Eine in hohem Grade interessante Erscheinung ist die in der
Ueberschrift bezeichnete in England versuchte Zusammenfassung von
Unternehmern und Arbeitern, deren Plan von dem Fabrikanten $Edward
J. Smith$ in Birmingham ausgeht, und die bisher insbesondere in der
Umgegend dieser Stadt Boden gefaßt hat. Die Grundgedanken, von denen er
ausgeht sind folgende[319]:
1. Alle übertriebene Konkurrenz im Gewerbe ist für Unternehmer und
Arbeiter in gleichem Maße verderblich.
2. Das mit ihr verbundene Unterbieten im Preise ist meist ganz unnötig,
da der einheimische Konsument es nicht verlangt und die auswärtige
Konkurrenz es nicht erfordert.
3. Selbst wenn die letztere bedrohlich wird, kann sie viel leichter
und wirksamer durch ein gemeinsames Zusammenwirken von Unternehmern
und Arbeitern bekämpft werden, als durch einseitiges Vorgehen, dem
die Beschränktheit der Mittel und die Schwierigkeit der Konkurrenz
entgegensteht.
4. Diese ungesunde Konkurrenz kann nur die vereinigte Thätigkeit der
Fabrikanten bekämpfen.
5. Aber dieses Vorgehen der Fabrikanten ist erfolglos ohne Kontrolle
über diejenigen, die ungeachtet aller von ihnen abgegebenen
Versprechungen nur dann ehrenhaft gegenüber ihren Konkurrenten handeln,
wenn sie dazu gezwungen sind.
6. Wie die Arbeiter früher unter dem profitlosen Geschäft gelitten
haben, so sind sie fortan berechtigt, einen billigen Anteil von dem
erfolgreichen Geschäfte zu fordern.
7. Angemessene Preise und Löhne können durch Zusammenwirken von
Unternehmern und Arbeitern nur dann erzielt werden, wenn beide Teile
das gewerkschaftliche Prinzip anerkennen und sich gegenseitig zu
dessen erfolgreicher Durchführung Beistand leisten, in der Weise, daß
schließlich die Unternehmer nur gewerkschaftlich organisierte Arbeiter
beschäftigen und die Arbeiter nur bei gewerkschaftlich organisierten
Unternehmern arbeiten.
8. Die Gewerkschaften können auf beiden Seiten nur dann nützlich
wirken, wenn sie von vernünftigen Auffassungen ausgehen, sonst sind sie
oft gefährlich und verderblich. Nutzen kann das Gewerkschaftswesen nur
haben, wo gegenseitiges Vertrauen herrscht und Unternehmer und Arbeiter
gemeinsam handeln.
[318] Eine eingehende Darstellung seines Systems giebt E. J. $Smith$
in seinem Buche: _The New Trades Combination Movement_,
Birmingham 1895. Eine kurze Uebersicht bietet Ed. $Bernstein$ in
einem Aufsatze: »Neue Formen gewerblicher Verbindung in England«
in der »Neuen Zeit« Oktoberheft 1898. Auch S. und B. $Webb$ in
ihrem Buche: Theorie und Praxis der englischen Gewerkvereine
(Uebersetzung), Stuttgart, Dietz, Bd. II, S. 115 ff. behandeln
das Thema.
[319] Nach einem Aufsatze von E. J. $Smith$ in dem _Daily Chronicle_
vom 6. Januar 1898.
E. J. $Smith$ lehnte sich an die in manchen Gewerben vorhandenen
Lohneinigungsämter (_Wages boards_), die aber bis dahin eine sehr
lose Organisation hatten. Im Jahre 1890 begründete er in seinem
eigenen Gewerbe, der Fabrikation metallener Bettstellen, eine _trade
alliance_[320] und fand bald Nachfolge in verschiedenen verwandten
Gewerben, wie der Fabrikation von Sprungfedern, Messingdraht, gewalzten
Röhren, Kaminvorlagen, porzellanenem Hausgerät, Thonwaren, Backsteinen,
Jutewaren, galvanisierten Hohlwaren u. s. w. Anfangs pflegte man sehr
detaillierte Statuten auszuarbeiten, nachdem man sich aber überzeugt
hatte, daß der Schwerpunkt in dem organisierten beiderseitigen
Interesse liegt, hat man sich auf wesentlich einfachere Bestimmungen
beschränkt. Als Typus dieser neueren Statuten kann derjenige eines 1897
abgeschlossenen Verbandes der Fahrradröhrenfabrikanten gelten, aus dem
folgende Vorschriften hervorzuheben sind.
1. Die Prinzipien der _alliance_ sind, für gerechte und billige
Verkaufspreise und für die Regelung der Löhne auf Grund solcher
Verkaufspreise durch Prämien oder einen Wandeltarif zu sorgen.
2. Die Arbeiter versprechen, nur für solche Fabrikanten zu arbeiten,
die entweder Mitglieder des Unternehmervereins sind oder auf Grund
eines besonderen Abkommens mit ihnen zusammengehen.
3. Die Unternehmer verpflichten sich, nur Gewerkschaftsmitglieder
anzustellen und von allen Arbeitern über 18 Jahre den Beitritt zur
Gewerkschaft zu fordern.
4. Die Unternehmer verpflichten sich, den Mitgliedern der Gewerkschaft
vom 1. Nov. 1897 auf die derzeitigen Stücklöhne eine Prämie von 10% zu
zahlen.
5. Diese Prämie soll keinem Arbeiter gezahlt werden, der nicht seine
Mitgliedskarte vorzeigt oder vier Wochen mit seinem Beitrage an die
Gewerkschaft im Rückstande ist.
6. Diese Prämie soll als Mindestprämie gelten, die sich nach einem
gegebenen Tarif erhöht, sobald die Unternehmer einen gewissen höheren
Verdienst haben.
[320] Deren Statut ist bei $Webb$ a. a. O. mitgeteilt.
Die _alliance_ hat also nicht allein nicht den Zweck, die Gewerkvereine
zu bekämpfen, sondern sie setzt sie umgekehrt auf beiden Seiten voraus,
sie betont vielmehr als Ziel die Erhöhung der Verkaufspreise und will
dieselben durch Zusammenwirken der organisierten Unternehmer und
Arbeiter erreichen. Die bisherigen Erfahrungen sind außerordentlich
günstig; insbesondere die Unternehmer, die anfangs von Zuziehung
der Arbeiter nichts wissen wollten, haben, nachdem mehrfach reine
Unternehmervereine gescheitert waren, den Vorteil des neuen Systems
eingesehen. Die Grundlage bilden überall die bisherigen Löhne, aber
es ist vorgesorgt, daß mit steigenden Preisen auch die Löhne steigen
und diese Preise werden berechnet nach den Herstellungskosten unter
Zuschlag eines angemessenen Verdienstes. Ueber alle diese Fragen
entscheidet ein Lohnkomitee, das aus Vertretern der beiderseitigen
Organisationen gebildet ist. Gegen dessen Entscheidung kann der Spruch
eines Schiedsgerichts angerufen werden, doch ist dieses Mittel bisher
noch nicht angewandt, obgleich schon mehrere hunderte von Fällen
entschieden sind. Bis zur endgültigen Entscheidung darf kein Teil das
Arbeitsverhältnis aufheben; dafür hat die Entscheidung rückwirkende
Kraft. Daneben haben beide Teile ihre gesonderte Organisation; die
Sekretäre derselben sind von selbst zugleich Sekretäre der _alliance_.
Uebrigens soll kein Streitfall vor den Verband gebracht werden, dessen
Beilegung nicht vorher in den betreffenden Geschäften versucht ist.
Entlassung wegen Trunkenheit, Unredlichkeit oder rohen Auftretens
werden nicht als Beschwerdegründe anerkannt.
Es ist interessant die Gründe zu lesen, mit denen $Smith$ die
Einräumung so weitgehender Rechte an die Arbeitergewerkschaften vom
Standpunkte des Unternehmers verteidigt. »Rein geschäftlich betrachtet«
sagt er, »können die Arbeiter einen Dienst leisten, nämlich sie können
den Zerfall des Unternehmerverbandes verhindern, d. h. sie können für
die Unternehmer etwas thun, was diese niemals selbst für sich thun
können. Die Geschichte lehrt dies deutlich. Es giebt kein sonstiges
Mittel, die Unternehmer dauernd und wirksam zusammenzuhalten; jede
Abmachung ist nutzlos. Das einzige Mittel ist die Hülfe der Arbeiter.
Sie können jedem Verbande absolute Herrschaft verschaffen und jeden
Unternehmer zwingen, ihm beizutreten, wie sie ihn verhindern, wieder
auszutreten. Dieser Dienst ist das gebrachte Opfer wert.«
Aber wie $Smith$ unter den Unternehmern schon hunderte von
Anhängern gefunden hat so äußern sich auch die Vertreter der
Arbeitergewerkschaften, die sich auf die Sache eingelassen haben,
durchweg anerkennend. So ist z. B. die Gewerkschaft der Messingarbeiter
(_National Amalgamated Society of Brassworkers_) seit ihrem Anschlusse
von 4800 (1895) und 6000 (1896) auf 11000 (1897) Mitglieder gestiegen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Verhältnisse in England
infolge des Freihandelssystems abweichend von denen der meisten andern
Länder liegen. Die bisherigen Versuche der Kartellbildung haben sich
meist als erfolglos erwiesen, und der Grund hierfür wird darin zu
suchen sein, daß die Vorbedingung eines geschlossenen Marktes, wie ihn
der Schutzzoll gewährt, fehlt, es also insbesondere auch nicht möglich
ist, die durch höhere Inlandpreise erzielten Vorteile zur Stellung
niedriger Auslandpreise zu benutzen. Aber auch unter der Herrschaft des
Schutzzolles bleibt doch der Grundgedanke der gemeinsamen Organisation
berechtigt, daß die Vorbedingung eines Erfolges der Kartellbildung,
nämlich der Zwang zum Anschlusse für alle Betriebe, auf keinem Wege so
wirksam geboten werden kann, wie durch Mithilfe der Arbeiter, indem
diese sich weigern, in nichtkartellierten Betrieben zu arbeiten. Wenn
diese Hülfe durch Gewährung entsprechender Gegenleistungen bezahlt
wird, so bleiben beide Teile durchaus im Rahmen geschäftlicher
Erwägungen und ihres berechtigten Sonderinteresses, auf dem allein eine
Einrichtung des praktischen Lebens beruhen kann.
B. Gesetzliche Organisationen.
Die Ansicht, daß es im Interesse der gegenseitigen Annäherung und des
sozialen Friedens zwischen Arbeitern und Arbeitgebern liege, sie in
gemeinsamen Organisationen zu vereinigen, ist schon seit langer Zeit
in weiten Kreisen vertreten. Es ist deshalb begreiflich, daß man ihr
auch bereits seitens der Gesetzgebung Rechnung getragen hat, und zwar
nicht nur insofern, als man solchen Vereinigungen, soweit sie sich
freiwillig bildeten, die gesetzliche Unterlage bot, sondern auch in der
Weise, daß man sie auf dem Wege des staatlichen Zwanges ins Leben rief.
Insbesondere ist dies geschehen in Deutschland und in Oesterreich.
Die zur Zeit bestehenden Zwangsorganisationen dieser Art lassen sich
im wesentlichen auf zwei Gruppen zurückführen, nämlich einerseits
diejenigen, die mit der gesetzlichen $Arbeiterversicherung$
zusammenhängen, und andrerseits diejenigen, welche auf der
$Gewerbeordnung$ beruhen.
Die staatliche $Sozialversicherung$ hat von Anfang an den richtigen
Gedanken zu Grunde gelegt, daß eine Einrichtung, die das Interesse der
Arbeiterklasse verfolge, auch deren Mitarbeit erfordere, und so hat
man denn in den deutschen Versicherungsgesetzen überall den Arbeitern
das Recht einer Mitwirkung eingeräumt, das sich natürlich verschieden
gestalten mußte nach dem Verhältnisse, in welchem die einzelnen Arten
der Versicherung deren Lasten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern
verteilen.
Bei der $Krankenversicherung$ werden die Beiträge zu 2/3 von den
Arbeitern und zu 1/3 von den Arbeitgebern getragen. Es ist deshalb
sachgemäß, daß auch im Vorstande und in der Generalversammlung der
Krankenkassen beide Teile nach diesem Verhältnisse vertreten sind. Das
Gesetz schreibt dies vor.
Die $Unfallversicherung$ geschieht ausschließlich auf Kosten der
Unternehmer, und demgemäß bilden sie allein die Berufsgenossenschaften.
Aber es giebt doch für die Heranziehung der Arbeiter zu der
Verwaltung außer ihrer Beteiligung an der Aufbringung der Mittel
noch andere Gesichtspunkte, und so hat man ihnen auch innerhalb der
Unfallversicherung eine Mitwirkung eingeräumt. Die Notwendigkeit
hierfür tritt am schärfsten hervor bei den $Schiedsgerichten$, denn
will man diese nicht aus unbeteiligten Personen zusammensetzen, sondern
die Arbeitgeber zu ihrer Bildung herbeiziehen, so muß man offenbar auch
die Arbeiter, und zwar im gleichen Verhältnisse, beteiligen; das folgt
aus dem Begriffe des Gerichtes als einer beiden Teilen gleiche Rechte
gewährenden Einrichtung. Aber auch bei der $Unfallverhütung$ glaubte
man die Mitwirkung der Arbeiter nicht entbehren zu können, wenn auch
nicht aus einem prinzipiellen, sondern aus dem praktischen Grunde,
daß die Arbeiter über die Mittel, wie am besten den Betriebsgefahren
vorzubeugen ist, naturgemäß ein sachverständiges Urteil besitzen,
und weil außerdem die von den eigenen Vertretern angeordneten
Sicherungsmaßregeln mehr Aussicht haben, auch thatsächlich Befolgung
zu finden. Diesen Erwägungen entspricht die Vorschrift des Gesetzes,
daß zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgerichte und von
Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, sowie zur Begutachtung
der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften für
jede Berufsgenossenschaft bezw. Sektion ebensoviele Vertreter der
Arbeiter gewählt werden, wie dem Vorstande Arbeitgeber angehören.
Die Arbeitervertreter sind bei den betreffenden Verhandlungen des
Vorstandes zuzuziehen und haben bei denselben gleiches Stimmrecht.
Die Verhandlung ist deshalb eine völlig gemeinsame. Da die Ergebnisse
nicht maßgebende Beschlüsse, sondern nur Gutachten sind, so ist die
Gefahr, daß sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit ergiebt, ohne
Bedeutung. Bei den Schiedsgerichten und im Reichsversicherungsamte ist
die Entscheidung durch den Vorsitzenden bezw. die übrigen Mitglieder
gegeben.
Bei der $Invaliditäts$- und $Altersversicherung$ wird die Last von
Arbeitern, Arbeitgebern und dem Reiche gemeinsam getragen, dem
entsprechend sind auch alle drei Faktoren an der Verwaltung beteiligt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind zunächst staatliche bezw. kommunale
Beamte, aber sowohl der Ausschuß wie der Aufsichtsrat wird aus
Vertretern der Arbeiter und Arbeitgeber in gleicher Zahl gebildet; die
Einrichtung des Aufsichtsrates ist freilich an sich freiwillig, sie
muß aber geschehen, sobald dem Vorstande Arbeitgeber und Versicherte
nicht angehören. Die Verhandlung in allen diesen Behörden ist eine
gemeinsame. Endlich werden Vertrauensmänner aus beiden Kreisen als
örtliche Organe bestellt. Auch hier giebt es Schiedsgerichte, deren
Beisitzer von den Vorständen der Krankenkassen, und zwar von den
beiden in ihnen vertretenen Gruppen im getrennten Verfahren gewählt
werden.
Die zunächst für die gedachten Versicherungen geschaffene
Einrichtung der Schiedsgerichte ist dann durch das Gesetz über die
$Gewerbegerichte$ weiter entwickelt. Auch hier wirken Vertreter der
Arbeitgeber und der Arbeiter, die in geheimer und unmittelbarer Wahl
von allen Beteiligten in getrenntem Verfahren gewählt werden, unter
einem staatlichen Vorsitzenden zusammen. Das Gewerbegericht kann
zugleich als Einigungsamt thätig werden und hat dann die Befugnis, auch
einen Schiedsspruch abzugeben, doch kann der Vorsitzende, falls bei der
Abstimmung beide Gruppen sich geschlossen gegenüberstehen, sich seiner
Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande
gekommen ist.
Die Kranken- und Unfallversicherung ist auch in $Oesterreich$
eingeführt und durchaus nach dem deutschen Muster gestaltet, nur
giebt es keine Berufsgenossenschaften, vielmehr sind deren Aufgaben
territorial gegliederten Anstalten übertragen. Ebenso entspricht das
am 1. Juli 1898 in Kraft getretene österreichische Gesetz über die
Gewerbeschiedsgerichte dem deutschen Vorbilde. Eine Invaliditäts- und
Altersversicherung besteht noch nicht.
Auch bei der Ordnung der $gewerblichen Verhältnisse$ ist ein
Zusammenwirken von Arbeitern und Arbeitgebern vorgesehen. Die
deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 war den aus früherer Zeit
überlieferten Organisationen nicht günstig gesinnt. Man ließ sie
freilich bestehen, indem man nur einigen Mißbräuchen entgegentrat,
aber man suchte ihren Einfluß möglichst einzuschränken. Auch die neuen
Innungen, deren Bildung im Gesetze vorgesehen ist, sind sehr knapp in
acht Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet
»die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen«. Eine
gemeinsame Thätigkeit von Arbeitern und Arbeitgebern ist allerdings
insofern ins Auge gefaßt, als die zur Entscheidung von Streitigkeiten
der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen
oder Lehrlingen zu bildenden Schiedsgerichte, deren Errichtung den
Ortsstatuten überlassen ist, unter gleichmäßiger Zuziehung von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschehen soll, doch war die Errichtung
solcher Schiedsgerichte der Regelung durch Ortsstatut überlassen und
ist deshalb nur ganz vereinzelt erfolgt.
Die späteren Aenderungen der Gewerbeordnung hatten neben der
Verbesserung des Arbeiterschutzes hauptsächlich die Förderung des
$Innungswesens$ zum Gegenstande, und in diesem Rahmen hat man
auch den Arbeitern eine gewisse Berücksichtigung zu teil werden
lassen. Die $Aufgaben$ der $Innungen$ sind oben[321] aufgezählt.
Von denselben interessiert uns hier insbesondere »die Förderung
des gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen,
sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis«
und die Befugnis zur Einrichtung von Kassen zur Unterstützung der
Mitglieder, ihrer Angehörigen, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in
Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und sonstiger
Bedürftigkeit, sowie zur Begründung von Schiedsgerichten. Hinsichtlich
der Innungskrankenkassen ist den Statuten die Befugnis eingeräumt,
entweder die Einrichtung des Krankenversicherungsgesetzes beizubehalten
oder die Verwaltung ausschließlich den Arbeitnehmern zu überlassen
oder endlich unter der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die
Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, die Bestellung des
Vorsitzenden und die Wahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder und der
Generalversammlung der Innung zu übertragen.
[321] Vgl. S. 650.
Mitglieder der Innung sind nur die Meister, dagegen ist den Gesellen
eine Teilnahme an den Aufgaben und der Verwaltung der Innung durch den
$Gesellenausschuß$ eingeräumt. Allerdings sind dessen Befugnisse recht
gering. Er ist zu beteiligen »bei der Regelung des Lehrlingswesens und
bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller
Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine
besondere Mühwaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung
bestimmt sind.« »Die nähere Regelung dieser Beteiligung hat durch
das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1. bei der Beratung
und Beschlußfassung des Innungvorstandes mindestens ein Mitglied
des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist, 2.
bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine
sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrechte zuzulassen sind, 3. bei
der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen
zu machen haben, abgesehen von der Person des Vorsitzenden, Gesellen,
welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in gleicher Zahl zu
beteiligen sind, wie die Innungsmitglieder.« Die Ausführung von
Beschlüssen der Innungsversammlung in Angelegenheiten, für welche die
Beteiligung des Gesellenausschusses vorgeschrieben ist, darf nur mit
dessen Zustimmung erfolgen; doch kann diese durch die Aufsichtsbehörde
ergänzt werden.
Hiernach hat also nicht etwa der Gesellenausschuß nur ein Recht der
Genehmigung, über dessen Ausübung er für sich allein beriete, sondern
in den Verhandlungen des Innungsvorstandes und der Innungsversammlung,
in denen diese Angelegenheiten zur Erörterung gelangen, müssen Gesellen
zugezogen werden; die Verhandlung ist deshalb eine gemeinsame. Dasselbe
gilt von der Verwaltung der bezüglichen Einrichtungen, die von den
Meistern und den Gesellen gemeinsam geleitet wird.
Auch für die Handwerkskammern sind Gesellenausschüsse vorgeschrieben,
die mitzuwirken haben 1. bei Regelung des Lehrlingswesens, 2. bei
Gutachten und Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse
der Gesellen und Lehrlinge berühren, 3. bei der Entscheidung über
Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. In dem Falle unter
2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten oder
einen besonderen Bericht zu erstatten, in den übrigen Fällen ist die
Thätigkeit eine gemeinsame.
Für die Innungsausschüsse und die Innungsverbände ist eine Beteiligung
der Gesellen nicht vorgesehen[322]; ebensowenig ist den verschiedenen
Gesellenausschüssen gestattet, miteinander in Verbindung zu treten,
dies würde vielmehr gegen die Vereinsgesetze der meisten Länder
verstoßen.
[322] Der frühere Entwurf (Reichsanzeiger vom 3. August 1896)
hatte wenigstens für den »Handwerksausschuß« die Bildung von
Gesellenausschüssen vorgeschrieben.
Ueber die $österreichischen$ Zwangsgenossenschaften ist oben[323]
bereits das Wichtigste mitgeteilt[324]. Die Hülfspersonen sind
nicht Mitglieder, sondern nur Angehörige der Genossenschaft. Doch
ist ihnen hinsichtlich der ihre Interessen berührenden Aufgaben
eine Teilnahme an der Verwaltung eingeräumt. Nicht allein haben
sie zu der Genossenschaftsversammlung Delegierte mit beratender
Stimme zu entsenden, sondern statutarisch kann ihnen auch in dem
Genossenschaftsausschusse eine Vertretung eingeräumt werden.
Hinsichtlich der bei jeder Genossenschaft zu bildenden Krankenkasse
haben sie das Recht, in den Vorstand, den Ueberwachungsausschuß und die
Generalversammlung Vertreter zu wählen, die sogar ein den Beiträgen der
Gesellen entsprechendes Uebergewicht (2/3 : 1/3) haben. Endlich besteht
ein schiedsgerichtlicher Ausschuß, der von beiden Teilen im gleichen
Verhältnisse besetzt wird.
[323] Vgl. S. 609 ff.
[324] Die folgende Darstellung stützt sich hauptsächlich auf
den Aufsatz von $Schwiedland$: »Die Einführung obligatorischer
Arbeiterausschüsse in Oesterreich« in Schmoller, Jahrb. 1891,
S. 1241 ff.
Aber man ist in Oesterreich weiter gegangen, als in Deutschland,
indem man den Gesellen in der »$Gehülfenversammlung$«, d. h. der
Versammlung sämtlicher Gehülfen der in einer Genossenschaft vereinigten
Gewerbetreibenden mit einem der Bestätigung durch die Behörde
bedürfenden Obmann ein eigenes Organ gegeben hat. Die Aufgaben der
Gehülfenversammlung sind: 1. die Wahrnehmung und Erörterung der
Interessen der zu der Genossenschaft gehörigen Gehülfen, soweit diese
Interessen den Zwecken der Genossenschaft nicht widerstreiten; 2.
die Wahl der Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses, des
Vorstandes, des Ueberwachungsausschusses und der Delegierten der
Generalversammlung der Krankenkasse aus dem Stande der Gewerbegehülfen;
3. die Wahl der Vertreter aus dem Stande der Gewerbegehülfen zur
Genossenschaftsversammlung, sowie des Obmannes und der Mitglieder
des Gehülfenausschusses. Dagegen darf die Gehülfenversammlung weder
obligatorische Beiträge erheben, noch freiwillige Gaben annehmen,
auch darf sie nur auf Aufforderung des Genossenschaftsvorstandes
zusammentreten.
Die bisherige Entwickelung der Verhältnisse hat bewiesen, daß die
Gesellen besser als die Meister verstanden haben, sich die neue
Einrichtung nutzbar zu machen. Während unter den Meistern sich ein
gewisser Gegensatz zwischen Großen und Kleinen geltend macht, wobei
die letzteren infolge ihrer Mehrheit die Leitung an sich gerissen
haben, sind die Arbeiter umgekehrt bemüht gewesen, ihre tüchtigsten
Kräfte an die maßgebenden Stellen zu bringen, haben sie auch dadurch
von den Meistern unabhängig gemacht, daß sie ihnen die besoldeten
Stellen in den Krankenkassen übertragen haben, und so hat sich der
Gehülfenausschuß zu einem wertvollen Organe für die Vertretung der
allgemeinen Berufsinteressen der Arbeiter entwickelt.
Die Einrichtung der obligatorischen Berufsorganisation wird von
österreichischen Sozialpolitikern durchaus günstig beurteilt[325]. Es
ist deshalb begreiflich, daß der Versuch unternommen ist, sie auch für
die Großindustrie durchzuführen. Schon am 5. Oktober 1886 hatte die
deutsche Linke im Abgeordnetenhause einen Antrag über Errichtung und
Organisation von Arbeiterkammern eingebracht, und durch Antrag vom 19.
April 1890 hatte sie den Gedanken in der Form eines Gesetzentwurfes
über Einrichtung von Einigungsämtern, in welchen die Schaffung von
Arbeiterausschüssen vorgesehen war, wieder aufgenommen, aber beides
ohne Erfolg. Während hier ausschließlich die Organisation der Arbeiter
beabsichtigt war, indem man sie den bereits bestehenden Kartellen der
Unternehmer, deren Reform man ins Auge faßte, gegenüberstellen wollte,
schlug der Entwurf, betr. Einführung von Einrichtungen zur Förderung
des Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und ihren Arbeitern,
den die Regierung am 17. Juni 1891 dem Abgeordnetenhause vorlegte, den
Weg einer beiderseitigen Organisation ein.
[325] Vgl. $Schwiedland$ a. a. D. S. 1259, Anm. 1.
Der Schwerpunkt lag allerdings auch hier in den $Arbeiterausschüssen$,
die in allen fabrikmäßigen Gewerbeunternehmungen gebildet werden
sollten, und zwar durch Wahl seitens aller Arbeiter, die mindestens
21 Jahre alt und seit einem Jahre in dem betreffenden Unternehmen
beschäftigt sind.
Ueber den Wirkungskreis war folgendes bestimmt:
»Die Aufgabe der Arbeiterausschüsse besteht zunächst darin, dem
Gewerbsunternehmer oder dessen von ihm bestimmten Organen die Wünsche
und Beschwerden der Arbeiterschaft oder eines Teiles derselben in
Beziehung auf den Lohnvertrag oder die sonstigen Arbeitsbedingungen
vorzutragen, sowie die Beilegung von in dieser Hinsicht vorhandenen
Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Ueberhaupt haben die
Arbeiterausschüsse zur Erhaltung des guten Einvernehmens zwischen den
Gewerbsunternehmern und deren Organen einerseits und den Arbeitern
andererseits durch angemessene Einwirkung beizutragen.«
Mit Zustimmung des Unternehmers können den Ausschüssen auch noch
andere Aufgaben übertragen werden, insbesondere die Mitwirkung
bei der Verwaltung der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen und
bei Ueberwachung der Befolgung der Arbeitsordnung und der für die
Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter erlassenen Vorschriften. Es kann
ferner bestimmt werden, daß der Arbeiterausschuß vor Verhängung von
Konventionalstrafen um sein Gutachten zu befragen ist.
Aber der Entwurf beschränkte sich nicht hierauf, sondern gab der
Regierung das Recht, in einzelnen Städten und Industriebezirken,
in welchen eine größere Anzahl gleicher oder verwandter Gewerbe
fabrikmäßig betrieben wird, die Zusammenfassung derselben in
$genossenschaftliche Organisationen$ (Berufsgenossenschaften)
anzuordnen. Diese sollte erfolgen durch Errichtung von je zwei
Genossenschaften, nämlich einerseits der sämtlichen in der Organisation
einbezogenen Unternehmer und andererseits der sämtlichen Hülfsarbeiter
dieser Unternehmer.
Ueber den Zweck dieser Organisation bestimmte § 14 des Entwurfes:
»Die Errichtung jeder der beiden Genossenschaften hat den Zweck,
den Mitgliedern derselben Gelegenheit zu bieten, im Rahmen der
bestehenden Gesetze ihre wirtschaftlichen Interessen, soweit sie mit
dem Gegenstände ihrer gewerblichen Thätigkeit in Zusammenhang stehen,
zu erörtern, einschlägige Wünsche und Beschwerden in Beratung zu ziehen
und hierbei über ihre Haltung zu den in den betreffenden Fragen von der
anderen Genossenschaft gefaßten Beschlüssen sich zu entscheiden. Beide
Genossenschaften sind verpflichtet, über Aufforderung der Behörden,
sowie der Handels- und Gewerbekammern Gutachten zu erstatten; sie sind
oder auch berechtigt, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises aus
eigener Initiative mit Anträgen hervorzutreten«.
Die Genossenschaftsversammlung der Unternehmer besteht aus sämtlichen
Mitgliedern, die der Arbeiter aus Vertretern; die letzteren wählen
die Arbeiterausschüsse. Die Geschäftsführung liegt in der Hand
der »Vorstehung«, d. h. des Ausschusses und eines der Bestätigung
seitens der Behörde bedürfenden Vorstehers. Der letztere hat ein
Disziplinarstrafrecht gegen die Mitglieder.
In dem letzten Abschnitte des Entwurfes war die Schaffung von
$Einigungsämtern$ vorgesehen, die für gleiche oder verwandte
Berufe errichtet werden sollten. Dabei war für Großindustrie
und Kleingewerbe insofern eine verschiedene Organisation
vorgeschlagen, als die Arbeitervertreter bei der erstern von den
Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung, bei der letztern von
der Gehülfenversammlung zu wählen waren, während die Vertreter der
Unternehmer aus allgemeinen Wahlen der letzteren hervorgehen sollten.
Zur Ueberwachung wird bei jeder Genossenschaft ein staatlicher
Kommissar bestellt. Auch kann die Auflösung der Genossenschaft
seitens des Ministers erfolgen, sobald sie ihren gesetzlichen oder
statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, gesetzwidrige Beschlüsse
faßt oder »überhaupt den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes nicht
mehr entspricht«.
Der Entwurf wollte eine Lösung der sozialen Frage durch staatliche
Organisation im großen Stile unternehmen, insbesondere war in der
Begründung ausdrücklich hervorgehoben, daß die Arbeitergenossenschaften
befugt sein sollten, auch allgemeine Fachfragen in den Bereich
ihrer Erörterung zu ziehen und dadurch zur Wahrung der
berechtigten Interessen und zur Verbesserung der Gesamtlage der
Genossenschaftsmitglieder beizutragen. Mit Recht bezeichnete die
Begründung gegenüber dieser Organisation der Arbeiter die korporative
Vereinigung der Unternehmer als notwendiges Korrelat. Es ist lebhaft
zu bedauern, daß die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses zu keinem
positiven Ergebnisse führten und die Regierung den durch den Entwurf
beschrittenen Weg später nicht weiter verfolgt hat.
Nachträge[326].