Im Brauereigewerbe ist das von den Arbeitern bei Streitigkeiten mit
den Unternehmern angewandte Kampfmittel nicht in erster Linie der
Streik, sondern der Boykott, der sich aber nicht darauf beschränkt,
daß die Arbeiter selbst den Genuß von Bier aus den betreffenden
Brauereien unterlassen, sondern daß sie auch Wirtschaften, in denen
deren Bier ausgeschenkt wird, nicht besuchen, um diese zum Aufgeben
der Geschäftsbeziehung zu zwingen. Aus diesem Grunde ist von
Antistreikvereinen der Brauereien nichts bekannt geworben[252], dagegen
haben die letzteren den Schutz gegen Boykotts sehr nachdrücklich in die
Hand genommen.
[252] Herr Generaldirektor R. $Rösicke$ schreibt mir, daß er keine
solchen kenne.
1.
Den Anfang machten die =Braunschweiger Bierbrauereien=, indem sie Ende
1892 einen Verband gründeten, dessen Statuten folgendes bestimmen[253]:
»Treten bei einem Mitglied Thatsachen hervor, welche den Ausbruch
eines Boykotts wahrscheinlich machen, so ist die fragliche Brauerei
verpflichtet, dies sofort unter genauer Darlegung der Verhältnisse dem
Vorsitzenden anzuzeigen, welcher seinerseits sofort eine Versammlung,
über die bis dahin die strengste Verschwiegenheit zu beobachten ist,
einberuft. Alsdann beschließt die Versammlung, ob die schwebende
Angelegenheit in Güte oder auf dem Zwangswege zu erledigen ist. Der
Majoritätsbeschluß ist für die betroffene Brauerei bindend. Sollte
eine gütliche Beilegung nicht erfolgen und infolgedessen von den
hiesigen Sozialdemokraten eine Brauerei in Verruf erklärt werden,
so treten zum Schutze der Brauerei folgende Bestimmungen in Kraft.
Sämtliche Brauereigeschäfte entlassen das gesamte Arbeitspersonal mit
Ausnahme bestimmter Personen. Wer von den entlassenen Arbeitskräften
welche in Dienst nimmt, zahlt eine Konventionalstrafe von 10000 Mk.
Bierfahrer einer anderen Brauerei dürfen bei Meidung der gedachten
Konventionalstrafe nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung
des Boykotts eingestellt werden. Von den entlassenen Leuten,
insbesondere den Bierfahrern, ist während der Dauer des Boykotts jede
Hülfeleistung verboten, selbst eine Begleitung der Geschirre ist
auch ohne Lohngewährung oder anderweitige Vergütung nicht gestattet.
Wer dies wissentlich zuläßt, zahlt ebenfalls die obengedachte
Konventionalstrafe. Die Fälligkeit einer Konventionalstrafe ist
durch die Versammlung mit zwei Drittel Majorität auszusprechen.
Die Betroffenen haben sich der Abstimmung zu enthalten. Sollte
bei einer Brauerei ohne Wissen der leitenden Persönlichkeit ein
Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen vorkommen, so wird die
gedachte Konventionalstrafe erst dann fällig, wenn nicht am Tage nach
schriftlicher Aufforderung von seiten des Vorsitzenden dem Mangel
abgeholfen ist. Für jeden Hektoliter Bier, welchen die boykottierte
Brauerei infolge des Boykotts weniger verkauft, wird der betreffenden
Brauerei vom Vereine eine Entschädigung von 3 Mk. gezahlt. Der
Ersatzanspruch und demgemäß auch die Beitragspflicht beginnt mit dem
Monate, in welchem der Boykott verhängt wird. Existieren Zweifel
über das Datum, so bestimmt die Versammlung mit absoluter Majorität,
welcher Zeitpunkt als Beginn des Boykotts zu betrachten ist. Das Ende
eines Boykotts wird als eingetreten betrachtet: 1. wenn der wirkliche
Absatz der boykottierten Firma während zweier aufeinanderfolgender
Monate weniger als 6% hinter dem rechnungsmäßig gefundenen Soll-Absatze
zurückbleibt, 2. wenn die gegen die boykottierte Firma verhängten
Maßregeln betreffenderseits ausdrücklich zurückgenommen werden, 3.
wenn die Versammlung es mit Einstimmigkeit (die boykottierte Firma hat
sich der Stimmabgabe zu enthalten) beschließt. Wird der Boykott gegen
sämtliche verbundene Brauereien erklärt, so tritt die hier vereinbarte
Entschädigungspflicht nicht in Wirkung.«
[253] Ich gebe den Wortlaut wieder, um ein anschauliches Bild solcher
bis in die größten Einzelheiten aufgearbeiteten Verträge zu
liefern.
2.
Das Vorgehen der Braunschweiger Brauereibesitzer gab den Anstoß zu
einer ähnlichen Thätigkeit in ganz Deutschland. Zunächst beschlossen
die =norddeutschen Brauerei-Industriellen= in einer am 22. September
1894 in Friedrichroda abgehaltenen Versammlung die Gründung eines
Abwehrverbandes und eines Garantiefonds zum Schutze gegen Boykotts,
dessen Statut angenommen wurde. Wo Lokalverbände nicht bestehen,
soll auf ihre Gründung und auf ihren Anschluß an den Zentralverband
hingewirkt werden.
3.
Die =bayrischen Brauereien= sind diesem Beispiele gefolgt, indem aus
dem bayrischen Brauerbunde heraus, dessen Mitgliederzahl 126 beträgt,
am 21. Januar 1895 ein »Schutzkartell gegen Verrufserklärungen«
gegründet wurde, dem 26 Brauereien beitraten.
Die Art des Eingreifens ergiebt sich aus folgenden
Statutenbestimmungen. Betrifft ein Boykott, auf welchen das Statut
Anwendung findet, das Mitglied eines Ortsverbandes, so ist die
Lieferung von Bier an Kunden der boykottierten Brauerei sämtlichen
Mitgliedern des gesamten Landesverbandes während der Dauer des
Boykotts und noch fernere 6 Monate lang untersagt, jedoch kann der
Vorstand ausnahmsweise die Lieferung gestatten und die Bedingungen,
insbesondere die seitens des Lieferanten dem Boykottierten zu leistende
Entschädigung festsetzen. Die Durchführung dieser Bestimmung ist durch
eine Vertragsstrafe von 10 Mk. für jedes statutenwidrig gelieferte
Hektoliter Bier gesichert, deren Mindestsatz jedoch 1000 Mk. beträgt.
Als geliefert gilt schlechthin der auf die betreffende Zeit, bis
die Einstellung der Lieferung nachgewiesen ist, berechnete Teil der
Jahreslieferung der boykottierten Brauerei. Jedes Mitglied hat für
jede 100 Hektoliter des von ihm im Jahre 1894 verbrauchten Malzes fünf
Wechsel in Höhe von je 20 Mk. zu hinterlegen.
4.
Am 15. Februar 1895 wurde endlich der für ganz Deutschland bestimmte
=»Zentralverband deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen«=
gegründet, dem zunächst folgende Einzelverbände beitraten: 1. Verband
Berliner Brauereien, 2. Verband der Brauereien Leipzigs und Umgegend,
3. Verband der Brauereien Magdeburgs und Umgegend, 4. Verband
Braunschweiger Brauereien, 5. Verein der Brauereien von Hannover
und Umgegend, 6. Verband der Brauereien von Bremen und Umgegend, 7.
Verband der Brauereien von Dresden und Umgegend, 8. der Lokalverband
der Brauereien von Halle a. S. und Umgegend. Später haben sich dem
Zentralverbande noch eine Reihe anderer Vereine angeschlossen,
so daß ihm zur Zeit 15 Lokalverbände angehören. Sowohl der
Zentralverband wie die Lokalverbände beschränken sich auf die Abwehr
von Verrufserklärungen, gleichviel, ob diese von Arbeitern oder von
Gastwirten und anderen Konsumenten ausgehen. Eine Antistreikvereinigung
bilden sie deshalb nicht. Den Anlaß zur Gründung gaben, wie schon
bemerkt, die in den Jahren 1890 bis 1895 häufig seitens der
Sozialdemokratie über einzelne Brauereien verhängten Boykotts, die
mit den Lohnverhältnissen meistens nicht in unmittelbarer Beziehung
standen, sondern am häufigsten mit Streitigkeiten über Hergabe von
Sälen zu Versammlungslokalen zusammenhingen.
Der Zweck des Zentralverbandes ist, diejenigen Entschädigungen, welche
die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Statuten ihren Mitgliedern zu
gewähren haben, gemeinschaftlich zu tragen. Das Recht der Einmischung
in den Streit selbst hat er nur, wenn der betreffende Lokalverband
darum nachsucht doch muß ihm jederzeit über den Stand der Verhandlungen
Auskunft gegeben werden. Bei dem Ersatze findet nur derjenige Schaden
Berücksichtigung, den die durch den Boykott betroffenen Mitglieder der
Lokalverbände durch verminderten Bierabsatz erlitten haben. Maßgebend
für die Berechnung sind die Satzungen der Lokalverbände, doch darf die
Entschädigung keinesfalls 3 Mk. für das Hektoliter übersteigen. Während
der Dauer eines Boykotts dürfen die Mitglieder eines Lokalverbandes
mit Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände keine neue
Geschäftsverbindung anknüpfen, auch sind erstere verpflichtet,
ihre Lieferungen an ihre bisherigen Abnehmer, sofern dieselben
gleichzeitig Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände
sind, in denjenigen Grenzen zu halten, welche dem bisherigen Umfange
der Geschäftsverbindung mit den betreffenden Abnehmern entsprechen.
Wenn Mitglieder der Lokalverbände diesen Bestimmungen zuwider handeln,
so haben diejenigen Lokalverbände, denen sie angehören, an den
Zentralverband für jedes Hektoliter Bier, welches der Verpflichtung
entgegen geliefert ist, eine Strafe von 5 Mk. zu entrichten.
Der Zentralverband hat übrigens auch ein $Normalstatut für die
Lokalverbände$ beschlossen, dessen Zugrundelegung er fordert. Aus
demselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Jede dem Verbande angehörige Brauerei giebt durch die Thatsache
des Beitrittes die Erklärung ab, daß sie von dem Zeitpunkte ab, zu
welchen sie Ansprüche der in den folgenden Paragraphen gedachten Art
geltend macht, dem Rechte entsagt, Verhandlungen über die Aufhebung
eines über sie verhängten Boykotts selbst oder durch einen andern
Beauftragten, als den Verband, zu führen. Durch die an den Verband
gerichtete Ankündigung, aus einem Boykott Ansprüche geltend machen
zu wollen, erteilt die boykottierte Brauerei zugleich dem Verbande
Auftrag und Vollmacht, diese Verhandlungen für sie und in ihren
Namen zu führen und die Bedingungen der Aufhebung des Boykotts mit
verbindlicher Kraft für sie zu vereinbaren. Bei den Verhandlungen
hat die boykottierte Brauerei kein Stimmrecht. Ein Verbandsmitglied,
welches ohne Ermächtigung des Verbandes Verhandlungen über Aufhebung
der Boykotts führt, verliert alle Rechte gegen den Verband. Jede
boykottierte Brauerei erhält während der Dauer des Boykotts für
dasjenige Quantum Bier, welches sie vom Tage ihrer Anmeldung ab
nachweislich infolge des Boykotts weniger als bisher absetzt, für jedes
Hektoliter vom Verbande eine im Statut festgesetzte Entschädigung. Die
nicht boykottierten Brauereien sind befugt, die Bierlieferungen an die
Kunden boykottierter Brauereien zu übernehmen, jedoch verpflichtet,
dafür während des Boykotts die festgesetzte Vergütung für jedes
Hektoliter an den Verband zu zahlen. Als Kunde gilt der Abnehmer,
der wenigstens 2 Monate lang vor Beginn der Boykotterklärung ganz
oder teilweise sein Bier von der betreffenden Brauerei bezogen hat,
und zwar auch dann, wenn er nach der Boykotterklärung sein Bier eine
Zeit lang, jedoch nicht länger als 2 Monate, von einer oder mehreren
anderen Brauereien bezogen hat. Ist ein Boykott zufolge Beschlusses
des Vorstandes aufgehoben, so muß diejenige Brauerei, welche an Stelle
der boykottierten an Kunden der letzteren Bier geliefert hat, diese
Lieferungen sofort einstellen. Das Verbot der Weiterlieferung erlischt
jedoch nach Ablauf von 3 Monaten seit Aufhebung des Boykotts. Soweit
nicht eine besondere Entschädigungspflicht einzelner Brauereien
vorliegt, werden die zu leistenden Entschädigungen durch Beiträge
aller dem Verbande angehörigen Brauereien, also einschließlich
der Boykottierten, nach dem Maße der im letzten Betriebsjahre
versteuerten Malzmengen aufgebracht. Zur Sicherheit für Erfüllung der
statutenmäßigen Verpflichtungen hat jede Brauerei einen Solawechsel in
Höhe des statutenmäßig bestimmten Betrages für jede 1000 Zentner der
versteuerten Malzmenge zu hinterlegen. In dem Normalstatut ist eine
Vorschrift darüber nicht enthalten, ob die Vereine sich die Befugnis
vorbehalten, über die Frage, ob die boykottierte Brauerei in dem der
Boykottierung zu Grunde liegenden Streite im Rechte oder im Unrechte
ist, ein Urteil zu fällen, doch nehmen nach der Praxis die Vereine eine
solche Befugnis in Anspruch; sie stützen sich auf § 16 der Statuten,
nach dem der Ausschluß aus dem Verbande gegen eine Brauerei verfügt
werden kann, »die den Zwecken des Verbandes vorsätzlich oder grob
fahrlässig zuwiderhandeln, insbesondere ihre Boykottierung absichtlich
herbeigeführt haben[254].«
[254] Nach Mitteilung des Herrn $Richard Rösicke$ ist dies nicht nur
seine eigene Auffassung, sondern die aller Verbandsmitglieder,
deren Berechtigung mir freilich nicht zweifellos ist.
Uebrigens beweisen gerade die Verhältnisse im Brauereigewerbe, daß eine
beiderseitige Organisation nicht im geringsten ein Hindernis bildet für
ein gutes Verhältnis beider Teile. In Berlin bestand schon seit 1890
ein gemeinschaftlicher Arbeitsnachweis unter Leitung eines aus einer
gleichen Anzahl von Vertretern beider Teile gebildeten Kuratoriums. Bei
Beginn des großen Boykotts am 15. Mai 1894 wurde derselbe aufgelöst,
aber als am 24. Dezember 1894 Friede geschlossen wurde, setzte man den
gemeinsamen Arbeitsnachweis sofort wieder in Kraft, indem man gegen
früher, wo über den Vorsitz nichts bestimmt war, die Verbesserung
einführte, daß man einen unparteiischen Vorsitzenden (Dr. $Freund$)
an die Spitze stellte. Seitdem ist das anfangs auf beiden Seiten
vorhandene Mißtrauen so völlig geschwunden, daß bei der am 15. Januar
1899 abgehaltenen öffentlichen Versammlung des Braugewerbes einstimmig
die Fortdauer beschlossen wurde.