Die englischen Verhältnisse hinsichtlich der Organisation von Arbeitern
und Unternehmern pflegen als Muster und Vorbild hingestellt zu werden,
und man sollte deshalb annehmen, daß sie wiederholt Gegenstand
litterarischer Bearbeitung geworden und allgemein bekannt wären.
Das trifft in der That zu hinsichtlich der Arbeiterverbände, aber
nicht hinsichtlich der Unternehmervereinigungen, über die vielmehr
weder in der deutschen noch auch in der englischen Litteratur irgend
eine zusammenhängende Darstellung besteht. Die Quelle, auf die man
zurückgehen muß, um das einschlägige Material zu erhalten, sind
vielmehr, wenn man sich nicht an die einzelnen Vereine selbst wenden
will, die Veröffentlichungen der _Royal commission on labour_,
insbesondere eine von derselben im Jahre 1893 unter dem Titel _Rules
of associations of employed and of employers_ veröffentlichte
Zusammenstellung von Statuten von Arbeiter- und Unternehmerverbänden,
die der Kommission auf ihre an alle ihr bekannten Vereinigungen dieser
Art gerichtete Anfrage zur Verfügung gestellt sind. Das hier gebotene
Material bezieht sich auf 70 Unternehmerverbände, von denen 24 dem
Baugewerbe, 18 dem Bergbau und der Metallindustrie angehören; die
übrigen Gewerbe sind mit geringeren Ziffern vertreten. Der älteste
Verband ist die 1875 gegründete _East of Scotland Association of
Engineers and Iron founders_.
[284] Das benutzte Material, soweit es nicht dem im Texte erwähnten
Blaubuche der _Royal commission on Labour_ entnommen ist,
verdanke ich Herrn $Alexander Siemens$, dem jetzigen
Vorsitzenden des Maschinenbauer-Unternehmerverbandes (_Federated
Engineering Employers_).
Es kann hier nicht die Aufgabe sein, die einzelnen Statuten
wiederzugeben, sondern es muß genügen, im allgemeinen den Inhalt
derselben zu bezeichnen und auf einzelne besonders bemerkenswerte
Punkte hinzuweisen.
Ein Teil der Verbände beschränkt sich darauf, als Zweck im allgemeinen
die Vertretung der Interessen des betreffenden Gewerbes zu bezeichnen,
wobei die Mehrzahl die Einflußnahme auf die Gesetzgebung bezwecken,
während einzelne sich gegen bestimmte Gegner wenden, z. B. die _North
Wales Coal Owners Association_ gegen die Eisenbahnen. Aber die bei
weitem meisten Statuten erwähnen als Aufgabe des Verbandes daneben
die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern. Einige thun das in
der allgemeinen Form, daß die Solidarität der Unternehmerinteressen
gegenüber den Gewerkvereinen der Arbeiter betont wird, wie bei
der _Iron Trades Employers Association_, oder daß die gemeinsame
Festsetzung der Löhne und der Arbeitszeit als Gegenstand der
Verbandsthätigkeit bezeichnet ist. Die große Mehrzahl geht darauf
aus, Vorkehrungen gegen Arbeitseinstellungen zu treffen und daß
in solchen Fällen eintretende Verfahren zu regeln. Nur wenige von
diesen beschränken sich darauf, die Schlichtung der Streitigkeiten
durch Schiedsgerichte und Einigungsämter zu regeln, sondern die
meisten treffen daneben Fürsorge für gegenseitige Unterstützung
der Mitglieder gegenüber den Streikenden, insbesondere durch
Ueberlassung von Arbeitern, wie bei der _Liverpool Employers Labour
Association_, oder durch die Verpflichtung der Mitglieder, die von
anderen übernommenen Lieferungen gegen eine den Selbstkostenpreis
wenig übersteigende Vergütung auszuführen, durch das Verbot,
streikende Arbeiter eines anderen Betriebes zu beschäftigen (schwarze
Listen), wie bei der _Yorkshire Master Printers and Allied Trades
Association_ und der _Seeds Boot Manufacturers Association_, oder
endlich durch Entschädigung für die durch den Streik verursachten
Verluste, wie bei der _West Cumberland Ironmasters Association_, der
_North of England Iron Manufacturers Association_, der _Cleveland
Mine Owners Association_ und den Bergwerksbesitzern in Durham,
Northumberland und North Wales. Die Höhe und die Berechnungsart der
Entschädigungen ist sehr verschieden. So gewährt die _West Cumberland
Ironmasters Association_ einen Nutzen von 2 sh. 6 d. für jede Tonne
der wahrscheinlichen Produktion. Die Mitglieder der _South Wales
Manmouthshire and Gloucestershire Tinplate Makers Association_ haben
bei Streiks Anspruch auf 10 Pfd. St. wöchentlich für jede mit Dampf
betriebene und 7 sh. 10 d. für jede mit Wasserkraft betriebene Fabrik.
Die _Iron Trade Employers Association_ zahlt den durch Streiks
betroffenen Mitgliedern für je 100 Pfd. St. Jahreslöhne wöchentlich
3 sh. Die _Shipping Federation_ entschädigt für jede infolge
Verbandsbeschlusses übernommene Haftpflicht einschließlich Kosten.
Die _Liverpool Employers Labour Association_ zahlt ihren Mitgliedern,
falls es ihr nicht gelingt, für die streikenden Arbeiter Ersatz zu
beschaffen, für jeden nicht beladenen oder entladenen Dampfer 2 d. für
die Tonne.
Dabei finden wir ein weitgehendes Prüfungsrecht des Verbandes
hinsichtlich der Ursachen, die zu dem Streite Anlaß gegeben haben,
und niemals wird die Unterstützung gewährt, wenn der Streik durch
eigenmächtiges Handeln des Unternehmers herbeigeführt ist, d. h. wenn
derselbe die für solche Fälle getroffenen Bestimmungen verletzt hat.
Diese gehen meistens dahin, daß sofort dem Verbandssekretär oder einem
besonderen Ausschusse Mitteilung zu machen ist. Ebenso darf nicht der
einzelne Unternehmer mit den streikenden Arbeitern in Unterhandlungen
treten, sondern muß diese dem Verbande überlassen.
Als äußerstes Zwangsmittel ist die allgemeine Einstellung des
Betriebes bei allen Verbandsmitgliedern vorgesehen, die von der
Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 oder 3/4 beschlossen
werden kann. In einzelnen Verbänden geht man in dem Bestreben, nur
gerechtfertigte Ansprüche der Unternehmer zu unterstützen, so weit,
daß man die Hülfe ausschließt, wenn ein Mitglied Lohnherabsetzungen
vornimmt; so verweigert z. B. die _North East Lancashire Cotton
Spinners and Manufacturers Association_ jede Unterstützung denjenigen
Mitgliedern, die nicht gewisse Minimallöhne zahlen oder auch, nachdem
sie früher höhere Löhne gezahlt haben, diese einseitig herabsetzen.
Ueberhaupt sind in vielen Verbänden, insbesondere in der Eisenindustrie
und im Bergbau, die Löhne und häufig auch die Arbeitszeit einheitlich
festgesetzt.
Neben dem Verhältnisse gegenüber den Arbeitern ist auch dasjenige
der Mitglieder untereinander geregelt. Nicht allein ist jede Art des
unlauteren Wettbewerbes verboten, sondern zuweilen, z. B. bei der
_National Association of Master Builders_ darf sogar eine von einem
Mitgliede abgelehnte Lieferung von keinem anderen übernommen werden.
Ebenso sind Mitteilungen an Nichtmitglieder über die Einrichtung
des Betriebes unter Strafe gestellt, desgleichen das gegenseitige
Abspenstigmachen von Arbeitern.
Die Mitgliedschaft beschränkt sich meist auf die Angehörigen
eines bestimmten Gewerbes; nur in Belfast besteht ein allgemeiner
Arbeitgeberverband, die _Belfast Employers Association_. Die
_National Labour Union_ ist eine gemeinsame Organisation, indem neben
Arbeitgebern auch Arbeiter aufgenommen werden. Die Aufnahme ist häufig
davon abhängig gemacht, daß der sich Meldende nicht im Streite mit
seinen Arbeitern sich befinden darf. Das Eintrittsgeld ist entweder
fest bestimmt oder abgestuft nach dem Umfange des Betriebes. Das
letztere ist immer der Fall hinsichtlich der Jahresbeiträge. Für den
Austritt ist eine längere oder kürzere Kündigung von 14 Tagen bis zu
einem Jahre vorgeschrieben. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig
bei Verstoß gegen die Statuten oder Beschlüsse des Verbandes.
Die Leitung ist meistens einem Ausschusse übertragen, dessen
Mitgliederzahl zwischen 11 und 36 schwankt. Die Wahl geschieht in den
Jahresversammlungen. Neben einem Vorsitzenden pflegt ein Sekretär
angestellt zu sein. In den Generalversammlungen hat entweder jedes
Mitglied eine Stimme, oder die Stimmenzahl ist nach der Ausdehnung
des Betriebes, nach der Gesamtsumme der Arbeitslöhne, der Zahl der
Hochöfen, Webstühle u. s. w. abgestuft.
Wie in allen anderen Ländern, so ist auch die Organisation der
Unternehmer erst durch diejenige der Arbeiter ins Leben gerufen.
Der typische Entwickelungsgang ist am besten zu ersehen in der
Maschinenbauindustrie, deren Verhältnisse schon wegen des im Winter
1897/98 zum Austrage gebrachten großen Streiks ein besonderes Interesse
beanspruchen und deshalb hier in kurzen Strichen wiedergegeben werden
sollen.
Bis zum Jahre 1896 bestand in der Maschinenbauindustrie keine
dauernde und umfassende Unternehmervereinigung. Erst 1896 traten
die _Engineering Employers_ in Glasgow und Belfast zu einem Vereine
zusammen, dem sich bald darauf die _North East Coast Employers_
anschlossen. Als dann 1897 in London acht _trade unions_ der Arbeiter
sich verbanden, um die 48stündige Arbeitszeit durchzusetzen, bildete
sich in London eine _Association of Engineering and Shipbuilding
Employers_, der dann noch mehrere ähnliche Verbände in anderen Orten
nachfolgten. Alle diese Vereine schlossen sich zusammen zu der
»_Federation to resist the 48 hours demand_«, die schließlich 700
Mitglieder umfaßte. Den Verlauf des großen Kampfes mit der _Amalgamated
Society of Engineers_ zu schildern, ist hier nicht am Platze, dagegen
ist es von Interesse, die Hauptpunkte der schließlichen Einigung und
insbesondere die Bestimmungen kennen zu lernen, die man getroffen hat,
um später wieder auftauchende Streitfragen zu erledigen.
Der Friedensvertrag führt den Titel: Arbeitsbedingungen auf
Grund gegenseitiger Verständigung zwischen den vereinigten
Maschinenbau-Unternehmern und den verbündeten Gewerkvereinen, und ist
datiert vom Januar 1898.
Im Eingange wird ausdrücklich betont, daß die Unternehmer nicht
die Absicht haben, in die Rechte der Gewerkvereine einzugreifen,
aber auch ihrerseits keinen Eingriff dulden wollen. Jeder Arbeiter
soll das Recht haben, sich einem Gewerkvereine anzuschließen oder
nicht; ebenso steht es im Belieben der Unternehmer, Arbeiter zu
beschäftigen, mögen sie einem Gewerkvereine angehören oder nicht.
Die Arbeiter verpflichten sich, in den Werkstätten der Unternehmer
friedlich mit allen dort beschäftigten Arbeitern, ohne Rücksicht auf
deren Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine, zu arbeiten. Freilich ist
es dem einzelnen Arbeiter unbenommen, seine Arbeit aufzugeben, aber
eine gemeinsame Arbeitseinstellung soll nicht zulässig sein, bevor
nicht das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten eingeleitet
ist. Auf der anderen Seite empfiehlt der Unternehmerverein seinen
Mitgliedern, keinen Arbeiter wegen dessen Zugehörigkeit zu einem
Gewerkvereine von der Arbeit auszuschließen oder andere Arbeiter zu
bevorzugen. Das Recht der Unternehmer, die Arbeiter in Akkord zu
beschäftigen, wird anerkannt. Der Akkordlohn soll zwischen Unternehmer
und Arbeiter vereinbart werden, soll aber mindestens so hoch sein, daß
der Arbeiter nicht weniger verdient, als bei Tagelohn. Dabei ist den
Gewerkvereinen das Recht gewahrt, ihren Mitgliedern über Arbeitslöhne
und Arbeitsbedingungen Vorschriften zu machen.
Die Höchstzahl der Ueberstunden ist, abgesehen von gewissen Ausnahmen,
auf 40 innerhalb vier Wochen festgesetzt. Hinsichtlich der Arbeitslöhne
sollen zwischen den Lokalverbänden der Unternehmer und denjenigen der
Gewerkvereine allgemeine Vereinbarungen getroffen werden. Der Grundsatz
des kollektiven Verhandelns wird ausdrücklich anerkannt. Andererseits
haben die Gewerkvereine kein Recht der Einmischung hinsichtlich der an
Nichtgewerkvereinler gezahlten Löhne. Eine Beschränkung hinsichtlich
der Zahl der Lehrlinge findet nicht statt. Das Recht der Unternehmer,
nach ihrem Belieben Maschinen einzuführen und daran Arbeiter nach
deren Fähigkeiten zu beschäftigen, ist ausdrücklich anerkannt.
Die Bestimmungen zur Vermeidung von Streitigkeiten lauten wörtlich:
»In der Absicht, in Zukunft Streitigkeiten zu vermeiden, sollen
Deputationen der Arbeiter nach vorhergegangener Verabredung mit den
Unternehmern empfangen werden, um Fragen zu verhandeln, an denen beide
Teile ein Interesse haben. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit
sollen die Lokalvereine der Unternehmer mit den Lokalorganen der
Gewerkvereine in Verbindung treten. Wünscht ein Gewerkverein irgend
eine Frage aufzuwerfen gegenüber dem Unternehmerverbande, so soll
durch Vermittelung des Sekretärs des Lokalvereins der Unternehmer
eine Besprechung stattfinden. Ist hier eine Verständigung nicht
zu erreichen, so soll die Angelegenheit vor dem Exekutivausschuß
des Unternehmerverbandes und die Zentralinstanz der Gewerkvereine
gebracht werden. Während der Dauer dieser Verhandlungen darf
weder eine beschränkte noch eine allgemeine Arbeitseinstellung
stattfinden, sondern die Arbeit ist unter den bisherigen Bedingungen
weiterzuführen«. Auch hier ist das Recht des Gewerkvereins, solche
Verhandlungen im Namen seiner Mitglieder zu führen, ausdrücklich
anerkannt. Ebenso wird betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht
haben, die Löhne der gelernten Arbeiter herabzusetzen.
Angeregt durch die Erfolge des Unternehmervereins hat sich die
Mehrzahl der Maschinenfabrikanten ihm angeschlossen, auch solche,
die sich an dem Streite über den Achtstundentag nicht beteiligt
hatten; die Statuten des erweiterten Verbandes sind noch in der
Ausarbeitung begriffen. Die Anregung hierzu ist noch erheblich
gesteigert durch das im Jahre 1897 erlassene Haftpflichtgesetz
(_Workmen's Compensation Act_), das mit dem 1. Juli 1898 in Kraft
getreten ist. Dieses Gesetz bestimmt, daß Arbeiter für alle Unfälle,
die ihnen während ihrer Arbeit zustoßen, mit Ausnahme eigenen groben
Verschuldens, von den Arbeitgebern zu entschädigen sind. Eine Abwälzung
dieser Haftpflicht durch Versicherung scheiterte daran, daß die
Versicherungsgesellschaften in Ermangelung statistischer Anhaltspunkte
sehr hohe Prämien forderten, und so hat der Unternehmerverband selbst
diese Versicherung übernommen.
Die Zusammenfassung aller Unternehmerverbände zu einer
$Gesamtorganisation$ ist in den letzten Jahren wiederholt angeregt,
aber bis jetzt ohne Erfolg[285]; die Zeitungsnachrichten, die das
Gegenteil meldeten, sind unzutreffend. Dagegen ist es gelungen,
einen parlamentarischen Ausschuß nach dem Vorbilde desjenigen der
Gewerkvereine ins Leben zu rufen. Zunächst geschah dies seitens
der Unternehmervereine der Baumwollindustrie in _Lancashire_, die
schon im März 1898 ein »_Parliamentary and Legal Defence Committee_«
bildeten. Die Behandlung der Lohnfrage wurde aber ausdrücklich aus
dem Kreise der Befugnisse ausgeschlossen. Erst im Dezember 1898 ist
unter dem Vorsitze des $Lord Wemyß$ ein »_Employers Parliamentary
Council_« gegründet, dem sich bis jetzt die Unternehmervereine
folgender Industrien angeschlossen haben: Schiffbau und Reederei,
Maschinenbau, Baumwollmanufaktur und Spinnerei, Färberei und
Bleicherei, Möbelfabrikation, Ackerbau, Kohlen- und Eisenhandel,
Baugewerbe, Schuhwarenmanufaktur, Silberschmiede und Buchdrucker. Auf
der ersten in _Westminster Palace Hotel_ abgehaltenen Versammlung war
ein Kapital von rund einer Milliarde Pfund Sterling vertreten: der
Zweck ist, alle Gesetzvorlagen im Interesse der vertretenen Unternehmer
zu prüfen und nötigenfalls auf deren Aenderung hinzuwirken. Die Tendenz
einer Verteidigung gegen die Ansprüche der Gewerkvereine liegt offen
zu Tage. Die Wahl der Bezeichnung »_council_« anstatt des zunächst
vorgeschlagenen »_committee_« soll wohl eine breitere Grundlage der
Organisation andeuten.
[285] $Brentano$ in $Brauns$, Archiv für soz. Ges. VIII, S. 122
erwähnt, daß Ende 1873 ein »Nationaler Bund vereinigter
Arbeitgeber« gegründet sei, doch habe ich über denselben nichts
Näheres in Erfahrung bringen können.
Die aufgestellten Satzungen lauten, wie folgt:
1. Das _Parliamentary Council_ soll bestehen aus den Vorsitzenden oder
andern bevollmächtigten Vertretern von Unternehmerverbänden und
von einzelnen Unternehmern, die zu den verschiedenen Zweigen
des Gewerbes und der Industrie des vereinigten Königreiches in
Beziehung stehen mit dem Rechte, andere derartige Vertreter oder
Einzelunternehmer für besondere Zwecke zu kooptieren.
2. Das _P. C._ wird einen Exekutivausschuß einsetzen, der während der
Parlamentssession in regelmäßigen Zwischenräumen, sowie sonst,
sobald es erforderlich ist, zusammentreten soll. Dieser Ausschuß
hat, falls nötig, das _P. C._ zusammenzuberufen.
3. Der Sekretär hat jedem Mitgliede des _P. C._ ein Exemplar
derjenigen im Parlamente eingebrachten Gesetzentwürfe, die das
Interesse des Gewerbes im allgemeinen oder eines bestimmten
Zweiges berühren, mit einer kurzen Inhaltsangabe des Entwurfes und
mit der Aufforderung zu übersenden, den Entwurf dem betreffenden
Verbande vorzulegen, um für die zur Beratung des Entwurfes
bestimmte Sitzung des _P. C._ Instruktion zu erhalten.
4. Während der Parlamentssession soll das _P. C._ so oft, wie nötig,
eine Zusammenstellung derjenigen Entwürfe, die es billigt oder
verwirft, an die Abgeordneten und die Presse verteilen. In dieser
Zusammenstellung ist der Inhalt der Entwürfe kurz zu bezeichnen
unter Angabe der Gründe, die das _P. C._ für oder gegen dieselben
geltend zu machen hat. Ebenso ist der Name des Abgeordneten, der
den Entwurf eingebracht hat und dessen Datum, sowie das Nötige aus
den parlamentarischen Verhandlungen zu erwähnen.
5. Mit Bezug auf Entwürfe, wegen deren eine Bewegung eingeleitet ist
kann das _P. C._ Eingaben an das Parlament richten.
6. Die Anregung, Unterstützung oder Bekämpfung eines Gesetzentwurfes
bei den Parlamenten seitens des _P. C._ soll nur stattfinden,
wenn die Vertreter derjenigen Verbände, deren Industrie dadurch
betroffen wird, einstimmig dafür eintreten und außerdem das
Vorgehen durch eine 2/3 Mehrheit der in der betreffenden Sitzung
anwesenden Mitglieder gebilligt wird.
7. Das _P. C._ soll, so oft es ratsam scheint, als Broschüre oder
in sonstiger Form die Gründe, aus denen es für oder gegen einen
Gesetzentwurf eintritt, herausgeben und den Abgeordneten, der
Presse und sonstigen geeigneten Personen zustellen.
8. Im Zusammenhange mit der von dem _P. C._ eingeleiteten
parlamentarischen Agitation bezüglich eines Gesetzentwurfes
oder Antrages soll derselbe die Verbände, die in ihm vertreten
sind, auffordern, auch ihrerseits im gleichen Sinne vorzugehen,
insbesondere auf die betreffenden Abgeordneten einzuwirken.
Zu diesem Zwecke soll das _P. C._ ihnen die Petitionen und
Begründungen in Abschrift zur Verfügung stellen.
9. Das _P. C._ soll, so oft es angezeigt scheint, Deputationen an die
Minister veranlassen, um ihnen die Gesichtspunkte der Industrie
des vereinigten Königreichs in Bezug auf die dem Parlamente
vorliegenden Gesetzentwürfe und Anträge oder auf eine von ihm
für wünschenswert erachtete Aenderung des bestehenden Rechtes
auseinanderzusetzen.
10. Der Sekretär des _P. C._ kann ermächtigt werden, als
parlamentarischer Agent desselben aufzutreten, und er soll
verpflichtet sein, nach Instruktionen, die ihm von dem _P. C._ von
Zeit zu Zeit gegeben werden, im Sinne der gefaßten Beschlüsse zu
wirken.
11. Das _P. C._ wird Schritte thun, damit seine Anschauung über
eine beabsichtigte gesetzgeberische Maßregel den Kandidaten bei
den Parlamentswahlen bekannt wird.
12. Die allgemeinen Ausgaben des _P. C._ werden bestritten aus
Beiträgen der in ihm vertretenen Verbände und Einzelunternehmer.
Die persönlichen Ausgaben der Mitglieder, die durch ihre Teilnahme
an den Sitzungen entstehen, werden nicht vergütet.
13. Der geringste jährliche Beitrag, den die dem _P. C._ angehörigen
Verbände oder Einzelunternehmer an dessen Kasse zu zahlen
haben, beträgt 10 Guineen[286]. Das _P. C._ hat daneben das
Recht, von den bezeichneten Verbänden oder Einzelunternehmern
für außergewöhnliche Ausgaben Umlagen zu erheben, die aber in
jedem Jahre nicht mehr als einen halben Penny auf den Kopf der
beschäftigten Arbeiter betragen dürfen.
[286] 210 Mark.
Ob das _Parliamentary Council_ die beabsichtigte Bedeutung erlangen
wird, ist noch durchaus unsicher; bisher sind ihm noch nicht entfernt
alle bestehenden Untenehmerverbände beigetreten. Immerhin ist die Lage
gegen früher insofern wesentlich geändert, als die Vorbereitungen zu
einem gemeinsamen Auftreten der gesamten Unternehmerschaft in dem
Maße vorhanden sind, daß bei einem neu ausbrechenden Streite mit der
Arbeiterschaft sofort eine Gesamtorganisation ins Leben treten oder
mindestens ein gemeinsames Vorgehen für den Einzelfall gesichert sein
würde. --
Seitdem sowohl die Arbeiter wie die Unternehmer sich eine einheitliche
Organisation gegeben haben, liegt der Gedanke nahe, auch zwischen
den beiderseitigen Gesamtvertretungen eine organische Beziehung
herzustellen. Dieser Plan scheint auch bereits in maßgebenden Kreisen
ins Auge gefaßt zu sein, insbesondere hat nach einer Mitteilung des
»_Daily Chronicle_« der Handelsminister $Ritchie$ mit dem Vorsitzenden
des parlamentarischen Komitees sowohl der _trade unions_ als des
Arbeitgeberbundes Besprechungen gehabt, die den Zweck verfolgen, unter
Oberleitung des _board of trade_ ein nationales Einigungsamt aus
Vertretern beider Organisationen zu bilden. Wie es scheint hat der Plan
auf beiden Seiten grundsätzlich Zustimmung gefunden.