ohne Eingang von der Straße, beileibe keine „Kirchen“ eingeräumt.
Erst jetzt brauchten sie bei der Verheiratung keinen Rekurs mehr zu
unterschreiben, daß die Kinder katholisch würden. Das Kleiderverbot
bzw. die Vorschrift, sich bestimmter Abzeichen zu bedienen, war bei den
Juden durch Edikt vom 13. Oktober 1781 aufgehoben worden. Wie jung ist
doch unsere Kultur, daß man dieses so beschränkte Entgegenkommen noch
heute als Großtat feiert!
*
In Frankreich gestattete erst kurz vor der großen Revolution Ludwig
XVI. im Jahre 1787 den Protestanten, rechtmäßig Mann und Frau und
legitime Eltern zu sein!
In England hob erst 1828 der Staat die letzten Reste der intoleranten
Gesetzgebung mit der Annullierung der Testakte und mit der
Katholikenemanzipation von 1829 auf.
Zuerst war es die französische Revolution und das freie amerikanische
Bürgertum, die vollste Gewissensfreiheit gewährten und durchführten.
Im ersten Amendement zur Verfassung der Vereinigten Staaten vom 13.
Dezember 1791 heißt es: „Der Kongreß soll nie ein Gesetz geben,
wodurch eine Religion zur herrschenden erklärt oder die freie Ausübung
einer andren verboten würde.“
*
Damit waren zum ersten Male ganz moderne Anschauungen verwirklicht.
Doch wohl jedenfalls eine Folge der durch anderthalb Jahrtausende der
christlichen Herrschaft erzielten Milde? Oder sollte schon früher
jemand diese Toleranz gehandhabt haben?
Dem +Mohammedanismus+ genügte die politische Herrschaft. Bekehrung
lag ihm völlig fern. Er ließ den Christen auch in der Erobererzeit
+volle Glaubensfreiheit+. Selbst ihre Kirchen und Klöster durften
sie in der Regel behalten, und die kirchliche Verfassung wurde nicht
angetastet. Sie durften glauben oder sich zanken, wie sie wollten[91].
Die +Mongolen+, die größten Menschenschlächter, die die
Weltgeschichte kennt, gewährten +völlige Glaubensfreiheit+, wie
sie seit je die +Chinesen+ gestattet hatten. Der franziskanische
Missionar Andreas aus Perugia schreibt aus dem Reiche des Kubilai im
Jahre 1326: „In diesem Reiche gibt es Menschen von allen Nationen,
die unter dem Himmel sind und von allen Religionen, und man gestattet
allen und jedem, nach seiner zu leben. Denn sie hegen die Meinung oder
vielmehr den Irrtum, daß jeder in seiner Religion selig werde. Wir
können frei und sicher predigen[92].“
Kaiser Akbar von Indien (1556-1605) war von solchem religiösem
Wahrheitsstreben erfüllt, daß er, während Europa von Religionskriegen
und Verfolgungen um des Glaubens willen heimgesucht wurde, jedermann
freie Übung der Religion gestattete. Dieser Mohammedaner brach die
Übermacht der mohammedanischen Geistlichkeit und versammelte an seinem
Hofe Brahmanen, Buddhisten, Parsen, Jesuiten und Juden zu ständigen
Disputierabenden. Nie vorher oder später hat Hindostan eine gleiche
wirtschaftliche und kulturelle Blüte erlebt[93].
Der verständige Wedel hält in seinem „Hausbuch“ (S. 341) Einigkeit
in der Religion für „unabwendlich nöthig, denn nichts ist, das die
Gemüter mehr von ander bindet oder verhaßt machet, als disparitas
religionis“, erkennt aber die +Toleranz der Türken+ an: „Denn
obwol die Türcken steiff und fest über ihrer Religion halten und nicht
viel Krummes oder Disputirens davon gemacht wissen wollen, zwingen sie
doch inmittelst durch öffentliche Gewalt niemand dazu, weniger stellen
sie gegen Feinde oder Freunde desfals Verfolgungen, Plagen oder Marter
an, sondern lassen einem jeden, auch den Überwundenen, ihre +Religion
und Gewissen frei+. Eben das giebt vielen Ursach, sich unter das
türckische Reich zu geben, daher es auch mercklich erweitert wird. Denn
mit keinem Dinge die Gewissen mögen bezwungen oder begütiget werden, ja
es verlassen die Leute darumb Leib, Gut, Vaterland und Freunde, lassen
sich palen und braten.“
Während das altgriechische „Heidentum“ sehr, wenn auch nicht absolut
tolerant war, in Glaubenssachen nicht folterte, sich durch Widerruf
in der Regel zufriedenstellen ließ und ein äußerst selten gefälltes
Todesurteil -- wie durch den Fall Sokrates hinlänglich bekannt --
durch den milden Schirlingsbecher vollstreckte, loderten noch fast
anderthalb Jahrtausende, nachdem das Christentum Staatsreligion
geworden war, überall Scheiterhaufen!
Nicht ungern wird auf den Tod Christi als Zeugnis für die
römische Intoleranz hingewiesen. Aber die Tatsächlichkeit dieses
welthistorischen Ereignisses vorausgesetzt, wären die Hauptschuldigen
nicht die Römer, sondern die Juden gewesen, die als Erzväter der
Intoleranz zu gelten haben[94]. Nun hat aber Giovanni Rosardi
nachgewiesen, daß auf alle Fälle nach dem damals geltenden römischen
Recht die Kreuzigung Christi einer der größten +Justizmorde+ aller
Zeiten war! Also nicht der römische Geist der Intoleranz ist schuld an
dieser unerhörten Tat, sondern lediglich die Unvollkommenheit einzelner
Menschen, die auch durch die besten Gesetze nicht beseitigt werden
kann[95].
*
Gottlob sind diese barbarischen Zeiten der Intoleranz, in denen jemand
wegen seines Glaubens, seiner Überzeugung verfolgt wurde, wo man Gefahr
lief, getötet oder ein Heuchler zu werden, endgültig vorbei. Es läßt
sich ja wohl nicht leugnen, daß die Rücksichtslosigkeit, mit der die
Kirchen gegen Andersgläubige oder auch nur Verdächtige verfuhren, bei
einer Religion der Liebe befremdend wirkt, um so mehr, als sie selbst
gegen jeden Angriff, mag er sich auch in die mildesten Formen gehüllt
haben, sehr empfindlich waren. Doch auch das ist vorbei, wenigstens in
einem Kulturstaate wie Deutschland. Die Verfassung verbürgt jedermann
Glaubensfreiheit, niemand leidet darunter, wenn er fortgeschrittener
ist als die Konfessionen, niemand, wenn er der Rückständigsten einer
ist, sofern er nur seine Pflichten als Mensch und Staatsbürger erfüllt.
Mit einem Wort: Seit einem Jahrhundert leben wir als freie Bürger in
einem freien Kulturstaat.
Oder etwa nicht? Gibt es wirklich im zivilisierten 20. Jahrhundert
noch Leute und Parteien, die über ganz unbeweisbare religiöse und
metaphysische Fragen sich in die Haare geraten, womöglich die Gesetze
anrufen? Die den andern geringer schätzen, weil er Jude, Heide,
Protestant, Katholik oder Mohammedaner ist? Die ihm irgendein Recht
verkürzen? Wird Deutschland noch von Parteien zerrissen, von denen jede
behauptet, allein den Schlüssel zum Himmelreich zu besitzen, dabei aber
nicht in einen Wettkampf der Liebe, sondern in einen solchen des Hasses
eintritt? Wird irgend jemand an der freien Äußerung seiner Ansichten
und seines Glaubens gehindert? Gibt es noch Gewissenszwang?
*
Im Jahre 1907 kandidierte der Pfarrer +Korell+ im Wahlkreise
Darmstadt-Großgerau als Kandidat der vereinigten Liberalen. Er
fiel durch, und in die Stichwahl kamen ein Sozialdemokrat und ein
Konservativer. Obwohl Pfarrer Korell an der Stichwahlparole seines
Wahlausschusses, der die Wahl des Sozialdemokraten empfahl, +ganz
unbeteiligt war+, auch bei der Stichwahl +nicht mitstimmte+,
wurde er vom hessischen Oberkonsistorium mit einem +Verweis
bestraft+, weil er die Interessen der evangelischen Kirche dadurch
verletzt habe, daß durch sein +Schweigen+ die Meinung entstehen
konnte, ein Geistlicher halte die Sozialdemokratie für das kleinere
Übel!
Im Jahre 1907 wurde der Pfarrer +Cesar+ von der Reinoldigemeinde
zu Dortmund einstimmig gewählt. Das Konsistorium hielt es aber für
erforderlich, ihn einem Kolloquium zu unterwerfen, und versagte ihm
dann die Bestätigung der Wahl wegen „Mangels an Übereinstimmung mit
dem Bekenntnis der Kirche“. Der Protest der +ganzen+ Gemeinde
mit Ausschluß einer einzigen Stimme beim Oberkonsistorium führte zu
keinem Resultat. Man erlaubt also trotz der vielgerühmten evangelischen
Freiheit -- canis a non canendo? -- noch in der Gegenwart einer
Gemeinde nicht die Wahl ihres Seelenhirten, bzw. zwingt sie, sich
Gedanken vortragen zu lassen, mit denen die ganze Gemeinde nicht
einverstanden ist. Und dann klagt man über die Gleichgültigkeit der
Gebildeten der Kirche gegenüber und den geringen Besuch der Predigt!
*
Einem Schulamtskandidaten wurde, weil er +konfessionslos+ ist,
vom sächsischen Kultusminister nicht gestattet, an einem Leipziger
Gymnasium sein Probejahr abzudienen. Da er sich darüber beim Landtag
beschwerte, wurde in der Verhandlung vom 12. Januar 1909 von der
Deputation beantragt, die Beschwerde der Regierung zur Erwägung zu
überweisen, da es eine Rechtsbeugung sei, wollte der Landtag den Mann
hindern, das Probejahr abzuleisten, um fertiger Lehrer zu werden. Der
sächsische Kultusminister Dr. Beck bezeichnete dagegen das Vorgehen
des Kandidaten als einen Vorstoß der religionslosen Kandidaten und
Studenten, die Bresche in die bisherige Ordnung der Dinge legen
wollten. Durch das Eintreten der konservativen Mehrheit für den
Minister wurde die Beschwerde verworfen. Man scheint also in Sachsen
zum Jugenderzieher lieber einen Heuchler zu wählen, der Mitläufer einer
Konfession ist, als einen Mann mit dem Mute seiner Überzeugung. Ein
analoger Fall kam im Frühjahr 1910 im bayerischen Landtag zur Sprache.
Ein hoher Staatsbeamter hat dem Professor Sickenberger die allerdings
bestrittene Äußerung gegenüber getan, Personen, die mit ihrer Kirche
zerfallen seien, wären der Regierung „suspekt“. Sickenberger, früher
Lyzeal-, also nach der offiziellen Version Hochschulprofessor, erhielt
tatsächlich die nachgesuchte Anstellung als Gymnasialprofessor
+nicht+. Da gegenwärtig überall in Deutschland das Bekenntnis
zum christlichen, eventuell auch zum jüdischen Glauben, Voraussetzung
zum Eintritt in den Staatsdienst ist, können allerdings die laut
Konfessionsstatistik auf die einzelnen Kirchen entfallenden hohen
Zahlen von „Gläubigen“ nicht Wunder nehmen.
*
Am 26. März 1907 wurde von dem Prediger einer freien evangelischen
Gemeinde in Hohensolms bei Wetzlar auf dem Friedhofe ein Mitglied
der freien Gemeinde beerdigt. Die Ortspolizei belegte den Prediger
Heck und den Schwiegersohn des Verstorbenen mit 15 Mark Strafe, die
vom Schöffengericht in Wetzlar bestätigt wurde. Und zwar erfolgte
die Verurteilung, weil die Beerdigung eine „+außergewöhnliche+“
gewesen sei, da noch kein Dissident bisher auf dem protestantischen
Friedhof bestattet worden war[96]!
*
Während in Preußen jeder Kegelklub anstandslos die Eintragung ins
Vereinsregister und dadurch die Rechte einer juristischen Person
erlangt, erhalten +freireligiöse Gemeinden+ ausnahmslos diese
Erlaubnis zur Eintragung +nicht+. Die Polizei macht in ihrer
notorischen abgrundtiefen Weisheit stets Einwendungen. So kommt es, daß
die Magdeburger freireligiöse Gemeinde ihren juristischen Sitz in --
Offenbach in Hessen hat! Als sie nun auch ihre Grundstücke auf ihren
Namen in das Grundbuch eintragen lassen wollte, verweigerte dies der
Grundbuchrichter mit der Begründung, daß zur Übertragung und Annahme
eines Vermögens von über 5000 Mark die landesherrliche Genehmigung
nötig sei. Das entsprechende Gesuch an den König wurde rundweg ohne
Angabe von Gründen abgelehnt. Somit ist die freireligiöse Gemeinde in
Magdeburg nicht imstande, in den Besitz ihres Eigentumes zu gelangen!
Es ist eine Wonne, in einem aufgeklärten, paritätischen Rechtsstaate zu
leben[97]!
*
Zwischen dem Lehrer und Küster Rehm und dem Pastor Hübener in Pampow
bestanden seit dem Jahre 1898 Differenzen. Als ersterer beim Pastor
das Abendmahl nehmen wollte, dieser aber die Bedingung daran knüpfte,
ihm Abbitte zu leisten, ging er zum Abendmahl nach Schwerin. Darauf
Anzeige des Pastors beim Konsistorium, das -- in echt christlicher
Milde und treu den Grundsätzen der evangelischen „Freiheit“ -- Rehm zur
+Strafversetzung+ verurteilte, weil er die +Parochialrechte+
seines Geistlichen verletzt hätte. Dazu hatte das Konsistorium nun
gerade so wenig das Recht, wie der Pastor zur Abendmahlsverweigerung,
weshalb das Obere Kirchengericht auf die eingelegte Berufung hin
Rehm wegen Verletzung seiner Amtspflicht zu 30 +Mark Strafe+
verurteilte! Er hatte nämlich gegen seine Amtspflicht dadurch
verstoßen, daß er +sich und die Seinen vom Gange nach Schwerin nicht
zurückgehalten hätte+! Als Rehms Rechtsbeistand dieses Urteil
mit Rehms Einwilligung der „Mecklenburger Schulzeitung“ zum Abdruck
übergab, verurteilte das Konsistorium den Lehrer zur +Suspension
von seiner Lehrerstelle auf die Dauer eines Jahres+. Es mag ja
zugegeben werden, daß es für das Konsistorium sehr peinlich war,
urbi et orbi diesen nicht eben salomonischen Spruch zu unterbreiten,
immerhin hatte es offenbar seine Befugnisse wieder überschritten, als
es als +geistliches Gericht+ einen +Lehrer+ verurteilte. Das
erkannte auch das Obere Kirchengericht an, indem es die Strafe dahin
umänderte, daß Rehm nur auf ein Jahr vom +Küsteramt suspendiert+
wurde. Aber die weltliche Behörde war päpstlicher als der Papst:
+die Unterrichtsabteilung des Ministeriums erklärte sich mit dem
konsistorialen System solidarisch+, indem sie -- allerdings unter
Belassung von Einkommen und Wohnung -- +auf die dienstliche Tätigkeit
Rehms für die Dauer eines Jahres verzichtete+.
Aber es wurde noch besser: Im Kulturstaate Mecklenburg existiert
nach § 486 L. G. G. E. V. der +Beichtzwang+!! Da Rehm -- mit
einigem Grunde -- in Pastor Hübener seinen Feind erblickte, beantragte
sein Rechtsbeistand für ihn Befreiung vom Beichtzwang, wurde aber
abgewiesen. Denn: „eine Dispensation eines Küsters vom Parochialzwang
kann nicht erfolgen, sie würde ein +dauerndes Ärgernis+ für
die Gemeinde sein“. Der Lehrer muß also nach wie vor bei seinem
persönlichen Feinde beichten! Ein Kulturidyll aus dem Deutschland des
20. Jahrhunderts!
Doch in Mecklenburg beruhigte man sich damit keineswegs. Am 23. Oktober
1905 erschien der Entwurf einer Verordnung betr. die Dienstverhältnisse
der seminaristischen Lehrer usw. Der § 61 dieses Kulturdokumentes
lautet:
„Ist mit einem Schulamt ein Kirchenamt verbunden, so hat die
+Dienstentlassung aus dem Schulamte+ von Rechts wegen die Folge,
daß der Lehrer auch aus dem +Kirchenamt ausscheidet+. Ist mit
einem Kirchenamt ein Schulamt verbunden, so hat die +Dienstentlassung
aus dem Kirchenamt+ von Rechts wegen die Folge, +daß der Lehrer
auch aus dem Schulamte ausscheidet+!“ Das nennt man evangelische
Freiheit! Denn daß ein Gewissenszwang in Deutschland vom Staate
ausgeübt wird, und zwar im 20. Jahrhundert, wird doch nicht wohl jemand
zu behaupten wagen[98]!
*
Der sozialdemokratische Redakteur +Friedrich Westmeyer+ in
Hannover hat in Anspielung auf den Königsberger Geheimbundprozeß,
der die kgl. preußische Justiz in bengalischer Beleuchtung gezeigt
hatte, in einer fingierten Gerichtsverhandlung darzulegen versucht,
wie es Christus vor einem preußischen Gerichtshofe ergehen würde.
Natürlich war die einzig mögliche Tendenz seiner Abhandlung, zu zeigen,
daß selbst die Vollkommenheit Christi vor +solchen+ Richtern
und auf Grund +solcher+ Gesetze nicht standhalten könnte. Das
erkannten ohne weiteres zwei als Zeugen vernommene Pastoren vor
Gericht an. Aber die zarte Seele eines kgl. Staatsanwaltes war bis
in ihre Tiefen durch den Delinquenten, der noch dazu Redakteur,
ja sogar sozialdemokratischer Redakteur war, verwundet und sein
edler Glaubenseifer, sein glühendes Verlangen, wenn nicht nach der
Märtyrerkrone, so doch nach dem Ruhme, Christi Ehre zu verteidigen,
ruhte nicht, bis er zwei andere Pastoren glücklich aufgetrieben hatte,
die eine gütige Vorsehung mit einer nicht minder zartfühligen Seele
ausgerüstet hatte. Auf die Konstatierung dieser Männer Gottes hin,
daß sie sich in ihrem christlichen Gewissen verletzt fühlten, wurde
Westmeyer nach § 166 +des Reichsstrafgesetzbuches+ (einen solchen
gibt es noch heute!!!) +auf drei Monate ins Gefängnis gesperrt+.
Gottlob war damit der am Seelenfrieden des Herren Staatsanwalts und
seiner Eideshelfer angerichtete Schaden glücklich repariert, Christi
Ehre gerettet.
Westmeyer wurde, nachdem sein Gesuch um Selbstbeschäftigung
abgelehnt war, mit einem +Sittlichkeitsverbrecher+ und einem
+Falschmünzer+ zusammen in ein bis zur halben Mauerhöhe
+feuchtes Kellerloch+ gesperrt, wo er mit Sägen und Spalten von
Holz für seine Versündigung büßen mußte. Hier einige Notizen aus seinem
Tagebuch: Sonntag, 1. Oktober 1906 (das Jahrhundert ist besonders zu
beachten!). „Der +Hunger+ ließ mich die Nacht nicht schlafen. Ich
bin aufgestanden von meinem +Strohsack+ und habe die Schublade
nach Krümchen Brot durchsucht. Umsonst! Es wird mir nichts anderes
übrig bleiben, als meine Eingabe vom 13. September um Bewilligung von
Zusatznahrungsmitteln zu wiederholen. Nach der Hausordnung kann ich
nämlich bei einwandfreier Führung die Hälfte meines Arbeitsverdienstes,
+5 Pfennig pro Tag+, für Zusatznahrungsmittel verwenden..“
Am 7. Oktober schreibt er: „Gestern abend spät brachte mir der Wärter
noch einen Brief meiner Frau auf die Zelle. Mein vierjähriger Knabe,
mein einziger, ist an Diphteritis erkrankt, mein fünfjähriges Mädchen,
ebenfalls an Diphteritis erkrankt, soll sich auf dem Wege der Besserung
befinden. Und meine Frau allein bei den todkranken Kindern! Der Vater
eingesperrt, weil er den allerbarmherzigsten Christengott beleidigt
haben soll. Derweil windet sich daheim mein Herzensjunge in Todesqual.
Seine Augen suchen den Vater, an dem er mit abgöttischer Liebe hängt...
Du, Nazarener, wenn ich dich wirklich beleidigt haben sollte, nun
kannst du doch zufrieden sein! +Du bist gerächt+[99]!“
So pflanzt der kgl. preußische Staat, das Deutsche Reich, im 20.
Jahrhundert Liebe zur Religion und zu Christus in die Herzen des
Volkes! Sollte eine innere Stimme ihm nicht sagen, daß eine Religion
„der Liebe“, falls sie wirklich nach 1½ Jahrtausenden der Herrschaft
noch des Polizeiknüttels bedürfte, keine Existenzberechtigung hätte?
*
Nach einer Statistik des Berliner Strafrechtslehrers Professor Kahl
wurden in den Jahren 1881 bis 1903 wegen „Religionsvergehen“ nach §
166 des Reichsstrafgesetzbuches 6921 +Personen verurteilt+!!
Alle natürlich zu +Gefängnisstrafen+. Und zwar in 22 Fällen von
2 Jahren und darüber, in 158 zwischen 1 und 2 Jahren, in 1551 Fällen
zwischen drei Monaten und einem Jahr und in 5190 Fällen von einigen
Tagen bis zu drei Monaten.
Was folgert der Gelehrte daraus? Daß der Paragraph +beibehalten+
werden müsse, aber in einer Fassung, die auch die +Parität+ der
protestantischen Kirche wahrt. Denn da die katholische viel mehr
Dogmen, Zeremonien und Gebräuche habe als die protestantische, daher
auch viel mehr Angriffspunkte biete, sei sie +bevorzugt+[100]!
So argumentiert ein Professor des 20. +Jahrhunderts+ und zwar in
den Vorarbeiten zur deutschen Strafrechtsreform. Die kann gut werden!
Rußland, das einzige Land Europas, das einen entsprechenden Paragraphen
kennt, wird uns beneiden.
*
In Hagen in Westfalen hatte der Verein für Feuerbestattung ein
Krematorium erbaut, was im Jahre 1904 auch von der Polizei genehmigt
worden war. Gleichzeitig war dem Verein aber mitgeteilt worden, daß die
+Benutzung des Krematoriums+ zur Einäscherung von Leichen +nicht
gestattet würde+. Da aber der Verein zu der Verbrennung lebender
Ketzer nicht fromm genug war, kam er um die Erlaubnis, Leichen durch
Feuer zu bestatten, beim Ministerium ein. Dieses entschied 1907 auf
Grund des preußischen Landrechtes vom Jahre 1794 (!) § 10, II, 17, daß
die Benutzung des Krematoriums bis auf weiteres untersagt sei. Der
Paragraph lautet: „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen
Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist
das Amt der +Polizei+[101].“
*
Am 19. August 1907 verfügte der Regierungspräsident Dr. Stockmann
in Gumbinnen gegen den Lehrer Leipacher die „Einleitung des
Disziplinarverfahrens .. mit dem Ziel auf Entfernung aus dem Amt,“
gleichzeitig ordnete er sofortige Suspension an. Er bezog seitdem ein
+monatliches Gehalt+ von 39,50 Mark, von dem er mit seiner Frau
leben mußte. Was war geschehen? Der Pfarrer Vierhuff in Grabowen,
im Nebenamt Oberschulaufseher, hatte Leipacher bei der Regierung
denunziert, wegen Mißbrauch der Lehrfreiheit. Er hatte den Geographie-
und naturkundlichen Unterricht nicht im Einklang mit der evangelischen
Kirchenlehre erteilt und dadurch das Glaubensleben (!) der Kinder
gefährdet. Der Pfarrer hatte aus überfließender Nächstenliebe die
+Aufsätze+, die Leipacher in Zeitschritten veröffentlicht hatte,
gesammelt, um den Lehrer bei der Regierung zu verklagen. Daß die
Regierung das zuließ, war ein eklatanter Verfassungsbruch, denn selbst
in Preußen hat auf dem Papier jeder das Recht, seine Überzeugung
auszusprechen. Leipacher wurde am 6. November 1907 in Gumbinnen seines
Lehramtes verlustig erklärt. Allerdings hatte Leipacher den Kindern
u. a. den biblischen Sündenfall als Sage bezeichnet. Hätte er doch nur
die Schlange weiter reden, auf dem Bauch gehen und ihr Leben lang Erde
essen lassen (Genesis 3, 14), dann wäre ja alles in schönster Ordnung
gewesen. Ja, Ostelbien und Mecklenburg in der Welt voran[102]!
Fünfter Abschnitt
Kriegswesen
Wie Bernold von St. Blasien zum Jahre 1078 erzählt, ließen die Anhänger
Rudolfs von Rheinfelden, des Gegenkönigs Heinrichs IV., nach einer
Schlacht am Neckar Tausende von schwäbischen Bauern „zur milderen
Züchtigung“ +entmannen+.
*
Vor Tortona läßt Friedrich Barbarossa Galgen errichten, um jeden
Gefangenen sofort angesichts der Stadt aufzuhängen. Wie Otto Morena
weiter berichtet, ließ er zweihundert Veronesen Nasen und Lippen
abschneiden und andere zweihundert aufhängen.
Kulturhistorisch merkwürdig ist den Grausamkeiten gegenüber das
Urteil der Biographen und Historiker. Als Friedrich Barbarossa einen
Dienstmann, der sich früher ihm gegenüber vergangen hat, nicht
begnadigt, wiewohl er sich dem Kaiser am Krönungstage zu Füßen wirft,
schreibt Otto von Freising rühmend, er habe sich „von der Tugend der
Strenge nicht zum Fehler der Nachgiebigkeit verleiten lassen“.
Als die in Tortona eingeschlossene Geistlichkeit ihn kniefällig um die
Gnade bittet, die Stadt, in der die Pest wütete, verlassen zu dürfen,
„fühlte er zwar wie innerlich sein Herz zum Mitleid sich wandte,
um aber den Verdacht der +Schwäche+ zu vermeiden, beharrte er
äußerlich auf der Standhaftigkeit seiner früheren Strenge“ und schickt
sie unverrichteter Dinge heim.
Im Kriege gegen Mailand verwüstet Friedrich 1159 das Land -- dem im
ganzen Mittelalter herrschenden Brauche gemäß -- in scheußlicher Weise,
indem er sogar die Weinpflanzungen zerstören und Fruchtbäume abhacken
oder schälen läßt. Als die Gegner dasselbe tun, meint Rahewin, daß
dieses Wüten nicht einmal Barbaren gegenüber erlaubt sei, tadelt den
Kaiser aber wegen desselben Reates +nicht+.
Vor Crema läßt Barbarossa die Gefangenen hängen und die Geiseln
hinrichten, ja er bindet sogar Knaben, die er als Geiseln in Händen
hatte, an die Belagerungsmaschinen, so daß die Cremenser ihre eigenen
Kinder töten müssen. O Greueltat! ruft Rahewin aus, meint aber
natürlich nicht den Kaiser damit, sondern die +Belagerten+, die
Mut und Patriotismus genug besitzen, trotzdem die Angreifer weiter zu
beschießen. Als Resultat dieser und vieler anderer Grausamkeiten ergibt
sich für die Zeitgenossen das Urteil, daß Barbarossa +human+ und
+milde+ war[103]!!
Nach der Chroniques des ducs de Normandie (27527) läßt König Eldred
von England die gefangenen dänischen Frauen nackt bis zur Brust in
die Erde eingraben und so +wehrlos den Hunden und den Raubvögeln
preisgeben+.
Die Schotten schnitten 1138 in England sogar schwangeren Frauen den
Leib auf und metzelten Priester vor dem Altar nieder.