Das Beispiel des Hamburg-Altonaer Verbandes hat anregend auch auf die
Berliner Industriellen gewirkt, und so ist am 18. Januar 1899 auf
Anregung der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten[242]
der in der Ueberschrift genannte Bund begründet, dem sofort sechs
Vereinigungen beigetreten sind, während von vier anderen der
Anschluß bestimmt zu erwarten ist. Der Vorsitzende ist der Fabrikant
A. $Heegewaldt$.
[241] Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Bundes
Herrn $Nasse$.
[242] Vgl. unten S. 551.
Nach seinen Statuten bezweckt der Bund einen engeren Zusammenschluß
der einzelnen Arbeitgeberverbände behufs gemeinschaftlicher Abwehr
unberechtigter Forderungen der Arbeitnehmer und gemeinschaftlicher
Behandlung derjenigen Fragen, welche im Verhältnis zu den Arbeitnehmern
das Interesse der Gesamtheit der Arbeitgeber berühren.
Die Selbständigkeit der einzelnen Vereinigungen oder Verbände soll
keineswegs beschränkt werden.
Zur Erreichung dieses Zweckes soll dienen:
Ausschluß derjenigen Arbeiter, welche in den Betrieben einzelner
Vereinigungen nicht beschäftigt werden dürfen, von der Beschäftigung
in anderen Bundesbetrieben.
Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen zur gegenseitigen
Unterstützung bei Arbeitseinstellungen und ähnliches zur Erreichung
der Bundeszwecke.
Mitglieder des Bundes können sämtliche in Berlin und seinen Vororten
bestehende Vereinigungen von Arbeitgebern werden, welche durch
Arbeitsnachweise und ähnliche Einrichtungen, bei denen eine Mitwirkung
der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, eine wirksame Kontrolle über
selbige ausüben.
Die Aufnahme in den Bund erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Ueber die Zulassung entscheidet die Bundesversammlung durch einfache
Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Die Vereinigung hat durch schriftliche Erklärung sich den Satzungen
zu unterwerfen. Gegen Vereinigungen, welche den satzungsmäßig
erlassenen Anordnungen des Bundes nachzukommen sich weigern, kann
von der Generalversammlung der Ausschluß verhängt werden. Für den
Austritt ist eine sechsmonatliche Kündigung vorgeschrieben. In der
Generalversammlung hat jede Vereinigung auf je 1000 beschäftigte
Arbeiter eine Stimme bis zur Höchstzahl von zehn Stimmen. Nach
demselben Maßstabe werden die Verwaltungskosten verteilt. Der Vorstand
besteht aus Vorsitzendem, Schriftführer, Schatzmeister und deren
Stellvertretern.
Der Bund steht auf gleichem sozialpolitischen Standpunkte wie der
Hamburger, insbesondere will er freilich für ungelernte, insbesondere
ländliche Arbeiter und Dienstboten kommunale Arbeitsnachweise
anerkennen, fordert aber hinsichtlich der gelernten Arbeiter die
Arbeitsvermittlung für den Arbeitgeber als Ausfluß seines Rechtes,
unlautere Elemente, welche Zucht und Ordnung stören, aus ihren
Werkstätten zu entfernen, wobei der Arbeitgeber zugleich die Rechte
der arbeitswilligen Arbeiter gegenüber dem immer mehr hervortretenden
Terrorismus ihrer Kollegen vertrete.
Es ist übrigens in Aussicht genommen, einen Fonds anzusammeln, aus
welchem kleinere Betriebe in Streikfällen zu unterstützen sind.