Welche Form in der Maxime sich zur allgemeinen Gesetzgebung
schicke, welche nicht, das kann der gemeinste Verstand
ohne Unterweisung unterscheiden. Ich habe z. B. es mir zur
Maxime gemacht, mein Vermögen durch alle sichere Mittel zu
vergrößern. Jetzt ist ein =Depositum= in meinen Händen, dessen
Eigenthümer verstorben ist und keine Handschrift darüber
zurückgelassen hat. Natürlicherweise ist |27.25| dies der Fall
meiner Maxime. Jetzt will ich nur wissen, ob jene Maxime auch
als allgemeines praktisches Gesetz gelten könne. Ich wende
jene also auf gegenwärtigen Fall an und frage, ob sie wohl
die Form eines Gesetzes annehmen, mithin ich wohl durch meine
Maxime zugleich ein solches Gesetz geben könnte: daß jedermann
ein Depositum ableugnen dürfe, dessen Niederlegung ihm niemand
beweisen kann. Ich |27.30| werde sofort gewahr, daß ein solches
Princip, als Gesetz, sich selbst vernichten würde, weil es
machen würde, daß es gar kein Depositum gäbe. Ein praktisches
Gesetz, was ich dafür erkenne, muß sich zur allgemeinen
Gesetzgebung qualificiren; dies ist ein identischer Satz und
also für sich klar. Sage ich nun: mein Wille steht unter einem
praktischen =Gesetze=, so kann ich nicht meine Neigung (z. B.
im gegenwärtigen |27.35| Falle meine Habsucht) als den zu einem
allgemeinen praktischen Gesetze schicklichen Bestimmungsgrund
desselben anführen; denn diese, weit gefehlt daß sie #50# zu
einer allgemeinen Gesetzgebung tauglich sein sollte, so muß sie
vielmehr in der Form eines allgemeinen Gesetzes sich selbst
aufreiben.
Es ist daher wunderlich, wie, da die Begierde zur
Glückseligkeit, mithin auch die Maxime, dadurch sich jeder
diese letztere zum Bestimmungsgrunde seines |28.5| Willens
setzt, allgemein ist, es verständigen Männern habe in den
Sinn kommen können, es darum für ein allgemein =praktisches
Gesetz= auszugeben. Denn da sonst ein allgemeines Naturgesetz
alles einstimmig macht, so würde hier, wenn man der Maxime die
Allgemeinheit eines Gesetzes geben wollte, grade das äußerste
|28.10| Widerspiel der Einstimmung, der ärgste Widerstreit und
die gänzliche Vernichtung der Maxime selbst und ihrer Absicht
erfolgen. Denn der Wille Aller hat alsdann nicht ein und
dasselbe Object, sondern ein jeder hat das seinige (sein
eigenes Wohlbefinden), welches sich zwar zufälligerweise auch
mit anderer ihren Absichten, die sie gleichfalls auf sich
selbst richten, vertragen kann, aber lange nicht zum Gesetze
hinreichend |28.15| ist, weil die Ausnahmen, die man gelegentlich
zu machen befugt ist, endlos sind und gar nicht bestimmt in
eine allgemeine Regel befaßt werden können. Es kommt auf diese
Art eine Harmonie heraus, die derjenigen ähnlich ist, welche
ein gewisses Spottgedicht auf die Seeleneintracht zweier
sich zu Grunde richtenden Eheleute schildert: =O wundervolle
Harmonie, was er will, will auch |28.20| sie= &c., oder was von
der Anheischigmachung König =Franz= des Ersten gegen Kaiser
=Karl= den Fünften erzählt wird: was mein Bruder Karl haben will
(Mailand), das will ich auch haben. Empirische Bestimmungsgründe
taugen zu keiner allgemeinen äußeren Gesetzgebung, aber auch
eben so wenig zur innern; denn jeder legt sein Subject, ein
anderer aber ein anderes Subject der Neigung zum Grunde, |28.25|
#51# und in jedem Subject selber ist bald die, bald eine andere
im Vorzuge des Einflusses. Ein Gesetz ausfindig zu machen, das
sie inssammt unter dieser Bedingung, nämlich mit allerseitiger
Einstimmung, regierte, ist schlechterdings unmöglich.
§ 5.