In Oesterreich hat die soziale Entwickelung in mancher Beziehung
einen etwas anderen Gang genommen, als in Deutschland. Sind hierfür
schon die an anderer Stelle[279] erwähnten allgemeinen Umstände
maßgebend gewesen, so kommt, was insbesondere die Unternehmerverbände
betrifft, noch hinzu, daß gerade infolge der geringen Entwickelung
der Industrie auch ihre Vertreter nicht denselben Einfluß im
Staatsleben erlangen konnten, wie in Deutschland. Liest man die
Verhandlungen der österreichischen Unternehmerverbände, so begegnet
man den heftigsten Anklagen gegen das »agrarische Parlament« und die
»feudal-konservative Regierung«, die den Bestrebungen der Industrie
kühl, wenn nicht ablehnend gegenüberstehe, sie zum Versuchsobjekt
sozialpolitischer Experimente (so z. B. bei dem in Oesterreich
eingeführten gesetzlichen Maximalarbeitstage von 11 Stunden) zu machen
suche, ja sogar die Unternehmer »ironisiere« und um jeden Preis sich
bestrebe, »sozialpolitisch zu sein«. Dem Grafen $Belcredi$ legt man
die Aeußerung in den Mund, den Fabrikanten müsse der Brotkorb höher
gehängt werden. Auch den bürgerlichen Kreisen, insbesondere aber denen
des Kleingewerbes, macht man den Vorwurf, daß sie bei Streitigkeiten
zwischen Unternehmern und Arbeitern regelmäßig auf seiten der letzteren
ständen. Eine Folge dieser Stellungnahme der übrigen staatlichen
Faktoren ist nun aber gewesen, daß die Unternehmer ihrerseits eine
ganz andere Haltung auf sozialpolitischem Gebiete verfolgen, als in
Deutschland, wo sie wissen, daß unter dem neuen Kurse die Regierung
die Interessen des Unternehmertums ohne weiteres, mit denen des
Staates identifiziert und im Reichstage neben der Großindustrie nur
noch das Agrariertum einen Faktor darstellt, auf den man Rücksicht zu
nehmen hat. Einzelne Belege für diese Haltung der österreichischen
Industriellen werden weiter unten gegeben werden.
[278] Das hier verwandte Material verdanke ich überwiegend den Herren
$Raunig$, Sekretär des Industriellen Klubs, und Dr. $Grunzel$,
Sekretär des Zentralverbandes der Industriellen. Eine gute
Orientierung bietet die kleine Schrift von A. G. $Raunig$: Die
Organisation der Industrie in Oesterreich, Wien 1897.
[279] S. oben S. 85 ff.
Die Organisation der Industriellen Oesterreichs begann im Anfange der
90er Jahre, indem sich in der Zucker-, Eisen- und Papierindustrie
Fachverbände bildeten, deren Ziel in der Einflußnahme auf die
Regierungskreise rücksichtlich der allgemeinen Industrie-, Handels- und
Zollpolitik lag. Allerdings waren schon auf Grund des Gesetzes vom 29.
Juni 1868 überall obligatorische $Handels$- und $Gewerbekammern$ zur
Vertretung der Interessen des Handels und des Gewerbes einschließlich
des Bergbaues begründet, deren es heute 29 giebt. Sie sollen alle
in dieses Gebiet einschlagenden Wünsche und Vorschläge erörtern
und die Gesetzentwürfe begutachten. Daneben haben sie Marken- und
Musterregister und Verzeichnisse über eingetragene Firmen zu führen,
Handelsgerichtsbeisitzer zu ernennen, Vertreter in den Eisenbahnbeirat
zu entsenden u. s. w. Im Reichsrat bilden sie eine eigene Kurie mit
21 Mitgliedern. Aber diese Handels- und Gewerbekammern befinden sich
infolge ihrer Stellung als offizielle Vertretungen in einer gewissen
Abhängigkeit von der Regierung. Außerdem haben sie nicht nur die
Interessen der Großindustrie und des Großhandels, sondern auch die
des Kleingewerbes und des Kleinhandels zu vertreten. So empfanden
die Industriellen das Bedürfnis, neben den Kammern noch eigene freie
Vereine zu bilden, von denen hier nur diejenigen erwähnt werden sollen,
die sich auf die ganze Monarchie erstrecken.
Der älteste dieser Fachvereine ist der 1854 gegründete $Zentralverein
der österreichisch-ungarischen Rübenzuckerindustrie$, aus dem 1861
ein Assekuranzverband gegen Feuerschäden und Rübenpreisdifferenzen,
sowie ein Unterstützungs- und Pensionsverein mit Arbeitsvermittelung
hervorging. Der Verein hat ein wöchentlich erscheinendes Fachorgan, die
»Zeitschrift für Zuckerindustrie und Landwirtschaft«.
Daneben besteht ein Verband der $Zuckerraffinerien$ und ein solcher der
$Chokolade$- und $Zuckerwarenfabrikanten$.
Ein zweiter Verband dieser Art ist der $Verein der
österreichisch-ungarischen Papierwarenfabrikanten$, der 1862 gegründet
wurde und ebenfalls einen Versicherungsverband, sowie 1887 eine
Versuchsanstalt für Papierprüfung sowie ein Zentralverkaufsbureau
ins Leben rief. Fachorgan ist das monatlich zweimal erscheinende
»Zentralblatt für österreichisch-ungarische Papierindustrie«.
Für die $Textilgewerbe$ bestehen der »Verband der Baumwollindustriellen
Oesterreichs«, der »Verband der österreichischen Flachs- und
Leinenindustriellen« und der »Verein der österreichisch-ungarischen
Juteindustriellen«.
Fernere Fachverbände sind: der »Oesterreichisch-ungarische Verein
der Holzproduzenten, Holzhändler und Holzindustriellen«, der »Verein
der Montan-, Eisen- und Maschinenindustriellen in Oesterreich«,
der »Verein der österreichisch-ungarischen Cellulosefabrikanten,
der »Verein der österreichisch-ungarischen Papierfabrikanten«, der
»Verband österreichischer Müller und Mühleninteressenten«, der »Verein
österreichischer Petroleumraffineure«, der »Verein der Cementfabriken«,
der »Thonindustrieverein« und die »Oesterreichische Gesellschaft zur
Förderung der chemischen Industrie«.
Alle diese Vereine bezweckten, wie gesagt, in erster Linie den Einfluß
auf die Regierung, während die Regelung des Verhältnisses zu den
Arbeitern ganz aus ihrem Rahmen entfiel. Eine Veranlassung, sich auch
mit ihm zu beschäftigen, gab zuerst die im Jahr 1890 auftretende
Bewegung für die Feier des 1. Mai. Sie führte nicht allein dazu, daß
die einzelnen Vereine sich mit dieser Frage beschäftigten, sondern auch
zu der Zusammenfassung der meisten derselben zu dem »$Zentralverband
der Industriellen Oesterreichs$«, der in der Versammlung in Wien
am 20. April 1892 endgültig begründet wurde und am 15. Juni 1892
die ministerielle Bestätigung seiner Statuten erhielt. Der Verband
umfaßt nach der in der Generalversammlung am 2. April 1898 gegebenen
Uebersicht 30 Vereine und zwar fast alle von größerer Bedeutung.
Immerhin ist die Gesamtindustrie Oesterreichs in ihrer Organisation
noch durchaus rückständig, denn die 30 Vereine des Zentralverbandes
umfassen nur etwa 2500 Mitglieder; rechnet man nun noch etwa 500 auf
die dem Zentralverband nicht angehörigen Vereine, so ergiebt das bei
einer aus der Industriestatistik von 1890 ersichtlichen Gesamtzahl von
annähernd 11000 Großbetrieben nur eine Beteiligung von etwa 30%.
Von dem gleichartigen deutschen Verbande unterscheidet er sich nicht
hinsichtlich der Zwecke und Mittel, aber in der Organisation, insofern
die Beteiligung auf Vereine beschränkt ist, »welche statutengemäß die
Interessenvertretung einer bestimmten Industrie (Branche) bezwecken«,
während dem deutschen Verbande außer Vereinen, »welche wirtschaftliche,
technische und kaufmännische Zwecke verfolgen«, auch »Handels- und
Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen, Erwerbsgesellschaften,
Firmen und einzelne Personen (Industrielle und Freunde der Industrie)«
beitreten können.
Die bisherigen Verhandlungen des Zentralverbandes betrafen folgende
Gegenstände: 1. Errichtung von Lehrkanzeln für Feuerungstechnik,
2. Reform des Gesetzes betr. Steuerbefreiung von Neubauten
mit Arbeiterwohnungen, 3. Reform der Unfallversicherung,
4. Personalsteuergesetz, 5. Stellungnahme zu der Frage des
1. Mai, 6. Ausgestaltung der technischen Hochschulen, 7.
Schaffung eines Arbeitsamtes, 8. Abänderung der Gewerbeordnung
(Arbeiterschutzbestimmungen), 9. Pariser Weltausstellung, 10.
Oesterreichisch-ungarischer Ausgleich, 11. Statutenänderung
(Erweiterung der Aufgaben in der Richtung einer strafferen Organisation
der gesamten Industrie), 12. Reform der Krankenversicherung, 13.
Sonntagsruhe in Industrie und Handel, 14. Normalarbeitstag, 15.
Stellungnahme zur amerikanischen Zoll- und Handelspolitik, 16.
Gründung eines industriellen Assekuranzverbandes (Feuerversicherung),
17. Schaffung eines Industriebeirates, 18. Vorarbeiten für künftige
Handelsverträge, 19. Begründung einer industriellen Rechtsschutzstelle,
20. die Lage der österreichischen Malzindustrie.
Wie ersichtlich, befinden sich unter diesen Gegenständen nur wenige,
die das Verhältnis zur $Sozialpolitik$ berühren, oder gerade bei
ihrer Beratung trat der oben erwähnte Umstand hervor, daß die
österreichischen Großindustriellen auf einem wesentlich anderen,
insbesondere weniger engherzigen und selbstherrlichen Standpunkte
stehen, als ihre deutschen Kollegen. Allerdings finden sich hier die
bereits bezeichneten Klagen über Oesterreich, als »einen Staat, in
dem die Agrarier regieren und die Industriellen frohnen«, über die
Versuche, auf Kosten der Industrie Staatssozialismus zu treiben und den
gegen die Industrie geführten Kampf »von oben und von unten«, ebenso
wie die Berufung darauf, daß »Oesterreich als Industriestaat noch
nicht stark genug sei, um sich herausnehmen zu können, mit der Fahne
der Sozialpolitik in der Hand an der Spitze aller Industriestaaten
Europas, ja der Welt zu marschieren«. Aber wenn man[280] die
Schaffung eines staatlichen Arbeitsamtes forderte, das die gesamte
Arbeitsstatistik zentralisieren, die Arbeitsvermittelung in die Hand
nehmen und die Arbeitslosigkeit bekämpfen soll, wenn man die Ersetzung
der bisherigen Arbeiterversicherung durch eine allgemeine staatliche
Sozialversicherung für nötig erklärt, wenn man verlangt, »daß der
Arbeitsvertrag, sowie überhaupt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer auf eine den modernen Anschauungen entsprechende
gesetzliche Basis gestellt werde, sowie die zahllosen Willkürlichkeiten
in der Handhabung der jetzigen Bestimmungen über Arbeitslohn,
Auszahlungsmodus, Arbeiterwohnungen u. s. w. nach Möglichkeit vermieden
werden«, wenn »der Zentralverband vollkommen anerkennt, daß die
Industrie in freier und natürlicher Entwickelung auf eine Verkürzung
der Arbeitszeit hinstrebt« und er »diese Entwickelung seinerseits
nicht hemmen, sondern im Gegenteil redlich zu fördern suchen will«
und nur im Interesse der Konkurrenzfähigkeit eine Enquete über die
wirtschaftlichen und technischen Folgen einer etwaigen Aenderung des
gegenwärtigen Standes der Gesetzgebung fordert, wenn man sich bewußt
ist, daß »die Industrie nicht aus Arbeitgebern allein besteht, daß den
Industriellen auch Pflichten erwachsen, wenn ihnen Rechte zugesprochen
werden und daß die Industrie willig die ihr durch eine planmäßige und
zielbewußte Sozialgesetzgebung auferlegten Lasten übernimmt«, wenn
ausgeführt wird[281] »daß die Stetigkeit der Arbeit nicht nur geeignet
ist, die Fabrikation zu regeln, sondern die Erzeugnisse billiger
herzustellen, den Arbeitern einen sicheren und dauernden Verdienst
zu schaffen und hiermit die Ueberhastung der Arbeit einerseits, die
Unterbrechung derselben und Entlassung von Arbeitern andererseits
zu verhindern«, wenn das Ziel aufgestellt wird, »daß die Arbeiter
stets ausreichende Arbeit und genügenden Verdienst finden«, und wenn
gerade die Erledigung dieser Aufgaben einem staatlichen Arbeitsamte
zugewiesen wird, »welches auf Basis der Statistik, der Studien und
Erhebungen sich kontinuierlich mit allen Fragen der öffentlichen
Arbeit zu beschäftigen und periodisch Präliminarien für alle in
einem bestimmten Zeitraume auszuführenden Arbeiten des Staates, der
Länder, der Transport- und Industrieunternehmungen, der Städte und
anderer bedeutender Konsumplätze aufzustellen hat, um auf Grund
dieser Präliminarien im Wege des Verkehrs mit den arbeitvergebenden
Stellen für eine rechtzeitige und möglichst gleichmäßige Verteilung
der bezüglichen Bestellungen Sorge zu tragen, so daß die aufbringbare
Arbeit der Zeit nach die zu beschäftigenden Arbeitskräfte thunlichst
kontinuierlich in Anspruch nimmt, wenn diesem Arbeitsamte geradezu
die Aufgabe zugewiesen wird, anregend und vermittelnd sich zwischen
Produzenten und Konsumenten zu stellen und letztere zu bestimmen, einen
später eintretenden Bedarf früher, als ursprünglich beabsichtigt war,
zu decken, eventuell einen neuen Bedarf zu schaffen und zu hindern,
daß schädliche Beschäftigungspausen eintreten«, wie umgekehrt »das
Arbeitsamt retardierend einzugreifen hat, wenn einmal allzu stürmisch
Arbeit forciert werden und dadurch die Stetigkeit der Beschäftigung
in einer späteren Periode gefährdet werden sollte«, wenn zum Schlusse
die ganze Aufgabe nochmals dahin zusammengefaßt wird, »die vorhandene
Arbeit im Staate zu konsignieren, die Stetigkeit in der Arbeit
herbeizuführen, neue Arbeit vorzubereiten und zu schaffen, die Arbeit
im Staate zu regeln und zu leiten« ------ dann -- ja dann sollte man
wirklich annehmen, daß die Großindustriellen Oesterreichs lauter halbe
oder gar ganze Sozialisten wären. Bedenkt man endlich, daß der noch
zu erwähnende »Industrielle Klub«, der ebenfalls dem Zentralverbande
angehört, aber den Kampfkarakter gegen die Sozialdemokratie stärker
ausprägt, auf Vorschlag seines Präsidenten im November 1895 sich in
einer öffentlichen Erklärung für die Erteilung des Wahlrechts an die
Arbeiter aussprach[282], so ist in der That der Gegensatz zu dem
deutschen Zentralverbande der Industriellen, dessen Sekretär $Bueck$
als einziger nationalliberaler Abgeordneter im Preußischen Landtage für
die Vereinsgesetznovelle stimmte, nicht wohl zu verkennen.
[280] Vgl. Protokoll des 5. Verbandstages vom 15. Juni 1896, S. 14 ff.
[281] Protokoll über den 3. Verbandstag vom 26. November 1895.
[282] Vgl. die erwähnte Broschüre von $Raunig$: Die Organisation der
Industrie in Oesterreich, S. 5 und die offizielle Erklärung
in Nr. 35 der »Mitteilungen des Industriellen Klubs« vom 7.
Dezember 1895.
Der bereits erwähnte »$Industrielle Klub$« ist 1875 in Veranlassung der
damaligen Reform der Zollgesetzgebung gegründet und umfaßt Vertreter
aus fast allen Zweigen der Großindustrie. Sein statutenmäßiger Zweck
ist, »den industriellen Interessen einen Mittelpunkt zu bieten«. Diesen
Zweck verfolgt er abgesehen von gemeinsamen Beratungen »durch sonstige,
je nach den Umständen nützlich erscheinende gesetzliche Mittel.«
Mitglieder können Einzelpersonen und Vereine sein. Der Jahresbeitrag
beläuft sich auf 100 Gulden. Der Klub hat ein eigenes Organ in seinen
seit 1892 erscheinenden »Mitteilungen«. Die innegehaltene prinzipielle
Richtung ist aus dem schon erwähnten Beschlusse wegen Verleihung des
Wahlrechts an die Arbeiterklasse ersichtlich. Auch hat der Klub in
einer besonderen Denkschrift vom 27. November 1891 sich für die --
freiwillige -- Einführung von Arbeiterausschüssen ausgesprochen mit
der Begründung, daß dieselbe die notwendige Ergänzung gegenüber der
mit der Vergrößerung der Betriebe eingetretenen Entfremdung zwischen
Unternehmer und Arbeiter sei und daß die Ausschüsse, »in ruhigen Tagen
geschaffen, gerade in stürmischen Zeiten sich bewähren sollen«. Dabei
wird auch die Möglichkeit, daß die Ausschüsse sich gelegentlich an
Streiks beteiligen würden, ins Auge gefaßt und als etwas bezeichnet,
was man sich eben gefallen lassen müsse. Das schließt nicht aus,
daß der Klub mit Nachdruck die Rechte der Unternehmer gegenüber den
Arbeitern wahrt, wie er dies wiederholt gethan hat.
Der jüngste Gesamtverband der österreichischen Industrie ist der
nach dem deutschen Vorbilde geschaffene »$Bund österreichischer
Industrieller$«, der mittels Erlasses vom 17. Juli 1897 die
erforderliche ministerielle Genehmigung erhalten hat. Der Zweck des
Bundes ist »die Wahrung der gemeinsamen Interessen der österreichischen
Industrie und die Herbeiführung eines gemeinsamen Vorgehens der
österreichischen Industriellen in allen Fragen, welche die industrielle
Produktion und deren wirtschaftliche Interessen berühren, ohne
Betretung des politischen Gebietes.« Als Aufgaben des Bundes werden
bezeichnet: 1. »die stete Verfolgung und Beratung aller mit der
Entwickelung der Industrie zusammenhängenden wirtschaftlichen Fragen,
2. die Regelung der Arbeitsverhältnisse in einem die Interessen der
Arbeitgeber und der Arbeiter gleichmäßig berücksichtigenden Sinne, 3.
die Ausgestaltung des Verkehrswesens, 4. die Pflege der Export- und
Handelsinteressen, 5. die Pflege des technischen Fortschrittes, 6. die
Pflege aller Einrichtungen und Maßnahmen, die ein einiges Vorgehen
der Industriellen fordern.« Die Mitgliedschaft beschränkt sich auf
Einzelpersonen. Diese zahlen einen jährlichen Beitrag von 20 Kronen,
doch haben daneben die unter ihrer Leitung stehenden industriellen
Betriebe noch 20 Heller auf den Kopf des beschäftigten Arbeiters zu
zahlen.
Auf der am 28. November 1898 in Wien abgehaltenen zweiten
Generalversammlung wurde mitgeteilt, daß dem Bunde 668 Firmen mit
128000 Arbeitern angehörten, so daß er die größte österreichische
Unternehmervereinigung geworden ist. Der Bund scheint in höherem
Grade, als der Zentralverband und der Industrielle Klub, den
Kampfkarakter gegenüber der Arbeiterschaft hervorkehren zu wollen.
Allerdings erklärte der Vorsitzende in seinem Jahresberichte es für
»technisch verfehlt«, die hierauf bezüglichen Bemühungen des weiteren
öffentlich zu besprechen, aber die verfolgte Grundrichtung ist zum
Ausdruck gelangt in einer von dem Bundesausschusse ausgearbeiteten
und zur Einführung in die Betriebe aller Mitglieder bestimmten
Normalarbeitsordnung, die freilich noch nicht veröffentlicht ist,
von der aber der Bundesanwalt Dr. $Wolf$ erklärte, daß sie »im
ausgesprochenen Interesse der Betriebsunternehmer liege«, daß sie »nur
für die Arbeitgeber, aber nicht für die Arbeitnehmer geschaffen« sei.
Der Entwurf hat denn auch den Beifall des Zentralgewerbeinspektors
nicht gefunden, und zwar nach der Mitteilung des Vorsitzenden aus dem
Grunde, weil der Bund »mit entschlossener Absicht den Standpunkt des
Arbeitgebers eingenommen« habe, wogegen der Zentralgewerbeinspektor,
»dem Zuge der Zeit folgend sich bemüßigt glaubte, etwas mehr den
bekannten Standpunkt der organisierten Arbeiterschaft einzunehmen«. Es
scheint also jetzt der Wind in den österreichischen Unternehmerkreisen
etwas frischer werden zu sollen.
Im allgemeinen haben jedoch bisher die Berufsvereinigungen der
Industriellen sich weit mehr mit der Beeinflussung der Gesetzgebung,
als mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern beschäftigt. Die einzige
Fachorganisation, die einen ausgesprochenen Kampfkarakter trägt, ist
der $Verband der Metall- und Maschinenindustriellen Niederösterreichs$,
der Anfang 1897 begründet wurde und u. a. auch die »gemeinsame Abwehr
unberechtigter Streiks« als Zweck verfolgt. Dabei ist aber zugleich
das Interesse der Arbeiter berücksichtigt, denn der Verband soll
keinem Unternehmer Schutz bieten, der die Konkurrenzfähigkeit seiner
Produkte durch Herabdrückung der Arbeitslöhne und Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen zu steigern sucht, es soll vielmehr das Interesse
der Arbeitgeber gewahrt, aber auch in Einklang mit den berechtigten
Bestrebungen der Arbeiter gebracht werden. Streitigkeiten zwischen
Arbeitern und Arbeitgebern sollen zu einem beide Teile befriedigenden
Resultate geführt werden, unberechtigte Bestrebungen der Arbeiter
dagegen, insbesondere die deshalb geplanten oder ausgebrochenen Streiks
sollen gemeinsam abgewehrt und in ihren Folgen unschädlich gemacht
werden.
Der Interessengegensatz gegen die Arbeiter hat aber auch zur Bildung
besonderer Kampforganisationen geführt, die sich im Gegensatze zu
den »Fachvereinen« als »Ortsverbände« bezeichnen und sich nicht auf
eine bestimmte Industrie beschränken, sondern alle Industriellen
des betreffenden Bezirkes umfassen. Sie sind erst seit 1890 ins
Leben gerufen und unmittelbar veranlaßt durch die Maifeier, zu deren
Bekämpfung sie gegründet wurden.
Die erste dieser Vereinigungen wurde schon 1891 von den Fabrikanten in
$Bielitz$ und $Biala$ geschaffen, durch ein Komitee, dem es mittels
einer zehntägigen Aussperrung gelang, die Wiederholung der Maifeier in
den folgenden Jahren zu verhindern; 1896 hat sich derselbe zu einem
festen Verbande erweitert.
Dem gleichen Zwecke entsprang die 1894 begründete »$Vereinigung zur
Wahrung der industriellen und gewerblichen Interessen für Reichenberg
und Umgebung$«.
In Veranlassung eines am 3. Juni 1896 ausgebrochenen Streiks bildete
sich auch in Neunkirchen ein Unternehmerverein, der den Kampf nach
achtwöchiger Dauer siegreich durchführte. Der Verband dehnte sich dann
auch auf die übrigen Vororte von Wien aus und führt jetzt den Namen:
$Verband der Industriellen in den politischen Bezirken Baden, Mödling,
Neunkirchen, Wiener Neustadt und Umgebung$.
Endlich hat sich ein gleicher Verein in $Prag$ gebildet.
Die Statuten beschränken sich bei allen Vereinen auf die allgemeine
Bestimmung, daß der Verband »die solidarische Wahrung, Vertretung und
Förderung aller Interessen der Industrie« bezwecke. Nähere Vorschriften
über die Behandlung von Streitigkeiten mit den Arbeitern sind nicht
gegeben, und ebensowenig ist auf besondere Vorsichtsmaßregeln zur
Durchführung der gefaßten Beschlüsse durch Vertragsstrafen, Wechsel
u. dgl. Bedacht genommen, sondern Verabredungen dieser Art sind der
Beschlußfassung im einzelnen Falle vorbehalten.
Unabhängig von allen diesen Vereinigungen besteht noch in Wien das
»$Industrielle Aktionskomitee$«, in dem sich einige Industrielle
zusammengeschlossen haben zu dem Zwecke, bei wichtigen Gelegenheiten
die Interessen der Industrie durch gemeinsame Maßregeln, insbesondere
Eingaben an Behörden, wahrzunehmen. Das Komitee beschränkt sich
darauf, in solchen Fällen mit den bestehenden Vereinen und einzelnen
Industriellen Fühlung zu nehmen. --
Ist im Vorstehenden die $freiwillige$ Organisation unter den
österreichischen Unternehmern geschildert, so muß doch auch noch
ein Blick geworfen werden auf die in Oesterreich durchgeführte
$Zwangsorganisation$.
Die in Deutschland durch die Arbeiterversicherungsgesetze geschaffenen
Berufsgenossenschaften sind in Oesterreich nicht vorhanden, weil man
an Stelle der beruflichen eine territoriale Gliederung gesetzt und
die Verwaltung nicht den eigenen Organen der Industrie übertragen,
sondern in die Hände staatlicher Behörden gelegt hat. Die Invaliditäts-
und Altersversicherung ist in Oesterreich noch nicht eingeführt.
Dagegen hat in Oesterreich die $Gewerbegesetzgebung$ stets an der
Zwangsorganisation des Handwerks festgehalten. Selbst nach der im
allgemeinen liberalen Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 mußte jeder
Gewerbetreibende Mitglied einer Zwangsgenossenschaft sein, und durch
das Gesetz vom 15. März 1883, welches zugleich für das Handwerk den
allgemeinen Befähigungsnachweis einführte, ist bestimmt, daß »unter
denjenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe in einer oder in
nachbarlichen Gemeinden betreiben, samt den Hülfsarbeitern derselben
der bestehende gemeinschaftliche Verband aufrechtzuerhalten und, sofern
er noch nicht besteht, ... soweit es die örtlichen Verhältnisse nicht
unmöglich machen, durch die Gewerbebehörden herzustellen« ist. »Wer
in dem Bezirke einer Genossenschaft das Gewerbe, für welches dieselbe
besteht, selbständig betreibt, wird schon durch den Antritt des
Gewerbes Mitglied der Genossenschaft.«
Die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Kleingewerbe ist durch die
Bestimmung herbeigeführt, daß »die Verpflichtung zur Teilnahme an
der Genossenschaft für die Inhaber jener Gewerbsunternehmungen nicht
eintritt, welche fabrikmäßig betrieben werden«.
»Die Gewerbsinhaber sind Mitglieder, die Hülfsarbeiter der zu einer
Genossenschaft vereinigten Gewerbsinhaber sind Angehörige der
Genossenschaft.« Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Pflege des
Gemeingeistes, in der Erhaltung und Hebung der Standesehre unter den
Genossenschaftsmitgliedern und Angehörigen, sowie in der Förderung der
gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und Angehörigen
durch Errichtung von Vorschußkassen, Rohstofflagern, Verkaufshallen,
durch Einführung gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und anderer
Erzeugungsmethoden. Insbesondere liegt ihnen ob:
1. die Sorge für die Erhaltung geregelter Zustände zwischen den
Gewerbsinhabern und ihren Gehülfen, besonders in Bezug auf den
Arbeitsverband, sowie über die Errichtung und Erhaltung von
Genossenschaftsherbergen und die Einführung einer Zuschickordnung
(Arbeitsvermittelung);
2. die Fürsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen durch Erlassung von
Bestimmungen, die der Genehmigung der Behörde bedürfen, über
a) die sachliche und religiös-sittliche Ausbildung der Lehrlinge,
b) die Lehrzeit bei nicht handwerksmäßigen Gewerben, die
Lehrlingsprüfungen und dgl., sowie die Ueberwachung der Einhaltung
dieser Bestimmungen und die Bestätigung der Lehrzeugnisse,
c) die Festsetzung der Bedingungen für das Halten von Lehrlingen
überhaupt, sowie das Verhältnis der letzteren zu der Zahl der
Gehülfen im Gewerbe;
3. die Bildung eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zur Austragung
der zwischen den Genossenschaftsmitgliedern und ihren
Hülfsarbeitern aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnisse
entstehenden Streitigkeiten, sowie die Förderung der
schiedsgerichtlichen Institutionen zur Austragung von
Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern. Zur
Errichtung eines genossenschaftlichen Schiedsgerichtes können sich
auch mehrere Genossenschaften vereinigen;
4. die Gründung oder Förderung von gewerblichen Fachlehranstalten und
die Beaufsichtigung derselben;
5. die Fürsorge für erkrankte Gehülfen durch Gründung von
Krankenkassen oder den Beitritt zu bereits bestehenden Krankenkassen;
6. die Fürsorge für erkrankte Lehrlinge, insofern nicht bereits die
gesetzliche Verpflichtung der Lehrherren eintritt;
7. die alljährliche Erstattung von Berichten über alle Vorkommnisse
innerhalb der Genossenschaft, welche für die Aufstellung einer
Gewerbestatistik von Wesenheit sind. Außer diesen Berichten haben
die Genossenschaften über die ihren Zweck berührenden Verhältnisse
an die Behörden und die Handels- und Gewerbekammern ihres Bezirkes
auf Verlangen Auskünfte und Gutachten zu erstatten und können in
dieser Beziehung auch aus eigenem Antriebe diese öffentlichen
Organe behufs Förderung ihrer Zwecke in Anspruch nehmen.
Die Genossenschaften eines Bezirks können sich zu Verbänden
zusammenschließen, welche entweder aus der gleichartigen und verwandten
oder auch aus verschiedenartigen Genossenschaften durch freien Beitritt
derselben errichtet werden können.
Die erforderlichen Geldmittel mit Ausnahme der Beiträge für die
Krankenkassen werden auf die Mitglieder nach einem statutenmäßig
festzusetzenden Maßstabe umgelegt und im Verwaltungswege beigetrieben,
doch kann zu Geschäftsunternehmungen auf gemeinschaftliche Rechnung
und zu gewerblichen Anlagen behufs gemeinschaftlicher Benutzung mit
Ausnahme der Fälle, wo sie aus öffentlichen Rücksichten errichtet sind,
kein Mitglied oder Angehöriger gegen seinen Willen herangezogen werden.
Die Gewerkschaften stehen unter der Aufsicht der Behörde, welche zur
Ueberwachung eigene Kommissare bestellt[283].
[283] Ueber die Beteiligung der Gehülfen vgl. unten S. 693.