4. Verein Bielefelder Fabrikanten[244].

Derselbe ist aus Anlaß eines Streiks im Jahre 1895 gegründet und

verfolgt den Zweck, »die gemeinsamen örtlichen Interessen der

Fabrikanten Bielefelds und Umgegend zu vertreten und speziell

ungerechtfertigten Arbeitseinstellungen entgegenzuwirken, sowie den von

solchen Arbeitseinstellungen betroffenen Fabrikanten moralische und

materielle Unterstützung zu gewähren«.

[244] Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Vereins,

Dr. M. $Kandt$.

Der Beitritt steht allen Firmen in Bielefeld und Umgegend offen, die

mindestens 50 Arbeiter in geschlossenen Räumen beschäftigen.

Das Stimmrecht beträgt für Firmen bis zu 100000 Mk. Löhne eine,

für jede weiteren vollen 200000 Mk. Löhne eine weitere Stimme. Die

Abstimmung in der Generalversammlung ist auf Verlangen von drei

Mitgliedern eine geheime.

Bei ausbrechenden Arbeitseinstellungen oder sonstigen Streitigkeiten

mit den Arbeitern, welche zu solchen führen können, ist von dem

Betreffenden unverzüglich dem Vorstande Anzeige zu machen, der

einen Ausschuß zur Prüfung und Klarstellung des Sachverhaltes

einsetzt. Dieser hat das Recht, die Lohnbücher und die Fabrikordnung

einzusehen und die Fabrikräume zu betreten. Auf Grund des von ihm

erstatteten Berichtes beschließt die Generalversammlung darüber,

ob die von den Arbeitern erhobenen Forderungen als berechtigt oder

als unberechtigt anzusehen sind. Im ersteren Falle unternimmt der

Verein keine weiteren Schritte, im letzteren dagegen unterstützt er

den Betroffenen, wenn etwaige von ihm einzuleitende Maßnahmen zur

Beilegung des Streiks erfolglos gewesen sind, während der Dauer des

Ausstandes nach Ablauf des dritten Tages aus den Vereinsmitteln,

doch können diese Unterstützungen bei Zuwiderhandeln gegen die

Beschlüsse der Generalversammlung entzogen werden. Die Entschädigung

beträgt auf die Dauer des Ausstandes berechnet, jährlich 20% der

im letzten Jahre angemeldeten Löhne und Gehälter, doch kann sie

durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden. Während eines

ungerechtfertigten Ausstandes stellen ferner die Mitglieder des Vereins

keine Arbeiter des vom Ausstande Betroffenen ein und gestatten

in den ihnen unterteilten Räumen ihrer Betriebe wissentlich keine

Sammlungen zu Gunsten der Ausständigen. Desgleichen ist während der

Dauer des Ausstandes der Betroffene nicht berechtigt, Arbeiter eines

Vereinsmitgliedes ohne dessen Zustimmung anzustellen.

Während der Dauer des Ausstandes ist der Vorstand von dem zur Prüfung

der Sachlage eingesetzten Ausschusse von dem Verlaufe desselben, von

den gemachten Vermittelungsversuchen u. s. w. genau unterrichtet zu

halten behufs etwa notwendig werdender neuer Stellungnahme des Vereins

zur Sache.

Der Ausstand gilt im Sinne des Statuts als beendet, sobald dies durch

eine öffentliche Erklärung des Vorstandes festgestellt ist.

In Bezug auf die Entschädigungen gilt der Ausstand als beendet

und fallen die Entschädigungen demnach fort, wenn der Betrieb mit

mindestens drei Viertel der vor Ausbruch des Ausstandes vorhandenen

Zahl des Gesamtpersonals wieder eröffnet wird.

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Eintrittsgelder und

regelmäßige Beiträge von 1% der anrechnungsfähigen Löhne, doch können

noch besondere Umlagen ausgeschrieben werden.

In Thätigkeit ist der Verein bis jetzt erst einmal getreten, wo die

betreffende Firma auf bare Unterstützung verzichtete und schließlich

eine Einigung erzielt wurde.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 249 / 323 题