Europas durch ihre Offiziere +die Armeen anderer Staaten reformieren
lassen+? Im Chinafeldzuge 1900 hatte der Feind unser verbessertes
Gewehr System 88, das deutsche Seitengewehr vom gleichen Jahre,
Prismen-Entfernungsmesser, Ferngläser usw., manöverierte nach deutschen
Signalen und bewies fast deutsche Disziplin[123].
Sechster Abschnitt
Ehe
Erst seit dem 8. Jahrhundert verlangte die Kirche Vollziehung der
Trauungszeremonie durch einen Geistlichen, aber noch bis etwa 1300
wurden Bauernhochzeiten ohne priesterliche Assistenz in Deutschland
gefeiert. Zur Zeit der Minnesinger war es noch nicht feststehende
Sitte, die Trauung in der Kirche vorzunehmen[124]. Es genügte, wenn die
Brautleute sich vor glaubwürdigen Zeugen die Ehe versprachen. Diese
Zivilehe, die bald vollzogen wurde, wurde für rechtsgültig angesehen.
Eine wichtige Zeremonie war die des +Beilagers+, von der auch bei
+Kindern+ nicht Abstand genommen wurde. Als die Tochter König
Rudolfs von Habsburg, Guote, den König Wenzel von Böhmen heiratet,
legte man beide Kinder die Nacht über zueinander, wiewohl -- so
berichtet der Chronist Ottokar von Steier CLXXIV -- sie von ihren
Puppen, er von seinen Falken erzählte[125].
Als Kaiser Friedrich III. mit der reizenden 16jährigen Eleonore von
Portugal am 22. März des Jahres 1452 zu Neapel die Ehe vollzog -- die
Trauung durch den Papst war bereits am 16. des Monats erfolgt -- gab
es nicht geringe Schwierigkeiten. Friedrich hatte sich nämlich diesen
feierlichen Akt für Deutschland aufsparen wollen. Nach langem Sträuben
gab er endlich nach. Gerührt durch die Trauer Leonorens, die fürchtete,
ihm nicht zu gefallen, und bewogen durch König Alfonso, der ihm klar
machte, daß es viel einfacher sei, seine Nichte gleich hier zu lassen,
wenn er nicht befriedigt sei, als sie aus Deutschland zurückzuschicken.
Er ließ das Lager herrichten, legte sich darauf und ließ sich Leonore
in die Arme legen, dann wurde in Anwesenheit des Hofstaates über sie
eine Decke gezogen. Es blieb aber bei einem Kusse. Auch waren beide
in den Kleidern und standen unverzüglich auf. Die portugiesischen
Hofdamen fürchteten (oder hofften?), als sie das Überziehen der Decke
und die ernste Wendung, die die Sache anzunehmen schien, sahen, daß
es doch etwas shoking würde und kreischten. König Alfonso aber sah
mit sichtlichem Ergötzen lächelnd der Zeremonie zu. In der folgenden
Nacht wurde das Versäumte nachgeholt, und das junge Paar begab sich
zu Bett -- jedenfalls unbekleidet, da das damals üblich war -- aber
nicht in das priesterlich geweihte, das die Portugiesinnen hatten
herrichten lassen, sondern da Friedrich Gift oder Zauber fürchtete, in
ein anderes. Aber das ging nicht so glatt, denn die Kaiserin, die sich
schon zu Bette begeben hatte, wollte trotz dreimaliger Aufforderung
Friedrichs nicht ins andere Bett, in dem der Kaiser lag. Sie werde es
halten, wie es Brauch sei. Die Männer müßten zu den Frauen kommen und
nicht umgekehrt. Der Kaiser verfügte sich dann zu ihr und zog sie an
der Hand ins unverdächtige Bett.[126]
*
Wie die Ehe durch Prokuration geschlossen wurde, beschreibt der
Chronist Jakob Unrest wie folgt: „Kunig Maximilian schickte seiner
diener ainenn genannt Herbolo von Polhaim gen Brittania zu empfahn die
kunigliche prawt, der war in der stadt Remis (Reims) erlichn empfanngn,
und deselbst beslieff der von Polhaim die kunigliche prawt, als der
fursten gewohnhait ist, das ihre sendpotten die furstlichn prawt mit
ainem gewaptn man mit dem rechtn arm, und mit dem rechtn fues plos,
und ain plos swert darzwischn gelegt, beschlaffen. Also habn dy alltn
furstn gethan, und ist noch die gewohnhait“.[127]
Es handelt sich hier um die 1491 geschlossene Ehe Maximilians I.
mit der Anna von Bretagne. Übrigens wurde sie niemals vollzogen, da
der König Karl VIII. von Frankreich die Braut seines Rivalen trotz
des gewährten freien Geleites +gefangen setzte+ und +selber
heiratete+. Die reiche Erbschaft schien ihm diesen Ehe- und
Wortbruch zu rechtfertigen. Bekanntlich ließ Maximilian sich diesen
Schimpf nicht gefallen und erklärte den Krieg.
Noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde vom deutschen Fürstenrecht
ähnliches gefordert. Man legte das junge Paar nach der Trauung im
Beisein des Hofes in das Paradebett, das im Speisesaal hergerichtet
war. Dabei wurden Konfitüren und süßer Wein gereicht. Dann nahm man
das Paradebett auseinander und führte die Neuvermählten unter Pauken-
und Trompetenschall an die fürstliche Tafel.[128]
*
Erbaulich ging es bei der Verlobung der hl. Elisabeth her. Der
Patriarch von Aquileja, Berthold, ein Bruder der ungarischen Königin
Gertrud, schändete eine Gräfin. Da er sich durch Abreise der Rache
ihres Gemahles entzieht, dringt dieser in das Schlafgemach der Königin
ein und hängt sie, im Glauben sie sei mitschuldig, auf.[129]
Trotz der Sittenlosigkeit des deutschen Mittelalters, das sich aber
stets der Verwerflichkeit des Ehebruches bewußt blieb, war der gereizte
Ehemann sehr unbequem. Der Verführer hatte auf alle Fälle sein Leben
verwirkt, in der Regel wurde er verbrannt, oft ging es ihm noch
schlimmer. Die beiden Schwiegertöchter Philipps III. von Frankreich,
Margarethe, Gemahlin des Kronprinzen, und Blanche, die des Grafen de
la Marche, wurden geschoren und zu ewigem Gefängnis verurteilt. Ihre
Liebhaber Philipp und Gautier d’Aulnai öffentlich geschunden, kastriert
und gehängt.
Nicht geringe Unbequemlichkeiten hatte nach Thietmar von Merseburg ein
Ehebruch bei den Slawen in der heutigen Lausitz im Gefolge.
„Wenn unter ihnen einer sich erfrecht fremde Ehefrauen zu mißbrauchen
oder Hurerei zu treiben, so muß er sofort folgende Strafe erdulden: Er
wird auf die Marktbrücke geführt und ihm durch den Hodensack ein Nagel
geschlagen; dann legt man ein Schermesser neben ihn hin und läßt ihm
die harte Wahl, dort auf dem Platz sich zu verbluten, oder sich durch
Ablösung jener Teile zu befreien“. Der ertappten Frau ging es nicht
viel besser. „Wenn eine Buhlerin ertappt wurde, dann wurde sie mit der
entehrenden und erbärmlichen Strafe belegt, an ihren Genitalien ringsum
beschnitten zu werden. Dieses Präputium -- wenn man den Ausdruck dafür
gebrauchen kann -- wurde an ihrer +Haustüre aufgehängt+, damit
der Blick des Eintretenden darauf falle und er in Zukunft um so mehr
bedacht und vorsichtig wäre.“ Zur Zeit der Väter, sagt Thietmar, wurde
die Frau enthauptet.[130]
Eine ähnliche Geschichte erzählt der Chronist Matthäus Parisiensis,
Mönch von St. Alban in England: Johannes Brito ertappte 1248 einen
vornehmen Ritter namens Godefridus de Millers bei seiner Tochter,
schlug ihn, hing ihn mit gespreizten Beinen an die Balken, machte
ihn zum Kapaun und warf ihn halbtot hinaus. Dafür wurde er -- zumal
er es einem sehr galanten Geistlichen gerade so machte -- auf ewig
verbannt. Der König aber bestimmt, und das gibt diesem Falle seine
kulturhistorische Bedeutung: hinfort sei diese Verstümmelung verboten,
+es sei denn als Vergeltung für den Ehebruch der eigenen Frau+!
Das Mainzer Stadtrecht befiehlt als Strafe für Juden, die sich mit
Christenfrauen fleischlich vergingen: „da sol man dem Juden sein Ding
abesniden und ein Aug ausstechen“. Übrigens ließ noch im Jahre 1545 ein
Edelmann in der Wetterau seinen Schalksknecht kastrieren[131].
*
Zahlreich sind die Fälle, in denen der Mann die im Ehebruch ertappte
Frau tötet. Aus Brantôme geht hervor, daß das im Frankreich des 16.
Jahrhunderts gar keine Seltenheit war.[132] Auch in Deutschland
war es in dieser Zeit noch gesetzlich zulässig. Z. B. heißt es im
Frankenhauser Stat. von 1558: „Ob einer einen Andern bei seinem
elichen Weibe nackend und bloß +in einem Bette+ hete befunden und
in zorniger weise zufiele und den selbigen tod schlüge, +der ist
unstreflich+“.[133] In der Zimmerischen Chronik (II, S. 523 f.)
wird von einem Kaufmann erzählt, der seinen Schreiber mit seiner Frau
im Bade findet -- merkwürdigerweise scheint die Badewanne damals bei
galanten Tete-a-tetes sich besonderer Bevorzugung erfreut zu haben --
und ihn tot schlägt: „Die obrigkait nam sich der sachen weiter nit an,
dieweil der schreiber an der thatt ergriffen“. Das war in Konstanz.
„Solch strigeln im badt biß auf den todt ist bei wenig jaren davor ain
pfaffen zu Zürich auch begegnet, der ist auch dermaßen von aim burger
daselb im badt beim weib ergriffen worden“. Sehr ergötzlich ist die
Geschichte, die sich 1532 in Oberndorf zutrug (ebenda III, S. 65 ff.),
wo ein ertappter Pfaffe mit zusammengebundenen Vieren zum Fenster
hinausgehängt wird. Merkwürdigerweise wird in der Regel die Frau wieder
in Gnaden aufgenommen.
*
Besonders Fürstlichkeiten mußten oft Damen heiraten, die sie nie
gesehen hatten. Um nun nicht mit einem Scheusal hereinzufallen,
schickten sie Gesandte oder ihren Hofmaler auf die Brautwerbung. Als
1161 der griechische Kaiser Manuel um Milisendis, Schwester des Grafen
von Tripolis, werben läßt, müssen die Gesandten sich genau nach ihrer
Körperbeschaffenheit erkundigen oder, wie es in der altfranzösischen
Übersetzung dieser Stelle heißt: sie wollten sie oft reden hören und
ließen sie +ganz entkleidet vor sich hin und her gehen+.
Noch im 18. Jahrhundert wurde in Frankreich jede Verlobte eines
Prinzen vor der Verheiratung durch seine weiblichen Anverwandten einer
körperlichen Untersuchung unterzogen.[134]
*
Daß die Frauen von ihrem Manne geschlagen wurden, selbst mit einem
Knüttel, war im frühen Mittelalter so gang und gäbe und galt für so
wenig unpassend, daß es selbst in den Ritterromanen häufig erwähnt
wird.[135] Sogar Siegfried hat Krimhilde tüchtig verprügelt, als sie
die Brunhilde durch ihre Rede verletzt hatte (Nib. XV, 894). In Bayern
hat erst die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1900, das
leichte Züchtigungsrecht des Ehegatten beseitigt.
*
Wer der Treue seiner Frau nicht sicher war, legte ihr schon im 13.
Jahrhundert einen +Keuschheitsgürtel+ an, von dem sich Modelle
im Museum schlesischer Altertümer in Breslau, im Schloß Erbach im
Odenwald -- hier gleich zwei Exemplare -- im Museum des Arsenals in
Venedig, im Museum zu Poitiers, im Toussaud-Museum in London, in der
Sammlung Pachinger in Linz, im Clunymuseum zu Paris und wohl auch noch
anderwärts erhalten haben. Allerdings war der mißtrauische Ehemann
nicht sicher, daß der Händler nicht einen Nachschlüssel der Gattin oder
ihrem Liebhaber einhändigte.
*
Wie Graf Zimmern erzählt,[136] gab es in Sachsen und den Niederlanden
eine eigentümliche Sitte, „+Beischlafen auf Glauben+“, „was doch wider
alle vernunft ist, auch vil huren und dorechter weiber gemacht hat. Man
sagt ain guten Schwank von aim edelman in Niderlanden oder Westphalen,
ain Horst, dem ist auch ain solliche ehr mit ainer jungfrawen angethon
und uf glauben zugelegt worden. Als ihm nun nachs die Keuz anfahen
steigen, do hat er die jungfrawen anfahen zu begreifen und mit ihr zu
sprachen. sie hats alles von ime gelitten und vergut gehaht, one das
er ir nit underhalb der gurtel oder weiche greif. nun parlamentirt er
lang mit ir, vermaint, sie zu bereden, aber sie war ganz standthaft
und sagt im mit kurzen worten, er sollt darvon sten, dann sie wurde im
underthalb der Gurtel nichts verwilligen.“
Merkwürdige Anschauungen von Jungfräulichkeit herrschten in der
Grafschaft Sponheim unter dem gewöhnlichen Volke seit den ältesten
Zeiten. Zimmern erzählt darüber (III, S. 279 f.): „Wann ain junger
gesell sich verheiraten will und umb eine wurbdt, so mueß zuvor er irer
freundschaft burgen (Bürgen) setzen, das er ain hertbarer gesell seie
(das sein die verba formalia) das ist sovil, das er wol hasplen kundt
uf der betziehen. dargegen aber so muß im der hochzeiterna freuntschaft
verburgen, das iren dochter oder verwantin ein +raine jungfraw+ seie;
+iedoch dingen sie darbei uß drei stuck+, nemlich Kinderspill, als
wann die halbgewachsne kinder mit ainander sich paren und gaupen;
item hurtenscheden, was hunder den zeunen oder dergleichen Orten sich
ongeferdt begibt, und dann hew- oder kornbaren, das wurt insonderhait
ußgedingt; dann wie baldt het am strohalm an sollichem ort ain schaden
gethon? fur diese drei scheden verspricht man keinem, und da sie gleich
ain guet zeit im beßenreis umbgeloffen, so mueß doch der guet narr
schweigen und zufrieden sein.“ Unter diesen Umständen war es allerdings
in Sponheim nicht schwer, als Jungfrau zu gelten. Ja, ja, keusch waren
unsere Vorfahren!
*
Noch gegen Ende des 16. Jahrhunderts herrscht, noch dazu in höfischen
Kreisen, eine ähnlich laxe Sitte. Der schlesische Ritter Hans von
Schweinichen weiß darüber in seinen „Denkwürdigkeiten“ (S. 38 f.) zu
erzählen:
Im Jahre 1573 reist er nach Lüneburg zu Herzog Heinrich. Nach dem
Abendessen wird getanzt und die +Hofgesellschaft+ zieht sich von der
Reise ermüdet zurück. „Die einheimischen junker verloren sich auch,
sowohl die jungfrauen, daß also auf die letzte nicht mehr als zwo
Jungfern und ein Junker bei mir blieben, welcher einen tanz anfing.
Dem folget ich nach. Es währet nicht lange, mein guter Freund wischt
mit der Jungfer in die Kammer, so an der Stuben war, ich hinter
ihm hernach. Wie wir in die Kammer kommen, liegen zwei Junkern mit
Jungfrauen im Bette; dieser, der mit mir vortanzet, fiel sammt der
Jungfer auch in ein Bette. Ich fraget die Jungfrau, mit der ich tanzet,
was wir machen wollten. Auf Mecklenburgisch so saget sie, +ich sollt
mich zu ihr in ihr Bette auch legen+; dazu ich mich nicht lange bitten
ließ, leget mich mit Mantel und Kleidern, ingleichen die Jungfrau
auch, und reden also bis vollend zu Tag, jedoch +in allen Ehren+. Auf
den Morgen hat ich das Beste, daß ich der Längest wär auf dem Platz
gewesen, gethan, und ich hatte es am besten verricht. Kam derwegen
beim Frauenzimmer in groß Gunst. Das heißen sie +auf Treu und Glauben
beischlafen+; aber ich acht mich solches Beiliegen nicht mehr, denn
Treu und Glauben möchte zu ein Schelmen werden.“
*
Das Jus primae noctis ist dokumentarisch nachweisbar bis zur Mitte des
16. Jahrhunderts. Ein Gesetz vom Jahre 1538 im Kanton Zürich lautet:
„Ouch hand die burger die rechtung, wer der ist, der uf den gütern,
die in den Kelnhof gehörend, die erste nacht bi sinem wibe ligen
wil, die er nüwlich zu der ee genommen hat, +der sol den obgenanten
burger vogt dieselben ersten nacht bi demselben sinen wibe lassen
ligen+.“ Der Bräutigam hatte allerdings das Recht, mit Geld seine
Braut freizukaufen. Auch die hohe grundbesitzende +Geistlichkeit+
beanspruchte das jus primae noctis, wohl allerdings mehr als weiteres
Mittel, die Untergebenen zu schröpfen, als um das Recht auszuüben. Nach
dem Lagerbuche des schwäbischen Klosters Adelberg vom Jahre 1496 mußten
die zu Bortlingen sitzenden Leibeigenen das Recht dadurch ablösen, daß
der Bräutigam eine Scheibe Holz, die Braut ein Pfund sieben Schillinge
Heller oder eine Pfanne, „+daß sie mit dem Hinteren darein sitzen
kann oder mag+“, darbrachten. Der Maßstab, den die geistlichen Herren
anzulegen beliebten, spricht Bände! Anderwärts konnten die Bräute
sich loskaufen, indem sie dem Grundherrn so viel Käse oder Butter
entrichteten „+als dick und schwer ihr Hinterteil war+“[137].
*
Sehr verständig, wenn auch für uns befremdend genug, ist Luthers
Ansicht, die er im Traktat „Vom ehelichen Leben“ niederlegt: „Wenn
ein tüchtig Weib zur Ehe einen untüchtigen Mann überkäme und könnte
doch keinen anderen öffentlich nehmen und wollte auch nicht gern wider
Ehre tun, soll sie zu ihrem Mann also sagen: Siehe lieber Mann, du
kannst mein nicht schuldig werden und hast mich und meinen jungen Leib
betrogen, dazu in Gefahr der Ehre und Seligkeit bracht, und ist für
Gott keine Ehe zwischen uns beiden, vergönne mir, daß ich mit +deinem
Bruder oder nächsten Freund+ eine heimliche Ehe habe und du den Namen
habst, auf daß dein Gut nicht an fremde Erben komme, und laß dich
wiederum williglich betrügen durch mich, wie du mich ohne deinen Willen
betrogen hast.“ +Der Mann hat nach Luther die Pflicht, diese Bitte zu
erfüllen+; will er nicht, so darf er nicht böse sein, wenn die Frau von
ihm läuft[138].
Das Recht der Frau auf die ehelichen Freuden war gesetzlich garantiert.
Besonders in Westfalen war man augenscheinlich sehr besorgt, daß die
bessere Hälfte nicht zu kurz käme. In erster Linie muß der Nachbar des
untauglichen Ehemannes aushelfen. In der Landfeste von Hattingen heißt
es: „Da ein Mann wäre, der seinem rechten Weibe ihr frauliches Recht
nicht tun könne, so soll er sie sachte auf den Rücken nehmen und tragen
über neun Zäune und setze sie dort vorsichtig nieder, ohne Stoßen,
Schlagen, Werfen und ohne bösen Worte, rufe alsdann seine +Nachbarn+
an, daß sie ihm +seines Weibes Not wehren helfen+. Und wenn dann seine
Nachbarn das nicht tun wollen oder können, so soll er sie senden auf
die nächste Kirchweih in der Nähe, und daß sie dort ‚sich seiwerlich
zumache und zehrung habe‘, hänge er ihr einen mit Geld gespickten
Beutel auf die Seite. Kommt sie von dorther wieder ungeholfen, dann
helfe ihr der Teufel.“
War der Frau glücklich „geholfen“ worden, dann -- so bestimmt das
Benker Heidenrecht (III, 42) „soll er sie wieder nehmen, sie wieder
tragen nach Haus und setzen sie sacht nieder und ihr ein gebratenes
Huhn und eine Kanne Wein vorstellen[139].“
Nach dem Bochumer Landrecht (III, 70) mußte der Mann die Frau über
die Zäune tragen, dort fünf Stunden lang +um Hilfe rufen+, nützte das
nicht, dann sollte er sie im neuen Kleid mit Geld versehen auf einen
Jahrmarkt schicken. Blieb auch das erfolglos, dann mögen ihr „thausend
düffel“ helfen.
So fremdartig uns diese Bestimmungen anmuten, so sind sie es doch mehr
wegen ihres Symbolismus als wegen des Grundgedankens, der unendlich
viel verständiger ist, als der in unserer Gesetzgebung, der Impotenz
zwar als Scheidungsgrund gelten läßt, aber dem geschädigten Ehegatten
kein Vorrecht einräumt. In Österreich gar mit seiner hochwohlweisen
Ehegesetzgebung kann sich zwar die Ehefrau scheiden lassen, aber
+heiraten darf sie nicht mehr, so lange der Mann lebt+. Allerdings
hat sich das Leben seit je über diese papierne Feigenblattmoral
hinweggesetzt.
*
Nach dem heute in Österreich gültigen Eherecht sind aber nicht nur
die katholischen Ehegatten bis zum Tode aneinander gebunden, sondern
es wird auch das Band der Ehe für ganz ebenso unauflösbar erklärt,
„+wenn auch nur ein Teil+ schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der
+katholischen Religion zugetan war+“. Also auch der +akatholische Teil+
muß die Folgen einer Ehe mit einem Katholiken sein ganzes Leben lang
tragen! Dieser im § 111 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgehaltene
Grundsatz wurde durch Einwirkung des österreichischen Episkopates in
den Jahren 1814 und 1835 noch weiter verschärft, indem auch nicht nur
getrennten Akatholiken die Ehe mit Katholiken untersagt wurde, sondern
auch für sie selbst, falls sie etwa vor oder nach der Trennung ihrer
akatholischen Ehe zum Katholizismus übertraten, sogar das Band ihrer
bereits +getrennten Ehe+ dergestalt +wieder wirksam wurde+, daß ihnen
bei Lebzeiten des früheren Ehegatten jede Wiederverheiratung untersagt
wird.
Mehr als das: der oberste österreichische Gerichtshof nimmt den
nach Wahrmund ungesetzlichen Standpunkt ein, daß selbst die im
Auslande geschlossenen Ehen akatholischer Ausländer wegen angeblichen
Ehehindernisses des Katholizismus ex officio für ungültig erklärt
werden müssen, wenn ein oder der andere Eheteil +vordem einmal Katholik
gewesen war+!
Das Merkwürdigste dabei ist, daß Christus, wie Wahrmund nachweist,
sowenig wie die ganze Antike, von einer unbedingten Unauflöslichkeit
der Ehe etwas wußte[140].
*
Um die furchtbaren Menschenverluste des Dreißigjährigen Krieges besser
ausgleichen zu können, wurde u. a. am 14. Februar 1650 vom fränkischen
Kreistag in Nürnberg folgender Beschluß gefaßt: „.. (es) seinds auff
Deliberation und Berathschlagung folgende 3 Mittel vor die bequemste
und beyträglichste erachtet und allerseits beliebt worden. 1. Sollen
hinfüro innerhalb den nechsten 10 Jahren von Junger mannschaft oder
Mannßpersonen, so noch unter 60 Jahren sein, in die Klöster ufzunemmen
verbotten, vor das 2te denen Letzigen Priestern, Pfarrherrn, so
nicht ordersleuth, oder auff den Stifftern Canonicaten sich Ehelich
zu verheyrathen; 3. +Jedem Mannßpersonen 2 Weiber zu heyrathen
erlaubt sein+: dabey doch alle und jede Mannßperson ernstlich
erinnert, auch auf den Kanzeln öffters ermahnth werden sollen, sich
dergestalten hierinnen zu verhalten und vorzusehen, daß er sich völlig
und gebürender Discretion und versorg befleiße, damit Er als ein
Ehrlicher Mann, der ihn 2 Weiber zu nemmen getraut, beede Ehefrauen
nicht allein nothwendig versorge, sondern auch under ihm allen Unwillen
verhüette“[141].
Im 138. Band der Preußischen Jahrbücher macht unter dem Pseudonym eines
Professor Dr. Robert Hoeniger ein allzu bescheidener Forscher eine
großartige Entdeckung! Der Geist treibt ihn zu „beweisen“, daß die
bekannten Plünderungsszenen Callots aus dem 30jährigen Kriege ebenso,
wie die Beschreibung einer Plünderung in Grimmelshausens Simplicissimus
nicht etwa so zu verstehen seien, daß bei +jeder+ Plünderung
+gleichzeitig+ im +selben+ Zimmer geraubt, gestohlen, genotzüchtigt,
gemordet, brandgelegt usw. worden sei -- wie wir ahnungslosen Gemüter
bisher glaubten -- sondern daß hier zusammengezogen sei, was sich
an verschiedenen Orten begeben habe. Daraus folgert er, daß der
Dreißigjährige Krieg gar nicht so schlimm war. Obige Notiz erklärt er,
allerdings ohne Beweis für -- einen Witz! Dieser tiefbohrende Forscher
hat auch endlich die „Kultur-Kuriosa“ richtig erkannt (S. 418 Anm.) als
„kritiklose Sammlung alles Unrats und Unflats“. Dafür sei ihm hiermit
die Unsterblichkeit der Fliege im Bernstein verliehen. Leider kann ich
für den modernen Kopernikus augenblicklich nicht mehr tun.
*
Es war im hohen Mittelalter Sitte, daß nach der Hochzeit das Brautpaar
mit den Gästen ins Badehaus ging, um ein +gemeinsames Brautbad+
zu nehmen, +wobei die Geschlechter nicht getrennt waren+. Wie es
dabei noch nach der so sittlich wirkenden Gegenreformation zuging,
lehrt das Zittauer Ratsedikt von 1616: „Als denn vormals dy jungen
Gesellen nach dem bade widir (wider) gute sitten in badekappin und
barschenckicht (mit bloßen Schenkeln) getanzt haben, wil der Rath das
fortureh (hinfort) kein mans bild in badekappin oder barschinckicht
tanzen solle“[142].
*
Daß die Kirche, trotz des sakramentalen Charakters der Ehe und ihrer
prätendierten Unauflöslichkeit bei Personen, die mächtig genug
waren, vom Prinzip abstand, daß andrerseits zu allen Zeiten, auch
im frühen Mittelalter gegenüber seiner unbeschreiblichen Angst vor
den Höllenstrafen die gewissen Freuden des Diesseits nicht selten
siegten, mag nach der einen oder andren Seite hin, aus folgenden Fällen
hervorgehen:
Lothar II. verstieß 860 seine Gemahlin Theutberga, um seine Geliebte
Waldrada zu ehelichen.
Kaiser Friedrich I., Barbarossa, ließ sich von Anna von Vohburg unter
dem Vorwande scheiden, sie sei unfruchtbar. In zweiter Ehe mit einem
einfachen Adeligen hatte sie aber Kinder.
König Ottokar von Böhmen ließ sich 1261 von Margarete, Tochter Leopolds
VI. von Österreich, scheiden.
Ludwig von Brandenburg, Sohn Ludwigs des Bayern, heiratete Margareta
Maultasch, die Erbin von Tirol, nachdem sie von ihrem Mann, Johann
Heinrich, Sohn des Königs von Böhmen, 1341 geschieden war.
König Ladislaus von Sizilien verstieß seine Gemahlin Konstanze
Chiaramonte 1392 und heiratete 1402 Maria von Lusignan. Seine erste
Gemahlin aber gab er dem Andrea di Capua, Conte d’Altaville gegen
seinen Willen zur Frau[143].