Vorausgesetzt, daß die bloße gesetzgebende Form der Maximen allein der
zureichende Bestimmungsgrund eines Willens sei: die Beschaffenheit
desjenigen Willens zu finden, der dadurch allein bestimmbar ist.
Da die bloße Form des Gesetzes lediglich von der Vernunft vorgestellt
werden kann und mithin kein Gegenstand der Sinne ist, folglich auch
|28.35| nicht unter die Erscheinungen gehört: so ist die Vorstellung
derselben als Bestimmungsgrund des Willens von allen Bestimmungsgründen
der Begebenheiten in der Natur nach dem Gesetze der Causalität
unterschieden, weil bei diesen die bestimmenden Gründe selbst
Erscheinungen sein müssen. Wenn aber auch kein anderer Bestimmungsgrund
des Willens für diesen zum Gesetz dienen kann, als blos jene allgemeine
gesetzgebende Form: so muß ein solcher Wille als gänzlich unabhängig
von dem Naturgesetz der Erscheinungen, nämlich dem Gesetze der
Causalität, beziehungsweise auf |29.5| einander gedacht werden. Eine
solche Unabhängigkeit aber heißt =Freiheit= im strengsten, d. i.
transscendentalen, Verstande. Also ist ein Wille, #52# dem die bloße
gesetzgebende Form der Maxime allein zum Gesetze dienen kann, ein
freier Wille.
§ 6. |29.10|
Aufgabe II.
Vorausgesetzt, daß ein Wille frei sei, das Gesetz zu finden, welches
ihn allein nothwendig zu bestimmen tauglich ist.
Da die Materie des praktischen Gesetzes, d. i. ein Object der Maxime,
niemals anders als empirisch gegeben werden kann, der freie Wille
aber, |29.15| als von empirischen (d. i. zur Sinnenwelten gehörigen)
Bedingungen unabhängig, dennoch bestimmbar sein muß: so muß ein freier
Wille, unabhängig von der =Materie= des Gesetzes, dennoch einen
Bestimmungsgrund in dem Gesetze antreffen. Es ist aber außer der
Materie des Gesetzes nichts weiter in demselben als die gesetzgebende
Form enthalten. Also ist |29.20| die gesetzgebende Form, so fern sie
in der Maxime enthalten ist, das einzige, was einen Bestimmungsgrund
des Willens ausmachen kann.
Anmerkung.
Freiheit und unbedingtes praktisches Gesetz weisen also
wechselsweise auf einander zurück. Ich frage hier nun nicht:
ob sie auch in der That verschieden seien, und |29.25| nicht
vielmehr ein unbedingtes Gesetz blos das Selbstbewußtsein einer
reinen praktischen Vernunft, diese aber ganz einerlei mit dem
positiven Begriffe der Freiheit sei; sondern wovon unsere
=Erkenntniß= des unbedingt Praktischen =anhebe=, ob von der
Freiheit, oder dem praktischen Gesetze. Von der Freiheit kann es
nicht anheben; #53# denn deren können wir uns weder unmittelbar
bewußt werden, weil ihr |29.30| erster Begriff negativ ist,
noch darauf aus der Erfahrung schließen, denn Erfahrung giebt
uns nur das Gesetz der Erscheinungen, mithin den Mechanism der
Natur, das gerade Widerspiel der Freiheit, zu erkennen. Also
ist es das =moralische Gesetz=, dessen wir uns unmittelbar
bewußt werden (so bald wir uns Maximen des Willens entwerfen),
welches sich uns =zuerst= darbietet und, indem die Vernunft
|29.35| jenes als einen durch keine sinnliche Bedingungen zu
überwiegenden, ja davon gänzlich unabhängigen Bestimmungsgrund
darstellt, gerade auf den Begriff der Freiheit führt. Wie ist
aber auch das Bewußtsein jenes moralischen Gesetzes möglich? Wir
können uns reiner praktischer Gesetze bewußt werden, eben so
wie wir uns reiner theoretischer Grundsätze bewußt sind, indem
wir auf die Nothwendigkeit, |30.5| womit sie uns die Vernunft
vorschreibt, und auf Absonderung aller empirischen Bedingungen,
dazu uns jene hinweiset, Acht haben. Der Begriff eines reinen
Willens entspringt aus den ersteren, wie das Bewußtsein eines
reinen Verstandes aus dem letzteren. Daß dieses die wahre
Unterordnung unserer Begriffe sei, und Sittlichkeit uns zuerst
den Begriff der Freiheit entdecke, mithin =praktische Vernunft=
|30.10| zuerst der speculativen das unauflöslichste Problem
mit diesem Begriffe aufstelle, um sie durch denselben in die
größte Verlegenheit zu setzen, erhellt schon daraus: daß, da aus
dem Begriffe der Freiheit in den Erscheinungen nichts erklärt
werden kann, sondern hier immer Naturmechanism den Leitfaden
ausmachen muß, überdem auch die Antinomie der reinen Vernunft,
wenn sie zum Unbedingten in der |30.15| Reihe der Ursachen
aufsteigen will, sich bei einem so sehr wie bei dem andern in
Unbegreiflichkeiten verwickelt, indessen daß doch der letztere
(Mechanism) wenigstens #54# Brauchbarkeit in Erklärung der
Erscheinungen hat, man niemals zu dem Wagstücke gekommen sein
würde, Freiheit in die Wissenschaft einzuführen, wäre nicht
das Sittengesetz und mit ihm praktische Vernunft dazu gekommen
und hätte uns diesen |30.20| Begriff nicht aufgedrungen. Aber
auch die Erfahrung bestätigt diese Ordnung der Begriffe in uns.
Setzet, daß jemand von seiner wollüstigen Neigung vorgiebt, sie
sei, wenn ihm der beliebte Gegenstand und die Gelegenheit dazu
vorkämen, für ihn ganz unwiderstehlich: ob, wenn ein Galgen
vor dem Hause, da er diese Gelegenheit trifft, aufgerichtet
wäre, um ihn sogleich nach genossener Wollust daran zu knüpfen,
|30.25| er alsdann nicht seine Neigung bezwingen würde. Man
darf nicht lange rathen, was er antworten würde. Fragt ihn
aber, ob, wenn sein Fürst ihm unter Androhung derselben
unverzögerten Todesstrafe zumuthete, ein falsches Zeugniß wider
einen ehrlichen Mann, den er gerne unter scheinbaren Vorwänden
verderben möchte, abzulegen, ob er da, so groß auch seine Liebe
zum Leben sein mag, sie wohl zu überwinden |30.30| für möglich
halte. Ob er es thun würde, oder nicht, wird er vielleicht sich
nicht getrauen zu versichern; daß es ihm aber möglich sei, muß
er ohne Bedenken einräumen. Er urtheilt also, daß er etwas kann,
darum weil er sich bewußt ist, daß er es soll, und erkennt in
sich die Freiheit, die ihm sonst ohne das moralische Gesetz
unbekannt geblieben wäre. |30.35|
§ 7.
Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft.
Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Princip
einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.