IV. England[284].

Die englischen Verhältnisse hinsichtlich der Organisation von Arbeitern

und Unternehmern pflegen als Muster und Vorbild hingestellt zu werden,

und man sollte deshalb annehmen, daß sie wiederholt Gegenstand

litterarischer Bearbeitung geworden und allgemein bekannt wären.

Das trifft in der That zu hinsichtlich der Arbeiterverbände, aber

nicht hinsichtlich der Unternehmervereinigungen, über die vielmehr

weder in der deutschen noch auch in der englischen Litteratur irgend

eine zusammenhängende Darstellung besteht. Die Quelle, auf die man

zurückgehen muß, um das einschlägige Material zu erhalten, sind

vielmehr, wenn man sich nicht an die einzelnen Vereine selbst wenden

will, die Veröffentlichungen der _Royal commission on labour_,

insbesondere eine von derselben im Jahre 1893 unter dem Titel _Rules

of associations of employed and of employers_ veröffentlichte

Zusammenstellung von Statuten von Arbeiter- und Unternehmerverbänden,

die der Kommission auf ihre an alle ihr bekannten Vereinigungen dieser

Art gerichtete Anfrage zur Verfügung gestellt sind. Das hier gebotene

Material bezieht sich auf 70 Unternehmerverbände, von denen 24 dem

Baugewerbe, 18 dem Bergbau und der Metallindustrie angehören; die

übrigen Gewerbe sind mit geringeren Ziffern vertreten. Der älteste

Verband ist die 1875 gegründete _East of Scotland Association of

Engineers and Iron founders_.

[284] Das benutzte Material, soweit es nicht dem im Texte erwähnten

Blaubuche der _Royal commission on Labour_ entnommen ist,

verdanke ich Herrn $Alexander Siemens$, dem jetzigen

Vorsitzenden des Maschinenbauer-Unternehmerverbandes (_Federated

Engineering Employers_).

Es kann hier nicht die Aufgabe sein, die einzelnen Statuten

wiederzugeben, sondern es muß genügen, im allgemeinen den Inhalt

derselben zu bezeichnen und auf einzelne besonders bemerkenswerte

Punkte hinzuweisen.

Ein Teil der Verbände beschränkt sich darauf, als Zweck im allgemeinen

die Vertretung der Interessen des betreffenden Gewerbes zu bezeichnen,

wobei die Mehrzahl die Einflußnahme auf die Gesetzgebung bezwecken,

während einzelne sich gegen bestimmte Gegner wenden, z. B. die _North

Wales Coal Owners Association_ gegen die Eisenbahnen. Aber die bei

weitem meisten Statuten erwähnen als Aufgabe des Verbandes daneben

die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern. Einige thun das in

der allgemeinen Form, daß die Solidarität der Unternehmerinteressen

gegenüber den Gewerkvereinen der Arbeiter betont wird, wie bei

der _Iron Trades Employers Association_, oder daß die gemeinsame

Festsetzung der Löhne und der Arbeitszeit als Gegenstand der

Verbandsthätigkeit bezeichnet ist. Die große Mehrzahl geht darauf

aus, Vorkehrungen gegen Arbeitseinstellungen zu treffen und daß

in solchen Fällen eintretende Verfahren zu regeln. Nur wenige von

diesen beschränken sich darauf, die Schlichtung der Streitigkeiten

durch Schiedsgerichte und Einigungsämter zu regeln, sondern die

meisten treffen daneben Fürsorge für gegenseitige Unterstützung

der Mitglieder gegenüber den Streikenden, insbesondere durch

Ueberlassung von Arbeitern, wie bei der _Liverpool Employers Labour

Association_, oder durch die Verpflichtung der Mitglieder, die von

anderen übernommenen Lieferungen gegen eine den Selbstkostenpreis

wenig übersteigende Vergütung auszuführen, durch das Verbot,

streikende Arbeiter eines anderen Betriebes zu beschäftigen (schwarze

Listen), wie bei der _Yorkshire Master Printers and Allied Trades

Association_ und der _Seeds Boot Manufacturers Association_, oder

endlich durch Entschädigung für die durch den Streik verursachten

Verluste, wie bei der _West Cumberland Ironmasters Association_, der

_North of England Iron Manufacturers Association_, der _Cleveland

Mine Owners Association_ und den Bergwerksbesitzern in Durham,

Northumberland und North Wales. Die Höhe und die Berechnungsart der

Entschädigungen ist sehr verschieden. So gewährt die _West Cumberland

Ironmasters Association_ einen Nutzen von 2 sh. 6 d. für jede Tonne

der wahrscheinlichen Produktion. Die Mitglieder der _South Wales

Manmouthshire and Gloucestershire Tinplate Makers Association_ haben

bei Streiks Anspruch auf 10 Pfd. St. wöchentlich für jede mit Dampf

betriebene und 7 sh. 10 d. für jede mit Wasserkraft betriebene Fabrik.

Die _Iron Trade Employers Association_ zahlt den durch Streiks

betroffenen Mitgliedern für je 100 Pfd. St. Jahreslöhne wöchentlich

3 sh. Die _Shipping Federation_ entschädigt für jede infolge

Verbandsbeschlusses übernommene Haftpflicht einschließlich Kosten.

Die _Liverpool Employers Labour Association_ zahlt ihren Mitgliedern,

falls es ihr nicht gelingt, für die streikenden Arbeiter Ersatz zu

beschaffen, für jeden nicht beladenen oder entladenen Dampfer 2 d. für

die Tonne.

Dabei finden wir ein weitgehendes Prüfungsrecht des Verbandes

hinsichtlich der Ursachen, die zu dem Streite Anlaß gegeben haben,

und niemals wird die Unterstützung gewährt, wenn der Streik durch

eigenmächtiges Handeln des Unternehmers herbeigeführt ist, d. h. wenn

derselbe die für solche Fälle getroffenen Bestimmungen verletzt hat.

Diese gehen meistens dahin, daß sofort dem Verbandssekretär oder einem

besonderen Ausschusse Mitteilung zu machen ist. Ebenso darf nicht der

einzelne Unternehmer mit den streikenden Arbeitern in Unterhandlungen

treten, sondern muß diese dem Verbande überlassen.

Als äußerstes Zwangsmittel ist die allgemeine Einstellung des

Betriebes bei allen Verbandsmitgliedern vorgesehen, die von der

Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 oder 3/4 beschlossen

werden kann. In einzelnen Verbänden geht man in dem Bestreben, nur

gerechtfertigte Ansprüche der Unternehmer zu unterstützen, so weit,

daß man die Hülfe ausschließt, wenn ein Mitglied Lohnherabsetzungen

vornimmt; so verweigert z. B. die _North East Lancashire Cotton

Spinners and Manufacturers Association_ jede Unterstützung denjenigen

Mitgliedern, die nicht gewisse Minimallöhne zahlen oder auch, nachdem

sie früher höhere Löhne gezahlt haben, diese einseitig herabsetzen.

Ueberhaupt sind in vielen Verbänden, insbesondere in der Eisenindustrie

und im Bergbau, die Löhne und häufig auch die Arbeitszeit einheitlich

festgesetzt.

Neben dem Verhältnisse gegenüber den Arbeitern ist auch dasjenige

der Mitglieder untereinander geregelt. Nicht allein ist jede Art des

unlauteren Wettbewerbes verboten, sondern zuweilen, z. B. bei der

_National Association of Master Builders_ darf sogar eine von einem

Mitgliede abgelehnte Lieferung von keinem anderen übernommen werden.

Ebenso sind Mitteilungen an Nichtmitglieder über die Einrichtung

des Betriebes unter Strafe gestellt, desgleichen das gegenseitige

Abspenstigmachen von Arbeitern.

Die Mitgliedschaft beschränkt sich meist auf die Angehörigen

eines bestimmten Gewerbes; nur in Belfast besteht ein allgemeiner

Arbeitgeberverband, die _Belfast Employers Association_. Die

_National Labour Union_ ist eine gemeinsame Organisation, indem neben

Arbeitgebern auch Arbeiter aufgenommen werden. Die Aufnahme ist häufig

davon abhängig gemacht, daß der sich Meldende nicht im Streite mit

seinen Arbeitern sich befinden darf. Das Eintrittsgeld ist entweder

fest bestimmt oder abgestuft nach dem Umfange des Betriebes. Das

letztere ist immer der Fall hinsichtlich der Jahresbeiträge. Für den

Austritt ist eine längere oder kürzere Kündigung von 14 Tagen bis zu

einem Jahre vorgeschrieben. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig

bei Verstoß gegen die Statuten oder Beschlüsse des Verbandes.

Die Leitung ist meistens einem Ausschusse übertragen, dessen

Mitgliederzahl zwischen 11 und 36 schwankt. Die Wahl geschieht in den

Jahresversammlungen. Neben einem Vorsitzenden pflegt ein Sekretär

angestellt zu sein. In den Generalversammlungen hat entweder jedes

Mitglied eine Stimme, oder die Stimmenzahl ist nach der Ausdehnung

des Betriebes, nach der Gesamtsumme der Arbeitslöhne, der Zahl der

Hochöfen, Webstühle u. s. w. abgestuft.

Wie in allen anderen Ländern, so ist auch die Organisation der

Unternehmer erst durch diejenige der Arbeiter ins Leben gerufen.

Der typische Entwickelungsgang ist am besten zu ersehen in der

Maschinenbauindustrie, deren Verhältnisse schon wegen des im Winter

1897/98 zum Austrage gebrachten großen Streiks ein besonderes Interesse

beanspruchen und deshalb hier in kurzen Strichen wiedergegeben werden

sollen.

Bis zum Jahre 1896 bestand in der Maschinenbauindustrie keine

dauernde und umfassende Unternehmervereinigung. Erst 1896 traten

die _Engineering Employers_ in Glasgow und Belfast zu einem Vereine

zusammen, dem sich bald darauf die _North East Coast Employers_

anschlossen. Als dann 1897 in London acht _trade unions_ der Arbeiter

sich verbanden, um die 48stündige Arbeitszeit durchzusetzen, bildete

sich in London eine _Association of Engineering and Shipbuilding

Employers_, der dann noch mehrere ähnliche Verbände in anderen Orten

nachfolgten. Alle diese Vereine schlossen sich zusammen zu der

»_Federation to resist the 48 hours demand_«, die schließlich 700

Mitglieder umfaßte. Den Verlauf des großen Kampfes mit der _Amalgamated

Society of Engineers_ zu schildern, ist hier nicht am Platze, dagegen

ist es von Interesse, die Hauptpunkte der schließlichen Einigung und

insbesondere die Bestimmungen kennen zu lernen, die man getroffen hat,

um später wieder auftauchende Streitfragen zu erledigen.

Der Friedensvertrag führt den Titel: Arbeitsbedingungen auf

Grund gegenseitiger Verständigung zwischen den vereinigten

Maschinenbau-Unternehmern und den verbündeten Gewerkvereinen, und ist

datiert vom Januar 1898.

Im Eingange wird ausdrücklich betont, daß die Unternehmer nicht

die Absicht haben, in die Rechte der Gewerkvereine einzugreifen,

aber auch ihrerseits keinen Eingriff dulden wollen. Jeder Arbeiter

soll das Recht haben, sich einem Gewerkvereine anzuschließen oder

nicht; ebenso steht es im Belieben der Unternehmer, Arbeiter zu

beschäftigen, mögen sie einem Gewerkvereine angehören oder nicht.

Die Arbeiter verpflichten sich, in den Werkstätten der Unternehmer

friedlich mit allen dort beschäftigten Arbeitern, ohne Rücksicht auf

deren Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine, zu arbeiten. Freilich ist

es dem einzelnen Arbeiter unbenommen, seine Arbeit aufzugeben, aber

eine gemeinsame Arbeitseinstellung soll nicht zulässig sein, bevor

nicht das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten eingeleitet

ist. Auf der anderen Seite empfiehlt der Unternehmerverein seinen

Mitgliedern, keinen Arbeiter wegen dessen Zugehörigkeit zu einem

Gewerkvereine von der Arbeit auszuschließen oder andere Arbeiter zu

bevorzugen. Das Recht der Unternehmer, die Arbeiter in Akkord zu

beschäftigen, wird anerkannt. Der Akkordlohn soll zwischen Unternehmer

und Arbeiter vereinbart werden, soll aber mindestens so hoch sein, daß

der Arbeiter nicht weniger verdient, als bei Tagelohn. Dabei ist den

Gewerkvereinen das Recht gewahrt, ihren Mitgliedern über Arbeitslöhne

und Arbeitsbedingungen Vorschriften zu machen.

Die Höchstzahl der Ueberstunden ist, abgesehen von gewissen Ausnahmen,

auf 40 innerhalb vier Wochen festgesetzt. Hinsichtlich der Arbeitslöhne

sollen zwischen den Lokalverbänden der Unternehmer und denjenigen der

Gewerkvereine allgemeine Vereinbarungen getroffen werden. Der Grundsatz

des kollektiven Verhandelns wird ausdrücklich anerkannt. Andererseits

haben die Gewerkvereine kein Recht der Einmischung hinsichtlich der an

Nichtgewerkvereinler gezahlten Löhne. Eine Beschränkung hinsichtlich

der Zahl der Lehrlinge findet nicht statt. Das Recht der Unternehmer,

nach ihrem Belieben Maschinen einzuführen und daran Arbeiter nach

deren Fähigkeiten zu beschäftigen, ist ausdrücklich anerkannt.

Die Bestimmungen zur Vermeidung von Streitigkeiten lauten wörtlich:

»In der Absicht, in Zukunft Streitigkeiten zu vermeiden, sollen

Deputationen der Arbeiter nach vorhergegangener Verabredung mit den

Unternehmern empfangen werden, um Fragen zu verhandeln, an denen beide

Teile ein Interesse haben. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit

sollen die Lokalvereine der Unternehmer mit den Lokalorganen der

Gewerkvereine in Verbindung treten. Wünscht ein Gewerkverein irgend

eine Frage aufzuwerfen gegenüber dem Unternehmerverbande, so soll

durch Vermittelung des Sekretärs des Lokalvereins der Unternehmer

eine Besprechung stattfinden. Ist hier eine Verständigung nicht

zu erreichen, so soll die Angelegenheit vor dem Exekutivausschuß

des Unternehmerverbandes und die Zentralinstanz der Gewerkvereine

gebracht werden. Während der Dauer dieser Verhandlungen darf

weder eine beschränkte noch eine allgemeine Arbeitseinstellung

stattfinden, sondern die Arbeit ist unter den bisherigen Bedingungen

weiterzuführen«. Auch hier ist das Recht des Gewerkvereins, solche

Verhandlungen im Namen seiner Mitglieder zu führen, ausdrücklich

anerkannt. Ebenso wird betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht

haben, die Löhne der gelernten Arbeiter herabzusetzen.

Angeregt durch die Erfolge des Unternehmervereins hat sich die

Mehrzahl der Maschinenfabrikanten ihm angeschlossen, auch solche,

die sich an dem Streite über den Achtstundentag nicht beteiligt

hatten; die Statuten des erweiterten Verbandes sind noch in der

Ausarbeitung begriffen. Die Anregung hierzu ist noch erheblich

gesteigert durch das im Jahre 1897 erlassene Haftpflichtgesetz

(_Workmen's Compensation Act_), das mit dem 1. Juli 1898 in Kraft

getreten ist. Dieses Gesetz bestimmt, daß Arbeiter für alle Unfälle,

die ihnen während ihrer Arbeit zustoßen, mit Ausnahme eigenen groben

Verschuldens, von den Arbeitgebern zu entschädigen sind. Eine Abwälzung

dieser Haftpflicht durch Versicherung scheiterte daran, daß die

Versicherungsgesellschaften in Ermangelung statistischer Anhaltspunkte

sehr hohe Prämien forderten, und so hat der Unternehmerverband selbst

diese Versicherung übernommen.

Die Zusammenfassung aller Unternehmerverbände zu einer

$Gesamtorganisation$ ist in den letzten Jahren wiederholt angeregt,

aber bis jetzt ohne Erfolg[285]; die Zeitungsnachrichten, die das

Gegenteil meldeten, sind unzutreffend. Dagegen ist es gelungen,

einen parlamentarischen Ausschuß nach dem Vorbilde desjenigen der

Gewerkvereine ins Leben zu rufen. Zunächst geschah dies seitens

der Unternehmervereine der Baumwollindustrie in _Lancashire_, die

schon im März 1898 ein »_Parliamentary and Legal Defence Committee_«

bildeten. Die Behandlung der Lohnfrage wurde aber ausdrücklich aus

dem Kreise der Befugnisse ausgeschlossen. Erst im Dezember 1898 ist

unter dem Vorsitze des $Lord Wemyß$ ein »_Employers Parliamentary

Council_« gegründet, dem sich bis jetzt die Unternehmervereine

folgender Industrien angeschlossen haben: Schiffbau und Reederei,

Maschinenbau, Baumwollmanufaktur und Spinnerei, Färberei und

Bleicherei, Möbelfabrikation, Ackerbau, Kohlen- und Eisenhandel,

Baugewerbe, Schuhwarenmanufaktur, Silberschmiede und Buchdrucker. Auf

der ersten in _Westminster Palace Hotel_ abgehaltenen Versammlung war

ein Kapital von rund einer Milliarde Pfund Sterling vertreten: der

Zweck ist, alle Gesetzvorlagen im Interesse der vertretenen Unternehmer

zu prüfen und nötigenfalls auf deren Aenderung hinzuwirken. Die Tendenz

einer Verteidigung gegen die Ansprüche der Gewerkvereine liegt offen

zu Tage. Die Wahl der Bezeichnung »_council_« anstatt des zunächst

vorgeschlagenen »_committee_« soll wohl eine breitere Grundlage der

Organisation andeuten.

[285] $Brentano$ in $Brauns$, Archiv für soz. Ges. VIII, S. 122

erwähnt, daß Ende 1873 ein »Nationaler Bund vereinigter

Arbeitgeber« gegründet sei, doch habe ich über denselben nichts

Näheres in Erfahrung bringen können.

Die aufgestellten Satzungen lauten, wie folgt:

1. Das _Parliamentary Council_ soll bestehen aus den Vorsitzenden oder

andern bevollmächtigten Vertretern von Unternehmerverbänden und

von einzelnen Unternehmern, die zu den verschiedenen Zweigen

des Gewerbes und der Industrie des vereinigten Königreiches in

Beziehung stehen mit dem Rechte, andere derartige Vertreter oder

Einzelunternehmer für besondere Zwecke zu kooptieren.

2. Das _P. C._ wird einen Exekutivausschuß einsetzen, der während der

Parlamentssession in regelmäßigen Zwischenräumen, sowie sonst,

sobald es erforderlich ist, zusammentreten soll. Dieser Ausschuß

hat, falls nötig, das _P. C._ zusammenzuberufen.

3. Der Sekretär hat jedem Mitgliede des _P. C._ ein Exemplar

derjenigen im Parlamente eingebrachten Gesetzentwürfe, die das

Interesse des Gewerbes im allgemeinen oder eines bestimmten

Zweiges berühren, mit einer kurzen Inhaltsangabe des Entwurfes und

mit der Aufforderung zu übersenden, den Entwurf dem betreffenden

Verbande vorzulegen, um für die zur Beratung des Entwurfes

bestimmte Sitzung des _P. C._ Instruktion zu erhalten.

4. Während der Parlamentssession soll das _P. C._ so oft, wie nötig,

eine Zusammenstellung derjenigen Entwürfe, die es billigt oder

verwirft, an die Abgeordneten und die Presse verteilen. In dieser

Zusammenstellung ist der Inhalt der Entwürfe kurz zu bezeichnen

unter Angabe der Gründe, die das _P. C._ für oder gegen dieselben

geltend zu machen hat. Ebenso ist der Name des Abgeordneten, der

den Entwurf eingebracht hat und dessen Datum, sowie das Nötige aus

den parlamentarischen Verhandlungen zu erwähnen.

5. Mit Bezug auf Entwürfe, wegen deren eine Bewegung eingeleitet ist

kann das _P. C._ Eingaben an das Parlament richten.

6. Die Anregung, Unterstützung oder Bekämpfung eines Gesetzentwurfes

bei den Parlamenten seitens des _P. C._ soll nur stattfinden,

wenn die Vertreter derjenigen Verbände, deren Industrie dadurch

betroffen wird, einstimmig dafür eintreten und außerdem das

Vorgehen durch eine 2/3 Mehrheit der in der betreffenden Sitzung

anwesenden Mitglieder gebilligt wird.

7. Das _P. C._ soll, so oft es ratsam scheint, als Broschüre oder

in sonstiger Form die Gründe, aus denen es für oder gegen einen

Gesetzentwurf eintritt, herausgeben und den Abgeordneten, der

Presse und sonstigen geeigneten Personen zustellen.

8. Im Zusammenhange mit der von dem _P. C._ eingeleiteten

parlamentarischen Agitation bezüglich eines Gesetzentwurfes

oder Antrages soll derselbe die Verbände, die in ihm vertreten

sind, auffordern, auch ihrerseits im gleichen Sinne vorzugehen,

insbesondere auf die betreffenden Abgeordneten einzuwirken.

Zu diesem Zwecke soll das _P. C._ ihnen die Petitionen und

Begründungen in Abschrift zur Verfügung stellen.

9. Das _P. C._ soll, so oft es angezeigt scheint, Deputationen an die

Minister veranlassen, um ihnen die Gesichtspunkte der Industrie

des vereinigten Königreichs in Bezug auf die dem Parlamente

vorliegenden Gesetzentwürfe und Anträge oder auf eine von ihm

für wünschenswert erachtete Aenderung des bestehenden Rechtes

auseinanderzusetzen.

10. Der Sekretär des _P. C._ kann ermächtigt werden, als

parlamentarischer Agent desselben aufzutreten, und er soll

verpflichtet sein, nach Instruktionen, die ihm von dem _P. C._ von

Zeit zu Zeit gegeben werden, im Sinne der gefaßten Beschlüsse zu

wirken.

11. Das _P. C._ wird Schritte thun, damit seine Anschauung über

eine beabsichtigte gesetzgeberische Maßregel den Kandidaten bei

den Parlamentswahlen bekannt wird.

12. Die allgemeinen Ausgaben des _P. C._ werden bestritten aus

Beiträgen der in ihm vertretenen Verbände und Einzelunternehmer.

Die persönlichen Ausgaben der Mitglieder, die durch ihre Teilnahme

an den Sitzungen entstehen, werden nicht vergütet.

13. Der geringste jährliche Beitrag, den die dem _P. C._ angehörigen

Verbände oder Einzelunternehmer an dessen Kasse zu zahlen

haben, beträgt 10 Guineen[286]. Das _P. C._ hat daneben das

Recht, von den bezeichneten Verbänden oder Einzelunternehmern

für außergewöhnliche Ausgaben Umlagen zu erheben, die aber in

jedem Jahre nicht mehr als einen halben Penny auf den Kopf der

beschäftigten Arbeiter betragen dürfen.

[286] 210 Mark.

Ob das _Parliamentary Council_ die beabsichtigte Bedeutung erlangen

wird, ist noch durchaus unsicher; bisher sind ihm noch nicht entfernt

alle bestehenden Untenehmerverbände beigetreten. Immerhin ist die Lage

gegen früher insofern wesentlich geändert, als die Vorbereitungen zu

einem gemeinsamen Auftreten der gesamten Unternehmerschaft in dem

Maße vorhanden sind, daß bei einem neu ausbrechenden Streite mit der

Arbeiterschaft sofort eine Gesamtorganisation ins Leben treten oder

mindestens ein gemeinsames Vorgehen für den Einzelfall gesichert sein

würde. --

Seitdem sowohl die Arbeiter wie die Unternehmer sich eine einheitliche

Organisation gegeben haben, liegt der Gedanke nahe, auch zwischen

den beiderseitigen Gesamtvertretungen eine organische Beziehung

herzustellen. Dieser Plan scheint auch bereits in maßgebenden Kreisen

ins Auge gefaßt zu sein, insbesondere hat nach einer Mitteilung des

»_Daily Chronicle_« der Handelsminister $Ritchie$ mit dem Vorsitzenden

des parlamentarischen Komitees sowohl der _trade unions_ als des

Arbeitgeberbundes Besprechungen gehabt, die den Zweck verfolgen, unter

Oberleitung des _board of trade_ ein nationales Einigungsamt aus

Vertretern beider Organisationen zu bilden. Wie es scheint hat der Plan

auf beiden Seiten grundsätzlich Zustimmung gefunden.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 279 / 323 题