2. Bund der Arbeitgeberverbände Berlins[241].

Das Beispiel des Hamburg-Altonaer Verbandes hat anregend auch auf die

Berliner Industriellen gewirkt, und so ist am 18. Januar 1899 auf

Anregung der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten[242]

der in der Ueberschrift genannte Bund begründet, dem sofort sechs

Vereinigungen beigetreten sind, während von vier anderen der

Anschluß bestimmt zu erwarten ist. Der Vorsitzende ist der Fabrikant

A. $Heegewaldt$.

[241] Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Bundes

Herrn $Nasse$.

[242] Vgl. unten S. 551.

Nach seinen Statuten bezweckt der Bund einen engeren Zusammenschluß

der einzelnen Arbeitgeberverbände behufs gemeinschaftlicher Abwehr

unberechtigter Forderungen der Arbeitnehmer und gemeinschaftlicher

Behandlung derjenigen Fragen, welche im Verhältnis zu den Arbeitnehmern

das Interesse der Gesamtheit der Arbeitgeber berühren.

Die Selbständigkeit der einzelnen Vereinigungen oder Verbände soll

keineswegs beschränkt werden.

Zur Erreichung dieses Zweckes soll dienen:

Ausschluß derjenigen Arbeiter, welche in den Betrieben einzelner

Vereinigungen nicht beschäftigt werden dürfen, von der Beschäftigung

in anderen Bundesbetrieben.

Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen zur gegenseitigen

Unterstützung bei Arbeitseinstellungen und ähnliches zur Erreichung

der Bundeszwecke.

Mitglieder des Bundes können sämtliche in Berlin und seinen Vororten

bestehende Vereinigungen von Arbeitgebern werden, welche durch

Arbeitsnachweise und ähnliche Einrichtungen, bei denen eine Mitwirkung

der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, eine wirksame Kontrolle über

selbige ausüben.

Die Aufnahme in den Bund erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Ueber die Zulassung entscheidet die Bundesversammlung durch einfache

Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Die Vereinigung hat durch schriftliche Erklärung sich den Satzungen

zu unterwerfen. Gegen Vereinigungen, welche den satzungsmäßig

erlassenen Anordnungen des Bundes nachzukommen sich weigern, kann

von der Generalversammlung der Ausschluß verhängt werden. Für den

Austritt ist eine sechsmonatliche Kündigung vorgeschrieben. In der

Generalversammlung hat jede Vereinigung auf je 1000 beschäftigte

Arbeiter eine Stimme bis zur Höchstzahl von zehn Stimmen. Nach

demselben Maßstabe werden die Verwaltungskosten verteilt. Der Vorstand

besteht aus Vorsitzendem, Schriftführer, Schatzmeister und deren

Stellvertretern.

Der Bund steht auf gleichem sozialpolitischen Standpunkte wie der

Hamburger, insbesondere will er freilich für ungelernte, insbesondere

ländliche Arbeiter und Dienstboten kommunale Arbeitsnachweise

anerkennen, fordert aber hinsichtlich der gelernten Arbeiter die

Arbeitsvermittlung für den Arbeitgeber als Ausfluß seines Rechtes,

unlautere Elemente, welche Zucht und Ordnung stören, aus ihren

Werkstätten zu entfernen, wobei der Arbeitgeber zugleich die Rechte

der arbeitswilligen Arbeiter gegenüber dem immer mehr hervortretenden

Terrorismus ihrer Kollegen vertrete.

Es ist übrigens in Aussicht genommen, einen Fonds anzusammeln, aus

welchem kleinere Betriebe in Streikfällen zu unterstützen sind.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 247 / 323 题