a) keine Arbeiten zu übernehmen, welche bereits seitens eines anderen
Verbandsmitgliedes in Angriff genommen waren, deren
Fertigstellung aber durch den Ausbruch des Streiks verhindert
worden ist,
b) falls auf einem, unter Beteiligung mehrerer Verbandsmitglieder
auszuführenden Bau nur bei einem der letzteren gestreikt
wird, in schonendster kollegialer Weise auf den vom Streike
Betroffenen Rücksicht zu nehmen,
c) sich für den Fall, daß ein partieller Streik nicht innerhalb 14
Tagen nach dem Ausbruche desselben beendigt und auch die
schleunige Wiederaufnahme der Arbeit seitens der Streikenden
nicht mit Sicherheit zu erwarten sein sollte, auf Beschluß
einer sofort seitens des Vorstandes einzuberufenden
Verbandsversammlung für solidarisch zu erklären und
gemeinschaftlich die Arbeit für Maurer, Zimmerer und Arbeiter,
inklusive Akkordarbeit, unverzüglich niederzulegen, ohne jedoch
zur Entlassung der Poliere und Lehrlinge verbunden zu sein.
Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Magdeburg ansässige
Inhaber von Maurer- und Zimmerergeschäften werden, welche die Satzungen
durch ihre Unterschrift für sich als bindend anerkennen.
Die Mitglieder haben für je 10000 Mk. Löhne eine Stimme und haben die
Kosten nach dem Verhältnis der Löhne zu tragen, insbesondere 2 0/00 in
den eingerichteten Fonds zu zahlen. Zur Sicherheit für bedingungslose
Durchführung der gefaßten Beschlüsse hat jedes Mitglied 3% der
anrechnungsfähigen Löhne, mindestens jedoch 500 Mk. in Sichtwechseln
oder in mündelsicheren Papieren zu hinterlegen und anzuerkennen,
daß unter Ausschluß des Rechtsweges diese Sicherheit dem Verbande
zu Eigentum verfallen ist, sofern in der Verbandsversammlung mit
Dreiviertel-Mehrheit ein Verstoß gegen die Satzungen festgestellt ist.
7.
=Verband der Arbeitgeber des Baugewerbes in München.= Der am 26. Juli
1898 gegründete Verband bezweckt, auf gewerblichem Gebiete, namentlich
bei Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitern,
sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen
der Arbeiter zu prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger
Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber und aus solchen
entstehenden Streiks der Arbeiter in wirksamer Weise entgegenzutreten.
Der Verband beschränkt sich zunächst auf München und 30 Kilometer
Umgebung, beabsichtigt aber möglichste Ausdehnung über ganz Bayern
durch Anschluß an gleiche Verbände und will mit ähnlichen Vereinigungen
innerhalb des Deutschen Reiches einen Bund der Arbeitgeberverbände
ins Leben rufen. Die Mitgliedschaft steht offen allen selbstständigen
Arbeitgebern des Baugewerbes. Die Beiträge belaufen sich auf 50 Pf.
für je 1000 Mk. Löhne. Ueberschüsse sollen zu einem Reservefonds bis
zur Höhe von 100000 Mk. angesammelt werden. Innerhalb des Verbandes
bestehen besondere Gruppen: 1. der Architekten, Bau- und Maurermeister,
2. der Dachdecker und Blitzableitersetzer, 3. der Glaser, 4. der
Hafner, 5. der Installateure und Brunnenmacher, 6. der Maler, 7.
der Pflasterer, 8. der Schlosser und Eisenbahnkonstrukteure, 9.
der Schreiner und Parkettbodenfabrikanten, 10. der Spängler und
Kupferschmiede, 11. der Steinmetzen, 12. der Stuckateure und Bildhauer,
13. der Zimmermeister. Diese Gruppen versammeln sich selbständig und
sind im Vorstande nach einem festgesetzten Maßstabe vertreten. Das
Stimmrecht der Mitglieder ist bis zur Höchstzahl von 12 nach den Löhnen
abgestuft.
Bei Streitigkeiten der Verbandsmitglieder mit ihren Arbeitern sollen
zunächst der Ausschuß und die Verbandsgruppen zu vermitteln suchen.
Eilige Maßnahmen darf dabei der Ausschuß selbst treffen, dagegen kann
die Sperrung aller Betriebe einer Gruppe nur mit Zweidrittel-Mehrheit
der Gruppenversammlung beschlossen werden. Ausnahmsweise kann
Arbeitern, die sich nachweislich von allen Streikbewegungen fern
gehalten haben und solche auch nicht mit Geld unterstützen, das
Weiterarbeiten gestattet werden. Arbeiter aus Orten, wo zur Zeit
gestreikt wird, dürfen nicht eingestellt werden. Die Liste der
streikenden Arbeiter ist vom Verbandsbureau allen Verbandsmitgliedern
zuzusenden. Diese dürfen keine der aufgeführten Arbeiter beschäftigen.
Kein Verbandsmitglied darf eigenmächtig mit den streikenden
Arbeitern unterhandeln. Machen Streitigkeiten mit den Arbeitern die
vorübergehende Unterstützung von Verbandsmitgliedern erforderlich,
so wird sie vom Vorstande aus Verbandsmitteln gewährt. Von den
Mitgliedern wird erwartet, daß sie die übrigen Mitglieder, insbesondere
Notleidende, durch Uebertragung von Arbeiten unterstützten und die
Uebertragung von Arbeiten an Nichtmitglieder möglichst vermeiden. In
Lieferungsverträgen muß die Streikklausel aufgenommen werden. Strafen
setzt der Verbandsvorstand fest. Jedes Mitglied hat eine Sicherheit in
Höhe von 50 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.
8.
=Verband süddeutscher Baugewerksmeister.=
Derselbe ist eine Vereinigung von Maurermeistern, Zimmermeistern und
Steinhauermeistern und wurde begründet am 5. Mai 1898.
Zweck des Verbands ist, die Arbeitgeber im Baugeschäft zu einer
Organisation zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der organisierten
Arbeiterschaft zu vereinigen und mittelst dieser Organisation
1. zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen
billigen Ausgleich anzustreben,
2. bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer womöglich
eine beide Teile befriedigende Vermittlung herbeizuführen,
3. unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf
gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben,
insbesondere die zu diesem Zweck geplanten oder veranstalteten
Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu
machen (Arbeitseinstellungen, Sperre, Verrufserklärungen),
4. ein einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von
grundsätzlicher Bedeutung sind (z. B. Maximalarbeitstage,
Geschäftsordnungen &c.) zu sichern,
5. die Bestrebungen des Verbandes in geeigneter Weise durch
Veröffentlichungen, insbesondere mittels der Tagespresse, zu
unterstützen,
6. mit anderen Arbeitgebervereinen ähnlicher Tendenz Fühlung zu nehmen
und geeigneten Falls Fusionen mit solchen herbeizuführen.
Organe des Vereins sind der Ausschuß und der Vorsitzende, auf
dessen Namen das Vereinsvermögen zu belegen ist. Das Stimmrecht der
Mitglieder in der Generalversammlung bestimmt sich nach der Zahl der
beschäftigten Arbeiter bis zur Höchstzahl von 7. Für jede Stimme
ist ein Jahresbeitrag von 5 Mk. zu zahlen, ebenso sind danach
außerordentliche, durch Beschluß des Ausschusses anzufordernde Mittel
umzulegen.
Die Mitglieder des Verbandes unterwerfen sich hinsichtlich des
Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beschlüssen der
Generalversammlung und des Ausschusses.
Insbesondere ist zur Herabsetzung der Arbeitszeit unter die
bestehende Norm von 10 Stunden kein Mitglied von sich aus befugt,
vielmehr den Verbandsbeschlüssen unterworfen. Dasselbe gilt von
etwaigen Abweichungen von der gegenwärtig bestehenden Zeiteinteilung,
Vesperpausen &c. Dagegen bleibt bis auf weiteres eine Herabsetzung oder
Erhöhung der Arbeitslöhne dem Einzelnen überlassen.
Die Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder vor der
Oeffentlichkeit ist Sache des Ausschusses, und es verpflichten sich
die Mitglieder, in dieser Hinsicht keinerlei öffentliche Kundgebung,
insbesondere in der Tagespresse &c, ohne Ermächtigung des Vorsitzenden
des Ausschusses und keinesfalls gegen dessen Beschluß vorzunehmen.
Die Mitglieder verpflichten sich, Unterhandlungen mit der organisierten
Arbeiterschaft, d. h. abgesehen von den eigenen Arbeitern, über
Arbeitsbedingungen u. dergl. ausschließlich durch Vermittlung des
Ausschusses zu führen.
Wenn in dem Geschäft eines Mitglieds zwischen diesem bezw. seinen
Vertretern und Beamten und seinen Arbeitern Differenzen irgend welcher
Art entstehen, welche geeignet sind, zu einem Ausstand, Platzstreik,
Boykott, Sperre oder etwas derartigem zu führen, so hat das betreffende
Mitglied, wenn es nicht von sich aus die Differenzen durch Abbestellung
etwaiger Mißstände zu erledigen vermag, die Pflicht, die Ansprüche der
Arbeiter nicht von sich aus abzulehnen, sondern dem Vereinsausschuß zur
Untersuchung und Beschlußfassung vorzulegen und sich dessen Ausspruch
zu unterwerfen.
Wird in einem Verbandsgeschäfte von seiten der Arbeiter ein Ausstand
oder eine Sperre angedroht oder erklärt, so ist dem Vorsitzenden des
Ausschusses sofort Mitteilung zu machen. Dieser soll alsdann baldigst
eine Untersuchung einleiten, welche klarstellt, ob und inwieweit den
Arbeitgeber ein Verschulden trifft.
Falls der Ausschuß beschließt, daß der Arbeitgeber den Forderungen
der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere
hierüber festzusetzen und der Arbeitgeber verpflichtet, diesen
Beschluß durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten
Forderungen der Arbeiter durch Anschlag oder sonstwie zur Kenntnis der
letzteren zu bringen. -- Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht
berechtigt, so hat der Vorsitzende das Verzeichnis der beteiligten
Arbeitnehmer sofort sämtlichen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
Nach erfolgter Mitteilung darf kein Vereinsmitglied einen streikenden
Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen.
Der Ausschuß hat das Recht, die in dem notleidenden Betriebe
vorliegenden Aufträge auf die übrigen Betriebe, wenn angängig, zu
verteilen.
In solchen Fällen hat das von dem Streik betroffene Verbandsmitglied
die ihm aushilfsweise gelieferten Arbeiten mit einem Betrage
zu bezahlen, welcher nach der Schätzung des Ausschusses dem
durchschnittlichen Selbstkostenpreise entspricht. Den Aufschlag auf die
Selbstkosten, welcher dem die Arbeit liefernden Geschäfte zu zahlen
ist, deckt der Verband.
Sollten die Arbeiter derjenigen Firma, welcher die Ausführung der
Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen, so
sind dieselben zu entlassen.
Zur Sicherung der Vertragspflichten hat jedes Mitglied nach der
beschäftigten Arbeiterzahl Wechsel bis zur Höhe von 5000 Mk. zu
hinterlegen, die durch Beschluß des Ausschusses für verfallen
erklärt werden können. Der Ausschuß ist auch befugt, nach seinem
Ermessen aus dem Verbandsvermögen an solche Mitglieder, die durch
Arbeitseinstellungen geschädigt sind, Unterstützungen zu bewilligen.
9.
=Freie Vereinigung der Maurer- und Zimmermeister in Stettin.=
In Stettin hatten schon mehrfach die Arbeiter des Baugewerbes dadurch
Lohnerhöhungen erzwungen, daß sie über einzelne Geschäfte die Sperre
verhängten. Um sich hiergegen zu schützen, traten die Maurer- und
Zimmermeister am 24. April 1897 zu einer freien Vereinigung zusammen
unter dem Namen »$Arbeitsnachweis für Maurer und Zimmerer in Stettin
und Umgegend$.« Nach den Statuten sind die Mitglieder verpflichtet,
nur solche Gesellen in Arbeit zu nehmen, welche sich, sofern sie
bereits in Stettin in Arbeit waren, im Besitz eines ordnungsmäßigen
Entlassungsscheines befinden, oder, falls sie von auswärts kommen,
eine Meldekarte des Arbeitsnachweises haben. Mitglieder, die
hiergegen verstoßen, werden aus der Vereinigung ausgeschlossen. Der
Arbeitsnachweis soll die Mitglieder auch über ungebührliche Maßnahmen
der Arbeitnehmer sofort unterrichten, ist aber auch befugt, falls
ein Entlassungsschein zu Unrecht verweigert ist, eine Meldekarte
auszustellen. Zur Mitgliedschaft sind alle Baugeschäfte in Stettin und
Umgegend berechtigt. Stimmrecht und Beitrag richtet sich nach der Höhe
der im Vorjahre bezahlten Löhne.
Schon im Herbst 1897 bot sich durch einen von den Bauarbeitern
wegen Lohnerhöhung begonnenen und von den Maurern unterstützten
Streik Gelegenheit, die beiderseitigen Kräfte zu erproben. Der
»Arbeitsnachweis,« dem sich 45 Meister angeschlossen hatten,
beantwortete den Streik durch Entlassung sämtlicher Bauarbeiter und
Maurer. Nachdem der Kampf vom 25. Oktober bis 21. November 1897
gedauert hatte, wurde an letzterem Tage eine Uebereinkunft getroffen,
nach welcher die Arbeit am folgenden Tage wieder aufgenommen
werden sollte. Die Maurer erkannten den Arbeitsnachweis sowie die
Entlassungsscheine an, sofern sie nicht als Mittel zur Maßregelung
benutzt werden, und verpflichteten sich, keinerlei Maßregelungen
solcher Gesellen zu dulden, die während der Arbeitseinstellung
weiter gearbeitet hatten. Auf der anderen Seite verpflichteten
sich die Arbeitgeber, keine Maßregelungen gegen Mitglieder der
Gesellenvereinigung eintreten zu lassen und erkannten diese letzteren
an. Statuten und Mitgliederverzeichnis sollen gegenseitig ausgetauscht
werden. In einer gemeinschaftlichen Sitzung sollten dann Kommissionen
beider Teile sich über die Lohn- und Arbeitsbedingungen für das nächste
Jahr verständigen und Einrichtungen treffen, um etwa auftauchende
Streitigkeiten gütlich beizulegen. Eine gleichartige Vereinbarung wurde
mit den Zimmergesellen getroffen.
B. $Der deutsche Arbeitgeberbund für das Baugewerbe$.
Seitens des Verbandes deutscher Baugewerksmeister ist schon früh die
Anregung zum allgemeinen Ausbau von Arbeitgebervereinen gegeben,
insbesondere war schon auf dem 1890 in Bremen abgehaltenen Verbandstage
eine Kommission eingesetzt mit dem Auftrage, ein Normalstatut
auszuarbeiten. Da aber die erzielten Erfolge den Hoffnungen nicht
völlig entsprachen, glaubte man eine kräftigere Anregung dadurch
zu erzielen, daß man alle bestehenden Vereine zu einem gemeinsamen
Bunde zusammenfaßte. Demgemäß wurde auf dem am 6. September 1898 in
Breslau abgehaltenen Verbandstage der Beschluß gefaßt, die sofortige
Gründung eines ganz Deutschland umfassenden Arbeitgeberverbandes
für das Baugewerbe in die Hand zu nehmen, und der geschäftsführende
Ausschuß mit den erforderlichen Schritten beauftragt, auch daneben
noch eine besondere Kommission aus 18 Mitgliedern gebildet. Auf Grund
der von dieser Kommission in ihrer Sitzung vom 28./29. Oktober 1898
entworfenen Vorschläge hat dann in der am 15. März 1899 in Berlin
abgehaltenen konstituierenden Generalversammlung die Gründung des
Bundes stattgefunden.
Aus den Statuten ist folgendes hervorzuheben. Unter dem in der
Ueberschrift bezeichneten Titel wird eine Vereinigung der Landes-
bezw. Lokalverbände der Arbeitgeber im Baugewerbe für das ganze
Deutsche Reich mit dem Sitze in Berlin gebildet. Zweck derselben ist,
durch einen seiten Zusammenschluß sämtlicher bestehender oder noch zu
errichtender Verbände die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber den
Arbeitnehmern wahrzunehmen, namentlich auf Erzielung eines gedeihlichen
Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen
den Arbeitgebern und den Behörden hinzuwirken, die Veranlassung
zum Ausbruche von Streiks zu prüfen und letztere nach Möglichkeit
zu vermeiden bezw. beizulegen. Als Aufgaben sind bezeichnet: 1.
die Wahrnehmung der Berufsinteressen durch Zusammenfassung der
schon bestehenden Landes- bezw. Lokalverbände; 2. die Gründung
weiterer Landes- bezw. Lokalverbände in größeren und kleineren
Städten bezw. Bezirken und deren Anschluß an den Arbeitgeberbund
und die Bearbeitung der für dieselben nötigen Statuten; 3. die
Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen bei den Reichs-, Staats- und
Gemeindebehörden durch Erstattung von Vorstellungen und Gesuchen
zu fördern; 4. den Schriftwechsel mit Baubehörden, Verbänden und
sonstigen Vereinigungen, welche mit dem Bauwesen in Verbindung stehen,
zu erledigen; 5. geeignete Bauverträge zu entwerfen und für deren
Einführung zu wirken; 6. mit dem bauenden Publikum, den Baulieferanten
und der Presse in zweckdienliche Verbindung zu treten und die
letztere mit wahrheitsgetreuen Nachrichten über die augenblickliche
Lage im Baugewerbe sowie über die thatsächlichen Verhältnisse bei
drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen zu informieren;
7. die Landes- bezw. Lokalverbände bei drohenden oder ausgebrochenen
Arbeitseinstellungen mit Rat und That zu unterstützen, auch auf ein
einheitliches Handeln der Verbände hinzuwirken, insonderheit dafür zu
sorgen, daß die aus Streikorten kommenden Arbeiter nicht anderwärts
beschäftigt werden; 8. Erzielung von Arbeitsbedingungen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche den lokalen Verhältnissen
entsprechen; 9. Ausgabe einheitlicher Entlassungsscheine; 10.
Einrichtung von Arbeitsnachweisen; 11. Einrichtung eines schnellen
Nachrichtendienstes zwischen der Zentrale und den Landes- bezw.
Lokalverbänden; 12. Bearbeitung statistischer Nachweise über
Arbeiterverhältnisse und Arbeiterbewegung, und zweckentsprechende
Verwertung derselben.
Mitglied kann jeder Landes- bezw. Lokalverein der Arbeitgeber im
Baugewerbe im Deutschen Reiche werden, dessen Statuten mit dem
aufgestellten Normalstatut im wesentlichen übereinstimmen. Der
Jahresbeitrag beläuft sich für jeden Landes- bezw. Lokalverband auf
20 Pfennig für je 1000 Mark anrechnungsfähiger Arbeitslöhne. Organe
des Bundes sind 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, in welchem
sich sämtliche Verbände durch ein Mitglied vertreten lassen dürfen,
3. der Rechnungsausschuß, 4. die Generalversammlung. In der letztern
führen die Verbände nach dem Jahresbeitrage eine Stimme für je 1000
Mitglieder. Es wird ein Reservefonds gebildet, aus welchem bei
Arbeitseinstellungen die Einzelverbände zu unterstützen sind. Ueber
Zuwendungen aus demselben hat je nach der Höhe der Vorstand allein oder
unter Mitwirkung des Aufsichtsrates zu beschließen.
Der Verein soll keinen offensiven Karakter haben, sondern nur
Uebergriffe abwehren. Das Recht der Arbeiter auf Koalition sowie zur
Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen soll in keiner Weise
beschränkt werden.
Dem Bunde traten sofort bei die Landes- bezw. Lokalverbände in
Altenburg, Altona, Berlin, Brandenburg, Breslau, Burg, Dresden, Erfurt,
Gera, Görlitz, Greiz, Jena, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Naumburg,
Neuhaldensleben, Neuruppin, Osnabrück, Pasewalk, Potsdam, Pyritz,
Rathenow, Saarbrücken, Stettin, Stralsund, Stuttgart, Templin und
Wittenberg. Die Vertreter von Bremen, Landau und München stellten den
Anschluß ihrer Verbände in sichere Aussicht.
Uebrigens ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß man es versuchen
will, sich von einem einseitigen Unternehmerstandpunkte fernzuhalten.
So erkannte man ausdrücklich das gute Recht der Arbeiter zu
Arbeitseinstellungen insoweit an, als deren Zweck darin bestehe, die
Lebenshaltung der Arbeiter zu verbessern. Gerechtfertigte Forderungen
müßten erfüllt werden, um sich die Sympathie der öffentlichen Meinung
zu sichern. Die Arbeitgeber müßten die Arbeiter als gleichberechtigten
wirtschaftlichen Faktor anerkennen. Die Hauptaufgabe bestehe darin, die
Arbeitsbedingungen überall gleich zu gestalten. Nur den politischen
Bestrebungen der Sozialdemokratie soll entgegengetreten werden.