6. Ueberwachung der Lieferungen, die von oder an Mitglieder erfolgen,
um Betrügereien vorzubeugen.
7. Auskunfterteilung über alles, was die Landwirtschaft betrifft, sowie
Abgabe von Gutachten und Schiedssprüchen in Streitfällen.
Daneben beschäftigen sich einige Syndikate auch mit Beleihung von Waren.
Die Aufzählung dieser Aufgaben ergiebt, daß die Syndikate bis
jetzt überwiegend die Interessen der landwirtschaftlichen Besitzer
gefördert haben. Allerdings haben einige derselben auch Kranken- und
Unterstützungskassen eingerichtet, aber im allgemeinen ist die soziale
Thätigkeit stark zurückgetreten. Die Folge ist gewesen, daß sich schon
mehrfach besondere landwirtschaftliche Arbeitersyndikate gebildet
haben, deren am 1. Juli 1894 65 bei der Zentralstelle angemeldet waren.
Von den Führern der Bewegung ist auch schon nachdrücklich auf die
Gefahr hingewiesen, die hieraus den _syndicats agricoles_ drohe, indem
die Interessen der Arbeiter und der Besitzer auseinanderfielen und der
Schwerpunkt in die Vertretung des Großgrundbesitzes verlegt werde. Auf
den Kongressen der letzten Jahre ist deshalb die Mehrheit darüber einig
gewesen, daß es eine falsche Richtung sei, wenn die Thätigkeit der
Syndikate anstatt einer sozialen vielmehr eine vorwiegend geschäftliche
werde, und man hat als Hauptmittel, um dem entgegenzuwirken, die
möglichste Begrenzung auf dieselbe Gemeinde bezeichnet. Immerhin bleibt
es zweifelhaft, ob sich diese Entwickelung wird aufhalten lassen. --
Außer den _syndicats mixtes_ und _agricoles_ giebt es übrigens in
Frankreich auch noch andere gemeinsame Organisationen von Arbeitern und
Unternehmern. Es haben nämlich in einigen Fällen die beiderseitigen
Syndikate gemeinsame Ausschüsse eingesetzt, denen die Regelung gewisser
gemeinsamer Angelegenheiten übertragen ist.
Schon vor dem Gesetze vom 24. März 1884 bestand eine sog. chambre
mixte unter den Arbeitern und Arbeitgebern der Buntpapierindustrie in
Paris. Diese von beiden Organisationen gewählte Behörde hatte neben der
Regelung des Lohntarifs auch die Fragen des Lehrlingswesens und der
Fachschulen zu behandeln. Sie hat die Herabsetzung der Arbeitszeit auf
10 Stunden und gewisse gesundheitliche Maßregeln, wie die Ausschließung
des Schweinfurter Grüns, durchgeführt.
In der Webereiindustrie von $Cholet$ besteht schon längere Zeit ein
Ausschuß zur schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, dessen
Befugnisse aber seit dem 29. Oktober 1892 erheblich erweitert sind. Er
besteht aus 6 Unternehmern und 6 Arbeitern, die aber auf eigenartige
Weise gewählt werden. Es werden nämlich von den Unternehmern 20 und
von jeder der beiden bestehenden Webergewerkschaften 10 Wahlmänner
bestimmt, die als einheitlicher Wahlkörper die 12 Ausschußmitglieder
wählen, und zwar muß jeder Gewählte mindestens 3/4 der Stimmen
erhalten. So fühlt sich jedes Ausschußmitglied als Vertrauensmann
beider Teile und hat demgemäß auch größere Autorität. Im Jahre 1894
haben auch die Arbeiter- und Unternehmer-Syndikatsverbände der Friseure
in Paris eine gemischte Kammer mit schiedsgerichtlichen Befugnissen
gebildet.
Am weitesten ist, wie in Deutschland so auch in Frankreich, die
gemeinsame Organisation unter den Buchdruckern vorgeschritten. Bei der
Feier der 300 jährigen Einführung der Buchdruckerkunst in Marseille
1895 beschlossen die beiden gleichzeitig dort tagenden Kongresse der
Prinzipale und der Gehülfen, die Einsetzung eines aus je 9 Vertretern
beider Gruppen bestehenden Ausschusses für ganz Frankreich, der
jährlich einmal zusammentritt. Daneben bestehen noch gemeinsame
örtliche Kommissionen.
Am 26. November 1893 wurde von dem Kongreß der Bergarbeiter im
Departement _Nord_ und _Pas de Calais_ beschlossen, dem Verbande der
Bergwerksbesitzer den Vorschlag eines gemeinsamen Schiedsgerichts und
Einigungsamtes zu machen. Diese haben aber den Vorschlag abgelehnt.