Anmerkung. |27.20|

Welche Form in der Maxime sich zur allgemeinen Gesetzgebung

schicke, welche nicht, das kann der gemeinste Verstand

ohne Unterweisung unterscheiden. Ich habe z. B. es mir zur

Maxime gemacht, mein Vermögen durch alle sichere Mittel zu

vergrößern. Jetzt ist ein =Depositum= in meinen Händen, dessen

Eigenthümer verstorben ist und keine Handschrift darüber

zurückgelassen hat. Natürlicherweise ist |27.25| dies der Fall

meiner Maxime. Jetzt will ich nur wissen, ob jene Maxime auch

als allgemeines praktisches Gesetz gelten könne. Ich wende

jene also auf gegenwärtigen Fall an und frage, ob sie wohl

die Form eines Gesetzes annehmen, mithin ich wohl durch meine

Maxime zugleich ein solches Gesetz geben könnte: daß jedermann

ein Depositum ableugnen dürfe, dessen Niederlegung ihm niemand

beweisen kann. Ich |27.30| werde sofort gewahr, daß ein solches

Princip, als Gesetz, sich selbst vernichten würde, weil es

machen würde, daß es gar kein Depositum gäbe. Ein praktisches

Gesetz, was ich dafür erkenne, muß sich zur allgemeinen

Gesetzgebung qualificiren; dies ist ein identischer Satz und

also für sich klar. Sage ich nun: mein Wille steht unter einem

praktischen =Gesetze=, so kann ich nicht meine Neigung (z. B.

im gegenwärtigen |27.35| Falle meine Habsucht) als den zu einem

allgemeinen praktischen Gesetze schicklichen Bestimmungsgrund

desselben anführen; denn diese, weit gefehlt daß sie #50# zu

einer allgemeinen Gesetzgebung tauglich sein sollte, so muß sie

vielmehr in der Form eines allgemeinen Gesetzes sich selbst

aufreiben.

Es ist daher wunderlich, wie, da die Begierde zur

Glückseligkeit, mithin auch die Maxime, dadurch sich jeder

diese letztere zum Bestimmungsgrunde seines |28.5| Willens

setzt, allgemein ist, es verständigen Männern habe in den

Sinn kommen können, es darum für ein allgemein =praktisches

Gesetz= auszugeben. Denn da sonst ein allgemeines Naturgesetz

alles einstimmig macht, so würde hier, wenn man der Maxime die

Allgemeinheit eines Gesetzes geben wollte, grade das äußerste

|28.10| Widerspiel der Einstimmung, der ärgste Widerstreit und

die gänzliche Vernichtung der Maxime selbst und ihrer Absicht

erfolgen. Denn der Wille Aller hat alsdann nicht ein und

dasselbe Object, sondern ein jeder hat das seinige (sein

eigenes Wohlbefinden), welches sich zwar zufälligerweise auch

mit anderer ihren Absichten, die sie gleichfalls auf sich

selbst richten, vertragen kann, aber lange nicht zum Gesetze

hinreichend |28.15| ist, weil die Ausnahmen, die man gelegentlich

zu machen befugt ist, endlos sind und gar nicht bestimmt in

eine allgemeine Regel befaßt werden können. Es kommt auf diese

Art eine Harmonie heraus, die derjenigen ähnlich ist, welche

ein gewisses Spottgedicht auf die Seeleneintracht zweier

sich zu Grunde richtenden Eheleute schildert: =O wundervolle

Harmonie, was er will, will auch |28.20| sie= &c., oder was von

der Anheischigmachung König =Franz= des Ersten gegen Kaiser

=Karl= den Fünften erzählt wird: was mein Bruder Karl haben will

(Mailand), das will ich auch haben. Empirische Bestimmungsgründe

taugen zu keiner allgemeinen äußeren Gesetzgebung, aber auch

eben so wenig zur innern; denn jeder legt sein Subject, ein

anderer aber ein anderes Subject der Neigung zum Grunde, |28.25|

#51# und in jedem Subject selber ist bald die, bald eine andere

im Vorzuge des Einflusses. Ein Gesetz ausfindig zu machen, das

sie inssammt unter dieser Bedingung, nämlich mit allerseitiger

Einstimmung, regierte, ist schlechterdings unmöglich.

§ 5.

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der praktischen Vernunft. · 第 21 / 44 题