Wie mag die Zukunft darüber urteilen, daß die großen Militärmächte

Europas durch ihre Offiziere +die Armeen anderer Staaten reformieren

lassen+? Im Chinafeldzuge 1900 hatte der Feind unser verbessertes

Gewehr System 88, das deutsche Seitengewehr vom gleichen Jahre,

Prismen-Entfernungsmesser, Ferngläser usw., manöverierte nach deutschen

Signalen und bewies fast deutsche Disziplin[123].

Sechster Abschnitt

Ehe

Erst seit dem 8. Jahrhundert verlangte die Kirche Vollziehung der

Trauungszeremonie durch einen Geistlichen, aber noch bis etwa 1300

wurden Bauernhochzeiten ohne priesterliche Assistenz in Deutschland

gefeiert. Zur Zeit der Minnesinger war es noch nicht feststehende

Sitte, die Trauung in der Kirche vorzunehmen[124]. Es genügte, wenn die

Brautleute sich vor glaubwürdigen Zeugen die Ehe versprachen. Diese

Zivilehe, die bald vollzogen wurde, wurde für rechtsgültig angesehen.

Eine wichtige Zeremonie war die des +Beilagers+, von der auch bei

+Kindern+ nicht Abstand genommen wurde. Als die Tochter König

Rudolfs von Habsburg, Guote, den König Wenzel von Böhmen heiratet,

legte man beide Kinder die Nacht über zueinander, wiewohl -- so

berichtet der Chronist Ottokar von Steier CLXXIV -- sie von ihren

Puppen, er von seinen Falken erzählte[125].

Als Kaiser Friedrich III. mit der reizenden 16jährigen Eleonore von

Portugal am 22. März des Jahres 1452 zu Neapel die Ehe vollzog -- die

Trauung durch den Papst war bereits am 16. des Monats erfolgt -- gab

es nicht geringe Schwierigkeiten. Friedrich hatte sich nämlich diesen

feierlichen Akt für Deutschland aufsparen wollen. Nach langem Sträuben

gab er endlich nach. Gerührt durch die Trauer Leonorens, die fürchtete,

ihm nicht zu gefallen, und bewogen durch König Alfonso, der ihm klar

machte, daß es viel einfacher sei, seine Nichte gleich hier zu lassen,

wenn er nicht befriedigt sei, als sie aus Deutschland zurückzuschicken.

Er ließ das Lager herrichten, legte sich darauf und ließ sich Leonore

in die Arme legen, dann wurde in Anwesenheit des Hofstaates über sie

eine Decke gezogen. Es blieb aber bei einem Kusse. Auch waren beide

in den Kleidern und standen unverzüglich auf. Die portugiesischen

Hofdamen fürchteten (oder hofften?), als sie das Überziehen der Decke

und die ernste Wendung, die die Sache anzunehmen schien, sahen, daß

es doch etwas shoking würde und kreischten. König Alfonso aber sah

mit sichtlichem Ergötzen lächelnd der Zeremonie zu. In der folgenden

Nacht wurde das Versäumte nachgeholt, und das junge Paar begab sich

zu Bett -- jedenfalls unbekleidet, da das damals üblich war -- aber

nicht in das priesterlich geweihte, das die Portugiesinnen hatten

herrichten lassen, sondern da Friedrich Gift oder Zauber fürchtete, in

ein anderes. Aber das ging nicht so glatt, denn die Kaiserin, die sich

schon zu Bette begeben hatte, wollte trotz dreimaliger Aufforderung

Friedrichs nicht ins andere Bett, in dem der Kaiser lag. Sie werde es

halten, wie es Brauch sei. Die Männer müßten zu den Frauen kommen und

nicht umgekehrt. Der Kaiser verfügte sich dann zu ihr und zog sie an

der Hand ins unverdächtige Bett.[126]

*

Wie die Ehe durch Prokuration geschlossen wurde, beschreibt der

Chronist Jakob Unrest wie folgt: „Kunig Maximilian schickte seiner

diener ainenn genannt Herbolo von Polhaim gen Brittania zu empfahn die

kunigliche prawt, der war in der stadt Remis (Reims) erlichn empfanngn,

und deselbst beslieff der von Polhaim die kunigliche prawt, als der

fursten gewohnhait ist, das ihre sendpotten die furstlichn prawt mit

ainem gewaptn man mit dem rechtn arm, und mit dem rechtn fues plos,

und ain plos swert darzwischn gelegt, beschlaffen. Also habn dy alltn

furstn gethan, und ist noch die gewohnhait“.[127]

Es handelt sich hier um die 1491 geschlossene Ehe Maximilians I.

mit der Anna von Bretagne. Übrigens wurde sie niemals vollzogen, da

der König Karl VIII. von Frankreich die Braut seines Rivalen trotz

des gewährten freien Geleites +gefangen setzte+ und +selber

heiratete+. Die reiche Erbschaft schien ihm diesen Ehe- und

Wortbruch zu rechtfertigen. Bekanntlich ließ Maximilian sich diesen

Schimpf nicht gefallen und erklärte den Krieg.

Noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde vom deutschen Fürstenrecht

ähnliches gefordert. Man legte das junge Paar nach der Trauung im

Beisein des Hofes in das Paradebett, das im Speisesaal hergerichtet

war. Dabei wurden Konfitüren und süßer Wein gereicht. Dann nahm man

das Paradebett auseinander und führte die Neuvermählten unter Pauken-

und Trompetenschall an die fürstliche Tafel.[128]

*

Erbaulich ging es bei der Verlobung der hl. Elisabeth her. Der

Patriarch von Aquileja, Berthold, ein Bruder der ungarischen Königin

Gertrud, schändete eine Gräfin. Da er sich durch Abreise der Rache

ihres Gemahles entzieht, dringt dieser in das Schlafgemach der Königin

ein und hängt sie, im Glauben sie sei mitschuldig, auf.[129]

Trotz der Sittenlosigkeit des deutschen Mittelalters, das sich aber

stets der Verwerflichkeit des Ehebruches bewußt blieb, war der gereizte

Ehemann sehr unbequem. Der Verführer hatte auf alle Fälle sein Leben

verwirkt, in der Regel wurde er verbrannt, oft ging es ihm noch

schlimmer. Die beiden Schwiegertöchter Philipps III. von Frankreich,

Margarethe, Gemahlin des Kronprinzen, und Blanche, die des Grafen de

la Marche, wurden geschoren und zu ewigem Gefängnis verurteilt. Ihre

Liebhaber Philipp und Gautier d’Aulnai öffentlich geschunden, kastriert

und gehängt.

Nicht geringe Unbequemlichkeiten hatte nach Thietmar von Merseburg ein

Ehebruch bei den Slawen in der heutigen Lausitz im Gefolge.

„Wenn unter ihnen einer sich erfrecht fremde Ehefrauen zu mißbrauchen

oder Hurerei zu treiben, so muß er sofort folgende Strafe erdulden: Er

wird auf die Marktbrücke geführt und ihm durch den Hodensack ein Nagel

geschlagen; dann legt man ein Schermesser neben ihn hin und läßt ihm

die harte Wahl, dort auf dem Platz sich zu verbluten, oder sich durch

Ablösung jener Teile zu befreien“. Der ertappten Frau ging es nicht

viel besser. „Wenn eine Buhlerin ertappt wurde, dann wurde sie mit der

entehrenden und erbärmlichen Strafe belegt, an ihren Genitalien ringsum

beschnitten zu werden. Dieses Präputium -- wenn man den Ausdruck dafür

gebrauchen kann -- wurde an ihrer +Haustüre aufgehängt+, damit

der Blick des Eintretenden darauf falle und er in Zukunft um so mehr

bedacht und vorsichtig wäre.“ Zur Zeit der Väter, sagt Thietmar, wurde

die Frau enthauptet.[130]

Eine ähnliche Geschichte erzählt der Chronist Matthäus Parisiensis,

Mönch von St. Alban in England: Johannes Brito ertappte 1248 einen

vornehmen Ritter namens Godefridus de Millers bei seiner Tochter,

schlug ihn, hing ihn mit gespreizten Beinen an die Balken, machte

ihn zum Kapaun und warf ihn halbtot hinaus. Dafür wurde er -- zumal

er es einem sehr galanten Geistlichen gerade so machte -- auf ewig

verbannt. Der König aber bestimmt, und das gibt diesem Falle seine

kulturhistorische Bedeutung: hinfort sei diese Verstümmelung verboten,

+es sei denn als Vergeltung für den Ehebruch der eigenen Frau+!

Das Mainzer Stadtrecht befiehlt als Strafe für Juden, die sich mit

Christenfrauen fleischlich vergingen: „da sol man dem Juden sein Ding

abesniden und ein Aug ausstechen“. Übrigens ließ noch im Jahre 1545 ein

Edelmann in der Wetterau seinen Schalksknecht kastrieren[131].

*

Zahlreich sind die Fälle, in denen der Mann die im Ehebruch ertappte

Frau tötet. Aus Brantôme geht hervor, daß das im Frankreich des 16.

Jahrhunderts gar keine Seltenheit war.[132] Auch in Deutschland

war es in dieser Zeit noch gesetzlich zulässig. Z. B. heißt es im

Frankenhauser Stat. von 1558: „Ob einer einen Andern bei seinem

elichen Weibe nackend und bloß +in einem Bette+ hete befunden und

in zorniger weise zufiele und den selbigen tod schlüge, +der ist

unstreflich+“.[133] In der Zimmerischen Chronik (II, S. 523 f.)

wird von einem Kaufmann erzählt, der seinen Schreiber mit seiner Frau

im Bade findet -- merkwürdigerweise scheint die Badewanne damals bei

galanten Tete-a-tetes sich besonderer Bevorzugung erfreut zu haben --

und ihn tot schlägt: „Die obrigkait nam sich der sachen weiter nit an,

dieweil der schreiber an der thatt ergriffen“. Das war in Konstanz.

„Solch strigeln im badt biß auf den todt ist bei wenig jaren davor ain

pfaffen zu Zürich auch begegnet, der ist auch dermaßen von aim burger

daselb im badt beim weib ergriffen worden“. Sehr ergötzlich ist die

Geschichte, die sich 1532 in Oberndorf zutrug (ebenda III, S. 65 ff.),

wo ein ertappter Pfaffe mit zusammengebundenen Vieren zum Fenster

hinausgehängt wird. Merkwürdigerweise wird in der Regel die Frau wieder

in Gnaden aufgenommen.

*

Besonders Fürstlichkeiten mußten oft Damen heiraten, die sie nie

gesehen hatten. Um nun nicht mit einem Scheusal hereinzufallen,

schickten sie Gesandte oder ihren Hofmaler auf die Brautwerbung. Als

1161 der griechische Kaiser Manuel um Milisendis, Schwester des Grafen

von Tripolis, werben läßt, müssen die Gesandten sich genau nach ihrer

Körperbeschaffenheit erkundigen oder, wie es in der altfranzösischen

Übersetzung dieser Stelle heißt: sie wollten sie oft reden hören und

ließen sie +ganz entkleidet vor sich hin und her gehen+.

Noch im 18. Jahrhundert wurde in Frankreich jede Verlobte eines

Prinzen vor der Verheiratung durch seine weiblichen Anverwandten einer

körperlichen Untersuchung unterzogen.[134]

*

Daß die Frauen von ihrem Manne geschlagen wurden, selbst mit einem

Knüttel, war im frühen Mittelalter so gang und gäbe und galt für so

wenig unpassend, daß es selbst in den Ritterromanen häufig erwähnt

wird.[135] Sogar Siegfried hat Krimhilde tüchtig verprügelt, als sie

die Brunhilde durch ihre Rede verletzt hatte (Nib. XV, 894). In Bayern

hat erst die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1900, das

leichte Züchtigungsrecht des Ehegatten beseitigt.

*

Wer der Treue seiner Frau nicht sicher war, legte ihr schon im 13.

Jahrhundert einen +Keuschheitsgürtel+ an, von dem sich Modelle

im Museum schlesischer Altertümer in Breslau, im Schloß Erbach im

Odenwald -- hier gleich zwei Exemplare -- im Museum des Arsenals in

Venedig, im Museum zu Poitiers, im Toussaud-Museum in London, in der

Sammlung Pachinger in Linz, im Clunymuseum zu Paris und wohl auch noch

anderwärts erhalten haben. Allerdings war der mißtrauische Ehemann

nicht sicher, daß der Händler nicht einen Nachschlüssel der Gattin oder

ihrem Liebhaber einhändigte.

*

Wie Graf Zimmern erzählt,[136] gab es in Sachsen und den Niederlanden

eine eigentümliche Sitte, „+Beischlafen auf Glauben+“, „was doch wider

alle vernunft ist, auch vil huren und dorechter weiber gemacht hat. Man

sagt ain guten Schwank von aim edelman in Niderlanden oder Westphalen,

ain Horst, dem ist auch ain solliche ehr mit ainer jungfrawen angethon

und uf glauben zugelegt worden. Als ihm nun nachs die Keuz anfahen

steigen, do hat er die jungfrawen anfahen zu begreifen und mit ihr zu

sprachen. sie hats alles von ime gelitten und vergut gehaht, one das

er ir nit underhalb der gurtel oder weiche greif. nun parlamentirt er

lang mit ir, vermaint, sie zu bereden, aber sie war ganz standthaft

und sagt im mit kurzen worten, er sollt darvon sten, dann sie wurde im

underthalb der Gurtel nichts verwilligen.“

Merkwürdige Anschauungen von Jungfräulichkeit herrschten in der

Grafschaft Sponheim unter dem gewöhnlichen Volke seit den ältesten

Zeiten. Zimmern erzählt darüber (III, S. 279 f.): „Wann ain junger

gesell sich verheiraten will und umb eine wurbdt, so mueß zuvor er irer

freundschaft burgen (Bürgen) setzen, das er ain hertbarer gesell seie

(das sein die verba formalia) das ist sovil, das er wol hasplen kundt

uf der betziehen. dargegen aber so muß im der hochzeiterna freuntschaft

verburgen, das iren dochter oder verwantin ein +raine jungfraw+ seie;

+iedoch dingen sie darbei uß drei stuck+, nemlich Kinderspill, als

wann die halbgewachsne kinder mit ainander sich paren und gaupen;

item hurtenscheden, was hunder den zeunen oder dergleichen Orten sich

ongeferdt begibt, und dann hew- oder kornbaren, das wurt insonderhait

ußgedingt; dann wie baldt het am strohalm an sollichem ort ain schaden

gethon? fur diese drei scheden verspricht man keinem, und da sie gleich

ain guet zeit im beßenreis umbgeloffen, so mueß doch der guet narr

schweigen und zufrieden sein.“ Unter diesen Umständen war es allerdings

in Sponheim nicht schwer, als Jungfrau zu gelten. Ja, ja, keusch waren

unsere Vorfahren!

*

Noch gegen Ende des 16. Jahrhunderts herrscht, noch dazu in höfischen

Kreisen, eine ähnlich laxe Sitte. Der schlesische Ritter Hans von

Schweinichen weiß darüber in seinen „Denkwürdigkeiten“ (S. 38 f.) zu

erzählen:

Im Jahre 1573 reist er nach Lüneburg zu Herzog Heinrich. Nach dem

Abendessen wird getanzt und die +Hofgesellschaft+ zieht sich von der

Reise ermüdet zurück. „Die einheimischen junker verloren sich auch,

sowohl die jungfrauen, daß also auf die letzte nicht mehr als zwo

Jungfern und ein Junker bei mir blieben, welcher einen tanz anfing.

Dem folget ich nach. Es währet nicht lange, mein guter Freund wischt

mit der Jungfer in die Kammer, so an der Stuben war, ich hinter

ihm hernach. Wie wir in die Kammer kommen, liegen zwei Junkern mit

Jungfrauen im Bette; dieser, der mit mir vortanzet, fiel sammt der

Jungfer auch in ein Bette. Ich fraget die Jungfrau, mit der ich tanzet,

was wir machen wollten. Auf Mecklenburgisch so saget sie, +ich sollt

mich zu ihr in ihr Bette auch legen+; dazu ich mich nicht lange bitten

ließ, leget mich mit Mantel und Kleidern, ingleichen die Jungfrau

auch, und reden also bis vollend zu Tag, jedoch +in allen Ehren+. Auf

den Morgen hat ich das Beste, daß ich der Längest wär auf dem Platz

gewesen, gethan, und ich hatte es am besten verricht. Kam derwegen

beim Frauenzimmer in groß Gunst. Das heißen sie +auf Treu und Glauben

beischlafen+; aber ich acht mich solches Beiliegen nicht mehr, denn

Treu und Glauben möchte zu ein Schelmen werden.“

*

Das Jus primae noctis ist dokumentarisch nachweisbar bis zur Mitte des

16. Jahrhunderts. Ein Gesetz vom Jahre 1538 im Kanton Zürich lautet:

„Ouch hand die burger die rechtung, wer der ist, der uf den gütern,

die in den Kelnhof gehörend, die erste nacht bi sinem wibe ligen

wil, die er nüwlich zu der ee genommen hat, +der sol den obgenanten

burger vogt dieselben ersten nacht bi demselben sinen wibe lassen

ligen+.“ Der Bräutigam hatte allerdings das Recht, mit Geld seine

Braut freizukaufen. Auch die hohe grundbesitzende +Geistlichkeit+

beanspruchte das jus primae noctis, wohl allerdings mehr als weiteres

Mittel, die Untergebenen zu schröpfen, als um das Recht auszuüben. Nach

dem Lagerbuche des schwäbischen Klosters Adelberg vom Jahre 1496 mußten

die zu Bortlingen sitzenden Leibeigenen das Recht dadurch ablösen, daß

der Bräutigam eine Scheibe Holz, die Braut ein Pfund sieben Schillinge

Heller oder eine Pfanne, „+daß sie mit dem Hinteren darein sitzen

kann oder mag+“, darbrachten. Der Maßstab, den die geistlichen Herren

anzulegen beliebten, spricht Bände! Anderwärts konnten die Bräute

sich loskaufen, indem sie dem Grundherrn so viel Käse oder Butter

entrichteten „+als dick und schwer ihr Hinterteil war+“[137].

*

Sehr verständig, wenn auch für uns befremdend genug, ist Luthers

Ansicht, die er im Traktat „Vom ehelichen Leben“ niederlegt: „Wenn

ein tüchtig Weib zur Ehe einen untüchtigen Mann überkäme und könnte

doch keinen anderen öffentlich nehmen und wollte auch nicht gern wider

Ehre tun, soll sie zu ihrem Mann also sagen: Siehe lieber Mann, du

kannst mein nicht schuldig werden und hast mich und meinen jungen Leib

betrogen, dazu in Gefahr der Ehre und Seligkeit bracht, und ist für

Gott keine Ehe zwischen uns beiden, vergönne mir, daß ich mit +deinem

Bruder oder nächsten Freund+ eine heimliche Ehe habe und du den Namen

habst, auf daß dein Gut nicht an fremde Erben komme, und laß dich

wiederum williglich betrügen durch mich, wie du mich ohne deinen Willen

betrogen hast.“ +Der Mann hat nach Luther die Pflicht, diese Bitte zu

erfüllen+; will er nicht, so darf er nicht böse sein, wenn die Frau von

ihm läuft[138].

Das Recht der Frau auf die ehelichen Freuden war gesetzlich garantiert.

Besonders in Westfalen war man augenscheinlich sehr besorgt, daß die

bessere Hälfte nicht zu kurz käme. In erster Linie muß der Nachbar des

untauglichen Ehemannes aushelfen. In der Landfeste von Hattingen heißt

es: „Da ein Mann wäre, der seinem rechten Weibe ihr frauliches Recht

nicht tun könne, so soll er sie sachte auf den Rücken nehmen und tragen

über neun Zäune und setze sie dort vorsichtig nieder, ohne Stoßen,

Schlagen, Werfen und ohne bösen Worte, rufe alsdann seine +Nachbarn+

an, daß sie ihm +seines Weibes Not wehren helfen+. Und wenn dann seine

Nachbarn das nicht tun wollen oder können, so soll er sie senden auf

die nächste Kirchweih in der Nähe, und daß sie dort ‚sich seiwerlich

zumache und zehrung habe‘, hänge er ihr einen mit Geld gespickten

Beutel auf die Seite. Kommt sie von dorther wieder ungeholfen, dann

helfe ihr der Teufel.“

War der Frau glücklich „geholfen“ worden, dann -- so bestimmt das

Benker Heidenrecht (III, 42) „soll er sie wieder nehmen, sie wieder

tragen nach Haus und setzen sie sacht nieder und ihr ein gebratenes

Huhn und eine Kanne Wein vorstellen[139].“

Nach dem Bochumer Landrecht (III, 70) mußte der Mann die Frau über

die Zäune tragen, dort fünf Stunden lang +um Hilfe rufen+, nützte das

nicht, dann sollte er sie im neuen Kleid mit Geld versehen auf einen

Jahrmarkt schicken. Blieb auch das erfolglos, dann mögen ihr „thausend

düffel“ helfen.

So fremdartig uns diese Bestimmungen anmuten, so sind sie es doch mehr

wegen ihres Symbolismus als wegen des Grundgedankens, der unendlich

viel verständiger ist, als der in unserer Gesetzgebung, der Impotenz

zwar als Scheidungsgrund gelten läßt, aber dem geschädigten Ehegatten

kein Vorrecht einräumt. In Österreich gar mit seiner hochwohlweisen

Ehegesetzgebung kann sich zwar die Ehefrau scheiden lassen, aber

+heiraten darf sie nicht mehr, so lange der Mann lebt+. Allerdings

hat sich das Leben seit je über diese papierne Feigenblattmoral

hinweggesetzt.

*

Nach dem heute in Österreich gültigen Eherecht sind aber nicht nur

die katholischen Ehegatten bis zum Tode aneinander gebunden, sondern

es wird auch das Band der Ehe für ganz ebenso unauflösbar erklärt,

„+wenn auch nur ein Teil+ schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der

+katholischen Religion zugetan war+“. Also auch der +akatholische Teil+

muß die Folgen einer Ehe mit einem Katholiken sein ganzes Leben lang

tragen! Dieser im § 111 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgehaltene

Grundsatz wurde durch Einwirkung des österreichischen Episkopates in

den Jahren 1814 und 1835 noch weiter verschärft, indem auch nicht nur

getrennten Akatholiken die Ehe mit Katholiken untersagt wurde, sondern

auch für sie selbst, falls sie etwa vor oder nach der Trennung ihrer

akatholischen Ehe zum Katholizismus übertraten, sogar das Band ihrer

bereits +getrennten Ehe+ dergestalt +wieder wirksam wurde+, daß ihnen

bei Lebzeiten des früheren Ehegatten jede Wiederverheiratung untersagt

wird.

Mehr als das: der oberste österreichische Gerichtshof nimmt den

nach Wahrmund ungesetzlichen Standpunkt ein, daß selbst die im

Auslande geschlossenen Ehen akatholischer Ausländer wegen angeblichen

Ehehindernisses des Katholizismus ex officio für ungültig erklärt

werden müssen, wenn ein oder der andere Eheteil +vordem einmal Katholik

gewesen war+!

Das Merkwürdigste dabei ist, daß Christus, wie Wahrmund nachweist,

sowenig wie die ganze Antike, von einer unbedingten Unauflöslichkeit

der Ehe etwas wußte[140].

*

Um die furchtbaren Menschenverluste des Dreißigjährigen Krieges besser

ausgleichen zu können, wurde u. a. am 14. Februar 1650 vom fränkischen

Kreistag in Nürnberg folgender Beschluß gefaßt: „.. (es) seinds auff

Deliberation und Berathschlagung folgende 3 Mittel vor die bequemste

und beyträglichste erachtet und allerseits beliebt worden. 1. Sollen

hinfüro innerhalb den nechsten 10 Jahren von Junger mannschaft oder

Mannßpersonen, so noch unter 60 Jahren sein, in die Klöster ufzunemmen

verbotten, vor das 2te denen Letzigen Priestern, Pfarrherrn, so

nicht ordersleuth, oder auff den Stifftern Canonicaten sich Ehelich

zu verheyrathen; 3. +Jedem Mannßpersonen 2 Weiber zu heyrathen

erlaubt sein+: dabey doch alle und jede Mannßperson ernstlich

erinnert, auch auf den Kanzeln öffters ermahnth werden sollen, sich

dergestalten hierinnen zu verhalten und vorzusehen, daß er sich völlig

und gebürender Discretion und versorg befleiße, damit Er als ein

Ehrlicher Mann, der ihn 2 Weiber zu nemmen getraut, beede Ehefrauen

nicht allein nothwendig versorge, sondern auch under ihm allen Unwillen

verhüette“[141].

Im 138. Band der Preußischen Jahrbücher macht unter dem Pseudonym eines

Professor Dr. Robert Hoeniger ein allzu bescheidener Forscher eine

großartige Entdeckung! Der Geist treibt ihn zu „beweisen“, daß die

bekannten Plünderungsszenen Callots aus dem 30jährigen Kriege ebenso,

wie die Beschreibung einer Plünderung in Grimmelshausens Simplicissimus

nicht etwa so zu verstehen seien, daß bei +jeder+ Plünderung

+gleichzeitig+ im +selben+ Zimmer geraubt, gestohlen, genotzüchtigt,

gemordet, brandgelegt usw. worden sei -- wie wir ahnungslosen Gemüter

bisher glaubten -- sondern daß hier zusammengezogen sei, was sich

an verschiedenen Orten begeben habe. Daraus folgert er, daß der

Dreißigjährige Krieg gar nicht so schlimm war. Obige Notiz erklärt er,

allerdings ohne Beweis für -- einen Witz! Dieser tiefbohrende Forscher

hat auch endlich die „Kultur-Kuriosa“ richtig erkannt (S. 418 Anm.) als

„kritiklose Sammlung alles Unrats und Unflats“. Dafür sei ihm hiermit

die Unsterblichkeit der Fliege im Bernstein verliehen. Leider kann ich

für den modernen Kopernikus augenblicklich nicht mehr tun.

*

Es war im hohen Mittelalter Sitte, daß nach der Hochzeit das Brautpaar

mit den Gästen ins Badehaus ging, um ein +gemeinsames Brautbad+

zu nehmen, +wobei die Geschlechter nicht getrennt waren+. Wie es

dabei noch nach der so sittlich wirkenden Gegenreformation zuging,

lehrt das Zittauer Ratsedikt von 1616: „Als denn vormals dy jungen

Gesellen nach dem bade widir (wider) gute sitten in badekappin und

barschenckicht (mit bloßen Schenkeln) getanzt haben, wil der Rath das

fortureh (hinfort) kein mans bild in badekappin oder barschinckicht

tanzen solle“[142].

*

Daß die Kirche, trotz des sakramentalen Charakters der Ehe und ihrer

prätendierten Unauflöslichkeit bei Personen, die mächtig genug

waren, vom Prinzip abstand, daß andrerseits zu allen Zeiten, auch

im frühen Mittelalter gegenüber seiner unbeschreiblichen Angst vor

den Höllenstrafen die gewissen Freuden des Diesseits nicht selten

siegten, mag nach der einen oder andren Seite hin, aus folgenden Fällen

hervorgehen:

Lothar II. verstieß 860 seine Gemahlin Theutberga, um seine Geliebte

Waldrada zu ehelichen.

Kaiser Friedrich I., Barbarossa, ließ sich von Anna von Vohburg unter

dem Vorwande scheiden, sie sei unfruchtbar. In zweiter Ehe mit einem

einfachen Adeligen hatte sie aber Kinder.

König Ottokar von Böhmen ließ sich 1261 von Margarete, Tochter Leopolds

VI. von Österreich, scheiden.

Ludwig von Brandenburg, Sohn Ludwigs des Bayern, heiratete Margareta

Maultasch, die Erbin von Tirol, nachdem sie von ihrem Mann, Johann

Heinrich, Sohn des Königs von Böhmen, 1341 geschieden war.

König Ladislaus von Sizilien verstieß seine Gemahlin Konstanze

Chiaramonte 1392 und heiratete 1402 Maria von Lusignan. Seine erste

Gemahlin aber gab er dem Andrea di Capua, Conte d’Altaville gegen

seinen Willen zur Frau[143].

Kultur-Kuriosa, Erster Band · 第 7 / 18 段