Die Baugewerke nähern sich durch ihren Umfang der Großindustrie und
haben deshalb, obgleich sie handwerksmäßig betrieben werden, doch
im wesentlichen deren Verhältnisse. Ist es hiernach verständlich,
daß auch der Gegensatz zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sich
hier in gleicher Weise, wie in der Industrie, geltend machte, so
hat derselbe thatsächlich schon einen besonders hohen Grad erreicht
und Arbeitsstreitigkeiten, insbesondere Streiks und Aussperrungen,
sind in den Baugewerken eine sehr häufige Erscheinung. Naturgemäß
hat sich deshalb hier auch in größerem Umfange die Organisation
der Arbeitgeber entwickelt, ja es ist in neuester Zeit mit Erfolg
versucht, dieselbe über ganz Deutschland zu erstrecken und einen
einheitlichen Verband zu schaffen. Im folgenden sollen zunächst die
bestehenden Einzelorganisationen, soweit mir das Material zugänglich
war, vorangestellt und dann die bisherigen Schritte zur Schaffung eines
Gesamtverbandes mitgeteilt werden.
[259] Das benutzte Material verdanke ich überwiegend dem Vorsitzenden
des Innungsverbandes deutscher Baugewerksmeister Herrn
Baumeister $Felisch$ in Berlin und dessen Sekretär W. $König$.
A. $Oertliche Vereine$[260].
1.
Der =Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe von Berlin
und den Vororten= verfolgt noch seinen Statuten den Zweck, »auf
gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen mit den Arbeitnehmern, sich gegenseitig mit Rat und
Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeitnehmer zu prüfen
und im Falle der Berechtigung zur allseitigen Anerkennung zu bringen,
unberechtigten Forderungen aber in wirksamer Weise entgegenzutreten«.
Treten an ein Mitglied Forderungen heran, die zu einer Bausperre oder
zu einem Ausstande Veranlassung geben können, so ist unverzüglich
dem Vorstande Mitteilung zu machen. Erkennt dieser die Forderung als
berechtigt an, so ist dem Mitgliede die Regelung der Angelegenheit
mit seinen Arbeitern anheimzugeben, wobei der Vorstand die
Vermittlerthätigkeit übernehmen kann. Entgegengesetztenfalls tritt der
Verein mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln für das Mitglied ein.
Diese Mittel können neben anderen Vorkehrungen, deren Kosten aus dem
Vereinsvermögen zu bestreiten sind, insbesondere auch darin bestehen,
daß die Entlassung sämtlicher auf den Bauplätzen der Vereinsmitglieder
beschäftigten Maurer und Zimmerleute angeordnet wird. Jedes Mitglied,
welches einem solchen Beschlusse zuwiderhandelt, verwirkt eine Strafe
im zehnfachen Betrage seines Jahresbeitrages. Dieser ist gleich 20% der
im letzten Jahre gezahlten anrechnungsfähigen Löhne, mindestens aber
10 Mk. Nach der Höhe der Beiträge ist auch das Stimmrecht abgestuft,
und zwar von 1 bis 6 Stimmen. Der Verein steht grundsätzlich auf dem
Standpunkte, seine Unterstützung nicht zu gewähren, wenn nicht in dem
Bauvertrage die Streikklausel d. h. eine Bestimmung aufgenommen ist,
daß im Falle eines Streiks die Ablieferungsfrist sich um die Dauer des
Streiks verlängert.
[260] Nach einer bei den Verhandlungen zur Gründung eines
Gesamtverbandes gemachten Mitteilung sollen außer den hier
erwähnten noch ferner Vereine bestehen in: Altenburg, Breslau,
Burg, Düsseldorf, Demmin, Erfurt, Eberswalde, Eschershausen,
Gera, Jena, Königsberg, Leipzig, Langensalza, Mühlhausen i.
Thr., Naumburg, Osnabrück, Plauen i. V., Pyritz, Schöppenstedt,
Thorn, Tambach, Weimar und Zwickau.
Der Verein beschränkt sich aber nicht auf die Regelung ausgebrochener
Streitigkeiten, sondern will zugleich auf Gleichmäßigkeit der
Arbeitsbedingungen hinwirken. Deshalb hat die regelmäßige jährliche
Generalversammlung den ortsüblichen Höchstbetrag der Zeitlöhne zu
bestimmen, die für das nächste Jahr von den Vereinsmitgliedern an
Maurer und Zimmerleute gezahlt werden dürfen; auch zur Festsetzung der
übrigen Arbeitsbedingungen ist die Generalversammlung befugt; und die
Mitglieder sind bei Vermeidung der bereits erwähnten Vertragsstrafe
zu deren Innehaltung verpflichtet. Dem Verein sind bis jetzt von 1200
Baugewerktreibenden nur etwa 250 beigetreten.
2.
=Bund der vereinigten Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter
in Brandenburg a. H.= Derselbe erstrebt: 1) Schutz seiner Mitglieder
gegen Uebergriffe, von welcher Seite sie auch kommen mögen. 2)
Solidarität der Arbeitgeber bei etwa eintretenden unberechtigten
Arbeitseinstellungen, Sperren und Verrufserklärungen. 3) Möglichst
einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von grundsätzlicher Bedeutung
sind. 4) Vereinigung mit anderen Verbänden, welche gleiche oder
ähnliche Zwecke verfolgen. 5) Vertretung von Rechtsstreitigkeiten, die
ein allgemeines Interesse für Bauarbeitgeber haben. Beitrittsberechtigt
ist jeder unbescholtene Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und
Bauarbeiter in Brandenburg a. H. und Umgegend. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Der jährliche Beitrag ist 10 Mk. Die Mitglieder haben den von
der Generalversammlung mit zwei Drittel aller zum Bunde gehörigen
Firmen gefaßten Beschlüssen unweigerlich Folge zu leisten.
Von ausbrechenden Streiks hat der Betroffene sofort den Vorstand zu
benachrichtigen, der sogleich einen Bundesbeschluß herbeizuführen hat;
bis dahin dürfen die Mitglieder keine Ausständigen beschäftigen. Auf
Grund eines nach genauer Untersuchung zu erstattenden Berichts des
Vorstandes hat die Generalversammlung endgültig Beschluß zu fassen. Bei
Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen kann Ausschluß aus
dem Bunde erfolgen.
3.
=Verein bremischer Baugewerksmeister.= Derselbe bezweckt
einerseits »Wahrung und Förderung der Interessen des bremischen
Baugewerkmeisterstandes im allgemeinen« und will andererseits »die
gemeinsamen Forderungen der Arbeiter derjenigen Gewerbe, welche
dem Verein angehören, prüfen und im Falle der Berechtigung zu
allseitiger Anerkennung bringen, unberechtigte Forderungen aber mit
dem ganzen Gewichte der Vereinigung zurückweisen«. Mitglied können
alle rechtschaffenen Baugewerksmeister, sowie hierbei interessierte
Geschäfte und Industrielle werden. Neben dem Eintrittsgelde und dem
jährlichen ordentlichen Beitrage von je 3 Mk. ist jedes Mitglied
verpflichtet, im Bedarfsfalle einen seinen Verhältnissen entsprechenden
außerordentlichen Beitrag zu zahlen, der vom Vorstande festgesetzt wird.
Werden in einem dem Vereine angehörigen Gewerbe Forderungen der
Arbeitnehmer, die zu einer Werkstattsperre, einem partiellen oder
allgemeinen Streik Veranlassung geben können, gestellt, so ist
sofort dem Vorstande des Vereins Mitteilung zu machen. Dieser
hat gemeinschaftlich mit der dazu berufenen Kommission dieselben
vorzuprüfen auch schleunigst eine Generalversammlung zu berufen und
derselben zu berichten.
Erkennen der Vorstand und die Kommission und später die
Generalversammlung die Forderung der Arbeitnehmer als berechtigte an,
so ist dem betreffenden Gewerbe eine Regelung mit seinen Arbeitern in
Gemeinschaft mit der Kommission aufzugeben und zu überlassen; sind
die Forderungen unberechtigte, so tritt der Verein voll und ganz
für das betroffene Gewerbe ein und kann dafür eventuell auch die
außerordentlichen Beiträge benutzen.
Wird ein Streik von seiten der Arbeitnehmer eines oder mehrerer Gewerbe
angekündigt, oder ist derselbe bereits ausgebrochen, so kann die sofort
zu berufende Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes und der dazu
berufenen Kommission eine teilweise Entlassung der Arbeiter, aber auch
eine Schließung sämtlicher Bauplätze und Werkstätten seiner Mitglieder
innerhalb acht Tagen bis zur Beendigung des Streiks beschließen.
Ungesetzliche Forderungen, Drohungen der Arbeiter sind auf Kosten des
Vereins gerichtlich zu verfolgen.
Auf Beschluß der Generalversammlung hin können einzelne Gewerbe
oder Gewerbetreibende (Mitglieder) auf bestimmte Zeit von der
Befolgung dieses Beschlusses vorläufig entbunden werden; dieselben
müssen auf ihren Antrag davon entbunden werden, wenn mehr als die
Hälfte der von dem betreffenden Gewerbe beschäftigten Arbeitern von
Nichtvereinsmitgliedern beschäftigt werden.
Jedes Vereinsmitglied hat Arbeiter, die nachweislich durch Geldbeiträge
Streikende unterstützen, sofort zu entlassen.
Um unnötige Härten zu vermeiden, kann tüchtigen Arbeitern, die
nachweislich sich von allen Streikbewegungen fern halten und
solche auch nicht mit Geldbeiträgen unterstützen, auf Antrag ihres
Arbeitgebers durch Beschluß der Kommission das Weiterarbeiten zu den
früheren Arbeitsbedingungen gestattet werden; doch hat der Arbeiter auf
einem vom Verein zu liefernden gedruckten Formulare eine dahingehende
Erklärung an den Verein schriftlich abzugeben.
Kein Vereinsmitglied darf Arbeitern, die infolge eines Streiks von
einem anderen Vereinsmitgliede entlassen sind, innerhalb acht Wochen
nach Beendigung des Streiks Beschäftigung geben ohne Bewilligung des
letzteren.
Um den Verein zu stärken, hat jedes Vereinsmitglied thunlichst nur mit
und für Vereinsmitglieder arbeiten zu lassen.
Bis zur Aufhebung der verhängten Sperre oder wenn in einem Gewerbe
ein Streik ausbricht, dürfen die Mitglieder während dieser Zeit keine
Aufträge bei Nichtmitgliedern ausführen lassen. Wer die statutenmäßigen
Verpflichtungen verletzt oder einem gefaßten Beschlusse zuwiderhandelt,
kann in eine Strafe bis zu 100 Mk. im Einzelfalle genommen werden.
4.
=Verband der Baumeister und Bauunternehmer in Dresden= zum Schutze
gegen Streiks und agitatorische Bestrebungen der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer, und zwar Maurer, Zimmerleute und Arbeiter, welche sich
als wühlerisch erweisen, oder durch Worte, oder durch ihr Verhalten die
übrigen Arbeiter gegen Verbandsmitglieder aufreizen, sind in eine Liste
(Liste der von Verbandsmitgliedern nicht zu beschäftigenden Leute)
einzutragen und dürfen von keinem anderen Verbandsmitgliede wieder in
Arbeit genommen werden.
Die Namen solcher Arbeitnehmer sind dem Komitee unverzüglich
anzuzeigen, von denselben aber eventuell nach Feststellung der Frage,
ob die Anzeige begründet war, in die Liste einzutragen und sofort
brieflich sämtlichen Verbandsmitgliedern mitzuteilen.
Keines der Verbandsmitglieder darf seinen Arbeitnehmern bei einer
an die Verbandskasse zu zahlenden Konventionalstrafe von 1000 Mk.
für jeden Kontraventionsfall mehr als die durch den Verband jeweilig
festgestellten Maximallöhne gewähren.
Als Maximallohn wird bis auf weiteren Beschluß der Verbandsversammlung
je nach der Güte der Arbeit festgesetzt:
a) für Maurer und Zimmerer bis zu 35 Pf. pro Stunde,
b) für Arbeiter bis zu 25 Pf. pro Stunde.
Bei partiellen Streiks ist dem betroffenen Verbandsmitgliede von
den übrigen die notwendigste Aushülfe durch Zuweisung eigener
Arbeiter zu gewähren. Die Bestimmung erfolgt durch das Komitee.
Ueber Streitigkeiten unter den Mitgliedern hinsichtlich der
Satzungen entscheidet das Komitee als Schiedsgericht. Die Kosten der
Verwaltung werden nach Verhältnis der gezahlten Löhne getragen. Die
Vereinsmitglieder verpflichten sich, in den von ihnen abzuschließenden
Verträgen möglichst den Auftraggebern gegenüber sich auszubedingen, daß
sowohl bei Streiks der Arbeiter als bei den vom Verbande beschlossenen
Aussperrungen die vereinbarten Konventionalstrafen während dieser Zeit
nicht verfallen.
Wenn die Arbeiter sich weigern, so sind sie binnen drei Tagen zu
entlassen und nicht eher wieder zu beschäftigen, als bis der Streik
beendigt ist. Bei besonders dringlichen Arbeiten kann von dem Komitee
eine Ausnahme bewilligt werden. Ebenso sind Poliere, Lehrlinge, von
auswärts herangezogene Arbeiter und solche Leute ausgenommen, die
mindestens 5 Jahre ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in Arbeit
gestanden und sich niemals an agitatorischen Bestrebungen beteiligt
haben. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 300 Mk. bestraft.
Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, ihre Arbeiter nur unter
beiderseitigem Ausschluß der Kündigung anzunehmen.
5.
=Freie Vereinigung der Baugeschäftsinhaber in Greiz.= Jedes Mitglied
ist verpflichtet: 1. an der elfstündigen Arbeitszeit festzuhalten;
2. keinen höheren Stundenlohn an Maurer- und Zimmergesellen zu
zahlen, als von der Vereinigung beschlossen ist; 3. keinen Gesellen
einzustellen, der nicht im Besitze eines Entlassungsscheines seines
früheren Arbeitgebers ist, falls dieser der Vereinigung angehört; 4.
solche Gesellen, die von der hiesigen »Vereinigung« oder von einer
anderen, dem Arbeitgeberverbande der beiden Fürstentümer Reuß und der
Kreishauptmannschaft Zwickau angehörenden Korporation als Streiker,
Streikführer oder Agitatoren bezeichnet werden, nicht einzustellen
und auf ergangene Benachrichtigung sofort zu entlassen bezw. ihnen
zu kündigen; 5. von einer bei ihm eingetretenen Arbeitseinstellung
innerhalb 24 Stunden unter Namhaftmachung der streikenden Gesellen dem
Vorstande der »Vereinigung« Anzeige zu machen und bekannte »Aufwiegler«
unter seinen Gesellen dem Vorstand als solche zu bezeichnen.
Der Vorstand hat über die Entlassung oder Weiterbeschäftigung derselben
Beschluß zu fassen.
Wenn über die Bauten eines Mitgliedes der »Vereinigung« die sogenannte
Sperre von den Gesellen verhängt werden sollte, so sind sämtliche
übrigen Mitglieder gleichen Gewerbes durch Abgabe von Leuten zur
Unterstützung verpflichtet.
Diese Verpflichtung trifft zunächst alle diejenigen, welche mehr als 8
Gesellen des betreffenden Gewerbes beschäftigen und zwar im Verhältnis
zur Gesamtzahl ihrer Gesellen, sofern sich nicht Mitglieder freiwillig
zur Abgabe von Gesellen bereit erklären.
Nimmt die Sperre bezw. der Ausstand einen solchen Umfang an, daß eine
ausreichende gegenseitige Unterstützung nicht mehr möglich, so hat
die Generalversammlung der »Vereinigung« darüber zu entscheiden, ob
sämtliche Gesellen zu entlassen sind bezw. ihnen zu kündigen ist.
Diese Aufkündigung hat jedoch zu erfolgen, sobald die Hälfte der
bei der »Vereinigung« beschäftigten Gesellen in den Ausstand
eingetreten ist, sofern nicht durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluß der
Generalversammlung eine weitere Hinausschiebung dieses Zeitpunktes
bestimmt wird.
Verstöße gegen die Verbandspflichten haben die sofortige Präsentation
des hinterlegten Sichtwechsels zur Folge. Ob eine Uebertretung oder
ein Verstoß vorliegt, darüber entscheidet nach vorausgegangener
Untersuchung der Vorstand endgültig und zwar mit einfacher
Stimmenmehrheit.
6.
=Arbeitgeberverband des Maurer- und Zimmerergewerbes in Magdeburg.= Der
Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Berücksichtigung
berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher
Uebergriffe, insbesondere Streiks der Arbeitnehmer und ihrer
Vereinigungen.
Alle anderen Zwecke sind ausgeschlossen.
Als Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes sollen dienen:
1. die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze,
welche zum Wohle und Schutze der Arbeitnehmer erlassen sind,
die Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der
Arbeitnehmer und die Errichtung von Arbeitsnachweisen;