In der Metallindustrie sind solche Vereinbarungen sehr häufig.
1.
An der Spitze steht der bereits erwähnte =»Gesamtverband Deutscher
Metallindustrieller«=.
Er verfolgt nach § 1 seiner Satzungen von 1891 den Zweck:
»1. das Wohl der in der deutschen Metallindustrie beschäftigten
Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern,
2. unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf
gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben
und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder
veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen
unschädlich zu machen,
3. andere wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende
Fragen zu beraten und die Anschauungen des Verbandes in geeigneter
Weise zur Geltung zu bringen.«
Jeder örtliche Verband oder Verein, der gleiche Zwecke verfolgt,
kann als Bezirksverband Mitglied des Gesamtverbandes werden. Mit
anderweitigen Vereinigungen verwandter Art sind besondere Abkommen
zulässig.
Die Bestimmungen über das »Verfahren bei Ausständen und Sperren« lauten:
§ 21. »Die Entscheidung darüber, ob ein Ausstand im Sinne dieser
Satzungen vorliegt, bezw. ob zur Bekämpfung eines drohenden oder
ausgebrochenen Ausstandes gemeinsame Maßregeln der Arbeitgeber
über die Grenzen eines einzelnen Bezirkes hinaus nötig sind, ist
Sache des Bezirksvorstandes, in dessen Bezirk der Ausstand droht
oder ausgebrochen ist.
Die Frage, ob ein Ausstand als Gesamtausstand oder als
Einzelausstand zu behandeln ist, ist ebenfalls durch die
betreffenden Bezirksverbände zu entscheiden. Als Grundsatz gilt
dabei, daß ein Gesamtausstand für ein bestimmtes Fach vorliegt,
wenn der größere Teil der Arbeiter dieses Faches im Bezirke
die Arbeit niederlegt, während alle anderen Ausstände als
Einzelausstände zu behandeln sind.
In den Satzungen der einzelnen Verbände muß vorgeschrieben sein,
daß die Entscheidung über obige zwei Fragen einer Körperschaft,
die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, übertragen wird und
daß bei der Beschlußfassung die an dem ausgebrochenen Ausstande
unmittelbar Betroffenen in der eigenen Sache keine Stimme haben«.
§ 22. »Ist in einem Bezirksverbande ein Ausstand im Sinne des § 21
festgestellt und hält derselbe zur Bekämpfung dieses Ausstandes
Maßregeln für nötig, welche über die Grenzen seines Bezirkes
hinausgehen, so hat derselbe unverzüglich dem Gesamtverbande
hiervon Mitteilung zu machen.
Im Falle eines Gesamtausstandes ist dabei anzugeben:
a) die Ursache des Ausstandes,
b) die Zeit des Beginnes,
c) das Arbeitsfach.
Im Falle eines Einzelausstandes außerdem:
d) der Name der betreffenden Betriebe,
e) die Namen und sonstigen Personalien der ausständischen
Arbeiter.«
§ 24. »Der Gesamtverband hat nach der gemäß § 22 erhaltenen Anzeige
unverzüglich den übrigen Bezirksverbänden die erforderlichen
Mitteilungen zu machen und im Falle eines Einzelausstandes
die namentlichen Listen der ausständischen Arbeiter
(Ausstandslisten) in einer der Mitgliederzahl der
Bezirksverbände entsprechenden Anzahl zu übersenden.
Die gleichen Mitteilungen bezw. namentlichen Listen hat
der Gesamtverband den ihm angeschlossenen anderweitigen
Vereinigungen sowie den unmittelbar beigetretenen
Einzelmitgliedern zugehen zu lassen.«
§ 25. »Die Bezirksverbände haben ihren Mitgliedern die ihnen gemäß
§ 24 vom Gesamtverbande zugegangenen Mitteilungen und Listen
unverzüglich zuzustellen und $sind die Mitglieder verpflichtet,
die als ausständig bezeichneten Arbeiter nicht einzustellen$.
Die gleiche Verpflichtung liegt den dem Gesamtverbande
unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedern ob. Dieselbe ist
auch den dem Gesamtverbande sich anschließenden anderweitigen
Vereinigungen aufzuerlegen.
Erlischt ein Ausstand, so ist dies von dem Bezirksverbande,
welcher die Aussperrung beantragt hat, sofort dem Vorstande
des Gesamtverbandes anzuzeigen. Dieser hebt durch umgehende
Mitteilung an die Bezirksverbände, sonstige Vereinigungen und
Einzelbetriebe die Aussperrung der ausständisch gewesenen
Arbeiter auf.«
§ 26. »Gegen Arbeiter, welche infolge der von Arbeitern verhängten
Sperren die Arbeit niedergelegt haben, ist entsprechend den in §
21-26 enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.«
§ 27. »Den dem Gesamtverbande angehörenden Bezirksverbänden und
Einzelbetrieben steht das Recht zu, neu eintretenden Mitgliedern
gegenüber die in § 25 auferlegte Verpflichtung abzulehnen.«
Neben dem Gesamtverbande giebt es in der Metallindustrie auch noch eine
Reihe von örtlich begrenzten Vereinen, die zum Teil dem Gesamtverbande
angehören, zum Teil aber auch selbständig sind.
Ziele und Aufgaben sind in den Statuten ganz ähnlich, wie in dem
Statute des Gesamtverbandes bezeichnet. Aber während nach dem letzteren
jeder Ausstand, sofern er nicht beigelegt wird, ohne weiteres die
Unterstützung des Verbandes findet, ohne daß dieser in eine Prüfung
über die Berechtigung eintritt, ist eine solche Prüfung in mehreren der
Einzelverbände vorgesehen.
2.
So bezweckt der =»Verband der Metallindustriellen für Nürnberg,
Fürth und Umgebung«= nach seinem Statut vom 30. November 1893
freilich einerseits »die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und
dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen
der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen«,
auch »Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach
Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultat zu führen und
zu erledigen, sowie das Wohl der bei den Mitgliedern beschäftigten
Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern«, andererseits aber auch
»unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet
sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere
die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände
gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen«.
Ueber das Verfahren sind eingehende Vorschriften gegeben. Wird in
einem Verbandswerke ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so hat der
Besitzer sofort dem Vorstande Mitteilung zu machen. Dieser stellt eine
Untersuchung darüber an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, und
wenn die Entscheidung dahin ausfällt, daß den Forderungen der Arbeiter
nachzugeben sei, so hat der Fabrikant sich dem zu unterwerfen und die
beschlossene Bewilligung der gestellten Forderung der Arbeiter durch
Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen. Im entgegengesetzten
Falle tritt der Verband für den Arbeitgeber in der Weise ein, daß er
dessen Aufträge auf die übrigen Fabriken verteilt. Weigern sich die
Arbeiter, dieselben auszuführen, so sind sie sofort zu entlassen, auch
kann der Verband eine teilweise oder allgemeine Arbeitssperre anordnen.
Jedes Mitglied hat durch Wechsel eine Kaution zu hinterlegen, die
nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1000 bis 7000 Mk. beträgt.
Bei Zuwiderhandlungen kann bis zu dieser Höhe eine Strafe festgesetzt
werden.
3.
Ganz ähnlich ist die Angelegenheit von dem =Verbande der
Metallindustriellen Magdeburgs und Umgegend= geregelt. Der Verband
verfolgt noch seinem Statute den Zweck: 1. »die Interessen der
Arbeitgeber zu wahren und im Einklang zu bringen mit den berechtigten
Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser
Bestrebungen, unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines
besonderen Faches derselben oder gemeinsam entgegenzutreten, selbst
wenn auch nur ein Mitglied des Verbandes davon betroffen wird,
jedenfalls aber Streiks oder Sperren der Arbeitnehmer gemeinsam
abzuwehren; 2. den Anschluß an bestehende ähnliche Verbände zu
suchen und die Einrichtung solcher in anderen Städten anzustreben;
3. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Kräften
zu einem beide Parteien befriedigenden Resultate zu führen und zu
erledigen; 4. wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende
Fragen zu besprechen.«
Ueber die näheren Umstände und das Verfahren sind besondere
Ausführungsbestimmungen erlassen, aus denen folgendes zu erwähnen ist:
»Bei Klagen der Arbeiter über Fabrikeinrichtungen, Fabrikordnungen
und Lohnverhältnisse, ist der Fabrikherr zur sorgfältigen
Prüfung und eventuellen Abstellung derselben verpflichtet.
Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber unterwerfen sich die
Verbandsmitglieder dem Ausspruche des Ausschusses des Verbandes.
In diesem Falle soll der Ausschuß eine Untersuchung einleiten und
verpflichtet sein, beide Parteien zu hören.« Für den Fall, daß es
trotzdem zu einem Ausstande oder einer Sperre kommt, sind Bestimmungen
getroffen, die sich mit denen des Nürnberger Verbandes fast wörtlich
decken. Um die Durchführung der vom Verbande gefaßten Beschlüsse zu
sichern, ist jedes Mitglied verpflichtet, im Zuwiderhandlungsfalle für
den Kopf der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Vertragsstrafe von
30 Mk. zu zahlen und muß einen Solawechsel in der entsprechenden Höhe
hinterlegen. Diese Strafgelder werden benutzt, um die Unkosten und
Schäden zu tilgen, die den vertragstreu gebliebenen Mitgliedern durch
die Arbeiterbewegung entstanden sind.
4.
Noch ausführlicher sind die Satzungen der =Vereinigung der Berliner
Metallwarenfabrikanten= vom 5. Oktober 1896. Zweck derselben ist:
1. »Beschwerden der Arbeitnehmer auf Antrag zu untersuchen und darüber
mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber zu entscheiden;
2. auch ohne solchen Antrag, sobald Beschwerden oder Mißhelligkeiten
bekannt werden, aus eigener Veranlassung den Versuch der Abhülfe
oder der gütlichen Beilegung zu machen;
3. gemeinsame Maßregeln durchzuführen, falls in einem der
Vereinigung angehörenden Betriebe die Arbeitnehmer versuchen
sollten, Lohnerhöhungen oder sonstige Forderungen vermittels
Arbeitseinstellung, Sperre, Verrufserklärung oder auf ähnliche
Weise durchzusetzen, wobei aber eine 3/4-Mehrheit sämtlicher
Mitglieder erforderlich ist;
4. einheitliches Handeln zu bewirken in allen Fragen, die für das
Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher
Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Abschaffung der
Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Fabrikordnungen u. dgl.;
5. sich bei Regelung allgemeiner wirtschaftlicher und der auf
Wohlfahrtseinrichtungen der Betriebe bezüglichen Fragen zu
beteiligen;
6. eine Vereinigung mit anderen Verbänden, die gleiche oder ähnliche
Zwecke Verfolgen, einzugehen und anzuregen.«
Das Organ der Vereinigung ist die Vertrauenskommission, gegen deren
Beschlüsse eine Berufung an die Generalversammlung stattfindet; doch
können auch besondere Beamte angestellt werden. Falls ein Betrieb
von einem Streik betroffen wird, so sind diejenigen Mitglieder, die
einen gleichartigen Betrieb haben, verpflichtet, dem vom Streik
betroffenen Betriebe durch Lieferung der notwendigen Arbeit helfend
zur Seite zu stehen. Auf Antrag des betreffenden Unternehmers hat die
Vertrauenskommission das Recht, sofort bis zu 10% der gleichartigen
Arbeitskräfte der nicht vom Streik betroffenen gleichartigen Betriebe
zu diesem Zwecke in Anspruch zu nehmen, auch die Preisfestsetzung
vorzunehmen. Die zur Lieferung von Arbeit Verpflichteten haben
diese zum Herstellungpreise mit einem Maximalzuschlage von 25% zu
liefern. Ausständige Arbeiter dürfen in keinem Betriebe des Verbandes
beschäftigt werden. Im übrigen sind die Befugnisse der Kommission,
die Strafen und die Kautionsleistung ähnlich geordnet, wie bei dem
Nürnberger Verbande, insbesondere hat die Kommission das Recht, die
Arbeiter über den Grund ihrer Beschwerden zu vernehmen und falls
sie diesem stattgiebt, muß der Unternehmer sich ihrer Entscheidung
unterwerfen.
5.
Auf Anregung des Vereins der Metallwarenfabrikanten ist in einer von
dem Obermeister zusammenberufenen Versammlung, die am 18. Dezember 1896
tagte, auch eine =»Vereinigung der Berliner Klempner, Kupferschmiede,
Gas- und Wasser-Installateure und verwandter Berufszweige«= gebildet,
die jedem Mitgliede die Beschäftigung ausständiger Arbeiter bei 50
Mk. Strafe für jeden Fall verbietet. Wird ein Mitglied von einen
Streik betroffen, so kann die Vertrauenskommission von je 5 bei den
anderen Mitgliedern beschäftigten Arbeitern einen zur Lieferung
von Streikarbeit beanspruchen, für die höchstens 25% Zuschlag
berechnet werden darf. Weigert sich ein Arbeiter, die Streikarbeit zu
übernehmen, so wird er als Streikender betrachtet. Um die Durchführung
dieser Maßregeln zu sichern, muß jedes Mitglied nach der Zahl der
beschäftigten Arbeiter Kaution durch Sichtwechsel hinterlegen.
6.
Auch der =Verein der Kupferschmiedereien Deutschlands=, der am
10. Mai 1891 begründet ist und seinen Wohnsitz in Hannover hat,
bezweckt u. a. »gemeinsame Abwehr unberechtigter Ansprüche der
Arbeitnehmer« und »geeignete Einwirkung auf die Arbeitgeber zur
Erfüllung berechtigter Wünsche der Arbeitnehmer«. »Jedes Mitglied ist
verpflichtet, unter keinen Umständen Gesellen Arbeit zu geben, die bei
einem Vereinsmitgliede unberechtigterweise die Arbeit niedergelegt
haben bezw. in Ausstand getreten sind, solange ihnen nicht durch den
Vorstand die Mitteilung zugegangen ist, daß die betreffenden Arbeiter
wieder eingestellt werden dürfen. Es ist Sache der Bezirksvereine,
die nötige Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung von
seiten ihrer Mitglieder zu beschaffen, wenn nöthig durch Einforderung
eines zu hinterlegenden Geldbetrages, welcher bei Nichterfüllung der
Vorschriften dieses Paragraphen ganz oder teilweise an die Vereinskasse
verfällt. Die Frage, ob eine Arbeitseinstellung als unberechtigt
anzusehen ist, ist von dem Bezirksvorstande auf Anzeige des
betreffenden Vereinsmitgliedes unter genauer Prüfung der Verhältnisse
nach Pflicht und Gewissen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung
hat, sofern es sich nicht um einen allgemeinen Ausstand handelt, das
unmittelbar betroffene Mitglied keine Stimme. Die von einem Ausstande
betroffenen Mitglieder haben sofort bei Ausbruch desselben dem
Bezirksvorstande eine namentliche Liste der ausständischen Arbeiter zu
übergeben. Erkennt der Bezirksvorstand den Ausstand als unberechtigt
an, so hat derselbe
a) die Namen der ausständischen Mitglieder sofort den Mitgliedern im
Bezirke mitzuteilen,
b) dem Vereinsvorstande sofort eine Abschrift des Verzeichnisses zu
übersenden.
In dem Verzeichnisse sind die Personalverhältnisse möglichst genau
anzugeben. Der Vereinsvorstand hat die ihm zugehenden Ausstandslisten
schleunigst in einer der Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl an die
übrigen Bezirksvereine zu senden. Bei Ausständen von größerem Umfange
hat der Vereinsvorstand mit Hilfe der Bezirksvorstände alle diejenigen
Maßregeln zu ergreifen, welche zur Bekämpfung des Ausstandes geboten
erscheinen.
Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den ihnen
bekannt gegebenen Anordnungen des Vereinsvorstandes in solchen
Fällen unweigerlich Folge zu leisten. Es ist die Pflicht des
Vereinsvorstandes, in Ausstandsfällen nach Möglichkeit auf eine
gütliche Beilegung des Ausstandes hinzuwirken. Ist ein Ausstand
erloschen bezw. beigelegt, so hat der Vereinsvorstand und die
Bezirksvorstände auf möglichst schnellem Wege durch Mitteilung an die
Vereinsmitglieder die Aussperrung der Arbeiter aufzuheben.«
7.
Eine fernere Vereinigung dieser Art ist der =»Verband Berliner
Metallindustrieller«=, die nach dem Berichte der Vertrauenskommission
vom 16. Februar 1898 am Schlusse des Jahres 1897 119 Mitglieder mit
24500 Arbeitern zählte. Die in der Generalversammlung vom 16. Dezember
1897 angenommenen Satzungen stimmen, was den Zweck des Verbandes
betrifft, im übrigen wörtlich überein mit den bereits mitgeteilten der
Vereinigung Berliner Metallwarenfabrikanten (Ziff. 1-6) nur bezeichnen
sie als Aufgabe noch weiter die Errichtung und Unterhaltung einer
Arbeitsnachweisestelle, zu deren Benutzung die Mitglieder verpflichtet
sind. Sobald ein Streikfall vorliegt, ist den Streikenden der
Arbeitsnachweis zu versagen. Sonst ist das Verfahren bei Streitigkeiten
mit den Arbeitern ebenso geregelt, wie bei den Metallwarenfabrikanten.
8.
Gleiche Zwecke verfolgt auch der im Juni 1897 gegründete =Verband der
Metallindustriellen Württembergs=. Auch er beabsichtigt »eine wirksame
Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu
organisieren, namentlich zur Abwehr gegen unberechtigte Bestrebungen
der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben,
zugleich aber auch zur Abstellung berechtigter Beschwerden der
Arbeiterschaft in den Verbandsfabriken.« Nach § 11 des Statutes ist
jedes Verbandsmitglied, bei dem ein Streik ausbricht, verpflichtet,
dem Verbandsvorstande sofort seine Lohn- und Arbeitsverhältnisse
darzulegen. Dieser hat erforderlichenfalls nach Anhörung von Arbeitern
der betreffenden Fabrik darüber zu beschließen, ob der Streik
berechtigt ist oder nicht. Erklärt der Vorstand den Streik für nicht
berechtigt, so darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in
seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingeteilten
Arbeiter alsbald wieder entlassen; der Vorstand hat für Bekanntmachung
der Namen der streikenden Arbeiter zu sorgen.
9.
Auch der =Verband der Metallindustriellen in Halle a. d. S. und
Umgegend= bezweckt neben der Verfolgung der gemeinsamen Interessen
insbesondere die gemeinsame Abwehr derjenigen Forderungen der
Arbeiter, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den
Betrieben der Metallindustrie einseitig zu regeln. Jedes Mitglied
hat für je 50 beschäftigte Arbeiter eine Stimme. Der Verband hat
bei Streitigkeiten eines Mitgliedes mit seinen Arbeitern darüber zu
entscheiden, ob die Notwendigkeit einer gemeinsamen Abwehr vorliegt.
Die Mitglieder haben von einer Forderung auf Lohnerhöhung oder einer
Streikandrohung seitens ihrer Arbeiter sofort dem Vorstande Anzeige
zu machen. Kein Mitglied darf innerhalb der nächsten sechs Tage einen
wegen Streiks oder Streikandrohung entlassenen Arbeiter eines anderen
Mitgliedes beschäftigen. Entscheidet der Vorstand, daß der Fall einer
gemeinsamen Abwehr vorliege, so dauert dieses Verbot fort. Die durch
Streik betroffenen Mitglieder sollen seitens der übrigen durch
Aushülfelieferungen zu Vorzugspreisen unterstützt werden; weigern sich
die Arbeiter, solche Arbeiten auszuführen, so werden sie als Streikende
behandelt. Im äußersten Falle ist die Verbandsversammlung befugt, mit
3/4 Mehrheit die Einstellung des Betriebes in allen Verbandswerken zu
beschließen. Jedes Mitglied hat wegen Erfüllung der Verbandsbeschlüsse
eine Sicherheit von 300 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu
hinterlegen.
Der Vertrag ist zunächst bis 31. Dezember 1891 abgeschlossen, bleibt
aber in Kraft, sofern nicht halbjährliche Kündigung erfolgt.
10.
Weniger ausgearbeitet sind die Statuten des schon im November 1888
gegründeten =Vereins Braunschweigischer Metallindustrieller=. Zweck des
Vereins ist ebenfalls, die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und
dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der
Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, dagegen
andererseits auch unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder
eines besonderen Faches derselben gemeinsam entgegenzutreten, selbst
dann, wenn nur ein einzelnes Mitglied davon betroffen wird. Politische
Fragen sind von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die zu ergreifenden
Abwehrmaßregeln sind nicht bestimmt, sondern es heißt nur, »der
Vorstand ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten über das
Verhalten des Vereins einen Beschluß zu fassen; er teilt denselben den
Mitgliedern rechtzeitig mit und werden diese im Interesse des Vereins
thunlichst darnach handeln. Demgemäß findet die Hinterlegung einer
Sicherheit nicht statt.
Der Verein hat am 14. März 1890 mit den Formern ein Abkommen getroffen,
nach welchem eine gemeinsame Arbeitsnachweisestelle eingerichtet ist
unter Leitung eines Mannes, der weder zu den Arbeitgebern noch zu
den Formern in näherer Beziehung steht. Eine Kommission aus je zwei
Arbeitgebern und Arbeitern führt die Aufsicht; bei Streitigkeiten wird
ein neutraler Obmann gewählt.
11.
Auch der =Verband der Metallindustriellen im Bezirk Leipzig= will
freilich nach § 3 seiner Statuten »Bestrebungen anbahnen und
unterstützen, welche dazu führen, die Interessen der Arbeiter
in Einklang zu bringen mit den berechtigten Ansprüchen der
Arbeitnehmer«. Aber auf der anderen Seite verfolgt er zugleich den
Zweck, »unberechtigte Forderungen, insbesondere das Verlangen der
Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig zu bestimmen, gemeinsam
abzuwehren, und zwar selbst dann, wenn sich dieses Verlangen auch nur
in einzelnen zum Verbande gehörigen Betrieben bemerkbar macht«. Die
Durchführung dieser Maßregeln ist durch eine besondere Instruktion
geregelt.