XIX[355].

In Stuttgart ist am 19. Juni 1899 der »$Verband südwestdeutscher

Holzindustrieller$« gegründet. Die Veranlassung bot ein Anfang Mai

ausgebrochener Streik der Möbelarbeiter, der 12 Wochen dauerte und in

dem es sich hauptsächlich um die Einführung des 9stündigen Arbeitstages

und eines Minimallohnes handelte. Der Verband stellt sich die Aufgabe:

a) die wirtschaftlichen Interessen der Holzindustriellen zu wahren: b)

in Streitfragen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einen Ausgleich

anzustreben und womöglich eine beide Teile befriedigende Vermittelung

herbeizuführen; c) Bestrebungen, welche darauf gerichtet sind, die

Arbeitsbedingungen, einseitig vorzuschreiben und zu diesem Zweck

geplante Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich

zu machen; d) einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das

Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter von grundsätzlicher

Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Minimallohn, Abschaffung der

Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Arbeitsordnungen u. s. w.

[355] Anschluß an S. 582. Das Material verdanke ich dem

Verbandsvorsitzenden, Herrn H. Sorge.

Mitglieder des Verbandes können alle selbständigen Gewerbetreibenden

der Holzindustrie in Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen

werden; dieselben haben nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1-8

Stimmen. Die hier einschlagenden Bestimmungen des Statutes lauten:

In allen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

betreffenden Angelegenheiten haben sich die Mitglieder des Verbandes

nach dem Grundsatz zu richten, daß jedes einzelne Mitglied des

Verbandes stets nur mit seinen eigenen Arbeitern oder mit einem von

diesen selbst aus ihrer Mitte gewählten Ausschusse zu verhandeln

hat, daß dagegen Verhandlungen mit irgend welchen nicht zu der

eigenen Arbeiterschaft gehörenden Mittelspersonen abzulehnen sind.

Sollten derartige Verhandlungen erforderlich werden, so werden sie

ausschließlich durch den Verbandsvorstand geführt. Desgleichen ist die

Vertretung der Verbandsinteressen in der Oeffentlichkeit ausschließlich

Sache des Ausschusses, und sollen sich die einzelnen Verbandsmitglieder

aller Kundgebungen in den Tagesblättern und dergleichen enthalten,

soweit sie nicht ausnahmsweise hierzu vom Vorstand ermächtigt sind.

Wird in einer Verbandswerkstätte von seiten der Arbeiter ein Ausstand

oder eine Sperre erklärt, so ist dem Vorstande sofort Mitteilung zu

machen. Dieser soll alsdann baldigst eine Untersuchung einleiten,

welche klarstellt, ob und inwieweit den Arbeitgeber ein Verschulden

trifft. Alsdann hat der Vorstand eine Sitzung des Ausschusses

einzuberufen. Der betreffende Arbeitgeber ist berechtigt, den Sitzungen

des Ausschusses der Regel noch beizuwohnen, jedoch ist der Vorstand

befugt, auch Sitzungen ohne dessen Zuziehung abzuhalten oder ihn

zeitweise sich entfernen zu lassen. Ist der beteiligte Arbeitgeber

selbst Mitglied des Ausschusses, so steht ihm bei der Beschlußfassung

kein Stimmrecht zu.

Falls der Ausschuß beschließt, daß der Fabrikant den Forderungen

der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere

hierüber festzusetzen und der Fabrikant verpflichtet, diesen Beschluß

durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten

Forderungen der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu

bringen.

Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht berechtigt, so hat der

Vorstand das Verzeichnis der beteiligten Arbeitnehmer sofort sämtlichen

Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung darf

kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe

beschäftigen und muß einen aus Versehen eingestellten Arbeiter alsbald

wieder entlassen, und zwar so lange, bis von dem Vorstande bekannt

gemacht wird, daß einer Beschäftigung der beteiligten Arbeiter bei den

Mitgliedern des Verbandes nichts mehr im Wege steht.

Findet eine Beilegung des Ausstandes nicht statt, so hat der Vorstand

das Recht, die in der notleidenden Fabrik vorliegenden Aufträge auf

die übrigen Fabriken zu verteilen, während letztere verpflichtet sind,

dieselben mit gleicher Sorgfalt wie ihre eigenen Aufträge auszuführen,

soweit dies nach der Natur der Sache ohne besondere Schwierigkeit oder

Benachteiligung des eigenen Betriebes geschehen kann.

Sollten die Arbeitnehmer derjenigen Firma, welcher die Ausführung der

Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen,

so sind dieselben zu entlassen. Eine weitergehende Unterstützung

einzelner durch die erwähnten Ereignisse betroffener Betriebe, sei

es durch Geldunterstützung, sei es in anderer Weise, kann durch die

Verbandsversammlung und in dringenden Fällen durch den Ausschuß

beschlossen werden.

Ein Rechtsanspruch auf die in gegenwärtigem Paragraphen in Aussicht

gestellte Beihülfe steht den einzelnen Verbandsmitgliedern nicht zu.

Bei Zuwiderhandlungen hat der Ausschuß eine Konventionalstrafe in Höhe

von 20 Mk. bis 5000 Mk. zu verhängen.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 321 / 323 题