Derselbe ist aus Anlaß eines Streiks im Jahre 1895 gegründet und
verfolgt den Zweck, »die gemeinsamen örtlichen Interessen der
Fabrikanten Bielefelds und Umgegend zu vertreten und speziell
ungerechtfertigten Arbeitseinstellungen entgegenzuwirken, sowie den von
solchen Arbeitseinstellungen betroffenen Fabrikanten moralische und
materielle Unterstützung zu gewähren«.
[244] Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Vereins,
Dr. M. $Kandt$.
Der Beitritt steht allen Firmen in Bielefeld und Umgegend offen, die
mindestens 50 Arbeiter in geschlossenen Räumen beschäftigen.
Das Stimmrecht beträgt für Firmen bis zu 100000 Mk. Löhne eine,
für jede weiteren vollen 200000 Mk. Löhne eine weitere Stimme. Die
Abstimmung in der Generalversammlung ist auf Verlangen von drei
Mitgliedern eine geheime.
Bei ausbrechenden Arbeitseinstellungen oder sonstigen Streitigkeiten
mit den Arbeitern, welche zu solchen führen können, ist von dem
Betreffenden unverzüglich dem Vorstande Anzeige zu machen, der
einen Ausschuß zur Prüfung und Klarstellung des Sachverhaltes
einsetzt. Dieser hat das Recht, die Lohnbücher und die Fabrikordnung
einzusehen und die Fabrikräume zu betreten. Auf Grund des von ihm
erstatteten Berichtes beschließt die Generalversammlung darüber,
ob die von den Arbeitern erhobenen Forderungen als berechtigt oder
als unberechtigt anzusehen sind. Im ersteren Falle unternimmt der
Verein keine weiteren Schritte, im letzteren dagegen unterstützt er
den Betroffenen, wenn etwaige von ihm einzuleitende Maßnahmen zur
Beilegung des Streiks erfolglos gewesen sind, während der Dauer des
Ausstandes nach Ablauf des dritten Tages aus den Vereinsmitteln,
doch können diese Unterstützungen bei Zuwiderhandeln gegen die
Beschlüsse der Generalversammlung entzogen werden. Die Entschädigung
beträgt auf die Dauer des Ausstandes berechnet, jährlich 20% der
im letzten Jahre angemeldeten Löhne und Gehälter, doch kann sie
durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden. Während eines
ungerechtfertigten Ausstandes stellen ferner die Mitglieder des Vereins
keine Arbeiter des vom Ausstande Betroffenen ein und gestatten
in den ihnen unterteilten Räumen ihrer Betriebe wissentlich keine
Sammlungen zu Gunsten der Ausständigen. Desgleichen ist während der
Dauer des Ausstandes der Betroffene nicht berechtigt, Arbeiter eines
Vereinsmitgliedes ohne dessen Zustimmung anzustellen.
Während der Dauer des Ausstandes ist der Vorstand von dem zur Prüfung
der Sachlage eingesetzten Ausschusse von dem Verlaufe desselben, von
den gemachten Vermittelungsversuchen u. s. w. genau unterrichtet zu
halten behufs etwa notwendig werdender neuer Stellungnahme des Vereins
zur Sache.
Der Ausstand gilt im Sinne des Statuts als beendet, sobald dies durch
eine öffentliche Erklärung des Vorstandes festgestellt ist.
In Bezug auf die Entschädigungen gilt der Ausstand als beendet
und fallen die Entschädigungen demnach fort, wenn der Betrieb mit
mindestens drei Viertel der vor Ausbruch des Ausstandes vorhandenen
Zahl des Gesamtpersonals wieder eröffnet wird.
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Eintrittsgelder und
regelmäßige Beiträge von 1% der anrechnungsfähigen Löhne, doch können
noch besondere Umlagen ausgeschrieben werden.
In Thätigkeit ist der Verein bis jetzt erst einmal getreten, wo die
betreffende Firma auf bare Unterstützung verzichtete und schließlich
eine Einigung erzielt wurde.