Nach dem Vorbilde des Schweizerischen hat sich im Jahre 1889 auch im
Königreich Sachsen ein Stickereiverband gebildet, der nicht allein
ganz ähnliche Einrichtungen hat, sondern auch mit ihm in einem
festen Kartellverhältnisse steht. Derselbe bezweckt »die Hebung der
Stickerei in Sachsen und die Erhaltung derselben auf einer gesunden
Basis, er sucht insbesondere der Ueberproduktion vorzubeugen und
bessere Lohnverhältnisse zu erzielen«. Demgemäß wird vor allem
grundsätzlich festgestellt: Die Mitglieder dürfen Arbeitsverträge
über Herstellung von Stickereien nur untereinander abschließen, d. h.
solche Aufträge nur an Mitglieder vergeben und nur von Mitgliedern
annehmen (Verbandsverkehr); ferner sind die Mitglieder den über
die Dauer der Arbeitszeit und den Mindestbetrag des Arbeitslohnes
vom Verbande festgesetzten Beschränkungen, sowie den zur Sicherung
und Ueberwachung (Kontrolle) des Einhaltens der Vorschriften
über Verbandsverkehr, Arbeitszeit und Minimallohn getroffenen
Verbandsbestimmungen unterworfen.« Berechtigt zur Mitgliedschaft
ist jeder Stickmaschinenbesitzer sowie jeder Arbeitgeber der
Stickindustrie. Andere Personen können durch Beschluß des Vorstandes
zugelassen werden. Jedes Mitglied muß dem Verbande mit sämtlichen in
seinem Eigentum stehenden Maschinen angehören.
[303] Das Material verdanke ich dem früheren Vorsitzenden, Rechtsanwalt
$Kirbach$, und dem jetzigen, Fabrikant $Richard Mühlmann$ in
Plauen i. V.
Der jährliche Beitrag beläuft sich auf 1 Mk. 50 Pf. für jede Maschine.
Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Generalversammlung.
»Der Vorstand trifft die von den Mitgliedern zu befolgenden
Bestimmungen über die Arbeitszeit, insbesondere die höchste zulässige
Zahl der Stunden, ferner über den Mindestbetrag des Lohnes und
über den Verbandsverkehr, sowie die zur Aufrechthaltung dieser
Bestimmungen dienlichen Kontrollmaßregeln«. Mitglieder, welche diesen
Vorschriften zuwiderhandeln, haben für jeden Fall eine Geldstrafe in
die Verbandskasse zu zahlen, die innerhalb der Grenzen von 1-20 Mk.
hinsichtlich der Arbeitszeit und bis zu 200 Mk. hinsichtlich des
Minimallohnes und des Verbandsverkehrs vom Vorstande festgesetzt wird;
im Wiederholungsfalle kann der Ausschluß erfolgen.
Der Verband hat anfangs erhebliche Erfolge erzielt und nicht allein die
Löhne wesentlich erhöht, sondern auch die Arbeitszeit, die vorher bis
zu 18 Stunden betrug, auf 12 Stunden herabgesetzt. Den Arbeitgebern
bot er den Vorteil, sie vor Preisdruck seitens der Käufer zu schützen.
Aber nicht allein begann Anfang der 90er Jahre ein allgemeiner
Niedergang der Stickereiindustrie, sondern es kam noch dazu, daß der
Verband auf die Handmaschinenstickerei beschränkt ist, der durch die
rasch zunehmende Schiffchenmaschinenstickerei eine schwere Konkurrenz
erwuchs. Unter diesen Umständen erwiesen sich die Bestimmungen des
Verbandes als nicht durchführbar, und seit vier Jahren hat derselbe
seine Thätigkeit eingestellt, doch ist eine Auflösung nicht erfolgt,
vielmehr ist noch ein Vermögen von 6000 Mk. vorhanden, und der
Verband hat auf seiner Anfang 1898 abgehaltenen Generalversammlung
ins Auge gefaßt, bei den jetzt wieder günstiger sich gestaltenden
Geschäftsverhältnissen seine Wirksamkeit demnächst wieder aufzunehmen;
bis zum Schlusse des Jahres 1898 war dies noch nicht geschehen.
Der Verband stand während seiner Blütezeit mit dem Schweizerischen
Stickereiverbande in einem vertragsmäßig geregelten Kartellverhältnis,
um die beiderseitigen Einrichtungen, insbesondere Maximalarbeitstag und
Minimallohn, gemeinsam durchzuführen; beim Rückgange beider Verbände
ist auch dieses Kartell gelöst.