XVIII[354].

Eine interessante Arbeitgebervereinigung ist der »$Verband der

deutschen Schuh- und Schäftefabrikanten$«. Schon 1880 wurde derselbe

in einer Versammlung in Eisenach gegründet; er zählt heute 12

Zweigverbände mit 230 Mitgliedern. Der Zweck des Verbandes ist

nach dem Statute die Wahrnehmung der Interessen der deutschen

Schuh- und Schäfteindustrie; insbesondere verpflichten sich die

Mitglieder, bei vorkommenden Arbeitseinstellungen sich gegenseitig

zu unterstützen. In einem besonderen Anhange zum Statute sind die

»Bestimmungen über die Pflichten der Mitglieder bei Arbeiterbewegungen«

zusammengestellt. Danach will der Verband den koalierten Arbeitern

ein feste Koalition der Fabrikanten gegenüberstellen, doch wird der

Schwerpunkt der Thätigkeit in die Zweigvereine gelegt. Jedes Mitglied

hat Streitigkeiten mit seinen Arbeitern, die er nicht selbst zu

schlichten vermag, sofort bei dem Vorstande des Zweigvereins zur

Anzeige zu bringen, der nach gewissenhafter Prüfung die Beilegung auf

gütlichem Wege versucht. Mißlingt dieselbe und trifft den Fabrikanten

keine Schuld, so sind die Mitglieder des Verbandes verpflichtet,

während der Dauer der Arbeitseinstellung die streikenden Arbeiter

nicht zu beschäftigen. Nach Beendigung des Ausstandes dürfen solche

Arbeiter innerhalb der nächsten 4 Wochen nur dann eingestellt werden,

wenn der frühere Arbeitgeber auf deren Beschäftigung verzichtet. Bei

Zuwiderhandlungen kann der Vorstand eine Konventionalstrafe bis zu

500 Mk. festsetzen oder auch den Ausschluß aus dem Verbände verfügen.

Der Verband hat einheitliche Entlassungsscheine eingeführt und für

alle Mitglieder obligatorisch gemacht. Das für die Zweigvereine

aufgestellte Normalstatut enthält noch nähere Bestimmungen. Danach

hat nach erfolgter Anzeige eines Streitfalles der Vorstand sofort

eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher

der Fall zu prüfen ist. Bedarf es weiterer Aufklärung, so wird eine

Kommission aus 3 Mitgliedern eingesetzt, welche die Parteien zu hören

und sich durch Prüfung der Beweisstücke, insbesondere der Listen und

Bücher, ein Urteil zu bilden hat. Entscheidet die Kommission gegen das

Mitglied, so hat dasselbe unverzüglich Folge zu leisten. Im umgekehrten

Falle hat die Kommission ihre Entscheidung den Arbeitern zu eröffnen.

Fügen diese sich nicht, so ist sofort eine neue Generalversammlung

einzuberufen, die das Recht hat, die sofortige Einteilung des Betriebes

bei allen Verbandsmitgliedern zu beschließen. Jedes Mitglied hat nach

4 Klassen (Wochenarbeitslohn bis 500, 1000, 1500 und 2000 Mk.), nach

dem sich auch das Stimmrecht bestimmt, Solawechsel Von 3000-9000

Mk. zu hinterlegen, die bei Widerstand gegen die Beschlüsse der

Generalversammlung in Umlauf gesetzt werden.

[354] Anschluß an S. 582. Das Material verdanke ich dem

Verbandsvorsitzenden, Herrn Kommerzienrat $Manz$ in Bamberg.

Schon bei Begründung des Verbandes wurde betont, daß man das

Koalitionsrecht der Arbeiter nicht antasten, sondern nur deren fest

geschlossener Organisation eine gleiche gegenüberstellen wolle.

Auch in der am 18. Juni 1899 in Breslau abgehaltenen jährlichen

Hauptversammlung betonte der Vorsitzende, daß die Bestrebungen

stets auf die friedliche Beilegung auftauchender Schwierigkeiten

gerichtet gewesen seien, daß man sich lediglich in der Defensive

halte und deshalb auch im letzten Verbandsjahre der gütliche Weg

stets zum Ziele geführt habe. »Treten Arbeiter in anständiger Form

an uns heran, so darf der Arbeitgeber nicht gleich nervös werden und

es dem wirtschaftlich Schwächeren verdenken, wenn er seine Lage zu

verbessern trachtet. Das Bestreben nach höheren Löhnen ist nicht zu

den ungerechtfertigten Forderungen zu zählen Man benimmt sich mit

den Leuten und bei ruhiger Aussprache ist eine Verständigung in der

Regel zu erzielen. Dagegen sind Forderungen, wie z. B. die Erzwingung

des 1. Mai als Feiertages, überhaupt alle Machtfragen entschieden

zurückzuweisen.« Ebenso verwarf der Vorsitzende unter allgemeinem

Beifall auf das entschiedenste die Zuchthausvorlage mit der Begründung,

daß dieselbe sich als einen Eingriff in die stets von dem Verbande

festgehaltene Koalitionsfreiheit der Arbeiter darstelle, die man

auch für sich selbst in Anspruch nehme. Die bestehenden Gesetze

reichten vollkommen aus und man bedürfe keiner weiteren polizeilichen

Schutzmittel. Der Verband beschränkt übrigens seine Thätigkeit

nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern sucht auch hinsichtlich

der allgemeinen Lage der Industrie Einfluß auf die Gesetzgebung

und Verwaltung zu gewinnen, insbesondere hat er in betreff der

Handelsverträge sowie der Revision der Gewerbe- und Konkursordnung mit

Erfolg eingegriffen. Der Sitz des Verbandes ist Berlin.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 320 / 323 题