Auch in Flensburg hat sich im Jahre 1897 ein Arbeitgeberverband
gebildet, der nach seinem Statut den Zweck verfolgt, »die Interessen
der Arbeitgeber gemeinsam zu vertreten, gegenüber den Organisationen
der Arbeitnehmer und deren unberechtigten Forderungen«.
[243] Das Material verdanke ich dem Vereinsvorstande.
Als Mittel zur Erreichung des Zwecks soll in erster Linie die
Verpflichtung dienen, daß kein Mitglied des Verbandes streikende,
wegen Streik entlassene oder in Aussperrung befindliche Arbeiter eines
anderen Verbandsmitgliedes beschäftigen oder unterstützen darf. -- Im
Falle eines eingetretenen Streikes hat das davon betroffene Mitglied
die Namen sämtlicher Arbeiter sofort dem Vorstande schriftlich zu
melden. Der Vorstand hat diese Arbeiterlisten auf dem schnellsten Wege
den übrigen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Ist ein solcher Arbeiter
irrtümlich von einem Mitgliede angenommen, so ist derselbe sofort
wieder zu entlassen. Außerdem soll es dem Vorstande überlassen sein,
weitere geeignet scheinende Mittel zu beschließen.
Mitglied kann werden jeder selbständige Gewerbetreibende oder
Arbeitgeber in Flensburg und Umgegend. Mindestens drei Mitglieder
des Vorstandes müssen Vertreter der Großindustrie sein, von den
übrigen vier Vorstandsmitgliedern sollen wenigstens drei den Innungen
angehören. Die Mitglieder haben ein nach der Arbeiterzahl abgestuftes
Stimmrecht. Der Beitrag beläuft sich für jedes Mitglied auf jährlich
1 Mk.; ein Fehlbetrag wird durch eine der Arbeiterzahl entsprechende
Umlage aufgebracht. Eine Thätigkeit, über die zu berichten wäre, hat
der Verein noch nicht aufzuweisen.