Die Verhältnisse im deutschen Buchdruckergewerbe sind bereits an zwei
Stellen Gegenstand der Darstellung gewesen, indem einerseits der
Gehülfenverband[292] und andererseits der Prinzipalverein[293] in
seiner Entwickelung geschildert ist. Ließ es schon dort sich nicht
vermeiden, dieselben Ereignisse mehrfach zu erwähnen, so gilt dies
um so mehr hier, wo es die Aufgabe ist, die gemeinsame Organisation
beider Gruppen zu behandeln. Immerhin bieten die verschiedenen
Darstellungen, da sie auf verschiedenen Quellen beruhen, den Vorzug
einer gegenseitigen Ergänzung.
[291] Das benutzte Material ist mir von dem »Tarifamte der deutschen
Buchdrucker« zur Verfügung gestellt; insbesondere hat dessen
Sekretär in dankenswerter Weise sich der Aufgabe unterzogen,
die bisherige Entwicklung, die zur Gründung der jetzigen
Tarifgemeinschaft geführt hat, in einer kleinen Arbeit
zusammenzustellen, die ich meiner Darstellung im wesentlichen zu
Grunde gelegt habe.
[292] Vgl. oben S. 258.
[293] Vgl. oben S. 587.
In der Geschichte der Buchdruckerorganisationen tritt schon früh
der Versuch auf, neben gesonderten Vereinen der Gehülfen und der
Prinzipale eine höhere Gemeinschaft ins Leben zu rufen, in der die
Sonderorganisationen sich gewissermaßen verschmelzen. Allerdings
bedeutet das nicht, daß die letzteren sich aufzulösen hätten und die
gemeinschaftliche Organisation an ihre Stelle träte, sondern neben
den Sonderverbänden, die stets die Aufgabe behalten werden, die
widerstreitenden Interessen zu vertreten, tritt ein Organ, dessen Wesen
und Berechtigung darauf beruht, daß es neben den widerstreitenden
auch gemeinsame Interessen von Prinzipalen und Gehilfen giebt, und
dessen Zweck deshalb darin besteht, diese Gemeinsamkeit äußerlich zu
verkörpern und ihr zu ihrem Rechte zu verhelfen.
Es erleichtert das Verständnis, wenn man dabei gleich die Punkte
ins Auge faßt, um deren Verwirklichung es sich handelt, eine
Verwirklichung, der man nur allmählich sich genähert hat, die aber
schließlich fast völlig gelungen ist.
Der $erste$ dieser Punkte ist das bereits in der englischen
Gewerkschaftsbewegung verfolgte System des $kollektiven Verhandelns$,
d. h. des Grundgedankens, daß das Arbeitsverhältnis nicht Sache des
einzelnen Prinzipals und des einzelnen Gehülfen ist, sondern daß, da
verständige Vertragsbedingungen nur durchführbar sind, wenn sie in dem
ganzen Gewerbe gleichmäßig gelten, die Vertragsgrundlagen geschaffen
werden müssen durch Verständigung der beiderseitigen organisierten
Gesamtheit.
Streng genommen wird diese Gesamtheit gebildet durch alle zu der
betreffenden Gruppe gehörigen Individuen, und es müßte deshalb die
Aufgabe sein, diese sämtlich an den Verhandlungen zu beteiligen.
Thatsächlich geschieht dies nicht, sondern gerade umgekehrt besteht
der $zweite$ Punkt, der für die unter den Buchdruckern geschaffene
Organisation von wesentlicher Bedeutung ist, darin, daß die
beiderseitigen Vereine, obgleich sie nur einen Teil der in Betracht
kommenden Personen umfassen, bis zu einem gewissen Grade sich die
Rechtsstellung erkämpft haben, die Gesamtheit zu vertreten. Soweit
dies, insbesondere bei den Gehülfen, noch nicht völlig gelungen ist,
kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Entwickelung in dieser Richtung
sich weiter vollziehen wird. Theoretisch könnte man die Berechtigung
dieser Forderung bestreiten, aber für die praktische Beurteilung muß
man in Rechnung ziehen, daß in dem Vereine naturgemäß die tüchtigsten
Elemente zusammengefaßt sind, die deshalb ein gewisses inneres Recht
haben, auch die Vertretung der übrigen Berufsgenossen zu beanspruchen.
Als $dritter$ Punkt endlich ist hervorzuheben, daß die
Tarifgemeinschaft, obwohl die beiderseitigen Verbände ausschlaggebend
an deren Schaffung beteiligt sind und in deren Wirksamkeit zu Worte
kommen, dennoch ihnen gegenüber eine $relative Selbständigkeit$
besitzt, daß insbesondere die gefaßten Beschlüsse in ihrer Gültigkeit
unabhängig sind von der Zustimmung der Sonderorganisationen. Auch dies
ist nur der zutreffende Ausdruck für den richtigen Grundgedanken, daß
es neben den widerstreitenden höhere gemeinsame Interessen giebt,
daß diese freilich jene nicht aufheben und deshalb auch nicht deren
Vertretung durch Sonderorgane ausschließen, daß sie aber den Vorrang zu
beanspruchen haben und deshalb durch ein selbständiges Organ vertreten
werden müssen. --
Versuche, die wichtigsten Punkte des Arbeitsverhältnisses gemeinsam
zu regeln, sind schon früh gemacht. So wird schon 1848 eine örtliche
Tarifvereinbarung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in Breslau
erwähnt, die man bestrebt war, auf die ganze Provinz auszudehnen.
Das Innungsstatut der Leipziger Prinzipale von 1852 enthielt gewisse
Bestimmungen über Lehrlingswesen und Berechnung (1000 n = 22 Pf.),
die 1858 einer Revision unter Beteiligung der Gehülfen unterworfen
wurden. Auch waren Schiedsgerichte geschaffen. Diese wurden auch in dem
»Nationalbuchdruckerverein« von 1848 vorgesehen. Der 1869 gegründete
»Deutsche Buchdruckerverein« brachte zuerst Schiedsgerichte zur
Regelung von Lohnstreitigkeiten für ganz Deutschland zur Einführung.
Schon 1870 übertrug man in Leipzig dem Schiedsgerichte zugleich
die Stellung als Tarifkommission, d. h. die Aufgabe, nicht nur
Streitigkeiten über den bestehenden Tarif zu entscheiden, sondern
auch dessen Umgestaltung und Fortentwicklung in die Hand zu nehmen.
Aber der Versuch, diesen Tarif auch außerhalb Leipzigs durchzuführen,
mißlang, und erst das Jahr 1873 brachte den ersten, durch Vertreter
der Prinzipale und der Gehülfen für ganz Deutschland vereinbarten
$Normaltarif$, der den Verschiedenheiten der bis dahin örtlich
getroffenen Festsetzungen ein Ende machte.
In demselben waren Bestimmungen über den Lohn und die Arbeitszeit,
sowie die Lösung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Die Arbeitszeit
war auf zehn Stunden festgesetzt; Ueberarbeit war besonders zu
bezahlen. Für einzelne größere Städte waren besondere Vereinbarungen
vorbehalten. Um die Durchführung der Beschlüsse zu sichern, waren
Schiedsämter und ein Einigungsamt eingesetzt. Die $Schiedsämter$
sollten in allen größeren Städten und mindestens in den Vororten der
12 Kreise bestehen; ihre Mitglieder würden von sämtlichen am Orte
vorhandenen Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Das $Einigungsamt$,
das in Leipzig seinen Sitz hatte, war die Berufungsinstanz gegen
Entscheidungen der Schiedsämter und hatte zugleich über örtliche
Lohnzuschläge in den Fällen Bestimmung zu treffen, wo die Beteiligten
sich nicht zu einigen vermochten.
Auf Anrufen eines Teiles tritt das Einigungsamt als
$Tarifrevisionskommission$ in Thätigkeit; doch sind die gefaßten
Beschlüsse der Abstimmung in den Kreisen zu unterwerfen.
Der Tarif war zunächst für drei Jahre vereinbart, gelangte aber nicht
überall zur Durchführung. Man setzte 1876 einen anderen an die Stelle,
der je nach einem Jahre durch halbjährige Kündigung außer Kraft gesetzt
werden konnte, doch mußte diese Kündigung mindestens von der Mehrheit
der Prinzipale bezw. Gehülfen in drei Kreisen ausgehen.
Schon 1877 machten die Prinzipale von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch,
und der nach vieler Mühe zustande gebrachte neue Tarif vom 2. August
1878 brachte insofern eine wesentliche Verschlechterung, als man
die Schiedsämter und das Einigungsamt aufhob und die Aufgabe des
letzteren hinsichtlich der Tarifverhandlungen einer besonderen
Tarifrevisionskommission aus je 12 Prinzipalen und Gehülfen übertrug.
Das Ergebnis aller dieser Einigungen über den Tarif war insofern
unbefriedigend, als es niemals gelang, die getroffenen Vereinbarungen
in genügendem Umfange zu praktischer Anerkennung zu bringen,
vielmehr die Mehrheit der Prinzipale sich nicht um sie kümmerte.
Mehrfach versuchten die Gehülfen, die Durchführung zu erzwingen,
aber die gebrachten Opfer entsprachen nicht den Erfolgen. Die
Prinzipale ihrerseits thaten wenig, um die Gehülfen bei ihrem Kampf
zu unterstützen. Um so mehr empfanden die letzteren das Fehlen eines
mit der Durchführung der Beschlüsse betrauten gemeinsamen Organes
als einen wesentlichen Mangel und stellten schon 1883 den Antrag,
in neue Verhandlungen einzutreten, um einerseits die Schiedsämter
wieder einzuführen und andererseits der Tarifrevisionskommission die
Stellung einer Ueberwachungsbehörde zu geben. Der Antrag wurde aber,
als nicht ordnungsmäßig gestellt, abgelehnt. Erst 1886 führten erneute
Verhandlungen zur Erreichung dieses Zieles; es wurden die Schiedsämter
in demselben Umfange, wie sie bis 1876 bestanden, wieder eingeführt
und die Tarifrevisionskommission in eine Tarifkommission umgestaltet,
der es obliegen sollte, auf die Durchführung des Tarifes hinzuwirken.
Daneben wurde eine Lehrlingsskala festgesetzt. Der Tarif wurde auf
unbestimmte Zeit vereinbart; eine Kündigung konnte nur durch sechs
Prinzipals- bezw. Gehülfenvertreter der Tarifkommission im Namen ihrer
Kreise erfolgen. Der neue Tarif gelangte bei 1083 unter etwa 4000
Firmen zur Einführung.
Aber als man im September 1888 zu neuen Verhandlungen zusammentrat,
bezeichneten die Berichte aus allen Teilen Deutschlands die Lage noch
immer als sehr unbefriedigend. Die Schiedsgerichte waren nur in wenigen
Orten eingerichtet, und die Verallgemeinerung des Tarifes war nicht
gelungen. Die Gehülfen erhoben von neuem gegen die Prinzipale den
Vorwurf, daß sie den Kampf für Durchführung des Tarifs ausschließlich
ihnen überließen. Diese gaben zum Teil die Berechtigung dieser
Klagen zu, und die Leipziger Prinzipalvertreter machten, um einen
besseren Erfolg zu erzielen, den Vorschlag der Begründung einer
$Buchdruckertarifgenossenschaft$, d. h. einer gemeinsamen Organisation
von Prinzipalen und Gehülfen. Die letzteren waren jedoch nicht geneigt,
hierauf einzugehen, indem sie fürchteten, durch neue Beiträge neben
denen zu der eigenen Organisation ihre Mitglieder zu überlasten,
und so wurde der Antrag zunächst zurückgezogen. Umgekehrt wurde der
Antrag der Gehülfen, Einrichtung zu gemeinschaftlicher Durchführung
des Tarifs zu treffen, von den Prinzipalen abgelehnt und ebenso der
fernere Vorschlag der Gehülfen, den Tarif künftig nicht, wie bisher,
zwischen der Gesamtheit der Prinzipale und Gehülfen, sondern zwischen
den beiderseitigen Organisationen zu vereinbaren.
Auch im folgenden Jahr wurde der letztere Antrag ohne Erfolg
eingebracht, doch einigte man sich auf folgende Resolution:
»Die Tarifkommission hält im Interesse der Durchführung des Tarifs
für dringend nötig, daß seitens der tariftreuen Prinzipale nur
Gehülfen eingestellt werden, welche nachweislich zu tarifmäßigen
Bedingungen gearbeitet und in solchen Geschäften ausgelernt haben.
Dies ist in den Fachblättern zu veröffentlichen.«
Daneben vereinbarte man einen neuen Tarif, der mit dem 1. Januar 1890
in Kraft trat und bei 1017 Firmen Anerkennung fand.
Aber auch die gefaßte Resolution hatte keinen Erfolg, insbesondere die
Prinzipale in Rheinland-Westfalen, die noch nicht einmal den Tarif von
1878 eingeführt hatten, erklärten die Resolution für »ein Mittel zur
Durchführung des Tarifes, das der geschäftlichen Feinfühligkeit, der
moralischen und gesetzlichen Grundlage entbehre«.
Im Jahre 1891 erhoben die Gehülfen die Forderung einer Herabsetzung
der Arbeitszeit von effektiv 9-1/2 auf 8-1/2 Stunden, verbunden mit
entsprechender Lohnerhöhung. Der Antrag wurde von den Prinzipalen mit
der Begründung abgelehnt, daß das Gewerbe eine solche Maßregel nicht
vertrage, und daß erst die Bedingungen früherer Tarife seitens der
Allgemeinheit erfüllt werden müßten. Da zugleich seitens einzelner
Prinzipale versucht wurde, die Verbandsgehülfen durch andere zu
ersetzen, so kam es endlich im November 1891 zu dem großen Kampfe,
dessen Verlauf schon oben[294] geschildert ist, und der zugleich die
Beseitigung der bestehenden Tarifgemeinschaft zur Folge hatte.
[294] Vgl. S. 268 ff.
Aber der so eingetretene tariflose Zustand führte bald zu den größten
Unzuträglichkeiten, insbesondere hatte die Zahl der Lehrlinge 1894
die früher festgesetzte Ziffer bereits um 5000 überschritten; auch
die Arbeitszeit wurde mehrfach erhöht, und ebenso gab es immer mehr
Gehülfen, die nicht einmal nach dem von den Prinzipalen jetzt einseitig
festgesetzten Tarife bezahlt wurden.
Einzelne von den Gehülfen unternommene Versuche, neue Verhandlungen
herbeizuführen, scheiterten, und so wurde denn 1896 von neuem die
Forderung einer Herabsetzung der Arbeitszeit in Verbindung mit einer 15
%igen Lohnerhöhung aufgestellt. Auch der Verlauf dieser Entwickelung
ist oben geschildert. Am 11. März 1896 kam es zu einer Zusammenkunft
der Vorstände der beiderseitigen Verbände, in der beschlossen
wurde, Tarifbevollmächtigte zusammentreten zu lassen, um über diese
Forderungen zu beraten. Die Gehülfenvertreter wurden durch allgemeine
Wahlen bestimmt, während seitens der Prinzipale der bestehende
»Tarifausschuß des deutschen Buchdruckervereins« die Verhandlungen
führte. An den Wahlen, bei denen ausschließlich die Kandidaten des
Gehülfenverbandes gewählt wurden, beteiligten sich 28032 Gehilfen. Die
Nichtverbandsgehülfen hatten die Beteiligung an der Wahl abgelehnt, da
man ihre Forderung, daß der Verband und die Nichtverbandsgehülfen nach
ihrem Ziffernverhältnis gesondert die Vertreter wählen sollten, nicht
bewilligt hatte.
Am 15. April 1896 traten die gewählten Bevollmächtigten, und zwar neun
von jeder Seite, zur Beratung zusammen, an der je zwei Vertreter des
Prinzipalvereins, des Gehülfenverbandes und der Nichtverbandsgehülfen
mit beratender Stimme teilnahmen. Das Ergebnis der Verhandlungen war
neben einer Ermäßigung der Arbeitszeit auf 9 Stunden effektiv und einer
Lohnerhöhung vor allem die $Wiederbegründung der Tarifgemeinschaft$.
Der Tarif wurde für 5 Jahre festgesetzt. Derselbe ist das Grundgesetz
der neu geschaffenen Organisation und enthält zunächst sehr
ausführliche Bestimmungen über die Berechnung der Arbeitsvergütung
sowie die Vorschrift, daß die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der
Pausen 9 Stunden dauert, und zwar innerhalb der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 9 Uhr abends; zwischen Beginn und Schluß der Arbeit dürfen nicht
mehr als 12 Stunden liegen. Auch die schon früher erwähnte wichtige
Bestimmung ist wiederhergestellt, daß der Prinzipal verpflichtet
ist, die bei ihm konditionierenden Gehülfen voll zu beschäftigen
und bei unzureichender Arbeit für etwaige Zeitversäumnis nach dem
Durchschnittspreise der letzten 30 Arbeitstage zu entschädigen.
Das Gebiet Deutschlands (mit Ausschluß von Elsaß-Lothringen) ist in
die der Druckerei-Berufsgenossenschaft entsprechenden neun Kreise
eingeteilt.
Organe der Tarifgemeinschaft sind der »Tarifausschuß der deutschen
Buchdrucker« und das »Tarifamt der deutschen Buchdrucker«.
Der Tarifausschuß besteht aus je 9 Prinzipalen und Gehülfen: in jedem
Kreise werden ein Mitglied und zwei Vertreter mittels getrennter
Urabstimmung von Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Wahlberechtigt und
wahlfähig sind nur diejenigen Prinzipale, die den Tarif anerkannt
haben, und diejenigen Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien
arbeiten. Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre.
Die Thätigkeit des Tarifausschusses erstreckt sich auf die Beratung und
Festsetzung des Tarifes, sowie auf die Beratung und Beschlußfassung von
Maßnahmen zur Durchführung des Tarifs. Die Beschlußfassung kann auch
auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Beschlüsse werden mit absoluter
Mehrheit gefaßt, in welcher jedoch sowohl von der einen wie von der
anderen Partei drei Stimmen zugestimmt haben müssen.
Das Organ des Tarifausschusses ist das $Tarifamt$. Seine Aufgabe
ist Ausführung der vom Ausschusse gefaßten Beschlüsse sowie
»Vermittelung des Verkehrs der Tarifkontrahenten untereinander behufs
Aufrechterhaltung und Durchführung des Tarifs«. Das Tarifamt besteht
aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen sowie deren Stellvertretern. Die
Amtsdauer ist dreijährig. Die beiden Vorsitzenden des Ausschusses sind
zugleich Vorsitzende des Amtes. Dasselbe hat seinen Sitz am Vororte
eines Kreises, der alle drei Jahre vom Ausschusse bestimmt wird. Das
Amt hat einen eigenen besoldeten Sekretär.
Das Tarifamt hat die folgenden Obliegenheiten: