[251] Neuere Ziffern zu erhalten ist mir nicht gelungen, insbesondere
hat die von mir um Auskunft und Vermittlung gebetene
Handelskammer in Dortmund mir erklärt, daß sie »es nicht für
richtig halte, die gewünschte Auskunft zu erteilen«.
Da alle Versicherungsgesellschaften der staatlichen Genehmigung
bedürfen, so haben die Staatsbehörden Veranlassung gehabt, zu diesen
Vereinigungen Stellung zu nehmen. Dies ist geschehen in einem Erlasse
des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 14. März 1892,
in dem die Notwendigkeit betont ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
hierbei nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Hiernach werden für die
Genehmigung folgende Bedingungen aufgestellt:
1. Die Satzungen müssen Vorsorge treffen, daß die Entschädigungen oder
Unterstützungen nur solchen Teilnehmern ausgezahlt werden, welche
nachweisen, daß sie über die Streitigkeiten, durch welche der
Ausstand veranlaßt worden ist, ein Einigungsverfahren vor dem
zuständigen Gewerbegerichte beantragt haben, dieses Verfahren aber
infolge der Weigerung des Gegners nicht zustande gekommen ist oder
ohne Verschulden der den Anspruch Erhebenden zur Beilegung des
Streites nicht geführt hat. In Fällen, in denen ein zuständiges
Gewerbegericht nicht vorhanden ist, muß der Nachweis geführt
werden, daß der Versuch eines Einigungsverfahrens auf einem
anderen, näher zu bezeichnenden Wege gemacht worden und ohne
Verschulden des den Anspruch Erhebenden erfolglos geblieben ist.
2. Der Aufsichtsbehörde muß die Befugnis eingeräumt werden, von allen
Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse selbst oder durch
einen Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse hat jährlich einen
Rechnungsabschluß vorzulegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder,
die vereinnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen zu
ersehen sind.
2.
Das Beispiel von Dortmund hat an anderen Orten Nachfolge gefunden.
So schlossen im Juni 1892 die =Oelsnitz-Gersdorf-Lugauer
Steinkohlenbergwerke= einen Vertrag, nach welchem Arbeiter, die
1. die vorgeschriebene Kündigung nicht innehalten und auf Wunsch
entlassen werden, 2. auf einem Werke, ohne die im § 80 unter b 1-6
des Berggesetzes vom 16. Juni 1868 aufgeführten Gründe für sich zu
haben, von der Arbeit wegbleiben oder dieselbe verlassen, 3. nach
Erlangung ihres Attestes resp. Lohnrestes sich in so roher oder
ungebührlicher Weise betragen, daß ihre Aufführung durch Laufzettel
bekannt gegeben wird, 4. aus einem der in § 90 unter a 1-11 des
Berggesetzes aufgeführten Gründe sofort entlassen werden, auf keinem
der betreffenden Werke bei Konventionalstrafe in Arbeit genommen werden
dürfen.
3.
Aehnliche Zwecke verfolgt der =»Magdeburger Braunkohlenbergbauverein«=,
der die Bergreviere Magdeburg und Halberstadt, die Herzogtümer
Anhalt und Braunschweig, sowie »etwa unmittelbar anstoßende Gebiete«
umfaßt. Nach dem »Neuen Grundgesetz« des Vereins vom 10. Juli 1890
bezweckt derselbe »durch geschlossenes Handeln die gemeinschaftlichen
Interessen des Braunkohlenbergbaues zu wahren und zu heben, schädigende
Einflüsse von demselben abzuhalten, etwa hervortretenden berechtigten
oder unberechtigten Arbeiterbewegungen gegenüber Stellung zu nehmen,
vorhandenen Mißständen abzuhelfen und überhaupt alles zu tun, was zum
Wohle und Nutzen der Braunkohlenindustrie im allgemeinen und in lokaler
Beziehung notwendig erscheint«.
Ueber das »Verhalten der Vereinswerke bei Arbeiterausständen« bestimmt
§ 10:
»Tritt auf einem Werke eine Arbeitseinstellung ein und gelingt es
demselben nicht, zu einer Einigung mit seinen Arbeitern zu gelangen,
so ist es verpflichtet, sofort an die benachbarten Werke und an den
Geschäftsführer des Vereins von dem Streike Nachricht zu geben und
die beteiligten Arbeiter namhaft zu machen, während die Vereinswerke
sich verpflichten, solche ihnen namhaft gemachte Arbeiter bis nach der
Beschlußfassung der sofort einzuberufenden Vereinsversammlung nicht in
Arbeit zu nehmen. Der Generalversammlung steht die Beschlußfassung in
Bezug auf die Begegnung der Arbeitseinstellung mit 2/3 Majorität der
Anwesenden zu«.
Nach § 11 behalten sich die Vereinswerke vor, »um Arbeiterausständen
vorzubeugen, jederzeit ihnen geeignet scheinende Verabredungen
und Beschlüsse zu fassen, wie sie andererseits aber auch sich für
verpflichtet halten, das Wohl der auf den Vereinswerken beschäftigten
Arbeiter in zweckentsprechender Weise durch gemeinschaftliches Vorgehen
zu fördern«.