3. Arbeitgeberverband Flensburg[243].

Auch in Flensburg hat sich im Jahre 1897 ein Arbeitgeberverband

gebildet, der nach seinem Statut den Zweck verfolgt, »die Interessen

der Arbeitgeber gemeinsam zu vertreten, gegenüber den Organisationen

der Arbeitnehmer und deren unberechtigten Forderungen«.

[243] Das Material verdanke ich dem Vereinsvorstande.

Als Mittel zur Erreichung des Zwecks soll in erster Linie die

Verpflichtung dienen, daß kein Mitglied des Verbandes streikende,

wegen Streik entlassene oder in Aussperrung befindliche Arbeiter eines

anderen Verbandsmitgliedes beschäftigen oder unterstützen darf. -- Im

Falle eines eingetretenen Streikes hat das davon betroffene Mitglied

die Namen sämtlicher Arbeiter sofort dem Vorstande schriftlich zu

melden. Der Vorstand hat diese Arbeiterlisten auf dem schnellsten Wege

den übrigen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Ist ein solcher Arbeiter

irrtümlich von einem Mitgliede angenommen, so ist derselbe sofort

wieder zu entlassen. Außerdem soll es dem Vorstande überlassen sein,

weitere geeignet scheinende Mittel zu beschließen.

Mitglied kann werden jeder selbständige Gewerbetreibende oder

Arbeitgeber in Flensburg und Umgegend. Mindestens drei Mitglieder

des Vorstandes müssen Vertreter der Großindustrie sein, von den

übrigen vier Vorstandsmitgliedern sollen wenigstens drei den Innungen

angehören. Die Mitglieder haben ein nach der Arbeiterzahl abgestuftes

Stimmrecht. Der Beitrag beläuft sich für jedes Mitglied auf jährlich

1 Mk.; ein Fehlbetrag wird durch eine der Arbeiterzahl entsprechende

Umlage aufgebracht. Eine Thätigkeit, über die zu berichten wäre, hat

der Verein noch nicht aufzuweisen.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 248 / 323 题