11. Verband der Granitindustriellen des Fichtelgebirges.

[251] Neuere Ziffern zu erhalten ist mir nicht gelungen, insbesondere

hat die von mir um Auskunft und Vermittlung gebetene

Handelskammer in Dortmund mir erklärt, daß sie »es nicht für

richtig halte, die gewünschte Auskunft zu erteilen«.

Da alle Versicherungsgesellschaften der staatlichen Genehmigung

bedürfen, so haben die Staatsbehörden Veranlassung gehabt, zu diesen

Vereinigungen Stellung zu nehmen. Dies ist geschehen in einem Erlasse

des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 14. März 1892,

in dem die Notwendigkeit betont ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer

hierbei nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Hiernach werden für die

Genehmigung folgende Bedingungen aufgestellt:

1. Die Satzungen müssen Vorsorge treffen, daß die Entschädigungen oder

Unterstützungen nur solchen Teilnehmern ausgezahlt werden, welche

nachweisen, daß sie über die Streitigkeiten, durch welche der

Ausstand veranlaßt worden ist, ein Einigungsverfahren vor dem

zuständigen Gewerbegerichte beantragt haben, dieses Verfahren aber

infolge der Weigerung des Gegners nicht zustande gekommen ist oder

ohne Verschulden der den Anspruch Erhebenden zur Beilegung des

Streites nicht geführt hat. In Fällen, in denen ein zuständiges

Gewerbegericht nicht vorhanden ist, muß der Nachweis geführt

werden, daß der Versuch eines Einigungsverfahrens auf einem

anderen, näher zu bezeichnenden Wege gemacht worden und ohne

Verschulden des den Anspruch Erhebenden erfolglos geblieben ist.

2. Der Aufsichtsbehörde muß die Befugnis eingeräumt werden, von allen

Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse selbst oder durch

einen Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse hat jährlich einen

Rechnungsabschluß vorzulegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder,

die vereinnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen zu

ersehen sind.

2.

Das Beispiel von Dortmund hat an anderen Orten Nachfolge gefunden.

So schlossen im Juni 1892 die =Oelsnitz-Gersdorf-Lugauer

Steinkohlenbergwerke= einen Vertrag, nach welchem Arbeiter, die

1. die vorgeschriebene Kündigung nicht innehalten und auf Wunsch

entlassen werden, 2. auf einem Werke, ohne die im § 80 unter b 1-6

des Berggesetzes vom 16. Juni 1868 aufgeführten Gründe für sich zu

haben, von der Arbeit wegbleiben oder dieselbe verlassen, 3. nach

Erlangung ihres Attestes resp. Lohnrestes sich in so roher oder

ungebührlicher Weise betragen, daß ihre Aufführung durch Laufzettel

bekannt gegeben wird, 4. aus einem der in § 90 unter a 1-11 des

Berggesetzes aufgeführten Gründe sofort entlassen werden, auf keinem

der betreffenden Werke bei Konventionalstrafe in Arbeit genommen werden

dürfen.

3.

Aehnliche Zwecke verfolgt der =»Magdeburger Braunkohlenbergbauverein«=,

der die Bergreviere Magdeburg und Halberstadt, die Herzogtümer

Anhalt und Braunschweig, sowie »etwa unmittelbar anstoßende Gebiete«

umfaßt. Nach dem »Neuen Grundgesetz« des Vereins vom 10. Juli 1890

bezweckt derselbe »durch geschlossenes Handeln die gemeinschaftlichen

Interessen des Braunkohlenbergbaues zu wahren und zu heben, schädigende

Einflüsse von demselben abzuhalten, etwa hervortretenden berechtigten

oder unberechtigten Arbeiterbewegungen gegenüber Stellung zu nehmen,

vorhandenen Mißständen abzuhelfen und überhaupt alles zu tun, was zum

Wohle und Nutzen der Braunkohlenindustrie im allgemeinen und in lokaler

Beziehung notwendig erscheint«.

Ueber das »Verhalten der Vereinswerke bei Arbeiterausständen« bestimmt

§ 10:

»Tritt auf einem Werke eine Arbeitseinstellung ein und gelingt es

demselben nicht, zu einer Einigung mit seinen Arbeitern zu gelangen,

so ist es verpflichtet, sofort an die benachbarten Werke und an den

Geschäftsführer des Vereins von dem Streike Nachricht zu geben und

die beteiligten Arbeiter namhaft zu machen, während die Vereinswerke

sich verpflichten, solche ihnen namhaft gemachte Arbeiter bis nach der

Beschlußfassung der sofort einzuberufenden Vereinsversammlung nicht in

Arbeit zu nehmen. Der Generalversammlung steht die Beschlußfassung in

Bezug auf die Begegnung der Arbeitseinstellung mit 2/3 Majorität der

Anwesenden zu«.

Nach § 11 behalten sich die Vereinswerke vor, »um Arbeiterausständen

vorzubeugen, jederzeit ihnen geeignet scheinende Verabredungen

und Beschlüsse zu fassen, wie sie andererseits aber auch sich für

verpflichtet halten, das Wohl der auf den Vereinswerken beschäftigten

Arbeiter in zweckentsprechender Weise durch gemeinschaftliches Vorgehen

zu fördern«.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 261 / 323 题