1.
In der Textilindustrie ist von besonderem Interesse der =Verein zur
Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Tuchfabrikanten zu Cottbus=,
und da die dortigen Erfahrungen als typisch anzusehen sind, so mögen
sie hier etwas ausführlicher wiedergegeben werden[255].
[255] Ich verdanke die folgenden Angaben der Mitteilung des
Vorsitzenden und Gründers des Vereins, Herrn $Gustav Samson$ in
Cottbus, und gebe sie hier unter Berufung auf meinen Gewährsmann
wieder, obgleich ich nicht in der Lage bin, mir über die
Richtigkeit der Thatsachen und Ansichten ein eigenes Urteil zu
bilden. Steht auch Herr $Samson$ naturgemäß auf dem Standpunkte
des Fabrikanten, so ergiebt sich doch aus seinem Briefe und
der Stellung, die er in dem Gegensatze zwischen Unternehmern
und Arbeitern einnimmt, ein vorurteilsloser Blick, der auch
die Schwächen der eigenen Stellung nicht verkennt; erklärt er
doch, daß er nicht unter allen Umständen den Streik verdamme,
sondern ihn für einen wichtigen Kulturfaktor halte; bei Streiks,
die allerdings stets als _ultima ratio_ anzusehen seien, werde
schließlich das höhere Recht entscheiden, gegen das auch
Fabrikantenvereinigungen machtlos seien.
Bis 1890 war das Verhältnis zwischen Unternehmern und Arbeitern
ein durchaus friedliches, aber Anfang 1890 brach in einer Fabrik,
die sogar infolge der bei ihr eingeführten Kammgarnfabrikation
höhere als die Durchschnittslöhne zahlte, der erste Streik aus.
Die Fabrikanten führten dies zurück auf Einflüsse zugewanderter
sächsischer und österreichischer Weber und die sozialdemokratische
Agitation; ein Führer der letzteren soll sogar in einer Versammlung
geäußert haben, ein allgemeiner Streik habe keine Aussicht, es müsse
vielmehr eine Fabrik nach der anderen abgeschlachtet werden. Diese
Aeußerung verursachte große Aufregung unter den Fabrikanten, und es
fanden eine Reihe von Versammlungen derselben statt, die aber anfangs
kein greifbares Ergebnis haben zu wollen schienen; insbesondere
scheute man sich vor der Einräumung eines durch Wechselhinterlegung
gesicherten Zwangsrechtes gegen die Mitglieder. Endlich aber siegte
die entschiedenere Richtung, und am 18. Januar 1890 wurde ein Statut
vereinbart, das in der That eine strenge Disciplin sicherte. Dessen
Hauptinhalt ist folgender:
Zweck des Vereines ist, ungerechtfertigten Maßnahmen der in den
beteiligten Tuchfabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich
unberechtigten Arbeitseinstellungen im ganzen oder in einzelnen
Fabriken, entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten
zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu
Arbeitseinstellungen führen könnten, nach Möglichkeit abzuhelfen.
Die leitende Kommission besteht aus 12 Personen, von denen je 4
seitens der nach der Größe ihres Betriebes in 3 Klassen abgestuften
Vereinsmitglieder, der 13. aber, der kein Tuchfabrikant sein darf,
von der Kommission selbst gewählt wird. Die Kommission entscheidet in
allen Fällen mit einer Mehrheit von mindestens 8 Stimmen; »wird eine
solche nicht erreicht, so gilt die den Arbeitern günstigste Meinung als
maßgebend.« Mit derselben Mehrheit kann auch in besonders wichtigen
Fällen die Einberufung des ganzen Vereins beschlossen werden, der
dann nach den 3 Klassen abstimmt. Die Kommission hat nicht allein auf
Antrag eines Vereinsmitgliedes einzugreifen, sondern auch die Arbeiter
haben das Recht, Beschwerden, die zu einer Arbeitseinstellung führen
könnten, bei ihr vorzubringen und ihre Entscheidung anzurufen. In
beiden Fällen hat die Kommission eine fachgemäße Prüfung vorzunehmen,
Mängel, die sich dabei herausstellen, zu beseitigen und insbesondere
den berechtigten Klagen der Arbeiter abzuhelfen. Dabei hat sie das
Recht, zur Klarstellung des Sachverhaltes die Bücher des beteiligten
Fabrikanten einzusehen. Die Kommission tritt mit den Arbeitern in
unmittelbare Verbindung. Wollen sich diese der getroffenen Entscheidung
nicht fügen, so ist die Kommission berechtigt, »die Einstellung des
maschinellen Betriebes der Fabriken sämtlicher Vereinsmitglieder
zu beschließen,« d. h. also, eine $Generalaussperrung$ anzuordnen.
Persönlich beteiligte Kommissionsmitglieder sind von der Mitwirkung
ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der Folgeleistung, zu der jedes
Vereinsmitglied sich verpflichtet, ist für jeden von ihm beschäftigten
Webstuhl ein Wechselaccept über 300 Mk. zu hinterlegen, und die
Kommission hat das Recht, falls sie einen Ungehorsam feststellt,
die Inkurssetzung zu beschließen. Der eingegangene Betrag wird zu
gemeinnützigen Zwecken verwendet, die von der Kommission zu bestimmen
sind. Der Beitritt zu dem Verein ist für ein Jahr bindend, sofern nicht
bis zum 1. Oktober Kündigung erfolgt.
Da fast sämtliche Fabrikanten dem Verein beitraten, so verfügte
derselbe über eine bedeutende Macht, und der erste Erfolg war, daß
die Arbeiter den Streik sofort bedingungslos aufgaben, ohne daß die
Kommission in Thätigkeit hätte zu treten brauchen. Auch in der nächsten
Zeit kamen keine Streitigkeiten vor, und erst im Mai 1895 hatte die
Kommission zum erstenmal Gelegenheit, in einen Streik, der in der
größten Fabrik ausgebrochen war, einzugreifen. Sie gelangte damals
nach Einsicht der Lohnlisten und längeren Verhandlungen mit Arbeitern
zu dem Ergebnisse, den betreffenden Fabrikanten zu weitgehenderer
Nachgiebigkeit gegen die Arbeiterforderungen und insbesondere zur
Wiederaufnahme aller Streikenden ohne Unterschied zu veranlassen.
Umgekehrt war der Erfolg im folgenden Jahre. Am 15. Februar 1896
brachen in mehreren Fabriken Streiks aus, aber die zum Einschreiten
aufgeforderte Kommission gelangte nach einigen Versuchen, eine
Einigung herbeizuführen, zu der Ansicht, daß es auf einen allgemeinen
Streik abgesehen sei. So entschloß sie sich, von dem statutengemäßen
Gewaltmittel Gebrauch zu machen, und ordnete an, daß am 21. Februar
alle Vereinsmitglieder ihren sämtlichen Arbeitern zum 7. März zu
kündigen hätten. Die so eingeleitete Aussperrung dauerte 6 Wochen
und konnte nur gegen heftigen Widerstand aufrecht erhalten werden,
aber schließlich siegte die Beharrlichkeit, und am 20. April wurde
die Arbeit ohne wesentliche Zugeständnisse wieder aufgenommen, nur 50
Agitatoren wurden von der ferneren Beschäftigung ausgeschlossen. So
energisch man hier vorgegangen war, so hatte man sich doch nicht auf
den vielfach beliebten Standpunkt gestellt, daß nur die beteiligten
Arbeiter selbst zu Verhandlungen legitimiert seien, sondern die
Kommission hatte in ausgedehnter Weise auch mit andern Personen,
die ihre Vermittelung anboten, ja sogar mit sozialdemokratischen
Reichstagsabgeordneten verhandelt. Eine andere interessante Erscheinung
dieses Streiks ist, daß nach Angabe der Fabrikanten die Arbeiter
das Ziel gehabt haben sollen, den Verein der ersteren zu sprengen;
im allgemeinen pflegt der Versuch, die gegnerische Organisation zu
zerstören, nur von seiten der Unternehmer auszugehen.
Der Verein hat auch in der seitdem verflossenen Zeit eine erfolgreiche
Wirksamkeit entfaltet, insbesondere hat man eine sehr wichtige
Maßregel beschlossen, nämlich sowohl $Mindestlöhne$ wie $Höchstlöhne$
aufzustellen, die für jedes Vereinsmitglied verbindlich sind.
Dieselben werden allerdings den Arbeitern nicht mitgeteilt, lassen
auch einen gewissen Spielraum, aber ihre Ueber- oder Unterschreitung
wird mit Verlust des Schutzes des Vereins bestraft. Das Gleiche gilt
hinsichtlich einer von der Kommission für alle beteiligten Fabriken
eingeführten gemeinsamen Arbeitsordnung, in der unter Beseitigung der
früher vielfach üblichen, wesentlich längeren Arbeitszeit diese auf
täglich 11 Stunden festgesetzt ist. Gegen die Feier des 1. Mai ist man
mit sofortiger Entlassung eingeschritten.
2.
Kann der Verein in Cottbus bereits auf eine ereignisreiche Thätigkeit
zurücksehen, so befindet sich dagegen der =Fabrikantenverein zu
Aachen-Burtscheid= noch mitten in einer Entwickelung, deren Abschluß
bis jetzt nicht abzusehen ist. Derselbe ist im Jahre 1889 gegründet,
indem ihm 65 von den dort vorhandenen 73 Fabrikanten beitraten. Nach
seinem Statut vom 16. November 1889 bezweckt er im allgemeinen »die
Förderung gemeinsamer Interessen«, hat aber von Anfang an neben anderen
Dingen, wie Bekämpfung der Fabrikdiebstähle, Abwehr der auf Wollzoll
hinauslaufenden agrarischen Forderungen, Erstrebung einheitlicher
Verkaufsbedingungen, Stellungnahme gegen staatliche Belastung der
Unternehmerschaft und Herbeiführung günstiger Zollverträge auch die
Verhütung ungesetzlicher Arbeitsunterbrechungen durch die Arbeiter zum
Gegenstande seiner Thätigkeit gemacht.
Nach dem mir vorliegenden Berichte[256] ist auch hier das bis zu den
60er Jahren sehr patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern durch fremde Weber aus der Pfalz und Sachsen gestört, die
insbesondere unter den jungen Leuten Anhang fanden. Allmählich wurde
diese Richtung gegen ihr erstes Auftreten etwas gemäßigter und hat
mehrfach in Gemeinschaft mit den christlich-sozialen Vereinen Streiks
durchgeführt. Das Ergebnis ist stets da, wo es sich um Lohnerhöhungen
handelte, der Sieg der Arbeiter gewesen, nur Streiks, die sich um
andere Dinge drehten und zu Kraftproben gebraucht wurden, gingen
verloren. Die Arbeitgeber haben hierbei wenig Solidaritätsgefühl
bewiesen, so daß regelmäßig derjenige, gegen den sich der Streik
richtete, in der Gefahr stand, nicht allein seine Kunden, sondern auch
seine eingeschulten Arbeiter an seine Konkurrenten zu verlieren, ja man
kam zu der Erkenntnis, daß selbst für den Fabrikationsort die Gefahr
entstand, den Betrieb zu Gunsten anderer Orte zu verlieren. Da die
Löhne in Sachsen um 2-300 Mk. niedriger sind als in Aachen, so ist die
Lage schwierig, und da es bis jetzt nicht gelungen ist, die Arbeitgeber
zu einem so kräftigen Mittel, wie die in Cottbus zugelassene gemeinsame
Schließung der Betriebe, zu bestimmen, so sahen die Beteiligten
sorgenvoll in die Zukunft. In neuester Zeit ist der Vorschlag einer
$Ausstandsversicherung$ gemacht, bei der aus gemeinsamen Beiträgen
die von einem Streik betroffenen Fabrikanten Schadensersatz erhalten
sollen, unter der Voraussetzung, daß der Vorstand ihren Widerstand
gegen die Arbeiterforderungen als berechtigt anerkennt und die mit den
Arbeitern einzuleitenden Verhandlungen keinen Erfolg haben. Nur hat man
bei allen diesen Einrichtungen den Hauptpunkt übersehen, nämlich dahin
zu wirken, daß diese Verschiedenheit der Löhne und ihr Einfluß auf die
Produktionskosten allmählich beseitigt wird, wie es nur durch eine das
ganze Gewerbe umfassende Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern
geschehen kann.
[256] Ich verdanke das Material und ausführliche Darlegungen über die
einschlägigen Verhältnisse Herrn $Gustav Ritter$ in Aachen, dem
Gründer und Vorsitzenden des Vereins.
3.
Dem Beispiele der Tuchfabrikanten in Cottbus sind die
=Riemenfabrikanten in Barmen= gefolgt[257]. Es bestehen dort etwa
120 Riemendrehereien mit etwa 1400 Riementischen und 4000 Gesellen.
Schon früher, insbesondere 1890, hatten größere Streiks stattgefunden,
bei denen es sich um die Herabsetzung der Arbeitszeit von 11 auf 10
Stunden und Abschaffung der Akkordarbeit handelte. Damals hatten die
Fabrikanten durch die bloße Androhung einer allgemeinen Betriebssperre
das Scheitern des Streiks herbeigeführt. Im Frühjahre 1893 wiederholte
sich der Streik und führte dieses Mal zu der Bildung einer festen
Vereinigung der Arbeitgeber, indem am 25. Mai 1893 der »$Verein
der Riemendrehereibesitzer und Fabrikanten von Flechtartikeln in
Barmen-Elberfeld und Umgegend$« gegründet wurde.
[257] Das Material der folgenden Darstellung verdanke ich Herrn
Handelskammersekretär $Ackermann$ in Barmen.
Nach dem Statute bezweckt der Verein »die Verhütung und Bekämpfung
von Arbeiterausständen in den Betrieben der Mitglieder und deren
gegenseitige Unterstützung während der Dauer solcher Ausstände«. Die
Mitglieder haben für jeden Riementisch 12 Mk. einzuzahlen; sobald
der Fonds unter diesen Betrag sinkt, ist er wieder zu ergänzen.
Jedes Mitglied hat einen bei ihm ausbrechenden Streik beim Vorstande
anzumelden und erhält dann auf dessen Beschluß nach Ablauf einer
Wartezeit von einer Woche wöchentlich für jeden Tisch bezw. Arbeitstag
2 Mk. Entschädigung. Der Beschluß des Vorstandes ist von einer Prüfung
»der Lage des Streiks« abhängig, doch ist nicht bestimmt, welche
Voraussetzungen für die Bewilligung oder Verweigerung der Entschädigung
maßgebend sind. »Dauert der Streik bei einem oder mehreren Mitgliedern
länger als 5 Wochen, so muß die $allgemeine Betriebssperre$ bei allen
Mitgliedern ohne vorherigen Generalversammlungsbeschluß eintreten,
es sei denn, daß die vom Streik Betroffenen auf die Verhängung
der Sperre verzichten. Dieselbe kann aber auch durch den Beschluß
einer außerordentlichen Generalversammlung verhängt werden und muß
dann nach 14 Tagen eintreten.« »Während der Betriebssperre müssen
die Riementische sämtlicher Mitglieder, soweit dieselben nicht von
letzteren selbst bedient werden können, stillgesetzt werden. Meister
dürfen beschäftigt werden, allen übrigen Arbeitern und Arbeiterinnen
dagegen ist während der Dauer der Sperre der Zutritt zur Fabrik zu
untersagen.« Jedes Mitglied ist zur Durchführung der Beschlüsse
verpflichtet und hat zur Sicherung eine Vertragsstrafe von 1000 Mk. für
jeden Tisch in Wechseln zu hinterlegen.
Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Fabrikanten und 3
Riemendrehereibesitzern; ein siebentes Mitglied mit beratender Stimme
wird von der Handelskammer in der Person ihres Sekretärs entsandt.
Die Gründung des Vereins hatte zur Folge, daß nicht allein der damalige
Streik, nachdem lediglich die Sperre angedroht war, binnen kurzem
erfolglos erlosch, sondern daß auch seitdem ein weiterer Streik nicht
stattgefunden hat.
4.
Einen wesentlich anderen Karakter hat der =»Wupperthaler
Riemendreher-Verband«=. Bezweckte derjenige in Barmen-Elberfeld den
Schutz gegenüber den Arbeitern, so will der Wupperthaler Verband statt
dessen die Interessen der Riemendrehereibesitzer, die im wesentlichen
Hausindustrielle sind, gegen die Fabrikanten schützen, von denen die
ersteren ihre Aufträge erhalten. Nach dem Statut ist der Zweck des
Verbandes, »die Interessen des Gewerbes in allen Teilen wahrzunehmen,
insbesondere das Herabdrücken der Lohnpreise zu verhindern und
der Ueberproduktion vorzubeugen. Die Mitgliedschaft steht jedem
Riemendrehereibesitzer offen, der einen unbescholtenen Namen hat.
Die Wirksamkeit des Verbandes läuft auf ein kollektives Verhandeln
hinaus, indem die Vereinbarungen mit den Fabrikanten mit bindender
Kraft für jedes Mitglied seitens des Verbandes getroffen werden. Die
Durchführung wird durch Hinterlegung von Wechseln in Höhe von 100 Mk.
für jeden Riementisch gesichert. Ursprünglich hatte der Verband, der
im April 1890 mit 69 Mitgliedern gegründet wurde, sich sogar das Ziel
gesteckt, den Zusammenschluß des ganzen Gewerbes durch den Grundsatz
der Ausschließlichkeit[258] zu erzwingen, indem wenigstens für den
Hauptbetriebszweig, die Herstellung glatter Litzen, den Mitgliedern
verboten war, für Fabrikanten zu arbeiten, welche Riemendreher
beschäftigen, die nicht zum Verbande gehören, doch ist diese Bestimmung
in der Generalversammlung am 3. März 1892 wieder aufgehoben.
[258] Vgl. über dieses System die unten (S. 643) folgende Darstellung
des Ostschweizerischen Stickereiverbandes, insbesondere S. 647.