VIII. Tapetenfabrikation.

Eine Zusammenfassung fast aller größeren Tapetenfabriken bildet

der =Verein deutscher Tapetenfabrikanten=. Die Hauptthätigkeit

entwickelt derselbe gegenüber den Händlern, indem er ihnen einen

Mindestzuschlag auf die Einkaufspreise vorschreibt, widrigenfalls die

Mitglieder des Vereins ihnen keine Tapeten liefern dürfen. Verkauf an

Handwerkervereinigungen, Warenhäuser, Bazare und Versandgeschäfte ist

verboten, ebenso der auktionsweise Verkauf. Die Händler dürfen ferner

von ausländischen Fabrikanten nicht billiger einkaufen, als von den

Vereinsmitgliedern. Zwangsmittel bilden Geldstrafen bis 3000 Mk. und

die Verhängung der Sperre. Eine Art ausschließlichen Verbandsverkehrs

ist dadurch eingeführt, daß die Mitglieder nur von solchen Lieferanten,

Agenten und Mittelspersonen kaufen dürfen, welche ausschließlich an

Vereinsmitglieder liefern; ebenso darf kein Mitglied mit einem Händler

arbeiten, der von nicht zum Vereine gehörigen deutschen Fabrikanten

kauft.

Richtet sich, wie gesagt, die Thätigkeit des Vereins in erster Linie

gegen die Händler und Lieferanten, so wird doch auch das Verhältnis zu

den Arbeitern durch folgende Bestimmung (§ 40) geregelt:

»Erfolgt bei einem Mitgliede des Vereins ein Streik der Arbeiter, wozu

eine komplottmäßige, wenn auch sonst ordnungsmäßige Kündigung zur

Erzwingung höherer Löhne oder Abschaffung mißliebiger Einrichtungen

mitgerechnet wird, so darf kein dem Verein angehörender Kollege,

nachdem die Angelegenheit vom Vorstande geprüft und zur Kenntnis der

Mitglieder gebracht ist, einem Streikenden innerhalb der ersten drei

Monate Beschäftigung geben.«

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 270 / 323 题