II. Metallindustrie.

In der Metallindustrie sind solche Vereinbarungen sehr häufig.

1.

An der Spitze steht der bereits erwähnte =»Gesamtverband Deutscher

Metallindustrieller«=.

Er verfolgt nach § 1 seiner Satzungen von 1891 den Zweck:

»1. das Wohl der in der deutschen Metallindustrie beschäftigten

Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern,

2. unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf

gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben

und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder

veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen

unschädlich zu machen,

3. andere wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende

Fragen zu beraten und die Anschauungen des Verbandes in geeigneter

Weise zur Geltung zu bringen.«

Jeder örtliche Verband oder Verein, der gleiche Zwecke verfolgt,

kann als Bezirksverband Mitglied des Gesamtverbandes werden. Mit

anderweitigen Vereinigungen verwandter Art sind besondere Abkommen

zulässig.

Die Bestimmungen über das »Verfahren bei Ausständen und Sperren« lauten:

§ 21. »Die Entscheidung darüber, ob ein Ausstand im Sinne dieser

Satzungen vorliegt, bezw. ob zur Bekämpfung eines drohenden oder

ausgebrochenen Ausstandes gemeinsame Maßregeln der Arbeitgeber

über die Grenzen eines einzelnen Bezirkes hinaus nötig sind, ist

Sache des Bezirksvorstandes, in dessen Bezirk der Ausstand droht

oder ausgebrochen ist.

Die Frage, ob ein Ausstand als Gesamtausstand oder als

Einzelausstand zu behandeln ist, ist ebenfalls durch die

betreffenden Bezirksverbände zu entscheiden. Als Grundsatz gilt

dabei, daß ein Gesamtausstand für ein bestimmtes Fach vorliegt,

wenn der größere Teil der Arbeiter dieses Faches im Bezirke

die Arbeit niederlegt, während alle anderen Ausstände als

Einzelausstände zu behandeln sind.

In den Satzungen der einzelnen Verbände muß vorgeschrieben sein,

daß die Entscheidung über obige zwei Fragen einer Körperschaft,

die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, übertragen wird und

daß bei der Beschlußfassung die an dem ausgebrochenen Ausstande

unmittelbar Betroffenen in der eigenen Sache keine Stimme haben«.

§ 22. »Ist in einem Bezirksverbande ein Ausstand im Sinne des § 21

festgestellt und hält derselbe zur Bekämpfung dieses Ausstandes

Maßregeln für nötig, welche über die Grenzen seines Bezirkes

hinausgehen, so hat derselbe unverzüglich dem Gesamtverbande

hiervon Mitteilung zu machen.

Im Falle eines Gesamtausstandes ist dabei anzugeben:

a) die Ursache des Ausstandes,

b) die Zeit des Beginnes,

c) das Arbeitsfach.

Im Falle eines Einzelausstandes außerdem:

d) der Name der betreffenden Betriebe,

e) die Namen und sonstigen Personalien der ausständischen

Arbeiter.«

§ 24. »Der Gesamtverband hat nach der gemäß § 22 erhaltenen Anzeige

unverzüglich den übrigen Bezirksverbänden die erforderlichen

Mitteilungen zu machen und im Falle eines Einzelausstandes

die namentlichen Listen der ausständischen Arbeiter

(Ausstandslisten) in einer der Mitgliederzahl der

Bezirksverbände entsprechenden Anzahl zu übersenden.

Die gleichen Mitteilungen bezw. namentlichen Listen hat

der Gesamtverband den ihm angeschlossenen anderweitigen

Vereinigungen sowie den unmittelbar beigetretenen

Einzelmitgliedern zugehen zu lassen.«

§ 25. »Die Bezirksverbände haben ihren Mitgliedern die ihnen gemäß

§ 24 vom Gesamtverbande zugegangenen Mitteilungen und Listen

unverzüglich zuzustellen und $sind die Mitglieder verpflichtet,

die als ausständig bezeichneten Arbeiter nicht einzustellen$.

Die gleiche Verpflichtung liegt den dem Gesamtverbande

unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedern ob. Dieselbe ist

auch den dem Gesamtverbande sich anschließenden anderweitigen

Vereinigungen aufzuerlegen.

Erlischt ein Ausstand, so ist dies von dem Bezirksverbande,

welcher die Aussperrung beantragt hat, sofort dem Vorstande

des Gesamtverbandes anzuzeigen. Dieser hebt durch umgehende

Mitteilung an die Bezirksverbände, sonstige Vereinigungen und

Einzelbetriebe die Aussperrung der ausständisch gewesenen

Arbeiter auf.«

§ 26. »Gegen Arbeiter, welche infolge der von Arbeitern verhängten

Sperren die Arbeit niedergelegt haben, ist entsprechend den in §

21-26 enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.«

§ 27. »Den dem Gesamtverbande angehörenden Bezirksverbänden und

Einzelbetrieben steht das Recht zu, neu eintretenden Mitgliedern

gegenüber die in § 25 auferlegte Verpflichtung abzulehnen.«

Neben dem Gesamtverbande giebt es in der Metallindustrie auch noch eine

Reihe von örtlich begrenzten Vereinen, die zum Teil dem Gesamtverbande

angehören, zum Teil aber auch selbständig sind.

Ziele und Aufgaben sind in den Statuten ganz ähnlich, wie in dem

Statute des Gesamtverbandes bezeichnet. Aber während nach dem letzteren

jeder Ausstand, sofern er nicht beigelegt wird, ohne weiteres die

Unterstützung des Verbandes findet, ohne daß dieser in eine Prüfung

über die Berechtigung eintritt, ist eine solche Prüfung in mehreren der

Einzelverbände vorgesehen.

2.

So bezweckt der =»Verband der Metallindustriellen für Nürnberg,

Fürth und Umgebung«= nach seinem Statut vom 30. November 1893

freilich einerseits »die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und

dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen

der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen«,

auch »Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach

Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultat zu führen und

zu erledigen, sowie das Wohl der bei den Mitgliedern beschäftigten

Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern«, andererseits aber auch

»unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet

sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere

die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände

gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen«.

Ueber das Verfahren sind eingehende Vorschriften gegeben. Wird in

einem Verbandswerke ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so hat der

Besitzer sofort dem Vorstande Mitteilung zu machen. Dieser stellt eine

Untersuchung darüber an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, und

wenn die Entscheidung dahin ausfällt, daß den Forderungen der Arbeiter

nachzugeben sei, so hat der Fabrikant sich dem zu unterwerfen und die

beschlossene Bewilligung der gestellten Forderung der Arbeiter durch

Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen. Im entgegengesetzten

Falle tritt der Verband für den Arbeitgeber in der Weise ein, daß er

dessen Aufträge auf die übrigen Fabriken verteilt. Weigern sich die

Arbeiter, dieselben auszuführen, so sind sie sofort zu entlassen, auch

kann der Verband eine teilweise oder allgemeine Arbeitssperre anordnen.

Jedes Mitglied hat durch Wechsel eine Kaution zu hinterlegen, die

nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1000 bis 7000 Mk. beträgt.

Bei Zuwiderhandlungen kann bis zu dieser Höhe eine Strafe festgesetzt

werden.

3.

Ganz ähnlich ist die Angelegenheit von dem =Verbande der

Metallindustriellen Magdeburgs und Umgegend= geregelt. Der Verband

verfolgt noch seinem Statute den Zweck: 1. »die Interessen der

Arbeitgeber zu wahren und im Einklang zu bringen mit den berechtigten

Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser

Bestrebungen, unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines

besonderen Faches derselben oder gemeinsam entgegenzutreten, selbst

wenn auch nur ein Mitglied des Verbandes davon betroffen wird,

jedenfalls aber Streiks oder Sperren der Arbeitnehmer gemeinsam

abzuwehren; 2. den Anschluß an bestehende ähnliche Verbände zu

suchen und die Einrichtung solcher in anderen Städten anzustreben;

3. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Kräften

zu einem beide Parteien befriedigenden Resultate zu führen und zu

erledigen; 4. wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende

Fragen zu besprechen.«

Ueber die näheren Umstände und das Verfahren sind besondere

Ausführungsbestimmungen erlassen, aus denen folgendes zu erwähnen ist:

»Bei Klagen der Arbeiter über Fabrikeinrichtungen, Fabrikordnungen

und Lohnverhältnisse, ist der Fabrikherr zur sorgfältigen

Prüfung und eventuellen Abstellung derselben verpflichtet.

Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber unterwerfen sich die

Verbandsmitglieder dem Ausspruche des Ausschusses des Verbandes.

In diesem Falle soll der Ausschuß eine Untersuchung einleiten und

verpflichtet sein, beide Parteien zu hören.« Für den Fall, daß es

trotzdem zu einem Ausstande oder einer Sperre kommt, sind Bestimmungen

getroffen, die sich mit denen des Nürnberger Verbandes fast wörtlich

decken. Um die Durchführung der vom Verbande gefaßten Beschlüsse zu

sichern, ist jedes Mitglied verpflichtet, im Zuwiderhandlungsfalle für

den Kopf der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Vertragsstrafe von

30 Mk. zu zahlen und muß einen Solawechsel in der entsprechenden Höhe

hinterlegen. Diese Strafgelder werden benutzt, um die Unkosten und

Schäden zu tilgen, die den vertragstreu gebliebenen Mitgliedern durch

die Arbeiterbewegung entstanden sind.

4.

Noch ausführlicher sind die Satzungen der =Vereinigung der Berliner

Metallwarenfabrikanten= vom 5. Oktober 1896. Zweck derselben ist:

1. »Beschwerden der Arbeitnehmer auf Antrag zu untersuchen und darüber

mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber zu entscheiden;

2. auch ohne solchen Antrag, sobald Beschwerden oder Mißhelligkeiten

bekannt werden, aus eigener Veranlassung den Versuch der Abhülfe

oder der gütlichen Beilegung zu machen;

3. gemeinsame Maßregeln durchzuführen, falls in einem der

Vereinigung angehörenden Betriebe die Arbeitnehmer versuchen

sollten, Lohnerhöhungen oder sonstige Forderungen vermittels

Arbeitseinstellung, Sperre, Verrufserklärung oder auf ähnliche

Weise durchzusetzen, wobei aber eine 3/4-Mehrheit sämtlicher

Mitglieder erforderlich ist;

4. einheitliches Handeln zu bewirken in allen Fragen, die für das

Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher

Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Abschaffung der

Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Fabrikordnungen u. dgl.;

5. sich bei Regelung allgemeiner wirtschaftlicher und der auf

Wohlfahrtseinrichtungen der Betriebe bezüglichen Fragen zu

beteiligen;

6. eine Vereinigung mit anderen Verbänden, die gleiche oder ähnliche

Zwecke Verfolgen, einzugehen und anzuregen.«

Das Organ der Vereinigung ist die Vertrauenskommission, gegen deren

Beschlüsse eine Berufung an die Generalversammlung stattfindet; doch

können auch besondere Beamte angestellt werden. Falls ein Betrieb

von einem Streik betroffen wird, so sind diejenigen Mitglieder, die

einen gleichartigen Betrieb haben, verpflichtet, dem vom Streik

betroffenen Betriebe durch Lieferung der notwendigen Arbeit helfend

zur Seite zu stehen. Auf Antrag des betreffenden Unternehmers hat die

Vertrauenskommission das Recht, sofort bis zu 10% der gleichartigen

Arbeitskräfte der nicht vom Streik betroffenen gleichartigen Betriebe

zu diesem Zwecke in Anspruch zu nehmen, auch die Preisfestsetzung

vorzunehmen. Die zur Lieferung von Arbeit Verpflichteten haben

diese zum Herstellungpreise mit einem Maximalzuschlage von 25% zu

liefern. Ausständige Arbeiter dürfen in keinem Betriebe des Verbandes

beschäftigt werden. Im übrigen sind die Befugnisse der Kommission,

die Strafen und die Kautionsleistung ähnlich geordnet, wie bei dem

Nürnberger Verbande, insbesondere hat die Kommission das Recht, die

Arbeiter über den Grund ihrer Beschwerden zu vernehmen und falls

sie diesem stattgiebt, muß der Unternehmer sich ihrer Entscheidung

unterwerfen.

5.

Auf Anregung des Vereins der Metallwarenfabrikanten ist in einer von

dem Obermeister zusammenberufenen Versammlung, die am 18. Dezember 1896

tagte, auch eine =»Vereinigung der Berliner Klempner, Kupferschmiede,

Gas- und Wasser-Installateure und verwandter Berufszweige«= gebildet,

die jedem Mitgliede die Beschäftigung ausständiger Arbeiter bei 50

Mk. Strafe für jeden Fall verbietet. Wird ein Mitglied von einen

Streik betroffen, so kann die Vertrauenskommission von je 5 bei den

anderen Mitgliedern beschäftigten Arbeitern einen zur Lieferung

von Streikarbeit beanspruchen, für die höchstens 25% Zuschlag

berechnet werden darf. Weigert sich ein Arbeiter, die Streikarbeit zu

übernehmen, so wird er als Streikender betrachtet. Um die Durchführung

dieser Maßregeln zu sichern, muß jedes Mitglied nach der Zahl der

beschäftigten Arbeiter Kaution durch Sichtwechsel hinterlegen.

6.

Auch der =Verein der Kupferschmiedereien Deutschlands=, der am

10. Mai 1891 begründet ist und seinen Wohnsitz in Hannover hat,

bezweckt u. a. »gemeinsame Abwehr unberechtigter Ansprüche der

Arbeitnehmer« und »geeignete Einwirkung auf die Arbeitgeber zur

Erfüllung berechtigter Wünsche der Arbeitnehmer«. »Jedes Mitglied ist

verpflichtet, unter keinen Umständen Gesellen Arbeit zu geben, die bei

einem Vereinsmitgliede unberechtigterweise die Arbeit niedergelegt

haben bezw. in Ausstand getreten sind, solange ihnen nicht durch den

Vorstand die Mitteilung zugegangen ist, daß die betreffenden Arbeiter

wieder eingestellt werden dürfen. Es ist Sache der Bezirksvereine,

die nötige Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung von

seiten ihrer Mitglieder zu beschaffen, wenn nöthig durch Einforderung

eines zu hinterlegenden Geldbetrages, welcher bei Nichterfüllung der

Vorschriften dieses Paragraphen ganz oder teilweise an die Vereinskasse

verfällt. Die Frage, ob eine Arbeitseinstellung als unberechtigt

anzusehen ist, ist von dem Bezirksvorstande auf Anzeige des

betreffenden Vereinsmitgliedes unter genauer Prüfung der Verhältnisse

nach Pflicht und Gewissen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung

hat, sofern es sich nicht um einen allgemeinen Ausstand handelt, das

unmittelbar betroffene Mitglied keine Stimme. Die von einem Ausstande

betroffenen Mitglieder haben sofort bei Ausbruch desselben dem

Bezirksvorstande eine namentliche Liste der ausständischen Arbeiter zu

übergeben. Erkennt der Bezirksvorstand den Ausstand als unberechtigt

an, so hat derselbe

a) die Namen der ausständischen Mitglieder sofort den Mitgliedern im

Bezirke mitzuteilen,

b) dem Vereinsvorstande sofort eine Abschrift des Verzeichnisses zu

übersenden.

In dem Verzeichnisse sind die Personalverhältnisse möglichst genau

anzugeben. Der Vereinsvorstand hat die ihm zugehenden Ausstandslisten

schleunigst in einer der Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl an die

übrigen Bezirksvereine zu senden. Bei Ausständen von größerem Umfange

hat der Vereinsvorstand mit Hilfe der Bezirksvorstände alle diejenigen

Maßregeln zu ergreifen, welche zur Bekämpfung des Ausstandes geboten

erscheinen.

Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den ihnen

bekannt gegebenen Anordnungen des Vereinsvorstandes in solchen

Fällen unweigerlich Folge zu leisten. Es ist die Pflicht des

Vereinsvorstandes, in Ausstandsfällen nach Möglichkeit auf eine

gütliche Beilegung des Ausstandes hinzuwirken. Ist ein Ausstand

erloschen bezw. beigelegt, so hat der Vereinsvorstand und die

Bezirksvorstände auf möglichst schnellem Wege durch Mitteilung an die

Vereinsmitglieder die Aussperrung der Arbeiter aufzuheben.«

7.

Eine fernere Vereinigung dieser Art ist der =»Verband Berliner

Metallindustrieller«=, die nach dem Berichte der Vertrauenskommission

vom 16. Februar 1898 am Schlusse des Jahres 1897 119 Mitglieder mit

24500 Arbeitern zählte. Die in der Generalversammlung vom 16. Dezember

1897 angenommenen Satzungen stimmen, was den Zweck des Verbandes

betrifft, im übrigen wörtlich überein mit den bereits mitgeteilten der

Vereinigung Berliner Metallwarenfabrikanten (Ziff. 1-6) nur bezeichnen

sie als Aufgabe noch weiter die Errichtung und Unterhaltung einer

Arbeitsnachweisestelle, zu deren Benutzung die Mitglieder verpflichtet

sind. Sobald ein Streikfall vorliegt, ist den Streikenden der

Arbeitsnachweis zu versagen. Sonst ist das Verfahren bei Streitigkeiten

mit den Arbeitern ebenso geregelt, wie bei den Metallwarenfabrikanten.

8.

Gleiche Zwecke verfolgt auch der im Juni 1897 gegründete =Verband der

Metallindustriellen Württembergs=. Auch er beabsichtigt »eine wirksame

Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu

organisieren, namentlich zur Abwehr gegen unberechtigte Bestrebungen

der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben,

zugleich aber auch zur Abstellung berechtigter Beschwerden der

Arbeiterschaft in den Verbandsfabriken.« Nach § 11 des Statutes ist

jedes Verbandsmitglied, bei dem ein Streik ausbricht, verpflichtet,

dem Verbandsvorstande sofort seine Lohn- und Arbeitsverhältnisse

darzulegen. Dieser hat erforderlichenfalls nach Anhörung von Arbeitern

der betreffenden Fabrik darüber zu beschließen, ob der Streik

berechtigt ist oder nicht. Erklärt der Vorstand den Streik für nicht

berechtigt, so darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in

seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingeteilten

Arbeiter alsbald wieder entlassen; der Vorstand hat für Bekanntmachung

der Namen der streikenden Arbeiter zu sorgen.

9.

Auch der =Verband der Metallindustriellen in Halle a. d. S. und

Umgegend= bezweckt neben der Verfolgung der gemeinsamen Interessen

insbesondere die gemeinsame Abwehr derjenigen Forderungen der

Arbeiter, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den

Betrieben der Metallindustrie einseitig zu regeln. Jedes Mitglied

hat für je 50 beschäftigte Arbeiter eine Stimme. Der Verband hat

bei Streitigkeiten eines Mitgliedes mit seinen Arbeitern darüber zu

entscheiden, ob die Notwendigkeit einer gemeinsamen Abwehr vorliegt.

Die Mitglieder haben von einer Forderung auf Lohnerhöhung oder einer

Streikandrohung seitens ihrer Arbeiter sofort dem Vorstande Anzeige

zu machen. Kein Mitglied darf innerhalb der nächsten sechs Tage einen

wegen Streiks oder Streikandrohung entlassenen Arbeiter eines anderen

Mitgliedes beschäftigen. Entscheidet der Vorstand, daß der Fall einer

gemeinsamen Abwehr vorliege, so dauert dieses Verbot fort. Die durch

Streik betroffenen Mitglieder sollen seitens der übrigen durch

Aushülfelieferungen zu Vorzugspreisen unterstützt werden; weigern sich

die Arbeiter, solche Arbeiten auszuführen, so werden sie als Streikende

behandelt. Im äußersten Falle ist die Verbandsversammlung befugt, mit

3/4 Mehrheit die Einstellung des Betriebes in allen Verbandswerken zu

beschließen. Jedes Mitglied hat wegen Erfüllung der Verbandsbeschlüsse

eine Sicherheit von 300 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu

hinterlegen.

Der Vertrag ist zunächst bis 31. Dezember 1891 abgeschlossen, bleibt

aber in Kraft, sofern nicht halbjährliche Kündigung erfolgt.

10.

Weniger ausgearbeitet sind die Statuten des schon im November 1888

gegründeten =Vereins Braunschweigischer Metallindustrieller=. Zweck des

Vereins ist ebenfalls, die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und

dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der

Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, dagegen

andererseits auch unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder

eines besonderen Faches derselben gemeinsam entgegenzutreten, selbst

dann, wenn nur ein einzelnes Mitglied davon betroffen wird. Politische

Fragen sind von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die zu ergreifenden

Abwehrmaßregeln sind nicht bestimmt, sondern es heißt nur, »der

Vorstand ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten über das

Verhalten des Vereins einen Beschluß zu fassen; er teilt denselben den

Mitgliedern rechtzeitig mit und werden diese im Interesse des Vereins

thunlichst darnach handeln. Demgemäß findet die Hinterlegung einer

Sicherheit nicht statt.

Der Verein hat am 14. März 1890 mit den Formern ein Abkommen getroffen,

nach welchem eine gemeinsame Arbeitsnachweisestelle eingerichtet ist

unter Leitung eines Mannes, der weder zu den Arbeitgebern noch zu

den Formern in näherer Beziehung steht. Eine Kommission aus je zwei

Arbeitgebern und Arbeitern führt die Aufsicht; bei Streitigkeiten wird

ein neutraler Obmann gewählt.

11.

Auch der =Verband der Metallindustriellen im Bezirk Leipzig= will

freilich nach § 3 seiner Statuten »Bestrebungen anbahnen und

unterstützen, welche dazu führen, die Interessen der Arbeiter

in Einklang zu bringen mit den berechtigten Ansprüchen der

Arbeitnehmer«. Aber auf der anderen Seite verfolgt er zugleich den

Zweck, »unberechtigte Forderungen, insbesondere das Verlangen der

Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig zu bestimmen, gemeinsam

abzuwehren, und zwar selbst dann, wenn sich dieses Verlangen auch nur

in einzelnen zum Verbande gehörigen Betrieben bemerkbar macht«. Die

Durchführung dieser Maßregeln ist durch eine besondere Instruktion

geregelt.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 262 / 323 题