzgebung

willen, die es zum formalen obersten Bestimmungsgrunde des

Willens unangesehen aller subjectiven Verschiedenheiten

desselben macht, erklärt die Vernunft zugleich zu einem Gesetze

für alle vernünftige |32.10| #57# Wesen, so fern sie überhaupt

einen Willen, d. i. ein Vermögen haben, ihre Causalität durch

die Vorstellung von Regeln zu bestimmen, mithin so fern sie der

Handlungen nach Grundsätzen, folglich auch nach praktischen

Principien _a priori_ (denn diese haben allein diejenige

Nothwendigkeit, welche die Vernunft zum Grundsatze fordert)

fähig sind. Es schränkt sich also nicht blos auf Menschen ein,

sondern |32.15| geht auf alle endliche Wesen, die Vernunft

und Willen haben, ja schließt sogar das unendliche Wesen als

oberste Intelligenz mit ein. Im ersteren Falle aber hat das

Gesetz die Form eines Imperativs, weil man an jenem zwar als

vernünftigem Wesen einen =reinen=, aber als mit Bedürfnissen

und sinnlichen Bewegursachen afficirtem Wesen keinen =heiligen=

Willen, d. i. einen solchen, der keiner dem moralischen |32.20|

Gesetze widerstreitenden Maximen fähig wäre, voraussetzen kann.

Das moralische Gesetz ist daher bei jenen ein =Imperativ=,

der kategorisch gebietet, weil das Gesetz unbedingt ist;

das Verhältniß eines solchen Willens zu diesem Gesetze ist

=Abhängigkeit=, unter dem Namen der Verbindlichkeit, welche eine

=Nöthigung=, obzwar durch bloße Vernunft und deren objectives

Gesetz, zu einer Handlung bedeutet, |32.25| die darum =Pflicht=

heißt, weil eine pathologisch afficirte (obgleich dadurch nicht

bestimmte, mithin auch immer freie) Willkür einen Wunsch bei

sich führt, der aus =subjectiven= Ursachen entspringt, daher

auch dem reinen objectiven Bestimmungsgrunde oft entgegen sein

kann und also eines Widerstandes der praktischen Vernunft, der

ein innerer, aber intellectueller Zwang genannt werden kann, als

|32.30| moralischer Nöthigung bedarf. In der allergnugsamsten

Intelligenz wird die Willkür als keiner Maxime fähig, die nicht

zugleich objectiv Gesetz sein könnte, mit Recht vorgestellt,

und der Begriff der =Heiligkeit=, der ihr um deswillen zukommt,

setzt sie #58# zwar nicht über alle praktische, aber doch über

alle praktisch-einschränkende Gesetze, mithin Verbindlichkeit

und Pflicht weg. Diese Heiligkeit des Willens ist gleichwohl

|32.35| eine praktische Idee, welche nothwendig zum =Urbilde=

dienen muß, welchem sich ins Unendliche zu nähern das einzige

ist, was allen endlichen vernünftigen Wesen zusteht, und welche

das reine Sittengesetz, das darum selbst heilig heißt, ihnen

beständig und richtig vor Augen hält, von welchem ins Unendliche

gehenden Progressus seiner Maximen und Unwandelbarkeit derselben

zum beständigen Fortschreiten sicher zu sein, d. i. Tugend, das

Höchste ist, was endliche praktische Vernunft bewirken kann, die

selbst wiederum wenigstens als natürlich erworbenes Vermögen

nie vollendet sein kann, weil die Sicherheit in solchem Falle

niemals apodiktische Gewißheit wird und als Überredung sehr

gefährlich ist. |33.5|

§ 8.

Lehrsatz IV.

Die =Autonomie= des Willens ist das alleinige Princip aller moralischen

Gesetze und der ihnen gemäßen Pflichten: alle =Heteronomie= der Willkür

gründet dagegen nicht allein gar keine Verbindlichkeit, sondern ist

|33.10| vielmehr dem Princip derselben und der Sittlichkeit des Willens

entgegen. In der Unabhängigkeit nämlich von aller Materie des Gesetzes

(nämlich einem begehrten Objecte) und zugleich doch Bestimmung der

Willkür durch die bloße allgemeine gesetzgebende Form, deren eine

Maxime fähig sein muß, besteht das alleinige Princip der Sittlichkeit.

Jene =Unabhängigkeit= |33.15| aber ist Freiheit im =negativen=, diese

=eigene Gesetzgebung= aber #59# der reinen und als solche praktischen

Vernunft ist Freiheit im =positiven= Verstande. Also drückt das

moralische Gesetz nichts anders aus, als die =Autonomie= der reinen

praktischen Vernunft, d. i. der Freiheit, und diese ist selbst die

formale Bedingung aller Maximen, unter der sie allein mit |33.20| dem

obersten praktischen Gesetze zusammenstimmen können. Wenn daher die

Materie des Wollens, welche nichts anders als das Object einer Begierde

sein kann, die mit dem Gesetz verbunden wird, in das praktische Gesetz

ALS BEDINGUNG DER MÖGLICHKEIT DESSELBEN hineinkommt, so wird daraus

Heteronomie der Willkür, nämlich Abhängigkeit vom Naturgesetze, |33.25|

irgend einem Antriebe oder Neigung zu folgen, und der Wille giebt sich

nicht selbst das Gesetz, sondern nur die Vorschrift zur vernünftigen

Befolgung pathologischer Gesetze; die Maxime aber, die auf solche

Weise niemals die allgemein-gesetzgebende Form in sich enthalten kann,

stiftet auf diese Weise nicht allein keine Verbindlichkeit, sondern ist

selbst dem |33.30| Princip einer =reinen= praktischen Vernunft, hiemit

also auch der sittlichen Gesinnung entgegen, wenn gleich die Handlung,

die daraus entspringt, gesetzmäßig sein sollte.

Anmerkung I.

Zum praktischen Gesetze muß also niemals eine praktische

Vorschrift gezählt werden, die eine materiale (mithin

empirische) Bedingung bei sich führt. Denn das #60# Gesetz

des reinen Willens, der frei ist, setzt diesen in eine ganz

andere Sphäre als die empirische, und die Nothwendigkeit, die

es ausdrückt, da sie keine Naturnothwendigkeit |34.5| sein

soll, kann also blos in formalen Bedingungen der Möglichkeit

eines Gesetzes überhaupt bestehen. Alle Materie praktischer

Regeln beruht immer auf subjectiven Bedingungen, die ihr

keine Allgemeinheit für vernünftige Wesen, als lediglich die

bedingte (im Falle ich dieses oder jenes =begehre=, was ich

alsdann thun müsse, um es wirklich zu machen) verschaffen,

und sie drehen sich insgesammt |34.10| um das Princip =der

eigenen Glückseligkeit=. Nun ist freilich unleugbar, daß

alles Wollen auch einen Gegenstand, mithin eine Materie haben

müsse; aber diese ist darum nicht eben der Bestimmungsgrund

und Bedingung der Maxime; denn ist sie es, so läßt diese sich

nicht in allgemein gesetzgebender Form darstellen, weil die

Erwartung der Existenz des Gegenstandes alsdann die bestimmende

Ursache |34.15| der Willkür sein würde, und die Abhängigkeit

des Begehrungsvermögens von der Existenz irgend einer Sache

dem Wollen zum Grunde gelegt werden müßte, welche immer nur in

empirischen Bedingungen gesucht werden und daher niemals den

Grund zu einer nothwendigen und allgemeinen Regel abgeben kann.

So wird fremder Wesen Glückseligkeit das Object des Willens

eines vernünftigen Wesens |34.20| sein können. Wäre sie aber

der Bestimmungsgrund der Maxime, so müßte man voraussetzen,

daß wir in dem Wohlsein anderer nicht allein ein natürliches

Vergnügen, sondern auch ein Bedürfniß finden, so wie die

sympathetische Sinnesart bei Menschen es mit sich bringt.

Aber dieses Bedürfniß kann ich nicht bei jedem vernünftigen

Wesen (bei Gott gar nicht) voraussetzen. Also kann zwar die

Materie |34.25| der Maxime bleiben, sie muß aber nicht die

Bedingung derselben sein, denn sonst #61# würde diese nicht zum

Gesetze taugen. Also die bloße Form eines Gesetzes, welches

die Materie einschränkt, muß zugleich ein Grund sein, diese

Materie zum Willen hinzuzufügen, aber sie nicht vorauszusetzen.

Die Materie sei z. B. meine eigene Glückseligkeit. Diese, wenn

ich sie jedem beilege (wie ich es denn in der That bei |34.30|

endlichen Wesen thun darf), kann nur alsdann ein =objectives=

praktisches Gesetz werden, wenn ich anderer ihre in dieselbe mit

einschließe. Also entspringt das Gesetz, anderer Glückseligkeit

zu befördern, nicht von der Voraussetzung, daß dieses ein

Object für jedes seine Willkür sei, sondern blos daraus, daß

die Form der Allgemeinheit, die die Vernunft als Bedingung

bedarf, einer Maxime der Selbstliebe |34.35| die objective

Gültigkeit eines Gesetzes zu geben, der Bestimmungsgrund des

Willens wird, und also war das Object (anderer Glückseligkeit)

nicht der Bestimmungsgrund des reinen Willens, sondern die bloße

gesetzliche Form war es allein, dadurch ich meine auf Neigung

gegründete Maxime einschränkte, um ihr die Allgemeinheit eines

Gesetzes zu verschaffen und sie so der reinen praktischen

Vernunft angemessen zu machen, aus welcher Einschränkung, und

nicht dem Zusatz einer äußeren Triebfeder, alsdann der Begriff

der =Verbindlichkeit=, die Maxime meiner Selbstliebe auch auf

die Glückseligkeit anderer zu erweitern, allein entspringen

konnte. |35.5|

Anmerkung II.

Das gerade Widerspiel des Princips der Sittlichkeit ist:

wenn das der =eigenen= Glückseligkeit zum Bestimmungsgrunde

des Willens gemacht wird, wozu, wie ich oben gezeigt habe,

alles überhaupt gezählt werden muß, was den Bestimmungsgrund,

der zum Gesetze dienen soll, irgend worin anders als in

der gesetzgebenden |35.10| Form der Maxime setzt. Dieser

Widerstreit ist aber nicht blos logisch, wie der #62# zwischen

empirisch-bedingten Regeln, die man doch zu nothwendigen

Erkenntnißprincipien erheben wollte, sondern praktisch und

würde, wäre nicht die Stimme der Vernunft in Beziehung auf

den Willen so deutlich, so unüberschreibar, selbst für den

gemeinsten Menschen so vernehmlich, die Sittlichkeit gänzlich

zu Grunde richten; so |35.15| aber kann sie sich nur noch in den

kopfverwirrenden Speculationen der Schulen erhalten, die dreist

genug sind, sich gegen jene himmlische Stimme taub zu machen, um

eine Theorie, die kein Kopfbrechen kostet, aufrecht zu erhalten.

Wenn ein dir sonst beliebter Umgangsfreund sich bei dir wegen

eines falschen abgelegten Zeugnisses dadurch zu rechtfertigen

vermeinte, daß er zuerst die seinem |35.20| Vorgeben nach

heilige Pflicht der eigenen Glückseligkeit vorschützte, alsdann

die Vortheile herzählte, die er sich alle dadurch erworben,

die Klugheit namhaft machte, die er beobachtet, um wider alle

Entdeckung sicher zu sein, selbst wider die von Seiten deiner

selbst, dem er das Geheimniß darum allein offenbart, damit er

es zu aller Zeit ableugnen könne; dann aber im ganzen Ernst

vorgäbe, er habe eine wahre |35.25| Menschenpflicht ausgeübt:

so würdest du ihm entweder gerade ins Gesicht lachen, oder

mit Abscheu davon zurückbeben, ob du gleich, wenn jemand blos

auf eigene Vortheile seine Grundsätze gesteuert hat, wider

diese Maßregeln nicht das mindeste einzuwenden hättest. Oder

setzet, es empfehle euch jemand einen Mann zum Haushalter, dem

ihr alle eure Angelegenheiten blindlings anvertrauen könnet,

|35.30| und, um euch Zutrauen einzuflößen, rühmte er ihn als

einen klugen Menschen, der sich auf seinen eigenen Vortheil

meisterhaft verstehe, auch als einen rastlos wirksamen, der

keine Gelegenheit dazu ungenutzt vorbeigehen ließe, endlich,

damit auch #63# ja nicht Besorgnisse wegen eines pöbelhaften

Eigennutzes desselben im Wege ständen, rühmte er, wie er

recht fein zu leben verstände, nicht im Geldsammeln oder

|35.35| brutaler Üppigkeit, sondern in der Erweiterung seiner

Kenntnisse, einem wohlgewählten belehrenden Umgange, selbst im

Wohlthun der Dürftigen sein Vergnügen suchte, übrigens aber

wegen der Mittel (die doch ihren Werth oder Unwerth nur vom

Zwecke entlehnen) nicht bedenklich wäre, und fremdes Geld und

Gut ihm hiezu, so bald er nur wisse, daß er es unentdeckt und

ungehindert thun könne, so gut wie sein eigenes wäre: so würdet

ihr entweder glauben, der Empfehlende habe euch zum besten, oder

er habe den Verstand verloren. -- So deutlich und scharf sind

die Grenzen der Sittlichkeit und der Selbstliebe abgeschnitten,

daß selbst das gemeinste Auge den Unterschied, ob etwas zu der

einen oder der andern gehöre, gar nicht verfehlen |36.5| kann.

Folgende wenige Bemerkungen können zwar bei einer so offenbaren

Wahrheit überflüssig scheinen, allein sie dienen doch wenigstens

dazu, dem Urtheile der gemeinen Menschenvernunft etwas mehr

Deutlichkeit zu verschaffen.

Das Princip der Glückseligkeit kann zwar Maximen, aber niemals

solche abgeben, die zu Gesetzen des Willens tauglich wären,

selbst wenn man sich die =allgemeine= |36.10| Glückseligkeit

zum Objecte machte. Denn weil dieser ihre Erkenntniß auf

lauter Erfahrungsdatis beruht, weil jedes Urtheil darüber

gar sehr von jedes seiner Meinung, die noch dazu selbst sehr

veränderlich ist, abhängt, so kann es wohl =generelle=, aber

niemals =universelle= Regeln, d. i. solche, die im Durchschnitte

am öftersten zutreffen, nicht aber solche, die jederzeit und

nothwendig gültig sein |36.15| müssen, geben, mithin können

keine praktische =Gesetze= darauf gegründet werden. Eben darum

weil hier ein Object der Willkür der Regel derselben zum Grunde

gelegt und also vor dieser vorhergehen muß, so kann diese nicht

worauf anders #64# als auf das, was man empfiehlt, und also auf

Erfahrung bezogen und darauf gegründet werden, und da muß die

Verschiedenheit des Urtheils endlos sein. Dieses |36.20| Princip

schreibt also nicht allen vernünftigen Wesen eben dieselbe

praktische Regeln vor, ob sie zwar unter einem gemeinsamen

Titel, nämlich dem der Glückseligkeit, stehen. Das moralische

Gesetz wird aber nur darum als objectiv nothwendig gedacht, weil

es für jedermann gelten soll, der Vernunft und Willen hat.

Die Maxime der Selbstliebe (Klugheit) =räth= blos an; das Gesetz

der Sittlichkeit |36.25| =gebietet=. Es ist aber doch ein großer

Unterschied zwischen dem, wozu man uns =anräthig= ist, und dem,

wozu wir =verbindlich= sind.

Was nach dem Princip der Autonomie der Willkür zu thun sei,

ist für den gemeinsten Verstand ganz leicht und ohne Bedenken

einzusehen; was unter Voraussetzung der Heteronomie derselben

zu thun sei, schwer und erfordert Weltkenntniß; |36.30| d. i.

was =Pflicht= sei, bietet sich jedermann von selbst dar;

was aber wahren, dauerhaften Vortheil bringe, ist allemal,

wenn dieser auf das ganze Dasein erstreckt werden soll, in

undurchdringliches Dunkel eingehüllt und erfordert viel

Klugheit, um die praktische darauf gestimmte Regel durch

geschickte Ausnahmen auch nur auf erträgliche Art den Zwecken

des Lebens anzupassen. Gleichwohl gebietet das sittliche |36.35|

Gesetz jedermann, und zwar die pünktlichste, Befolgung. Es muß

also zu der Beurtheilung dessen, was nach ihm zu thun sei, nicht

so schwer sein, daß nicht der gemeinste und ungeübteste Verstand

selbst ohne Weltklugheit damit umzugehen wüßte.

Dem kategorischen Gebote der Sittlichkeit Genüge zu leisten, ist

in jedes Gewalt |36.40| zu aller Zeit, der empirisch-bedingten

Vorschrift der Glückseligkeit, nur selten #65# und bei weitem

nicht auch nur in Ansehung einer einzigen Absicht für jedermann

möglich. Die Ursache ist, weil es bei dem ersteren nur auf die

Maxime ankommt, die ächt und rein sein muß, bei der letzteren

aber auch auf die Kräfte und das physische Vermögen, einen

begehrten Gegenstand wirklich zu machen. Ein Gebot, daß

|37.5| jedermann sich glücklich zu machen suchen sollte, wäre

thöricht; denn man gebietet niemals jemanden das, was er schon

unausbleiblich von selbst will. Man müßte ihm blos die Maßregeln

gebieten, oder vielmehr darreichen, weil er nicht alles das

kann, was er will. Sittlichkeit aber gebieten unter dem Namen

der Pflicht, ist ganz vernünftig; denn deren Vorschrift will

erstlich eben nicht jedermann gerne gehorchen, |37.10| wenn

sie mit Neigungen im Widerstreite ist, und was die Maßregeln

betrifft, wie er dieses Gesetz befolgen könne, so dürfen diese

hier nicht gelehrt werden; denn was er in dieser Beziehung will,

das kann er auch.

Der im Spiel =verloren= hat, kann sich wohl über sich selbst

und seine Unklugheit =ärgern=, aber wenn er sich bewußt ist, im

Spiel =betrogen= (obzwar dadurch |37.15| gewonnen) zu haben,

so muß er sich selbst =verachten=, so bald er sich mit dem

sittlichen Gesetze vergleicht. Dieses muß also doch wohl etwas

Anderes, als das Princip der eigenen Glückseligkeit sein. Denn

zu sich selber sagen zu müssen: ich bin ein =Nichtswürdiger=,

ob ich gleich meinen Beutel gefüllt habe, muß doch ein anderes

Richtmaß des Urtheils haben, als sich selbst Beifall zu geben

und zu sagen: |37.20| ich bin ein =kluger= Mensch, denn ich habe

meine Casse bereichert.

Endlich ist noch etwas in der Idee unserer praktischen Vernunft,

welches die Übertretung eines sittlichen Gesetzes begleitet,

nämlich ihre =Strafwürdigkeit=. Nun läßt sich mit dem Begriffe

einer Strafe, als einer solchen, doch gar nicht das #66#

Theilhaftigwerden der Glückseligkeit verbinden. Denn obgleich

der, so da straft, |37.25| wohl zugleich die gütige Absicht haben

kann, diese Strafe auch auf diesen Zweck zu richten, so muß sie

doch zuvor als Strafe, d. i. als bloßes Übel, für sich selbst

gerechtfertigt sein, so daß der Gestrafte, wenn es dabei bliebe,

und er auch auf keine sich hinter dieser Härte verbergende Gunst

hinaussähe, selbst gestehen muß, es sei ihm Recht geschehen,

und sein Loos sei seinem Verhalten vollkommen angemessen. In

|37.30| jeder Strafe als solcher muß zuerst Gerechtigkeit sein,

und diese macht das Wesentliche dieses Begriffs aus. Mit ihr

kann zwar auch Gütigkeit verbunden werden, aber auf diese hat

der Strafwürdige nach seiner Aufführung nicht die mindeste

Ursache sich Rechnung zu machen. Also ist Strafe ein physisches

Übel, welches, wenn es auch nicht als =natürliche= Folge mit

dem moralisch Bösen verbunden wäre, |37.35| doch als Folge nach

Principien einer sittlichen Gesetzgebung verbunden werden

müßte. Wenn nun alles Verbrechen, auch ohne auf die physischen

Folgen in Ansehung des Thäters zu sehen, für sich strafbar

ist, d. i. Glückseligkeit (wenigstens zum Theil) verwirkt, so

wäre es offenbar ungereimt zu sagen: das Verbrechen habe darin

eben bestanden, daß er sich eine Strafe zugezogen hat, indem

er seiner eigenen |37.40| Glückseligkeit Abbruch that (welches

nach dem Princip der Selbstliebe der eigentliche Begriff

alles Verbrechens sein müßte). Die Strafe würde auf diese

Art der Grund sein, etwas ein Verbrechen zu nennen, und die

Gerechtigkeit müßte vielmehr darin bestehen, alle Bestrafung

zu unterlassen und selbst die natürliche zu verhindern; denn

alsdann wäre in der Handlung nichts Böses mehr, weil die Übel,

die |38.5| sonst darauf folgten, und um deren willen die Handlung

allein böse hieß, nunmehr abgehalten wären. Vollends aber alles

Strafen und Belohnen nur als #67# das Maschinenwerk in der Hand

einer höheren Macht anzusehen, welches vernünftige Wesen dadurch

zu ihrer Endabsicht (der Glückseligkeit) in Thätigkeit zu setzen

allein dienen sollte, ist gar zu sichtbar ein alle Freiheit

aufhebender Mechanism |38.10| ihres Willens, als daß es nöthig

wäre uns hiebei aufzuhalten.

Feiner noch, obgleich eben so unwahr, ist das Vorgeben derer,

die einen gewissen moralischen besondern Sinn annehmen, der,

und nicht die Vernunft, das moralische Gesetz bestimmte, nach

welchem das Bewußtsein der Tugend unmittelbar mit Zufriedenheit

und Vergnügen, das des Lasters aber mit Seelenunruhe und |38.15|

Schmerz verbunden wäre, und so alles doch auf Verlangen nach

eigener Glückseligkeit aussetzen. Ohne das hieher zu ziehen, was

oben gesagt worden, will ich nur die Täuschung bemerken, die

hiebei vorgeht. Um den Lasterhaften als durch das Bewußtsein

seiner Vergehungen mit Gemüthsunruhe geplagt vorzustellen,

müssen sie ihn der vornehmsten Grundlage seines Charakters

nach schon zum voraus als |38.20| wenigstens in einigem Grade

moralisch gut, so wie den, welchen das Bewußtsein pflichtmäßiger

Handlungen ergötzt, vorher schon als tugendhaft vorstellen.

Also mußte doch der Begriff der Moralität und Pflicht vor

aller Rücksicht auf diese Zufriedenheit vorhergehen und kann

von dieser gar nicht abgeleitet werden. Nun muß man doch die

Wichtigkeit dessen, was wir Pflicht nennen, das Ansehen des

moralischen |38.25| Gesetzes und den unmittelbaren Werth, den

die Befolgung desselben der Person in ihren eigenen Augen giebt,

vorher schätzen, um jene Zufriedenheit in dem Bewußtsein seiner

Angemessenheit zu derselben und den bitteren Verweis, wenn man

sich dessen Übertretung vorwerfen kann, zu fühlen. Man kann

also diese Zufriedenheit #68# oder Seelenunruhe nicht vor der

Erkenntniß der Verbindlichkeit fühlen |38.30| und sie zum Grunde

der letzteren machen. Man muß wenigstens auf dem halben Wege

schon ein ehrlicher Mann sein, um sich von jenen Empfindungen

auch nur eine Vorstellung machen zu können. Daß übrigens, so wie

vermöge der Freiheit der menschliche Wille durchs moralische

Gesetz unmittelbar bestimmbar ist, auch die öftere Ausübung

diesem Bestimmungsgrunde gemäß subjectiv zuletzt ein Gefühl

|38.35| der Zufriedenheit mit sich selbst wirken könne, bin ich

gar nicht in Abrede; vielmehr gehört es selbst zur Pflicht,

dieses, welches eigentlich allein das moralische Gefühl genannt

zu werden verdient, zu gründen und zu cultiviren; aber der

Begriff der Pflicht kann davon nicht abgeleitet werden, sonst

müßten wir uns ein Gefühl eines Gesetzes als eines solchen

denken und das zum Gegenstande der Empfindung |38.40| machen,

was nur durch Vernunft gedacht werden kann; welches, wenn es

nicht ein platter Widerspruch werden soll, allen Begriff der

Pflicht ganz aufheben und an deren Statt blos ein mechanisches

Spiel feinerer, mit den gröberen bisweilen in Zwist gerathender

Neigungen setzen würde.

Wenn wir nun unseren =formalen= obersten Grundsatz der reinen

praktischen |39.5| Vernunft (als einer Autonomie des Willens)

mit allen bisherigen =materialen= Principien der Sittlichkeit

vergleichen, so können wir in einer Tafel alle übrige als

solche, dadurch wirklich zugleich alle mögliche andere Fälle

außer einem einzigen formalen erschöpft sind, vorstellig machen

und so durch den Augenschein beweisen, daß es vergeblich sei,

sich nach einem andern Princip als dem jetzt vorgetragenen

|39.10| umzusehen. -- Alle mögliche Bestimmungsgründe des

Willens sind nämlich entweder blos =subjectiv= und also

empirisch, oder auch =objectiv= und rational; beide aber

entweder =äußere= oder =innere=.

PRAKTISCHE MATERIALE BESTIMMUNGSGRÜNDE #69#

im Princip der Sittlichkeit sind

SUBJECTIVE OBJECTIVE

=äußere= =innere= =innere= =äußere=

1 2 3 4 5 6

1 Der =Erziehung= (nach =Montaigne=)

2 Der =bürgerlichen Verfassung= (nach =Mandeville=)

3 Des =physischen Gefühls= (nach =Epikur=)

4 Des =moralischen Gefühls= (nach =Hutcheson=)

5 Der =Vollkommenheit= (nach =Wolff= und den =Stoikern=)

6 Des =Willens Gottes= (nach =Crusius= und andern =theologischen=

Moralisten)

Die auf der linken Seite stehende sind insgesammt empirisch

und taugen offenbar #70# gar nicht zum allgemeinen Princip der

Sittlichkeit. Aber die auf der rechten Seite gründen sich auf

der Vernunft (denn Vollkommenheit als =Beschaffenheit= der Dinge

und die höchste Vollkommenheit, in =Substanz= vorgestellt, d.

i. Gott, sind beide nur durch Vernunftbegriffe zu denken).

Allein der erstere Begriff, nämlich |41.5| der =Vollkommenheit=,

kann entweder in =theoretischer= Bedeutung genommen werden, und

da bedeutet er nichts, als Vollständigkeit eines jeden Dinges

in seiner Art (transscendentale), oder eines Dinges blos als

Dinges überhaupt (metaphysische), und davon kann hier nicht

die Rede sein. Der Begriff der Vollkommenheit in =praktischer=

Bedeutung aber ist die Tauglichkeit oder Zulänglichkeit

|41.10| eines Dinges zu allerlei Zwecken. Diese Vollkommenheit

als =Beschaffenheit= des Menschen, folglich innerliche,

ist nichts anders als =Talent= und, was dieses stärkt oder

ergänzt, =Geschicklichkeit=. Die höchste Vollkommenheit in

=Substanz=, d. i. Gott, folglich äußerliche, (in praktischer

Absicht betrachtet) ist die Zulänglichkeit dieses Wesens zu

allen Zwecken überhaupt. Wenn nun also uns |41.15| Zwecke vorher

gegeben werden müssen, in Beziehung auf welche der Begriff

der =Vollkommenheit= (einer inneren an uns selbst, oder

einer äußeren an Gott) allein Bestimmungsgrund des Willens

werden kann, ein Zweck aber als =Object=, welches vor der

Willensbestimmung durch eine praktische Regel vorhergehen und

den Grund der Möglichkeit einer solchen enthalten muß, mithin

die =Materie= des |41.20| Willens, als Bestimmungsgrund desselben

genommen, jederzeit empirisch ist, mithin zum =Epikurischen=

Princip der Glückseligkeitslehre, niemals aber zum reinen

Vernunftprincip der Sittenlehre und der Pflicht dienen kann

(wie denn Talente und ihre Beförderung nur, weil sie zu

Vortheilen des Lebens beitragen, oder der #71# Wille Gottes,

wenn Einstimmung mit ihm ohne vorhergehendes, von dessen Idee

|41.25| unabhängiges praktisches Princip zum Objecte des Willens

genommen worden, nur durch die =Glückseligkeit=, die wir davon

erwarten, Bewegursache desselben werden können), so folgt

=erstlich=, daß alle hier aufgestellte Principien =material=

sind, =zweitens=, daß sie alle mögliche materiale Principien

befassen, und daraus endlich der Schluß: daß, weil materiale

Principien zum obersten Sittengesetz ganz |41.30| untauglich sind

(wie bewiesen worden), das =formale praktische Princip= der

reinen Vernunft, nach welchem die bloße Form einer durch unsere

Maximen möglichen allgemeinen Gesetzgebung den obersten und

unmittelbaren Bestimmungsgrund des Willens ausmachen muß, das

=einzige mögliche= sei, welches zu kategorischen Imperativen,

d. i. praktischen Gesetzen (welche Handlungen zur Pflicht |41.35|

machen), und überhaupt zum Princip der Sittlichkeit sowohl in

der Beurtheilung, als auch der Anwendung auf den menschlichen

Willen in Bestimmung desselben tauglich ist.

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der praktischen Vernunft. · 第 24 / 44 题