In Frankreich war, wie oben[288] dargestellt, bis 1864 die
Berufsorganisation allgemein verboten, und obgleich die Fachvereine
der Unternehmer früher als die der Arbeiter thatsächlich geduldet
wurden, so konnte doch vor dem Syndikatsgesetze vom 21. März 1884 eine
allgemeine Organisation sich nicht entwickeln. Immerhin zählte man
nach einem am 15. März 1881 der Deputiertenkammer vorgelegten Berichte
damals bereits 138 Unternehmersyndikate mit 15000 Mitgliedern. Nach der
oben mitgeteilten Statistik ist die Zahl der Syndikate jetzt auf 1823
industrielle oder kommerzielle und 1371 landwirtschaftliche mit 159293
bezw. 438596 Mitgliedern gestiegen; auch haben sie sich zu 46 bezw. 20
Verbänden zusammengeschlossen, denen 783 bezw. 1006 Syndikate mit 89016
bezw. 596534 Mitgliedern angehören.
[287] Die folgenden Angaben sind im wesentlichen den _Annuaires des
syndicats professionels_ entnommen, die mir von dem _Musée
social_ zur Verfügung gestellt sind. Vgl. außerdem W. $Lexis$:
Gewerkvereine und Unternehmerverbände in Frankreich in den
Schriften des Vereins f. Sozialpolitik XVII, S. 61 ff., und R.
$Jay$: Die Syndikate der Arbeiter und Unternehmer in Frankreich
in $Braun$, Archiv f. soz. Ges. IV, S. 403 ff.
[288] Vgl. S. 63 ff.
Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Syndikate ist bereits[289]
darauf hingewiesen, daß in ihnen der Gegensatz zwischen Unternehmer
und Arbeiter ganz zurücktritt. Nach dem Grundgedanken sollen auch
beide Klassen in demselben Syndikate vereinigt sein, obgleich ihnen
thatsächlich fast nur Unternehmer angehören, doch ist es in Frankreich
mehr, als in Deutschland, üblich, daß ländliche Arbeiter einen kleinen
Grundbesitz haben, so daß der Gegensatz verwischt wird.
[289] Vgl. S. 82.
Auch für Industrie und Handel giebt es »gemischte Syndikate«, doch
haben dieselben, wie die geringe Zahl von 170 Syndikaten mit 32237
Mitgliedern und insbesondere die geringe Zunahme in den letzten Jahren
beweist, keine besondere Lebenskraft bewiesen[290].
[290] Wir haben uns mit ihnen an anderer Stelle (S. 678) noch weiter zu
beschäftigen.
Auch die reinen Unternehmersyndikate haben den Schwerpunkt ihrer
Thätigkeit nicht in das Verhältnis zu den Arbeitern, sondern in
andere Aufgaben verlegt, insbesondere in die Beeinflussung der
staatlichen und Gemeindeorgane im Interesse des betr. Gewerbezweiges,
in Verhandlungen mit Eisenbahn- und Schiffsgesellschaften, Erzielung
billiger Kohlenpreise, günstiger Versicherungsbedingungen u. s. w.
Ebenso übernehmen sie eine Thätigkeit, die in Deutschland meist den
Handels- und Gewerbekammern obliegt, insbesondere die Erstattung
von Sachverständigengutachten für Verwaltungsbehörden und Gerichte,
sowie die Uebernahme schiedsgerichtlicher Entscheidungen auf Wunsch
der Beteiligten. Ihnen liegt es auch ob, die Wahlen für Handels- und
Schiedsgerichte vorzunehmen. Daneben besorgen sie Auskunfterteilung
über Kreditverhältnisse und Persönlichkeiten der Kunden- und
Arbeitsnachweis für Angestellte und Arbeiter, sie verteilen Belohnungen
für treue Dienste und gewähren Unterstützungen an ihre in Not geratenen
Mitglieder oder deren Familien. Endlich geben sie regelmäßige Berichte
und Zeitschriften heraus, besitzen Fachbibliotheken und veranstalten
Fachausstellungen. Im Jahre 1895 betrugen die Zeitschriften insgesamt
124, die Fachbibliotheken 73, die Arbeitsnachweise 97, die Fachkurse
35, die Fachschulen 16, die Laboratorien für chemische Analysen 13
und die Kassen und Versicherungsanstalten der verschiedensten Art
95.
Wie erwähnt, haben die Unternehmersyndikate sich zu Verbänden
zusammengeschlossen, von denen besonders die »_Union nationale du
Commerce et de l'Industrie_« in Paris eine hervorragende Bedeutung
erlangt hat. Sie wurde 1857 von einigen Industriellen begründet,
umfaßte aber schon 1891 73 Syndikate und hat sich zu einer Art
Zentralstelle entwickelt, die auch seit 1860 die Zeitschrift
»_L'Union nationale_« herausgiebt. Ihr ist vor allem die Beteiligung
der französischen Industrie an der 1881 in Melbourne abgehaltenen
Weltausstellung zu verdanken, die von der französischen Handelskammer
schon aufgegeben war. Ihre Wirksamkeit besteht in der Erteilung von
Auskunft über Zahlungsfähigkeit der Käufer und in der Erledigung
von gewerblichen Streitigkeiten; sie besitzt ein Laboratorium zur
Vornahme chemischer Analysen und ein Bureau zur Begutachtung von
Versicherungsverträgen.
Seit 1866 besteht eine weitere Zusammenstoßung ähnlicher Art in dem
»_Comité central des chambres syndicales_«, das aus den Vorsitzenden
der zugehörigen Syndikatskammern besteht; an ihm sind 39 Syndikate
beteiligt. Ferner umfaßt die _Groupe du bâtiment_ 29, das _Comité de
l'alimentation Parisienne_ 10, der _Syndicat général des vins et des
boissons en détail de la France_ 7 Syndikate u. s. w.
Es ist selbstverständlich, daß der Interessengegensatz zwischen
Unternehmern und Arbeitern häufig zu Streitigkeiten führt, und so
finden wir auch in Frankreich, daß die Unternehmer nicht allein
der gesetzlichen Anerkennung der Arbeitersyndikate den schärfsten
Widerspruch entgegensetzten, sondern auch jetzt noch diese zu bekämpfen
und die Arbeiter zum Austritt zu zwingen suchen, weshalb man darauf
bedacht ist, solchen Angriffen im Wege der Gesetzgebung Schranken
zu setzen. Der Abgeordnete Bovier-Lapierre brachte deshalb schon
1889 einen Gesetzentwurf ein, der folgenden Wortlaut hat: »Jeder
-- er sei Arbeitgeber, Werkführer oder Arbeiter -- der überführt
wird, daß er durch Androhung von Verlust der Beschäftigung oder
von Arbeitsentziehung, durch eine begründete Weigerung, Arbeit
zu geben, durch Entlassung von Arbeitern oder Angestellten wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einem Arbeiter- oder Unternehmersyndikate,
durch Zwang oder Gewaltthätigkeiten oder auch durch Anerbietungen
und Versprechungen von Arbeit die Freiheit der gewerkschaftlichen
Vereinigung beeinträchtigt oder die Ausübung der in dem Gesetze vom
21. März 1884 bestimmten Rechte verhindert, wird mit Gefängnis von
1-3 Monaten oder mit einer Buße von 100-2000 Frcs. bestraft.« Die
Kammer hat den Gesetzentwurf in der Sitzung vom 17. Mai 1889 und
zum zweitenmal in derjenigen vom 13. Mai 1890 mit 344 gegen 142
Stimmen angenommen, nachdem insbesondere auch zwei Großindustrielle
$Laroche-Joubert$ und $Ouvré$ denselben unterstützt hatten. Im Senate
dagegen wurde er am 23. Juni 1891 mit 184 gegen 39 Stimmen verworfen,
indem man sich auf den Standpunkt der Unternehmer stellte, die in
zahlreichen Petitionen geltend machten, daß das Gesetz in die Freiheit
des Arbeitgebers, die Arbeiter nach seinem Belieben zu entlassen,
eingreife und den Ruin der französischen Industrie und des Exportes
herbeiführen müsse. Die Deputiertenkammer hat dann allerdings am 19.
März 1892 nochmals den gleichen Antrag angenommen, eine Entschließung
des Senates ist aber seitdem nicht bekannt geworden.
Nun ist es interessant, wie bei solchen Streitfällen, insbesondere aber
zu dem Erlasse des Gesetzes selbst die Unternehmer und ihre Verbände
sich gestellt haben. Natürlich gab es eine Reihe großer Unternehmungen,
insbesondere in den Kohlenbezirken des Nordens, die sich stark genug
fühlten, der Arbeiterbewegung Trotz zu bieten, und die deshalb zu
den heftigsten Gegnern des Gesetzes gehörten, dessen Folgen für die
französische Industrie sie nicht schwarz genug malen konnten. Aber
gerade die genannten Zentralverbände, die _Union nationale_ und das
_Comité central_, traten nicht allein warm für das Gesetz ein, sondern
auch bei späteren Streitigkeiten, bei denen die Unternehmer versuchten,
ihre Arbeiter zum Austritte aus den Syndikaten zu zwingen, haben
diese wiederholt mit Erfolg die Vermittelung jener Organe angerufen.
Dieselben unterhalten dauernd zu den Organisationen der Arbeiter gute
Beziehungen.