laut welcher Galgen erbaut werden mußten, um diejenigen +im Sarge
daran zu hängen+, die während der Pest gestorben seien, +ohne
Arznei+ eingenommen zu haben. Augenscheinlich gönnte man dem Volke
nicht, zu beweisen, daß es auch ohne die Ärzte ginge. Il est mort dans
les règles sagt Molière so schön.
Noch im Jahre 1711 wurde in Preußen für Deserteure als Strafe bestimmt,
daß ihnen die +Nase und ein Ohr abgeschnitten werden sollte+,
ferner wurden sie an die Karre geschmiedet und mußten lebenslänglich
auf Festung arbeiten. Friedrich Wilhelm I. bestätigte diese Strafen, ja
er bestimmte, daß überführte Helfer von Deserteuren sogleich, ohne des
Königs Genehmigung einzuholen, aufgeknüpft werden sollten[58].
Die Jesuiten waren, was außerordentlich viel sagen will, die
Verworfensten der ganzen Geistlichkeit in moralischer Hinsicht. Was
sie sich herausnehmen durften, lehrt die berühmte Skandalgeschichte
des Jesuiten Girard. Dieser hatte als Rektor des Seminars und
Schiffprediger in Toulon auch eine heimliche Bußanstalt für Frauen
eingerichtet, in welche die schöne und fromme Katharina Cadière,
Tochter eines reichen Kaufmanns, 1728 eintrat. Es gelang Girard, durch
Anwendung der raffiniertesten sexuellen Mystik das unschuldige Mädchen
zu verführen, und durch alle möglichen unzüchtigen Mittel brachte er es
so weit, daß die Arme in schwere Hysterie verfiel. In diesem Zustande
schwängerte er sie, wußte aber sofort nach jesuitischer Moral durch
ein wirksames Abtreibungsmittel die Folgen zu verhindern. Im gegen ihn
angestrengten Prozeß wurde er +freigesprochen+!![59]
*
Im bayerischen Gesetzbuch, das Kreittmayr 1751 herausgab, ist die
Tortur noch aufrecht erhalten. Sie soll zwar nicht mehr als dreimal
wiederholt werden, aber bei Widerruf greift sie stets und so oft wieder
Platz, als der Widerruf geschieht. Auch wird die gleich anfänglich zu
zwei oder drei Malen eingeteilte oder wegen bezeigter Unempfindlichkeit
repetierte Tortur nur für +einmal+ gerechnet! Ergeben sich bei
der Wiederholung neue Indizien, dann können die folgenden Grade noch
verschärft werden. Auch Zeugen dürfen gefoltert werden. Und zwar waren
Daumschrauben, Aufziehen, Spitzruten, Bock- und Leibgürtel, die 48
Stunden umgelegt blieben, gesetzliche Foltermittel! Daß man nicht
allzu sanft -- nach dem Vorbilde des Hexenhammers und den in der
alleinseligmachenden Kirche geübten Praktiken -- verfuhr, geht aus
Kreittmayrs Bemerkung hervor, daß die Tortur dem Tode oder wenigstens
dem Handabhauen gleich geschätzt werde![60]
*
Als erster deutscher Fürst schaffte der Freidenker Friedrich der Große
von Preußen kurz nach seiner Thronbesteigung unterm 3. Juni 1740 die
Tortur ab, allerdings 112 Jahre später, als dies in England geschehen
war. Die Juristen leisteten dagegen -- wie nicht anders zu erwarten --
den heftigsten Widerstand und erhoben die lärmendsten Vorstellungen.
Sie meinten, alle Diebesbanden von ganz Deutschland würden sich nun
nach Preußen wenden. Da Friedrich aber kein Jurist, sondern ein
genialer Mann mit gesundem Menschenverstand war, zudem frei von jeder
kirchlichen Beeinflussung, so blieb es dabei[61].
Die völlige Aufhebung der Tortur in Bayern erfolgte erst 1806[62], in
Hannover erst 1840[63]. Der letzte vom preußischen Staat angezündete
Scheiterhaufen brannte am 15. August 1786[64]. In Eisenach wurde vor
den Augen der zwangsweise herbeigeführten Schuljugend am 20. Juli
1804 ein vierfacher Brandleger aus Hötzelsroda bei lebendigem Leibe
eingeäschert. Ja, noch Ende des Jahres 1813 soll, wie ich, allerdings
ohne Quellenangabe, erfahre, in Berlin ein Verbrecherpaar, Mann und
Frau, wegen zahlreicher Brandstiftungen in gleicher Weise justifiziert
worden sein.
*
Könige und Hofrichter waren in gleicher Weise Schenkungen zugänglich.
Ein Abgesandter der Stadt Frankfurt berichtet 1418 dem Rate, „er möge
doch erwägen, wie wichtig es sei, dem König reiche Gaben zu senden;
die Nürnberger schenkten immer mehr als andere und seien deshalb
allmächtig“[65].
Als der Rat der Stadt Frankfurt 1722 den späteren Schultheißen Ochs
(von Ochsenstein) nach Wien schickte, um den Reichshofrat Grafen Stein
für seine Sache zu gewinnen, erhielt er u. a. folgende Instruktion: er
solle dem Grafen erklären, „daß wir, wenn derselbe alles dies erwirken
und den Magistrat wieder in den Stand setzen werden, unsere reale
Erkenntlichkeit erweisen zu können, gegen Se. Exzellenz für die viele
gehabte Mühe uns nach und nach, längstens in Jahresfrist, mit einer
Remuneration von 10000 Talern i. e. 15000 Gulden einstellen würde“.
*
Auch der +Kaiser+ war gegen Geld keineswegs unempfänglich. Ochs
erhielt 1729 den Auftrag, dem Kaiser 100000 fl. zu seinem Schloßbau
-- für ein Trinkgeld war die Summe doch zu hoch -- anzubieten.
Aber er erlebte eine Überraschung, über die er am 14. Januar 1730
folgendes schrieb: Er hätte vorsichtig dem Reichs-Vizekanzler das
Angebot gemacht. „Er hörte mich genau an und sagte: es seye zwar gut,
aber noch nicht de tempore; +bürgerliche Deputirte hätten 200000
fl. offeriert+, und zwar quartaliter 25000..“ ein köstliches
Wettschießen!
*
Der Vizepräsident des Reichshofrates hatte Ochs klar gemacht, daß
verschiedene Reichsstädte ihm etwas verehrt hatten. „Ich wolle also
Magistratum ersuchet haben umb ein Stück extraordinari Hochheimer Wein
vom 19er Jahr, und zwar vorher drei bis vier Proben, so in Krügen
immediate an Vice-Präsidenten in einem Kästlein geschicket werden
könnten. Ich habe es wie billig vor eine Gnade erkennen müssen, und
sehe auch nicht, wie es zu dekliniren“. Also wohin Ochs auch kommt,
überall am Kaiserhofe Bestechlichkeit! In derselben Tonart geht es
weiter. Fast alle Personen, mit denen Ochs in Wien zu tun hat, müssen
aus der Frankfurter Stadtkasse bestochen werden.
Kriegk stellt eine große Reihe von Bestechungsposten, die in den
geheimen Ausgaben Frankfurts gebucht sind, zusammen, und dabei ist nur
+ein einziges Mal+ im Jahre 1771 angegeben, daß ein Herr eine ihm
angebotene Summe von 200 Dukaten nicht angenommen habe. Ob es zu wenig
war?
Bezeichnend für die Denkweise ist die Antwort des Baron von
Vockel in Wien, dem man 1754 100 Dukaten als Referenten in einer
Rechtsangelegenheit eingehändigt hatte: er habe das Geschenk
„danknehmigst angenommen und sothaner Generosität bei einer anderweiten
Gelegenheit justizmäßig (!) eingedenk zu sein angesichert“.
*
Noch ein Beispiel für unzählige! Die Reformierten wollten den Bau einer
Kirche durchsetzen und machten diesbezüglich auch beim kursächsischen
Hof Anstrengungen. Im Jahre 1750 erhielt nun der Frankfurter Rat
aus Dresden ein Schreiben, in dem es u. a. heißt: „Ihro Hoheit die
Churprincessin (eine Tochter Kaiser Karls VII.) haben auf den Ihnen
geschehenen Vortrag sich dahin geäußert, wie Ihro die ganze Sache
schon bekannt sei, und Sie Sich erinnerten, wie man in dieser Sache
nicht nur Ihren Hrn. Vater, den höchstseligen +Kaiser Karl VII. mit
einer Summe Geldes gewinnen wollen+, sondern auch Ihr einen schönen
Beutel mit Dukaten, wenn Sie zu dem reformirten Anliegen behülflich
sein würde, zu offeriren Gelegenheit genommen“. Die Bestechungsversuche
wurden also ganz öffentlich unternommen[66]!
Heute verstößt es gegen den Ehrenkodex der Rechtsanwälte, also von
Privatpersonen, ein höheres Honorar sich auszubedingen für den Fall,
daß sie in einem Prozeß gewinnen!
*
Bezeichnend für die Roheit des Mittelalters und die außerordentliche
Mannigfaltigkeit der vollstreckten Todesstrafen ist, daß man zum
Verbrennen verurteilte Personen +begnadigte+ zum Sieden in einem
Kessel, der gewöhnlich mit Öl oder Wein, manchmal mit Wasser gefüllt
war[67]!
Im Jahre 1466 wurde in Frankfurt eine nicht genannte Todesstrafe in die
des Ertränkens umgewandelt weil -- der Delinquent krank war[68]!
*
Während des ganzen Mittelalters, besonders aber in dessen zweiter
Hälfte, sind die Strafen im christlichen Abendlande gewiß nicht
humaner, eher grausamer als vier Jahrtausende früher im Gesetzbuch
Hammurabis, als in Indien, China, Persien oder sonstwo. Legale Strafen
sind: Vierteilen, Rädern, Pfählen, Verbrennen, Ersäufen, Einmauern,
Lebendigbegraben, Ausdärmen, Abschneiden der Zunge, Ausstechen der
Augen, Sieden in Wasser oder Öl, Abziehen der Haut usw. usw.[69],
und zwar zum großen Teil noch im 18. Jahrhundert. Daß die Kirche
weit entfernt das Strafwesen zu mildern, durch das scheußliche
Inquisitionsverfahren es noch grausiger machte, mindestens nicht auf
Beseitigung der Tortur hinwirkte, ist bemerkenswert. Was ihr während
der anderthalb Jahrtausende der Herrschaft nicht gelang, erreichten die
Freigeister und Philosophen der Aufklärung in kürzester Zeit. Nicht die
Kirche hat die Menschenrechte proklamiert und damit das Mittelalter mit
seiner barbarischen Geringschätzung des Lebens beschlossen, sondern die
große französische Revolution, deren Segnungen Deutschland dem ersten
Napoleon verdankt. Zur Geburtstagsfeier des großen Korsen im Jahre 1806
mußte die Stadt Frankfurt ihr Hochgericht abbrechen. Der Marschall
Augereau brauchte den Platz für ein Feuerwerk, das aber nicht, wie
bisher, der Verbrennung Unschuldiger, sondern der Befreiung von uralter
Knechtschaft galt. Mit dem Code Napoleon ist die feudal-klerikale
Periode des Mittelalters und der Barbarei begraben.
Die Humanität ist also erst seit wenig mehr als einem Jahrhundert
Gemeingut des zivilisierten Europa und beginnt es zu werden mit dem
Augenblick, wo das Christentum, dessen Existenzberechtigung nach dem
Geiste seines erhabenen Stifters eben auf dieser Humanität basiert,
wenigstens als Kirche, zu herrschen aufgehört hat!
*
Genügt unser Recht allen Anforderungen der Vernunft und Menschlichkeit?
Nach unserm BGB. wird die Alimentationspflicht von väterlicher Seite
verwirkt, wenn die Mutter in der kritischen Zeit mit mehreren Männern
Umgang hatte. Das heißt, das sowieso rechtlich und sozial schwer
geschädigte uneheliche Kind wird noch weiter gestraft, indem ihm jede
väterliche Unterstützung entzogen wird.
*
Die kontrollierte Prostituierte bleibt nach dem heute geltenden Recht
nicht nur straflos, sondern der Staat sichert sich sogar durch Steuern
einen Anteil an ihrem Verdienst. Dagegen kann aber jeder, der ihr
Wohnung gibt, wegen Kuppelei belangt werden. Ihr Gewerbe ausüben und
Steuer zahlen dürfen also die Prostituierten, wohnen aber nicht!
*
Auch § 175, der die widernatürliche Unzucht zwischen Personen
männlichen Geschlechtes mit Gefängnis, ev. noch mit Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bedroht, ist als mittelalterliches Rudiment in
Geltung. Der Gesetzgeber nahm weder Anstand an der Inkonsequenz, beim
einen Geschlecht zu verbieten, was dem andern erlaubt ist, noch hielt
ihn Scheu vor den intimsten Intimitäten des Privatlebens zurück, noch
die Erwägung, damit einen Erpresserstand zu züchten. Ja, die Frage,
ob es sich um Laster oder krankhafte Veranlagung handelt, wurde noch
nicht einmal hinlänglich geprüft. Der Hauptgrund für Aufrechterhaltung
des Paragraphen ist der Widerstand orthodoxer Kreise, die deutsche
Verhältnisse des 20. Jahrhunderts unter dem Gesichtswinkel der vor
2½ Jahrtausenden im Judenvolke bestehenden beurteilen und das
gottgefällig nennen. Vielleicht sind diese auch der Ansicht, daß
Prozesse wie Harden-Moltke und Harden-Eulenburg der öffentlichen
Sittlichkeit förderlicher sind als Schmutzereien einzelner im stillen
Kämmerlein.
*
Auf der internationalen kriminalistischen Vereinigung des Jahres
1909 wurde festgestellt, daß in +Deutschland jährlich 10 Millionen
Polizeistrafen+ verhängt werden! Also jeder vierte straffähige
Deutsche wird jährlich in wirksamer Weise an die segensreiche Tätigkeit
der hl. Hermandad erinnert.
*
Nach österreichischem Gesetz muß das „Allerheiligste“ der katholischen
Kirche von jedermann, Jude, Freidenker, Protestant, gegrüßt werden.
Ein +Schwede+, unkundig dieses Gesetzes, wurde vor einigen Jahren
wegen Unterlassung des Grußes in Ischl zu +Gefängnis+ verurteilt!
*
Der Redakteur des „Bütower Anzeigers“ Hugo Röhl war auf Veranlassung
des Konsistoriums der Provinz Pommern angeklagt worden, durch eine
Artikelserie den Pastor und Lokalschulinspektor Pötter fortgesetzt
öffentlich beleidigt und unwahre Tatsachen über ihn verbreitet zu
haben. Der Tatbestand war folgender:
Pötter hatte den 42jährigen Lehrer Wockenfuß so lange gequält, bis er
Selbstmord begehen wollte. Am zweiten Osterfeiertag sang Wockenfuß
mit seinen Schülern zu einer Feier auf dem Gute. Bei einem deshalb
ausbrechenden Wortwechsel wurde Wockenfuß von Pastor Pötter zu Boden
gestoßen. Als die Wirtin des Pastors im Dezember 1902 einem Knaben
das Leben schenkte, brachte der Mann Gottes den Lehrer in Verbindung
mit den kursierenden Gerüchten, während in Wahrheit der Bruder
Pötters Vater des Kindes war. Kurz nach Weihnachten erschien Pötter
im Schulhause, ließ den Lehrer aus dem Bette unter den Weihnachtsbaum
im Schulzimmer rufen, las ihm aus der Bibel ein langes Kapitel vor
und sagte, als der verwunderte Lehrer ihn nach seinem Begehren frug:
„Schweigen Sie, es kommt! Sie sind einer von denen wie der Abschaum der
Menschheit, der Krupp ums Leben gebracht hat. Sie haben mich beleidigt!
Mit diesem Stock schlage ich den auf das Lästermaul, der noch einmal
so etwas sagt.“ Dabei erhob der Seelenhirte den Stock gegen Wockenfuß,
der am Verlassen des Zimmers durch zwei Männer verhindert wird, die der
Pastor mitgebracht und neben die Tür postiert hatte! Wockenfuß brach
ohnmächtig zusammen.
Die Folge war eine Klage des Pastors gegen den Lehrer auf Überschreiten
des Züchtigungsrechtes. +Ohne Verhör+ wurde Wockenfuß mit Verweis,
Ordnungsstrafe und schließlich mit Entziehung des Züchtigungsrechtes
bestraft, endlich wurde er wegen vier einem Knaben erteilter leichter
Hiebe seines Amtes entsetzt. Pötter hatte ihm nämlich pflichtwidrig
nichts über den Entzug des Züchtigungsrechtes mitgeteilt!
So ähnlich hat der wackere Pastor alle seine Lehrer behandelt! Einer
konnte sich nur mit der Dunggabel seiner erwehren! Einen anderen sucht
Pötter zu einem für ihn günstigen Zeugnis in einer Strafsache gegen ihn
zu bewegen. Soundso oft steht Pötters Eid gegen den der Lehrer.
Der Staatsanwalt erkannte an, daß in allen Fällen, in denen der
„Bütower Anzeiger“ das Verhalten des Pastors zu Lehrer Wockenfuß scharf
gegeiselt hatte, der +Wahrheitsbeweis völlig geglückt+ sei!
Und das Urteil? Der Gerichtshof zu Stolp in Hinterpommern hielt den
Wahrheitsbeweis in folgenden Punkten für erbracht: Pötter hat den
Lehrer Halpap aus dem Lehramt vertrieben, er hat eine „Fertigkeit“ in
Lehrerkränkungen, er hat die Unwahrheit gesprochen, er hat leichtfertig
und aus Rachsucht Anzeigen gegen den Administrator des Grafen Schwerin,
des Patronatsherrn, erstattet, er hat sich durch seine Handlungen
in Gegensatz zu seinem Eide gestellt. Ferner wurden die edlen und
selbstlosen Motive des Angeklagten Röhl vom Gerichtshof ausdrücklich
anerkannt und -- es will gar nicht aus der Feder -- dieser selbe Röhl
zu +500 Mark Geldstrafe oder 50 Tagen Gefängnis verurteilt+!
Nach in ganz Deutschland geltendem Recht +mußte+ das Gericht so
urteilen!
Und Pötter? Es wurde festgestellt, daß sämtliche Lehrer vor ihm die
größte Angst hatten, aber eine Beschwerde hätte gar keinen Sinn
gehabt, denn nach dem famosen, heute noch in +Preußen+ gültigen
Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 ist, wenn ein Lehrer sich über
einen Vorgesetzten beschwert, +die Behörde nicht verpflichtet,
auch den Lehrer+ nach Vernehmung des Vorgesetzten nochmals +zu
hören+, sondern +die Aussagen des Vorgesetzten gelten für
erwiesene Tatsachen+. Ferner: +Wenn ein Vorgesetzter über einen
Lehrer Klage führt, so entscheidet die Behörde, ohne vorher den Lehrer
oder seine Zeugen gehört zu haben.+ Diese Gesetze gelten heute noch,
im 20. Jahrhundert, auch gegen Gymnasialprofessoren, und es gibt noch
in Deutschland „Männer“, die solche Behandlung sich gefallen lassen[70]!
*
Am 28. Juli 1905 nachts gegen 1 Uhr führte ein Ehepaar mit der
Schwägerin ihren Hund auf die Straße. Ein angetrunkener Passant
ärgerte sich über das Tier und äußerte zu einem in der Nähe stehenden
Schutzmann -- Beuche hieß das Auge des Gesetzes -- daß der Hund ohne
Maulkorb sei. Das war nun zwar nicht der Fall, aber pp. Beuche, der
wohl die Gelegenheit für günstig hielt, seine „Schneid“ zu beweisen,
brüllte den Eigentümer barsch an. Als dieser sich den Ton verbat,
+packte ihn+ der Hüter der öffentlichen Ordnung am Genick und
stieß ihn vor sich her. Sein Protest dagegen wurde vom Beamten mit
+Faustschlägen auf den Kopf+ beantwortet. Sein Hinweis auf einen
vom Polizeipräsidenten ausgestellten Jagdschein wurde vom Schutzmann
zurückgewiesen mit der Bemerkung, der „Wisch“ genüge ihm nicht,
zugleich bekam der Ehemann etliche +Fußtritte+. Seine +Frau+,
die ihre Entrüstung in Worte kleidete, bekam +Faustschläge auf die
Brust+, die, wie auch beim Ehemann, laut ärztlichen Attestes Spuren
hinterließen. Darauf erstattete der Gatte gegen den Schutzmann Beuche
Anzeige wegen Körperverletzung.
Soweit ist alles in Ordnung, und wir hätten keinen Grund von den
Brutalitäten eines subalternen Rohlings an dieser Stelle Notiz zu
nehmen, wenn das Verhalten der Behörde sie nicht in andere Beleuchtung
rücken würde.
+Die Staatsanwaltschaft lehnte nämlich ein Einschreiten gegen ihr
Organ ab+ und erklärte, daß der Beamte so, wie er gehandelt habe,
hätte handeln +müssen+! Nicht genug damit, drehte sie den Spieß
um. Da im Falle des Stattgebens der Anklage die drei Mißhandelten als
Zeugen gegen Beuche vereidigt worden wären, war die einfachste und
nördlich der Mainlinie auch beliebteste Art dies zu verhüten die, aus
Klägern bzw. Zeugen +Angeklagte+, die bekanntlich nicht schwören
können, zu machen. Damit war ihnen die Möglichkeit des Beweises
abgeschnitten. Der Gerichtshof glaubte -- was er nach der Prozeßlage
ja auch bona fide tun konnte -- dem als +Zeugen+ vernommenen
Schutzmann und verurteilte den Ehemann zu 50 Mark Geldstrafe, die
eine Frau wegen +versuchter Gefangenenbefreiung+ zu drei Tagen
+Gefängnis+, die andere wegen des gleichen Reates zu einem Tage.
Dabei handelte es sich um angesehene Personen aus dem Kaufmannsstande,
die noch niemals mit der Polizei in Konflikt gekommen waren. Das Urteil
wurde vom Schöffengericht I Berlin gefällt[71].
Da jedes Volk die Polizei hat, die es verdient, ist dem Vorkommnis
Allgemeingültigkeit nicht abzusprechen. Immerhin erscheint es
rätlich, noch einige ähnlich gelagerte Fälle, die zeigen, was der
Reichsangehörige zu Beginn des 20. Jahrhunderts von Subalternbeamten
aushalten +muß+ -- das ist das wesentliche -- anzuführen.
Gleichzeitig sei aber konstatiert, daß wir nicht aus verbohrtem, uns
völlig fernliegendem Partikularismus lediglich solche Vorkommnisse
aus Norddeutschland registrieren, sondern nur deshalb weil uns aus
Süddeutschland kaum ähnliche Fälle bekannt sind. Gewiß gibt es auch
dort Rohlinge, aber Gerichte und Öffentlichkeit wissen mit ihnen fertig
zu werden.
*
Am 21. November 1906 wurde der Töpfer Marin in Zoppot wegen einer
Schulstrafe von +einer+ Mark von zwei Schutzleuten, denen er
+Zahlung anbot+, am Bahnhof verhaftet und ins Gefängnis gebracht,
aus dem er am nächsten Tage mehr tot als lebendig entlassen wurde. Der
Arzt, der Marin zwei Tage später untersuchte, stellte ihm ein Attest
aus, wonach er den Mann in einem „geradezu desolaten Zustande“ befunden
hatte. Fast der ganze Körper war +zerschunden+, auch ließ die
Untersuchung den +Bruch einer oder mehrerer Rippen+ vermuten.
Marin war daraufhin +sieben Wochen erwerbsunfähig+. Vor Gericht
wurde festgestellt, daß die Hüter der öffentlichen Ordnung zusammen mit
dem Gefängniswärter Marin, der +Zahlung auch im Gefängnis+ anbot,
mit den Füßen und einem derben +Stock mißhandelt+ und in +die
Rippen getreten+ hatten. +Außerdem nahm man ihm seinen Wochenlohn
von 22,70 M. ab.+ Als Marin sich in der Zelle auf die Pelerine des
einen Schutzmannes -- Kamin hieß der Kavalier -- setzte, schrie dieser
ihn an: „Du +roter Hund+ sitzt auf meiner Pelerine“ und schlug
ihn mit dem Helm, den er an der Spitze hielt, ins Gesicht.
Marin erstattete Strafanzeige, und die Verhandlung fand vor dem
Landgericht in Danzig statt. Der Staatsanwalt stellte zunächst mit
großer Energie fest, daß Marin gewerkschaftlich organisiert, also
+Sozialdemokrat+ sei. Daraufhin wurden der Gefängniswärter und
der Schutzmann zusammen zu einer +Geldstrafe von 100 M.+ wegen
Körperverletzung und Beleidigung verurteilt!
+Dasselbe Gericht+ hat einige Tage später einen nicht
vorbestraften 19jährigen Lehrling, der in angetrunkenem Zustande einen
Arzt und seine Gattin mehrmals anrempelte und beleidigte, dann aber
brieflich und vor Gericht seine Tat bereute, zu +einem Jahr und einem
Monat Gefängnis+ verurteilt[72].
*
An einem Abend wartete Frau B. vor dem Stadtbahnhof Alexanderplatz
in Berlin, als ein betrunkener Schutzmann mit den Worten auf sie
zutrat: „Du Sau, was stehst du hier herum?“ Sie verbat sich das Duzen
und sagte, daß sie auf ihren Mann warte. Auf weitere Flegeleien hin
suchte sie ihm zu entrinnen, der Schutzmann lief ihr aber nach, zog,
als die Menge gegen ihn Stellung nahm, den Säbel, hieb um sich und
versetzte mit den Worten: „+Du Sau, warte nur, wenn ich dich erst
auf der Wache habe+“, ihr +zwei Hiebe mit dem Säbel+ über das
Kreuz. Ein Arzt, der den Vorgang mit angesehen und beobachtet hatte,
wie +der Schutzmann die Frau sogar in schamloser Weise angriff+,
wollte als Zeuge mit auf die Wache kommen. Das war aber entschieden
nicht im Sinne der Hüter des Gesetzes, denn man wollte ihn erst nicht
hinein lassen. Ein Beamter nahm den Arzt beim Wickel und stieß ihn
einfach in die Arrestzelle, aus der er erst durch die Intervention des
Polizeihauptmannes befreit wurde. Dann erstattete man gegen ihn Anzeige
wegen +Hausfriedensbruches+, der aber nicht stattgegeben wurde.
Da das Gericht annahm, daß der Angeklagte sich +subjektiv nicht
bewußt gewesen sei+, in widerrechtlicher Weise gegen die Frau
einzuschreiten, sie auch +nicht vorsätzlich geschlagen+, sondern
sie nur beim Herumfuchteln mit dem Säbel +getroffen+ habe,
verurteilte es ihn lediglich wegen Beleidigung zu einer +Geldstrafe
von 100 M.+
*
Ein +Arbeiter+, der einem Schutzmann gesagt hatte: „Sie haben uns
gar keine Vorschriften zu machen, denn dazu sind Sie uns zu dumm; ich
habe so viel Grütze in den Beinen, wie Sie im Kopf“, wurde dagegen in
Halle vom Gericht zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt!
Ein +Student+, der ebenfalls in Halle einen Polizeisergeanten mit
dem Stocke derart über den Helm geschlagen hatte, daß der Stock in
Stücke ging, die Helmspitze abbrach und der Helm sich verbog, dann im
Wachtlokal spöttisch geäußert hatte: „Ach, bei der Halleschen Polizei
braucht man nur zu fragen, +was die Sache kostet+, dann ist schon
alles erledigt,“ wurde zu einer Geldstrafe von 40 M. verurteilt.
*