III. Oesterreich[278].

In Oesterreich hat die soziale Entwickelung in mancher Beziehung

einen etwas anderen Gang genommen, als in Deutschland. Sind hierfür

schon die an anderer Stelle[279] erwähnten allgemeinen Umstände

maßgebend gewesen, so kommt, was insbesondere die Unternehmerverbände

betrifft, noch hinzu, daß gerade infolge der geringen Entwickelung

der Industrie auch ihre Vertreter nicht denselben Einfluß im

Staatsleben erlangen konnten, wie in Deutschland. Liest man die

Verhandlungen der österreichischen Unternehmerverbände, so begegnet

man den heftigsten Anklagen gegen das »agrarische Parlament« und die

»feudal-konservative Regierung«, die den Bestrebungen der Industrie

kühl, wenn nicht ablehnend gegenüberstehe, sie zum Versuchsobjekt

sozialpolitischer Experimente (so z. B. bei dem in Oesterreich

eingeführten gesetzlichen Maximalarbeitstage von 11 Stunden) zu machen

suche, ja sogar die Unternehmer »ironisiere« und um jeden Preis sich

bestrebe, »sozialpolitisch zu sein«. Dem Grafen $Belcredi$ legt man

die Aeußerung in den Mund, den Fabrikanten müsse der Brotkorb höher

gehängt werden. Auch den bürgerlichen Kreisen, insbesondere aber denen

des Kleingewerbes, macht man den Vorwurf, daß sie bei Streitigkeiten

zwischen Unternehmern und Arbeitern regelmäßig auf seiten der letzteren

ständen. Eine Folge dieser Stellungnahme der übrigen staatlichen

Faktoren ist nun aber gewesen, daß die Unternehmer ihrerseits eine

ganz andere Haltung auf sozialpolitischem Gebiete verfolgen, als in

Deutschland, wo sie wissen, daß unter dem neuen Kurse die Regierung

die Interessen des Unternehmertums ohne weiteres, mit denen des

Staates identifiziert und im Reichstage neben der Großindustrie nur

noch das Agrariertum einen Faktor darstellt, auf den man Rücksicht zu

nehmen hat. Einzelne Belege für diese Haltung der österreichischen

Industriellen werden weiter unten gegeben werden.

[278] Das hier verwandte Material verdanke ich überwiegend den Herren

$Raunig$, Sekretär des Industriellen Klubs, und Dr. $Grunzel$,

Sekretär des Zentralverbandes der Industriellen. Eine gute

Orientierung bietet die kleine Schrift von A. G. $Raunig$: Die

Organisation der Industrie in Oesterreich, Wien 1897.

[279] S. oben S. 85 ff.

Die Organisation der Industriellen Oesterreichs begann im Anfange der

90er Jahre, indem sich in der Zucker-, Eisen- und Papierindustrie

Fachverbände bildeten, deren Ziel in der Einflußnahme auf die

Regierungskreise rücksichtlich der allgemeinen Industrie-, Handels- und

Zollpolitik lag. Allerdings waren schon auf Grund des Gesetzes vom 29.

Juni 1868 überall obligatorische $Handels$- und $Gewerbekammern$ zur

Vertretung der Interessen des Handels und des Gewerbes einschließlich

des Bergbaues begründet, deren es heute 29 giebt. Sie sollen alle

in dieses Gebiet einschlagenden Wünsche und Vorschläge erörtern

und die Gesetzentwürfe begutachten. Daneben haben sie Marken- und

Musterregister und Verzeichnisse über eingetragene Firmen zu führen,

Handelsgerichtsbeisitzer zu ernennen, Vertreter in den Eisenbahnbeirat

zu entsenden u. s. w. Im Reichsrat bilden sie eine eigene Kurie mit

21 Mitgliedern. Aber diese Handels- und Gewerbekammern befinden sich

infolge ihrer Stellung als offizielle Vertretungen in einer gewissen

Abhängigkeit von der Regierung. Außerdem haben sie nicht nur die

Interessen der Großindustrie und des Großhandels, sondern auch die

des Kleingewerbes und des Kleinhandels zu vertreten. So empfanden

die Industriellen das Bedürfnis, neben den Kammern noch eigene freie

Vereine zu bilden, von denen hier nur diejenigen erwähnt werden sollen,

die sich auf die ganze Monarchie erstrecken.

Der älteste dieser Fachvereine ist der 1854 gegründete $Zentralverein

der österreichisch-ungarischen Rübenzuckerindustrie$, aus dem 1861

ein Assekuranzverband gegen Feuerschäden und Rübenpreisdifferenzen,

sowie ein Unterstützungs- und Pensionsverein mit Arbeitsvermittelung

hervorging. Der Verein hat ein wöchentlich erscheinendes Fachorgan, die

»Zeitschrift für Zuckerindustrie und Landwirtschaft«.

Daneben besteht ein Verband der $Zuckerraffinerien$ und ein solcher der

$Chokolade$- und $Zuckerwarenfabrikanten$.

Ein zweiter Verband dieser Art ist der $Verein der

österreichisch-ungarischen Papierwarenfabrikanten$, der 1862 gegründet

wurde und ebenfalls einen Versicherungsverband, sowie 1887 eine

Versuchsanstalt für Papierprüfung sowie ein Zentralverkaufsbureau

ins Leben rief. Fachorgan ist das monatlich zweimal erscheinende

»Zentralblatt für österreichisch-ungarische Papierindustrie«.

Für die $Textilgewerbe$ bestehen der »Verband der Baumwollindustriellen

Oesterreichs«, der »Verband der österreichischen Flachs- und

Leinenindustriellen« und der »Verein der österreichisch-ungarischen

Juteindustriellen«.

Fernere Fachverbände sind: der »Oesterreichisch-ungarische Verein

der Holzproduzenten, Holzhändler und Holzindustriellen«, der »Verein

der Montan-, Eisen- und Maschinenindustriellen in Oesterreich«,

der »Verein der österreichisch-ungarischen Cellulosefabrikanten,

der »Verein der österreichisch-ungarischen Papierfabrikanten«, der

»Verband österreichischer Müller und Mühleninteressenten«, der »Verein

österreichischer Petroleumraffineure«, der »Verein der Cementfabriken«,

der »Thonindustrieverein« und die »Oesterreichische Gesellschaft zur

Förderung der chemischen Industrie«.

Alle diese Vereine bezweckten, wie gesagt, in erster Linie den Einfluß

auf die Regierung, während die Regelung des Verhältnisses zu den

Arbeitern ganz aus ihrem Rahmen entfiel. Eine Veranlassung, sich auch

mit ihm zu beschäftigen, gab zuerst die im Jahr 1890 auftretende

Bewegung für die Feier des 1. Mai. Sie führte nicht allein dazu, daß

die einzelnen Vereine sich mit dieser Frage beschäftigten, sondern auch

zu der Zusammenfassung der meisten derselben zu dem »$Zentralverband

der Industriellen Oesterreichs$«, der in der Versammlung in Wien

am 20. April 1892 endgültig begründet wurde und am 15. Juni 1892

die ministerielle Bestätigung seiner Statuten erhielt. Der Verband

umfaßt nach der in der Generalversammlung am 2. April 1898 gegebenen

Uebersicht 30 Vereine und zwar fast alle von größerer Bedeutung.

Immerhin ist die Gesamtindustrie Oesterreichs in ihrer Organisation

noch durchaus rückständig, denn die 30 Vereine des Zentralverbandes

umfassen nur etwa 2500 Mitglieder; rechnet man nun noch etwa 500 auf

die dem Zentralverband nicht angehörigen Vereine, so ergiebt das bei

einer aus der Industriestatistik von 1890 ersichtlichen Gesamtzahl von

annähernd 11000 Großbetrieben nur eine Beteiligung von etwa 30%.

Von dem gleichartigen deutschen Verbande unterscheidet er sich nicht

hinsichtlich der Zwecke und Mittel, aber in der Organisation, insofern

die Beteiligung auf Vereine beschränkt ist, »welche statutengemäß die

Interessenvertretung einer bestimmten Industrie (Branche) bezwecken«,

während dem deutschen Verbande außer Vereinen, »welche wirtschaftliche,

technische und kaufmännische Zwecke verfolgen«, auch »Handels- und

Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen, Erwerbsgesellschaften,

Firmen und einzelne Personen (Industrielle und Freunde der Industrie)«

beitreten können.

Die bisherigen Verhandlungen des Zentralverbandes betrafen folgende

Gegenstände: 1. Errichtung von Lehrkanzeln für Feuerungstechnik,

2. Reform des Gesetzes betr. Steuerbefreiung von Neubauten

mit Arbeiterwohnungen, 3. Reform der Unfallversicherung,

4. Personalsteuergesetz, 5. Stellungnahme zu der Frage des

1. Mai, 6. Ausgestaltung der technischen Hochschulen, 7.

Schaffung eines Arbeitsamtes, 8. Abänderung der Gewerbeordnung

(Arbeiterschutzbestimmungen), 9. Pariser Weltausstellung, 10.

Oesterreichisch-ungarischer Ausgleich, 11. Statutenänderung

(Erweiterung der Aufgaben in der Richtung einer strafferen Organisation

der gesamten Industrie), 12. Reform der Krankenversicherung, 13.

Sonntagsruhe in Industrie und Handel, 14. Normalarbeitstag, 15.

Stellungnahme zur amerikanischen Zoll- und Handelspolitik, 16.

Gründung eines industriellen Assekuranzverbandes (Feuerversicherung),

17. Schaffung eines Industriebeirates, 18. Vorarbeiten für künftige

Handelsverträge, 19. Begründung einer industriellen Rechtsschutzstelle,

20. die Lage der österreichischen Malzindustrie.

Wie ersichtlich, befinden sich unter diesen Gegenständen nur wenige,

die das Verhältnis zur $Sozialpolitik$ berühren, oder gerade bei

ihrer Beratung trat der oben erwähnte Umstand hervor, daß die

österreichischen Großindustriellen auf einem wesentlich anderen,

insbesondere weniger engherzigen und selbstherrlichen Standpunkte

stehen, als ihre deutschen Kollegen. Allerdings finden sich hier die

bereits bezeichneten Klagen über Oesterreich, als »einen Staat, in

dem die Agrarier regieren und die Industriellen frohnen«, über die

Versuche, auf Kosten der Industrie Staatssozialismus zu treiben und den

gegen die Industrie geführten Kampf »von oben und von unten«, ebenso

wie die Berufung darauf, daß »Oesterreich als Industriestaat noch

nicht stark genug sei, um sich herausnehmen zu können, mit der Fahne

der Sozialpolitik in der Hand an der Spitze aller Industriestaaten

Europas, ja der Welt zu marschieren«. Aber wenn man[280] die

Schaffung eines staatlichen Arbeitsamtes forderte, das die gesamte

Arbeitsstatistik zentralisieren, die Arbeitsvermittelung in die Hand

nehmen und die Arbeitslosigkeit bekämpfen soll, wenn man die Ersetzung

der bisherigen Arbeiterversicherung durch eine allgemeine staatliche

Sozialversicherung für nötig erklärt, wenn man verlangt, »daß der

Arbeitsvertrag, sowie überhaupt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer auf eine den modernen Anschauungen entsprechende

gesetzliche Basis gestellt werde, sowie die zahllosen Willkürlichkeiten

in der Handhabung der jetzigen Bestimmungen über Arbeitslohn,

Auszahlungsmodus, Arbeiterwohnungen u. s. w. nach Möglichkeit vermieden

werden«, wenn »der Zentralverband vollkommen anerkennt, daß die

Industrie in freier und natürlicher Entwickelung auf eine Verkürzung

der Arbeitszeit hinstrebt« und er »diese Entwickelung seinerseits

nicht hemmen, sondern im Gegenteil redlich zu fördern suchen will«

und nur im Interesse der Konkurrenzfähigkeit eine Enquete über die

wirtschaftlichen und technischen Folgen einer etwaigen Aenderung des

gegenwärtigen Standes der Gesetzgebung fordert, wenn man sich bewußt

ist, daß »die Industrie nicht aus Arbeitgebern allein besteht, daß den

Industriellen auch Pflichten erwachsen, wenn ihnen Rechte zugesprochen

werden und daß die Industrie willig die ihr durch eine planmäßige und

zielbewußte Sozialgesetzgebung auferlegten Lasten übernimmt«, wenn

ausgeführt wird[281] »daß die Stetigkeit der Arbeit nicht nur geeignet

ist, die Fabrikation zu regeln, sondern die Erzeugnisse billiger

herzustellen, den Arbeitern einen sicheren und dauernden Verdienst

zu schaffen und hiermit die Ueberhastung der Arbeit einerseits, die

Unterbrechung derselben und Entlassung von Arbeitern andererseits

zu verhindern«, wenn das Ziel aufgestellt wird, »daß die Arbeiter

stets ausreichende Arbeit und genügenden Verdienst finden«, und wenn

gerade die Erledigung dieser Aufgaben einem staatlichen Arbeitsamte

zugewiesen wird, »welches auf Basis der Statistik, der Studien und

Erhebungen sich kontinuierlich mit allen Fragen der öffentlichen

Arbeit zu beschäftigen und periodisch Präliminarien für alle in

einem bestimmten Zeitraume auszuführenden Arbeiten des Staates, der

Länder, der Transport- und Industrieunternehmungen, der Städte und

anderer bedeutender Konsumplätze aufzustellen hat, um auf Grund

dieser Präliminarien im Wege des Verkehrs mit den arbeitvergebenden

Stellen für eine rechtzeitige und möglichst gleichmäßige Verteilung

der bezüglichen Bestellungen Sorge zu tragen, so daß die aufbringbare

Arbeit der Zeit nach die zu beschäftigenden Arbeitskräfte thunlichst

kontinuierlich in Anspruch nimmt, wenn diesem Arbeitsamte geradezu

die Aufgabe zugewiesen wird, anregend und vermittelnd sich zwischen

Produzenten und Konsumenten zu stellen und letztere zu bestimmen, einen

später eintretenden Bedarf früher, als ursprünglich beabsichtigt war,

zu decken, eventuell einen neuen Bedarf zu schaffen und zu hindern,

daß schädliche Beschäftigungspausen eintreten«, wie umgekehrt »das

Arbeitsamt retardierend einzugreifen hat, wenn einmal allzu stürmisch

Arbeit forciert werden und dadurch die Stetigkeit der Beschäftigung

in einer späteren Periode gefährdet werden sollte«, wenn zum Schlusse

die ganze Aufgabe nochmals dahin zusammengefaßt wird, »die vorhandene

Arbeit im Staate zu konsignieren, die Stetigkeit in der Arbeit

herbeizuführen, neue Arbeit vorzubereiten und zu schaffen, die Arbeit

im Staate zu regeln und zu leiten« ------ dann -- ja dann sollte man

wirklich annehmen, daß die Großindustriellen Oesterreichs lauter halbe

oder gar ganze Sozialisten wären. Bedenkt man endlich, daß der noch

zu erwähnende »Industrielle Klub«, der ebenfalls dem Zentralverbande

angehört, aber den Kampfkarakter gegen die Sozialdemokratie stärker

ausprägt, auf Vorschlag seines Präsidenten im November 1895 sich in

einer öffentlichen Erklärung für die Erteilung des Wahlrechts an die

Arbeiter aussprach[282], so ist in der That der Gegensatz zu dem

deutschen Zentralverbande der Industriellen, dessen Sekretär $Bueck$

als einziger nationalliberaler Abgeordneter im Preußischen Landtage für

die Vereinsgesetznovelle stimmte, nicht wohl zu verkennen.

[280] Vgl. Protokoll des 5. Verbandstages vom 15. Juni 1896, S. 14 ff.

[281] Protokoll über den 3. Verbandstag vom 26. November 1895.

[282] Vgl. die erwähnte Broschüre von $Raunig$: Die Organisation der

Industrie in Oesterreich, S. 5 und die offizielle Erklärung

in Nr. 35 der »Mitteilungen des Industriellen Klubs« vom 7.

Dezember 1895.

Der bereits erwähnte »$Industrielle Klub$« ist 1875 in Veranlassung der

damaligen Reform der Zollgesetzgebung gegründet und umfaßt Vertreter

aus fast allen Zweigen der Großindustrie. Sein statutenmäßiger Zweck

ist, »den industriellen Interessen einen Mittelpunkt zu bieten«. Diesen

Zweck verfolgt er abgesehen von gemeinsamen Beratungen »durch sonstige,

je nach den Umständen nützlich erscheinende gesetzliche Mittel.«

Mitglieder können Einzelpersonen und Vereine sein. Der Jahresbeitrag

beläuft sich auf 100 Gulden. Der Klub hat ein eigenes Organ in seinen

seit 1892 erscheinenden »Mitteilungen«. Die innegehaltene prinzipielle

Richtung ist aus dem schon erwähnten Beschlusse wegen Verleihung des

Wahlrechts an die Arbeiterklasse ersichtlich. Auch hat der Klub in

einer besonderen Denkschrift vom 27. November 1891 sich für die --

freiwillige -- Einführung von Arbeiterausschüssen ausgesprochen mit

der Begründung, daß dieselbe die notwendige Ergänzung gegenüber der

mit der Vergrößerung der Betriebe eingetretenen Entfremdung zwischen

Unternehmer und Arbeiter sei und daß die Ausschüsse, »in ruhigen Tagen

geschaffen, gerade in stürmischen Zeiten sich bewähren sollen«. Dabei

wird auch die Möglichkeit, daß die Ausschüsse sich gelegentlich an

Streiks beteiligen würden, ins Auge gefaßt und als etwas bezeichnet,

was man sich eben gefallen lassen müsse. Das schließt nicht aus,

daß der Klub mit Nachdruck die Rechte der Unternehmer gegenüber den

Arbeitern wahrt, wie er dies wiederholt gethan hat.

Der jüngste Gesamtverband der österreichischen Industrie ist der

nach dem deutschen Vorbilde geschaffene »$Bund österreichischer

Industrieller$«, der mittels Erlasses vom 17. Juli 1897 die

erforderliche ministerielle Genehmigung erhalten hat. Der Zweck des

Bundes ist »die Wahrung der gemeinsamen Interessen der österreichischen

Industrie und die Herbeiführung eines gemeinsamen Vorgehens der

österreichischen Industriellen in allen Fragen, welche die industrielle

Produktion und deren wirtschaftliche Interessen berühren, ohne

Betretung des politischen Gebietes.« Als Aufgaben des Bundes werden

bezeichnet: 1. »die stete Verfolgung und Beratung aller mit der

Entwickelung der Industrie zusammenhängenden wirtschaftlichen Fragen,

2. die Regelung der Arbeitsverhältnisse in einem die Interessen der

Arbeitgeber und der Arbeiter gleichmäßig berücksichtigenden Sinne, 3.

die Ausgestaltung des Verkehrswesens, 4. die Pflege der Export- und

Handelsinteressen, 5. die Pflege des technischen Fortschrittes, 6. die

Pflege aller Einrichtungen und Maßnahmen, die ein einiges Vorgehen

der Industriellen fordern.« Die Mitgliedschaft beschränkt sich auf

Einzelpersonen. Diese zahlen einen jährlichen Beitrag von 20 Kronen,

doch haben daneben die unter ihrer Leitung stehenden industriellen

Betriebe noch 20 Heller auf den Kopf des beschäftigten Arbeiters zu

zahlen.

Auf der am 28. November 1898 in Wien abgehaltenen zweiten

Generalversammlung wurde mitgeteilt, daß dem Bunde 668 Firmen mit

128000 Arbeitern angehörten, so daß er die größte österreichische

Unternehmervereinigung geworden ist. Der Bund scheint in höherem

Grade, als der Zentralverband und der Industrielle Klub, den

Kampfkarakter gegenüber der Arbeiterschaft hervorkehren zu wollen.

Allerdings erklärte der Vorsitzende in seinem Jahresberichte es für

»technisch verfehlt«, die hierauf bezüglichen Bemühungen des weiteren

öffentlich zu besprechen, aber die verfolgte Grundrichtung ist zum

Ausdruck gelangt in einer von dem Bundesausschusse ausgearbeiteten

und zur Einführung in die Betriebe aller Mitglieder bestimmten

Normalarbeitsordnung, die freilich noch nicht veröffentlicht ist,

von der aber der Bundesanwalt Dr. $Wolf$ erklärte, daß sie »im

ausgesprochenen Interesse der Betriebsunternehmer liege«, daß sie »nur

für die Arbeitgeber, aber nicht für die Arbeitnehmer geschaffen« sei.

Der Entwurf hat denn auch den Beifall des Zentralgewerbeinspektors

nicht gefunden, und zwar nach der Mitteilung des Vorsitzenden aus dem

Grunde, weil der Bund »mit entschlossener Absicht den Standpunkt des

Arbeitgebers eingenommen« habe, wogegen der Zentralgewerbeinspektor,

»dem Zuge der Zeit folgend sich bemüßigt glaubte, etwas mehr den

bekannten Standpunkt der organisierten Arbeiterschaft einzunehmen«. Es

scheint also jetzt der Wind in den österreichischen Unternehmerkreisen

etwas frischer werden zu sollen.

Im allgemeinen haben jedoch bisher die Berufsvereinigungen der

Industriellen sich weit mehr mit der Beeinflussung der Gesetzgebung,

als mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern beschäftigt. Die einzige

Fachorganisation, die einen ausgesprochenen Kampfkarakter trägt, ist

der $Verband der Metall- und Maschinenindustriellen Niederösterreichs$,

der Anfang 1897 begründet wurde und u. a. auch die »gemeinsame Abwehr

unberechtigter Streiks« als Zweck verfolgt. Dabei ist aber zugleich

das Interesse der Arbeiter berücksichtigt, denn der Verband soll

keinem Unternehmer Schutz bieten, der die Konkurrenzfähigkeit seiner

Produkte durch Herabdrückung der Arbeitslöhne und Verschlechterung der

Arbeitsbedingungen zu steigern sucht, es soll vielmehr das Interesse

der Arbeitgeber gewahrt, aber auch in Einklang mit den berechtigten

Bestrebungen der Arbeiter gebracht werden. Streitigkeiten zwischen

Arbeitern und Arbeitgebern sollen zu einem beide Teile befriedigenden

Resultate geführt werden, unberechtigte Bestrebungen der Arbeiter

dagegen, insbesondere die deshalb geplanten oder ausgebrochenen Streiks

sollen gemeinsam abgewehrt und in ihren Folgen unschädlich gemacht

werden.

Der Interessengegensatz gegen die Arbeiter hat aber auch zur Bildung

besonderer Kampforganisationen geführt, die sich im Gegensatze zu

den »Fachvereinen« als »Ortsverbände« bezeichnen und sich nicht auf

eine bestimmte Industrie beschränken, sondern alle Industriellen

des betreffenden Bezirkes umfassen. Sie sind erst seit 1890 ins

Leben gerufen und unmittelbar veranlaßt durch die Maifeier, zu deren

Bekämpfung sie gegründet wurden.

Die erste dieser Vereinigungen wurde schon 1891 von den Fabrikanten in

$Bielitz$ und $Biala$ geschaffen, durch ein Komitee, dem es mittels

einer zehntägigen Aussperrung gelang, die Wiederholung der Maifeier in

den folgenden Jahren zu verhindern; 1896 hat sich derselbe zu einem

festen Verbande erweitert.

Dem gleichen Zwecke entsprang die 1894 begründete »$Vereinigung zur

Wahrung der industriellen und gewerblichen Interessen für Reichenberg

und Umgebung$«.

In Veranlassung eines am 3. Juni 1896 ausgebrochenen Streiks bildete

sich auch in Neunkirchen ein Unternehmerverein, der den Kampf nach

achtwöchiger Dauer siegreich durchführte. Der Verband dehnte sich dann

auch auf die übrigen Vororte von Wien aus und führt jetzt den Namen:

$Verband der Industriellen in den politischen Bezirken Baden, Mödling,

Neunkirchen, Wiener Neustadt und Umgebung$.

Endlich hat sich ein gleicher Verein in $Prag$ gebildet.

Die Statuten beschränken sich bei allen Vereinen auf die allgemeine

Bestimmung, daß der Verband »die solidarische Wahrung, Vertretung und

Förderung aller Interessen der Industrie« bezwecke. Nähere Vorschriften

über die Behandlung von Streitigkeiten mit den Arbeitern sind nicht

gegeben, und ebensowenig ist auf besondere Vorsichtsmaßregeln zur

Durchführung der gefaßten Beschlüsse durch Vertragsstrafen, Wechsel

u. dgl. Bedacht genommen, sondern Verabredungen dieser Art sind der

Beschlußfassung im einzelnen Falle vorbehalten.

Unabhängig von allen diesen Vereinigungen besteht noch in Wien das

»$Industrielle Aktionskomitee$«, in dem sich einige Industrielle

zusammengeschlossen haben zu dem Zwecke, bei wichtigen Gelegenheiten

die Interessen der Industrie durch gemeinsame Maßregeln, insbesondere

Eingaben an Behörden, wahrzunehmen. Das Komitee beschränkt sich

darauf, in solchen Fällen mit den bestehenden Vereinen und einzelnen

Industriellen Fühlung zu nehmen. --

Ist im Vorstehenden die $freiwillige$ Organisation unter den

österreichischen Unternehmern geschildert, so muß doch auch noch

ein Blick geworfen werden auf die in Oesterreich durchgeführte

$Zwangsorganisation$.

Die in Deutschland durch die Arbeiterversicherungsgesetze geschaffenen

Berufsgenossenschaften sind in Oesterreich nicht vorhanden, weil man

an Stelle der beruflichen eine territoriale Gliederung gesetzt und

die Verwaltung nicht den eigenen Organen der Industrie übertragen,

sondern in die Hände staatlicher Behörden gelegt hat. Die Invaliditäts-

und Altersversicherung ist in Oesterreich noch nicht eingeführt.

Dagegen hat in Oesterreich die $Gewerbegesetzgebung$ stets an der

Zwangsorganisation des Handwerks festgehalten. Selbst nach der im

allgemeinen liberalen Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 mußte jeder

Gewerbetreibende Mitglied einer Zwangsgenossenschaft sein, und durch

das Gesetz vom 15. März 1883, welches zugleich für das Handwerk den

allgemeinen Befähigungsnachweis einführte, ist bestimmt, daß »unter

denjenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe in einer oder in

nachbarlichen Gemeinden betreiben, samt den Hülfsarbeitern derselben

der bestehende gemeinschaftliche Verband aufrechtzuerhalten und, sofern

er noch nicht besteht, ... soweit es die örtlichen Verhältnisse nicht

unmöglich machen, durch die Gewerbebehörden herzustellen« ist. »Wer

in dem Bezirke einer Genossenschaft das Gewerbe, für welches dieselbe

besteht, selbständig betreibt, wird schon durch den Antritt des

Gewerbes Mitglied der Genossenschaft.«

Die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Kleingewerbe ist durch die

Bestimmung herbeigeführt, daß »die Verpflichtung zur Teilnahme an

der Genossenschaft für die Inhaber jener Gewerbsunternehmungen nicht

eintritt, welche fabrikmäßig betrieben werden«.

»Die Gewerbsinhaber sind Mitglieder, die Hülfsarbeiter der zu einer

Genossenschaft vereinigten Gewerbsinhaber sind Angehörige der

Genossenschaft.« Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Pflege des

Gemeingeistes, in der Erhaltung und Hebung der Standesehre unter den

Genossenschaftsmitgliedern und Angehörigen, sowie in der Förderung der

gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und Angehörigen

durch Errichtung von Vorschußkassen, Rohstofflagern, Verkaufshallen,

durch Einführung gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und anderer

Erzeugungsmethoden. Insbesondere liegt ihnen ob:

1. die Sorge für die Erhaltung geregelter Zustände zwischen den

Gewerbsinhabern und ihren Gehülfen, besonders in Bezug auf den

Arbeitsverband, sowie über die Errichtung und Erhaltung von

Genossenschaftsherbergen und die Einführung einer Zuschickordnung

(Arbeitsvermittelung);

2. die Fürsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen durch Erlassung von

Bestimmungen, die der Genehmigung der Behörde bedürfen, über

a) die sachliche und religiös-sittliche Ausbildung der Lehrlinge,

b) die Lehrzeit bei nicht handwerksmäßigen Gewerben, die

Lehrlingsprüfungen und dgl., sowie die Ueberwachung der Einhaltung

dieser Bestimmungen und die Bestätigung der Lehrzeugnisse,

c) die Festsetzung der Bedingungen für das Halten von Lehrlingen

überhaupt, sowie das Verhältnis der letzteren zu der Zahl der

Gehülfen im Gewerbe;

3. die Bildung eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zur Austragung

der zwischen den Genossenschaftsmitgliedern und ihren

Hülfsarbeitern aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnisse

entstehenden Streitigkeiten, sowie die Förderung der

schiedsgerichtlichen Institutionen zur Austragung von

Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern. Zur

Errichtung eines genossenschaftlichen Schiedsgerichtes können sich

auch mehrere Genossenschaften vereinigen;

4. die Gründung oder Förderung von gewerblichen Fachlehranstalten und

die Beaufsichtigung derselben;

5. die Fürsorge für erkrankte Gehülfen durch Gründung von

Krankenkassen oder den Beitritt zu bereits bestehenden Krankenkassen;

6. die Fürsorge für erkrankte Lehrlinge, insofern nicht bereits die

gesetzliche Verpflichtung der Lehrherren eintritt;

7. die alljährliche Erstattung von Berichten über alle Vorkommnisse

innerhalb der Genossenschaft, welche für die Aufstellung einer

Gewerbestatistik von Wesenheit sind. Außer diesen Berichten haben

die Genossenschaften über die ihren Zweck berührenden Verhältnisse

an die Behörden und die Handels- und Gewerbekammern ihres Bezirkes

auf Verlangen Auskünfte und Gutachten zu erstatten und können in

dieser Beziehung auch aus eigenem Antriebe diese öffentlichen

Organe behufs Förderung ihrer Zwecke in Anspruch nehmen.

Die Genossenschaften eines Bezirks können sich zu Verbänden

zusammenschließen, welche entweder aus der gleichartigen und verwandten

oder auch aus verschiedenartigen Genossenschaften durch freien Beitritt

derselben errichtet werden können.

Die erforderlichen Geldmittel mit Ausnahme der Beiträge für die

Krankenkassen werden auf die Mitglieder nach einem statutenmäßig

festzusetzenden Maßstabe umgelegt und im Verwaltungswege beigetrieben,

doch kann zu Geschäftsunternehmungen auf gemeinschaftliche Rechnung

und zu gewerblichen Anlagen behufs gemeinschaftlicher Benutzung mit

Ausnahme der Fälle, wo sie aus öffentlichen Rücksichten errichtet sind,

kein Mitglied oder Angehöriger gegen seinen Willen herangezogen werden.

Die Gewerkschaften stehen unter der Aufsicht der Behörde, welche zur

Ueberwachung eigene Kommissare bestellt[283].

[283] Ueber die Beteiligung der Gehülfen vgl. unten S. 693.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 278 / 323 题