Eine Zusammenfassung fast aller größeren Tapetenfabriken bildet
der =Verein deutscher Tapetenfabrikanten=. Die Hauptthätigkeit
entwickelt derselbe gegenüber den Händlern, indem er ihnen einen
Mindestzuschlag auf die Einkaufspreise vorschreibt, widrigenfalls die
Mitglieder des Vereins ihnen keine Tapeten liefern dürfen. Verkauf an
Handwerkervereinigungen, Warenhäuser, Bazare und Versandgeschäfte ist
verboten, ebenso der auktionsweise Verkauf. Die Händler dürfen ferner
von ausländischen Fabrikanten nicht billiger einkaufen, als von den
Vereinsmitgliedern. Zwangsmittel bilden Geldstrafen bis 3000 Mk. und
die Verhängung der Sperre. Eine Art ausschließlichen Verbandsverkehrs
ist dadurch eingeführt, daß die Mitglieder nur von solchen Lieferanten,
Agenten und Mittelspersonen kaufen dürfen, welche ausschließlich an
Vereinsmitglieder liefern; ebenso darf kein Mitglied mit einem Händler
arbeiten, der von nicht zum Vereine gehörigen deutschen Fabrikanten
kauft.
Richtet sich, wie gesagt, die Thätigkeit des Vereins in erster Linie
gegen die Händler und Lieferanten, so wird doch auch das Verhältnis zu
den Arbeitern durch folgende Bestimmung (§ 40) geregelt:
»Erfolgt bei einem Mitgliede des Vereins ein Streik der Arbeiter, wozu
eine komplottmäßige, wenn auch sonst ordnungsmäßige Kündigung zur
Erzwingung höherer Löhne oder Abschaffung mißliebiger Einrichtungen
mitgerechnet wird, so darf kein dem Verein angehörender Kollege,
nachdem die Angelegenheit vom Vorstande geprüft und zur Kenntnis der
Mitglieder gebracht ist, einem Streikenden innerhalb der ersten drei
Monate Beschäftigung geben.«