Aufgabe I. |28.30|

Vorausgesetzt, daß die bloße gesetzgebende Form der Maximen allein der

zureichende Bestimmungsgrund eines Willens sei: die Beschaffenheit

desjenigen Willens zu finden, der dadurch allein bestimmbar ist.

Da die bloße Form des Gesetzes lediglich von der Vernunft vorgestellt

werden kann und mithin kein Gegenstand der Sinne ist, folglich auch

|28.35| nicht unter die Erscheinungen gehört: so ist die Vorstellung

derselben als Bestimmungsgrund des Willens von allen Bestimmungsgründen

der Begebenheiten in der Natur nach dem Gesetze der Causalität

unterschieden, weil bei diesen die bestimmenden Gründe selbst

Erscheinungen sein müssen. Wenn aber auch kein anderer Bestimmungsgrund

des Willens für diesen zum Gesetz dienen kann, als blos jene allgemeine

gesetzgebende Form: so muß ein solcher Wille als gänzlich unabhängig

von dem Naturgesetz der Erscheinungen, nämlich dem Gesetze der

Causalität, beziehungsweise auf |29.5| einander gedacht werden. Eine

solche Unabhängigkeit aber heißt =Freiheit= im strengsten, d. i.

transscendentalen, Verstande. Also ist ein Wille, #52# dem die bloße

gesetzgebende Form der Maxime allein zum Gesetze dienen kann, ein

freier Wille.

§ 6. |29.10|

Aufgabe II.

Vorausgesetzt, daß ein Wille frei sei, das Gesetz zu finden, welches

ihn allein nothwendig zu bestimmen tauglich ist.

Da die Materie des praktischen Gesetzes, d. i. ein Object der Maxime,

niemals anders als empirisch gegeben werden kann, der freie Wille

aber, |29.15| als von empirischen (d. i. zur Sinnenwelten gehörigen)

Bedingungen unabhängig, dennoch bestimmbar sein muß: so muß ein freier

Wille, unabhängig von der =Materie= des Gesetzes, dennoch einen

Bestimmungsgrund in dem Gesetze antreffen. Es ist aber außer der

Materie des Gesetzes nichts weiter in demselben als die gesetzgebende

Form enthalten. Also ist |29.20| die gesetzgebende Form, so fern sie

in der Maxime enthalten ist, das einzige, was einen Bestimmungsgrund

des Willens ausmachen kann.

Anmerkung.

Freiheit und unbedingtes praktisches Gesetz weisen also

wechselsweise auf einander zurück. Ich frage hier nun nicht:

ob sie auch in der That verschieden seien, und |29.25| nicht

vielmehr ein unbedingtes Gesetz blos das Selbstbewußtsein einer

reinen praktischen Vernunft, diese aber ganz einerlei mit dem

positiven Begriffe der Freiheit sei; sondern wovon unsere

=Erkenntniß= des unbedingt Praktischen =anhebe=, ob von der

Freiheit, oder dem praktischen Gesetze. Von der Freiheit kann es

nicht anheben; #53# denn deren können wir uns weder unmittelbar

bewußt werden, weil ihr |29.30| erster Begriff negativ ist,

noch darauf aus der Erfahrung schließen, denn Erfahrung giebt

uns nur das Gesetz der Erscheinungen, mithin den Mechanism der

Natur, das gerade Widerspiel der Freiheit, zu erkennen. Also

ist es das =moralische Gesetz=, dessen wir uns unmittelbar

bewußt werden (so bald wir uns Maximen des Willens entwerfen),

welches sich uns =zuerst= darbietet und, indem die Vernunft

|29.35| jenes als einen durch keine sinnliche Bedingungen zu

überwiegenden, ja davon gänzlich unabhängigen Bestimmungsgrund

darstellt, gerade auf den Begriff der Freiheit führt. Wie ist

aber auch das Bewußtsein jenes moralischen Gesetzes möglich? Wir

können uns reiner praktischer Gesetze bewußt werden, eben so

wie wir uns reiner theoretischer Grundsätze bewußt sind, indem

wir auf die Nothwendigkeit, |30.5| womit sie uns die Vernunft

vorschreibt, und auf Absonderung aller empirischen Bedingungen,

dazu uns jene hinweiset, Acht haben. Der Begriff eines reinen

Willens entspringt aus den ersteren, wie das Bewußtsein eines

reinen Verstandes aus dem letzteren. Daß dieses die wahre

Unterordnung unserer Begriffe sei, und Sittlichkeit uns zuerst

den Begriff der Freiheit entdecke, mithin =praktische Vernunft=

|30.10| zuerst der speculativen das unauflöslichste Problem

mit diesem Begriffe aufstelle, um sie durch denselben in die

größte Verlegenheit zu setzen, erhellt schon daraus: daß, da aus

dem Begriffe der Freiheit in den Erscheinungen nichts erklärt

werden kann, sondern hier immer Naturmechanism den Leitfaden

ausmachen muß, überdem auch die Antinomie der reinen Vernunft,

wenn sie zum Unbedingten in der |30.15| Reihe der Ursachen

aufsteigen will, sich bei einem so sehr wie bei dem andern in

Unbegreiflichkeiten verwickelt, indessen daß doch der letztere

(Mechanism) wenigstens #54# Brauchbarkeit in Erklärung der

Erscheinungen hat, man niemals zu dem Wagstücke gekommen sein

würde, Freiheit in die Wissenschaft einzuführen, wäre nicht

das Sittengesetz und mit ihm praktische Vernunft dazu gekommen

und hätte uns diesen |30.20| Begriff nicht aufgedrungen. Aber

auch die Erfahrung bestätigt diese Ordnung der Begriffe in uns.

Setzet, daß jemand von seiner wollüstigen Neigung vorgiebt, sie

sei, wenn ihm der beliebte Gegenstand und die Gelegenheit dazu

vorkämen, für ihn ganz unwiderstehlich: ob, wenn ein Galgen

vor dem Hause, da er diese Gelegenheit trifft, aufgerichtet

wäre, um ihn sogleich nach genossener Wollust daran zu knüpfen,

|30.25| er alsdann nicht seine Neigung bezwingen würde. Man

darf nicht lange rathen, was er antworten würde. Fragt ihn

aber, ob, wenn sein Fürst ihm unter Androhung derselben

unverzögerten Todesstrafe zumuthete, ein falsches Zeugniß wider

einen ehrlichen Mann, den er gerne unter scheinbaren Vorwänden

verderben möchte, abzulegen, ob er da, so groß auch seine Liebe

zum Leben sein mag, sie wohl zu überwinden |30.30| für möglich

halte. Ob er es thun würde, oder nicht, wird er vielleicht sich

nicht getrauen zu versichern; daß es ihm aber möglich sei, muß

er ohne Bedenken einräumen. Er urtheilt also, daß er etwas kann,

darum weil er sich bewußt ist, daß er es soll, und erkennt in

sich die Freiheit, die ihm sonst ohne das moralische Gesetz

unbekannt geblieben wäre. |30.35|

§ 7.

Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft.

Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Princip

einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der praktischen Vernunft. · 第 22 / 44 题