3. Der Sächsische Stickereiverband[303].

Nach dem Vorbilde des Schweizerischen hat sich im Jahre 1889 auch im

Königreich Sachsen ein Stickereiverband gebildet, der nicht allein

ganz ähnliche Einrichtungen hat, sondern auch mit ihm in einem

festen Kartellverhältnisse steht. Derselbe bezweckt »die Hebung der

Stickerei in Sachsen und die Erhaltung derselben auf einer gesunden

Basis, er sucht insbesondere der Ueberproduktion vorzubeugen und

bessere Lohnverhältnisse zu erzielen«. Demgemäß wird vor allem

grundsätzlich festgestellt: Die Mitglieder dürfen Arbeitsverträge

über Herstellung von Stickereien nur untereinander abschließen, d. h.

solche Aufträge nur an Mitglieder vergeben und nur von Mitgliedern

annehmen (Verbandsverkehr); ferner sind die Mitglieder den über

die Dauer der Arbeitszeit und den Mindestbetrag des Arbeitslohnes

vom Verbande festgesetzten Beschränkungen, sowie den zur Sicherung

und Ueberwachung (Kontrolle) des Einhaltens der Vorschriften

über Verbandsverkehr, Arbeitszeit und Minimallohn getroffenen

Verbandsbestimmungen unterworfen.« Berechtigt zur Mitgliedschaft

ist jeder Stickmaschinenbesitzer sowie jeder Arbeitgeber der

Stickindustrie. Andere Personen können durch Beschluß des Vorstandes

zugelassen werden. Jedes Mitglied muß dem Verbande mit sämtlichen in

seinem Eigentum stehenden Maschinen angehören.

[303] Das Material verdanke ich dem früheren Vorsitzenden, Rechtsanwalt

$Kirbach$, und dem jetzigen, Fabrikant $Richard Mühlmann$ in

Plauen i. V.

Der jährliche Beitrag beläuft sich auf 1 Mk. 50 Pf. für jede Maschine.

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Generalversammlung.

»Der Vorstand trifft die von den Mitgliedern zu befolgenden

Bestimmungen über die Arbeitszeit, insbesondere die höchste zulässige

Zahl der Stunden, ferner über den Mindestbetrag des Lohnes und

über den Verbandsverkehr, sowie die zur Aufrechthaltung dieser

Bestimmungen dienlichen Kontrollmaßregeln«. Mitglieder, welche diesen

Vorschriften zuwiderhandeln, haben für jeden Fall eine Geldstrafe in

die Verbandskasse zu zahlen, die innerhalb der Grenzen von 1-20 Mk.

hinsichtlich der Arbeitszeit und bis zu 200 Mk. hinsichtlich des

Minimallohnes und des Verbandsverkehrs vom Vorstande festgesetzt wird;

im Wiederholungsfalle kann der Ausschluß erfolgen.

Der Verband hat anfangs erhebliche Erfolge erzielt und nicht allein die

Löhne wesentlich erhöht, sondern auch die Arbeitszeit, die vorher bis

zu 18 Stunden betrug, auf 12 Stunden herabgesetzt. Den Arbeitgebern

bot er den Vorteil, sie vor Preisdruck seitens der Käufer zu schützen.

Aber nicht allein begann Anfang der 90er Jahre ein allgemeiner

Niedergang der Stickereiindustrie, sondern es kam noch dazu, daß der

Verband auf die Handmaschinenstickerei beschränkt ist, der durch die

rasch zunehmende Schiffchenmaschinenstickerei eine schwere Konkurrenz

erwuchs. Unter diesen Umständen erwiesen sich die Bestimmungen des

Verbandes als nicht durchführbar, und seit vier Jahren hat derselbe

seine Thätigkeit eingestellt, doch ist eine Auflösung nicht erfolgt,

vielmehr ist noch ein Vermögen von 6000 Mk. vorhanden, und der

Verband hat auf seiner Anfang 1898 abgehaltenen Generalversammlung

ins Auge gefaßt, bei den jetzt wieder günstiger sich gestaltenden

Geschäftsverhältnissen seine Wirksamkeit demnächst wieder aufzunehmen;

bis zum Schlusse des Jahres 1898 war dies noch nicht geschehen.

Der Verband stand während seiner Blütezeit mit dem Schweizerischen

Stickereiverbande in einem vertragsmäßig geregelten Kartellverhältnis,

um die beiderseitigen Einrichtungen, insbesondere Maximalarbeitstag und

Minimallohn, gemeinsam durchzuführen; beim Rückgange beider Verbände

ist auch dieses Kartell gelöst.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 286 / 323 题