2. die Vereinbarung,

a) keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeitnehmer

anderer anzunehmen,

b) für den Fall des Ausbruchs eines partiellen Streiks durch

Einsichtnahme der Lohnbücher der betreffenden Arbeitgeber

und sonstwie die Gründe des Streiks, sowie die Schuld oder

Schuldlosigkeit der Arbeitgeber an demselben festzustellen,

c) bei Ermittelung des Bestrebens der Arbeitnehmer, durch

unberechtigte Forderungen und Uebergriffe die Beschlüsse

des Verbandes zu durchbrechen, offiziell den Ausbruch

des Streiks in den betreffenden Geschäften zu verkünden,

unverzüglich vermittelnd einzugreifen, unter Benutzung des

angesammelten Betriebsfonds, also für Rechnung des Verbandes

durch Mittelspersonen, Annoncen und auf sonst zweckdienlich

erscheinendem Wege Ersatzarbeitnehmer für die streikenden

heranzuziehen und

d) vom Zeitpunkte des Streikausbruches ab bis zu dessen Beendigung,

während welcher Zeit von den Geschäftsinhabern Arbeitnehmer

direkt nicht angestellt werden dürfen, sondern bei Nachfrage

an den Verbandsvorstand zu verweisen sind, diese Arbeitnehmer

anzunehmen und den vom Streik betroffenen Geschäften nach

Verhältnis und Bedürfnis zu überweisen;

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 267 / 323 题