3. die Verpflichtung der Verbandsmitglieder,

a) keine Arbeiten zu übernehmen, welche bereits seitens eines anderen

Verbandsmitgliedes in Angriff genommen waren, deren

Fertigstellung aber durch den Ausbruch des Streiks verhindert

worden ist,

b) falls auf einem, unter Beteiligung mehrerer Verbandsmitglieder

auszuführenden Bau nur bei einem der letzteren gestreikt

wird, in schonendster kollegialer Weise auf den vom Streike

Betroffenen Rücksicht zu nehmen,

c) sich für den Fall, daß ein partieller Streik nicht innerhalb 14

Tagen nach dem Ausbruche desselben beendigt und auch die

schleunige Wiederaufnahme der Arbeit seitens der Streikenden

nicht mit Sicherheit zu erwarten sein sollte, auf Beschluß

einer sofort seitens des Vorstandes einzuberufenden

Verbandsversammlung für solidarisch zu erklären und

gemeinschaftlich die Arbeit für Maurer, Zimmerer und Arbeiter,

inklusive Akkordarbeit, unverzüglich niederzulegen, ohne jedoch

zur Entlassung der Poliere und Lehrlinge verbunden zu sein.

Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Magdeburg ansässige

Inhaber von Maurer- und Zimmerergeschäften werden, welche die Satzungen

durch ihre Unterschrift für sich als bindend anerkennen.

Die Mitglieder haben für je 10000 Mk. Löhne eine Stimme und haben die

Kosten nach dem Verhältnis der Löhne zu tragen, insbesondere 2 0/00 in

den eingerichteten Fonds zu zahlen. Zur Sicherheit für bedingungslose

Durchführung der gefaßten Beschlüsse hat jedes Mitglied 3% der

anrechnungsfähigen Löhne, mindestens jedoch 500 Mk. in Sichtwechseln

oder in mündelsicheren Papieren zu hinterlegen und anzuerkennen,

daß unter Ausschluß des Rechtsweges diese Sicherheit dem Verbande

zu Eigentum verfallen ist, sofern in der Verbandsversammlung mit

Dreiviertel-Mehrheit ein Verstoß gegen die Satzungen festgestellt ist.

7.

=Verband der Arbeitgeber des Baugewerbes in München.= Der am 26. Juli

1898 gegründete Verband bezweckt, auf gewerblichem Gebiete, namentlich

bei Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitern,

sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen

der Arbeiter zu prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger

Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber und aus solchen

entstehenden Streiks der Arbeiter in wirksamer Weise entgegenzutreten.

Der Verband beschränkt sich zunächst auf München und 30 Kilometer

Umgebung, beabsichtigt aber möglichste Ausdehnung über ganz Bayern

durch Anschluß an gleiche Verbände und will mit ähnlichen Vereinigungen

innerhalb des Deutschen Reiches einen Bund der Arbeitgeberverbände

ins Leben rufen. Die Mitgliedschaft steht offen allen selbstständigen

Arbeitgebern des Baugewerbes. Die Beiträge belaufen sich auf 50 Pf.

für je 1000 Mk. Löhne. Ueberschüsse sollen zu einem Reservefonds bis

zur Höhe von 100000 Mk. angesammelt werden. Innerhalb des Verbandes

bestehen besondere Gruppen: 1. der Architekten, Bau- und Maurermeister,

2. der Dachdecker und Blitzableitersetzer, 3. der Glaser, 4. der

Hafner, 5. der Installateure und Brunnenmacher, 6. der Maler, 7.

der Pflasterer, 8. der Schlosser und Eisenbahnkonstrukteure, 9.

der Schreiner und Parkettbodenfabrikanten, 10. der Spängler und

Kupferschmiede, 11. der Steinmetzen, 12. der Stuckateure und Bildhauer,

13. der Zimmermeister. Diese Gruppen versammeln sich selbständig und

sind im Vorstande nach einem festgesetzten Maßstabe vertreten. Das

Stimmrecht der Mitglieder ist bis zur Höchstzahl von 12 nach den Löhnen

abgestuft.

Bei Streitigkeiten der Verbandsmitglieder mit ihren Arbeitern sollen

zunächst der Ausschuß und die Verbandsgruppen zu vermitteln suchen.

Eilige Maßnahmen darf dabei der Ausschuß selbst treffen, dagegen kann

die Sperrung aller Betriebe einer Gruppe nur mit Zweidrittel-Mehrheit

der Gruppenversammlung beschlossen werden. Ausnahmsweise kann

Arbeitern, die sich nachweislich von allen Streikbewegungen fern

gehalten haben und solche auch nicht mit Geld unterstützen, das

Weiterarbeiten gestattet werden. Arbeiter aus Orten, wo zur Zeit

gestreikt wird, dürfen nicht eingestellt werden. Die Liste der

streikenden Arbeiter ist vom Verbandsbureau allen Verbandsmitgliedern

zuzusenden. Diese dürfen keine der aufgeführten Arbeiter beschäftigen.

Kein Verbandsmitglied darf eigenmächtig mit den streikenden

Arbeitern unterhandeln. Machen Streitigkeiten mit den Arbeitern die

vorübergehende Unterstützung von Verbandsmitgliedern erforderlich,

so wird sie vom Vorstande aus Verbandsmitteln gewährt. Von den

Mitgliedern wird erwartet, daß sie die übrigen Mitglieder, insbesondere

Notleidende, durch Uebertragung von Arbeiten unterstützten und die

Uebertragung von Arbeiten an Nichtmitglieder möglichst vermeiden. In

Lieferungsverträgen muß die Streikklausel aufgenommen werden. Strafen

setzt der Verbandsvorstand fest. Jedes Mitglied hat eine Sicherheit in

Höhe von 50 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.

8.

=Verband süddeutscher Baugewerksmeister.=

Derselbe ist eine Vereinigung von Maurermeistern, Zimmermeistern und

Steinhauermeistern und wurde begründet am 5. Mai 1898.

Zweck des Verbands ist, die Arbeitgeber im Baugeschäft zu einer

Organisation zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der organisierten

Arbeiterschaft zu vereinigen und mittelst dieser Organisation

1. zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen

billigen Ausgleich anzustreben,

2. bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer womöglich

eine beide Teile befriedigende Vermittlung herbeizuführen,

3. unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf

gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben,

insbesondere die zu diesem Zweck geplanten oder veranstalteten

Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu

machen (Arbeitseinstellungen, Sperre, Verrufserklärungen),

4. ein einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das

Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von

grundsätzlicher Bedeutung sind (z. B. Maximalarbeitstage,

Geschäftsordnungen &c.) zu sichern,

5. die Bestrebungen des Verbandes in geeigneter Weise durch

Veröffentlichungen, insbesondere mittels der Tagespresse, zu

unterstützen,

6. mit anderen Arbeitgebervereinen ähnlicher Tendenz Fühlung zu nehmen

und geeigneten Falls Fusionen mit solchen herbeizuführen.

Organe des Vereins sind der Ausschuß und der Vorsitzende, auf

dessen Namen das Vereinsvermögen zu belegen ist. Das Stimmrecht der

Mitglieder in der Generalversammlung bestimmt sich nach der Zahl der

beschäftigten Arbeiter bis zur Höchstzahl von 7. Für jede Stimme

ist ein Jahresbeitrag von 5 Mk. zu zahlen, ebenso sind danach

außerordentliche, durch Beschluß des Ausschusses anzufordernde Mittel

umzulegen.

Die Mitglieder des Verbandes unterwerfen sich hinsichtlich des

Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beschlüssen der

Generalversammlung und des Ausschusses.

Insbesondere ist zur Herabsetzung der Arbeitszeit unter die

bestehende Norm von 10 Stunden kein Mitglied von sich aus befugt,

vielmehr den Verbandsbeschlüssen unterworfen. Dasselbe gilt von

etwaigen Abweichungen von der gegenwärtig bestehenden Zeiteinteilung,

Vesperpausen &c. Dagegen bleibt bis auf weiteres eine Herabsetzung oder

Erhöhung der Arbeitslöhne dem Einzelnen überlassen.

Die Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder vor der

Oeffentlichkeit ist Sache des Ausschusses, und es verpflichten sich

die Mitglieder, in dieser Hinsicht keinerlei öffentliche Kundgebung,

insbesondere in der Tagespresse &c, ohne Ermächtigung des Vorsitzenden

des Ausschusses und keinesfalls gegen dessen Beschluß vorzunehmen.

Die Mitglieder verpflichten sich, Unterhandlungen mit der organisierten

Arbeiterschaft, d. h. abgesehen von den eigenen Arbeitern, über

Arbeitsbedingungen u. dergl. ausschließlich durch Vermittlung des

Ausschusses zu führen.

Wenn in dem Geschäft eines Mitglieds zwischen diesem bezw. seinen

Vertretern und Beamten und seinen Arbeitern Differenzen irgend welcher

Art entstehen, welche geeignet sind, zu einem Ausstand, Platzstreik,

Boykott, Sperre oder etwas derartigem zu führen, so hat das betreffende

Mitglied, wenn es nicht von sich aus die Differenzen durch Abbestellung

etwaiger Mißstände zu erledigen vermag, die Pflicht, die Ansprüche der

Arbeiter nicht von sich aus abzulehnen, sondern dem Vereinsausschuß zur

Untersuchung und Beschlußfassung vorzulegen und sich dessen Ausspruch

zu unterwerfen.

Wird in einem Verbandsgeschäfte von seiten der Arbeiter ein Ausstand

oder eine Sperre angedroht oder erklärt, so ist dem Vorsitzenden des

Ausschusses sofort Mitteilung zu machen. Dieser soll alsdann baldigst

eine Untersuchung einleiten, welche klarstellt, ob und inwieweit den

Arbeitgeber ein Verschulden trifft.

Falls der Ausschuß beschließt, daß der Arbeitgeber den Forderungen

der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere

hierüber festzusetzen und der Arbeitgeber verpflichtet, diesen

Beschluß durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten

Forderungen der Arbeiter durch Anschlag oder sonstwie zur Kenntnis der

letzteren zu bringen. -- Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht

berechtigt, so hat der Vorsitzende das Verzeichnis der beteiligten

Arbeitnehmer sofort sämtlichen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

Nach erfolgter Mitteilung darf kein Vereinsmitglied einen streikenden

Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen.

Der Ausschuß hat das Recht, die in dem notleidenden Betriebe

vorliegenden Aufträge auf die übrigen Betriebe, wenn angängig, zu

verteilen.

In solchen Fällen hat das von dem Streik betroffene Verbandsmitglied

die ihm aushilfsweise gelieferten Arbeiten mit einem Betrage

zu bezahlen, welcher nach der Schätzung des Ausschusses dem

durchschnittlichen Selbstkostenpreise entspricht. Den Aufschlag auf die

Selbstkosten, welcher dem die Arbeit liefernden Geschäfte zu zahlen

ist, deckt der Verband.

Sollten die Arbeiter derjenigen Firma, welcher die Ausführung der

Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen, so

sind dieselben zu entlassen.

Zur Sicherung der Vertragspflichten hat jedes Mitglied nach der

beschäftigten Arbeiterzahl Wechsel bis zur Höhe von 5000 Mk. zu

hinterlegen, die durch Beschluß des Ausschusses für verfallen

erklärt werden können. Der Ausschuß ist auch befugt, nach seinem

Ermessen aus dem Verbandsvermögen an solche Mitglieder, die durch

Arbeitseinstellungen geschädigt sind, Unterstützungen zu bewilligen.

9.

=Freie Vereinigung der Maurer- und Zimmermeister in Stettin.=

In Stettin hatten schon mehrfach die Arbeiter des Baugewerbes dadurch

Lohnerhöhungen erzwungen, daß sie über einzelne Geschäfte die Sperre

verhängten. Um sich hiergegen zu schützen, traten die Maurer- und

Zimmermeister am 24. April 1897 zu einer freien Vereinigung zusammen

unter dem Namen »$Arbeitsnachweis für Maurer und Zimmerer in Stettin

und Umgegend$.« Nach den Statuten sind die Mitglieder verpflichtet,

nur solche Gesellen in Arbeit zu nehmen, welche sich, sofern sie

bereits in Stettin in Arbeit waren, im Besitz eines ordnungsmäßigen

Entlassungsscheines befinden, oder, falls sie von auswärts kommen,

eine Meldekarte des Arbeitsnachweises haben. Mitglieder, die

hiergegen verstoßen, werden aus der Vereinigung ausgeschlossen. Der

Arbeitsnachweis soll die Mitglieder auch über ungebührliche Maßnahmen

der Arbeitnehmer sofort unterrichten, ist aber auch befugt, falls

ein Entlassungsschein zu Unrecht verweigert ist, eine Meldekarte

auszustellen. Zur Mitgliedschaft sind alle Baugeschäfte in Stettin und

Umgegend berechtigt. Stimmrecht und Beitrag richtet sich nach der Höhe

der im Vorjahre bezahlten Löhne.

Schon im Herbst 1897 bot sich durch einen von den Bauarbeitern

wegen Lohnerhöhung begonnenen und von den Maurern unterstützten

Streik Gelegenheit, die beiderseitigen Kräfte zu erproben. Der

»Arbeitsnachweis,« dem sich 45 Meister angeschlossen hatten,

beantwortete den Streik durch Entlassung sämtlicher Bauarbeiter und

Maurer. Nachdem der Kampf vom 25. Oktober bis 21. November 1897

gedauert hatte, wurde an letzterem Tage eine Uebereinkunft getroffen,

nach welcher die Arbeit am folgenden Tage wieder aufgenommen

werden sollte. Die Maurer erkannten den Arbeitsnachweis sowie die

Entlassungsscheine an, sofern sie nicht als Mittel zur Maßregelung

benutzt werden, und verpflichteten sich, keinerlei Maßregelungen

solcher Gesellen zu dulden, die während der Arbeitseinstellung

weiter gearbeitet hatten. Auf der anderen Seite verpflichteten

sich die Arbeitgeber, keine Maßregelungen gegen Mitglieder der

Gesellenvereinigung eintreten zu lassen und erkannten diese letzteren

an. Statuten und Mitgliederverzeichnis sollen gegenseitig ausgetauscht

werden. In einer gemeinschaftlichen Sitzung sollten dann Kommissionen

beider Teile sich über die Lohn- und Arbeitsbedingungen für das nächste

Jahr verständigen und Einrichtungen treffen, um etwa auftauchende

Streitigkeiten gütlich beizulegen. Eine gleichartige Vereinbarung wurde

mit den Zimmergesellen getroffen.

B. $Der deutsche Arbeitgeberbund für das Baugewerbe$.

Seitens des Verbandes deutscher Baugewerksmeister ist schon früh die

Anregung zum allgemeinen Ausbau von Arbeitgebervereinen gegeben,

insbesondere war schon auf dem 1890 in Bremen abgehaltenen Verbandstage

eine Kommission eingesetzt mit dem Auftrage, ein Normalstatut

auszuarbeiten. Da aber die erzielten Erfolge den Hoffnungen nicht

völlig entsprachen, glaubte man eine kräftigere Anregung dadurch

zu erzielen, daß man alle bestehenden Vereine zu einem gemeinsamen

Bunde zusammenfaßte. Demgemäß wurde auf dem am 6. September 1898 in

Breslau abgehaltenen Verbandstage der Beschluß gefaßt, die sofortige

Gründung eines ganz Deutschland umfassenden Arbeitgeberverbandes

für das Baugewerbe in die Hand zu nehmen, und der geschäftsführende

Ausschuß mit den erforderlichen Schritten beauftragt, auch daneben

noch eine besondere Kommission aus 18 Mitgliedern gebildet. Auf Grund

der von dieser Kommission in ihrer Sitzung vom 28./29. Oktober 1898

entworfenen Vorschläge hat dann in der am 15. März 1899 in Berlin

abgehaltenen konstituierenden Generalversammlung die Gründung des

Bundes stattgefunden.

Aus den Statuten ist folgendes hervorzuheben. Unter dem in der

Ueberschrift bezeichneten Titel wird eine Vereinigung der Landes-

bezw. Lokalverbände der Arbeitgeber im Baugewerbe für das ganze

Deutsche Reich mit dem Sitze in Berlin gebildet. Zweck derselben ist,

durch einen seiten Zusammenschluß sämtlicher bestehender oder noch zu

errichtender Verbände die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber den

Arbeitnehmern wahrzunehmen, namentlich auf Erzielung eines gedeihlichen

Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen

den Arbeitgebern und den Behörden hinzuwirken, die Veranlassung

zum Ausbruche von Streiks zu prüfen und letztere nach Möglichkeit

zu vermeiden bezw. beizulegen. Als Aufgaben sind bezeichnet: 1.

die Wahrnehmung der Berufsinteressen durch Zusammenfassung der

schon bestehenden Landes- bezw. Lokalverbände; 2. die Gründung

weiterer Landes- bezw. Lokalverbände in größeren und kleineren

Städten bezw. Bezirken und deren Anschluß an den Arbeitgeberbund

und die Bearbeitung der für dieselben nötigen Statuten; 3. die

Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen bei den Reichs-, Staats- und

Gemeindebehörden durch Erstattung von Vorstellungen und Gesuchen

zu fördern; 4. den Schriftwechsel mit Baubehörden, Verbänden und

sonstigen Vereinigungen, welche mit dem Bauwesen in Verbindung stehen,

zu erledigen; 5. geeignete Bauverträge zu entwerfen und für deren

Einführung zu wirken; 6. mit dem bauenden Publikum, den Baulieferanten

und der Presse in zweckdienliche Verbindung zu treten und die

letztere mit wahrheitsgetreuen Nachrichten über die augenblickliche

Lage im Baugewerbe sowie über die thatsächlichen Verhältnisse bei

drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen zu informieren;

7. die Landes- bezw. Lokalverbände bei drohenden oder ausgebrochenen

Arbeitseinstellungen mit Rat und That zu unterstützen, auch auf ein

einheitliches Handeln der Verbände hinzuwirken, insonderheit dafür zu

sorgen, daß die aus Streikorten kommenden Arbeiter nicht anderwärts

beschäftigt werden; 8. Erzielung von Arbeitsbedingungen zwischen

Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche den lokalen Verhältnissen

entsprechen; 9. Ausgabe einheitlicher Entlassungsscheine; 10.

Einrichtung von Arbeitsnachweisen; 11. Einrichtung eines schnellen

Nachrichtendienstes zwischen der Zentrale und den Landes- bezw.

Lokalverbänden; 12. Bearbeitung statistischer Nachweise über

Arbeiterverhältnisse und Arbeiterbewegung, und zweckentsprechende

Verwertung derselben.

Mitglied kann jeder Landes- bezw. Lokalverein der Arbeitgeber im

Baugewerbe im Deutschen Reiche werden, dessen Statuten mit dem

aufgestellten Normalstatut im wesentlichen übereinstimmen. Der

Jahresbeitrag beläuft sich für jeden Landes- bezw. Lokalverband auf

20 Pfennig für je 1000 Mark anrechnungsfähiger Arbeitslöhne. Organe

des Bundes sind 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, in welchem

sich sämtliche Verbände durch ein Mitglied vertreten lassen dürfen,

3. der Rechnungsausschuß, 4. die Generalversammlung. In der letztern

führen die Verbände nach dem Jahresbeitrage eine Stimme für je 1000

Mitglieder. Es wird ein Reservefonds gebildet, aus welchem bei

Arbeitseinstellungen die Einzelverbände zu unterstützen sind. Ueber

Zuwendungen aus demselben hat je nach der Höhe der Vorstand allein oder

unter Mitwirkung des Aufsichtsrates zu beschließen.

Der Verein soll keinen offensiven Karakter haben, sondern nur

Uebergriffe abwehren. Das Recht der Arbeiter auf Koalition sowie zur

Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen soll in keiner Weise

beschränkt werden.

Dem Bunde traten sofort bei die Landes- bezw. Lokalverbände in

Altenburg, Altona, Berlin, Brandenburg, Breslau, Burg, Dresden, Erfurt,

Gera, Görlitz, Greiz, Jena, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Naumburg,

Neuhaldensleben, Neuruppin, Osnabrück, Pasewalk, Potsdam, Pyritz,

Rathenow, Saarbrücken, Stettin, Stralsund, Stuttgart, Templin und

Wittenberg. Die Vertreter von Bremen, Landau und München stellten den

Anschluß ihrer Verbände in sichere Aussicht.

Uebrigens ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß man es versuchen

will, sich von einem einseitigen Unternehmerstandpunkte fernzuhalten.

So erkannte man ausdrücklich das gute Recht der Arbeiter zu

Arbeitseinstellungen insoweit an, als deren Zweck darin bestehe, die

Lebenshaltung der Arbeiter zu verbessern. Gerechtfertigte Forderungen

müßten erfüllt werden, um sich die Sympathie der öffentlichen Meinung

zu sichern. Die Arbeitgeber müßten die Arbeiter als gleichberechtigten

wirtschaftlichen Faktor anerkennen. Die Hauptaufgabe bestehe darin, die

Arbeitsbedingungen überall gleich zu gestalten. Nur den politischen

Bestrebungen der Sozialdemokratie soll entgegengetreten werden.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 268 / 323 题