Eine interessante Arbeitgebervereinigung ist der »$Verband der
deutschen Schuh- und Schäftefabrikanten$«. Schon 1880 wurde derselbe
in einer Versammlung in Eisenach gegründet; er zählt heute 12
Zweigverbände mit 230 Mitgliedern. Der Zweck des Verbandes ist
nach dem Statute die Wahrnehmung der Interessen der deutschen
Schuh- und Schäfteindustrie; insbesondere verpflichten sich die
Mitglieder, bei vorkommenden Arbeitseinstellungen sich gegenseitig
zu unterstützen. In einem besonderen Anhange zum Statute sind die
»Bestimmungen über die Pflichten der Mitglieder bei Arbeiterbewegungen«
zusammengestellt. Danach will der Verband den koalierten Arbeitern
ein feste Koalition der Fabrikanten gegenüberstellen, doch wird der
Schwerpunkt der Thätigkeit in die Zweigvereine gelegt. Jedes Mitglied
hat Streitigkeiten mit seinen Arbeitern, die er nicht selbst zu
schlichten vermag, sofort bei dem Vorstande des Zweigvereins zur
Anzeige zu bringen, der nach gewissenhafter Prüfung die Beilegung auf
gütlichem Wege versucht. Mißlingt dieselbe und trifft den Fabrikanten
keine Schuld, so sind die Mitglieder des Verbandes verpflichtet,
während der Dauer der Arbeitseinstellung die streikenden Arbeiter
nicht zu beschäftigen. Nach Beendigung des Ausstandes dürfen solche
Arbeiter innerhalb der nächsten 4 Wochen nur dann eingestellt werden,
wenn der frühere Arbeitgeber auf deren Beschäftigung verzichtet. Bei
Zuwiderhandlungen kann der Vorstand eine Konventionalstrafe bis zu
500 Mk. festsetzen oder auch den Ausschluß aus dem Verbände verfügen.
Der Verband hat einheitliche Entlassungsscheine eingeführt und für
alle Mitglieder obligatorisch gemacht. Das für die Zweigvereine
aufgestellte Normalstatut enthält noch nähere Bestimmungen. Danach
hat nach erfolgter Anzeige eines Streitfalles der Vorstand sofort
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher
der Fall zu prüfen ist. Bedarf es weiterer Aufklärung, so wird eine
Kommission aus 3 Mitgliedern eingesetzt, welche die Parteien zu hören
und sich durch Prüfung der Beweisstücke, insbesondere der Listen und
Bücher, ein Urteil zu bilden hat. Entscheidet die Kommission gegen das
Mitglied, so hat dasselbe unverzüglich Folge zu leisten. Im umgekehrten
Falle hat die Kommission ihre Entscheidung den Arbeitern zu eröffnen.
Fügen diese sich nicht, so ist sofort eine neue Generalversammlung
einzuberufen, die das Recht hat, die sofortige Einteilung des Betriebes
bei allen Verbandsmitgliedern zu beschließen. Jedes Mitglied hat nach
4 Klassen (Wochenarbeitslohn bis 500, 1000, 1500 und 2000 Mk.), nach
dem sich auch das Stimmrecht bestimmt, Solawechsel Von 3000-9000
Mk. zu hinterlegen, die bei Widerstand gegen die Beschlüsse der
Generalversammlung in Umlauf gesetzt werden.
[354] Anschluß an S. 582. Das Material verdanke ich dem
Verbandsvorsitzenden, Herrn Kommerzienrat $Manz$ in Bamberg.
Schon bei Begründung des Verbandes wurde betont, daß man das
Koalitionsrecht der Arbeiter nicht antasten, sondern nur deren fest
geschlossener Organisation eine gleiche gegenüberstellen wolle.
Auch in der am 18. Juni 1899 in Breslau abgehaltenen jährlichen
Hauptversammlung betonte der Vorsitzende, daß die Bestrebungen
stets auf die friedliche Beilegung auftauchender Schwierigkeiten
gerichtet gewesen seien, daß man sich lediglich in der Defensive
halte und deshalb auch im letzten Verbandsjahre der gütliche Weg
stets zum Ziele geführt habe. »Treten Arbeiter in anständiger Form
an uns heran, so darf der Arbeitgeber nicht gleich nervös werden und
es dem wirtschaftlich Schwächeren verdenken, wenn er seine Lage zu
verbessern trachtet. Das Bestreben nach höheren Löhnen ist nicht zu
den ungerechtfertigten Forderungen zu zählen Man benimmt sich mit
den Leuten und bei ruhiger Aussprache ist eine Verständigung in der
Regel zu erzielen. Dagegen sind Forderungen, wie z. B. die Erzwingung
des 1. Mai als Feiertages, überhaupt alle Machtfragen entschieden
zurückzuweisen.« Ebenso verwarf der Vorsitzende unter allgemeinem
Beifall auf das entschiedenste die Zuchthausvorlage mit der Begründung,
daß dieselbe sich als einen Eingriff in die stets von dem Verbande
festgehaltene Koalitionsfreiheit der Arbeiter darstelle, die man
auch für sich selbst in Anspruch nehme. Die bestehenden Gesetze
reichten vollkommen aus und man bedürfe keiner weiteren polizeilichen
Schutzmittel. Der Verband beschränkt übrigens seine Thätigkeit
nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern sucht auch hinsichtlich
der allgemeinen Lage der Industrie Einfluß auf die Gesetzgebung
und Verwaltung zu gewinnen, insbesondere hat er in betreff der
Handelsverträge sowie der Revision der Gewerbe- und Konkursordnung mit
Erfolg eingegriffen. Der Sitz des Verbandes ist Berlin.