»Der Verein hat den Zweck, die gewerkschaftlichen und materiellen
Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern. Mitglied kann
jeder werden, der selbständig als Rasiermesserschleifer thätig ist.
Jedes Mitglied zahlt 1 Mk. Eintrittsgeld und 50 Pf. Monatsbeitrag. Die
Kasse des Vereins dient dazu, die entstandenen Ausgaben zu decken,
die materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und dieselben bei
Streiks zu unterstützen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, genau nach den bestehenden
Preisverzeichnisse zu arbeiten, sowie etwaige Nichtbefolgungen
von Seiten eines Mitgliedes oder eines Fabrikanten dem Vorstande
mitzuteilen, auch zum Zwecke der Revision die Lieferzettel vorzuzeigen.
Der Verein gewährt den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitgliedes
ein Sterbegeld von 50 Mk.«
Eingehende Bestimmungen sind über das Halten von Gesellen und
Lehrlingen getroffen. Jedes Mitglied darf nur einen Lehrling halten
und nicht unter fünf Jahre Lehrzeit. Kein Meister darf mehr als zwei
Personen beschäftigen, entweder zwei Gesellen oder einen Gesellen und
einen Lehrling. Eigene Söhne gelten als Gesellen oder Lehrlinge, doch
darf der Meister alle seine Söhne beschäftigen. Kein Mitglied darf
einen Lehrling in Arbeit nehmen, der einem andern Meister rechtswidrig
entlaufen ist.
III. $Tarifvertrag zwischen dem Scherenfabrikantenverein und dem
Scherenschleiferverein$.
Der Vertrag ist am 13. Februar 1872 geschlossen und hat ein
Preisverzeichnis aufgestellt, dessen Sätze als Mindestpreise gelten.
Kein Arbeitgeber darf niedrigere Preise bezahlen, und kein Arbeitnehmer
darf zu geringeren Sätzen arbeiten. Bei Uebertretungen nach beiden
Richtungen sind die Betreffenden, wenn sie Vereinsmitglieder sind, von
ihrem Vorstande zu warnen und im Wiederholungsfall auszuschließen.
Der Schleiferverein ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß seine
Mitglieder für einen Fabrikanten, -- ohne Unterschied, ob derselbe
Vereinsmitglied ist oder nicht -- der nicht die festgesetzten Preise
bezahlt, nicht arbeiten, wohingegen der Fabrikantenverein die
Verpflichtung hat, dafür zu sorgen, daß keins seiner Mitglieder einen
solchen unter dem festgesetzten Preise arbeitenden Schleifer beschäftigt.
Der Tarif kann nur durch die schriftliche Kündigung eines der
beiden Vereine, die drei Monate zuvor zu erfolgen hat, außer Kraft
gesetzt werden. Zur Ueberwachung der pünktlichen Ausführung und zur
Beseitigung hervortretender Uebelstände besteht eine Vergleichskammer
aus vierzehn Mitgliedern, von denen jeder Verein die Hälfte zu wählen
hat. Derselben müssen alle streitigen Fälle, sei es zwischen den
beiden Vereinen oder einem Mitgliede des einen und einem Mitgliede
des andern Vereins zur Entscheidung vorgelegt werden. Kein Verein
ist berechtigt, gegen Angehörige des anderen Vereins irgend welche
Schritte einzuleiten, ohne von der Vergleichskammer dazu ermächtigt
zu sein. Diese letztere beschließt endgültig, wobei es ihr überlassen
ist, zu bestimmen, ob vorher eine Beratung in den Vereinen stattfinden
soll, die jedoch nur vorbereitenden Karakter hat. Die Vorstände der
Vereine sind verpflichtet, die Beschlüsse der Vergleichskammer zur
Ausführung zu bringen, Verwarnungen zu erlassen oder den Ausschluß der
Mitglieder zu Veranlassen. Die Kammer kann jederzeit die Preisfrage
in Beratung ziehen und die ihr notwendig scheinenden Abänderungen der
Vereinsstatuten in Vorschlag bringen.
Durch Beschlüsse beider Vereine vom 12. Juli 1880 ist bestimmt, daß
jedes Mitglied des Schleifervereins verpflichtet ist, nur bei solchen
Fabrikanten zu arbeiten, die Mitglieder des Fabrikantenvereins sind,
und jedes Mitglied des letzteren nur solche Schleifer zu beschäftigen
hat, die Mitglieder des Schleifervereins sind.
Aus dem am 2. Januar 1888 zwischen dem $Tafelmesserfabrikantenverein$
und dem $Tafelmesserschleifverein$ abgeschlossenen Vertrage, der
sich im übrigen mit dem oben erwähnten deckt, insbesondere auch
die Bestimmung enthält, daß die Schleifer nur bei Mitgliedern des
Fabrikantenvereins arbeiten und diese keine Schleifer beschäftigen
dürfen, die unter den Verbandspreisen gearbeitet haben, ist auch
hervorzuheben, daß die Wirksamkeit des Vertrages von der Bedingung des
seitens der Schleifer zu erbringenden Nachweises abhängig gemacht war,
daß alle außerhalb des Vereins stehenden Fabrikanten sich zur Bezahlung
desselben Preises bereit erklärt hätten. Für die Einigungskammer ist
die Bestimmung getroffen, daß bei Abstimmungen, bei denen sich die
Mitglieder beider Vereine geschlossen gegenüberstehen, die Sache auf
die nächste Sitzung vertagt, in dieser aber, wenn sich das Gleiche
wiederholt das Los entscheiden soll.
Wie man sieht, hat die Solinger Stahlwarenindustrie Einrichtungen
geschaffen, die mit der Tarifgemeinschaft der Buchdrucker und dem
Stickereiverbande große Aehnlichkeit haben; insbesondere hat man
den Grundsatz des ausschließlichen Verbandsverkehrs übernommen. Die
mehrfach geäußerten Bedenken, daß die Arbeiter Preise durchsetzen
würden, bei denen die Solinger Industrie nicht bestehen könne, haben
bisher durch die Erfahrung keine Bestätigung gefunden. Aber allerdings
treffen bei dieser Industrie verschiedene Umstände zusammen, die
besonders günstig wirken. Zunächst handelt es sich ausschließlich um
gelernte Arbeiter, die schwer durch andere zu ersetzen sind. Diese
Arbeiter stehen als Hausindustrielle auf einer höheren Stufe, als
gewöhnliche Fabrikarbeiter, wohnen auf einem kleinen Gebiete zusammen
und besitzen häufig auch ein eigenes Grundstück. Die Fabrikanten haben
meist kleine Betriebe und sind deshalb nicht sehr widerstandsfähig.
Endlich handelt es sich um eine im Aufblühen begriffene Industrie, die
höhere Preise ertragen kann. Sollte noch mehr, als dies schon jetzt
geschehen ist, die Hausindustrie durch den Fabrikbetrieb verdrängt
werden, so würden diese Zustände schwer aufrecht zu erhalten sein, wie
sie auch auf andere Industrien bis jetzt nicht übertragen sind.