II. $Statut des Rasiermesserschleifervereins$.

»Der Verein hat den Zweck, die gewerkschaftlichen und materiellen

Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern. Mitglied kann

jeder werden, der selbständig als Rasiermesserschleifer thätig ist.

Jedes Mitglied zahlt 1 Mk. Eintrittsgeld und 50 Pf. Monatsbeitrag. Die

Kasse des Vereins dient dazu, die entstandenen Ausgaben zu decken,

die materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und dieselben bei

Streiks zu unterstützen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, genau nach den bestehenden

Preisverzeichnisse zu arbeiten, sowie etwaige Nichtbefolgungen

von Seiten eines Mitgliedes oder eines Fabrikanten dem Vorstande

mitzuteilen, auch zum Zwecke der Revision die Lieferzettel vorzuzeigen.

Der Verein gewährt den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitgliedes

ein Sterbegeld von 50 Mk.«

Eingehende Bestimmungen sind über das Halten von Gesellen und

Lehrlingen getroffen. Jedes Mitglied darf nur einen Lehrling halten

und nicht unter fünf Jahre Lehrzeit. Kein Meister darf mehr als zwei

Personen beschäftigen, entweder zwei Gesellen oder einen Gesellen und

einen Lehrling. Eigene Söhne gelten als Gesellen oder Lehrlinge, doch

darf der Meister alle seine Söhne beschäftigen. Kein Mitglied darf

einen Lehrling in Arbeit nehmen, der einem andern Meister rechtswidrig

entlaufen ist.

III. $Tarifvertrag zwischen dem Scherenfabrikantenverein und dem

Scherenschleiferverein$.

Der Vertrag ist am 13. Februar 1872 geschlossen und hat ein

Preisverzeichnis aufgestellt, dessen Sätze als Mindestpreise gelten.

Kein Arbeitgeber darf niedrigere Preise bezahlen, und kein Arbeitnehmer

darf zu geringeren Sätzen arbeiten. Bei Uebertretungen nach beiden

Richtungen sind die Betreffenden, wenn sie Vereinsmitglieder sind, von

ihrem Vorstande zu warnen und im Wiederholungsfall auszuschließen.

Der Schleiferverein ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß seine

Mitglieder für einen Fabrikanten, -- ohne Unterschied, ob derselbe

Vereinsmitglied ist oder nicht -- der nicht die festgesetzten Preise

bezahlt, nicht arbeiten, wohingegen der Fabrikantenverein die

Verpflichtung hat, dafür zu sorgen, daß keins seiner Mitglieder einen

solchen unter dem festgesetzten Preise arbeitenden Schleifer beschäftigt.

Der Tarif kann nur durch die schriftliche Kündigung eines der

beiden Vereine, die drei Monate zuvor zu erfolgen hat, außer Kraft

gesetzt werden. Zur Ueberwachung der pünktlichen Ausführung und zur

Beseitigung hervortretender Uebelstände besteht eine Vergleichskammer

aus vierzehn Mitgliedern, von denen jeder Verein die Hälfte zu wählen

hat. Derselben müssen alle streitigen Fälle, sei es zwischen den

beiden Vereinen oder einem Mitgliede des einen und einem Mitgliede

des andern Vereins zur Entscheidung vorgelegt werden. Kein Verein

ist berechtigt, gegen Angehörige des anderen Vereins irgend welche

Schritte einzuleiten, ohne von der Vergleichskammer dazu ermächtigt

zu sein. Diese letztere beschließt endgültig, wobei es ihr überlassen

ist, zu bestimmen, ob vorher eine Beratung in den Vereinen stattfinden

soll, die jedoch nur vorbereitenden Karakter hat. Die Vorstände der

Vereine sind verpflichtet, die Beschlüsse der Vergleichskammer zur

Ausführung zu bringen, Verwarnungen zu erlassen oder den Ausschluß der

Mitglieder zu Veranlassen. Die Kammer kann jederzeit die Preisfrage

in Beratung ziehen und die ihr notwendig scheinenden Abänderungen der

Vereinsstatuten in Vorschlag bringen.

Durch Beschlüsse beider Vereine vom 12. Juli 1880 ist bestimmt, daß

jedes Mitglied des Schleifervereins verpflichtet ist, nur bei solchen

Fabrikanten zu arbeiten, die Mitglieder des Fabrikantenvereins sind,

und jedes Mitglied des letzteren nur solche Schleifer zu beschäftigen

hat, die Mitglieder des Schleifervereins sind.

Aus dem am 2. Januar 1888 zwischen dem $Tafelmesserfabrikantenverein$

und dem $Tafelmesserschleifverein$ abgeschlossenen Vertrage, der

sich im übrigen mit dem oben erwähnten deckt, insbesondere auch

die Bestimmung enthält, daß die Schleifer nur bei Mitgliedern des

Fabrikantenvereins arbeiten und diese keine Schleifer beschäftigen

dürfen, die unter den Verbandspreisen gearbeitet haben, ist auch

hervorzuheben, daß die Wirksamkeit des Vertrages von der Bedingung des

seitens der Schleifer zu erbringenden Nachweises abhängig gemacht war,

daß alle außerhalb des Vereins stehenden Fabrikanten sich zur Bezahlung

desselben Preises bereit erklärt hätten. Für die Einigungskammer ist

die Bestimmung getroffen, daß bei Abstimmungen, bei denen sich die

Mitglieder beider Vereine geschlossen gegenüberstehen, die Sache auf

die nächste Sitzung vertagt, in dieser aber, wenn sich das Gleiche

wiederholt das Los entscheiden soll.

Wie man sieht, hat die Solinger Stahlwarenindustrie Einrichtungen

geschaffen, die mit der Tarifgemeinschaft der Buchdrucker und dem

Stickereiverbande große Aehnlichkeit haben; insbesondere hat man

den Grundsatz des ausschließlichen Verbandsverkehrs übernommen. Die

mehrfach geäußerten Bedenken, daß die Arbeiter Preise durchsetzen

würden, bei denen die Solinger Industrie nicht bestehen könne, haben

bisher durch die Erfahrung keine Bestätigung gefunden. Aber allerdings

treffen bei dieser Industrie verschiedene Umstände zusammen, die

besonders günstig wirken. Zunächst handelt es sich ausschließlich um

gelernte Arbeiter, die schwer durch andere zu ersetzen sind. Diese

Arbeiter stehen als Hausindustrielle auf einer höheren Stufe, als

gewöhnliche Fabrikarbeiter, wohnen auf einem kleinen Gebiete zusammen

und besitzen häufig auch ein eigenes Grundstück. Die Fabrikanten haben

meist kleine Betriebe und sind deshalb nicht sehr widerstandsfähig.

Endlich handelt es sich um eine im Aufblühen begriffene Industrie, die

höhere Preise ertragen kann. Sollte noch mehr, als dies schon jetzt

geschehen ist, die Hausindustrie durch den Fabrikbetrieb verdrängt

werden, so würden diese Zustände schwer aufrecht zu erhalten sein, wie

sie auch auf andere Industrien bis jetzt nicht übertragen sind.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 294 / 323 题