In Stuttgart ist am 19. Juni 1899 der »$Verband südwestdeutscher
Holzindustrieller$« gegründet. Die Veranlassung bot ein Anfang Mai
ausgebrochener Streik der Möbelarbeiter, der 12 Wochen dauerte und in
dem es sich hauptsächlich um die Einführung des 9stündigen Arbeitstages
und eines Minimallohnes handelte. Der Verband stellt sich die Aufgabe:
a) die wirtschaftlichen Interessen der Holzindustriellen zu wahren: b)
in Streitfragen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einen Ausgleich
anzustreben und womöglich eine beide Teile befriedigende Vermittelung
herbeizuführen; c) Bestrebungen, welche darauf gerichtet sind, die
Arbeitsbedingungen, einseitig vorzuschreiben und zu diesem Zweck
geplante Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich
zu machen; d) einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter von grundsätzlicher
Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Minimallohn, Abschaffung der
Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Arbeitsordnungen u. s. w.
[355] Anschluß an S. 582. Das Material verdanke ich dem
Verbandsvorsitzenden, Herrn H. Sorge.
Mitglieder des Verbandes können alle selbständigen Gewerbetreibenden
der Holzindustrie in Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen
werden; dieselben haben nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1-8
Stimmen. Die hier einschlagenden Bestimmungen des Statutes lauten:
In allen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
betreffenden Angelegenheiten haben sich die Mitglieder des Verbandes
nach dem Grundsatz zu richten, daß jedes einzelne Mitglied des
Verbandes stets nur mit seinen eigenen Arbeitern oder mit einem von
diesen selbst aus ihrer Mitte gewählten Ausschusse zu verhandeln
hat, daß dagegen Verhandlungen mit irgend welchen nicht zu der
eigenen Arbeiterschaft gehörenden Mittelspersonen abzulehnen sind.
Sollten derartige Verhandlungen erforderlich werden, so werden sie
ausschließlich durch den Verbandsvorstand geführt. Desgleichen ist die
Vertretung der Verbandsinteressen in der Oeffentlichkeit ausschließlich
Sache des Ausschusses, und sollen sich die einzelnen Verbandsmitglieder
aller Kundgebungen in den Tagesblättern und dergleichen enthalten,
soweit sie nicht ausnahmsweise hierzu vom Vorstand ermächtigt sind.
Wird in einer Verbandswerkstätte von seiten der Arbeiter ein Ausstand
oder eine Sperre erklärt, so ist dem Vorstande sofort Mitteilung zu
machen. Dieser soll alsdann baldigst eine Untersuchung einleiten,
welche klarstellt, ob und inwieweit den Arbeitgeber ein Verschulden
trifft. Alsdann hat der Vorstand eine Sitzung des Ausschusses
einzuberufen. Der betreffende Arbeitgeber ist berechtigt, den Sitzungen
des Ausschusses der Regel noch beizuwohnen, jedoch ist der Vorstand
befugt, auch Sitzungen ohne dessen Zuziehung abzuhalten oder ihn
zeitweise sich entfernen zu lassen. Ist der beteiligte Arbeitgeber
selbst Mitglied des Ausschusses, so steht ihm bei der Beschlußfassung
kein Stimmrecht zu.
Falls der Ausschuß beschließt, daß der Fabrikant den Forderungen
der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere
hierüber festzusetzen und der Fabrikant verpflichtet, diesen Beschluß
durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten
Forderungen der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu
bringen.
Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht berechtigt, so hat der
Vorstand das Verzeichnis der beteiligten Arbeitnehmer sofort sämtlichen
Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung darf
kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe
beschäftigen und muß einen aus Versehen eingestellten Arbeiter alsbald
wieder entlassen, und zwar so lange, bis von dem Vorstande bekannt
gemacht wird, daß einer Beschäftigung der beteiligten Arbeiter bei den
Mitgliedern des Verbandes nichts mehr im Wege steht.
Findet eine Beilegung des Ausstandes nicht statt, so hat der Vorstand
das Recht, die in der notleidenden Fabrik vorliegenden Aufträge auf
die übrigen Fabriken zu verteilen, während letztere verpflichtet sind,
dieselben mit gleicher Sorgfalt wie ihre eigenen Aufträge auszuführen,
soweit dies nach der Natur der Sache ohne besondere Schwierigkeit oder
Benachteiligung des eigenen Betriebes geschehen kann.
Sollten die Arbeitnehmer derjenigen Firma, welcher die Ausführung der
Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen,
so sind dieselben zu entlassen. Eine weitergehende Unterstützung
einzelner durch die erwähnten Ereignisse betroffener Betriebe, sei
es durch Geldunterstützung, sei es in anderer Weise, kann durch die
Verbandsversammlung und in dringenden Fällen durch den Ausschuß
beschlossen werden.
Ein Rechtsanspruch auf die in gegenwärtigem Paragraphen in Aussicht
gestellte Beihülfe steht den einzelnen Verbandsmitgliedern nicht zu.
Bei Zuwiderhandlungen hat der Ausschuß eine Konventionalstrafe in Höhe
von 20 Mk. bis 5000 Mk. zu verhängen.