III. Brauerei.

Im Brauereigewerbe ist das von den Arbeitern bei Streitigkeiten mit

den Unternehmern angewandte Kampfmittel nicht in erster Linie der

Streik, sondern der Boykott, der sich aber nicht darauf beschränkt,

daß die Arbeiter selbst den Genuß von Bier aus den betreffenden

Brauereien unterlassen, sondern daß sie auch Wirtschaften, in denen

deren Bier ausgeschenkt wird, nicht besuchen, um diese zum Aufgeben

der Geschäftsbeziehung zu zwingen. Aus diesem Grunde ist von

Antistreikvereinen der Brauereien nichts bekannt geworben[252], dagegen

haben die letzteren den Schutz gegen Boykotts sehr nachdrücklich in die

Hand genommen.

[252] Herr Generaldirektor R. $Rösicke$ schreibt mir, daß er keine

solchen kenne.

1.

Den Anfang machten die =Braunschweiger Bierbrauereien=, indem sie Ende

1892 einen Verband gründeten, dessen Statuten folgendes bestimmen[253]:

»Treten bei einem Mitglied Thatsachen hervor, welche den Ausbruch

eines Boykotts wahrscheinlich machen, so ist die fragliche Brauerei

verpflichtet, dies sofort unter genauer Darlegung der Verhältnisse dem

Vorsitzenden anzuzeigen, welcher seinerseits sofort eine Versammlung,

über die bis dahin die strengste Verschwiegenheit zu beobachten ist,

einberuft. Alsdann beschließt die Versammlung, ob die schwebende

Angelegenheit in Güte oder auf dem Zwangswege zu erledigen ist. Der

Majoritätsbeschluß ist für die betroffene Brauerei bindend. Sollte

eine gütliche Beilegung nicht erfolgen und infolgedessen von den

hiesigen Sozialdemokraten eine Brauerei in Verruf erklärt werden,

so treten zum Schutze der Brauerei folgende Bestimmungen in Kraft.

Sämtliche Brauereigeschäfte entlassen das gesamte Arbeitspersonal mit

Ausnahme bestimmter Personen. Wer von den entlassenen Arbeitskräften

welche in Dienst nimmt, zahlt eine Konventionalstrafe von 10000 Mk.

Bierfahrer einer anderen Brauerei dürfen bei Meidung der gedachten

Konventionalstrafe nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung

des Boykotts eingestellt werden. Von den entlassenen Leuten,

insbesondere den Bierfahrern, ist während der Dauer des Boykotts jede

Hülfeleistung verboten, selbst eine Begleitung der Geschirre ist

auch ohne Lohngewährung oder anderweitige Vergütung nicht gestattet.

Wer dies wissentlich zuläßt, zahlt ebenfalls die obengedachte

Konventionalstrafe. Die Fälligkeit einer Konventionalstrafe ist

durch die Versammlung mit zwei Drittel Majorität auszusprechen.

Die Betroffenen haben sich der Abstimmung zu enthalten. Sollte

bei einer Brauerei ohne Wissen der leitenden Persönlichkeit ein

Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen vorkommen, so wird die

gedachte Konventionalstrafe erst dann fällig, wenn nicht am Tage nach

schriftlicher Aufforderung von seiten des Vorsitzenden dem Mangel

abgeholfen ist. Für jeden Hektoliter Bier, welchen die boykottierte

Brauerei infolge des Boykotts weniger verkauft, wird der betreffenden

Brauerei vom Vereine eine Entschädigung von 3 Mk. gezahlt. Der

Ersatzanspruch und demgemäß auch die Beitragspflicht beginnt mit dem

Monate, in welchem der Boykott verhängt wird. Existieren Zweifel

über das Datum, so bestimmt die Versammlung mit absoluter Majorität,

welcher Zeitpunkt als Beginn des Boykotts zu betrachten ist. Das Ende

eines Boykotts wird als eingetreten betrachtet: 1. wenn der wirkliche

Absatz der boykottierten Firma während zweier aufeinanderfolgender

Monate weniger als 6% hinter dem rechnungsmäßig gefundenen Soll-Absatze

zurückbleibt, 2. wenn die gegen die boykottierte Firma verhängten

Maßregeln betreffenderseits ausdrücklich zurückgenommen werden, 3.

wenn die Versammlung es mit Einstimmigkeit (die boykottierte Firma hat

sich der Stimmabgabe zu enthalten) beschließt. Wird der Boykott gegen

sämtliche verbundene Brauereien erklärt, so tritt die hier vereinbarte

Entschädigungspflicht nicht in Wirkung.«

[253] Ich gebe den Wortlaut wieder, um ein anschauliches Bild solcher

bis in die größten Einzelheiten aufgearbeiteten Verträge zu

liefern.

2.

Das Vorgehen der Braunschweiger Brauereibesitzer gab den Anstoß zu

einer ähnlichen Thätigkeit in ganz Deutschland. Zunächst beschlossen

die =norddeutschen Brauerei-Industriellen= in einer am 22. September

1894 in Friedrichroda abgehaltenen Versammlung die Gründung eines

Abwehrverbandes und eines Garantiefonds zum Schutze gegen Boykotts,

dessen Statut angenommen wurde. Wo Lokalverbände nicht bestehen,

soll auf ihre Gründung und auf ihren Anschluß an den Zentralverband

hingewirkt werden.

3.

Die =bayrischen Brauereien= sind diesem Beispiele gefolgt, indem aus

dem bayrischen Brauerbunde heraus, dessen Mitgliederzahl 126 beträgt,

am 21. Januar 1895 ein »Schutzkartell gegen Verrufserklärungen«

gegründet wurde, dem 26 Brauereien beitraten.

Die Art des Eingreifens ergiebt sich aus folgenden

Statutenbestimmungen. Betrifft ein Boykott, auf welchen das Statut

Anwendung findet, das Mitglied eines Ortsverbandes, so ist die

Lieferung von Bier an Kunden der boykottierten Brauerei sämtlichen

Mitgliedern des gesamten Landesverbandes während der Dauer des

Boykotts und noch fernere 6 Monate lang untersagt, jedoch kann der

Vorstand ausnahmsweise die Lieferung gestatten und die Bedingungen,

insbesondere die seitens des Lieferanten dem Boykottierten zu leistende

Entschädigung festsetzen. Die Durchführung dieser Bestimmung ist durch

eine Vertragsstrafe von 10 Mk. für jedes statutenwidrig gelieferte

Hektoliter Bier gesichert, deren Mindestsatz jedoch 1000 Mk. beträgt.

Als geliefert gilt schlechthin der auf die betreffende Zeit, bis

die Einstellung der Lieferung nachgewiesen ist, berechnete Teil der

Jahreslieferung der boykottierten Brauerei. Jedes Mitglied hat für

jede 100 Hektoliter des von ihm im Jahre 1894 verbrauchten Malzes fünf

Wechsel in Höhe von je 20 Mk. zu hinterlegen.

4.

Am 15. Februar 1895 wurde endlich der für ganz Deutschland bestimmte

=»Zentralverband deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen«=

gegründet, dem zunächst folgende Einzelverbände beitraten: 1. Verband

Berliner Brauereien, 2. Verband der Brauereien Leipzigs und Umgegend,

3. Verband der Brauereien Magdeburgs und Umgegend, 4. Verband

Braunschweiger Brauereien, 5. Verein der Brauereien von Hannover

und Umgegend, 6. Verband der Brauereien von Bremen und Umgegend, 7.

Verband der Brauereien von Dresden und Umgegend, 8. der Lokalverband

der Brauereien von Halle a. S. und Umgegend. Später haben sich dem

Zentralverbande noch eine Reihe anderer Vereine angeschlossen,

so daß ihm zur Zeit 15 Lokalverbände angehören. Sowohl der

Zentralverband wie die Lokalverbände beschränken sich auf die Abwehr

von Verrufserklärungen, gleichviel, ob diese von Arbeitern oder von

Gastwirten und anderen Konsumenten ausgehen. Eine Antistreikvereinigung

bilden sie deshalb nicht. Den Anlaß zur Gründung gaben, wie schon

bemerkt, die in den Jahren 1890 bis 1895 häufig seitens der

Sozialdemokratie über einzelne Brauereien verhängten Boykotts, die

mit den Lohnverhältnissen meistens nicht in unmittelbarer Beziehung

standen, sondern am häufigsten mit Streitigkeiten über Hergabe von

Sälen zu Versammlungslokalen zusammenhingen.

Der Zweck des Zentralverbandes ist, diejenigen Entschädigungen, welche

die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Statuten ihren Mitgliedern zu

gewähren haben, gemeinschaftlich zu tragen. Das Recht der Einmischung

in den Streit selbst hat er nur, wenn der betreffende Lokalverband

darum nachsucht doch muß ihm jederzeit über den Stand der Verhandlungen

Auskunft gegeben werden. Bei dem Ersatze findet nur derjenige Schaden

Berücksichtigung, den die durch den Boykott betroffenen Mitglieder der

Lokalverbände durch verminderten Bierabsatz erlitten haben. Maßgebend

für die Berechnung sind die Satzungen der Lokalverbände, doch darf die

Entschädigung keinesfalls 3 Mk. für das Hektoliter übersteigen. Während

der Dauer eines Boykotts dürfen die Mitglieder eines Lokalverbandes

mit Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände keine neue

Geschäftsverbindung anknüpfen, auch sind erstere verpflichtet,

ihre Lieferungen an ihre bisherigen Abnehmer, sofern dieselben

gleichzeitig Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände

sind, in denjenigen Grenzen zu halten, welche dem bisherigen Umfange

der Geschäftsverbindung mit den betreffenden Abnehmern entsprechen.

Wenn Mitglieder der Lokalverbände diesen Bestimmungen zuwider handeln,

so haben diejenigen Lokalverbände, denen sie angehören, an den

Zentralverband für jedes Hektoliter Bier, welches der Verpflichtung

entgegen geliefert ist, eine Strafe von 5 Mk. zu entrichten.

Der Zentralverband hat übrigens auch ein $Normalstatut für die

Lokalverbände$ beschlossen, dessen Zugrundelegung er fordert. Aus

demselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Jede dem Verbande angehörige Brauerei giebt durch die Thatsache

des Beitrittes die Erklärung ab, daß sie von dem Zeitpunkte ab, zu

welchen sie Ansprüche der in den folgenden Paragraphen gedachten Art

geltend macht, dem Rechte entsagt, Verhandlungen über die Aufhebung

eines über sie verhängten Boykotts selbst oder durch einen andern

Beauftragten, als den Verband, zu führen. Durch die an den Verband

gerichtete Ankündigung, aus einem Boykott Ansprüche geltend machen

zu wollen, erteilt die boykottierte Brauerei zugleich dem Verbande

Auftrag und Vollmacht, diese Verhandlungen für sie und in ihren

Namen zu führen und die Bedingungen der Aufhebung des Boykotts mit

verbindlicher Kraft für sie zu vereinbaren. Bei den Verhandlungen

hat die boykottierte Brauerei kein Stimmrecht. Ein Verbandsmitglied,

welches ohne Ermächtigung des Verbandes Verhandlungen über Aufhebung

der Boykotts führt, verliert alle Rechte gegen den Verband. Jede

boykottierte Brauerei erhält während der Dauer des Boykotts für

dasjenige Quantum Bier, welches sie vom Tage ihrer Anmeldung ab

nachweislich infolge des Boykotts weniger als bisher absetzt, für jedes

Hektoliter vom Verbande eine im Statut festgesetzte Entschädigung. Die

nicht boykottierten Brauereien sind befugt, die Bierlieferungen an die

Kunden boykottierter Brauereien zu übernehmen, jedoch verpflichtet,

dafür während des Boykotts die festgesetzte Vergütung für jedes

Hektoliter an den Verband zu zahlen. Als Kunde gilt der Abnehmer,

der wenigstens 2 Monate lang vor Beginn der Boykotterklärung ganz

oder teilweise sein Bier von der betreffenden Brauerei bezogen hat,

und zwar auch dann, wenn er nach der Boykotterklärung sein Bier eine

Zeit lang, jedoch nicht länger als 2 Monate, von einer oder mehreren

anderen Brauereien bezogen hat. Ist ein Boykott zufolge Beschlusses

des Vorstandes aufgehoben, so muß diejenige Brauerei, welche an Stelle

der boykottierten an Kunden der letzteren Bier geliefert hat, diese

Lieferungen sofort einstellen. Das Verbot der Weiterlieferung erlischt

jedoch nach Ablauf von 3 Monaten seit Aufhebung des Boykotts. Soweit

nicht eine besondere Entschädigungspflicht einzelner Brauereien

vorliegt, werden die zu leistenden Entschädigungen durch Beiträge

aller dem Verbande angehörigen Brauereien, also einschließlich

der Boykottierten, nach dem Maße der im letzten Betriebsjahre

versteuerten Malzmengen aufgebracht. Zur Sicherheit für Erfüllung der

statutenmäßigen Verpflichtungen hat jede Brauerei einen Solawechsel in

Höhe des statutenmäßig bestimmten Betrages für jede 1000 Zentner der

versteuerten Malzmenge zu hinterlegen. In dem Normalstatut ist eine

Vorschrift darüber nicht enthalten, ob die Vereine sich die Befugnis

vorbehalten, über die Frage, ob die boykottierte Brauerei in dem der

Boykottierung zu Grunde liegenden Streite im Rechte oder im Unrechte

ist, ein Urteil zu fällen, doch nehmen nach der Praxis die Vereine eine

solche Befugnis in Anspruch; sie stützen sich auf § 16 der Statuten,

nach dem der Ausschluß aus dem Verbande gegen eine Brauerei verfügt

werden kann, »die den Zwecken des Verbandes vorsätzlich oder grob

fahrlässig zuwiderhandeln, insbesondere ihre Boykottierung absichtlich

herbeigeführt haben[254].«

[254] Nach Mitteilung des Herrn $Richard Rösicke$ ist dies nicht nur

seine eigene Auffassung, sondern die aller Verbandsmitglieder,

deren Berechtigung mir freilich nicht zweifellos ist.

Uebrigens beweisen gerade die Verhältnisse im Brauereigewerbe, daß eine

beiderseitige Organisation nicht im geringsten ein Hindernis bildet für

ein gutes Verhältnis beider Teile. In Berlin bestand schon seit 1890

ein gemeinschaftlicher Arbeitsnachweis unter Leitung eines aus einer

gleichen Anzahl von Vertretern beider Teile gebildeten Kuratoriums. Bei

Beginn des großen Boykotts am 15. Mai 1894 wurde derselbe aufgelöst,

aber als am 24. Dezember 1894 Friede geschlossen wurde, setzte man den

gemeinsamen Arbeitsnachweis sofort wieder in Kraft, indem man gegen

früher, wo über den Vorsitz nichts bestimmt war, die Verbesserung

einführte, daß man einen unparteiischen Vorsitzenden (Dr. $Freund$)

an die Spitze stellte. Seitdem ist das anfangs auf beiden Seiten

vorhandene Mißtrauen so völlig geschwunden, daß bei der am 15. Januar

1899 abgehaltenen öffentlichen Versammlung des Braugewerbes einstimmig

die Fortdauer beschlossen wurde.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 263 / 323 题