V. Frankreich[287]

In Frankreich war, wie oben[288] dargestellt, bis 1864 die

Berufsorganisation allgemein verboten, und obgleich die Fachvereine

der Unternehmer früher als die der Arbeiter thatsächlich geduldet

wurden, so konnte doch vor dem Syndikatsgesetze vom 21. März 1884 eine

allgemeine Organisation sich nicht entwickeln. Immerhin zählte man

nach einem am 15. März 1881 der Deputiertenkammer vorgelegten Berichte

damals bereits 138 Unternehmersyndikate mit 15000 Mitgliedern. Nach der

oben mitgeteilten Statistik ist die Zahl der Syndikate jetzt auf 1823

industrielle oder kommerzielle und 1371 landwirtschaftliche mit 159293

bezw. 438596 Mitgliedern gestiegen; auch haben sie sich zu 46 bezw. 20

Verbänden zusammengeschlossen, denen 783 bezw. 1006 Syndikate mit 89016

bezw. 596534 Mitgliedern angehören.

[287] Die folgenden Angaben sind im wesentlichen den _Annuaires des

syndicats professionels_ entnommen, die mir von dem _Musée

social_ zur Verfügung gestellt sind. Vgl. außerdem W. $Lexis$:

Gewerkvereine und Unternehmerverbände in Frankreich in den

Schriften des Vereins f. Sozialpolitik XVII, S. 61 ff., und R.

$Jay$: Die Syndikate der Arbeiter und Unternehmer in Frankreich

in $Braun$, Archiv f. soz. Ges. IV, S. 403 ff.

[288] Vgl. S. 63 ff.

Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Syndikate ist bereits[289]

darauf hingewiesen, daß in ihnen der Gegensatz zwischen Unternehmer

und Arbeiter ganz zurücktritt. Nach dem Grundgedanken sollen auch

beide Klassen in demselben Syndikate vereinigt sein, obgleich ihnen

thatsächlich fast nur Unternehmer angehören, doch ist es in Frankreich

mehr, als in Deutschland, üblich, daß ländliche Arbeiter einen kleinen

Grundbesitz haben, so daß der Gegensatz verwischt wird.

[289] Vgl. S. 82.

Auch für Industrie und Handel giebt es »gemischte Syndikate«, doch

haben dieselben, wie die geringe Zahl von 170 Syndikaten mit 32237

Mitgliedern und insbesondere die geringe Zunahme in den letzten Jahren

beweist, keine besondere Lebenskraft bewiesen[290].

[290] Wir haben uns mit ihnen an anderer Stelle (S. 678) noch weiter zu

beschäftigen.

Auch die reinen Unternehmersyndikate haben den Schwerpunkt ihrer

Thätigkeit nicht in das Verhältnis zu den Arbeitern, sondern in

andere Aufgaben verlegt, insbesondere in die Beeinflussung der

staatlichen und Gemeindeorgane im Interesse des betr. Gewerbezweiges,

in Verhandlungen mit Eisenbahn- und Schiffsgesellschaften, Erzielung

billiger Kohlenpreise, günstiger Versicherungsbedingungen u. s. w.

Ebenso übernehmen sie eine Thätigkeit, die in Deutschland meist den

Handels- und Gewerbekammern obliegt, insbesondere die Erstattung

von Sachverständigengutachten für Verwaltungsbehörden und Gerichte,

sowie die Uebernahme schiedsgerichtlicher Entscheidungen auf Wunsch

der Beteiligten. Ihnen liegt es auch ob, die Wahlen für Handels- und

Schiedsgerichte vorzunehmen. Daneben besorgen sie Auskunfterteilung

über Kreditverhältnisse und Persönlichkeiten der Kunden- und

Arbeitsnachweis für Angestellte und Arbeiter, sie verteilen Belohnungen

für treue Dienste und gewähren Unterstützungen an ihre in Not geratenen

Mitglieder oder deren Familien. Endlich geben sie regelmäßige Berichte

und Zeitschriften heraus, besitzen Fachbibliotheken und veranstalten

Fachausstellungen. Im Jahre 1895 betrugen die Zeitschriften insgesamt

124, die Fachbibliotheken 73, die Arbeitsnachweise 97, die Fachkurse

35, die Fachschulen 16, die Laboratorien für chemische Analysen 13

und die Kassen und Versicherungsanstalten der verschiedensten Art

95.

Wie erwähnt, haben die Unternehmersyndikate sich zu Verbänden

zusammengeschlossen, von denen besonders die »_Union nationale du

Commerce et de l'Industrie_« in Paris eine hervorragende Bedeutung

erlangt hat. Sie wurde 1857 von einigen Industriellen begründet,

umfaßte aber schon 1891 73 Syndikate und hat sich zu einer Art

Zentralstelle entwickelt, die auch seit 1860 die Zeitschrift

»_L'Union nationale_« herausgiebt. Ihr ist vor allem die Beteiligung

der französischen Industrie an der 1881 in Melbourne abgehaltenen

Weltausstellung zu verdanken, die von der französischen Handelskammer

schon aufgegeben war. Ihre Wirksamkeit besteht in der Erteilung von

Auskunft über Zahlungsfähigkeit der Käufer und in der Erledigung

von gewerblichen Streitigkeiten; sie besitzt ein Laboratorium zur

Vornahme chemischer Analysen und ein Bureau zur Begutachtung von

Versicherungsverträgen.

Seit 1866 besteht eine weitere Zusammenstoßung ähnlicher Art in dem

»_Comité central des chambres syndicales_«, das aus den Vorsitzenden

der zugehörigen Syndikatskammern besteht; an ihm sind 39 Syndikate

beteiligt. Ferner umfaßt die _Groupe du bâtiment_ 29, das _Comité de

l'alimentation Parisienne_ 10, der _Syndicat général des vins et des

boissons en détail de la France_ 7 Syndikate u. s. w.

Es ist selbstverständlich, daß der Interessengegensatz zwischen

Unternehmern und Arbeitern häufig zu Streitigkeiten führt, und so

finden wir auch in Frankreich, daß die Unternehmer nicht allein

der gesetzlichen Anerkennung der Arbeitersyndikate den schärfsten

Widerspruch entgegensetzten, sondern auch jetzt noch diese zu bekämpfen

und die Arbeiter zum Austritt zu zwingen suchen, weshalb man darauf

bedacht ist, solchen Angriffen im Wege der Gesetzgebung Schranken

zu setzen. Der Abgeordnete Bovier-Lapierre brachte deshalb schon

1889 einen Gesetzentwurf ein, der folgenden Wortlaut hat: »Jeder

-- er sei Arbeitgeber, Werkführer oder Arbeiter -- der überführt

wird, daß er durch Androhung von Verlust der Beschäftigung oder

von Arbeitsentziehung, durch eine begründete Weigerung, Arbeit

zu geben, durch Entlassung von Arbeitern oder Angestellten wegen

ihrer Zugehörigkeit zu einem Arbeiter- oder Unternehmersyndikate,

durch Zwang oder Gewaltthätigkeiten oder auch durch Anerbietungen

und Versprechungen von Arbeit die Freiheit der gewerkschaftlichen

Vereinigung beeinträchtigt oder die Ausübung der in dem Gesetze vom

21. März 1884 bestimmten Rechte verhindert, wird mit Gefängnis von

1-3 Monaten oder mit einer Buße von 100-2000 Frcs. bestraft.« Die

Kammer hat den Gesetzentwurf in der Sitzung vom 17. Mai 1889 und

zum zweitenmal in derjenigen vom 13. Mai 1890 mit 344 gegen 142

Stimmen angenommen, nachdem insbesondere auch zwei Großindustrielle

$Laroche-Joubert$ und $Ouvré$ denselben unterstützt hatten. Im Senate

dagegen wurde er am 23. Juni 1891 mit 184 gegen 39 Stimmen verworfen,

indem man sich auf den Standpunkt der Unternehmer stellte, die in

zahlreichen Petitionen geltend machten, daß das Gesetz in die Freiheit

des Arbeitgebers, die Arbeiter nach seinem Belieben zu entlassen,

eingreife und den Ruin der französischen Industrie und des Exportes

herbeiführen müsse. Die Deputiertenkammer hat dann allerdings am 19.

März 1892 nochmals den gleichen Antrag angenommen, eine Entschließung

des Senates ist aber seitdem nicht bekannt geworden.

Nun ist es interessant, wie bei solchen Streitfällen, insbesondere aber

zu dem Erlasse des Gesetzes selbst die Unternehmer und ihre Verbände

sich gestellt haben. Natürlich gab es eine Reihe großer Unternehmungen,

insbesondere in den Kohlenbezirken des Nordens, die sich stark genug

fühlten, der Arbeiterbewegung Trotz zu bieten, und die deshalb zu

den heftigsten Gegnern des Gesetzes gehörten, dessen Folgen für die

französische Industrie sie nicht schwarz genug malen konnten. Aber

gerade die genannten Zentralverbände, die _Union nationale_ und das

_Comité central_, traten nicht allein warm für das Gesetz ein, sondern

auch bei späteren Streitigkeiten, bei denen die Unternehmer versuchten,

ihre Arbeiter zum Austritte aus den Syndikaten zu zwingen, haben

diese wiederholt mit Erfolg die Vermittelung jener Organe angerufen.

Dieselben unterhalten dauernd zu den Organisationen der Arbeiter gute

Beziehungen.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 280 / 323 题