1. Die Tarifgemeinschaft der deutschen Buchdrucker[291].

Die Verhältnisse im deutschen Buchdruckergewerbe sind bereits an zwei

Stellen Gegenstand der Darstellung gewesen, indem einerseits der

Gehülfenverband[292] und andererseits der Prinzipalverein[293] in

seiner Entwickelung geschildert ist. Ließ es schon dort sich nicht

vermeiden, dieselben Ereignisse mehrfach zu erwähnen, so gilt dies

um so mehr hier, wo es die Aufgabe ist, die gemeinsame Organisation

beider Gruppen zu behandeln. Immerhin bieten die verschiedenen

Darstellungen, da sie auf verschiedenen Quellen beruhen, den Vorzug

einer gegenseitigen Ergänzung.

[291] Das benutzte Material ist mir von dem »Tarifamte der deutschen

Buchdrucker« zur Verfügung gestellt; insbesondere hat dessen

Sekretär in dankenswerter Weise sich der Aufgabe unterzogen,

die bisherige Entwicklung, die zur Gründung der jetzigen

Tarifgemeinschaft geführt hat, in einer kleinen Arbeit

zusammenzustellen, die ich meiner Darstellung im wesentlichen zu

Grunde gelegt habe.

[292] Vgl. oben S. 258.

[293] Vgl. oben S. 587.

In der Geschichte der Buchdruckerorganisationen tritt schon früh

der Versuch auf, neben gesonderten Vereinen der Gehülfen und der

Prinzipale eine höhere Gemeinschaft ins Leben zu rufen, in der die

Sonderorganisationen sich gewissermaßen verschmelzen. Allerdings

bedeutet das nicht, daß die letzteren sich aufzulösen hätten und die

gemeinschaftliche Organisation an ihre Stelle träte, sondern neben

den Sonderverbänden, die stets die Aufgabe behalten werden, die

widerstreitenden Interessen zu vertreten, tritt ein Organ, dessen Wesen

und Berechtigung darauf beruht, daß es neben den widerstreitenden

auch gemeinsame Interessen von Prinzipalen und Gehilfen giebt, und

dessen Zweck deshalb darin besteht, diese Gemeinsamkeit äußerlich zu

verkörpern und ihr zu ihrem Rechte zu verhelfen.

Es erleichtert das Verständnis, wenn man dabei gleich die Punkte

ins Auge faßt, um deren Verwirklichung es sich handelt, eine

Verwirklichung, der man nur allmählich sich genähert hat, die aber

schließlich fast völlig gelungen ist.

Der $erste$ dieser Punkte ist das bereits in der englischen

Gewerkschaftsbewegung verfolgte System des $kollektiven Verhandelns$,

d. h. des Grundgedankens, daß das Arbeitsverhältnis nicht Sache des

einzelnen Prinzipals und des einzelnen Gehülfen ist, sondern daß, da

verständige Vertragsbedingungen nur durchführbar sind, wenn sie in dem

ganzen Gewerbe gleichmäßig gelten, die Vertragsgrundlagen geschaffen

werden müssen durch Verständigung der beiderseitigen organisierten

Gesamtheit.

Streng genommen wird diese Gesamtheit gebildet durch alle zu der

betreffenden Gruppe gehörigen Individuen, und es müßte deshalb die

Aufgabe sein, diese sämtlich an den Verhandlungen zu beteiligen.

Thatsächlich geschieht dies nicht, sondern gerade umgekehrt besteht

der $zweite$ Punkt, der für die unter den Buchdruckern geschaffene

Organisation von wesentlicher Bedeutung ist, darin, daß die

beiderseitigen Vereine, obgleich sie nur einen Teil der in Betracht

kommenden Personen umfassen, bis zu einem gewissen Grade sich die

Rechtsstellung erkämpft haben, die Gesamtheit zu vertreten. Soweit

dies, insbesondere bei den Gehülfen, noch nicht völlig gelungen ist,

kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Entwickelung in dieser Richtung

sich weiter vollziehen wird. Theoretisch könnte man die Berechtigung

dieser Forderung bestreiten, aber für die praktische Beurteilung muß

man in Rechnung ziehen, daß in dem Vereine naturgemäß die tüchtigsten

Elemente zusammengefaßt sind, die deshalb ein gewisses inneres Recht

haben, auch die Vertretung der übrigen Berufsgenossen zu beanspruchen.

Als $dritter$ Punkt endlich ist hervorzuheben, daß die

Tarifgemeinschaft, obwohl die beiderseitigen Verbände ausschlaggebend

an deren Schaffung beteiligt sind und in deren Wirksamkeit zu Worte

kommen, dennoch ihnen gegenüber eine $relative Selbständigkeit$

besitzt, daß insbesondere die gefaßten Beschlüsse in ihrer Gültigkeit

unabhängig sind von der Zustimmung der Sonderorganisationen. Auch dies

ist nur der zutreffende Ausdruck für den richtigen Grundgedanken, daß

es neben den widerstreitenden höhere gemeinsame Interessen giebt,

daß diese freilich jene nicht aufheben und deshalb auch nicht deren

Vertretung durch Sonderorgane ausschließen, daß sie aber den Vorrang zu

beanspruchen haben und deshalb durch ein selbständiges Organ vertreten

werden müssen. --

Versuche, die wichtigsten Punkte des Arbeitsverhältnisses gemeinsam

zu regeln, sind schon früh gemacht. So wird schon 1848 eine örtliche

Tarifvereinbarung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in Breslau

erwähnt, die man bestrebt war, auf die ganze Provinz auszudehnen.

Das Innungsstatut der Leipziger Prinzipale von 1852 enthielt gewisse

Bestimmungen über Lehrlingswesen und Berechnung (1000 n = 22 Pf.),

die 1858 einer Revision unter Beteiligung der Gehülfen unterworfen

wurden. Auch waren Schiedsgerichte geschaffen. Diese wurden auch in dem

»Nationalbuchdruckerverein« von 1848 vorgesehen. Der 1869 gegründete

»Deutsche Buchdruckerverein« brachte zuerst Schiedsgerichte zur

Regelung von Lohnstreitigkeiten für ganz Deutschland zur Einführung.

Schon 1870 übertrug man in Leipzig dem Schiedsgerichte zugleich

die Stellung als Tarifkommission, d. h. die Aufgabe, nicht nur

Streitigkeiten über den bestehenden Tarif zu entscheiden, sondern

auch dessen Umgestaltung und Fortentwicklung in die Hand zu nehmen.

Aber der Versuch, diesen Tarif auch außerhalb Leipzigs durchzuführen,

mißlang, und erst das Jahr 1873 brachte den ersten, durch Vertreter

der Prinzipale und der Gehülfen für ganz Deutschland vereinbarten

$Normaltarif$, der den Verschiedenheiten der bis dahin örtlich

getroffenen Festsetzungen ein Ende machte.

In demselben waren Bestimmungen über den Lohn und die Arbeitszeit,

sowie die Lösung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Die Arbeitszeit

war auf zehn Stunden festgesetzt; Ueberarbeit war besonders zu

bezahlen. Für einzelne größere Städte waren besondere Vereinbarungen

vorbehalten. Um die Durchführung der Beschlüsse zu sichern, waren

Schiedsämter und ein Einigungsamt eingesetzt. Die $Schiedsämter$

sollten in allen größeren Städten und mindestens in den Vororten der

12 Kreise bestehen; ihre Mitglieder würden von sämtlichen am Orte

vorhandenen Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Das $Einigungsamt$,

das in Leipzig seinen Sitz hatte, war die Berufungsinstanz gegen

Entscheidungen der Schiedsämter und hatte zugleich über örtliche

Lohnzuschläge in den Fällen Bestimmung zu treffen, wo die Beteiligten

sich nicht zu einigen vermochten.

Auf Anrufen eines Teiles tritt das Einigungsamt als

$Tarifrevisionskommission$ in Thätigkeit; doch sind die gefaßten

Beschlüsse der Abstimmung in den Kreisen zu unterwerfen.

Der Tarif war zunächst für drei Jahre vereinbart, gelangte aber nicht

überall zur Durchführung. Man setzte 1876 einen anderen an die Stelle,

der je nach einem Jahre durch halbjährige Kündigung außer Kraft gesetzt

werden konnte, doch mußte diese Kündigung mindestens von der Mehrheit

der Prinzipale bezw. Gehülfen in drei Kreisen ausgehen.

Schon 1877 machten die Prinzipale von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch,

und der nach vieler Mühe zustande gebrachte neue Tarif vom 2. August

1878 brachte insofern eine wesentliche Verschlechterung, als man

die Schiedsämter und das Einigungsamt aufhob und die Aufgabe des

letzteren hinsichtlich der Tarifverhandlungen einer besonderen

Tarifrevisionskommission aus je 12 Prinzipalen und Gehülfen übertrug.

Das Ergebnis aller dieser Einigungen über den Tarif war insofern

unbefriedigend, als es niemals gelang, die getroffenen Vereinbarungen

in genügendem Umfange zu praktischer Anerkennung zu bringen,

vielmehr die Mehrheit der Prinzipale sich nicht um sie kümmerte.

Mehrfach versuchten die Gehülfen, die Durchführung zu erzwingen,

aber die gebrachten Opfer entsprachen nicht den Erfolgen. Die

Prinzipale ihrerseits thaten wenig, um die Gehülfen bei ihrem Kampf

zu unterstützen. Um so mehr empfanden die letzteren das Fehlen eines

mit der Durchführung der Beschlüsse betrauten gemeinsamen Organes

als einen wesentlichen Mangel und stellten schon 1883 den Antrag,

in neue Verhandlungen einzutreten, um einerseits die Schiedsämter

wieder einzuführen und andererseits der Tarifrevisionskommission die

Stellung einer Ueberwachungsbehörde zu geben. Der Antrag wurde aber,

als nicht ordnungsmäßig gestellt, abgelehnt. Erst 1886 führten erneute

Verhandlungen zur Erreichung dieses Zieles; es wurden die Schiedsämter

in demselben Umfange, wie sie bis 1876 bestanden, wieder eingeführt

und die Tarifrevisionskommission in eine Tarifkommission umgestaltet,

der es obliegen sollte, auf die Durchführung des Tarifes hinzuwirken.

Daneben wurde eine Lehrlingsskala festgesetzt. Der Tarif wurde auf

unbestimmte Zeit vereinbart; eine Kündigung konnte nur durch sechs

Prinzipals- bezw. Gehülfenvertreter der Tarifkommission im Namen ihrer

Kreise erfolgen. Der neue Tarif gelangte bei 1083 unter etwa 4000

Firmen zur Einführung.

Aber als man im September 1888 zu neuen Verhandlungen zusammentrat,

bezeichneten die Berichte aus allen Teilen Deutschlands die Lage noch

immer als sehr unbefriedigend. Die Schiedsgerichte waren nur in wenigen

Orten eingerichtet, und die Verallgemeinerung des Tarifes war nicht

gelungen. Die Gehülfen erhoben von neuem gegen die Prinzipale den

Vorwurf, daß sie den Kampf für Durchführung des Tarifs ausschließlich

ihnen überließen. Diese gaben zum Teil die Berechtigung dieser

Klagen zu, und die Leipziger Prinzipalvertreter machten, um einen

besseren Erfolg zu erzielen, den Vorschlag der Begründung einer

$Buchdruckertarifgenossenschaft$, d. h. einer gemeinsamen Organisation

von Prinzipalen und Gehülfen. Die letzteren waren jedoch nicht geneigt,

hierauf einzugehen, indem sie fürchteten, durch neue Beiträge neben

denen zu der eigenen Organisation ihre Mitglieder zu überlasten,

und so wurde der Antrag zunächst zurückgezogen. Umgekehrt wurde der

Antrag der Gehülfen, Einrichtung zu gemeinschaftlicher Durchführung

des Tarifs zu treffen, von den Prinzipalen abgelehnt und ebenso der

fernere Vorschlag der Gehülfen, den Tarif künftig nicht, wie bisher,

zwischen der Gesamtheit der Prinzipale und Gehülfen, sondern zwischen

den beiderseitigen Organisationen zu vereinbaren.

Auch im folgenden Jahr wurde der letztere Antrag ohne Erfolg

eingebracht, doch einigte man sich auf folgende Resolution:

»Die Tarifkommission hält im Interesse der Durchführung des Tarifs

für dringend nötig, daß seitens der tariftreuen Prinzipale nur

Gehülfen eingestellt werden, welche nachweislich zu tarifmäßigen

Bedingungen gearbeitet und in solchen Geschäften ausgelernt haben.

Dies ist in den Fachblättern zu veröffentlichen.«

Daneben vereinbarte man einen neuen Tarif, der mit dem 1. Januar 1890

in Kraft trat und bei 1017 Firmen Anerkennung fand.

Aber auch die gefaßte Resolution hatte keinen Erfolg, insbesondere die

Prinzipale in Rheinland-Westfalen, die noch nicht einmal den Tarif von

1878 eingeführt hatten, erklärten die Resolution für »ein Mittel zur

Durchführung des Tarifes, das der geschäftlichen Feinfühligkeit, der

moralischen und gesetzlichen Grundlage entbehre«.

Im Jahre 1891 erhoben die Gehülfen die Forderung einer Herabsetzung

der Arbeitszeit von effektiv 9-1/2 auf 8-1/2 Stunden, verbunden mit

entsprechender Lohnerhöhung. Der Antrag wurde von den Prinzipalen mit

der Begründung abgelehnt, daß das Gewerbe eine solche Maßregel nicht

vertrage, und daß erst die Bedingungen früherer Tarife seitens der

Allgemeinheit erfüllt werden müßten. Da zugleich seitens einzelner

Prinzipale versucht wurde, die Verbandsgehülfen durch andere zu

ersetzen, so kam es endlich im November 1891 zu dem großen Kampfe,

dessen Verlauf schon oben[294] geschildert ist, und der zugleich die

Beseitigung der bestehenden Tarifgemeinschaft zur Folge hatte.

[294] Vgl. S. 268 ff.

Aber der so eingetretene tariflose Zustand führte bald zu den größten

Unzuträglichkeiten, insbesondere hatte die Zahl der Lehrlinge 1894

die früher festgesetzte Ziffer bereits um 5000 überschritten; auch

die Arbeitszeit wurde mehrfach erhöht, und ebenso gab es immer mehr

Gehülfen, die nicht einmal nach dem von den Prinzipalen jetzt einseitig

festgesetzten Tarife bezahlt wurden.

Einzelne von den Gehülfen unternommene Versuche, neue Verhandlungen

herbeizuführen, scheiterten, und so wurde denn 1896 von neuem die

Forderung einer Herabsetzung der Arbeitszeit in Verbindung mit einer 15

%igen Lohnerhöhung aufgestellt. Auch der Verlauf dieser Entwickelung

ist oben geschildert. Am 11. März 1896 kam es zu einer Zusammenkunft

der Vorstände der beiderseitigen Verbände, in der beschlossen

wurde, Tarifbevollmächtigte zusammentreten zu lassen, um über diese

Forderungen zu beraten. Die Gehülfenvertreter wurden durch allgemeine

Wahlen bestimmt, während seitens der Prinzipale der bestehende

»Tarifausschuß des deutschen Buchdruckervereins« die Verhandlungen

führte. An den Wahlen, bei denen ausschließlich die Kandidaten des

Gehülfenverbandes gewählt wurden, beteiligten sich 28032 Gehilfen. Die

Nichtverbandsgehülfen hatten die Beteiligung an der Wahl abgelehnt, da

man ihre Forderung, daß der Verband und die Nichtverbandsgehülfen nach

ihrem Ziffernverhältnis gesondert die Vertreter wählen sollten, nicht

bewilligt hatte.

Am 15. April 1896 traten die gewählten Bevollmächtigten, und zwar neun

von jeder Seite, zur Beratung zusammen, an der je zwei Vertreter des

Prinzipalvereins, des Gehülfenverbandes und der Nichtverbandsgehülfen

mit beratender Stimme teilnahmen. Das Ergebnis der Verhandlungen war

neben einer Ermäßigung der Arbeitszeit auf 9 Stunden effektiv und einer

Lohnerhöhung vor allem die $Wiederbegründung der Tarifgemeinschaft$.

Der Tarif wurde für 5 Jahre festgesetzt. Derselbe ist das Grundgesetz

der neu geschaffenen Organisation und enthält zunächst sehr

ausführliche Bestimmungen über die Berechnung der Arbeitsvergütung

sowie die Vorschrift, daß die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der

Pausen 9 Stunden dauert, und zwar innerhalb der Zeit von 6 Uhr morgens

bis 9 Uhr abends; zwischen Beginn und Schluß der Arbeit dürfen nicht

mehr als 12 Stunden liegen. Auch die schon früher erwähnte wichtige

Bestimmung ist wiederhergestellt, daß der Prinzipal verpflichtet

ist, die bei ihm konditionierenden Gehülfen voll zu beschäftigen

und bei unzureichender Arbeit für etwaige Zeitversäumnis nach dem

Durchschnittspreise der letzten 30 Arbeitstage zu entschädigen.

Das Gebiet Deutschlands (mit Ausschluß von Elsaß-Lothringen) ist in

die der Druckerei-Berufsgenossenschaft entsprechenden neun Kreise

eingeteilt.

Organe der Tarifgemeinschaft sind der »Tarifausschuß der deutschen

Buchdrucker« und das »Tarifamt der deutschen Buchdrucker«.

Der Tarifausschuß besteht aus je 9 Prinzipalen und Gehülfen: in jedem

Kreise werden ein Mitglied und zwei Vertreter mittels getrennter

Urabstimmung von Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Wahlberechtigt und

wahlfähig sind nur diejenigen Prinzipale, die den Tarif anerkannt

haben, und diejenigen Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien

arbeiten. Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre.

Die Thätigkeit des Tarifausschusses erstreckt sich auf die Beratung und

Festsetzung des Tarifes, sowie auf die Beratung und Beschlußfassung von

Maßnahmen zur Durchführung des Tarifs. Die Beschlußfassung kann auch

auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Beschlüsse werden mit absoluter

Mehrheit gefaßt, in welcher jedoch sowohl von der einen wie von der

anderen Partei drei Stimmen zugestimmt haben müssen.

Das Organ des Tarifausschusses ist das $Tarifamt$. Seine Aufgabe

ist Ausführung der vom Ausschusse gefaßten Beschlüsse sowie

»Vermittelung des Verkehrs der Tarifkontrahenten untereinander behufs

Aufrechterhaltung und Durchführung des Tarifs«. Das Tarifamt besteht

aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen sowie deren Stellvertretern. Die

Amtsdauer ist dreijährig. Die beiden Vorsitzenden des Ausschusses sind

zugleich Vorsitzende des Amtes. Dasselbe hat seinen Sitz am Vororte

eines Kreises, der alle drei Jahre vom Ausschusse bestimmt wird. Das

Amt hat einen eigenen besoldeten Sekretär.

Das Tarifamt hat die folgenden Obliegenheiten:

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 282 / 323 题