VI. Baugewerke[259].

Die Baugewerke nähern sich durch ihren Umfang der Großindustrie und

haben deshalb, obgleich sie handwerksmäßig betrieben werden, doch

im wesentlichen deren Verhältnisse. Ist es hiernach verständlich,

daß auch der Gegensatz zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sich

hier in gleicher Weise, wie in der Industrie, geltend machte, so

hat derselbe thatsächlich schon einen besonders hohen Grad erreicht

und Arbeitsstreitigkeiten, insbesondere Streiks und Aussperrungen,

sind in den Baugewerken eine sehr häufige Erscheinung. Naturgemäß

hat sich deshalb hier auch in größerem Umfange die Organisation

der Arbeitgeber entwickelt, ja es ist in neuester Zeit mit Erfolg

versucht, dieselbe über ganz Deutschland zu erstrecken und einen

einheitlichen Verband zu schaffen. Im folgenden sollen zunächst die

bestehenden Einzelorganisationen, soweit mir das Material zugänglich

war, vorangestellt und dann die bisherigen Schritte zur Schaffung eines

Gesamtverbandes mitgeteilt werden.

[259] Das benutzte Material verdanke ich überwiegend dem Vorsitzenden

des Innungsverbandes deutscher Baugewerksmeister Herrn

Baumeister $Felisch$ in Berlin und dessen Sekretär W. $König$.

A. $Oertliche Vereine$[260].

1.

Der =Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe von Berlin

und den Vororten= verfolgt noch seinen Statuten den Zweck, »auf

gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Lohn- und

Arbeitsbedingungen mit den Arbeitnehmern, sich gegenseitig mit Rat und

Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeitnehmer zu prüfen

und im Falle der Berechtigung zur allseitigen Anerkennung zu bringen,

unberechtigten Forderungen aber in wirksamer Weise entgegenzutreten«.

Treten an ein Mitglied Forderungen heran, die zu einer Bausperre oder

zu einem Ausstande Veranlassung geben können, so ist unverzüglich

dem Vorstande Mitteilung zu machen. Erkennt dieser die Forderung als

berechtigt an, so ist dem Mitgliede die Regelung der Angelegenheit

mit seinen Arbeitern anheimzugeben, wobei der Vorstand die

Vermittlerthätigkeit übernehmen kann. Entgegengesetztenfalls tritt der

Verein mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln für das Mitglied ein.

Diese Mittel können neben anderen Vorkehrungen, deren Kosten aus dem

Vereinsvermögen zu bestreiten sind, insbesondere auch darin bestehen,

daß die Entlassung sämtlicher auf den Bauplätzen der Vereinsmitglieder

beschäftigten Maurer und Zimmerleute angeordnet wird. Jedes Mitglied,

welches einem solchen Beschlusse zuwiderhandelt, verwirkt eine Strafe

im zehnfachen Betrage seines Jahresbeitrages. Dieser ist gleich 20% der

im letzten Jahre gezahlten anrechnungsfähigen Löhne, mindestens aber

10 Mk. Nach der Höhe der Beiträge ist auch das Stimmrecht abgestuft,

und zwar von 1 bis 6 Stimmen. Der Verein steht grundsätzlich auf dem

Standpunkte, seine Unterstützung nicht zu gewähren, wenn nicht in dem

Bauvertrage die Streikklausel d. h. eine Bestimmung aufgenommen ist,

daß im Falle eines Streiks die Ablieferungsfrist sich um die Dauer des

Streiks verlängert.

[260] Nach einer bei den Verhandlungen zur Gründung eines

Gesamtverbandes gemachten Mitteilung sollen außer den hier

erwähnten noch ferner Vereine bestehen in: Altenburg, Breslau,

Burg, Düsseldorf, Demmin, Erfurt, Eberswalde, Eschershausen,

Gera, Jena, Königsberg, Leipzig, Langensalza, Mühlhausen i.

Thr., Naumburg, Osnabrück, Plauen i. V., Pyritz, Schöppenstedt,

Thorn, Tambach, Weimar und Zwickau.

Der Verein beschränkt sich aber nicht auf die Regelung ausgebrochener

Streitigkeiten, sondern will zugleich auf Gleichmäßigkeit der

Arbeitsbedingungen hinwirken. Deshalb hat die regelmäßige jährliche

Generalversammlung den ortsüblichen Höchstbetrag der Zeitlöhne zu

bestimmen, die für das nächste Jahr von den Vereinsmitgliedern an

Maurer und Zimmerleute gezahlt werden dürfen; auch zur Festsetzung der

übrigen Arbeitsbedingungen ist die Generalversammlung befugt; und die

Mitglieder sind bei Vermeidung der bereits erwähnten Vertragsstrafe

zu deren Innehaltung verpflichtet. Dem Verein sind bis jetzt von 1200

Baugewerktreibenden nur etwa 250 beigetreten.

2.

=Bund der vereinigten Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter

in Brandenburg a. H.= Derselbe erstrebt: 1) Schutz seiner Mitglieder

gegen Uebergriffe, von welcher Seite sie auch kommen mögen. 2)

Solidarität der Arbeitgeber bei etwa eintretenden unberechtigten

Arbeitseinstellungen, Sperren und Verrufserklärungen. 3) Möglichst

einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von grundsätzlicher Bedeutung

sind. 4) Vereinigung mit anderen Verbänden, welche gleiche oder

ähnliche Zwecke verfolgen. 5) Vertretung von Rechtsstreitigkeiten, die

ein allgemeines Interesse für Bauarbeitgeber haben. Beitrittsberechtigt

ist jeder unbescholtene Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und

Bauarbeiter in Brandenburg a. H. und Umgegend. Jedes Mitglied hat eine

Stimme. Der jährliche Beitrag ist 10 Mk. Die Mitglieder haben den von

der Generalversammlung mit zwei Drittel aller zum Bunde gehörigen

Firmen gefaßten Beschlüssen unweigerlich Folge zu leisten.

Von ausbrechenden Streiks hat der Betroffene sofort den Vorstand zu

benachrichtigen, der sogleich einen Bundesbeschluß herbeizuführen hat;

bis dahin dürfen die Mitglieder keine Ausständigen beschäftigen. Auf

Grund eines nach genauer Untersuchung zu erstattenden Berichts des

Vorstandes hat die Generalversammlung endgültig Beschluß zu fassen. Bei

Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen kann Ausschluß aus

dem Bunde erfolgen.

3.

=Verein bremischer Baugewerksmeister.= Derselbe bezweckt

einerseits »Wahrung und Förderung der Interessen des bremischen

Baugewerkmeisterstandes im allgemeinen« und will andererseits »die

gemeinsamen Forderungen der Arbeiter derjenigen Gewerbe, welche

dem Verein angehören, prüfen und im Falle der Berechtigung zu

allseitiger Anerkennung bringen, unberechtigte Forderungen aber mit

dem ganzen Gewichte der Vereinigung zurückweisen«. Mitglied können

alle rechtschaffenen Baugewerksmeister, sowie hierbei interessierte

Geschäfte und Industrielle werden. Neben dem Eintrittsgelde und dem

jährlichen ordentlichen Beitrage von je 3 Mk. ist jedes Mitglied

verpflichtet, im Bedarfsfalle einen seinen Verhältnissen entsprechenden

außerordentlichen Beitrag zu zahlen, der vom Vorstande festgesetzt wird.

Werden in einem dem Vereine angehörigen Gewerbe Forderungen der

Arbeitnehmer, die zu einer Werkstattsperre, einem partiellen oder

allgemeinen Streik Veranlassung geben können, gestellt, so ist

sofort dem Vorstande des Vereins Mitteilung zu machen. Dieser

hat gemeinschaftlich mit der dazu berufenen Kommission dieselben

vorzuprüfen auch schleunigst eine Generalversammlung zu berufen und

derselben zu berichten.

Erkennen der Vorstand und die Kommission und später die

Generalversammlung die Forderung der Arbeitnehmer als berechtigte an,

so ist dem betreffenden Gewerbe eine Regelung mit seinen Arbeitern in

Gemeinschaft mit der Kommission aufzugeben und zu überlassen; sind

die Forderungen unberechtigte, so tritt der Verein voll und ganz

für das betroffene Gewerbe ein und kann dafür eventuell auch die

außerordentlichen Beiträge benutzen.

Wird ein Streik von seiten der Arbeitnehmer eines oder mehrerer Gewerbe

angekündigt, oder ist derselbe bereits ausgebrochen, so kann die sofort

zu berufende Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes und der dazu

berufenen Kommission eine teilweise Entlassung der Arbeiter, aber auch

eine Schließung sämtlicher Bauplätze und Werkstätten seiner Mitglieder

innerhalb acht Tagen bis zur Beendigung des Streiks beschließen.

Ungesetzliche Forderungen, Drohungen der Arbeiter sind auf Kosten des

Vereins gerichtlich zu verfolgen.

Auf Beschluß der Generalversammlung hin können einzelne Gewerbe

oder Gewerbetreibende (Mitglieder) auf bestimmte Zeit von der

Befolgung dieses Beschlusses vorläufig entbunden werden; dieselben

müssen auf ihren Antrag davon entbunden werden, wenn mehr als die

Hälfte der von dem betreffenden Gewerbe beschäftigten Arbeitern von

Nichtvereinsmitgliedern beschäftigt werden.

Jedes Vereinsmitglied hat Arbeiter, die nachweislich durch Geldbeiträge

Streikende unterstützen, sofort zu entlassen.

Um unnötige Härten zu vermeiden, kann tüchtigen Arbeitern, die

nachweislich sich von allen Streikbewegungen fern halten und

solche auch nicht mit Geldbeiträgen unterstützen, auf Antrag ihres

Arbeitgebers durch Beschluß der Kommission das Weiterarbeiten zu den

früheren Arbeitsbedingungen gestattet werden; doch hat der Arbeiter auf

einem vom Verein zu liefernden gedruckten Formulare eine dahingehende

Erklärung an den Verein schriftlich abzugeben.

Kein Vereinsmitglied darf Arbeitern, die infolge eines Streiks von

einem anderen Vereinsmitgliede entlassen sind, innerhalb acht Wochen

nach Beendigung des Streiks Beschäftigung geben ohne Bewilligung des

letzteren.

Um den Verein zu stärken, hat jedes Vereinsmitglied thunlichst nur mit

und für Vereinsmitglieder arbeiten zu lassen.

Bis zur Aufhebung der verhängten Sperre oder wenn in einem Gewerbe

ein Streik ausbricht, dürfen die Mitglieder während dieser Zeit keine

Aufträge bei Nichtmitgliedern ausführen lassen. Wer die statutenmäßigen

Verpflichtungen verletzt oder einem gefaßten Beschlusse zuwiderhandelt,

kann in eine Strafe bis zu 100 Mk. im Einzelfalle genommen werden.

4.

=Verband der Baumeister und Bauunternehmer in Dresden= zum Schutze

gegen Streiks und agitatorische Bestrebungen der Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer, und zwar Maurer, Zimmerleute und Arbeiter, welche sich

als wühlerisch erweisen, oder durch Worte, oder durch ihr Verhalten die

übrigen Arbeiter gegen Verbandsmitglieder aufreizen, sind in eine Liste

(Liste der von Verbandsmitgliedern nicht zu beschäftigenden Leute)

einzutragen und dürfen von keinem anderen Verbandsmitgliede wieder in

Arbeit genommen werden.

Die Namen solcher Arbeitnehmer sind dem Komitee unverzüglich

anzuzeigen, von denselben aber eventuell nach Feststellung der Frage,

ob die Anzeige begründet war, in die Liste einzutragen und sofort

brieflich sämtlichen Verbandsmitgliedern mitzuteilen.

Keines der Verbandsmitglieder darf seinen Arbeitnehmern bei einer

an die Verbandskasse zu zahlenden Konventionalstrafe von 1000 Mk.

für jeden Kontraventionsfall mehr als die durch den Verband jeweilig

festgestellten Maximallöhne gewähren.

Als Maximallohn wird bis auf weiteren Beschluß der Verbandsversammlung

je nach der Güte der Arbeit festgesetzt:

a) für Maurer und Zimmerer bis zu 35 Pf. pro Stunde,

b) für Arbeiter bis zu 25 Pf. pro Stunde.

Bei partiellen Streiks ist dem betroffenen Verbandsmitgliede von

den übrigen die notwendigste Aushülfe durch Zuweisung eigener

Arbeiter zu gewähren. Die Bestimmung erfolgt durch das Komitee.

Ueber Streitigkeiten unter den Mitgliedern hinsichtlich der

Satzungen entscheidet das Komitee als Schiedsgericht. Die Kosten der

Verwaltung werden nach Verhältnis der gezahlten Löhne getragen. Die

Vereinsmitglieder verpflichten sich, in den von ihnen abzuschließenden

Verträgen möglichst den Auftraggebern gegenüber sich auszubedingen, daß

sowohl bei Streiks der Arbeiter als bei den vom Verbande beschlossenen

Aussperrungen die vereinbarten Konventionalstrafen während dieser Zeit

nicht verfallen.

Wenn die Arbeiter sich weigern, so sind sie binnen drei Tagen zu

entlassen und nicht eher wieder zu beschäftigen, als bis der Streik

beendigt ist. Bei besonders dringlichen Arbeiten kann von dem Komitee

eine Ausnahme bewilligt werden. Ebenso sind Poliere, Lehrlinge, von

auswärts herangezogene Arbeiter und solche Leute ausgenommen, die

mindestens 5 Jahre ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in Arbeit

gestanden und sich niemals an agitatorischen Bestrebungen beteiligt

haben. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 300 Mk. bestraft.

Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, ihre Arbeiter nur unter

beiderseitigem Ausschluß der Kündigung anzunehmen.

5.

=Freie Vereinigung der Baugeschäftsinhaber in Greiz.= Jedes Mitglied

ist verpflichtet: 1. an der elfstündigen Arbeitszeit festzuhalten;

2. keinen höheren Stundenlohn an Maurer- und Zimmergesellen zu

zahlen, als von der Vereinigung beschlossen ist; 3. keinen Gesellen

einzustellen, der nicht im Besitze eines Entlassungsscheines seines

früheren Arbeitgebers ist, falls dieser der Vereinigung angehört; 4.

solche Gesellen, die von der hiesigen »Vereinigung« oder von einer

anderen, dem Arbeitgeberverbande der beiden Fürstentümer Reuß und der

Kreishauptmannschaft Zwickau angehörenden Korporation als Streiker,

Streikführer oder Agitatoren bezeichnet werden, nicht einzustellen

und auf ergangene Benachrichtigung sofort zu entlassen bezw. ihnen

zu kündigen; 5. von einer bei ihm eingetretenen Arbeitseinstellung

innerhalb 24 Stunden unter Namhaftmachung der streikenden Gesellen dem

Vorstande der »Vereinigung« Anzeige zu machen und bekannte »Aufwiegler«

unter seinen Gesellen dem Vorstand als solche zu bezeichnen.

Der Vorstand hat über die Entlassung oder Weiterbeschäftigung derselben

Beschluß zu fassen.

Wenn über die Bauten eines Mitgliedes der »Vereinigung« die sogenannte

Sperre von den Gesellen verhängt werden sollte, so sind sämtliche

übrigen Mitglieder gleichen Gewerbes durch Abgabe von Leuten zur

Unterstützung verpflichtet.

Diese Verpflichtung trifft zunächst alle diejenigen, welche mehr als 8

Gesellen des betreffenden Gewerbes beschäftigen und zwar im Verhältnis

zur Gesamtzahl ihrer Gesellen, sofern sich nicht Mitglieder freiwillig

zur Abgabe von Gesellen bereit erklären.

Nimmt die Sperre bezw. der Ausstand einen solchen Umfang an, daß eine

ausreichende gegenseitige Unterstützung nicht mehr möglich, so hat

die Generalversammlung der »Vereinigung« darüber zu entscheiden, ob

sämtliche Gesellen zu entlassen sind bezw. ihnen zu kündigen ist.

Diese Aufkündigung hat jedoch zu erfolgen, sobald die Hälfte der

bei der »Vereinigung« beschäftigten Gesellen in den Ausstand

eingetreten ist, sofern nicht durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluß der

Generalversammlung eine weitere Hinausschiebung dieses Zeitpunktes

bestimmt wird.

Verstöße gegen die Verbandspflichten haben die sofortige Präsentation

des hinterlegten Sichtwechsels zur Folge. Ob eine Uebertretung oder

ein Verstoß vorliegt, darüber entscheidet nach vorausgegangener

Untersuchung der Vorstand endgültig und zwar mit einfacher

Stimmenmehrheit.

6.

=Arbeitgeberverband des Maurer- und Zimmerergewerbes in Magdeburg.= Der

Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Berücksichtigung

berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher

Uebergriffe, insbesondere Streiks der Arbeitnehmer und ihrer

Vereinigungen.

Alle anderen Zwecke sind ausgeschlossen.

Als Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes sollen dienen:

1. die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze,

welche zum Wohle und Schutze der Arbeitnehmer erlassen sind,

die Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der

Arbeitnehmer und die Errichtung von Arbeitsnachweisen;

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 266 / 323 题