Den drei Konfessionen wurden „Bethäuser“ ohne Glocken, ohne Türme,

ohne Eingang von der Straße, beileibe keine „Kirchen“ eingeräumt.

Erst jetzt brauchten sie bei der Verheiratung keinen Rekurs mehr zu

unterschreiben, daß die Kinder katholisch würden. Das Kleiderverbot

bzw. die Vorschrift, sich bestimmter Abzeichen zu bedienen, war bei den

Juden durch Edikt vom 13. Oktober 1781 aufgehoben worden. Wie jung ist

doch unsere Kultur, daß man dieses so beschränkte Entgegenkommen noch

heute als Großtat feiert!

*

In Frankreich gestattete erst kurz vor der großen Revolution Ludwig

XVI. im Jahre 1787 den Protestanten, rechtmäßig Mann und Frau und

legitime Eltern zu sein!

In England hob erst 1828 der Staat die letzten Reste der intoleranten

Gesetzgebung mit der Annullierung der Testakte und mit der

Katholikenemanzipation von 1829 auf.

Zuerst war es die französische Revolution und das freie amerikanische

Bürgertum, die vollste Gewissensfreiheit gewährten und durchführten.

Im ersten Amendement zur Verfassung der Vereinigten Staaten vom 13.

Dezember 1791 heißt es: „Der Kongreß soll nie ein Gesetz geben,

wodurch eine Religion zur herrschenden erklärt oder die freie Ausübung

einer andren verboten würde.“

*

Damit waren zum ersten Male ganz moderne Anschauungen verwirklicht.

Doch wohl jedenfalls eine Folge der durch anderthalb Jahrtausende der

christlichen Herrschaft erzielten Milde? Oder sollte schon früher

jemand diese Toleranz gehandhabt haben?

Dem +Mohammedanismus+ genügte die politische Herrschaft. Bekehrung

lag ihm völlig fern. Er ließ den Christen auch in der Erobererzeit

+volle Glaubensfreiheit+. Selbst ihre Kirchen und Klöster durften

sie in der Regel behalten, und die kirchliche Verfassung wurde nicht

angetastet. Sie durften glauben oder sich zanken, wie sie wollten[91].

Die +Mongolen+, die größten Menschenschlächter, die die

Weltgeschichte kennt, gewährten +völlige Glaubensfreiheit+, wie

sie seit je die +Chinesen+ gestattet hatten. Der franziskanische

Missionar Andreas aus Perugia schreibt aus dem Reiche des Kubilai im

Jahre 1326: „In diesem Reiche gibt es Menschen von allen Nationen,

die unter dem Himmel sind und von allen Religionen, und man gestattet

allen und jedem, nach seiner zu leben. Denn sie hegen die Meinung oder

vielmehr den Irrtum, daß jeder in seiner Religion selig werde. Wir

können frei und sicher predigen[92].“

Kaiser Akbar von Indien (1556-1605) war von solchem religiösem

Wahrheitsstreben erfüllt, daß er, während Europa von Religionskriegen

und Verfolgungen um des Glaubens willen heimgesucht wurde, jedermann

freie Übung der Religion gestattete. Dieser Mohammedaner brach die

Übermacht der mohammedanischen Geistlichkeit und versammelte an seinem

Hofe Brahmanen, Buddhisten, Parsen, Jesuiten und Juden zu ständigen

Disputierabenden. Nie vorher oder später hat Hindostan eine gleiche

wirtschaftliche und kulturelle Blüte erlebt[93].

Der verständige Wedel hält in seinem „Hausbuch“ (S. 341) Einigkeit

in der Religion für „unabwendlich nöthig, denn nichts ist, das die

Gemüter mehr von ander bindet oder verhaßt machet, als disparitas

religionis“, erkennt aber die +Toleranz der Türken+ an: „Denn

obwol die Türcken steiff und fest über ihrer Religion halten und nicht

viel Krummes oder Disputirens davon gemacht wissen wollen, zwingen sie

doch inmittelst durch öffentliche Gewalt niemand dazu, weniger stellen

sie gegen Feinde oder Freunde desfals Verfolgungen, Plagen oder Marter

an, sondern lassen einem jeden, auch den Überwundenen, ihre +Religion

und Gewissen frei+. Eben das giebt vielen Ursach, sich unter das

türckische Reich zu geben, daher es auch mercklich erweitert wird. Denn

mit keinem Dinge die Gewissen mögen bezwungen oder begütiget werden, ja

es verlassen die Leute darumb Leib, Gut, Vaterland und Freunde, lassen

sich palen und braten.“

Während das altgriechische „Heidentum“ sehr, wenn auch nicht absolut

tolerant war, in Glaubenssachen nicht folterte, sich durch Widerruf

in der Regel zufriedenstellen ließ und ein äußerst selten gefälltes

Todesurteil -- wie durch den Fall Sokrates hinlänglich bekannt --

durch den milden Schirlingsbecher vollstreckte, loderten noch fast

anderthalb Jahrtausende, nachdem das Christentum Staatsreligion

geworden war, überall Scheiterhaufen!

Nicht ungern wird auf den Tod Christi als Zeugnis für die

römische Intoleranz hingewiesen. Aber die Tatsächlichkeit dieses

welthistorischen Ereignisses vorausgesetzt, wären die Hauptschuldigen

nicht die Römer, sondern die Juden gewesen, die als Erzväter der

Intoleranz zu gelten haben[94]. Nun hat aber Giovanni Rosardi

nachgewiesen, daß auf alle Fälle nach dem damals geltenden römischen

Recht die Kreuzigung Christi einer der größten +Justizmorde+ aller

Zeiten war! Also nicht der römische Geist der Intoleranz ist schuld an

dieser unerhörten Tat, sondern lediglich die Unvollkommenheit einzelner

Menschen, die auch durch die besten Gesetze nicht beseitigt werden

kann[95].

*

Gottlob sind diese barbarischen Zeiten der Intoleranz, in denen jemand

wegen seines Glaubens, seiner Überzeugung verfolgt wurde, wo man Gefahr

lief, getötet oder ein Heuchler zu werden, endgültig vorbei. Es läßt

sich ja wohl nicht leugnen, daß die Rücksichtslosigkeit, mit der die

Kirchen gegen Andersgläubige oder auch nur Verdächtige verfuhren, bei

einer Religion der Liebe befremdend wirkt, um so mehr, als sie selbst

gegen jeden Angriff, mag er sich auch in die mildesten Formen gehüllt

haben, sehr empfindlich waren. Doch auch das ist vorbei, wenigstens in

einem Kulturstaate wie Deutschland. Die Verfassung verbürgt jedermann

Glaubensfreiheit, niemand leidet darunter, wenn er fortgeschrittener

ist als die Konfessionen, niemand, wenn er der Rückständigsten einer

ist, sofern er nur seine Pflichten als Mensch und Staatsbürger erfüllt.

Mit einem Wort: Seit einem Jahrhundert leben wir als freie Bürger in

einem freien Kulturstaat.

Oder etwa nicht? Gibt es wirklich im zivilisierten 20. Jahrhundert

noch Leute und Parteien, die über ganz unbeweisbare religiöse und

metaphysische Fragen sich in die Haare geraten, womöglich die Gesetze

anrufen? Die den andern geringer schätzen, weil er Jude, Heide,

Protestant, Katholik oder Mohammedaner ist? Die ihm irgendein Recht

verkürzen? Wird Deutschland noch von Parteien zerrissen, von denen jede

behauptet, allein den Schlüssel zum Himmelreich zu besitzen, dabei aber

nicht in einen Wettkampf der Liebe, sondern in einen solchen des Hasses

eintritt? Wird irgend jemand an der freien Äußerung seiner Ansichten

und seines Glaubens gehindert? Gibt es noch Gewissenszwang?

*

Im Jahre 1907 kandidierte der Pfarrer +Korell+ im Wahlkreise

Darmstadt-Großgerau als Kandidat der vereinigten Liberalen. Er

fiel durch, und in die Stichwahl kamen ein Sozialdemokrat und ein

Konservativer. Obwohl Pfarrer Korell an der Stichwahlparole seines

Wahlausschusses, der die Wahl des Sozialdemokraten empfahl, +ganz

unbeteiligt war+, auch bei der Stichwahl +nicht mitstimmte+,

wurde er vom hessischen Oberkonsistorium mit einem +Verweis

bestraft+, weil er die Interessen der evangelischen Kirche dadurch

verletzt habe, daß durch sein +Schweigen+ die Meinung entstehen

konnte, ein Geistlicher halte die Sozialdemokratie für das kleinere

Übel!

Im Jahre 1907 wurde der Pfarrer +Cesar+ von der Reinoldigemeinde

zu Dortmund einstimmig gewählt. Das Konsistorium hielt es aber für

erforderlich, ihn einem Kolloquium zu unterwerfen, und versagte ihm

dann die Bestätigung der Wahl wegen „Mangels an Übereinstimmung mit

dem Bekenntnis der Kirche“. Der Protest der +ganzen+ Gemeinde

mit Ausschluß einer einzigen Stimme beim Oberkonsistorium führte zu

keinem Resultat. Man erlaubt also trotz der vielgerühmten evangelischen

Freiheit -- canis a non canendo? -- noch in der Gegenwart einer

Gemeinde nicht die Wahl ihres Seelenhirten, bzw. zwingt sie, sich

Gedanken vortragen zu lassen, mit denen die ganze Gemeinde nicht

einverstanden ist. Und dann klagt man über die Gleichgültigkeit der

Gebildeten der Kirche gegenüber und den geringen Besuch der Predigt!

*

Einem Schulamtskandidaten wurde, weil er +konfessionslos+ ist,

vom sächsischen Kultusminister nicht gestattet, an einem Leipziger

Gymnasium sein Probejahr abzudienen. Da er sich darüber beim Landtag

beschwerte, wurde in der Verhandlung vom 12. Januar 1909 von der

Deputation beantragt, die Beschwerde der Regierung zur Erwägung zu

überweisen, da es eine Rechtsbeugung sei, wollte der Landtag den Mann

hindern, das Probejahr abzuleisten, um fertiger Lehrer zu werden. Der

sächsische Kultusminister Dr. Beck bezeichnete dagegen das Vorgehen

des Kandidaten als einen Vorstoß der religionslosen Kandidaten und

Studenten, die Bresche in die bisherige Ordnung der Dinge legen

wollten. Durch das Eintreten der konservativen Mehrheit für den

Minister wurde die Beschwerde verworfen. Man scheint also in Sachsen

zum Jugenderzieher lieber einen Heuchler zu wählen, der Mitläufer einer

Konfession ist, als einen Mann mit dem Mute seiner Überzeugung. Ein

analoger Fall kam im Frühjahr 1910 im bayerischen Landtag zur Sprache.

Ein hoher Staatsbeamter hat dem Professor Sickenberger die allerdings

bestrittene Äußerung gegenüber getan, Personen, die mit ihrer Kirche

zerfallen seien, wären der Regierung „suspekt“. Sickenberger, früher

Lyzeal-, also nach der offiziellen Version Hochschulprofessor, erhielt

tatsächlich die nachgesuchte Anstellung als Gymnasialprofessor

+nicht+. Da gegenwärtig überall in Deutschland das Bekenntnis

zum christlichen, eventuell auch zum jüdischen Glauben, Voraussetzung

zum Eintritt in den Staatsdienst ist, können allerdings die laut

Konfessionsstatistik auf die einzelnen Kirchen entfallenden hohen

Zahlen von „Gläubigen“ nicht Wunder nehmen.

*

Am 26. März 1907 wurde von dem Prediger einer freien evangelischen

Gemeinde in Hohensolms bei Wetzlar auf dem Friedhofe ein Mitglied

der freien Gemeinde beerdigt. Die Ortspolizei belegte den Prediger

Heck und den Schwiegersohn des Verstorbenen mit 15 Mark Strafe, die

vom Schöffengericht in Wetzlar bestätigt wurde. Und zwar erfolgte

die Verurteilung, weil die Beerdigung eine „+außergewöhnliche+“

gewesen sei, da noch kein Dissident bisher auf dem protestantischen

Friedhof bestattet worden war[96]!

*

Während in Preußen jeder Kegelklub anstandslos die Eintragung ins

Vereinsregister und dadurch die Rechte einer juristischen Person

erlangt, erhalten +freireligiöse Gemeinden+ ausnahmslos diese

Erlaubnis zur Eintragung +nicht+. Die Polizei macht in ihrer

notorischen abgrundtiefen Weisheit stets Einwendungen. So kommt es, daß

die Magdeburger freireligiöse Gemeinde ihren juristischen Sitz in --

Offenbach in Hessen hat! Als sie nun auch ihre Grundstücke auf ihren

Namen in das Grundbuch eintragen lassen wollte, verweigerte dies der

Grundbuchrichter mit der Begründung, daß zur Übertragung und Annahme

eines Vermögens von über 5000 Mark die landesherrliche Genehmigung

nötig sei. Das entsprechende Gesuch an den König wurde rundweg ohne

Angabe von Gründen abgelehnt. Somit ist die freireligiöse Gemeinde in

Magdeburg nicht imstande, in den Besitz ihres Eigentumes zu gelangen!

Es ist eine Wonne, in einem aufgeklärten, paritätischen Rechtsstaate zu

leben[97]!

*

Zwischen dem Lehrer und Küster Rehm und dem Pastor Hübener in Pampow

bestanden seit dem Jahre 1898 Differenzen. Als ersterer beim Pastor

das Abendmahl nehmen wollte, dieser aber die Bedingung daran knüpfte,

ihm Abbitte zu leisten, ging er zum Abendmahl nach Schwerin. Darauf

Anzeige des Pastors beim Konsistorium, das -- in echt christlicher

Milde und treu den Grundsätzen der evangelischen „Freiheit“ -- Rehm zur

+Strafversetzung+ verurteilte, weil er die +Parochialrechte+

seines Geistlichen verletzt hätte. Dazu hatte das Konsistorium nun

gerade so wenig das Recht, wie der Pastor zur Abendmahlsverweigerung,

weshalb das Obere Kirchengericht auf die eingelegte Berufung hin

Rehm wegen Verletzung seiner Amtspflicht zu 30 +Mark Strafe+

verurteilte! Er hatte nämlich gegen seine Amtspflicht dadurch

verstoßen, daß er +sich und die Seinen vom Gange nach Schwerin nicht

zurückgehalten hätte+! Als Rehms Rechtsbeistand dieses Urteil

mit Rehms Einwilligung der „Mecklenburger Schulzeitung“ zum Abdruck

übergab, verurteilte das Konsistorium den Lehrer zur +Suspension

von seiner Lehrerstelle auf die Dauer eines Jahres+. Es mag ja

zugegeben werden, daß es für das Konsistorium sehr peinlich war,

urbi et orbi diesen nicht eben salomonischen Spruch zu unterbreiten,

immerhin hatte es offenbar seine Befugnisse wieder überschritten, als

es als +geistliches Gericht+ einen +Lehrer+ verurteilte. Das

erkannte auch das Obere Kirchengericht an, indem es die Strafe dahin

umänderte, daß Rehm nur auf ein Jahr vom +Küsteramt suspendiert+

wurde. Aber die weltliche Behörde war päpstlicher als der Papst:

+die Unterrichtsabteilung des Ministeriums erklärte sich mit dem

konsistorialen System solidarisch+, indem sie -- allerdings unter

Belassung von Einkommen und Wohnung -- +auf die dienstliche Tätigkeit

Rehms für die Dauer eines Jahres verzichtete+.

Aber es wurde noch besser: Im Kulturstaate Mecklenburg existiert

nach § 486 L. G. G. E. V. der +Beichtzwang+!! Da Rehm -- mit

einigem Grunde -- in Pastor Hübener seinen Feind erblickte, beantragte

sein Rechtsbeistand für ihn Befreiung vom Beichtzwang, wurde aber

abgewiesen. Denn: „eine Dispensation eines Küsters vom Parochialzwang

kann nicht erfolgen, sie würde ein +dauerndes Ärgernis+ für

die Gemeinde sein“. Der Lehrer muß also nach wie vor bei seinem

persönlichen Feinde beichten! Ein Kulturidyll aus dem Deutschland des

20. Jahrhunderts!

Doch in Mecklenburg beruhigte man sich damit keineswegs. Am 23. Oktober

1905 erschien der Entwurf einer Verordnung betr. die Dienstverhältnisse

der seminaristischen Lehrer usw. Der § 61 dieses Kulturdokumentes

lautet:

„Ist mit einem Schulamt ein Kirchenamt verbunden, so hat die

+Dienstentlassung aus dem Schulamte+ von Rechts wegen die Folge,

daß der Lehrer auch aus dem +Kirchenamt ausscheidet+. Ist mit

einem Kirchenamt ein Schulamt verbunden, so hat die +Dienstentlassung

aus dem Kirchenamt+ von Rechts wegen die Folge, +daß der Lehrer

auch aus dem Schulamte ausscheidet+!“ Das nennt man evangelische

Freiheit! Denn daß ein Gewissenszwang in Deutschland vom Staate

ausgeübt wird, und zwar im 20. Jahrhundert, wird doch nicht wohl jemand

zu behaupten wagen[98]!

*

Der sozialdemokratische Redakteur +Friedrich Westmeyer+ in

Hannover hat in Anspielung auf den Königsberger Geheimbundprozeß,

der die kgl. preußische Justiz in bengalischer Beleuchtung gezeigt

hatte, in einer fingierten Gerichtsverhandlung darzulegen versucht,

wie es Christus vor einem preußischen Gerichtshofe ergehen würde.

Natürlich war die einzig mögliche Tendenz seiner Abhandlung, zu zeigen,

daß selbst die Vollkommenheit Christi vor +solchen+ Richtern

und auf Grund +solcher+ Gesetze nicht standhalten könnte. Das

erkannten ohne weiteres zwei als Zeugen vernommene Pastoren vor

Gericht an. Aber die zarte Seele eines kgl. Staatsanwaltes war bis

in ihre Tiefen durch den Delinquenten, der noch dazu Redakteur,

ja sogar sozialdemokratischer Redakteur war, verwundet und sein

edler Glaubenseifer, sein glühendes Verlangen, wenn nicht nach der

Märtyrerkrone, so doch nach dem Ruhme, Christi Ehre zu verteidigen,

ruhte nicht, bis er zwei andere Pastoren glücklich aufgetrieben hatte,

die eine gütige Vorsehung mit einer nicht minder zartfühligen Seele

ausgerüstet hatte. Auf die Konstatierung dieser Männer Gottes hin,

daß sie sich in ihrem christlichen Gewissen verletzt fühlten, wurde

Westmeyer nach § 166 +des Reichsstrafgesetzbuches+ (einen solchen

gibt es noch heute!!!) +auf drei Monate ins Gefängnis gesperrt+.

Gottlob war damit der am Seelenfrieden des Herren Staatsanwalts und

seiner Eideshelfer angerichtete Schaden glücklich repariert, Christi

Ehre gerettet.

Westmeyer wurde, nachdem sein Gesuch um Selbstbeschäftigung

abgelehnt war, mit einem +Sittlichkeitsverbrecher+ und einem

+Falschmünzer+ zusammen in ein bis zur halben Mauerhöhe

+feuchtes Kellerloch+ gesperrt, wo er mit Sägen und Spalten von

Holz für seine Versündigung büßen mußte. Hier einige Notizen aus seinem

Tagebuch: Sonntag, 1. Oktober 1906 (das Jahrhundert ist besonders zu

beachten!). „Der +Hunger+ ließ mich die Nacht nicht schlafen. Ich

bin aufgestanden von meinem +Strohsack+ und habe die Schublade

nach Krümchen Brot durchsucht. Umsonst! Es wird mir nichts anderes

übrig bleiben, als meine Eingabe vom 13. September um Bewilligung von

Zusatznahrungsmitteln zu wiederholen. Nach der Hausordnung kann ich

nämlich bei einwandfreier Führung die Hälfte meines Arbeitsverdienstes,

+5 Pfennig pro Tag+, für Zusatznahrungsmittel verwenden..“

Am 7. Oktober schreibt er: „Gestern abend spät brachte mir der Wärter

noch einen Brief meiner Frau auf die Zelle. Mein vierjähriger Knabe,

mein einziger, ist an Diphteritis erkrankt, mein fünfjähriges Mädchen,

ebenfalls an Diphteritis erkrankt, soll sich auf dem Wege der Besserung

befinden. Und meine Frau allein bei den todkranken Kindern! Der Vater

eingesperrt, weil er den allerbarmherzigsten Christengott beleidigt

haben soll. Derweil windet sich daheim mein Herzensjunge in Todesqual.

Seine Augen suchen den Vater, an dem er mit abgöttischer Liebe hängt...

Du, Nazarener, wenn ich dich wirklich beleidigt haben sollte, nun

kannst du doch zufrieden sein! +Du bist gerächt+[99]!“

So pflanzt der kgl. preußische Staat, das Deutsche Reich, im 20.

Jahrhundert Liebe zur Religion und zu Christus in die Herzen des

Volkes! Sollte eine innere Stimme ihm nicht sagen, daß eine Religion

„der Liebe“, falls sie wirklich nach 1½ Jahrtausenden der Herrschaft

noch des Polizeiknüttels bedürfte, keine Existenzberechtigung hätte?

*

Nach einer Statistik des Berliner Strafrechtslehrers Professor Kahl

wurden in den Jahren 1881 bis 1903 wegen „Religionsvergehen“ nach §

166 des Reichsstrafgesetzbuches 6921 +Personen verurteilt+!!

Alle natürlich zu +Gefängnisstrafen+. Und zwar in 22 Fällen von

2 Jahren und darüber, in 158 zwischen 1 und 2 Jahren, in 1551 Fällen

zwischen drei Monaten und einem Jahr und in 5190 Fällen von einigen

Tagen bis zu drei Monaten.

Was folgert der Gelehrte daraus? Daß der Paragraph +beibehalten+

werden müsse, aber in einer Fassung, die auch die +Parität+ der

protestantischen Kirche wahrt. Denn da die katholische viel mehr

Dogmen, Zeremonien und Gebräuche habe als die protestantische, daher

auch viel mehr Angriffspunkte biete, sei sie +bevorzugt+[100]!

So argumentiert ein Professor des 20. +Jahrhunderts+ und zwar in

den Vorarbeiten zur deutschen Strafrechtsreform. Die kann gut werden!

Rußland, das einzige Land Europas, das einen entsprechenden Paragraphen

kennt, wird uns beneiden.

*

In Hagen in Westfalen hatte der Verein für Feuerbestattung ein

Krematorium erbaut, was im Jahre 1904 auch von der Polizei genehmigt

worden war. Gleichzeitig war dem Verein aber mitgeteilt worden, daß die

+Benutzung des Krematoriums+ zur Einäscherung von Leichen +nicht

gestattet würde+. Da aber der Verein zu der Verbrennung lebender

Ketzer nicht fromm genug war, kam er um die Erlaubnis, Leichen durch

Feuer zu bestatten, beim Ministerium ein. Dieses entschied 1907 auf

Grund des preußischen Landrechtes vom Jahre 1794 (!) § 10, II, 17, daß

die Benutzung des Krematoriums bis auf weiteres untersagt sei. Der

Paragraph lautet: „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen

Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder

einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist

das Amt der +Polizei+[101].“

*

Am 19. August 1907 verfügte der Regierungspräsident Dr. Stockmann

in Gumbinnen gegen den Lehrer Leipacher die „Einleitung des

Disziplinarverfahrens .. mit dem Ziel auf Entfernung aus dem Amt,“

gleichzeitig ordnete er sofortige Suspension an. Er bezog seitdem ein

+monatliches Gehalt+ von 39,50 Mark, von dem er mit seiner Frau

leben mußte. Was war geschehen? Der Pfarrer Vierhuff in Grabowen,

im Nebenamt Oberschulaufseher, hatte Leipacher bei der Regierung

denunziert, wegen Mißbrauch der Lehrfreiheit. Er hatte den Geographie-

und naturkundlichen Unterricht nicht im Einklang mit der evangelischen

Kirchenlehre erteilt und dadurch das Glaubensleben (!) der Kinder

gefährdet. Der Pfarrer hatte aus überfließender Nächstenliebe die

+Aufsätze+, die Leipacher in Zeitschritten veröffentlicht hatte,

gesammelt, um den Lehrer bei der Regierung zu verklagen. Daß die

Regierung das zuließ, war ein eklatanter Verfassungsbruch, denn selbst

in Preußen hat auf dem Papier jeder das Recht, seine Überzeugung

auszusprechen. Leipacher wurde am 6. November 1907 in Gumbinnen seines

Lehramtes verlustig erklärt. Allerdings hatte Leipacher den Kindern

u. a. den biblischen Sündenfall als Sage bezeichnet. Hätte er doch nur

die Schlange weiter reden, auf dem Bauch gehen und ihr Leben lang Erde

essen lassen (Genesis 3, 14), dann wäre ja alles in schönster Ordnung

gewesen. Ja, Ostelbien und Mecklenburg in der Welt voran[102]!

Fünfter Abschnitt

Kriegswesen

Wie Bernold von St. Blasien zum Jahre 1078 erzählt, ließen die Anhänger

Rudolfs von Rheinfelden, des Gegenkönigs Heinrichs IV., nach einer

Schlacht am Neckar Tausende von schwäbischen Bauern „zur milderen

Züchtigung“ +entmannen+.

*

Vor Tortona läßt Friedrich Barbarossa Galgen errichten, um jeden

Gefangenen sofort angesichts der Stadt aufzuhängen. Wie Otto Morena

weiter berichtet, ließ er zweihundert Veronesen Nasen und Lippen

abschneiden und andere zweihundert aufhängen.

Kulturhistorisch merkwürdig ist den Grausamkeiten gegenüber das

Urteil der Biographen und Historiker. Als Friedrich Barbarossa einen

Dienstmann, der sich früher ihm gegenüber vergangen hat, nicht

begnadigt, wiewohl er sich dem Kaiser am Krönungstage zu Füßen wirft,

schreibt Otto von Freising rühmend, er habe sich „von der Tugend der

Strenge nicht zum Fehler der Nachgiebigkeit verleiten lassen“.

Als die in Tortona eingeschlossene Geistlichkeit ihn kniefällig um die

Gnade bittet, die Stadt, in der die Pest wütete, verlassen zu dürfen,

„fühlte er zwar wie innerlich sein Herz zum Mitleid sich wandte,

um aber den Verdacht der +Schwäche+ zu vermeiden, beharrte er

äußerlich auf der Standhaftigkeit seiner früheren Strenge“ und schickt

sie unverrichteter Dinge heim.

Im Kriege gegen Mailand verwüstet Friedrich 1159 das Land -- dem im

ganzen Mittelalter herrschenden Brauche gemäß -- in scheußlicher Weise,

indem er sogar die Weinpflanzungen zerstören und Fruchtbäume abhacken

oder schälen läßt. Als die Gegner dasselbe tun, meint Rahewin, daß

dieses Wüten nicht einmal Barbaren gegenüber erlaubt sei, tadelt den

Kaiser aber wegen desselben Reates +nicht+.

Vor Crema läßt Barbarossa die Gefangenen hängen und die Geiseln

hinrichten, ja er bindet sogar Knaben, die er als Geiseln in Händen

hatte, an die Belagerungsmaschinen, so daß die Cremenser ihre eigenen

Kinder töten müssen. O Greueltat! ruft Rahewin aus, meint aber

natürlich nicht den Kaiser damit, sondern die +Belagerten+, die

Mut und Patriotismus genug besitzen, trotzdem die Angreifer weiter zu

beschießen. Als Resultat dieser und vieler anderer Grausamkeiten ergibt

sich für die Zeitgenossen das Urteil, daß Barbarossa +human+ und

+milde+ war[103]!!

Nach der Chroniques des ducs de Normandie (27527) läßt König Eldred

von England die gefangenen dänischen Frauen nackt bis zur Brust in

die Erde eingraben und so +wehrlos den Hunden und den Raubvögeln

preisgeben+.

Die Schotten schnitten 1138 in England sogar schwangeren Frauen den

Leib auf und metzelten Priester vor dem Altar nieder.

Kultur-Kuriosa, Erster Band · 第 5 / 18 段