11. Die englische _trade alliance_[318].

Eine in hohem Grade interessante Erscheinung ist die in der

Ueberschrift bezeichnete in England versuchte Zusammenfassung von

Unternehmern und Arbeitern, deren Plan von dem Fabrikanten $Edward

J. Smith$ in Birmingham ausgeht, und die bisher insbesondere in der

Umgegend dieser Stadt Boden gefaßt hat. Die Grundgedanken, von denen er

ausgeht sind folgende[319]:

1. Alle übertriebene Konkurrenz im Gewerbe ist für Unternehmer und

Arbeiter in gleichem Maße verderblich.

2. Das mit ihr verbundene Unterbieten im Preise ist meist ganz unnötig,

da der einheimische Konsument es nicht verlangt und die auswärtige

Konkurrenz es nicht erfordert.

3. Selbst wenn die letztere bedrohlich wird, kann sie viel leichter

und wirksamer durch ein gemeinsames Zusammenwirken von Unternehmern

und Arbeitern bekämpft werden, als durch einseitiges Vorgehen, dem

die Beschränktheit der Mittel und die Schwierigkeit der Konkurrenz

entgegensteht.

4. Diese ungesunde Konkurrenz kann nur die vereinigte Thätigkeit der

Fabrikanten bekämpfen.

5. Aber dieses Vorgehen der Fabrikanten ist erfolglos ohne Kontrolle

über diejenigen, die ungeachtet aller von ihnen abgegebenen

Versprechungen nur dann ehrenhaft gegenüber ihren Konkurrenten handeln,

wenn sie dazu gezwungen sind.

6. Wie die Arbeiter früher unter dem profitlosen Geschäft gelitten

haben, so sind sie fortan berechtigt, einen billigen Anteil von dem

erfolgreichen Geschäfte zu fordern.

7. Angemessene Preise und Löhne können durch Zusammenwirken von

Unternehmern und Arbeitern nur dann erzielt werden, wenn beide Teile

das gewerkschaftliche Prinzip anerkennen und sich gegenseitig zu

dessen erfolgreicher Durchführung Beistand leisten, in der Weise, daß

schließlich die Unternehmer nur gewerkschaftlich organisierte Arbeiter

beschäftigen und die Arbeiter nur bei gewerkschaftlich organisierten

Unternehmern arbeiten.

8. Die Gewerkschaften können auf beiden Seiten nur dann nützlich

wirken, wenn sie von vernünftigen Auffassungen ausgehen, sonst sind sie

oft gefährlich und verderblich. Nutzen kann das Gewerkschaftswesen nur

haben, wo gegenseitiges Vertrauen herrscht und Unternehmer und Arbeiter

gemeinsam handeln.

[318] Eine eingehende Darstellung seines Systems giebt E. J. $Smith$

in seinem Buche: _The New Trades Combination Movement_,

Birmingham 1895. Eine kurze Uebersicht bietet Ed. $Bernstein$ in

einem Aufsatze: »Neue Formen gewerblicher Verbindung in England«

in der »Neuen Zeit« Oktoberheft 1898. Auch S. und B. $Webb$ in

ihrem Buche: Theorie und Praxis der englischen Gewerkvereine

(Uebersetzung), Stuttgart, Dietz, Bd. II, S. 115 ff. behandeln

das Thema.

[319] Nach einem Aufsatze von E. J. $Smith$ in dem _Daily Chronicle_

vom 6. Januar 1898.

E. J. $Smith$ lehnte sich an die in manchen Gewerben vorhandenen

Lohneinigungsämter (_Wages boards_), die aber bis dahin eine sehr

lose Organisation hatten. Im Jahre 1890 begründete er in seinem

eigenen Gewerbe, der Fabrikation metallener Bettstellen, eine _trade

alliance_[320] und fand bald Nachfolge in verschiedenen verwandten

Gewerben, wie der Fabrikation von Sprungfedern, Messingdraht, gewalzten

Röhren, Kaminvorlagen, porzellanenem Hausgerät, Thonwaren, Backsteinen,

Jutewaren, galvanisierten Hohlwaren u. s. w. Anfangs pflegte man sehr

detaillierte Statuten auszuarbeiten, nachdem man sich aber überzeugt

hatte, daß der Schwerpunkt in dem organisierten beiderseitigen

Interesse liegt, hat man sich auf wesentlich einfachere Bestimmungen

beschränkt. Als Typus dieser neueren Statuten kann derjenige eines 1897

abgeschlossenen Verbandes der Fahrradröhrenfabrikanten gelten, aus dem

folgende Vorschriften hervorzuheben sind.

1. Die Prinzipien der _alliance_ sind, für gerechte und billige

Verkaufspreise und für die Regelung der Löhne auf Grund solcher

Verkaufspreise durch Prämien oder einen Wandeltarif zu sorgen.

2. Die Arbeiter versprechen, nur für solche Fabrikanten zu arbeiten,

die entweder Mitglieder des Unternehmervereins sind oder auf Grund

eines besonderen Abkommens mit ihnen zusammengehen.

3. Die Unternehmer verpflichten sich, nur Gewerkschaftsmitglieder

anzustellen und von allen Arbeitern über 18 Jahre den Beitritt zur

Gewerkschaft zu fordern.

4. Die Unternehmer verpflichten sich, den Mitgliedern der Gewerkschaft

vom 1. Nov. 1897 auf die derzeitigen Stücklöhne eine Prämie von 10% zu

zahlen.

5. Diese Prämie soll keinem Arbeiter gezahlt werden, der nicht seine

Mitgliedskarte vorzeigt oder vier Wochen mit seinem Beitrage an die

Gewerkschaft im Rückstande ist.

6. Diese Prämie soll als Mindestprämie gelten, die sich nach einem

gegebenen Tarif erhöht, sobald die Unternehmer einen gewissen höheren

Verdienst haben.

[320] Deren Statut ist bei $Webb$ a. a. O. mitgeteilt.

Die _alliance_ hat also nicht allein nicht den Zweck, die Gewerkvereine

zu bekämpfen, sondern sie setzt sie umgekehrt auf beiden Seiten voraus,

sie betont vielmehr als Ziel die Erhöhung der Verkaufspreise und will

dieselben durch Zusammenwirken der organisierten Unternehmer und

Arbeiter erreichen. Die bisherigen Erfahrungen sind außerordentlich

günstig; insbesondere die Unternehmer, die anfangs von Zuziehung

der Arbeiter nichts wissen wollten, haben, nachdem mehrfach reine

Unternehmervereine gescheitert waren, den Vorteil des neuen Systems

eingesehen. Die Grundlage bilden überall die bisherigen Löhne, aber

es ist vorgesorgt, daß mit steigenden Preisen auch die Löhne steigen

und diese Preise werden berechnet nach den Herstellungskosten unter

Zuschlag eines angemessenen Verdienstes. Ueber alle diese Fragen

entscheidet ein Lohnkomitee, das aus Vertretern der beiderseitigen

Organisationen gebildet ist. Gegen dessen Entscheidung kann der Spruch

eines Schiedsgerichts angerufen werden, doch ist dieses Mittel bisher

noch nicht angewandt, obgleich schon mehrere hunderte von Fällen

entschieden sind. Bis zur endgültigen Entscheidung darf kein Teil das

Arbeitsverhältnis aufheben; dafür hat die Entscheidung rückwirkende

Kraft. Daneben haben beide Teile ihre gesonderte Organisation; die

Sekretäre derselben sind von selbst zugleich Sekretäre der _alliance_.

Uebrigens soll kein Streitfall vor den Verband gebracht werden, dessen

Beilegung nicht vorher in den betreffenden Geschäften versucht ist.

Entlassung wegen Trunkenheit, Unredlichkeit oder rohen Auftretens

werden nicht als Beschwerdegründe anerkannt.

Es ist interessant die Gründe zu lesen, mit denen $Smith$ die

Einräumung so weitgehender Rechte an die Arbeitergewerkschaften vom

Standpunkte des Unternehmers verteidigt. »Rein geschäftlich betrachtet«

sagt er, »können die Arbeiter einen Dienst leisten, nämlich sie können

den Zerfall des Unternehmerverbandes verhindern, d. h. sie können für

die Unternehmer etwas thun, was diese niemals selbst für sich thun

können. Die Geschichte lehrt dies deutlich. Es giebt kein sonstiges

Mittel, die Unternehmer dauernd und wirksam zusammenzuhalten; jede

Abmachung ist nutzlos. Das einzige Mittel ist die Hülfe der Arbeiter.

Sie können jedem Verbande absolute Herrschaft verschaffen und jeden

Unternehmer zwingen, ihm beizutreten, wie sie ihn verhindern, wieder

auszutreten. Dieser Dienst ist das gebrachte Opfer wert.«

Aber wie $Smith$ unter den Unternehmern schon hunderte von

Anhängern gefunden hat so äußern sich auch die Vertreter der

Arbeitergewerkschaften, die sich auf die Sache eingelassen haben,

durchweg anerkennend. So ist z. B. die Gewerkschaft der Messingarbeiter

(_National Amalgamated Society of Brassworkers_) seit ihrem Anschlusse

von 4800 (1895) und 6000 (1896) auf 11000 (1897) Mitglieder gestiegen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Verhältnisse in England

infolge des Freihandelssystems abweichend von denen der meisten andern

Länder liegen. Die bisherigen Versuche der Kartellbildung haben sich

meist als erfolglos erwiesen, und der Grund hierfür wird darin zu

suchen sein, daß die Vorbedingung eines geschlossenen Marktes, wie ihn

der Schutzzoll gewährt, fehlt, es also insbesondere auch nicht möglich

ist, die durch höhere Inlandpreise erzielten Vorteile zur Stellung

niedriger Auslandpreise zu benutzen. Aber auch unter der Herrschaft des

Schutzzolles bleibt doch der Grundgedanke der gemeinsamen Organisation

berechtigt, daß die Vorbedingung eines Erfolges der Kartellbildung,

nämlich der Zwang zum Anschlusse für alle Betriebe, auf keinem Wege so

wirksam geboten werden kann, wie durch Mithilfe der Arbeiter, indem

diese sich weigern, in nichtkartellierten Betrieben zu arbeiten. Wenn

diese Hülfe durch Gewährung entsprechender Gegenleistungen bezahlt

wird, so bleiben beide Teile durchaus im Rahmen geschäftlicher

Erwägungen und ihres berechtigten Sonderinteresses, auf dem allein eine

Einrichtung des praktischen Lebens beruhen kann.

B. Gesetzliche Organisationen.

Die Ansicht, daß es im Interesse der gegenseitigen Annäherung und des

sozialen Friedens zwischen Arbeitern und Arbeitgebern liege, sie in

gemeinsamen Organisationen zu vereinigen, ist schon seit langer Zeit

in weiten Kreisen vertreten. Es ist deshalb begreiflich, daß man ihr

auch bereits seitens der Gesetzgebung Rechnung getragen hat, und zwar

nicht nur insofern, als man solchen Vereinigungen, soweit sie sich

freiwillig bildeten, die gesetzliche Unterlage bot, sondern auch in der

Weise, daß man sie auf dem Wege des staatlichen Zwanges ins Leben rief.

Insbesondere ist dies geschehen in Deutschland und in Oesterreich.

Die zur Zeit bestehenden Zwangsorganisationen dieser Art lassen sich

im wesentlichen auf zwei Gruppen zurückführen, nämlich einerseits

diejenigen, die mit der gesetzlichen $Arbeiterversicherung$

zusammenhängen, und andrerseits diejenigen, welche auf der

$Gewerbeordnung$ beruhen.

Die staatliche $Sozialversicherung$ hat von Anfang an den richtigen

Gedanken zu Grunde gelegt, daß eine Einrichtung, die das Interesse der

Arbeiterklasse verfolge, auch deren Mitarbeit erfordere, und so hat

man denn in den deutschen Versicherungsgesetzen überall den Arbeitern

das Recht einer Mitwirkung eingeräumt, das sich natürlich verschieden

gestalten mußte nach dem Verhältnisse, in welchem die einzelnen Arten

der Versicherung deren Lasten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern

verteilen.

Bei der $Krankenversicherung$ werden die Beiträge zu 2/3 von den

Arbeitern und zu 1/3 von den Arbeitgebern getragen. Es ist deshalb

sachgemäß, daß auch im Vorstande und in der Generalversammlung der

Krankenkassen beide Teile nach diesem Verhältnisse vertreten sind. Das

Gesetz schreibt dies vor.

Die $Unfallversicherung$ geschieht ausschließlich auf Kosten der

Unternehmer, und demgemäß bilden sie allein die Berufsgenossenschaften.

Aber es giebt doch für die Heranziehung der Arbeiter zu der

Verwaltung außer ihrer Beteiligung an der Aufbringung der Mittel

noch andere Gesichtspunkte, und so hat man ihnen auch innerhalb der

Unfallversicherung eine Mitwirkung eingeräumt. Die Notwendigkeit

hierfür tritt am schärfsten hervor bei den $Schiedsgerichten$, denn

will man diese nicht aus unbeteiligten Personen zusammensetzen, sondern

die Arbeitgeber zu ihrer Bildung herbeiziehen, so muß man offenbar auch

die Arbeiter, und zwar im gleichen Verhältnisse, beteiligen; das folgt

aus dem Begriffe des Gerichtes als einer beiden Teilen gleiche Rechte

gewährenden Einrichtung. Aber auch bei der $Unfallverhütung$ glaubte

man die Mitwirkung der Arbeiter nicht entbehren zu können, wenn auch

nicht aus einem prinzipiellen, sondern aus dem praktischen Grunde,

daß die Arbeiter über die Mittel, wie am besten den Betriebsgefahren

vorzubeugen ist, naturgemäß ein sachverständiges Urteil besitzen,

und weil außerdem die von den eigenen Vertretern angeordneten

Sicherungsmaßregeln mehr Aussicht haben, auch thatsächlich Befolgung

zu finden. Diesen Erwägungen entspricht die Vorschrift des Gesetzes,

daß zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgerichte und von

Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, sowie zur Begutachtung

der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften für

jede Berufsgenossenschaft bezw. Sektion ebensoviele Vertreter der

Arbeiter gewählt werden, wie dem Vorstande Arbeitgeber angehören.

Die Arbeitervertreter sind bei den betreffenden Verhandlungen des

Vorstandes zuzuziehen und haben bei denselben gleiches Stimmrecht.

Die Verhandlung ist deshalb eine völlig gemeinsame. Da die Ergebnisse

nicht maßgebende Beschlüsse, sondern nur Gutachten sind, so ist die

Gefahr, daß sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit ergiebt, ohne

Bedeutung. Bei den Schiedsgerichten und im Reichsversicherungsamte ist

die Entscheidung durch den Vorsitzenden bezw. die übrigen Mitglieder

gegeben.

Bei der $Invaliditäts$- und $Altersversicherung$ wird die Last von

Arbeitern, Arbeitgebern und dem Reiche gemeinsam getragen, dem

entsprechend sind auch alle drei Faktoren an der Verwaltung beteiligt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind zunächst staatliche bezw. kommunale

Beamte, aber sowohl der Ausschuß wie der Aufsichtsrat wird aus

Vertretern der Arbeiter und Arbeitgeber in gleicher Zahl gebildet; die

Einrichtung des Aufsichtsrates ist freilich an sich freiwillig, sie

muß aber geschehen, sobald dem Vorstande Arbeitgeber und Versicherte

nicht angehören. Die Verhandlung in allen diesen Behörden ist eine

gemeinsame. Endlich werden Vertrauensmänner aus beiden Kreisen als

örtliche Organe bestellt. Auch hier giebt es Schiedsgerichte, deren

Beisitzer von den Vorständen der Krankenkassen, und zwar von den

beiden in ihnen vertretenen Gruppen im getrennten Verfahren gewählt

werden.

Die zunächst für die gedachten Versicherungen geschaffene

Einrichtung der Schiedsgerichte ist dann durch das Gesetz über die

$Gewerbegerichte$ weiter entwickelt. Auch hier wirken Vertreter der

Arbeitgeber und der Arbeiter, die in geheimer und unmittelbarer Wahl

von allen Beteiligten in getrenntem Verfahren gewählt werden, unter

einem staatlichen Vorsitzenden zusammen. Das Gewerbegericht kann

zugleich als Einigungsamt thätig werden und hat dann die Befugnis, auch

einen Schiedsspruch abzugeben, doch kann der Vorsitzende, falls bei der

Abstimmung beide Gruppen sich geschlossen gegenüberstehen, sich seiner

Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande

gekommen ist.

Die Kranken- und Unfallversicherung ist auch in $Oesterreich$

eingeführt und durchaus nach dem deutschen Muster gestaltet, nur

giebt es keine Berufsgenossenschaften, vielmehr sind deren Aufgaben

territorial gegliederten Anstalten übertragen. Ebenso entspricht das

am 1. Juli 1898 in Kraft getretene österreichische Gesetz über die

Gewerbeschiedsgerichte dem deutschen Vorbilde. Eine Invaliditäts- und

Altersversicherung besteht noch nicht.

Auch bei der Ordnung der $gewerblichen Verhältnisse$ ist ein

Zusammenwirken von Arbeitern und Arbeitgebern vorgesehen. Die

deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 war den aus früherer Zeit

überlieferten Organisationen nicht günstig gesinnt. Man ließ sie

freilich bestehen, indem man nur einigen Mißbräuchen entgegentrat,

aber man suchte ihren Einfluß möglichst einzuschränken. Auch die neuen

Innungen, deren Bildung im Gesetze vorgesehen ist, sind sehr knapp in

acht Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet

»die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen«. Eine

gemeinsame Thätigkeit von Arbeitern und Arbeitgebern ist allerdings

insofern ins Auge gefaßt, als die zur Entscheidung von Streitigkeiten

der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen

oder Lehrlingen zu bildenden Schiedsgerichte, deren Errichtung den

Ortsstatuten überlassen ist, unter gleichmäßiger Zuziehung von

Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschehen soll, doch war die Errichtung

solcher Schiedsgerichte der Regelung durch Ortsstatut überlassen und

ist deshalb nur ganz vereinzelt erfolgt.

Die späteren Aenderungen der Gewerbeordnung hatten neben der

Verbesserung des Arbeiterschutzes hauptsächlich die Förderung des

$Innungswesens$ zum Gegenstande, und in diesem Rahmen hat man

auch den Arbeitern eine gewisse Berücksichtigung zu teil werden

lassen. Die $Aufgaben$ der $Innungen$ sind oben[321] aufgezählt.

Von denselben interessiert uns hier insbesondere »die Förderung

des gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen,

sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis«

und die Befugnis zur Einrichtung von Kassen zur Unterstützung der

Mitglieder, ihrer Angehörigen, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in

Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und sonstiger

Bedürftigkeit, sowie zur Begründung von Schiedsgerichten. Hinsichtlich

der Innungskrankenkassen ist den Statuten die Befugnis eingeräumt,

entweder die Einrichtung des Krankenversicherungsgesetzes beizubehalten

oder die Verwaltung ausschließlich den Arbeitnehmern zu überlassen

oder endlich unter der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die

Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, die Bestellung des

Vorsitzenden und die Wahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder und der

Generalversammlung der Innung zu übertragen.

[321] Vgl. S. 650.

Mitglieder der Innung sind nur die Meister, dagegen ist den Gesellen

eine Teilnahme an den Aufgaben und der Verwaltung der Innung durch den

$Gesellenausschuß$ eingeräumt. Allerdings sind dessen Befugnisse recht

gering. Er ist zu beteiligen »bei der Regelung des Lehrlingswesens und

bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller

Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine

besondere Mühwaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung

bestimmt sind.« »Die nähere Regelung dieser Beteiligung hat durch

das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1. bei der Beratung

und Beschlußfassung des Innungvorstandes mindestens ein Mitglied

des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist, 2.

bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine

sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrechte zuzulassen sind, 3. bei

der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen

zu machen haben, abgesehen von der Person des Vorsitzenden, Gesellen,

welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in gleicher Zahl zu

beteiligen sind, wie die Innungsmitglieder.« Die Ausführung von

Beschlüssen der Innungsversammlung in Angelegenheiten, für welche die

Beteiligung des Gesellenausschusses vorgeschrieben ist, darf nur mit

dessen Zustimmung erfolgen; doch kann diese durch die Aufsichtsbehörde

ergänzt werden.

Hiernach hat also nicht etwa der Gesellenausschuß nur ein Recht der

Genehmigung, über dessen Ausübung er für sich allein beriete, sondern

in den Verhandlungen des Innungsvorstandes und der Innungsversammlung,

in denen diese Angelegenheiten zur Erörterung gelangen, müssen Gesellen

zugezogen werden; die Verhandlung ist deshalb eine gemeinsame. Dasselbe

gilt von der Verwaltung der bezüglichen Einrichtungen, die von den

Meistern und den Gesellen gemeinsam geleitet wird.

Auch für die Handwerkskammern sind Gesellenausschüsse vorgeschrieben,

die mitzuwirken haben 1. bei Regelung des Lehrlingswesens, 2. bei

Gutachten und Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse

der Gesellen und Lehrlinge berühren, 3. bei der Entscheidung über

Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. In dem Falle unter

2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten oder

einen besonderen Bericht zu erstatten, in den übrigen Fällen ist die

Thätigkeit eine gemeinsame.

Für die Innungsausschüsse und die Innungsverbände ist eine Beteiligung

der Gesellen nicht vorgesehen[322]; ebensowenig ist den verschiedenen

Gesellenausschüssen gestattet, miteinander in Verbindung zu treten,

dies würde vielmehr gegen die Vereinsgesetze der meisten Länder

verstoßen.

[322] Der frühere Entwurf (Reichsanzeiger vom 3. August 1896)

hatte wenigstens für den »Handwerksausschuß« die Bildung von

Gesellenausschüssen vorgeschrieben.

Ueber die $österreichischen$ Zwangsgenossenschaften ist oben[323]

bereits das Wichtigste mitgeteilt[324]. Die Hülfspersonen sind

nicht Mitglieder, sondern nur Angehörige der Genossenschaft. Doch

ist ihnen hinsichtlich der ihre Interessen berührenden Aufgaben

eine Teilnahme an der Verwaltung eingeräumt. Nicht allein haben

sie zu der Genossenschaftsversammlung Delegierte mit beratender

Stimme zu entsenden, sondern statutarisch kann ihnen auch in dem

Genossenschaftsausschusse eine Vertretung eingeräumt werden.

Hinsichtlich der bei jeder Genossenschaft zu bildenden Krankenkasse

haben sie das Recht, in den Vorstand, den Ueberwachungsausschuß und die

Generalversammlung Vertreter zu wählen, die sogar ein den Beiträgen der

Gesellen entsprechendes Uebergewicht (2/3 : 1/3) haben. Endlich besteht

ein schiedsgerichtlicher Ausschuß, der von beiden Teilen im gleichen

Verhältnisse besetzt wird.

[323] Vgl. S. 609 ff.

[324] Die folgende Darstellung stützt sich hauptsächlich auf

den Aufsatz von $Schwiedland$: »Die Einführung obligatorischer

Arbeiterausschüsse in Oesterreich« in Schmoller, Jahrb. 1891,

S. 1241 ff.

Aber man ist in Oesterreich weiter gegangen, als in Deutschland,

indem man den Gesellen in der »$Gehülfenversammlung$«, d. h. der

Versammlung sämtlicher Gehülfen der in einer Genossenschaft vereinigten

Gewerbetreibenden mit einem der Bestätigung durch die Behörde

bedürfenden Obmann ein eigenes Organ gegeben hat. Die Aufgaben der

Gehülfenversammlung sind: 1. die Wahrnehmung und Erörterung der

Interessen der zu der Genossenschaft gehörigen Gehülfen, soweit diese

Interessen den Zwecken der Genossenschaft nicht widerstreiten; 2.

die Wahl der Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses, des

Vorstandes, des Ueberwachungsausschusses und der Delegierten der

Generalversammlung der Krankenkasse aus dem Stande der Gewerbegehülfen;

3. die Wahl der Vertreter aus dem Stande der Gewerbegehülfen zur

Genossenschaftsversammlung, sowie des Obmannes und der Mitglieder

des Gehülfenausschusses. Dagegen darf die Gehülfenversammlung weder

obligatorische Beiträge erheben, noch freiwillige Gaben annehmen,

auch darf sie nur auf Aufforderung des Genossenschaftsvorstandes

zusammentreten.

Die bisherige Entwickelung der Verhältnisse hat bewiesen, daß die

Gesellen besser als die Meister verstanden haben, sich die neue

Einrichtung nutzbar zu machen. Während unter den Meistern sich ein

gewisser Gegensatz zwischen Großen und Kleinen geltend macht, wobei

die letzteren infolge ihrer Mehrheit die Leitung an sich gerissen

haben, sind die Arbeiter umgekehrt bemüht gewesen, ihre tüchtigsten

Kräfte an die maßgebenden Stellen zu bringen, haben sie auch dadurch

von den Meistern unabhängig gemacht, daß sie ihnen die besoldeten

Stellen in den Krankenkassen übertragen haben, und so hat sich der

Gehülfenausschuß zu einem wertvollen Organe für die Vertretung der

allgemeinen Berufsinteressen der Arbeiter entwickelt.

Die Einrichtung der obligatorischen Berufsorganisation wird von

österreichischen Sozialpolitikern durchaus günstig beurteilt[325]. Es

ist deshalb begreiflich, daß der Versuch unternommen ist, sie auch für

die Großindustrie durchzuführen. Schon am 5. Oktober 1886 hatte die

deutsche Linke im Abgeordnetenhause einen Antrag über Errichtung und

Organisation von Arbeiterkammern eingebracht, und durch Antrag vom 19.

April 1890 hatte sie den Gedanken in der Form eines Gesetzentwurfes

über Einrichtung von Einigungsämtern, in welchen die Schaffung von

Arbeiterausschüssen vorgesehen war, wieder aufgenommen, aber beides

ohne Erfolg. Während hier ausschließlich die Organisation der Arbeiter

beabsichtigt war, indem man sie den bereits bestehenden Kartellen der

Unternehmer, deren Reform man ins Auge faßte, gegenüberstellen wollte,

schlug der Entwurf, betr. Einführung von Einrichtungen zur Förderung

des Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und ihren Arbeitern,

den die Regierung am 17. Juni 1891 dem Abgeordnetenhause vorlegte, den

Weg einer beiderseitigen Organisation ein.

[325] Vgl. $Schwiedland$ a. a. D. S. 1259, Anm. 1.

Der Schwerpunkt lag allerdings auch hier in den $Arbeiterausschüssen$,

die in allen fabrikmäßigen Gewerbeunternehmungen gebildet werden

sollten, und zwar durch Wahl seitens aller Arbeiter, die mindestens

21 Jahre alt und seit einem Jahre in dem betreffenden Unternehmen

beschäftigt sind.

Ueber den Wirkungskreis war folgendes bestimmt:

»Die Aufgabe der Arbeiterausschüsse besteht zunächst darin, dem

Gewerbsunternehmer oder dessen von ihm bestimmten Organen die Wünsche

und Beschwerden der Arbeiterschaft oder eines Teiles derselben in

Beziehung auf den Lohnvertrag oder die sonstigen Arbeitsbedingungen

vorzutragen, sowie die Beilegung von in dieser Hinsicht vorhandenen

Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Ueberhaupt haben die

Arbeiterausschüsse zur Erhaltung des guten Einvernehmens zwischen den

Gewerbsunternehmern und deren Organen einerseits und den Arbeitern

andererseits durch angemessene Einwirkung beizutragen.«

Mit Zustimmung des Unternehmers können den Ausschüssen auch noch

andere Aufgaben übertragen werden, insbesondere die Mitwirkung

bei der Verwaltung der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen und

bei Ueberwachung der Befolgung der Arbeitsordnung und der für die

Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter erlassenen Vorschriften. Es kann

ferner bestimmt werden, daß der Arbeiterausschuß vor Verhängung von

Konventionalstrafen um sein Gutachten zu befragen ist.

Aber der Entwurf beschränkte sich nicht hierauf, sondern gab der

Regierung das Recht, in einzelnen Städten und Industriebezirken,

in welchen eine größere Anzahl gleicher oder verwandter Gewerbe

fabrikmäßig betrieben wird, die Zusammenfassung derselben in

$genossenschaftliche Organisationen$ (Berufsgenossenschaften)

anzuordnen. Diese sollte erfolgen durch Errichtung von je zwei

Genossenschaften, nämlich einerseits der sämtlichen in der Organisation

einbezogenen Unternehmer und andererseits der sämtlichen Hülfsarbeiter

dieser Unternehmer.

Ueber den Zweck dieser Organisation bestimmte § 14 des Entwurfes:

»Die Errichtung jeder der beiden Genossenschaften hat den Zweck,

den Mitgliedern derselben Gelegenheit zu bieten, im Rahmen der

bestehenden Gesetze ihre wirtschaftlichen Interessen, soweit sie mit

dem Gegenstände ihrer gewerblichen Thätigkeit in Zusammenhang stehen,

zu erörtern, einschlägige Wünsche und Beschwerden in Beratung zu ziehen

und hierbei über ihre Haltung zu den in den betreffenden Fragen von der

anderen Genossenschaft gefaßten Beschlüssen sich zu entscheiden. Beide

Genossenschaften sind verpflichtet, über Aufforderung der Behörden,

sowie der Handels- und Gewerbekammern Gutachten zu erstatten; sie sind

oder auch berechtigt, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises aus

eigener Initiative mit Anträgen hervorzutreten«.

Die Genossenschaftsversammlung der Unternehmer besteht aus sämtlichen

Mitgliedern, die der Arbeiter aus Vertretern; die letzteren wählen

die Arbeiterausschüsse. Die Geschäftsführung liegt in der Hand

der »Vorstehung«, d. h. des Ausschusses und eines der Bestätigung

seitens der Behörde bedürfenden Vorstehers. Der letztere hat ein

Disziplinarstrafrecht gegen die Mitglieder.

In dem letzten Abschnitte des Entwurfes war die Schaffung von

$Einigungsämtern$ vorgesehen, die für gleiche oder verwandte

Berufe errichtet werden sollten. Dabei war für Großindustrie

und Kleingewerbe insofern eine verschiedene Organisation

vorgeschlagen, als die Arbeitervertreter bei der erstern von den

Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung, bei der letztern von

der Gehülfenversammlung zu wählen waren, während die Vertreter der

Unternehmer aus allgemeinen Wahlen der letzteren hervorgehen sollten.

Zur Ueberwachung wird bei jeder Genossenschaft ein staatlicher

Kommissar bestellt. Auch kann die Auflösung der Genossenschaft

seitens des Ministers erfolgen, sobald sie ihren gesetzlichen oder

statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, gesetzwidrige Beschlüsse

faßt oder »überhaupt den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes nicht

mehr entspricht«.

Der Entwurf wollte eine Lösung der sozialen Frage durch staatliche

Organisation im großen Stile unternehmen, insbesondere war in der

Begründung ausdrücklich hervorgehoben, daß die Arbeitergenossenschaften

befugt sein sollten, auch allgemeine Fachfragen in den Bereich

ihrer Erörterung zu ziehen und dadurch zur Wahrung der

berechtigten Interessen und zur Verbesserung der Gesamtlage der

Genossenschaftsmitglieder beizutragen. Mit Recht bezeichnete die

Begründung gegenüber dieser Organisation der Arbeiter die korporative

Vereinigung der Unternehmer als notwendiges Korrelat. Es ist lebhaft

zu bedauern, daß die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses zu keinem

positiven Ergebnisse führten und die Regierung den durch den Entwurf

beschrittenen Weg später nicht weiter verfolgt hat.

Nachträge[326].

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 301 / 323 题