IV. Textilindustrie.

1.

In der Textilindustrie ist von besonderem Interesse der =Verein zur

Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Tuchfabrikanten zu Cottbus=,

und da die dortigen Erfahrungen als typisch anzusehen sind, so mögen

sie hier etwas ausführlicher wiedergegeben werden[255].

[255] Ich verdanke die folgenden Angaben der Mitteilung des

Vorsitzenden und Gründers des Vereins, Herrn $Gustav Samson$ in

Cottbus, und gebe sie hier unter Berufung auf meinen Gewährsmann

wieder, obgleich ich nicht in der Lage bin, mir über die

Richtigkeit der Thatsachen und Ansichten ein eigenes Urteil zu

bilden. Steht auch Herr $Samson$ naturgemäß auf dem Standpunkte

des Fabrikanten, so ergiebt sich doch aus seinem Briefe und

der Stellung, die er in dem Gegensatze zwischen Unternehmern

und Arbeitern einnimmt, ein vorurteilsloser Blick, der auch

die Schwächen der eigenen Stellung nicht verkennt; erklärt er

doch, daß er nicht unter allen Umständen den Streik verdamme,

sondern ihn für einen wichtigen Kulturfaktor halte; bei Streiks,

die allerdings stets als _ultima ratio_ anzusehen seien, werde

schließlich das höhere Recht entscheiden, gegen das auch

Fabrikantenvereinigungen machtlos seien.

Bis 1890 war das Verhältnis zwischen Unternehmern und Arbeitern

ein durchaus friedliches, aber Anfang 1890 brach in einer Fabrik,

die sogar infolge der bei ihr eingeführten Kammgarnfabrikation

höhere als die Durchschnittslöhne zahlte, der erste Streik aus.

Die Fabrikanten führten dies zurück auf Einflüsse zugewanderter

sächsischer und österreichischer Weber und die sozialdemokratische

Agitation; ein Führer der letzteren soll sogar in einer Versammlung

geäußert haben, ein allgemeiner Streik habe keine Aussicht, es müsse

vielmehr eine Fabrik nach der anderen abgeschlachtet werden. Diese

Aeußerung verursachte große Aufregung unter den Fabrikanten, und es

fanden eine Reihe von Versammlungen derselben statt, die aber anfangs

kein greifbares Ergebnis haben zu wollen schienen; insbesondere

scheute man sich vor der Einräumung eines durch Wechselhinterlegung

gesicherten Zwangsrechtes gegen die Mitglieder. Endlich aber siegte

die entschiedenere Richtung, und am 18. Januar 1890 wurde ein Statut

vereinbart, das in der That eine strenge Disciplin sicherte. Dessen

Hauptinhalt ist folgender:

Zweck des Vereines ist, ungerechtfertigten Maßnahmen der in den

beteiligten Tuchfabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich

unberechtigten Arbeitseinstellungen im ganzen oder in einzelnen

Fabriken, entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten

zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu

Arbeitseinstellungen führen könnten, nach Möglichkeit abzuhelfen.

Die leitende Kommission besteht aus 12 Personen, von denen je 4

seitens der nach der Größe ihres Betriebes in 3 Klassen abgestuften

Vereinsmitglieder, der 13. aber, der kein Tuchfabrikant sein darf,

von der Kommission selbst gewählt wird. Die Kommission entscheidet in

allen Fällen mit einer Mehrheit von mindestens 8 Stimmen; »wird eine

solche nicht erreicht, so gilt die den Arbeitern günstigste Meinung als

maßgebend.« Mit derselben Mehrheit kann auch in besonders wichtigen

Fällen die Einberufung des ganzen Vereins beschlossen werden, der

dann nach den 3 Klassen abstimmt. Die Kommission hat nicht allein auf

Antrag eines Vereinsmitgliedes einzugreifen, sondern auch die Arbeiter

haben das Recht, Beschwerden, die zu einer Arbeitseinstellung führen

könnten, bei ihr vorzubringen und ihre Entscheidung anzurufen. In

beiden Fällen hat die Kommission eine fachgemäße Prüfung vorzunehmen,

Mängel, die sich dabei herausstellen, zu beseitigen und insbesondere

den berechtigten Klagen der Arbeiter abzuhelfen. Dabei hat sie das

Recht, zur Klarstellung des Sachverhaltes die Bücher des beteiligten

Fabrikanten einzusehen. Die Kommission tritt mit den Arbeitern in

unmittelbare Verbindung. Wollen sich diese der getroffenen Entscheidung

nicht fügen, so ist die Kommission berechtigt, »die Einstellung des

maschinellen Betriebes der Fabriken sämtlicher Vereinsmitglieder

zu beschließen,« d. h. also, eine $Generalaussperrung$ anzuordnen.

Persönlich beteiligte Kommissionsmitglieder sind von der Mitwirkung

ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der Folgeleistung, zu der jedes

Vereinsmitglied sich verpflichtet, ist für jeden von ihm beschäftigten

Webstuhl ein Wechselaccept über 300 Mk. zu hinterlegen, und die

Kommission hat das Recht, falls sie einen Ungehorsam feststellt,

die Inkurssetzung zu beschließen. Der eingegangene Betrag wird zu

gemeinnützigen Zwecken verwendet, die von der Kommission zu bestimmen

sind. Der Beitritt zu dem Verein ist für ein Jahr bindend, sofern nicht

bis zum 1. Oktober Kündigung erfolgt.

Da fast sämtliche Fabrikanten dem Verein beitraten, so verfügte

derselbe über eine bedeutende Macht, und der erste Erfolg war, daß

die Arbeiter den Streik sofort bedingungslos aufgaben, ohne daß die

Kommission in Thätigkeit hätte zu treten brauchen. Auch in der nächsten

Zeit kamen keine Streitigkeiten vor, und erst im Mai 1895 hatte die

Kommission zum erstenmal Gelegenheit, in einen Streik, der in der

größten Fabrik ausgebrochen war, einzugreifen. Sie gelangte damals

nach Einsicht der Lohnlisten und längeren Verhandlungen mit Arbeitern

zu dem Ergebnisse, den betreffenden Fabrikanten zu weitgehenderer

Nachgiebigkeit gegen die Arbeiterforderungen und insbesondere zur

Wiederaufnahme aller Streikenden ohne Unterschied zu veranlassen.

Umgekehrt war der Erfolg im folgenden Jahre. Am 15. Februar 1896

brachen in mehreren Fabriken Streiks aus, aber die zum Einschreiten

aufgeforderte Kommission gelangte nach einigen Versuchen, eine

Einigung herbeizuführen, zu der Ansicht, daß es auf einen allgemeinen

Streik abgesehen sei. So entschloß sie sich, von dem statutengemäßen

Gewaltmittel Gebrauch zu machen, und ordnete an, daß am 21. Februar

alle Vereinsmitglieder ihren sämtlichen Arbeitern zum 7. März zu

kündigen hätten. Die so eingeleitete Aussperrung dauerte 6 Wochen

und konnte nur gegen heftigen Widerstand aufrecht erhalten werden,

aber schließlich siegte die Beharrlichkeit, und am 20. April wurde

die Arbeit ohne wesentliche Zugeständnisse wieder aufgenommen, nur 50

Agitatoren wurden von der ferneren Beschäftigung ausgeschlossen. So

energisch man hier vorgegangen war, so hatte man sich doch nicht auf

den vielfach beliebten Standpunkt gestellt, daß nur die beteiligten

Arbeiter selbst zu Verhandlungen legitimiert seien, sondern die

Kommission hatte in ausgedehnter Weise auch mit andern Personen,

die ihre Vermittelung anboten, ja sogar mit sozialdemokratischen

Reichstagsabgeordneten verhandelt. Eine andere interessante Erscheinung

dieses Streiks ist, daß nach Angabe der Fabrikanten die Arbeiter

das Ziel gehabt haben sollen, den Verein der ersteren zu sprengen;

im allgemeinen pflegt der Versuch, die gegnerische Organisation zu

zerstören, nur von seiten der Unternehmer auszugehen.

Der Verein hat auch in der seitdem verflossenen Zeit eine erfolgreiche

Wirksamkeit entfaltet, insbesondere hat man eine sehr wichtige

Maßregel beschlossen, nämlich sowohl $Mindestlöhne$ wie $Höchstlöhne$

aufzustellen, die für jedes Vereinsmitglied verbindlich sind.

Dieselben werden allerdings den Arbeitern nicht mitgeteilt, lassen

auch einen gewissen Spielraum, aber ihre Ueber- oder Unterschreitung

wird mit Verlust des Schutzes des Vereins bestraft. Das Gleiche gilt

hinsichtlich einer von der Kommission für alle beteiligten Fabriken

eingeführten gemeinsamen Arbeitsordnung, in der unter Beseitigung der

früher vielfach üblichen, wesentlich längeren Arbeitszeit diese auf

täglich 11 Stunden festgesetzt ist. Gegen die Feier des 1. Mai ist man

mit sofortiger Entlassung eingeschritten.

2.

Kann der Verein in Cottbus bereits auf eine ereignisreiche Thätigkeit

zurücksehen, so befindet sich dagegen der =Fabrikantenverein zu

Aachen-Burtscheid= noch mitten in einer Entwickelung, deren Abschluß

bis jetzt nicht abzusehen ist. Derselbe ist im Jahre 1889 gegründet,

indem ihm 65 von den dort vorhandenen 73 Fabrikanten beitraten. Nach

seinem Statut vom 16. November 1889 bezweckt er im allgemeinen »die

Förderung gemeinsamer Interessen«, hat aber von Anfang an neben anderen

Dingen, wie Bekämpfung der Fabrikdiebstähle, Abwehr der auf Wollzoll

hinauslaufenden agrarischen Forderungen, Erstrebung einheitlicher

Verkaufsbedingungen, Stellungnahme gegen staatliche Belastung der

Unternehmerschaft und Herbeiführung günstiger Zollverträge auch die

Verhütung ungesetzlicher Arbeitsunterbrechungen durch die Arbeiter zum

Gegenstande seiner Thätigkeit gemacht.

Nach dem mir vorliegenden Berichte[256] ist auch hier das bis zu den

60er Jahren sehr patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgebern und

Arbeitern durch fremde Weber aus der Pfalz und Sachsen gestört, die

insbesondere unter den jungen Leuten Anhang fanden. Allmählich wurde

diese Richtung gegen ihr erstes Auftreten etwas gemäßigter und hat

mehrfach in Gemeinschaft mit den christlich-sozialen Vereinen Streiks

durchgeführt. Das Ergebnis ist stets da, wo es sich um Lohnerhöhungen

handelte, der Sieg der Arbeiter gewesen, nur Streiks, die sich um

andere Dinge drehten und zu Kraftproben gebraucht wurden, gingen

verloren. Die Arbeitgeber haben hierbei wenig Solidaritätsgefühl

bewiesen, so daß regelmäßig derjenige, gegen den sich der Streik

richtete, in der Gefahr stand, nicht allein seine Kunden, sondern auch

seine eingeschulten Arbeiter an seine Konkurrenten zu verlieren, ja man

kam zu der Erkenntnis, daß selbst für den Fabrikationsort die Gefahr

entstand, den Betrieb zu Gunsten anderer Orte zu verlieren. Da die

Löhne in Sachsen um 2-300 Mk. niedriger sind als in Aachen, so ist die

Lage schwierig, und da es bis jetzt nicht gelungen ist, die Arbeitgeber

zu einem so kräftigen Mittel, wie die in Cottbus zugelassene gemeinsame

Schließung der Betriebe, zu bestimmen, so sahen die Beteiligten

sorgenvoll in die Zukunft. In neuester Zeit ist der Vorschlag einer

$Ausstandsversicherung$ gemacht, bei der aus gemeinsamen Beiträgen

die von einem Streik betroffenen Fabrikanten Schadensersatz erhalten

sollen, unter der Voraussetzung, daß der Vorstand ihren Widerstand

gegen die Arbeiterforderungen als berechtigt anerkennt und die mit den

Arbeitern einzuleitenden Verhandlungen keinen Erfolg haben. Nur hat man

bei allen diesen Einrichtungen den Hauptpunkt übersehen, nämlich dahin

zu wirken, daß diese Verschiedenheit der Löhne und ihr Einfluß auf die

Produktionskosten allmählich beseitigt wird, wie es nur durch eine das

ganze Gewerbe umfassende Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern

geschehen kann.

[256] Ich verdanke das Material und ausführliche Darlegungen über die

einschlägigen Verhältnisse Herrn $Gustav Ritter$ in Aachen, dem

Gründer und Vorsitzenden des Vereins.

3.

Dem Beispiele der Tuchfabrikanten in Cottbus sind die

=Riemenfabrikanten in Barmen= gefolgt[257]. Es bestehen dort etwa

120 Riemendrehereien mit etwa 1400 Riementischen und 4000 Gesellen.

Schon früher, insbesondere 1890, hatten größere Streiks stattgefunden,

bei denen es sich um die Herabsetzung der Arbeitszeit von 11 auf 10

Stunden und Abschaffung der Akkordarbeit handelte. Damals hatten die

Fabrikanten durch die bloße Androhung einer allgemeinen Betriebssperre

das Scheitern des Streiks herbeigeführt. Im Frühjahre 1893 wiederholte

sich der Streik und führte dieses Mal zu der Bildung einer festen

Vereinigung der Arbeitgeber, indem am 25. Mai 1893 der »$Verein

der Riemendrehereibesitzer und Fabrikanten von Flechtartikeln in

Barmen-Elberfeld und Umgegend$« gegründet wurde.

[257] Das Material der folgenden Darstellung verdanke ich Herrn

Handelskammersekretär $Ackermann$ in Barmen.

Nach dem Statute bezweckt der Verein »die Verhütung und Bekämpfung

von Arbeiterausständen in den Betrieben der Mitglieder und deren

gegenseitige Unterstützung während der Dauer solcher Ausstände«. Die

Mitglieder haben für jeden Riementisch 12 Mk. einzuzahlen; sobald

der Fonds unter diesen Betrag sinkt, ist er wieder zu ergänzen.

Jedes Mitglied hat einen bei ihm ausbrechenden Streik beim Vorstande

anzumelden und erhält dann auf dessen Beschluß nach Ablauf einer

Wartezeit von einer Woche wöchentlich für jeden Tisch bezw. Arbeitstag

2 Mk. Entschädigung. Der Beschluß des Vorstandes ist von einer Prüfung

»der Lage des Streiks« abhängig, doch ist nicht bestimmt, welche

Voraussetzungen für die Bewilligung oder Verweigerung der Entschädigung

maßgebend sind. »Dauert der Streik bei einem oder mehreren Mitgliedern

länger als 5 Wochen, so muß die $allgemeine Betriebssperre$ bei allen

Mitgliedern ohne vorherigen Generalversammlungsbeschluß eintreten,

es sei denn, daß die vom Streik Betroffenen auf die Verhängung

der Sperre verzichten. Dieselbe kann aber auch durch den Beschluß

einer außerordentlichen Generalversammlung verhängt werden und muß

dann nach 14 Tagen eintreten.« »Während der Betriebssperre müssen

die Riementische sämtlicher Mitglieder, soweit dieselben nicht von

letzteren selbst bedient werden können, stillgesetzt werden. Meister

dürfen beschäftigt werden, allen übrigen Arbeitern und Arbeiterinnen

dagegen ist während der Dauer der Sperre der Zutritt zur Fabrik zu

untersagen.« Jedes Mitglied ist zur Durchführung der Beschlüsse

verpflichtet und hat zur Sicherung eine Vertragsstrafe von 1000 Mk. für

jeden Tisch in Wechseln zu hinterlegen.

Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Fabrikanten und 3

Riemendrehereibesitzern; ein siebentes Mitglied mit beratender Stimme

wird von der Handelskammer in der Person ihres Sekretärs entsandt.

Die Gründung des Vereins hatte zur Folge, daß nicht allein der damalige

Streik, nachdem lediglich die Sperre angedroht war, binnen kurzem

erfolglos erlosch, sondern daß auch seitdem ein weiterer Streik nicht

stattgefunden hat.

4.

Einen wesentlich anderen Karakter hat der =»Wupperthaler

Riemendreher-Verband«=. Bezweckte derjenige in Barmen-Elberfeld den

Schutz gegenüber den Arbeitern, so will der Wupperthaler Verband statt

dessen die Interessen der Riemendrehereibesitzer, die im wesentlichen

Hausindustrielle sind, gegen die Fabrikanten schützen, von denen die

ersteren ihre Aufträge erhalten. Nach dem Statut ist der Zweck des

Verbandes, »die Interessen des Gewerbes in allen Teilen wahrzunehmen,

insbesondere das Herabdrücken der Lohnpreise zu verhindern und

der Ueberproduktion vorzubeugen. Die Mitgliedschaft steht jedem

Riemendrehereibesitzer offen, der einen unbescholtenen Namen hat.

Die Wirksamkeit des Verbandes läuft auf ein kollektives Verhandeln

hinaus, indem die Vereinbarungen mit den Fabrikanten mit bindender

Kraft für jedes Mitglied seitens des Verbandes getroffen werden. Die

Durchführung wird durch Hinterlegung von Wechseln in Höhe von 100 Mk.

für jeden Riementisch gesichert. Ursprünglich hatte der Verband, der

im April 1890 mit 69 Mitgliedern gegründet wurde, sich sogar das Ziel

gesteckt, den Zusammenschluß des ganzen Gewerbes durch den Grundsatz

der Ausschließlichkeit[258] zu erzwingen, indem wenigstens für den

Hauptbetriebszweig, die Herstellung glatter Litzen, den Mitgliedern

verboten war, für Fabrikanten zu arbeiten, welche Riemendreher

beschäftigen, die nicht zum Verbande gehören, doch ist diese Bestimmung

in der Generalversammlung am 3. März 1892 wieder aufgehoben.

[258] Vgl. über dieses System die unten (S. 643) folgende Darstellung

des Ostschweizerischen Stickereiverbandes, insbesondere S. 647.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 264 / 323 题