V. Tabakindustrie.

Am 6. November 1890 hat sich für Hamburg, Altona, Ottensen und

Umgegend ein =Verein der Zigarrenfabrikanten= gebildet zum Zweck

gemeinschaftlicher Abwehr von unbilligen Forderungen seitens der

Arbeiterorganisationen. Die Mitglieder garantieren sich gegenseitig

gegenüber Eingriffen, welche von Arbeitervereinigungen versucht werden

sollten, die Aufrechterhaltung ihrer geschäftlichen Einrichtungen, die

Bewahrung ihres Hausrechts, die Freiheit ihrer Dispositionen, sowie

Schutz ihrer sonstigen etwa ungerecht angegriffenen Interessen. Die

Einrichtung von Institutionen, welche eine friedliche Beilegung von

Konflikten anstreben, sind in erster Linie ins Auge gefaßt, aber falls

friedliche Mittel nicht anwendbar erscheinen, sind energische Maßregeln

zu ergreifen. Es wurde der Grundsatz aufgestellt, daß Arbeiter, welche

Fachvereinen nicht angehören, zu schützen sind. Andererseits soll die

Freiheit der Arbeiter, Vereinigungen anzugehören, nicht prinzipiell

angetastet werden; darauf bezügliche Forderungen dürfen eventuell nur

vorübergehend gestellt werden. Jedes Mitglied hat bei Zuwiderhandlung

gegen Vereinsbeschlüsse eine Konventionalstrafe von 5000 Mk. verwirkt

und eine Sicherheit in dieser Höhe zu hinterlegen. Der jährliche

Beitrag beläuft sich auf 150 Mk., alle Mitglieder haben gleiches

Stimmrecht.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 265 / 323 题