a) keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeitnehmer
anderer anzunehmen,
b) für den Fall des Ausbruchs eines partiellen Streiks durch
Einsichtnahme der Lohnbücher der betreffenden Arbeitgeber
und sonstwie die Gründe des Streiks, sowie die Schuld oder
Schuldlosigkeit der Arbeitgeber an demselben festzustellen,
c) bei Ermittelung des Bestrebens der Arbeitnehmer, durch
unberechtigte Forderungen und Uebergriffe die Beschlüsse
des Verbandes zu durchbrechen, offiziell den Ausbruch
des Streiks in den betreffenden Geschäften zu verkünden,
unverzüglich vermittelnd einzugreifen, unter Benutzung des
angesammelten Betriebsfonds, also für Rechnung des Verbandes
durch Mittelspersonen, Annoncen und auf sonst zweckdienlich
erscheinendem Wege Ersatzarbeitnehmer für die streikenden
heranzuziehen und
d) vom Zeitpunkte des Streikausbruches ab bis zu dessen Beendigung,
während welcher Zeit von den Geschäftsinhabern Arbeitnehmer
direkt nicht angestellt werden dürfen, sondern bei Nachfrage
an den Verbandsvorstand zu verweisen sind, diese Arbeitnehmer
anzunehmen und den vom Streik betroffenen Geschäften nach
Verhältnis und Bedürfnis zu überweisen;