Das preußische Justizkollegium erließ im Jahre 1709 eine Verordnung,

laut welcher Galgen erbaut werden mußten, um diejenigen +im Sarge

daran zu hängen+, die während der Pest gestorben seien, +ohne

Arznei+ eingenommen zu haben. Augenscheinlich gönnte man dem Volke

nicht, zu beweisen, daß es auch ohne die Ärzte ginge. Il est mort dans

les règles sagt Molière so schön.

Noch im Jahre 1711 wurde in Preußen für Deserteure als Strafe bestimmt,

daß ihnen die +Nase und ein Ohr abgeschnitten werden sollte+,

ferner wurden sie an die Karre geschmiedet und mußten lebenslänglich

auf Festung arbeiten. Friedrich Wilhelm I. bestätigte diese Strafen, ja

er bestimmte, daß überführte Helfer von Deserteuren sogleich, ohne des

Königs Genehmigung einzuholen, aufgeknüpft werden sollten[58].

Die Jesuiten waren, was außerordentlich viel sagen will, die

Verworfensten der ganzen Geistlichkeit in moralischer Hinsicht. Was

sie sich herausnehmen durften, lehrt die berühmte Skandalgeschichte

des Jesuiten Girard. Dieser hatte als Rektor des Seminars und

Schiffprediger in Toulon auch eine heimliche Bußanstalt für Frauen

eingerichtet, in welche die schöne und fromme Katharina Cadière,

Tochter eines reichen Kaufmanns, 1728 eintrat. Es gelang Girard, durch

Anwendung der raffiniertesten sexuellen Mystik das unschuldige Mädchen

zu verführen, und durch alle möglichen unzüchtigen Mittel brachte er es

so weit, daß die Arme in schwere Hysterie verfiel. In diesem Zustande

schwängerte er sie, wußte aber sofort nach jesuitischer Moral durch

ein wirksames Abtreibungsmittel die Folgen zu verhindern. Im gegen ihn

angestrengten Prozeß wurde er +freigesprochen+!![59]

*

Im bayerischen Gesetzbuch, das Kreittmayr 1751 herausgab, ist die

Tortur noch aufrecht erhalten. Sie soll zwar nicht mehr als dreimal

wiederholt werden, aber bei Widerruf greift sie stets und so oft wieder

Platz, als der Widerruf geschieht. Auch wird die gleich anfänglich zu

zwei oder drei Malen eingeteilte oder wegen bezeigter Unempfindlichkeit

repetierte Tortur nur für +einmal+ gerechnet! Ergeben sich bei

der Wiederholung neue Indizien, dann können die folgenden Grade noch

verschärft werden. Auch Zeugen dürfen gefoltert werden. Und zwar waren

Daumschrauben, Aufziehen, Spitzruten, Bock- und Leibgürtel, die 48

Stunden umgelegt blieben, gesetzliche Foltermittel! Daß man nicht

allzu sanft -- nach dem Vorbilde des Hexenhammers und den in der

alleinseligmachenden Kirche geübten Praktiken -- verfuhr, geht aus

Kreittmayrs Bemerkung hervor, daß die Tortur dem Tode oder wenigstens

dem Handabhauen gleich geschätzt werde![60]

*

Als erster deutscher Fürst schaffte der Freidenker Friedrich der Große

von Preußen kurz nach seiner Thronbesteigung unterm 3. Juni 1740 die

Tortur ab, allerdings 112 Jahre später, als dies in England geschehen

war. Die Juristen leisteten dagegen -- wie nicht anders zu erwarten --

den heftigsten Widerstand und erhoben die lärmendsten Vorstellungen.

Sie meinten, alle Diebesbanden von ganz Deutschland würden sich nun

nach Preußen wenden. Da Friedrich aber kein Jurist, sondern ein

genialer Mann mit gesundem Menschenverstand war, zudem frei von jeder

kirchlichen Beeinflussung, so blieb es dabei[61].

Die völlige Aufhebung der Tortur in Bayern erfolgte erst 1806[62], in

Hannover erst 1840[63]. Der letzte vom preußischen Staat angezündete

Scheiterhaufen brannte am 15. August 1786[64]. In Eisenach wurde vor

den Augen der zwangsweise herbeigeführten Schuljugend am 20. Juli

1804 ein vierfacher Brandleger aus Hötzelsroda bei lebendigem Leibe

eingeäschert. Ja, noch Ende des Jahres 1813 soll, wie ich, allerdings

ohne Quellenangabe, erfahre, in Berlin ein Verbrecherpaar, Mann und

Frau, wegen zahlreicher Brandstiftungen in gleicher Weise justifiziert

worden sein.

*

Könige und Hofrichter waren in gleicher Weise Schenkungen zugänglich.

Ein Abgesandter der Stadt Frankfurt berichtet 1418 dem Rate, „er möge

doch erwägen, wie wichtig es sei, dem König reiche Gaben zu senden;

die Nürnberger schenkten immer mehr als andere und seien deshalb

allmächtig“[65].

Als der Rat der Stadt Frankfurt 1722 den späteren Schultheißen Ochs

(von Ochsenstein) nach Wien schickte, um den Reichshofrat Grafen Stein

für seine Sache zu gewinnen, erhielt er u. a. folgende Instruktion: er

solle dem Grafen erklären, „daß wir, wenn derselbe alles dies erwirken

und den Magistrat wieder in den Stand setzen werden, unsere reale

Erkenntlichkeit erweisen zu können, gegen Se. Exzellenz für die viele

gehabte Mühe uns nach und nach, längstens in Jahresfrist, mit einer

Remuneration von 10000 Talern i. e. 15000 Gulden einstellen würde“.

*

Auch der +Kaiser+ war gegen Geld keineswegs unempfänglich. Ochs

erhielt 1729 den Auftrag, dem Kaiser 100000 fl. zu seinem Schloßbau

-- für ein Trinkgeld war die Summe doch zu hoch -- anzubieten.

Aber er erlebte eine Überraschung, über die er am 14. Januar 1730

folgendes schrieb: Er hätte vorsichtig dem Reichs-Vizekanzler das

Angebot gemacht. „Er hörte mich genau an und sagte: es seye zwar gut,

aber noch nicht de tempore; +bürgerliche Deputirte hätten 200000

fl. offeriert+, und zwar quartaliter 25000..“ ein köstliches

Wettschießen!

*

Der Vizepräsident des Reichshofrates hatte Ochs klar gemacht, daß

verschiedene Reichsstädte ihm etwas verehrt hatten. „Ich wolle also

Magistratum ersuchet haben umb ein Stück extraordinari Hochheimer Wein

vom 19er Jahr, und zwar vorher drei bis vier Proben, so in Krügen

immediate an Vice-Präsidenten in einem Kästlein geschicket werden

könnten. Ich habe es wie billig vor eine Gnade erkennen müssen, und

sehe auch nicht, wie es zu dekliniren“. Also wohin Ochs auch kommt,

überall am Kaiserhofe Bestechlichkeit! In derselben Tonart geht es

weiter. Fast alle Personen, mit denen Ochs in Wien zu tun hat, müssen

aus der Frankfurter Stadtkasse bestochen werden.

Kriegk stellt eine große Reihe von Bestechungsposten, die in den

geheimen Ausgaben Frankfurts gebucht sind, zusammen, und dabei ist nur

+ein einziges Mal+ im Jahre 1771 angegeben, daß ein Herr eine ihm

angebotene Summe von 200 Dukaten nicht angenommen habe. Ob es zu wenig

war?

Bezeichnend für die Denkweise ist die Antwort des Baron von

Vockel in Wien, dem man 1754 100 Dukaten als Referenten in einer

Rechtsangelegenheit eingehändigt hatte: er habe das Geschenk

„danknehmigst angenommen und sothaner Generosität bei einer anderweiten

Gelegenheit justizmäßig (!) eingedenk zu sein angesichert“.

*

Noch ein Beispiel für unzählige! Die Reformierten wollten den Bau einer

Kirche durchsetzen und machten diesbezüglich auch beim kursächsischen

Hof Anstrengungen. Im Jahre 1750 erhielt nun der Frankfurter Rat

aus Dresden ein Schreiben, in dem es u. a. heißt: „Ihro Hoheit die

Churprincessin (eine Tochter Kaiser Karls VII.) haben auf den Ihnen

geschehenen Vortrag sich dahin geäußert, wie Ihro die ganze Sache

schon bekannt sei, und Sie Sich erinnerten, wie man in dieser Sache

nicht nur Ihren Hrn. Vater, den höchstseligen +Kaiser Karl VII. mit

einer Summe Geldes gewinnen wollen+, sondern auch Ihr einen schönen

Beutel mit Dukaten, wenn Sie zu dem reformirten Anliegen behülflich

sein würde, zu offeriren Gelegenheit genommen“. Die Bestechungsversuche

wurden also ganz öffentlich unternommen[66]!

Heute verstößt es gegen den Ehrenkodex der Rechtsanwälte, also von

Privatpersonen, ein höheres Honorar sich auszubedingen für den Fall,

daß sie in einem Prozeß gewinnen!

*

Bezeichnend für die Roheit des Mittelalters und die außerordentliche

Mannigfaltigkeit der vollstreckten Todesstrafen ist, daß man zum

Verbrennen verurteilte Personen +begnadigte+ zum Sieden in einem

Kessel, der gewöhnlich mit Öl oder Wein, manchmal mit Wasser gefüllt

war[67]!

Im Jahre 1466 wurde in Frankfurt eine nicht genannte Todesstrafe in die

des Ertränkens umgewandelt weil -- der Delinquent krank war[68]!

*

Während des ganzen Mittelalters, besonders aber in dessen zweiter

Hälfte, sind die Strafen im christlichen Abendlande gewiß nicht

humaner, eher grausamer als vier Jahrtausende früher im Gesetzbuch

Hammurabis, als in Indien, China, Persien oder sonstwo. Legale Strafen

sind: Vierteilen, Rädern, Pfählen, Verbrennen, Ersäufen, Einmauern,

Lebendigbegraben, Ausdärmen, Abschneiden der Zunge, Ausstechen der

Augen, Sieden in Wasser oder Öl, Abziehen der Haut usw. usw.[69],

und zwar zum großen Teil noch im 18. Jahrhundert. Daß die Kirche

weit entfernt das Strafwesen zu mildern, durch das scheußliche

Inquisitionsverfahren es noch grausiger machte, mindestens nicht auf

Beseitigung der Tortur hinwirkte, ist bemerkenswert. Was ihr während

der anderthalb Jahrtausende der Herrschaft nicht gelang, erreichten die

Freigeister und Philosophen der Aufklärung in kürzester Zeit. Nicht die

Kirche hat die Menschenrechte proklamiert und damit das Mittelalter mit

seiner barbarischen Geringschätzung des Lebens beschlossen, sondern die

große französische Revolution, deren Segnungen Deutschland dem ersten

Napoleon verdankt. Zur Geburtstagsfeier des großen Korsen im Jahre 1806

mußte die Stadt Frankfurt ihr Hochgericht abbrechen. Der Marschall

Augereau brauchte den Platz für ein Feuerwerk, das aber nicht, wie

bisher, der Verbrennung Unschuldiger, sondern der Befreiung von uralter

Knechtschaft galt. Mit dem Code Napoleon ist die feudal-klerikale

Periode des Mittelalters und der Barbarei begraben.

Die Humanität ist also erst seit wenig mehr als einem Jahrhundert

Gemeingut des zivilisierten Europa und beginnt es zu werden mit dem

Augenblick, wo das Christentum, dessen Existenzberechtigung nach dem

Geiste seines erhabenen Stifters eben auf dieser Humanität basiert,

wenigstens als Kirche, zu herrschen aufgehört hat!

*

Genügt unser Recht allen Anforderungen der Vernunft und Menschlichkeit?

Nach unserm BGB. wird die Alimentationspflicht von väterlicher Seite

verwirkt, wenn die Mutter in der kritischen Zeit mit mehreren Männern

Umgang hatte. Das heißt, das sowieso rechtlich und sozial schwer

geschädigte uneheliche Kind wird noch weiter gestraft, indem ihm jede

väterliche Unterstützung entzogen wird.

*

Die kontrollierte Prostituierte bleibt nach dem heute geltenden Recht

nicht nur straflos, sondern der Staat sichert sich sogar durch Steuern

einen Anteil an ihrem Verdienst. Dagegen kann aber jeder, der ihr

Wohnung gibt, wegen Kuppelei belangt werden. Ihr Gewerbe ausüben und

Steuer zahlen dürfen also die Prostituierten, wohnen aber nicht!

*

Auch § 175, der die widernatürliche Unzucht zwischen Personen

männlichen Geschlechtes mit Gefängnis, ev. noch mit Verlust der

bürgerlichen Ehrenrechte bedroht, ist als mittelalterliches Rudiment in

Geltung. Der Gesetzgeber nahm weder Anstand an der Inkonsequenz, beim

einen Geschlecht zu verbieten, was dem andern erlaubt ist, noch hielt

ihn Scheu vor den intimsten Intimitäten des Privatlebens zurück, noch

die Erwägung, damit einen Erpresserstand zu züchten. Ja, die Frage,

ob es sich um Laster oder krankhafte Veranlagung handelt, wurde noch

nicht einmal hinlänglich geprüft. Der Hauptgrund für Aufrechterhaltung

des Paragraphen ist der Widerstand orthodoxer Kreise, die deutsche

Verhältnisse des 20. Jahrhunderts unter dem Gesichtswinkel der vor

2½ Jahrtausenden im Judenvolke bestehenden beurteilen und das

gottgefällig nennen. Vielleicht sind diese auch der Ansicht, daß

Prozesse wie Harden-Moltke und Harden-Eulenburg der öffentlichen

Sittlichkeit förderlicher sind als Schmutzereien einzelner im stillen

Kämmerlein.

*

Auf der internationalen kriminalistischen Vereinigung des Jahres

1909 wurde festgestellt, daß in +Deutschland jährlich 10 Millionen

Polizeistrafen+ verhängt werden! Also jeder vierte straffähige

Deutsche wird jährlich in wirksamer Weise an die segensreiche Tätigkeit

der hl. Hermandad erinnert.

*

Nach österreichischem Gesetz muß das „Allerheiligste“ der katholischen

Kirche von jedermann, Jude, Freidenker, Protestant, gegrüßt werden.

Ein +Schwede+, unkundig dieses Gesetzes, wurde vor einigen Jahren

wegen Unterlassung des Grußes in Ischl zu +Gefängnis+ verurteilt!

*

Der Redakteur des „Bütower Anzeigers“ Hugo Röhl war auf Veranlassung

des Konsistoriums der Provinz Pommern angeklagt worden, durch eine

Artikelserie den Pastor und Lokalschulinspektor Pötter fortgesetzt

öffentlich beleidigt und unwahre Tatsachen über ihn verbreitet zu

haben. Der Tatbestand war folgender:

Pötter hatte den 42jährigen Lehrer Wockenfuß so lange gequält, bis er

Selbstmord begehen wollte. Am zweiten Osterfeiertag sang Wockenfuß

mit seinen Schülern zu einer Feier auf dem Gute. Bei einem deshalb

ausbrechenden Wortwechsel wurde Wockenfuß von Pastor Pötter zu Boden

gestoßen. Als die Wirtin des Pastors im Dezember 1902 einem Knaben

das Leben schenkte, brachte der Mann Gottes den Lehrer in Verbindung

mit den kursierenden Gerüchten, während in Wahrheit der Bruder

Pötters Vater des Kindes war. Kurz nach Weihnachten erschien Pötter

im Schulhause, ließ den Lehrer aus dem Bette unter den Weihnachtsbaum

im Schulzimmer rufen, las ihm aus der Bibel ein langes Kapitel vor

und sagte, als der verwunderte Lehrer ihn nach seinem Begehren frug:

„Schweigen Sie, es kommt! Sie sind einer von denen wie der Abschaum der

Menschheit, der Krupp ums Leben gebracht hat. Sie haben mich beleidigt!

Mit diesem Stock schlage ich den auf das Lästermaul, der noch einmal

so etwas sagt.“ Dabei erhob der Seelenhirte den Stock gegen Wockenfuß,

der am Verlassen des Zimmers durch zwei Männer verhindert wird, die der

Pastor mitgebracht und neben die Tür postiert hatte! Wockenfuß brach

ohnmächtig zusammen.

Die Folge war eine Klage des Pastors gegen den Lehrer auf Überschreiten

des Züchtigungsrechtes. +Ohne Verhör+ wurde Wockenfuß mit Verweis,

Ordnungsstrafe und schließlich mit Entziehung des Züchtigungsrechtes

bestraft, endlich wurde er wegen vier einem Knaben erteilter leichter

Hiebe seines Amtes entsetzt. Pötter hatte ihm nämlich pflichtwidrig

nichts über den Entzug des Züchtigungsrechtes mitgeteilt!

So ähnlich hat der wackere Pastor alle seine Lehrer behandelt! Einer

konnte sich nur mit der Dunggabel seiner erwehren! Einen anderen sucht

Pötter zu einem für ihn günstigen Zeugnis in einer Strafsache gegen ihn

zu bewegen. Soundso oft steht Pötters Eid gegen den der Lehrer.

Der Staatsanwalt erkannte an, daß in allen Fällen, in denen der

„Bütower Anzeiger“ das Verhalten des Pastors zu Lehrer Wockenfuß scharf

gegeiselt hatte, der +Wahrheitsbeweis völlig geglückt+ sei!

Und das Urteil? Der Gerichtshof zu Stolp in Hinterpommern hielt den

Wahrheitsbeweis in folgenden Punkten für erbracht: Pötter hat den

Lehrer Halpap aus dem Lehramt vertrieben, er hat eine „Fertigkeit“ in

Lehrerkränkungen, er hat die Unwahrheit gesprochen, er hat leichtfertig

und aus Rachsucht Anzeigen gegen den Administrator des Grafen Schwerin,

des Patronatsherrn, erstattet, er hat sich durch seine Handlungen

in Gegensatz zu seinem Eide gestellt. Ferner wurden die edlen und

selbstlosen Motive des Angeklagten Röhl vom Gerichtshof ausdrücklich

anerkannt und -- es will gar nicht aus der Feder -- dieser selbe Röhl

zu +500 Mark Geldstrafe oder 50 Tagen Gefängnis verurteilt+!

Nach in ganz Deutschland geltendem Recht +mußte+ das Gericht so

urteilen!

Und Pötter? Es wurde festgestellt, daß sämtliche Lehrer vor ihm die

größte Angst hatten, aber eine Beschwerde hätte gar keinen Sinn

gehabt, denn nach dem famosen, heute noch in +Preußen+ gültigen

Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 ist, wenn ein Lehrer sich über

einen Vorgesetzten beschwert, +die Behörde nicht verpflichtet,

auch den Lehrer+ nach Vernehmung des Vorgesetzten nochmals +zu

hören+, sondern +die Aussagen des Vorgesetzten gelten für

erwiesene Tatsachen+. Ferner: +Wenn ein Vorgesetzter über einen

Lehrer Klage führt, so entscheidet die Behörde, ohne vorher den Lehrer

oder seine Zeugen gehört zu haben.+ Diese Gesetze gelten heute noch,

im 20. Jahrhundert, auch gegen Gymnasialprofessoren, und es gibt noch

in Deutschland „Männer“, die solche Behandlung sich gefallen lassen[70]!

*

Am 28. Juli 1905 nachts gegen 1 Uhr führte ein Ehepaar mit der

Schwägerin ihren Hund auf die Straße. Ein angetrunkener Passant

ärgerte sich über das Tier und äußerte zu einem in der Nähe stehenden

Schutzmann -- Beuche hieß das Auge des Gesetzes -- daß der Hund ohne

Maulkorb sei. Das war nun zwar nicht der Fall, aber pp. Beuche, der

wohl die Gelegenheit für günstig hielt, seine „Schneid“ zu beweisen,

brüllte den Eigentümer barsch an. Als dieser sich den Ton verbat,

+packte ihn+ der Hüter der öffentlichen Ordnung am Genick und

stieß ihn vor sich her. Sein Protest dagegen wurde vom Beamten mit

+Faustschlägen auf den Kopf+ beantwortet. Sein Hinweis auf einen

vom Polizeipräsidenten ausgestellten Jagdschein wurde vom Schutzmann

zurückgewiesen mit der Bemerkung, der „Wisch“ genüge ihm nicht,

zugleich bekam der Ehemann etliche +Fußtritte+. Seine +Frau+,

die ihre Entrüstung in Worte kleidete, bekam +Faustschläge auf die

Brust+, die, wie auch beim Ehemann, laut ärztlichen Attestes Spuren

hinterließen. Darauf erstattete der Gatte gegen den Schutzmann Beuche

Anzeige wegen Körperverletzung.

Soweit ist alles in Ordnung, und wir hätten keinen Grund von den

Brutalitäten eines subalternen Rohlings an dieser Stelle Notiz zu

nehmen, wenn das Verhalten der Behörde sie nicht in andere Beleuchtung

rücken würde.

+Die Staatsanwaltschaft lehnte nämlich ein Einschreiten gegen ihr

Organ ab+ und erklärte, daß der Beamte so, wie er gehandelt habe,

hätte handeln +müssen+! Nicht genug damit, drehte sie den Spieß

um. Da im Falle des Stattgebens der Anklage die drei Mißhandelten als

Zeugen gegen Beuche vereidigt worden wären, war die einfachste und

nördlich der Mainlinie auch beliebteste Art dies zu verhüten die, aus

Klägern bzw. Zeugen +Angeklagte+, die bekanntlich nicht schwören

können, zu machen. Damit war ihnen die Möglichkeit des Beweises

abgeschnitten. Der Gerichtshof glaubte -- was er nach der Prozeßlage

ja auch bona fide tun konnte -- dem als +Zeugen+ vernommenen

Schutzmann und verurteilte den Ehemann zu 50 Mark Geldstrafe, die

eine Frau wegen +versuchter Gefangenenbefreiung+ zu drei Tagen

+Gefängnis+, die andere wegen des gleichen Reates zu einem Tage.

Dabei handelte es sich um angesehene Personen aus dem Kaufmannsstande,

die noch niemals mit der Polizei in Konflikt gekommen waren. Das Urteil

wurde vom Schöffengericht I Berlin gefällt[71].

Da jedes Volk die Polizei hat, die es verdient, ist dem Vorkommnis

Allgemeingültigkeit nicht abzusprechen. Immerhin erscheint es

rätlich, noch einige ähnlich gelagerte Fälle, die zeigen, was der

Reichsangehörige zu Beginn des 20. Jahrhunderts von Subalternbeamten

aushalten +muß+ -- das ist das wesentliche -- anzuführen.

Gleichzeitig sei aber konstatiert, daß wir nicht aus verbohrtem, uns

völlig fernliegendem Partikularismus lediglich solche Vorkommnisse

aus Norddeutschland registrieren, sondern nur deshalb weil uns aus

Süddeutschland kaum ähnliche Fälle bekannt sind. Gewiß gibt es auch

dort Rohlinge, aber Gerichte und Öffentlichkeit wissen mit ihnen fertig

zu werden.

*

Am 21. November 1906 wurde der Töpfer Marin in Zoppot wegen einer

Schulstrafe von +einer+ Mark von zwei Schutzleuten, denen er

+Zahlung anbot+, am Bahnhof verhaftet und ins Gefängnis gebracht,

aus dem er am nächsten Tage mehr tot als lebendig entlassen wurde. Der

Arzt, der Marin zwei Tage später untersuchte, stellte ihm ein Attest

aus, wonach er den Mann in einem „geradezu desolaten Zustande“ befunden

hatte. Fast der ganze Körper war +zerschunden+, auch ließ die

Untersuchung den +Bruch einer oder mehrerer Rippen+ vermuten.

Marin war daraufhin +sieben Wochen erwerbsunfähig+. Vor Gericht

wurde festgestellt, daß die Hüter der öffentlichen Ordnung zusammen mit

dem Gefängniswärter Marin, der +Zahlung auch im Gefängnis+ anbot,

mit den Füßen und einem derben +Stock mißhandelt+ und in +die

Rippen getreten+ hatten. +Außerdem nahm man ihm seinen Wochenlohn

von 22,70 M. ab.+ Als Marin sich in der Zelle auf die Pelerine des

einen Schutzmannes -- Kamin hieß der Kavalier -- setzte, schrie dieser

ihn an: „Du +roter Hund+ sitzt auf meiner Pelerine“ und schlug

ihn mit dem Helm, den er an der Spitze hielt, ins Gesicht.

Marin erstattete Strafanzeige, und die Verhandlung fand vor dem

Landgericht in Danzig statt. Der Staatsanwalt stellte zunächst mit

großer Energie fest, daß Marin gewerkschaftlich organisiert, also

+Sozialdemokrat+ sei. Daraufhin wurden der Gefängniswärter und

der Schutzmann zusammen zu einer +Geldstrafe von 100 M.+ wegen

Körperverletzung und Beleidigung verurteilt!

+Dasselbe Gericht+ hat einige Tage später einen nicht

vorbestraften 19jährigen Lehrling, der in angetrunkenem Zustande einen

Arzt und seine Gattin mehrmals anrempelte und beleidigte, dann aber

brieflich und vor Gericht seine Tat bereute, zu +einem Jahr und einem

Monat Gefängnis+ verurteilt[72].

*

An einem Abend wartete Frau B. vor dem Stadtbahnhof Alexanderplatz

in Berlin, als ein betrunkener Schutzmann mit den Worten auf sie

zutrat: „Du Sau, was stehst du hier herum?“ Sie verbat sich das Duzen

und sagte, daß sie auf ihren Mann warte. Auf weitere Flegeleien hin

suchte sie ihm zu entrinnen, der Schutzmann lief ihr aber nach, zog,

als die Menge gegen ihn Stellung nahm, den Säbel, hieb um sich und

versetzte mit den Worten: „+Du Sau, warte nur, wenn ich dich erst

auf der Wache habe+“, ihr +zwei Hiebe mit dem Säbel+ über das

Kreuz. Ein Arzt, der den Vorgang mit angesehen und beobachtet hatte,

wie +der Schutzmann die Frau sogar in schamloser Weise angriff+,

wollte als Zeuge mit auf die Wache kommen. Das war aber entschieden

nicht im Sinne der Hüter des Gesetzes, denn man wollte ihn erst nicht

hinein lassen. Ein Beamter nahm den Arzt beim Wickel und stieß ihn

einfach in die Arrestzelle, aus der er erst durch die Intervention des

Polizeihauptmannes befreit wurde. Dann erstattete man gegen ihn Anzeige

wegen +Hausfriedensbruches+, der aber nicht stattgegeben wurde.

Da das Gericht annahm, daß der Angeklagte sich +subjektiv nicht

bewußt gewesen sei+, in widerrechtlicher Weise gegen die Frau

einzuschreiten, sie auch +nicht vorsätzlich geschlagen+, sondern

sie nur beim Herumfuchteln mit dem Säbel +getroffen+ habe,

verurteilte es ihn lediglich wegen Beleidigung zu einer +Geldstrafe

von 100 M.+

*

Ein +Arbeiter+, der einem Schutzmann gesagt hatte: „Sie haben uns

gar keine Vorschriften zu machen, denn dazu sind Sie uns zu dumm; ich

habe so viel Grütze in den Beinen, wie Sie im Kopf“, wurde dagegen in

Halle vom Gericht zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt!

Ein +Student+, der ebenfalls in Halle einen Polizeisergeanten mit

dem Stocke derart über den Helm geschlagen hatte, daß der Stock in

Stücke ging, die Helmspitze abbrach und der Helm sich verbog, dann im

Wachtlokal spöttisch geäußert hatte: „Ach, bei der Halleschen Polizei

braucht man nur zu fragen, +was die Sache kostet+, dann ist schon

alles erledigt,“ wurde zu einer Geldstrafe von 40 M. verurteilt.

*

Kultur-Kuriosa, Erster Band · 第 2 / 18 段